{"status":"available","doknr":"OLD364544","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-01-15","aktenzeichen":"1 LA 265/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 265/16 \n(VG: \n5 K 2508/15) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Zulassungsantragsteller, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Zulassungsantragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Harich, Richter Traub und Richterin Twietmeyer am 15. Januar 2018 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bre-\nmen – 5. Kammer – vom 1. September 2016 zuzulas-\nsen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulas-\nsungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren eben-\nfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. \nDer Kläger ist Eigentümer eines selbst bewohnten Reihenhausgrundstücks. Die Straße, \nin der der Kläger wohnt, ist mit dem Verkehrszeichen 325.1 als „Verkehrsberuhigter Be-\nreich“ ausgewiesen. Vor dem Grundstück (Vorgarten) befindet sich kein baulich abge-\nsetzter Gehweg. Obwohl auf der gegenüberliegenden Straßenseite Parkbuchten vorhan-\nden sind, kommt es immer wieder dazu, dass Kraftfahrzeuge verbotswidrig direkt vor \ndem Grundstück geparkt werden, wodurch der Zugang zum Grundstück beeinträchtigt \nwird. \n \nDer Kläger wandte sich zunächst – aus seiner Sicht erfolglos – mit mehreren Schreiben \nan die Polizei Bremen. Mit Schreiben vom 24.11.2014 beantragte er schließlich beim Amt \nfür Straßen und Verkehr die Genehmigung zur Anbringung von Begrenzungspfählen auf \nder Straße vor seinem Grundstück, um hiermit ein verbotswidriges Parken zu verhindern. \nDiesen Antrag lehnte das Amt für Straßen und Verkehr mit Bescheid vom 12.02.2015 \ngemäß § 18 BremLStrG (Sondernutzungen) ab. Im Widerspruchsverfahren erweiterte der \nKläger seinen Antrag auf das Begehren, die Beklagte möge selbst gemäß § 10 \nBremLStrG (Straßenbaulast) „zwei Poller (Sperrpfosten) oder Pflanzkübel“ vor seiner \nGrundstückszuwegung aufstellen, hilfsweise sei ihm nach § 18 BremLStrG zu gestatten, \neine solche Maßnahme selbst vorzunehmen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Wider-\nspruchsbescheid vom 27.10.2015). Der Kläger hat hiergegen am 11.12.2015 Klage erho-\nben, mit der er einen Anspruch auf Neubescheidung geltend macht. Das Verwaltungsge-\nricht hat die Verpflichtungsklage mit Urteil vom 01.09.2016 abgewiesen. Hiergegen richtet \nsich der Antrag auf Zulassung der Berufung. \n \nII. \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Gründe, die Berufung zuzu-\nlassen, hat der Kläger nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. \n \n1. \nLosgelöst von dem Zulassungsantrag und den mit ihm geltend gemachten einzelnen \nGründen für die Berufungszulassung ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: \n \nDer Kläger ist durch das verbotswidrige Abstellen von Kraftfahrzeugen vor seinem \nGrundstück beeinträchtigt. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar und wird auch durch \ndie im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Fotoaufnahmen dokumentiert. Zugleich rügt \nder Kläger ein Vollzugsdefizit durch die Polizeibehörden. In der Akte finden sich insoweit \nzwei Informationsschreiben des zuständigen Polizeireviers an die Anwohner verschiede-\nner Straßenzüge einschließlich der Straße des Klägers, in denen darauf hingewiesen \nwird, dass sowohl das Parken als auch das Aufstellen von Blumenkübeln vor dem Wohn-\nhaus, auch auf der davor bis zum Vorgarten gepflasterten Fläche, verboten seien und mit \neinem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden können. Der Kläger hält das bishe-\nrige Vorgehen der Polizei für unzureichend. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegrif-\nfenen Urteil gleichwohl (abschließend) darauf hingewiesen, dass es dem Kläger zuzumu-\nten sei, gegebenenfalls Privatanzeige bei der Polizei zu stellen. Nach Auffassung der \nKammer ist auch ein Abschleppen der verkehrswidrig geparkten Fahrzeuge im Wege der \nErsatzvornahme rechtmäßig. Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren erklärt \nhat, eine Woche nach dem Urteil des VG habe es im Nachbarhaus gebrannt und es sei \nder Feuerwehr über einen längeren Zeitraum aufgrund verbotswidrig parkender Autos \nnicht gelungen, das Gebäude zu erreichen, unterstreicht dies den Hinweis des Verwal-\ntungsgerichts. Soweit der Kläger allerdings behauptet, die Polizei führe faktisch keine \nVerkehrsüberwachung durch, ist hierfür nach den vom Kläger vorgelegten Schreiben des \nPolizeipräsidenten sowie den bereits erwähnten Informationsschreiben des Polizeireviers \nnichts ersichtlich. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nVorab ist zunächst weiter darauf hinzuweisen, dass die Klage wesentlich aufbaut auf dem \nVorwurf, die Beklagte (als Trägerin der Straßenbaulast) trage eine Mitschuld an der der-\nzeitigen Parksituation, auch wenn der Zulassungsantrag diesen Gesichtspunkt nur ganz \nam Rande erwähnt. Der Kläger meint, die bauliche Gestaltung des Straßenbereichs ver-\nleite die Autofahrer dazu, unmittelbar vor den Grundstückszugängen zu parken. Dies be-\nzieht er, wie sich aus seiner Klageschrift (S. 11) ergibt, auf den fehlenden Gehweg. Un-\nabhängig von der Frage, welche rechtliche Qualität diesem Argument zukommt, greift es \nauch in der Sache nicht durch. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Stra-\nße, in der der Kläger wohnt, sich in einem verkehrsberuhigten Bereich befindet. Die bau-\nliche Gestaltung der Straße trägt Ziffer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO \nRechnung. Danach muss die Straße durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck ver-\nmitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine unterge-\nordnete Bedeutung hat. In der Regel wird hierfür ein niveaugleicher Ausbau für die ganze \nStraßenbreite erforderlich sein, wie er auch hier erfolgt ist. \n \n2. \nDie von dem Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. \n2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen sämtlich nicht vor. \n \nIm Einzelnen: \n \na) Soweit der Kläger – auf § 10 Abs. 1 BremLStrG gestützt – von der Beklagten als Trä-\ngerin der Straßenbaulast den Einbau der Poller verlangt, hat das Verwaltungsgericht die \nKlage insoweit als unzulässig abgewiesen, weil § 10 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG kein sub-\njektiv öffentliches Recht des Klägers vermittle. Der Kläger meint, die Berufung sei in die-\nsem Zusammenhang aus verschiedenen Gründen zuzulassen. Keiner der geltend ge-\nmachten Zulassungsgründe greift im Ergebnis durch. \n \nNach § 10 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer \nLeistungsfähigkeit die Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder zu verbes-\nsern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen; dabei sind die sonstigen \nöffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer \nMenschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrie-\nrefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. \n \nEs entspricht allgemeiner Ansicht, dass die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbau-\nlast dem Straßenbaulastträger ausschließlich im öffentlichen Interesse obliegt. Daher \nbesteht kein Anspruch eines Einzelnen auf Bau, Verbesserung oder Unterhaltung einer \nStraße, weder als Verkehrssicherungsanspruch noch aus Anliegergebrauch oder aus \ndem Gleichbehandlungsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG. Mangels drittschützender Wir-\nkung der Pflicht zur Erfüllung der Straßenbaulast besteht auch keine Klagebefugnis eines \nStraßenbenutzers für das Begehren, die Straße in einem bestimmten Sinne umzugestal-\nten (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 983; Tegtbauer in Kodal, Straßen-\nrecht, 7. Aufl. 2010, S. 478 f.; Häußler in Wiget, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, \nKommentar, Stand Mai 2017, Art. 9 BayStrWG Rn. 4b, jeweils m.w.N. aus der umfang-\nreichen Rechtsprechung hierzu). Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft. Denn es ergibt sich \nbereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der das „regelmäßige“ Verkehrsbedürfnis als \nmaßgeblich erklärt, eine Verpflichtung des Baulastträgers zur Berücksichtigung der \n„sonstigen öffentlichen Belange“ einfordert und die Straßenbaulast zudem unter den Vor-\nbehalt der Leistungsfähigkeit stellt. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, \ndass die Zuerkennung von Drittschutz ein „Klage-Windhundrennen“ eröffnen würde, das \neine sachgerechte Prioritätenentscheidung ausschlösse (Sauthoff, a.a.O.). \n \nDie von dem Kläger gegen die Ansicht, die Straßenbaulast sei nicht drittschützend, erho-\nbenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nDies gilt zunächst für den Einwand, die einen Drittschutz verneinende Rechtsprechung \nverkenne, dass es sich bei der Straße um eine Erschließungsanlage nach § 123 BauGB \nhandele. Dieser Gesichtspunkt stützt den vom Kläger geltend gemachten Anspruch er-\nkennbar nicht. \n \n§ 123 Abs. 2 BauGB bestimmt, dass die Erschließungsanlagen entsprechend den Erfor-\ndernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden sollen und \nspätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar \nsein sollen. Dieser allgemeinen Pflicht der Gemeinde steht, wie das Gesetz in § 123 Abs. \n3 BauGB ausdrücklich klarstellt, kein Anspruch gegenüber. Die Frage, ob sich die Er-\nschließungslast im Einzelfall gleichwohl zu einem Anspruch verdichten kann, ist entgegen \nder Ansicht des Klägers für das vorliegende Verfahren nicht erheblich. Sein Grundstück \nist über die Straße, an der es liegt, erschlossen. Das zeitweilige vorschriftswidrige Parken \nvon Kraftfahrzeugen vor seinem Haus ändert an der Erschließung des Grundstücks über \ndie hergestellte Erschließungsanlage nichts. Die von dem Kläger in diesem Zusammen-\nhang als rechtsgrundsätzlich gestellte Frage, \n \nob die Straßenbaulast als öffentliche Aufgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 und \n2 BremLStrG ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit besteht oder ob sie zu-\ngleich dem Anliegergebrauch dient und ob § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BremLStrG \nmindestens insoweit einen drittschützenden Zweck normiert, \n \nist jedenfalls nicht klärungsbedürftig, weil sich der fehlende Drittschutz ohne weiteres aus \ndem Gesetz ergibt. Auch „der Anliegergebrauch“ begründet keine drittschützende Wir-\nkung der Regelungen über die Straßenbaulast. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus \nder vom Kläger zitierten Rechtsprechung, die zudem überholt ist, weil sie nicht berück-\nsichtigt, dass der Anliegergebrauch keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare \nRechtsposition vermittelt (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99, NVwZ 1999, \n1341). Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich allein nach dem einschlägigen Straßen-\nrecht – hier dem Bremischen Landesstraßengesetz –, das insoweit im Sinne des Art. 14 \nAbs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt \n(Beschl. des Senats v. 08.01.2016 – 1 B 134/15, NVwZ-RR 2016, 409 = NordÖR 2016, \n225). Im Übrigen umfasste der grundgesetzlich gewährleistete Kern des Anliegerge-\nbrauchs immer nur die Verbindung des Anliegergrundstücks zu dem davor liegenden \nStraßenteil und die Anbindung dieses Straßenteils an das allgemeine Straßenverkehrs-\nnetz und schützte nicht vor Erschwernissen für den Zugang zum Anliegergrundstück, die \nsich aus der konkreten verkehrlichen Situation ergaben (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. \n13.05.1985 – 7 B 229/84, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 15), wozu auch das verbots-\nwidrige Parken zu zählen ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, das \nVerwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, § 8 Abs. 3 BremLStrG als An-\nspruchsgrundlage zu prüfen, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Die Vor-\nschrift regelt Ansprüche des Anliegers bei Bau, Änderung, Umstufung oder Entwidmung \nvon Straßen. Darum geht es vorliegend nicht. \n \nSoweit der Kläger einen Drittschutz der in § 10 Abs. 1 Satz 1 BremLStrG geregelten \nStraßenbaulast mit der besonderen Erwähnung behinderter und anderer Menschen mit \nMobilitätsbeeinträchtigungen in § 10 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG begründen will, hat er \nernstliche Zweifel ebenfalls nicht darlegen können. Die Vorschrift ordnet die Belange der \ngenannten Personen ausdrücklich den sonstigen öffentlichen Belangen zu. Ein subjektiv \nöffentliches Recht des einzelnen behinderten Menschen vermittelt diese Vorschrift er-\nsichtlich nicht (vgl. zu entsprechenden Regelungen in anderen Landessstraßengesetzen \n\n- 5 - \n- 6 - \nnur OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.05.2012 – 7 A 10976/11, LKRZ 2012, 346 juris Rn. \n24). Bei der Einhaltung der Vorschriften über die Barrierefreiheit handelt es sich zunächst \num objektives Recht. Insoweit ist auch ein ausdifferenziertes Verbandsklagerecht zu be-\nachten (§ 12 Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz, BremBGG), das mit dem \nfehlenden Drittschutz korrespondiert. Der Kläger könnte sich hierauf ohnehin nicht beru-\nfen, weil er nicht zum genannten Personenkreis zählt. Allein der Umstand, dass seine \nTochter Schwierigkeiten hat, mit ihrem Kinderwagen das Haus zu erreichen, ändert hie-\nran nichts. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich in diesem Zusammenhang auch \nnichts anderes aus Art. 2, 3 und 14 GG. Es ist schon nicht klar, welchen Anspruch der \nKläger hier aus der allgemeinen Handlungsfreiheit ableiten will. Eine Verletzung der Ei-\ngentumsfreiheit liegt ebenfalls fern. Zu Art. 3 GG fehlen weitere Ausführungen. Soweit er \nhiermit auf Vergleichsfälle anspielt, die er im erstinstanzlichen Verfahren angeführt hat, \nist die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten. Hierzu hat der Kläger nicht mehr \nStellung genommen. \n \nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter als rechtsgrundsätzlich die Frage \nbezeichnet, \n \nob die zu berücksichtigen Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobili-\ntätsbeeinträchtigung aufgrund ihrer Zurechnung zu den „sonstigen öffentlichen Be-\nlangen“ von einer drittschützenden Wirkung des § 10 Abs. 1 S. 2 BremLStrG – \nauch im Kontext eines Straßenbaus bei Anliegergrundstücken – ausgeschlossen \nsind, \n \nist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen. Die aufgeworfene Frage ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbe-\ndürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich vielmehr, wie dargelegt, ohne weiteres aus dem \nGesetz. Sie ist zudem nicht klärungsfähig, weil der Kläger nicht zum betroffenen Perso-\nnenkreis zählt. \n \nb) Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag rügt, das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht eine Klagebefugnis im Zusammenhang mit einem Anspruch nach § 45 StVO \nverneint, hat er weder ernstliche Zweifel noch besondere rechtliche Schwierigkeiten dar-\ngelegt. Der Kläger beruft sich darauf, dass es sich bei den begehrten „Sperrpfosten“, ent-\ngegen der Ansicht des VG, um Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 45 StVO handele, \nwie sich aus § 43 StVO unmittelbar ergebe. Der Kläger übersieht, dass § 43 Abs. 1 Satz \n1 StVO nur die Verwendung rot-weiß gestreifter Sperrpfosten als Verkehrseinrichtungen \nzur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hin-\ndernissen bzw. zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefähr-\nlichen Stellen regelt (vgl. auch Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO sowie das bereits vom Ver-\nwaltungsgericht in Bezug genommene Urt. des VG Koblenz v. 22.02.2010, VD 2010, \n116). Darum geht es hier nicht. \n \nc) Ernstliche Zweifel an dem angegriffenen Urteil bestehen zuletzt auch nicht, soweit der \nKläger eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 BremLStrG begehrt, um die Poller bzw. \nBlumenkübel selbst aufzustellen. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang insbesonde-\nre, Behörde und Verwaltungsgericht hätten die Sicherheit und Leichtigkeit des Autover-\nkehrs zu hoch gewichtet und dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich um eine \nverkehrsberuhigte Zone handele. Dieser Einwand greift ersichtlich nicht durch. Der Klä-\nger gibt die Ermessenserwägungen der Beklagten schon falsch wieder. Weder der Aus-\ngangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid haben allein auf die Leichtigkeit des Au-\ntoverkehrs abgestellt. Stattdessen haben sie sich auf den besonderen Charakter eines \nverkehrsberuhigten Bereichs gestützt. Die Widerspruchsbehörde hat zudem darauf hin-\ngewiesen, dass zusätzliche Poller oder Sperrpfosten den Verkehrsraum unnötig einen-\ngen und eine Behinderung oder Gefährdung für alle Verkehrsteilnehmer darstellen wür-\nden. Soweit der Kläger geltend macht, der „Fußgänger-Querverkehr“ sei bisher von der \n\n- 6 - \n \nFahrbahnbenutzung gänzlich ausgeschlossen, ist das in tatsächlicher Hinsicht nicht \nnachvollziehbar. Soweit er in diesem Zusammenhang rügt, das VG habe die von ihm \nzitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 08.10.1992 (18 U 44/92, NJW 1993, 865) \nzu Unrecht außer Acht gelassen, übersieht er, dass sich diese Entscheidung mit den ver-\nkehrssicherungsrechtlichen Folgen der Aufstellung von Blumenkübeln „auf einer für den \nFahrzeugverkehr nicht freigegebenen Fläche“ auseinandersetzt. Unabhängig davon, wel-\nche rechtlichen Schlussfolgerungen dieser Entscheidung für die Frage der vom Kläger \nbeanspruchten Sondernutzung entnommen werden könnten, fehlt es ihr jedenfalls bereits \ndeshalb an Aussagekraft, weil der Kläger einen Bereich der Straße absperren will, der für \nden Autoverkehr zugelassen ist. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. 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