{"status":"available","doknr":"OLD364543","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-01-23","aktenzeichen":"1 B 238/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 238/17 \n(VG: \n2 V 2217/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdegegner, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Harich, Traub und Stahnke am 23. Januar 2018 beschlossen: \nDer Antragsgegnerin wird unter entsprechender Ab-\nänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nder Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom \n23.10.2017 vorläufig untersagt, den vom Senator für \nInneres herausgegebenen Verfassungsschutzbericht \n2016 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit \nder Antragsteller dort ohne weitere Erläuterung als \n„gewaltorientiert“ bezeichnet wird. Im Übrigen wird \ndie Beschwerde zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen \ntragen der Antragsteller zu einem Drittel und die An-\ntragsgegnerin zu zwei Dritteln. \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,- Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Bezeichnung als „gewaltorientiert“ in dem \nvom Senator für Inneres herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2016. \n \nÜber den Antragsteller heißt es im Verfassungsschutzbericht 2016 (S. 51): \n \n„Die Rechts- und Hafthilfeorganisation „Rote Hilfe e.V.“ (RH) ist eine gewaltori-\nentierte linksextremistische Gruppierung, die ausschließlich im Bereich der „An-\ntirepression“ tätig ist. Der Verein versteht sich laut Satzung als „parteiunabhän-\ngige, strömungsübergreifende linke Schutz- und Solidaritätsorganisation“, die \nüber 40 Ortsgruppen im gesamten Bundesgebiet unterhält. Die RH sieht ihren \nArbeitsschwerpunkt in der finanziellen und politischen Unterstützung von Ange-\nhörigen aus dem „linken“ Spektrum, die von „staatlicher Repression“ betroffen \nsind. Zu ihren Aufgaben gehören die Gewährung von Rechtshilfe, die Vermitt-\nlung von Anwälten an Szene-Angehörige, die Beihilfe zu Prozesskosten und \nGeldstrafen sowie die Betreuung von „politischen Gefangenen“. Die dabei ent-\nstehenden Kosten werden aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanziert.“ \n \nNachdem der Antragsteller den Senator für Inneres vergeblich darum ersucht hatte, die \nweitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes zu unterlassen, soweit er dort als \n„gewaltorientiert“ bezeichnet werde, hat er am 17.08.2017 bei dem Verwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ngestellt. \n \nMit Beschluss vom 23.10.2017 hat das Verwaltungsgericht die begehrte Anordnung er-\nlassen und die Antragsgegnerin verpflichtet, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache \noder, soweit eine solche nicht anhängig gemacht werde, es für drei Monate ab Zustellung \ndes Beschlusses zu unterlassen, den von dem Senator für Inneres herausgegebenen \nVerfassungsschutzbericht 2016 in digitaler, schriftlicher oder sonstiger Form weiter zu \nverbreiten, verbreiten zu lassen oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, so-\nweit der Antragsteller dort als „gewaltorientiert“ bezeichnet werde. Zur Begründung hat \ndas Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass im Verfassungsschutzbericht \n\n- 3 - \n- 4 - \nkeine tatsächlichen Anhaltspunkte benannt würden, die die Bezeichnung des Antragstel-\nlers als „gewaltorientiert“ rechtfertigten. \n \nMit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts. \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. \n \nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Allerdings hat der in \nmaterieller Hinsicht geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht \nden von dem Verwaltungsgericht angenommenen Umfang (1.). Zudem hat der Antrag-\nsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (2.) \n \n1. Es besteht ein Anordnungsanspruch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausge-\nführt hat, handelt es sich bei der Bezeichnung des Antragstellers im Verfassungsschutz-\nbericht als „gewaltorientiert“ um einen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeits-\nrecht. \n \na) Dieser Eingriff ist rechtswidrig. \n \nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen \nvom 17.12.2013 (Brem.GBl. S. 769; BremVerfSchG) zuletzt geändert durch Art. 1 des \nGesetzes zur Änderung von Vorschriften betreffend den Verfassungsschutz vom \n11.04.2017 (Brem.GBl. S. 157) dient der Verfassungsschutz dem Schutz der freiheitli-\nchen demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes \nund der Länder. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BremVerfSchG klärt der Senator für Inneres die \nÖffentlichkeit auf der Grundlage der Auswertungsergebnisse der Verfassungsschutzbe-\nhörde durch zusammenfassende Berichte über Bestrebungen und Tätigkeiten nach \n§ 3 Absatz 1 Satz 1 BremVerfSchG auf. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BremVerfSchG gehört \nhierzu ein regelmäßiger Verfassungsschutzbericht. Damit konkretisiert § 4 BremVerf-\nSchG die bereits in § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 2 BremVerfSchG vorgesehene Mit-\nwirkung des Verfassungsschutzes an der Aufklärung der Öffentlichkeit über verfassungs-\nfeindliche oder gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder ge-\nrichtete Bestrebungen und Tätigkeiten (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. \n18/1047, S. 21). \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDies zugrunde gelegt, handelt es sich bei dem Verfassungsschutzbericht um das zentrale \nElement nachrichtendienstlicher Öffentlichkeitsarbeit. Im Gegensatz zur sonstigen nach-\nrichtendienstlichen Tätigkeit steht der Verfassungsschutzbericht im vollen Licht der Öf-\nfentlichkeit. Für sie ist der Bericht bestimmt und gemacht (vgl. Gusy, NVwZ 2014, 233 \n(236)). Der Verfassungsschutzbericht zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren (vgl. § 3 \nBremVerfSchG) und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befug-\nnissen (vgl. §§ 6 ff. BremVerfSchG) arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentli-\nchung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger \nan öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Infor-\nmationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als \nMarktteilnehmer, hinaus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –\n, Rn. 54 juris = BVerfGE 113, 63 (77 f.)). \n \nDem Bremischen Verfassungsschutzgesetz lässt sich eine verbindliche Festlegung des \nGesetzgebers über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung nicht ent-\nnehmen. Aufgrund des Eingriffs in die Grundrechte derjenigen, die von einer Nennung im \nVerfassungsschutzbericht betroffen sind, wird der Senator für Inneres seinem Informati-\nonsauftrag aus § 4 Abs. 1 BremVerfSchG nur dann in verfassungsrechtlich unbedenkli-\ncher Weise nachkommen, wenn die von ihm verbreiteten Werturteile nachvollziehbar und \nin einer für die Öffentlichkeit verständlichen Art und Weise erläutert werden. Sie müssen \nim Streitfall zudem belegbar sein. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Verpflichtung be-\nstünde, die tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 BremVerfSchG) bzw. \nAuswertungsergebnisse (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BremVerfSchG), die zu der Erwähnung \nder jeweiligen Person oder Organisation geführt haben, bereits im Verfassungsschutzbe-\nricht zu nennen (so auch BayVGH, Urteil vom 22.10.2015 – 10 B 15.1320 –, Rn. 96; Ur-\nteil vom 06.07.2017 – 10 BV 16.1237 –, jeweils juris). Eine solche Pflicht würde den Um-\nfang des Berichtes sprengen und nicht in hinreichendem Maße berücksichtigen, dass es \nsich bei dem Verfassungsschutzbericht um einen zusammenfassenden Bericht handelt \n(vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BremVerfSchG). Gleichwohl kann der Verfassungsschutzbericht \nseiner Aufgabe als „Frühwarnsystem“ (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. \n18/1047 S. 20) nur gerecht werden, wenn in ihm die verfassungsfeindlichen oder gegen \nden Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder gerichteten Bestrebungen \nund Tätigkeiten so erläutert werden, dass dem Leser eine sachgerechte erste Information \ngegeben wird, die ihm als Grundlage für eine weitere Auseinandersetzung mit der ge-\nnannten Person oder Organisation dienen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 06.07.2017, \na. a. O., Rn. 46). \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nDiesen Anforderungen wird der Verfassungsschutzbericht 2016 des Senators für Inneres \nim Hinblick auf die Bezeichnung des Antragstellers als „gewaltorientiert“ nicht gerecht. In \ndem Bericht wird nicht verständlich erläutert, warum es sich bei dem Antragsteller um \neine „gewaltorientierte linksextremistische Gruppierung“ handeln soll. Es wird nicht nach-\nvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die beschriebenen Tätigkeiten des Antrag-\nstellers eine „Gewaltorientierung“ aufweisen sollen. Dem Leser wird in dem Verfassungs-\nschutzbericht nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erläutert, welche inhaltliche Verknüp-\nfung zwischen den Tätigkeiten des Antragstellers und dessen Einordnung als „gewaltori-\nentierte[r] linksextremistische[r] Gruppierung“ durch den Senator für Inneres besteht. \n \nDer Terminus „gewaltorientiert“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch nicht verankert. Viel-\nmehr handelt es sich um einen fachsprachlichen Begriff, der in einer für die Öffentlichkeit \nbestimmten Publikation erläutert werden muss. Weder im Zusammenhang mit der Er-\nwähnung des Antragstellers noch an anderer Stelle im Verfassungsschutzbericht wird \ndeutlich gemacht, was eine „gewaltorientierte“ Person oder Organisation ausmacht. Bei \ndem Begriff der „Gewaltorientierung“ handelt es sich im verfassungsschutzrechtlichen \nKontext um den Oberbegriff für gewalttätige, gewaltbereite, gewaltunterstützende und \ngewaltbefürwortende Bestrebungen und Tätigkeiten. Damit liegt dem Begriff der „Ge-\nwaltorientierung“ zugleich ein Konzept zugrunde, das nach Gefährlichkeit abstuft. Ein \nsolches Verständnis des Begriffs deckt sich mit der Begründung des Bremischen Verfas-\nsungsschutzgesetzes und der des Verfassungsschutzgesetzes des Bundes. Nach § 1 \nAbs. 1 Satz 2 BremVerfSchG setzt der Verfassungsschutz seine Schwerpunkte beim \nEinsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Bereich der gewaltorientierten Bestrebungen \nund Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen \ndarunter gewaltbereite, gewaltbefürwortende, gewaltunterstützende oder gewalttätige \nBestrebungen und Tätigkeiten zu verstehen sein (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), \nDrs. 18/1047, S. 20). Dieses Begriffsverständnis wird von dem Bundesgesetzgeber ge-\nteilt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BVerfSchG darf das Bundesamt für Verfas-\nsungsschutz in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungs-\nschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des § 3 \nu. a. dann sammeln, wenn Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 \nbis 4 verfolgt werden, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, Gewaltanwendung \nvorzubereiten, zu unterstützen oder zu befürworten. In der Gesetzesbegründung heißt es \ndazu, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz alle gewaltorientierten Bestrebungen \nbei der Informationssammlung einer erweiterten Beobachtung unterziehe (vgl. BT-Drs. \n18/4654, S. 20). \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nDie Beschreibung des Antragstellers in dem Verfassungsschutzbericht leidet daran, dass \nsich die zu Beginn des Abschnitts erfolgte Einordnung des Antragstellers als eine „ge-\nwaltorientierte linksextremistische Gruppierung, die ausschließlich im Bereich der „Anti-\nrepression“ tätig [sei]“, nicht mit der folgenden Beschreibung des Selbstverständnisses \nund der Aktivitäten des Antragstellers deckt und auch nicht aufgrund der zuvor erfolgten \nErläuterung der Begriffe „gewaltorientierter Linksextremismus“ und „Antirepression“ aus \nsich heraus verständlich ist. Insoweit wird der Bericht seinem Informationsauftrag nur \nunzureichend gerecht. Die weitere Beschreibung des Antragstellers als „Rechtshilfe- und \nHafthilfeorganisation“ und „parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutz- und \nSolidaritätsorganisation“, die weitgehend auf Eigenbeschreibungen des Antragstellers \nberuht, gibt dessen tatsächliche Ideologie ebenso unzureichend wieder, wie die im fol-\ngenden genannten Tätigkeiten der Gewährung von Rechtshilfe, der Vermittlung von An-\nwälten an Szene-Angehörige, der Beihilfe zu Prozesskosten und Geldstrafen sowie der \nBetreuung von „politischen Gefangenen“ aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Durch \ndiese Beschreibung entsteht bei dem Leser der unzutreffende Eindruck, bei dem Antrag-\nsteller handele es sich bloß um eine Art „linker Rechtsschutzversicherung“. Ein solches \nVerständnis der Tätigkeiten des Antragstellers ginge jedoch nicht nur nach den von der \nAntragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen fehl, sondern wider-\nspräche auch dem eigenen Selbstverständnis des Antragstellers (vgl. Rote Hilfe e. V. \n[Hrsg.], Aussageverweigerung, September 2016, S. 65). Anders als in den Verfassungs-\nschutzberichten anderer Länder und des Bundes, die ebenfalls Ausführungen zum An-\ntragsteller enthalten, ist der Gewaltbezug vorliegend nicht deutlich. Auch lässt der Bericht \nnicht erkennen, dass dem Antragsteller konkret eine gewaltunterstützende und gewaltbe-\nfürwortende Einstellung vorgeworfen wird (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. \n19/1448, S. 7). \n \nb) Indes hat der von dem Antragsteller in materieller Hinsicht geltend gemachte öffent-\nlich-rechtliche Unterlassungsanspruch keinen unbeschränkten Umfang. Der Umfang des \nAnspruchs wird maßgeblich dadurch bestimmt, dass zukünftig ein rechtswidriger Eingriff \nin das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu unterbleiben hat. Wie darge-\nlegt erweist sich der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers als \nrechtswidrig, weil im Verfassungsschutzbericht derzeit nicht nachvollziehbar erläutert \nwird, warum es sich bei dem Antragsteller um eine „gewaltorientierte linksextremistische \nGruppierung“ handeln soll. Da der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in die Zu-\nkunft gerichtet ist, muss dem Senator für Inneres die Möglichkeit verbleiben, die zukünfti-\nge Berichterstattung über den Antragsteller so auszurichten, dass dessen etwaig beste-\nhende „Gewaltorientierung“ nachvollziehbar dargelegt wird. Dem steht auch nicht entge-\n\n- 7 - \n \ngen, dass der Verfassungsschutzbericht ein Druckerzeugnis ist. Sollte die gedruckte Ver-\nsion des Berichts nicht mehr geändert werden können, dürfte bloß diese vorläufig nicht \nmehr verbreitet werden. Jedenfalls die Online-Version des Verfassungsschutzberichtes \nkönnte von der Antragsgegnerin unproblematisch geändert werden. Es erscheint auf-\ngrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Materialien nicht ausgeschlossen, dass \nes der Antragsgegnerin – den dargestellten Anforderungen für die Erwähnung einer Or-\nganisation im Verfassungsschutzbericht gerecht werdend – gelingt, nachvollziehbar dar-\nzulegen, warum es sich aus ihrer Sicht bei dem Antragsteller um eine „gewaltorientierte \nlinksextremistische Gruppierung“ handelt. Bei der Beurteilung dieser Frage wird auch der \nUmstand von Bedeutung sein, dass der Antragsteller die finanzielle Unterstützung links-\nextremer Straftäter verweigert, wenn diese etwa im Rahmen eines Täter-Opfer-\nAusgleichs Reue zeigen oder sich im Rahmen des Strafverfahrens von „politischer“ Ge-\nwalt distanzieren (vgl. Die Rote Hilfe, Ausgabe 3/2011, S. 7 und Ausgabe 3/2012, S. 7 \nsowie instruktiv VG Karlsruhe, Urteil vom 20.04. 2016 – 4 K 262/13 –, Rn. 106 ff., juris). \n \n2. Schließlich liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Aufgrund der ohne weitere Erläute-\nrungen von der Bezeichnung als „gewaltorientiert“ ausgehenden stigmatisierenden Wir-\nkung ist es dem Antragsteller nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache ab-\nzuwarten. \n \n3. Im einstweiligen Anordnungsverfahren kann das Bestehen des geltend gemachten \nUnterlassungsanspruchs nur vorläufig festgestellt werden. Die Antragsgegnerin ist vor \neiner überlangen Bindung an die vorläufige Entscheidung durch die Möglichkeit ge-\nschützt, einen Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Klageerhebung zu stellen (§ 123 \nAbs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO). \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestset-\nzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziff. 1.5 Satz 1 Hs. 1 Streitwertka-\ntalog 2013). \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. Stahnke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-01-23/1-b-238-17","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-01-23/1-b-238-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364543","retrieved":"2026-07-09 04:52:22.419097+00:00"}}