{"status":"available","doknr":"OLD364542","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-01-24","aktenzeichen":"2 LB 237/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 237/17 \n(VG: \n5 K 322/17) \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Berufungsbeklagter, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Berlin, \ndieser vertreten durch die Präsidentin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \nGz.: - 6796588-475 - \nBeklagte und Berufungsklägerin, \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt sowie die ehrenamtlichen Richterin-\nnen Schubert und Stroink aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2018 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 29.08.2017 – \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 25.01.2018 \ngez. Bothe \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nEinzelrichter der 5. Kammer – aufgehoben. Die Klage wird abgewie-\nsen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in \nbeiden Instanzen. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klä-\nger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer am 01.01.2001 in Afrin geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger muslimi-\nscher Religions- und kurdischer Volkszugehörigkeit. \n \nAm 25.09.2015 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 18.03.2016 \nstellte er einen Asylantrag, den er bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 13 Abs. 2 AsylG auf die Zuerken-\nnung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beschränkte. \n \nNach den eigenen Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt am \n20.01.2017 wohnte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien in Djendrez, 18 km von Afrin \nentfernt. 2013 habe er Syrien verlassen und im Anschluss mit seiner Schwester, seinem \nBruder, dessen Frau und einem Neffen dreieinhalb Jahre lang in der Türkei gelebt. Er sei \nin Syrien politisch nicht aktiv gewesen. \n \nNach seinen Fluchtgründen befragt, erklärte der Kläger, er habe als Kind immer Angst \nvor dem Islamischen Staat (IS) und der Freien Syrischen Armee (FSA) gehabt, da diese \nArmeen auch Kinder gegen ihren Willen zum Kämpfen gezwungen hätten. Zwei Cousins \nseien vom IS verhaftet worden. Einer sei getötet worden, vom anderen habe die Familie \nnichts mehr gehört. Über mehrere Monate habe es ständig Angriffe des IS auf sein Dorf \ngegeben. Der IS habe Menschen getötet und verschleppt. Vier Monate nach dem Beginn \nder Angriffe sei die Familie geflohen. Der Vater habe einen Unfall gehabt, nicht mehr ar-\nbeiten können und entschieden, dass die Familie Syrien verlassen müsse. Bei einer \n\n- 3 - \n- 4 - \nRückkehr nach Syrien befürchte er, seine Familie und er könnten vom IS getötet oder \nentführt werden. \n \nMit Bescheid vom 31.01.2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \ndem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab. \n \nAm 13.02.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Im Fall seiner Rückkehr drohe ihm mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden. Diese \nVerfolgung sei eine politische im Sinne des Asylgesetzes, weil sie an eine bei \nzurückkehrenden Asylbewerbern vermutete regimefeindliche Gesinnung anknüpfe. Der \nsyrische Staat sehe grundsätzlich in jedem Rückkehrer, der in Westeuropa ein \nAsylverfahren betrieben und sich dort längere Zeit aufgehalten habe, einen potentiellen \nGegner des Regimes. Zudem sei ihm auch im Hinblick auf seine kurdische \nVolkszugehörigkeit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. \n \n \nDer Kläger hat sinngemäß beantragt, \n \nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n31.01.2017 aufzuheben, soweit sein Antrag abgelehnt wurde, und die Be-\nklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. \n \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \n \n \n \n \n die Klage abzuweisen. \n \n \nZur Begründung hat sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. \n \nMit Gerichtsbescheid vom 29.08.2017 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflich-\ntet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dem Kläger drohe im Falle \neiner Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, als Minderjähriger \nzwangsrekrutiert zu werden. Die Zwangsrekrutierung von Kindern bilde den klassischen \nAnwendungsfall der in § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG gesetzlich definierten Verfolgungshand-\nlung. Voraussetzung in allen Fällen des § 3a Abs. 2 AsylG sei zwar, dass eine Verknüp-\nfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bestehe. Bei Ver-\nfolgungsmaßnahmen nach § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG werde allerdings schon im Tatbe-\nstand der Verfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe im Sinne von § 3b \nAsylG indiziert. Für gegen Kinder gerichtete Handlungen liege eine Anknüpfung an einen \nVerfolgungsgrund jedenfalls dann vor, wenn die Verfolgungshandlung Kinder und Ju-\n\n- 4 - \n- 5 - \ngendliche wegen ihrer besonderen Beeinflussbarkeit und Wehrlosigkeit ins Blickfeld \nnehme. Das sei bei der Zwangsrekrutierung von Minderjährigen der Fall. \n \nDer Kläger müsse außerdem befürchten, im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit Blick \nauf seine unmittelbar bevorstehende Wehrpflicht im Rahmen einer zu erwartenden Rück-\nkehrerbefragung menschenrechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt zu werden. Sicher-\nheitsbeamte an Grenzübergängen hätten eine „carte blanche“; das System sei unbere-\nchenbar. Die Sicherheitskontrollen am Flughafen Damaskus beinhalteten auch die Über-\nprüfung, ob Rückkehrer den Militärdienst bereits geleistet hätten. Männer im militärdienst-\nfähigen Alter seien besonders von Misshandlungen durch Sicherheitsbehörden am Flug-\nhafen und an anderen Punkten betroffen. Das gelte uneingeschränkt auch für Minderjäh-\nrige, die kurz vor dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter stünden. Junge Männer im Alter \nzwischen 16 und 40 Jahren seien die am meisten gefährdete Gruppe in Bezug auf men-\nschenrechtswidrige Behandlungen durch syrische Sicherheitskräfte, insbesondere, wenn \nsie nie im Militär gedient hätten. \n \nMit der vom Senat durch Beschluss vom 06.11.2017 zugelassenen Berufung macht die \nBeklagte geltend, aus der Quellenlage lasse sich nicht stichhaltig ableiten, dass männli-\nchen Rückkehrern, die noch nicht das reguläre Wehrdienstalter erreicht hätten, im (hypo-\nthetischen) Rückkehrfall eine Zwangsrekrutierung drohe. In Syrien bestehe eine Militär-\ndienstpflicht für männliche Bürger erst ab dem 18. Lebensjahr. Auskünfte zu einer im \nRahmen der Einreiseüberprüfung erfolgenden Zwangsrekrutierung jüngerer Männer lä-\ngen nicht vor. Zwar gebe es Berichte zu im Inland erfolgenden Zwangsrekrutierungen. \nSoweit es solche anbelange, die durch das Regime bekämpfende Kräfte zu verantworten \nseien, könnten diese aber in die vorliegend gebotene Prognose bereits deshalb nicht ein-\nbezogen werden, weil der Kläger nicht gezwungen sei, sich in die von den aufständi-\nschen Kräften gehaltenen Gebiete zu begeben. Soweit über Zwangsrekrutierungen Min-\nderjähriger im Anschluss an Personenkontrollen an inländischen Kontrollstellen der Ar-\nmee berichtet werde, ergebe sich daraus nicht das Bild einer derart hohen Zahl von Fäl-\nlen, die durch staatlich syrische Kräfte zu verantworten seien, dass die Folgerung auf ein \nmit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bestehendes Risiko nahe liegend er-\nscheine. \n \nAuch drohe dem Kläger nicht wegen seines bevorstehenden Eintritts in das wehrdienst-\npflichtige Alter menschenrechtswidrige Behandlung im Rahmen einer Rückkehrerbefra-\ngung. Unter anderem bei denjenigen, die vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters das \nLand verlassen hätten und im Ausland in die Wehrpflicht hineingewachsen seien oder an \n\n- 5 - \n- 6 - \nder Schwelle zum wehrpflichtigen Alter stünden, werde in aller Regel im Rahmen der \nEinreisebefragungen nicht unbekannt bleiben, dass bei der Ausreise noch gar kein Ein-\nberufungsbefehl vorgelegen haben könne. Werde nach der überwiegenden berufungsge-\nrichtlichen Spruchpraxis selbst einem Rückkehrer, der nach Erreichen des wehrpflichti-\ngen Alters Syrien verlassen habe, nicht regelhaft eine oppositionelle Haltung zugeschrie-\nben und drohe ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 \nAbs. 1 AsylG, könne nicht nahe liegend sein, dass derjenige in höherem Grad als gefähr-\ndet anzusehen sein solle, der deutlich vor Erreichen des Wehrdienstalters Syrien verlas-\nsen habe. \n \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \nunter \nAbänderung \nder \nverwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung \nvom \n29.08.2017 die Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n \nEr verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend trägt er vor, ihm drohe im Falle einer \nRückkehr unmittelbar die Zwangsrekrutierung in die syrische Armee. Auch werde man \nihm aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und seiner Herkunft aus Afrin unter-\nstellen, mit der faktisch in Afrin regierenden Kurdenpartei PYD zu sympathisieren und ein \nRegimegegner zu sein. \n \nDer Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört. Zu den \nEinzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll verwiesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten \nsowie die Akten des Bundesamts Bezug genommen. Die vom Senat seiner Entscheidung \nzugrunde gelegten Erkenntnismittel ergeben sich aus der den Beteiligten übersandten \nErkenntnismittelliste sowie dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 16.01.2018. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nzu Unrecht stattgegeben. Die Entscheidung im Bescheid des Bundesamtes für Migration \n\n- 6 - \n- 7 - \nund Flüchtlinge vom 31.01.2017, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzu-\nlehnen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\nschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. \n \nNach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom \n28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er \nsich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \npolitischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe au-\nßerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und \ndessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in An-\nspruch nehmen will. \n \nAls Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG \nHandlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine \nschwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesonde-\nre der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Men-\nschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechts-\nkonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verlet-\nzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie \nder in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des Absat-\nzes 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer \noder psychischer Gewalt, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung \noder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer \nunverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung sowie die Strafverfolgung oder \nBestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militär-\ndienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. \n \nDie in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, poli-\ntische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in \n§ 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG \ngenannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung ein-\ngestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss, wie \n§ 3a Abs. 3 AsylG klarstellt, eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung, ob die im \nEinzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 \nAsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist daher zwischen der Frage, ob \n\n- 7 - \n- 8 - \ndem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 \nAbs. 1 i. V. m. § 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinli-\nchen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterschei-\nden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 40; \nNdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 33; HessVGH, Urt. v. 06.06.2017 – \n3 A 3040/16.A – juris, Rn. 26; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris, \nRn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 46). \n \nEs gilt der einheitliche Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, und zwar sowohl \nim Hinblick auf eine etwaige Vorverfolgung als auch für Nachfluchtgründe. Ist der Kläger \nvorverfolgt ausgereist, kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 \nder Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehö-\nrigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen \neinheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz \nund für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, S. 9) zugute. Nach dieser \nVorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar \nvon Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Ver-\nfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe ge-\ngen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung \nerlitten hat oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, streitet also die tatsächliche – \nallerdings widerlegbare – Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen und Be-\ndrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. \n \n1. \nDer Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Weder im Rahmen seiner Anhörung beim \nBundesamt noch im gerichtlichen Verfahren hat er Umstände vorgetragen, die nahe le-\ngen, dass er Opfer einer der in § 3a AsylG genannten Verfolgungshandlungen geworden \nsein könnte oder dass ihm eine solche Verfolgung unmittelbar drohte. Soweit sich der \nKläger darauf beruft, dass zwei seiner Cousins vom IS verhaftet worden seien, macht er \nbereits keine erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgung in Bezug auf seine eigene \nPerson geltend. Zudem wird die in Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene \nVermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das \nHerkunftsland wiederholen werden, bereits durch den Umstand entkräftet, dass grund-\nsätzlich eine Rückführung nur in vom syrischen Staat beherrschte Gebiete erfolgen könn-\nte (vgl. dazu NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 69; OVG Nordrhein-\n\n- 8 - \n- 9 - \nWestfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – Rn. 29), in denen sich eine Bedrohung \ndurch den IS wie die vom Kläger geschilderte nicht wiederholen könnte. \n \n2. \nEine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG liegt auch nicht aufgrund \nvon Ereignissen vor, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat bzw. \ndurch das Verlassen des Landes selbst (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). \nZwar ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer (hypothetischen) Rückkehr in \nseinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung i. S. d. \n§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG droht (a.). Es fehlt jedoch an einer beachtlich wahrscheinlichen \nVerknüpfung zwischen dieser Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund i. S. d. \n§§ 3 Abs. 1, 3b AsylG (b.). \n \na. \nEine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn \ndem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Fal-\nles tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (BVerwG, Urt. \nv. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 32), so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Her-\nkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine \nPrognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rah-\nmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Ge-\nwichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. \nEs ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, \nbesonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen \nwerden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann daher \nauch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als \n50 v. H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit \neiner Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose \nvorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebens-\nsachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besit-\nzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen \n(BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 32). Maßgebend ist in dieser Hin-\nsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der \nSicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers \nnach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Her-\nkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „rea-\nle Möglichkeit“ einer (politischen) Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das \n\n- 9 - \n- 10 - \nRisiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Be-\ntrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere \ndes befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. \nWenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische \nWahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines be-\nsonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Hei-\nmatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine \nGefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (st. Rspr., vgl. \nBVerwG, Beschl. (EuGH-Vorlage) v. 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37). \n \nBei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien droht dem Kläger mit so verstandener \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a AsylG zumindest \ndergestalt, bereits bei der Einreise einer eingehenden Befragung unterzogen zu werden, \nmit der die konkrete Gefahr einer Verhaftung und / oder einer schwerwiegenden Miss-\nhandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung einhergeht. Es werden engmaschige \nEinreisekontrollen durchgeführt (vgl. nur Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: \nRückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.03.2017, S. 7). Ob es im hypotheti-\nschen Fall einer Rückkehr seitens der Sicherheitskräfte zu Übergriffen käme, hinge unter \nanderem davon ab, ob der Kläger in den Augen der Grenzbeamten verdächtig erschiene, \neine oppositionelle Gesinnung zu hegen. Allerdings kommt es auch zu völlig willkürlichen \nÜbergriffen bis hin zu Verhaftungen aufgrund von persönlich motivierten Denunziationen \n(Amnesty International, „It breaks the human“, 18.08.2016, S. 16) oder aus Profitgier, weil \ndie Möglichkeit besteht, sich freizukaufen (SFH, 21.03.2017, S. 10). Mangels Referenz-\nfällen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 43; OVG \nNordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 50) ist eine ma-\nthematische Wahrscheinlichkeit für die Realisierung der allgemeinen und jedem Rück-\nkehrer drohenden Gefahr, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte bei Einreise zu werden \n(vgl. zu dieser Gefahr auch HessVGH, Urt. v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, \nRn. 72), nicht zu ermitteln. Im Rahmen der wertenden Gesamtschau genügt allerdings \nangesichts der Schwere der möglicherweise drohenden Rechtsgutsverletzungen die aus \nden zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln abzuleitende, durchaus bestehende \nMöglichkeit, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nicht nur befragt, sondern verhaftet und \n(schwer) misshandelt würde. \n \nDabei folgt der Senat nicht dem Ansatz des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, \nwonach für den Prognosemaßstab der hypothetischen Rückkehr von einem Szenario \nauszugehen sei, in dem nahezu alle subsidiär schutzberechtigten Syrer im Zuge einer \n\n- 10 - \n- 11 - \nRückkehrwelle zurückkehrten (so NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, \nRn. 44). Die zeitgleiche Rückführung einer großen Zahl syrischer Staatsangehöriger hält \nder Senat nicht für eine lebensnahe Annahme. Zum einen wäre in jedem Verfahren über \ndie Rückkehr gesondert zu entscheiden und damit die Entscheidung in weiteren Fällen \nnicht zu prognostizieren. Zum anderen würde zeitlich versetzt über die Rückkehr in den \nEinzelfällen entschieden, so dass die Annahme einer zeitgleichen Rückkehr einer Viel-\nzahl subsidiär schutzberechtigter Syrer auch deshalb nicht überzeugt. \n \nb. \nEs fehlt im Fall des Klägers jedoch an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Ver-\nknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten \nVerfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften \nHandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen. Ob die nach § 3a \nAbs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits \nund den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden \nSchutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Ge-\nrichtetheit festzustellen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55, \njuris, Rn. 24). Die Verknüpfung ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkenn-\nbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven \nGründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – \n10 C 11.08 – juris, Rn. 13). Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen solchen Ver-\nfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Vo-\nraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG). Es ist daher \nentscheidend, ob dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung gerade we-\ngen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrundes \ndroht. Das ist nicht der Fall. Eine mögliche Verfolgungshandlung ist mit der erforderlichen \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit weder auf eine dem Kläger wegen seiner Ausreise, sei-\nnes Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung zugeschriebene politische Überzeu-\ngung (aa.) noch auf eine dem Kläger wegen einer möglichen, durch die Ausreise erfolg-\nten Wehrdienstentziehung zugeschriebene politische Überzeugung (bb.) zurückzuführen. \nDie erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung \nergibt sich ebenso wenig aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden \n(cc.), seiner Herkunft aus Afrin (dd.) oder einer Kombination aller Merkmale (ee.). Dem \nKläger ist die Flüchtlingseigenschaft schließlich auch nicht im Hinblick auf eine ihm seiner \nAuffassung nach drohende Zwangsrekrutierung (ff. und gg.) oder auf eine Verfolgungs-\nhandlung nach § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zuzuerkennen (hh.). \n \n\n- 11 - \n- 12 - \naa. \nDem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Ausreise aus \nSyrien, seines Aufenthalts im Ausland sowie seiner Asylantragstellung in der Bundesre-\npublik Verfolgung wegen einer ihm seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen poli-\ntischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 \nAsylG. Den Erkenntnismitteln lässt sich nicht entnehmen, dass das syrische Regime \nauch noch nach Ausbruch des Bürgerkriegs erfolglosen Asylantragstellern eine oppositi-\nonelle Gesinnung zuschriebe. \n \nAufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien \nist die Situation in Syrien unübersichtlich und ständigen Veränderungen unterworfen. De-\ntaillierte Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish \nRefugee Council / Danish Immigration Service, Syria – Recruitment Practices in Govern-\nment-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public \nServants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August \n2017, S. 5; vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 38: „unklare \nAuskunftslage“). Seit Beginn des Krieges gibt es allenfalls „anekdotenhafte” Berichte über \nRückkehrer (Immigration and Refugee Board of Canada (IRB Canada), Syria: Treatment \nof returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border \ncrossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegal-\nly, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, in-\ncluding age, ethnicity and religion (2014-December 2015), 19.01.2016, S. 4; vgl. auch \nSFH, 21.03.2017, S. 9 und Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August \n2017, S. 27: Kaum Informationen zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei \nRückkehr). Entsprechend weit gehen die verfügbaren Einschätzungen auseinander. Laut \ndem Direktor des Syria Justice and Accountability Center würden Asylsuchende bei einer \nRückkehr definitiv festgenommen und inhaftiert. Sie würden als Oppositionelle behandelt \nund gefoltert (IRB Canada, 19.01.2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, \n21.03.2017, S. 9; vgl. auch U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report, \n03.03.2017, S. 39). Eine vom IRB Canada zitierte emeritierte Professorin „vermutet“ \nFestnahme, Inhaftierung und Folter (IRB Canada, 19.01.2016, S. 5; die gleiche Einschät-\nzung zitierend SFH, 21.03.2017, S. 9). Dieselbe Quelle sagte allerdings auch aus, „alle“ \nPersonen seien einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt (UNHCR, \nRelevante Herkunftsinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-\nLänderleitfadens für Syrien, Februar 2017, S. 6, Fn. 32). Diese Aussagen sind allerdings \nderart pauschal und unsubstantiiert, dass sie kaum als Grundlage für eine Gefahren-\n\n- 12 - \n- 13 - \nprognose dienen können (vgl. hierzu auch NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – \njuris, Rn. 53; BayVGH, Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 62). \n \nEbenfalls vorhandene Berichte über Einzelfälle betreffen spezielle Personengruppen, \ndenen der Kläger nicht vergleichbar ist. Betroffen waren namentlich ein Journalist, ein \nLeiter einer NGO, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen sowie ein früherer syrischer Grenz-\nsoldat, der sich in die Türkei abgesetzt hatte (vgl. IRB Canada, 19.01.2016, S. 3). Des \nWeiteren soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei \nseiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Da-\nmaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stamm-\nte“. Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein „Finanzier der Revolu-\ntion“ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für \nseine Rückkehr gegeben worden war; er sei 20 Tage lang festgehalten und wiederholt \ngeschlagen worden. Das IRB Canada verweist des Weiteren auf eine Stellungnahme von \nHuman Rights Watch vom November 2013. Danach sollen laut dem UNHCR etwa 35 \nPalästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen \nwaren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien bei Ankunft am Flughafen \nfestgenommen worden (IRB Canada, 19.01.2016, S. 6; auch SFH, 21.03.2017, S. 9). \nAuch diese Konstellationen sind mit der vorliegenden nicht vergleichbar und sprechen \neher dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden zuweilen willkürlich vorgehen, so \ndass es in diesen Fällen an der Gerichtetheit der Maßnahme und der erforderlichen Ver-\nknüpfung fehlt, aber auch gezielt Personen aussondern, bei denen jedoch immer zusätz-\nlich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese \nInformationen nicht den hinreichend verlässlichen Schluss zu, dass grundsätzlich zurück-\nkehrende Asylbewerber generell gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche signi-\nfikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände als vermeintliche Oppositionelle vom \nsyrischen Staat mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen überzogen \nwerden (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – \njuris, Rn. 46). \n \nDies gilt umso mehr, als mehrere Auskünfte übereinstimmend darauf verweisen, dass \neine Systematik derzeit nicht erkennbar sei, die Behandlung von Rückkehrern sich viel-\nmehr willkürlich gestalte (vgl. u. a. Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, \nAugust 2017, S. 17). Sicherheitsbeamte hätten einen Freibrief und könnten im Falle eines \nVerdachts jeden verhaften. Das System sei sehr unberechenbar. Ein Rückkehrer könne \nauch ohne triftigen Grund misshandelt werden, wenn ein Sicherheitsbeamter eine Abnei-\ngung gegen diesen empfinde (IRB Canada, 19.01.2016, S. 2). Ähnlich meint ein auf Syri-\n\n- 13 - \n- 14 - \nen spezialisierter Gastwissenschaftler am King’s College (London), der in Asylfällen im \nVereinigten Königreich als Sachverständiger aussagt, ein abgelehnter Asylbewerber \nkönne wegen der Beantragung von Asyl festgenommen werden, dies sei aber nicht au-\ntomatisch der Fall. Nichts sei vorhersagbar (IRB Canada, 19.01.2016, S. 5, Einschätzung \nvom 15.12.2015). Das Risiko nach längerem Aufenthalt im Ausland sei mangels belast-\nbarer Zahlen kaum zu beurteilen. Im August 2015 seien jedenfalls mehrere tausend Per-\nsonen über die syrisch-jordanische Grenze zurückgekehrt. Es gebe zum Teil aber auch \nBerichte über Befragungen oder gar einen allgemeinen Verdacht gegenüber Rückkehrern \n(Deutsche Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 01.02.2017, S. 1). \nHingegen lägen – so das Auswärtige Amt – keine dahingehenden Erkenntnisse vor, dass \nRückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes und Asylan-\ntragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien (AA an VG Wiesbaden, \n02.01.2017 und AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017; vgl. auch AA an OVG Schleswig-\nHolstein, 07.11.2016). Das Auswärtige Amt gibt an, nicht einmal Kenntnis von systemati-\nschen Befragungen Zurückkehrender zu haben (AA an OVG Schleswig-Holstein, \n07.11.2016). Zwar seien Berichte über Befragungen vorhanden, es gebe jedoch keine \nKenntnisse von Übergriffen in diesem Zusammenhang. Die syrischen Sicherheitsdienste \nagierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, \nS. 2, 3). Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe in Verbindung gebracht würden, \ndrohe bei unterstellter Rückkehr keine Verfolgung. Es seien Fälle bekannt, in denen syri-\nsche Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zu-\nrückgekehrt seien (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 5). Einer Auskunft der Deut-\nschen Botschaft in Beirut zufolge gebe es keine Erkenntnisse über Sanktionen aus-\nschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes. Fälle, in denen Rück-\nkehrer befragt, inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, stünden in Zusammenhang \nmit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Botschaft \nBeirut, 03.02.2016, S. 1). Auch wenn die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente im \nPrinzip illegal sei, werde in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister \nSyrer niemand allein deswegen bestraft (Danish Refugee Council / Danish Immigration \nService, August 2017, S. 27, 28). \n \nBei dieser Erkenntnislage kann eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Ver-\nfolgung allein wegen illegaler Ausreise, eines längeren Auslandsaufenthalts und der Stel-\nlung eines Asylantrags aufgrund einer Art Generalverdacht, der Opposition anzugehören, \nnicht festgestellt werden (vgl. ebenso die – soweit ersichtlich – bisher ergangene, über-\neinstimmende obergerichtliche Rechtsprechung: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. \n23.11.2016 – 3 LB 17/16 – juris, Rn. 38, 40; BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 – 21 BB \n\n- 14 - \n- 15 - \n16.30372 – juris, Rn. 22, Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31013 – juris, Rn. 19 und Urt. v. \n21.03.2017 – 21 B 16.31013 – juris, Rn. 62 und 67 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. \n16.12.2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, S. 15 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 \nA 515/16 – juris, Rn. 23, 30 und Urt. v. 17.10.2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 22; OVG \nNordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 49; NdsOVG, Urt. \nv. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 \n– A 11 S 710/17 – juris, Rn. 38 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2017 – OVG 3 \nB 12.17 – juris, Rn. 20; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.03.2017 – 3 L \n249/16 – juris, Rn. 9 ff.; diese Frage ausdrücklich offen lassend nur HessVGH, Urt. v. \n06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, Rn. 48). \n \nDagegen spricht auch, dass nach Schätzungen jedes Jahr Hunderttausende von Flücht-\nlingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumen-\nte einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichti-\nge Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (vgl. IRB Canada, \n19.01.2016, S. 1 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat und das Internatio-\nnale Rettungskomitee). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass jedenfalls die \nin den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressi-\nven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den \nübrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen (vgl. dazu IRB Canada, \n19.01.2016, S. 2 f.) keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein (vgl. ebenso VGH \nBaden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 44, 46; BayVGH, \nUrt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 67). \n \nGegen die Annahme, das syrische Regime betrachte jedenfalls Syrer, die im westlichen \nAusland einen Asylantrag gestellt haben, als regierungsfeindlich, spricht, dass zwischen \nApril 2011 und Juli 2017 über 970.000 syrische Staatsangehörige Asyl in Europa bean-\ntragt haben (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People \nFleeing the Syrian Arab Republic Update V, November 2017, S. 24). Dass es sich hierbei \nmehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflücht-\nlinge, dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein (vgl. ebenso NdsOVG, Urt. v. \n27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A \n515/16 – juris, Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – \njuris, Rn. 60; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, \nRn. 167). \n \n\n- 15 - \n- 16 - \nBeim Kläger kommt hinzu, dass er seine Heimat gerade aus Furcht vor den regierungs-\nfeindlichen Kräften der FSA und des IS verlassen hat. Die dort Verbliebenen müsste der \nsyrische Staat dementsprechend eher als politische Gegner einordnen als diejenigen, die \nvon dort geflohen sind. Auch im Hinblick darauf kann vorliegend nicht davon ausgegan-\ngen werden, illegale Ausreise, Asylantragstellung und längerer Auslandsaufenthalt wür-\nden für sich genommen als Anzeichen für eine politische Gegnerschaft zum syrischen \nRegime verstanden werden, so dass diese Umstände nicht die begründete Furcht recht-\nfertigen, dass syrische staatliche Stellen den Kläger bei einer Rückkehr als Oppositionel-\nlen betrachten und ihn deshalb wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung \nverfolgen. \n \nbb. \nDem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deshalb Verfolgung im \nSinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG, weil er sich aus Sicht \ndes syrischen Regimes mit dem Verlassen des Landes der Militärdienstpflicht entzogen \nhätte und das Regime ihm aufgrund dessen eine oppositionelle politische Haltung zu-\nschriebe. Zwar kann in einer Ausreise trotz bestehender Militärdienstpflicht ein zusätzli-\nches, gefahrerhöhendes Moment im oben genannten Sinne liegen, mit der möglichen \nFolge, dass syrischen Männern, die sich auf diese Weise dem Militärdienst entzogen ha-\nben, im Hinblick darauf Verfolgung wegen der ihnen seitens des syrischen Regimes zu-\ngeschriebenen politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b \nAbs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG droht. Hierüber hat der Senat noch nicht entschieden. Beim \nKläger besteht dieser Zusammenhang jedoch bereits deshalb nicht, weil er zum Zeitpunkt \nseiner Ausreise aus Syrien noch nicht wehrpflichtig war. \n \nIn Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht. Die Einberufung erfolgt im Alter von 18 \nJahren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Fact Finding Mission Report \nSyrien, August 2017, S. 18; AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 3). Nach Artikel 15 des \nGesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des \nPflichtwehrdienstes Reservist und kann bis zum Ende des 42. Lebensjahres in den akti-\nven Dienst einberufen werden (BFA, August 2017, S. 22; AA an VG Düsseldorf, \n02.01.2017, S. 3). \n \nAus den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergibt sich außerdem, \ndass die Wehrpflicht – notfalls gewaltsam – durchgesetzt wird (AA an VG Düsseldorf, \n02.01.2017, S. 3). Die Anstrengungen, Wehrpflichtige einzuziehen und Reservisten zu \nmobilisieren, seien erhöht sowie die Suche nach Wehrdienstentziehern intensiviert wor-\n\n- 16 - \n- 17 - \nden, unter anderem an Kontrollstellen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (UNHCR, No-\nvember 2017, S. 40). Ein Grund für solche Maßnahmen liege darin, dass nur wenige \nMänner auf die Einberufung reagiert und sich zum Militärdienst gemeldet hätten (Danish \nRefugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 8). \n \nIm Herbst 2014 habe das Regime verschiedene Maßnahmen erlassen, um die Ausreise \nwehrdienstpflichtiger Männer zu verhindern. Von Männern im Alter zwischen 18 und 42 \nJahren hätten die syrischen Behörden schon seit Beginn des Krieges bei der Ausreise \neine offizielle Beglaubigung des Militärs verlangt, dass sie vom Dienst freigestellt sind \n(SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4; DOS/DOI, \n01.02.2017, AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehr-\ndienstentzug, Desertion, 23.03.2017, S. 13). Männer, die ihren Wehrdienst bereits abge-\nleistet hätten, könnten eine Ausreisegenehmigung einfacher bekommen (BFA, August \n2017, S. 24). Seit Oktober 2014 sei zwischen 1985 und 1991 geborenen Männern die \nAusreise untersagt (SFH, 28.03.2015, S. 4). \n \nAuch nach dem Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 in der im Januar 2017 geänderten Fas-\nsung benötigten (nur) Männer zwischen 18 und 42 Jahren für eine legale Ausreise eine \nGenehmigung des Rekrutierungsamtes. Die Ausreise ohne die erforderliche Genehmi-\ngung bzw. über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt sei strafbar. Einschätzungen des \nUNHCR zufolge sei es jedoch unklar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt werde und \nRückkehrer entsprechend Strafverfolgung ausgesetzt seien, da die Gesetzesumsetzung \nin Syrien willkürlich und nicht vorhersehbar sei (UNHCR, Februar 2017, S. 3, 4). Den \nGrenzstellen lägen Listen von Wehrdienstpflichtigen und Wehrdienstentziehern vor. Es \nsei allerdings möglich, mittels Schmiergeldzahlungen das Land trotzdem offiziell zu ver-\nlassen (UNHCR, Februar 2017, S. 5). \n \nNach der gesetzlichen Regelung werden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten mit \nein bis sechs Monaten Haft bestraft; die Wehrpflicht besteht dabei weiter fort. In Kriegs-\nzeiten erhöht sich die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Nach Verbüßen der \nStrafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten \n(vgl. BFA, August 2017, S. 20; UNHCR, Februar 2017, S. 20; AA an VG Düsseldorf, \n02.01.2017, S. 4). Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen und sich so \nder Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geld-\nbuße bestraft (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 4). \n \n\n- 17 - \n- 18 - \nAus den Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die Regierung Wehrdienstentziehung vorder-\ngründig als kriminelles Unrecht behandelt, tatsächlich jedoch wegen des anhaltenden \nPersonalbedarfs wenig Interesse an der Anwendung der Strafvorschriften zeigt. Bevor-\nzugt würden Wehrdienstentzieher zeitnah zum Militärdienst eingezogen anstatt sie län-\ngerfristig zu inhaftieren. Dies gelte sogar für Personen aus zuvor von der Opposition kon-\ntrollierten Gebieten (UNHCR, November 2017, S. 39). Nach Einschätzung des UNHCR \nbetrachtet die Regierung Wehrdienstentziehung nicht nur als Straftat, sondern auch als \nAusdruck von politischem Dissens, insbesondere wenn das Land ohne Genehmigung \nverlassen worden ist. Infolge dessen wird es vom UNHCR für möglich gehalten, dass \nWehrdienstentziehern Folter während ihrer Inhaftierung oder Misshandlung durch Vorge-\nsetzte während der Ableistung ihres Militärdienstes drohen (UNHCR, November 2017, \nS. 40, 41). Bei der Frage der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung ist die Quel-\nlenlage insgesamt uneinheitlich: Während einige Quellen Folter und Todesurteil als si-\ncher ansehen, berichten andere, Verweigerer würden sofort eingezogen (BFA, August \n2017, S. 20). Als Wehrdienstentziehung könne es auch betrachtet werden, wenn das \nLand noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls verlas-\nsen werde (UNHCR, Februar 2017, S. 24). Auch ein Wehrdienstentzug durch illegale \nAusreise noch nicht einberufener Wehrpflichtiger könne mit Geldbuße oder Gefängnis \nbestraft werden (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 5). \n \nBei aus dem Ausland zurückkehrenden Syrern werde die Ableistung des Militärdienstes \nkontrolliert (UNHCR, November 2017, S. 42; IRB Canada, 19.01.2016, S. 6, 8; SFH, \n21.03.2017, S. 7, 8). Männer im wehrfähigen Alter seien besonders gefährdet, von Si-\ncherheitskräften misshandelt zu werden, insbesondere wenn sie noch nie gedient hätten \n(IRB Canada, 19.01.2016, S. 6, 8). Informationen über Rückkehrer seien seit dem Aus-\nbruch des Krieges 2011 jedoch sehr limitiert (SFH, 21.03.2017, S. 6). Die Schweizerische \nFlüchtlingshilfe betont, die Grenzbeamten hätten freie Hand. Werde jemand verdächtigt, \nsei alles möglich (Verhaftung, Folter, Verschwinden). Misshandlungen ohne triftigen \nGrund seien möglich. Das System der Grenzbeamten sei willkürlich und kaum einschätz-\nbar (SFH, 21.03.2017, S. 8; Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, Au-\ngust 2017, S. 27). \n \nDieser Auskunftslage entnehmen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. \nv. 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – juris, Rn. 36), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof \n(Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 25) sowie der Hessische Verwaltungsge-\nrichtshof (Urt. v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, Rn. 58), dass syrische Männer, die \nim wehrpflichtigen Alter und bei tatsächlich bestehender Militärdienstpflicht entweder als \n\n- 18 - \n- 19 - \nWehrpflichtiger oder als Reservist nach Ableistung des allgemeinen Wehrdienstes das \nLand entgegen den gesetzlichen Vorschriften ohne Genehmigung verlassen haben, als \nWehrpflichtentzieher mit oppositioneller Gesinnung wahrgenommen werden und bei einer \nWiedereinreise Gefahr laufen, Repressalien bis hin zur Folter ausgesetzt zu sein. Die \ngegenläufige Auffassung (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16.OVG \n– juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG \nNordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 70; NdsOVG, Urt. \nv. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 72) verneint auf der Grundlage dieser Auskunfts-\nlage eine beachtlich wahrscheinliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und \ndem Verfolgungsgrund der unterstellten oppositionellen Gesinnung bei Wehrpflichtent-\nziehung vor dem Hintergrund, dass auch den syrischen Behörden klar sein müsse, dass \ndie generelle Furcht Wehrpflichtiger vor den Gefahren eines Kriegseinsatzes ein mächti-\nges, gänzlich unpolitisches Motiv für eine Flucht darstelle. Sie verweist zusätzlich auf die \nin Syrien seit Jahrzehnten herrschende Brutalität und Willkür, weshalb sich Misshandlun-\ngen bis hin zur Folter nicht ohne weiteres ein politisches Motiv entnehmen lasse (vgl. \nNdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 87 f.), sowie den erheblichen Per-\nsonalbedarf des syrischen Militärs, der sowohl die Bemühungen, wehrdienstpflichtige \nMänner im Land zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflich-\ntigen zu fahnden erkläre, als auch das zur Abschreckung brutale Vorgehen gegen Wehr-\ndienstverweigerer (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – \njuris, Rn. 78 bis 80). Auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs \nund des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg knüpft jedenfalls an den Status \ndes noch im wehrpflichtigen Alter befindlichen Reservisten, also eine konkret und aktuell \nbestehende Militärdienstpflichtigkeit an, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, wenn \nausgeführt wird, dass die Personengruppe der militärdienstpflichtigen Personen (Wehr-\npflichtige, Reservisten), die sich im Bürgerkrieg nicht den Regierungstruppen zur Verfü-\ngung gestellt haben, sondern durch Flucht ins Ausland ihren staatsbürgerlichen Aufgaben \nnicht nachgekommen sind, aus Sicht des syrischen Regimes als oppositionell eingestuft \nund dementsprechend bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich der weit verbreiteten \nFolterbehandlung unterzogen würden (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.02.2017 – 21 B 16.31001 \n– juris, Rn. 89 sowie Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 23, 25, 72, 82 und \nVGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – juris, Rn. 52 ff.). Dem-\nentsprechend hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei Männern, die zwar im \nwehrpflichtigen Alter, jedoch vom Militärdienst freigestellt waren, einen Anspruch auf Zu-\nerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint (BayVGH, Urteile v. 21.03.2017 – 21 B \n16.31011: Freistellung wegen Militärdienstuntauglichkeit und 21 B 16.31013: Freistellung \nals einziger Sohn der Familie). \n\n- 19 - \n- 20 - \n \nBeim Kläger fehlte es aufgrund seines Lebensalters an dieser tatsächlich bestehenden \nMilitärdienstpflicht, weshalb auch aus Sicht der Sicherheitskräfte eine oppositionelle Ge-\nsinnung in seiner Ausreise mangels Militärdienstpflicht nicht zum Ausdruck kommt. In \nSyrien besteht nach dem Gesetz unverändert eine Wehrdienstpflicht für alle männlichen \nSyrer erst ab dem Alter von 18 Jahren. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger wie \nbei seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben Syrien im Jahr 2013 verlassen hat und \nsomit bei seiner Ausreise aus Syrien zwölf Jahre alt war. In der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat hat der Kläger zwar zunächst erklärt, er sei wohl bei Verlassen des Lan-\ndes neun oder zehn Jahre alt gewesen. Er konnte sich an sein genaues Alter allerdings \nnicht erinnern. Vergleichsweise sicher wirkte er hingegen bei seiner Angabe, er sei im \nAlter von sechs Jahren eingeschult worden und sechs Jahre lang zur Schule gegangen. \nWar der Kläger danach zum Zeitpunkt seiner Ausreise (höchstens) zwölf Jahre alt, so \nbefand er sich noch nicht im wehrpflichtigen Alter, so dass er auch keine Ausreisege-\nnehmigung benötigte (vgl. für den Fall, dass das wehrpflichtige Alter bereits überschritten \nwar: OVG Saarland, Urt. v. 17.10.2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 25). Der Kläger war da-\nher auch aus Sicht der syrischen Sicherheitskräfte nicht verpflichtet, sich schon im Hin-\nblick auf die Ableistung seines Wehrdienstes zur Verfügung zu halten, so dass bei seiner \nRückkehr im Rahmen der obligatorischen Einreisekontrollen am Flughafen Damaskus \noder einer anderen staatlichen Kontrollstelle die syrischen Sicherheitskräfte keinen An-\nlass haben, dem Kläger eine oppositionelle Gesinnung wegen seiner Flucht ins Ausland \nzu unterstellen (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31013 – juris, Rn. 87 und Urt. \nv. 21.03.2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 81). \n \ncc. \nEs ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger wegen seiner Zugehö-\nrigkeit zur Volksgruppe der Kurden seitens des syrischen Regimes eine politische Über-\nzeugung zugeschrieben würde und ihm deshalb Verfolgung drohte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 \ni. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG). \n \nIn den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln besteht Uneinigkeit darüber, ob es ge-\nnerell besonders gefährdete Personengruppen gibt. Einer Auffassung nach seien alle \nRückkehrer ungeachtet ihrer Ethnizität oder Religion von Misshandlungen bedroht. Ande-\nre halten Religion, Ethnizität, Herkunft für risikoerhöhende Faktoren (beide Auffassungen \nzitiert und belegt in IRB Canada, 19.01.2016, S. 7; vgl. auch UNHCR, November 2017, \nS. 5). \n \n\n- 20 - \n- 21 - \nInsbesondere kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren könnten unter Generalver-\ndacht geraten, da einige kurdische Gruppierungen entschieden gegen die Regierung in \nErscheinung träten (DOS/DOI, 01.02.2017, S. 2). Einigen Auskünften zufolge erhöhe \ndaher die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden die Gefahr, Opfer staatlicher Verfol-\ngung zu werden (vgl. UNHCR, Februar 2017, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, \n21.03.2017, S. 11). Nach den aktuellsten Berichten jedoch hätten sich die religiösen und \nethnischen Minderheiten weitgehend der Regierung angeschlossen und bekämpften zu-\nsammen mit dieser eine überwiegend sunnitische Opposition (UNHCR, November 2017, \nS. 54). Dementsprechend seien kurdische Zivilisten eher Zielscheibe von Angriffen aus \nden Reihen von ISIS, Jabhat Fatah Al-Sham und anderen regierungsfeindlichen bewaff-\nneten Gruppen gewesen, die ihnen die Unterstützung der kurdischen Volksverteidi-\ngungseinheiten YPG oder der Regierung vorgeworfen hätten (UNHCR, November 2017, \nS. 55). Der UNHCR sieht daher eine Gefährdung Angehöriger religiöser oder ethnischer \nMinderheiten vorrangig in Gebieten, die von diesen oder anderen regierungsfeindlichen \nGruppen kontrolliert werden (UNHCR, November 2017, S. 57). Auch nach dem Kenntnis-\nstand des Auswärtigen Amtes würden politisch nicht aktive Syrer kurdischer Volkszuge-\nhörigkeit nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt, wenn auch Rachefeldzüge ein-\nzelner arabischstämmiger Syrer nicht ausgeschlossen seien (AA an VG Düsseldorf, \n02.01.2017, S. 4). Ebenso teilt die Deutsche Botschaft in Beirut mit, Kurden seien in Syri-\nen nicht per se aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt (Botschaft \nBeirut, 03.02.2017, S. 3). \n \nDieser Auskunftslage lässt sich entnehmen, dass in den von der syrischen Regierung \nkontrollierten Gebieten, in die eine hypothetische Rückführung des Klägers ausschließ-\nlich möglich wäre, die kurdische Volkszugehörigkeit allenfalls ein weiterer Faktor bei der \nBestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein kann, dass eine aus anderen Gründen \nden Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrge-\nnommen werden könnte, wenn sie kurdischer Volkszugehörigkeit ist (in diese Richtung \nebenfalls UNHCR, Februar 2017, S. 2). Der Kläger müsste also bereits aus anderen \nGründen zu einer gefährdeten Personengruppe gehören, damit sich seine kurdische \nVolkszugehörigkeit \ngefahrerhöhend \nauswirken \nkönnte \n(ebenso \nVGH \nBaden-\nWürttemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Dies ist – wie oben \nausgeführt – nicht der Fall. \n \nDer Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrschein-\nlichkeit aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zu einer bekannten, politisch aktiven \nund oppositionell eingestellten kurdischen Familie politische Verfolgung droht. Es beste-\n\n- 21 - \n- 22 - \nhen schon Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags. Dass die Familie in Syrien poli-\ntisch aktiv gewesen sei, hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem \nOberverwaltungsgericht vorgetragen. In der Anhörung beim Bundesamt hatte er aus-\ndrücklich erklärt, er sei nicht politisch aktiv gewesen. Die Ergänzung, dass sich jedoch \nandere Familienmitglieder politisch betätigt hätten, hätte sich hier aufgedrängt. Auch er-\nscheint es als wenig wahrscheinlich, dass die Familie des Klägers unter Beobachtung \ndes syrischen Staates steht, wenn – wie der Kläger auch vorgetragen hat – ein Brief von \nder syrischen Armee mit der Aufforderung, gegen die Terroristen zu kämpfen, an seine \nfrühere Adresse in Afrin gesandt wurde. Dass der Kläger hierzu selbst vermutet hat, die \nRegierung wisse wohl nicht, dass die Familie in die Türkei ausgereist sei, zeigt, dass \nauch er nicht davon ausgeht, die Familie werde als bekanntermaßen regimefeindlich an-\ngesehen und beobachtet. \n \ndd. \nEine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer \nihm seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 \nAbs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG) ergibt sich auch nicht aus seiner \nHerkunft aus Afrin. \n \nDer UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regie-\nrung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich \nbetrachtet (UNHCR, November 2017, S. 33, 37; Februar 2017, S. 16). Willkürliche Fest-\nnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle \nKräfte aktiv sind (UNHCR, November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Ge-\nbieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von \nMännern und Jungen über zwölf Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zuge-\nschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UN-\nHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus \nvon der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher \nVerfolgung zu werden (UNHCR, Februar 2017, S. 5; vgl. SFH, 21.03.2017, S. 11). \n \nAfrin wird seit 2012 von den Kurden der Partei der Demokratischen Union (PYD) gehal-\nten und ist Teil des von ihr ausgerufenen Selbstverwaltungsgebiets Rojava in Nordsyrien \n(https://www.derstandard.de/story/2000070622361/tuerkei-vor-einmarsch-in-syrisches-\nkurdengebiet und https://mondediplo.com/2013/05/10kurd). Insofern gilt für die Gefähr-\ndungslage im Hinblick auf die Herkunft des Klägers das zu einer möglichen Verfolgung \nwegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit Gesagte. Die Kurden im Norden Syriens \n\n- 22 - \n- 23 - \nsind nicht primärer Gegner des Regimes, und es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass Kur-\nden gerade aus Afrin einer besonderen Gefährdung oder Beobachtung unterlägen. \n \nEbenso wenig existieren dahingehende Informationen, dass aus dem Ausland nach Syri-\nen Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeind-\nlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhö-\nhenden Umständen die Rede. So geht auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof da-\nvon aus, dass die Herkunft in Kombination mit der Wehrpflichtentziehung Verfolgung \nnach sich ziehen werde (HessVGH, Urt. v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, Rn. 70, \n72). Beim Kläger liegen vergleichbare, gefahrbegründende Umstände gerade nicht vor. \n \nEs spricht außerdem viel dafür, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen in \nihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, \nauch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (NdsOVG, \nUrt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. \n16.12.2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.). Dies drängt sich im Fall des Klägers um-\nso mehr auf, als er seine Heimatregion im Alter von zwölf Jahren gerade zu einem Zeit-\npunkt verlassen hat, als sie von IS und FSA bedrängt wurde und er sich durch seine \nFlucht diesem Konflikt gerade entziehen wollte, was aus Sicht des syrischen Regimes \nebenfalls gegen eine oppositionelle Einstellung des Klägers spräche. \n \nee. \nSchließlich ergibt sich auch nicht aus einer umfassenden Gesamtwürdigung aller vorlie-\ngend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden und risikoerhöhenden Um-\nstände, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Die illegale Aus-\nreise mit Verbleib im Ausland und Asylantragstellung wird einhellig nicht als verfolgungs-\nbegründend betrachtet. Der Kläger muss sich auch keine Wehrdienstentziehung vorwer-\nfen lassen, und er hat seine Heimat gerade zu dem Zeitpunkt verlassen, als sie von re-\ngierungsfeindlichen Kräften angegriffen wurde. Angesichts dessen sind keine verfol-\ngungsbegründenden Umstände ersichtlich, so dass schließlich auch die kurdische Volks-\nzugehörigkeit des Klägers nicht risikoerhöhend wirken kann. \n \nff. \nDer Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf eine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. d. \n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG im Hinblick auf eine etwaige \nZwangsrekrutierung berufen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine etwaige \nHeranziehung des Klägers zum Militärdienst aus einem der in §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 \n\n- 23 - \n- 24 - \nAsylG genannten Gründe erfolgen würde. Dem syrischen Staat geht es um die Mobilisie-\nrung vorhandenen Potentials, um dem Personalmangel in seiner Armee zu begegnen. \nBei der Praxis der (Zwangs)-rekrutierung durch den syrischen Staat fehlt es dementspre-\nchend an jeglichen Anhaltspunkten für eine Auswahl anhand der in § 3 Abs. 1 AsylG ge-\nnannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhän-\ngig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund (vgl. SFH, 28.03.2015, S. 2; vgl. \nauch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, \nRn. 49 bis 54 sowie zur grundsätzlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der \nZwangsrekrutierung BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 79, und \nUrt. v. 14.02.2017 – 21 B 31001 – juris, Rn. 86; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A \n515/16 – juris, Rn. 31, und Urt. v. 17.10.2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 26). \n \ngg. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich der Kläger im Hinblick auf \ndie von ihm befürchtete Zwangsrekrutierung auch nicht mit Erfolg auf eine begründete \nFurcht vor Verfolgung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG unter dem \nAspekt der gegen Kinder gerichteten Verfolgungshandlung berufen. \n \n(1.) \nEs ist schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bereits als Minderjähriger \nvom syrischen Staat zwangsrekrutiert würde. Nach den vorliegenden Auskünften seien \nMänner im Alter von 17 Jahren laut Gesetz aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen \nund sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen (BFA, August 2017, S. 18). \nDie Einberufung erfolge im Alter von 18 Jahren. Anderen Quellen zufolge müssen sich \nMänner im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst registrieren und sind bis zum Alter \nvon 42 Jahren wehrdienstpflichtig (SFH, 30.07.2014, S. 1). Einem einzelnen, nicht weiter \ndetaillierten Bericht zufolge besteht Militärdienstpflicht im Alter zwischen 17 und 42 Jah-\nren (BFA, August 2017, S. 18). Dieser Auskunftslage lässt sich entnehmen, dass Män-\nner, die (demnächst) 18 Jahre alt werden, sich zur Generalrekrutierungsstelle begeben \nmüssen und ihr Militärbuch erhalten (BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – ju-\nris, Rn. 61), die eigentliche Einberufung jedoch erst nach Erreichen der Volljährigkeit er-\nfolgt. \n \nGrundsätzlich respektiere die syrische Regierung nach wie vor die gesetzlich vorgesehe-\nnen Altersgrenzen für die Wehrpflicht bzw. die Reservisteneigenschaft (vgl. UNHCR, No-\nvember 2017, S. 41, wonach in von Regierungstruppen zurückeroberten Gebieten Män-\nner im Wehrpflichtigen- bzw. Reservistenalter festgenommen worden seien, um sie dem \n\n- 24 - \n- 25 - \nMilitär zuzuführen). Nach einer Wiedereinreise würden Männer über 18 Jahre zum Wehr-\ndienst eingezogen. Dementsprechend sei die Bewegungsfreiheit von Männern im gesetz-\nlich vorgesehenen Wehrpflichtigen- bzw. Reservistenalter eingeschränkt und meide diese \nPersonengruppe Kontrollstellen, um der Zwangsrekrutierung zu entgehen (UNHCR, No-\nvember 2017, S. 41 f.). Laut dem IRB Canada würden junge Männer zwischen 16 und 40 \nvon den Grenzbehörden besonders verfolgt und unterlägen „allseits der Zwangsrekrutie-\nrung“, auch wenn sie ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hätten (IRB Canada, \n19.01.2016, S. 7 unter Berufung auf CIVIC (Center for Civilians in Conflict), NGO, \n11. Dez. 2015). Für diese vereinzelt gebliebene, sehr pauschal gehaltene Einschätzung \ngibt es allerdings weder Belege noch werden Beispielfälle genannt. Zuweilen allerdings \nwürden nach anderen Auskünften etwa an Checkpoints oder an öffentlichen Plätzen alle \nwehrpflichtigen Männer „eingesammelt“ und rekrutiert, wobei die Altersgrenze missachtet \nwerde (BFA, August 2017, S. 18; vgl. auch UNHCR, Februar 2017, S. 24 sowie U.S. De-\npartment of State, 03.03.2017, S. 17). Minderjährige, die älter aussähen, könnten an \nKontrollstellen befragt und u. U. auch verhaftet werden (UNHCR, Februar 2017, S. 25). In \nder Regel würden die noch nicht wehrpflichtigen jungen Männer allerdings wieder freige-\nlassen, da die syrische Armee nach wie vor keine Minderjährigen rekrutiere (Danish Re-\nfugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 11). \n \nNach Kenntnis der Deutschen Botschaft Beirut können nach wie vor nur Männer im Alter \nzwischen 18 und 42 Jahren zum Wehrdienst einberufen werden (Botschaft Beirut, \n03.02.2016, S. 2). Nach Informationen von ACCORD schüchterten Regierungstruppen \nund regierungstreue Milizen immer wieder Jugendliche an Kontrollpunkten ein und dräng-\nten sie dazu, sich ihnen anzuschließen (ACCORD, 22.06.2016, S. 5 unter Berufung auf \neinen Artikel der taz, abrufbar unter http://www.taz.de/!5049208/). Auf Zwangsrekrutie-\nrungen Minderjähriger durch die syrische Armee gibt es jedoch ebenso wenig Hinweise \nwie auf Zwangsrekrutierungen Minderjähriger durch regierungsfreundliche Gruppierun-\ngen (vgl. dazu ACCORD, 22.06.2016, S. 3, 4; so auch bereits ACCORD, 13.06.2014, \nS. 1 und S. 3). Der gelegentlich in diesem Zusammenhang erwähnte Artikel von Aktivis-\nten („Underage Teens Face Conscription in Assad’s Syrian Army“, abrufbar unter \nhttps://www.newsdeeply.com/syria/articles/2014/11/10/underage-teens-face-conscription-\nin-assads-syrian-army) beschreibt lediglich zwei Einzelfälle von im Alter von 17 Jahren \neingezogenen Jugendlichen, von denen einer allerdings bereits kurz vor seinem 18. Ge-\nburtstag stand; das genaue Alter des anderen wird nicht mitgeteilt. Auch hieraus kann \nnicht auf eine Praxis der Rekrutierung Minderjähriger durch den syrischen Staat ge-\nschlossen werden. Der Senat folgt daher nicht der Ansicht des Niedersächsischen Ober-\nverwaltungsgerichts, wonach auch Männer, die jünger als 18 Jahre seien, eingezogen \n\n- 25 - \n- 26 - \nwürden (NdsOVG, Beschl. v. 12.09.2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 57). Nach Auffassung \ndes Senats lässt sich dies aus der Auskunftslage insbesondere im Hinblick auf die ge-\nnannten detaillierten Erkenntnismittel neueren Datums nicht entnehmen. \n \nEin freiwilliger Eintritt in die syrische Armee ist allerdings auch Jugendlichen zwischen 16 \nund 18 Jahren möglich (SFH, 23.03.2017, S. 5; vgl. auch ACCORD, 22.06.2016, S. 3, 5 \nsowie U.S. Department of State, 03.03.2017, S. 26). Dies erklärt, dass der UNHCR 29 \nFälle Minderjähriger in syrischen Regierungskräften bestätigt hat (UNHCR, November \n2017, S. 64, Fn. 353). \n \nAuch die NDF als Sammelbecken und Dachorganisation der regierungstreuen Milizen \nrekrutiere generell auf freiwilliger Basis und nutze finanzielle Anreize (Danish Refugee \nCouncil / Danish Immigration Service, August 2017, S. 16). Es werde jedoch auch gesell-\nschaftlicher Druck ausgeübt, sich den Milizen anzuschließen; dies stelle sich von Region \nzu Region unterschiedlich dar (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, \nAugust 2017, S. 16). Mehrere Quellen geben übereinstimmend an, Minderjährige würden \nin die NDF nicht rekrutiert, allein schon deshalb, weil auch die NDF mit finanziellen Anrei-\nzen arbeite und dort nur Volljährige entlohnt würden (zitiert in Danish Refugee Council / \nDanish Immigration Service, August 2017, S. 17; anders der UNHCR (UNHCR, Novem-\nber 2017, S. 64, Fn. 353), dem zufolge auch für die syrische Regierung kämpfende be-\nwaffnete Gruppen wie die Hisbollah oder die National Defense Forces gewaltsam Kinder \nrekrutierten). ACCORD berichtet, regierungsfreundliche Gruppen rekrutierten auch Min-\nderjährige und setzten sie an Checkpoints ein (ACCORD, 22.06.2016, S. 1; so auch be-\nreits ACCORD, 13.06.2014, S. 4). Hinweise auf zwangsweise Rekrutierungen gebe es \naber nicht. Dass die Kinder sich freiwillig meldeten, sei dem sozialen Druck und wirt-\nschaftlichen Erwägungen geschuldet (ACCORD, 13.06.2014, S. 8). Allerdings gebe es \nauch ideologische Propaganda. In ländlichen Gegenden könne es zudem vorkommen, \ndass Minderjährige bereits oppositionellen Gruppen angehörten, sich dann aber den Mili-\nzen der NDF angeschlossen hätten (Danish Refugee Council / Danish Immigration Ser-\nvice, August 2017, S. 17). \n \nOb es punktuell auch zu zwangsweisen Rekrutierungen durch die NDF gekommen ist, \nkann letztlich dahin stehen. Die NDF kann nicht in dieser Pauschalität der Armee zuge-\nrechnet oder auch nur in ihrer Gesamtheit als regierungstreu bezeichnet werden. Es gibt \nBerichte, wonach die NDF 2016 weitgehend auseinandergebrochen sei. Da die paramili-\ntärischen Gruppen von unterschiedlichen Geldgebern mit eigenen Zielen geführt würden, \nsei es auch zu direkten Konfrontationen mit dem syrischen Regime gekommen (SFH, \n\n- 26 - \n- 27 - \n23.03.2017, S. 3). Die ausgewerteten Erkenntnismittel ergeben zudem ein Bild von allen-\nfalls ganz vereinzelt vorkommenden Zwangsrekrutierungen Minderjähriger, deren Dichte \neine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die vom Kläger befürchtete Zwangsrekrutierung \nals Minderjähriger nicht zu begründen vermag. \n \nVor diesem Hintergrund war der Senat nicht gehalten, durch Einholung eines aktualisier-\nten Gutachtens des Refugee Board of Canada Beweis zu der Tatsache zu erheben, dass \nin Anbetracht der jüngsten Entwicklungen im Januar 2018 eine gesteigerte beachtliche \nWahrscheinlichkeit der Zwangsrekrutierung für den Kläger als kurz vor der Vollendung \ndes 18. Lebensjahres stehender Minderjähriger im Falle seiner Rückkehr nach Syrien \nbesteht. Es fehlen jegliche tatsächliche Anhaltspunkte, die eine solche Veränderung der \nSachlage nahe legen könnten. \n \nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Zwangsrekrutierung des Klägers als Minderjäh-\nriger folgt auch nicht aus dem Umstand, dass nach seinen Angaben in der mündlichen \nVerhandlung kürzlich ein Brief der syrischen Armee an seine frühere Adresse in Afrin \ngerichtet worden sei. Insoweit hat der Kläger mitgeteilt, der Brief habe die an ihn gerichte-\nte Aufforderung enthalten, für die syrische Armee gegen die Terroristen zu kämpfen. Das \nhabe der Vater des Klägers von dem Nachbarn aus Afrin erfahren. Aus diesen Angaben \nund ohne die Vorlage des entsprechenden Schriftstücks lässt sich nicht erkennen, wel-\nchen genauen Inhalt das Schreiben, dessen Existenz der Senat unterstellt, hat. Es gibt \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Brief bereits um die sofortige Einberu-\nfung handelt. Denkbar ist im Hinblick auf das oben geschilderte, übliche Procedere der \nsyrischen Armee vielmehr, dass der Kläger in dem genannten Schreiben im Hinblick auf \nseine Einberufung bei Erreichen der Volljährigkeit bereits jetzt aufgefordert wird, sich re-\ngistrieren zu lassen und sein Militärbuch abzuholen. \n \n(2.) \nEs fehlt zudem an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen Ver-\nfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. Für eine solche Verknüpfung mit einem Verfol-\ngungsgrund mag es bei den in § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG genannten, gegen Kinder gerich-\nteten Handlungen genügen, dass die Verfolgungshandlung Kinder und Jugendliche we-\ngen ihrer besonderen Beeinflussbarkeit und Wehrlosigkeit ins Blickfeld nimmt (so \nHailbronner, Kommentar Ausländerrecht, Stand: Juni 2014, § 3a AsylG, Rn. 39) und da-\nmit auf sie als eine derart abgrenzbare bestimmte soziale Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 \nNr. 4 AsylG abzielt. Dies ist aber nicht bei jeder Zwangsrekrutierung Minderjähriger \ngleichsam automatisch der Fall und auch vorliegend zu verneinen. Es gibt keinerlei An-\n\n- 27 - \n- 28 - \nhaltspunkte dafür, dass das syrische Regime Kinder oder Jugendliche gerade wegen \nihrer im Vergleich zu Erwachsenen erhöhten Beeinflussbarkeit und Wehrlosigkeit zu rek-\nrutieren versuchte. Dem syrischen Staat geht es bei der Einberufung Wehrpflichtiger und \nebenso bei den möglicherweise vereinzelt vorkommenden Zwangsrekrutierungen Minder-\njähriger vielmehr um die Mobilisierung aller vorhandenen Kräfte, um dem gravierenden \nPersonalmangel in seiner Armee zu begegnen. \n \n(3.) \nOb dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung bereits als \nMinderjähriger durch regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen, namentlich den IS, dro-\nhen könnte, kann dahin stehen, denn eine (hypothetische) Rückführung des Klägers kä-\nme allein in vom syrischen Staat beherrschte Gebiete in Betracht (vgl. dazu NdsOVG, \nUrt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 69; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. \n21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – Rn. 29). \n \nhh. \nEin Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung folgt auch nicht \naus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 \nAsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes \nin einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, \ndie unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung \nsein. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und \nVerbrechen gegen die Menschlichkeit. \n \nEs ist nach den obigen Ausführungen schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem \nKläger überhaupt Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht. \nUnabhängig von der Frage, ob die Fallgestaltung, dass sich jemand dem Wehrdienst \ndurch Flucht entzogen hat, überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. \n§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt (verneinend OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. \n04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 95), liegt im Fall des Klägers – wie oben ausge-\nführt – mangels Militärdienstpflichtigkeit nicht einmal eine durch die illegale Ausreise be-\ngangene Wehrdienstentziehung vor. Aufgrund seines Lebensalters war der Kläger zum \nZeitpunkt seiner Ausreise noch nicht wehrpflichtig. \n \nZudem ist zwar bekannt, dass sich die verschiedenen, teilweise durch Interessen von \naußen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien praktisch ausnahmslos \nschwerer Verletzungen des Völkerrechts schuldig gemacht haben (UNHCR, November \n\n- 28 - \n- 29 - \n2017, S. 9). Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 \nAsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen \nhat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehöri-\nge persönlich Verbrechen der genannten Art begehen müsste (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 \n– C-472/13 – Shepherd, Rn. 33, 37 zu dem der nationalen Regelung zugrunde liegenden \nArtikel 9 Abs. 2e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnor-\nmen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen \nals Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und \nüber den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Jedoch kann der Schutz auf nicht den \nKampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei ver-\nnünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktio-\nnen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten \n(EuGH, Urt. v. 26.02.2015 – C-472/13 – Shepherd, Rn. 38). Folglich obliegt es demjeni-\ngen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender \nPlausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie \nbetraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, \nunter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrschein-\nlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 – C-472/13 – \nShepherd, Rn. 43). Es muss also der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten \nKonflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, einschließlich der Fälle, in denen \nder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Begehrende nur mittelbar an der Bege-\nhung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel \nerscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder \nDurchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH, Urt. v. \n26.02.2015 – C-472/13 – Shepherd, Rn. 46). \n \nDavon kann hier erkennbar nicht ausgegangen werden. Zunächst ist völlig offen, welcher \nFunktion und welcher Einheit der Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr und einer \nebenfalls hypothetischen Heranziehung zum Militärdienst zugeordnet würde. Da er bisher \nnoch keinen Wehrdienst geleistet und daher auch noch keine militärische Ausbildung \nerhalten hat, ist nicht absehbar, wie er eingesetzt würde. Mehrere Quellen geben an, die \nsyrische Armee setze für Kampfeinsätze vorrangig auf Elitetruppen, loyale Milizen und \nUnterstützung aus dem Ausland. Wehrpflichtige Syrer seien hieran wenig beteiligt, son-\ndern viele würden insbesondere für administrative und logistische Tätigkeiten verwendet \n(Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 9, 67, 85). Dass \nder Kläger im Rahmen einer solchen Tätigkeit oder, sofern er an Kampfeinsätzen beteiligt \nwürde, als Teil der Kampftruppen gezwungen wäre, einen unerlässlichen Beitrag zur \n\n- 29 - \n- 30 - \nVerübung der erfassten Verbrechen zu leisten, ist nicht ersichtlich (vgl. ebenso OVG \nSaarland, Urt. v. 17.10.2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 28 sowie OVG Nordrhein-\nWestfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 94 und NdsOVG, Urt. v. \n27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 109). \n \nVor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob es im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, \n§ 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Ver-\nknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (bejahend u. a. OVG Nordrhein-Westfalen, \nUrt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 87, und Beschl. v. 07.11.2017 – 14 A \n2295/17.A – juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB \n91/17 – juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger wegen einer unter-\nstellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschrie-\nbene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich \ndarstellt (sog. Politmalus), nicht mehr an. \n \nC. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben (§ 83b AsylG). \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Klärungsbedürftigkeit in Bezug auf die richterliche Tatsachen-\nwürdigung und -bewertung reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.2017 – \n1 B 22.17 – juris, Rn. 4). \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n \n\n- 30 - \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Steinfatt \n \n \n \n \n \nBeschluss \nDer Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberechnung ge-\nmäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nBremen, den 24.01.2018 \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. 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