{"status":"available","doknr":"OLD364541","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-01-24","aktenzeichen":"2 LB 194/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 194/17 \n(VG: \n5 K 1476/16) \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Berufungsbeklagter, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Berlin, \ndieser vertreten durch die Präsidentin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \nGz.: - 6354101-475 - \nBeklagte und Berufungsklägerin, \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt sowie die ehrenamtlichen Richterin-\nnen Schubert und Stroink aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2018 \nfür Recht erkannt: \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 25.01.2018 \ngez. Bothe \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13.07.2017 – Einzelrichter \nder 5. Kammer – aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in \nbeiden Instanzen. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klä-\nger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer am 1968 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischer Religions- \nund arabischer Volkszugehörigkeit. \n \nAm 25.04.2016 stellte er einen Asylantrag, den er bei seiner Anhörung beim Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 13 Abs. 2 AsylG auf \ndie Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG be-\nschränkte. \n \nNach eigenen Angaben leistete der Kläger von 1993 bis 1995 Wehrdienst. Er sei nicht \nBerufssoldat und auch nicht politisch aktiv gewesen. Bei seiner Anhörung erklärte der \nKläger weiter, er habe bis zu seiner Ausreise in der Stadt Deir ez-Zor im Stadtteil Al Ko-\nrier gelebt. Dort habe er als Englischlehrer an einer Schule gearbeitet. Nach der Über-\nnahme Deir ez-Zors durch die Truppen des Islamischen Staat (im Folgenden: IS) im No-\nvember 2014 habe er nicht mehr in seinem Beruf tätig sein dürfen. Er habe dann in einer \nArt Tankstelle gearbeitet. Am 18.10.2015 habe er Syrien verlassen. \n \nEr sei nicht persönlich verfolgt worden. Jedoch habe er befürchtet, vom IS für den Kampf \nrekrutiert zu werden. Es sei zwar nichts passiert, als er sich geweigert habe, sich freiwillig \nals Kämpfer zur Verfügung zu stellen, er habe aber immer Angst vor einer Zwangsrekru-\ntierung gehabt. Seine Zwangsrekrutierung fürchte er auch bei einer Rückkehr nach Syri-\nen. Er habe zudem Angst um seine Familie, die noch in Syrien sei. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nMit Bescheid vom 26.04.2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \ndem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab. \n \nAm 30.05.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er sei aufgrund seiner politischen Haltung \nverfolgt worden. Zwei IS-Mitglieder hätten von ihm verlangt, sich dem IS anzuschließen. \nNachdem er sie zunächst mit gesundheitlichen Problemen vertröstet habe, hätten die IS-\nMitglieder nach einiger Zeit geäußert, wer sich dem IS nicht anschließe, sei ein \nUngläubiger. Was mit Ungläubigen passiere, sei ihm bekannt. Er habe dies als Drohung \nmit einer unmittelbar bevorstehenden Tötung gewertet und gemeinsam mit zwei Kollegen \ndas Land verlassen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund seiner \nWeigerung, sich den IS-Kämpfern anzuschließen, getötet zu werden. \n \n \nDer Kläger hat sinngemäß beantragt, \n \nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n26.04.2016 aufzuheben, soweit sein Antrag abgelehnt wurde, und die Be-\nklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. \n \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \n \n \n \n \n die Klage abzuweisen. \n \n \nIndividuelle Verfolgungsgründe lägen nicht vor. Der Kläger habe nach der Einnahme Deir \nez-Zors durch den IS ein Jahr lang ungehindert in der Stadt leben und arbeiten können. \nSchon die hohe Einwohnerzahl Deir ez-Zors lasse Zweifel daran aufkommen, dass alle \nEinwohner gezielt vom IS verfolgt worden seien. Auch die Gefahr der Heranziehung zum \nWehrdienst in Syrien oder der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stelle keine poli-\ntische Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG dar. Der Kläger sei aufgrund seines Lebensal-\nters schon vor der Ausreise aus Syrien nicht mehr wehrpflichtig gewesen. Es deute auch \nnichts auf ein besonderes Interesse der Armee an einer erneuten Heranziehung als Re-\nservist, etwa als Spezialist, hin. Für den Kläger bestehe daher keine konkrete, alsbald \nnach der Rückkehr drohende Gefahr irgendwelcher Sanktionen in Zusammenhang mit \nWehrpflicht oder Reservistenstatus. Der Kläger habe sich selbst nie auf eine Gefährdung \ndurch den syrischen Staat berufen. Noch in der Klagebegründung habe er betont, er sei \naus Furcht vor Übergriffen durch den IS geflohen. \n \nMit Urteil vom 13.07.2017 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Klä-\nger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dem Kläger drohe eine asylerhebliche Ver-\nfolgung durch den syrischen Staat im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, da \n\n- 4 - \n- 5 - \ner bei einer Rückkehr von Strafverfolgung oder Bestrafung bedroht wäre wegen Verwei-\ngerung des Militärdienstes in einem Konflikt, der u. a. Kriegsverbrechen umfasse, und \ndies aus Gründen (unterstellter) staatsfeindlicher Einstellung, also aus politischen Grün-\nden i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Der Militärdienst beim syrischen \nMilitär umfasse gegenwärtig und auch auf absehbare Zeit Verbrechen oder Handlungen, \ndie im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 \nAsylG fielen. Unabhängig von der Frage, welcher Einheit der Kläger mutmaßlich nach \nseiner Rekrutierung zugeteilt werde, müsse er aufgrund der Massivität und Häufigkeit der \nvon der syrischen Armee in unterschiedlichen Regionen Syriens begangenen völker-\nrechtswidrigen Handlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, bei Ab-\nleistung seines Wehrdienstes durch sein Handeln jedenfalls die Begehung von Kriegs-\nverbrechen anderer Einheiten zu unterstützen oder vorzubereiten. Die drohende Bestra-\nfung wegen Wehrdienstentziehung sei politisch motiviert, knüpfe also an eines der \nMerkmale in § 3 AsylG an, da sie nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und \nder Ahndung kriminellen Unrechts diene, sondern (auch) eine aufgrund der Wehrdienst-\nentziehung vermutete staatsfeindliche Gesinnung treffen und diese eliminieren solle. \n \nMit der vom Senat durch Beschluss vom 05.09.2017 zugelassenen Berufung macht die \nBeklagte geltend, bereits das klägerische Interesse an der vorliegenden „Aufstockungs-\nklage“ sei unklar. Jedenfalls stellten die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und \ndie evtl. damit verbundenen Sanktionen bei Wehrdienstentziehung keine politische Ver-\nfolgung dar. Die Rekrutierung erfolge unterschiedslos und ohne Anknüpfung an nach § 3 \nAsylG relevante Merkmale. Es sei nicht ersichtlich, dass einem Rückkehrer wegen Wehr-\ndienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an seine politische Überzeu-\ngung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich drohen würde. Es gebe auch kei-\nne Anhaltspunkte, dass die einem Rückkehrer drohenden Maßnahmen aus einem der in \n§ 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – etwa wegen einer als der Wehrdienstentziehung \nzugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime – ergehen würden. Die \nNichtleistung des Wehrdienstes sei schon aufgrund der großen Zahl von im Ausland le-\nbenden Wehrpflichtigen eine Massenerscheinung und von daher nicht geeignet, eine \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Gegen die beachtliche Wahr-\nscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle bloßer Wehrdienstentziehung spreche auch \ndas erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee. Der syrische Staat habe \nkein Sanktionsinteresse bei Wehrdienstentziehung von Bürgerkriegsflüchtlingen und un-\nterstelle insofern auch keine oppositionelle Gesinnung. Damit fehle es jedenfalls an einer \nAnknüpfung an einen der in § 3 AsylG genannten Gründe. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nDie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei auch nicht wegen einer Verfolgungs-\nhandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Von dieser Vorschrift seien nur \nPersonen erfasst, bei denen es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheine, dass \nsie sich bei Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an den von \n§ 3 Abs. 2 AsylG umfassten Handlungen beteiligen müssten. Dafür gebe es vorliegend \nkeine Anhaltspunkte. Schließlich fehle es überhaupt an einer Wehrdienstverweigerung, \nda der Kläger sich dem Militärdienst lediglich durch Flucht entzogen habe. Der Begriff der \nWehrdienstverweigerung erfordere aber die explizite Ablehnung des Wehrdienstes, etwa \ndurch Abschlagen des Verlangens nach Erfüllung des Wehrdienstes. Daran fehle es vor-\nliegend. \n \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom \n13.07.2017 die Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n \nEr verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend trägt er vor, es lägen keinerlei Erkennt-\nnisse vor, wie die syrische Diktatur mit Staatsangehörigen, die nach der Flucht aus Syri-\nen wieder zurückkehrten, verfahre. Der Appell an wehrfähige Männer und Deserteure \nzeige, dass der Regierung die wehrpflichtigen Männer ausgingen und sie den Krieg nicht \nbeenden wolle. Es gebe Erkenntnisse, dass auch Unpolitische verfolgt würden und ins-\nbesondere Männer als potentielle Gegner Repressalien ausgesetzt seien. \n \nDer Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört. Zu den \nEinzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll verwiesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten \nsowie die Akten des Bundesamts Bezug genommen. Die vom Senat seiner Entscheidung \nzugrunde gelegten Erkenntnismittel ergeben sich aus der den Beteiligten übersandten \nErkenntnismittelliste sowie dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 16.01.2018. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nzu Unrecht stattgegeben. \n \nA. \nDie Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger ein \nRechtsschutzinteresse an der vorliegenden „Aufstockungsklage“. Subsidiärer Schutz (§ 4 \nAsylG) und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) sind Statusvarianten des \ninternationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Sie ergänzen sich gegen-\nseitig insoweit, als der Flüchtlingsstatus individuelle Verfolgung, der subsidiäre Schutz-\nstatus hingegen andere drohende ernsthafte Schäden zur Voraussetzung hat, wie sie \nz. B. aus einer Bürgerkriegssituation resultieren können. Der subsidiäre Schutz ist nicht \nals geringerwertige Schutzstufe konzipiert, sondern steht grundsätzlich gleichrangig ne-\nben dem Flüchtlingsstatus. Gleichwohl führt die Entscheidung, ob die Flüchtlingseigen-\nschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, nach wie vor zu Unterschieden insbeson-\ndere im Aufenthaltsrecht. So wirkt sich der Status z. B. aus in der zeitlichen Befristung \ndes Aufenthaltsrechts (§ 26 Abs. 1 AufenthG), in den Vorgaben für die Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3 und 4 AufenthG), sowie für den Familiennachzug \n(§ 104 Abs. 13 AufenthG) und in der Frage nach den Voraussetzungen eines Widerrufs \nder Rechtsstellung (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG i. V. m. § 73 AsylG bzw. § 73b \nAsylG). Angesichts dieser unterschiedlichen Folgen, die das Aufenthaltsrecht an den \nFlüchtlingsstatus einerseits und die Zuerkennung subsidiären Schutzes andererseits \nknüpft, kann dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage nicht ab-\ngesprochen werden (vgl. ebenso NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, \nRn. 24; vgl. zu den unterschiedlichen rechtlichen Auswirkungen der Statusvarianten auch \nEllerbrok / Hartmann, Flüchtlingsstatus statt subsidiärer Schutz für syrische Staatsange-\nhörige? – Analyse aktueller Rechtsprechung und ihrer Auswirkungen auf die Effektivität \ngesetzgeberischen Handelns zum Familiennachzug, NVwZ 2017, 522, 526). \n \nB. \nDie Klage ist aber unbegründet. Die Entscheidung im Bescheid des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 26.04.2016, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nabzulehnen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlings-\neigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. \n\n- 7 - \n- 8 - \n \nNach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom \n28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er \nsich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \npolitischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe au-\nßerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und \ndessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in An-\nspruch nehmen will. \n \nAls Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG \nHandlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine \nschwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesonde-\nre der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Men-\nschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechts-\nkonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verlet-\nzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie \nder in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des Absat-\nzes 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer \noder psychischer Gewalt, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung \noder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer \nunverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung sowie die Strafverfolgung oder \nBestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militär-\ndienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. \n \nDie in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, poli-\ntische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in \n§ 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG \ngenannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung ein-\ngestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss, wie \n§ 3a Abs. 3 AsylG klarstellt, eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung, ob die im \nEinzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 \nAsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist daher zwischen der Frage, ob \ndem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 \nAbs. 1 i. V. m. § 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinli-\nchen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterschei-\nden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 40; \n\n- 8 - \n- 9 - \nNdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 33; HessVGH, Urt. v. 06.06.2017 – \n3 A 3040/16.A – juris, Rn. 26; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris, \nRn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 46). \n \nEs gilt der einheitliche Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, und zwar sowohl \nim Hinblick auf eine etwaige Vorverfolgung als auch für Nachfluchtgründe. Ist der Kläger \nvorverfolgt ausgereist, kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 \nder Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehö-\nrigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen \neinheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz \nund für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, S. 9) zugute. Nach dieser \nVorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar \nvon Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Ver-\nfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe ge-\ngen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung \nerlitten hat oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, streitet also die tatsächliche – \nallerdings widerlegbare – Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen und Be-\ndrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. \n \n1. \nDer Kläger kann sich nicht auf die genannte Vermutung berufen. Es bestehen bereits \nerhebliche Zweifel daran, dass er überhaupt vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist (a.). \nSoweit von ihm eine befürchtete Verfolgung durch den IS geltend gemacht wird, greift die \nVermutung zudem nicht ein (b.). Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im \nZeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder \nsonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, hat der Kläger nicht gel-\ntend gemacht (c.). \n \na. \nBis zur mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 hat der Kläger ausschließlich vorgetra-\ngen, er habe eine Verfolgung durch den IS befürchtet. Der IS, der zum Zeitpunkt der Aus-\nreise des Klägers die Kontrolle über dessen Heimatstadt Deir ez-Zor ausübte, ist ein \ntauglicher Akteur i. S. d. § 3c AsylG. Unabhängig von der Frage, ob der IS zu diesem \nZeitpunkt einen „wesentlichen“ Teil des Staatsgebiets i. S. d. § 3c Nr. 2 AsylG beherrsch-\nte, sind jedenfalls weder die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure noch internati-\n\n- 9 - \n- 10 - \nonale Organisationen in der Lage, in den vom IS kontrollierten Gebieten Schutz vor Ver-\nfolgung zu bieten. \n \nEs bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger vor seiner Ausreise Opfer \neiner der in § 3a AsylG genannten Verfolgungshandlungen geworden ist oder ihm eine \nsolche unmittelbar drohte. In seiner Anhörung beim Bundesamt hatte der Kläger selbst \nangegeben, dass er zwar aufgefordert worden sei, sich dem IS anzuschließen, dass sei-\nne diesbezügliche Weigerung jedoch (zunächst) keine Konsequenzen gehabt habe. Im \ngerichtlichen Verfahren hat er vorgetragen, zwei IS-Mitglieder hätten ihn einige Wochen \nspäter zu Hause aufgesucht und von ihm verlangt, sich dem IS anzuschließen und sich \nan den Kämpfen zu beteiligen. Er habe sie mit gesundheitlichen Problemen vertröstet. \nDie IS-Mitglieder hätten nach einiger Zeit geäußert, wer sich dem IS nicht anschließe, sei \nein Ungläubiger. Was mit Ungläubigen passiere, sei ihm bekannt. Er habe dies als Dro-\nhung einer unmittelbar bevorstehenden Tötung gewertet. In der mündlichen Verhandlung \nvor dem Oberverwaltungsgericht schließlich hat der Kläger angegeben, er und seine Kol-\nlegen seien von einem IS-Gericht zum Tode verurteilt und gezwungen worden, eine Art \nUnterwerfungserklärung zu unterzeichnen. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens be-\ngegnet bereits wegen der sukzessive im gerichtlichen Verfahren erfolgten Steigerung \nZweifeln. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, sowohl von \nder Verurteilung als auch von der Unterwerfungserklärung bereits bei der Anhörung beim \nBundesamt gesprochen zu haben. Er könne sich nicht erklären, warum sich beides im \nAnhörungsprotokoll nicht wiederfinde. Auch dieser Vortrag erscheint jedoch wenig glaub-\nhaft, denn bei Richtigkeit des dargestellten Ablaufs hätte für den Kläger Anlass bestan-\nden, seinen Vortrag diesbezüglich spätestens im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu \nergänzen und die Lückenhaftigkeit des Protokolls anzuführen. \n \nb. \nLetztlich kann die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zu diesem Punkt dahin ste-\nhen. Selbst bei unterstellter Richtigkeit des gesteigerten Vorbringens und damit anzu-\nnehmender Vorverfolgung ist die in Artikel 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU enthaltene Ver-\nmutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Her-\nkunftsland wiederholen werden, bereits durch den Umstand entkräftet, dass grundsätzlich \neine Rückführung nur in vom syrischen Staat beherrschte Gebiete erfolgen könnte (vgl. \ndazu NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 69; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – Rn. 29), in denen sich eine Bedrohung \ndurch den IS wie die vom Kläger geschilderte nicht wiederholen könnte. Selbst bei einer \nRückkehr in seine Heimatstadt lebte der Kläger nicht in einem vom IS kontrollierten Ge-\n\n- 10 - \n- 11 - \nbiet, nachdem sich Deir ez-Zor seit September bzw. Oktober 2017 wieder unter Kontrolle \ndes syrischen Staates befindet. \n \nc. \nSoweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, zwei seiner \nKollegen, die ebenfalls eine Unterwerfungserklärung des IS unterzeichnet hätten, seien \nan einem Kontrollpunkt verhaftet worden und verschwunden, macht er keine erlittene \noder unmittelbar drohende Verfolgung in Bezug auf seine eigene Person geltend. \n \n2. \nEine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG liegt auch nicht aufgrund \nvon Ereignissen vor, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat bzw. \ndurch das Verlassen des Landes selbst (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). \nZwar ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer (hypothetischen) Rückkehr in \nseinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung i. S. d. \n§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG droht (a.). Es fehlt jedoch an einer beachtlich wahrscheinlichen \nVerknüpfung zwischen dieser Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund i. S. d. \n§§ 3 Abs. 1, 3b AsylG (b.). \n \na. \nEine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn \ndem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Fal-\nles tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (BVerwG, Urt. \nv. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 32), so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Her-\nkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine \nPrognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rah-\nmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Ge-\nwichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. \nEs ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, \nbesonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen \nwerden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann daher \nauch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als \n50 v. H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit \neiner Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose \nvorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebens-\nsachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besit-\nzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen \n\n- 11 - \n- 12 - \n(BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 32). Maßgebend ist in dieser Hin-\nsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der \nSicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers \nnach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Her-\nkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „rea-\nle Möglichkeit“ einer (politischen) Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das \nRisiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Be-\ntrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere \ndes befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. \nWenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische \nWahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines be-\nsonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Hei-\nmatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine \nGefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (st. Rspr., vgl. \nBVerwG, Beschl. (EuGH-Vorlage) v. 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37). \n \nBei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien droht dem Kläger mit so verstandener \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a AsylG zumindest \ndergestalt, bereits bei der Einreise einer eingehenden Befragung unterzogen zu werden, \nmit der die konkrete Gefahr einer Verhaftung und / oder einer schwerwiegenden Miss-\nhandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung einhergeht. Es werden engmaschige \nEinreisekontrollen durchgeführt (vgl. nur Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: \nRückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.03.2017, S. 7). Ob es im hypotheti-\nschen Fall einer Rückkehr seitens der Sicherheitskräfte zu Übergriffen käme, hinge unter \nanderem davon ab, ob der Kläger in den Augen der Grenzbeamten verdächtig erschiene, \neine oppositionelle Gesinnung zu hegen. Allerdings kommt es auch zu völlig willkürlichen \nÜbergriffen bis hin zu Verhaftungen aufgrund von persönlich motivierten Denunziationen \n(Amnesty International, „It breaks the human“, 18.08.2016, S. 16) oder aus Profitgier, weil \ndie Möglichkeit besteht, sich freizukaufen (SFH, 21.03.2017, S. 10). Mangels Referenz-\nfällen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 43; OVG \nNordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 50) ist eine ma-\nthematische Wahrscheinlichkeit für die Realisierung der allgemeinen und jedem Rück-\nkehrer drohenden Gefahr, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte bei Einreise zu werden \n(vgl. zu dieser Gefahr auch HessVGH, Urt. v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, \nRn. 72), nicht zu ermitteln. Im Rahmen der wertenden Gesamtschau genügt allerdings \nangesichts der Schwere der möglicherweise drohenden Rechtsgutverletzungen die aus \nden zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln abzuleitende, durchaus bestehende \n\n- 12 - \n- 13 - \nMöglichkeit, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nicht nur befragt, sondern verhaftet und \n(schwer) misshandelt würde. \n \nDabei folgt der Senat nicht dem Ansatz des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, \nwonach für den Prognosemaßstab der hypothetischen Rückkehr von einem Szenario \nauszugehen sei, in dem nahezu alle subsidiär schutzberechtigten Syrer im Zuge einer \nRückkehrwelle zurückkehrten (so NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, \nRn. 44). Die zeitgleiche Rückführung einer großen Zahl syrischer Staatsangehöriger hält \nder Senat nicht für eine lebensnahe Annahme. Zum einen wäre in jedem Verfahren über \ndie Rückkehr gesondert zu entscheiden und damit die Entscheidung in weiteren Fällen \nnicht zu prognostizieren. Zum anderen würde zeitlich versetzt über die Rückkehr in den \nEinzelfällen entschieden, so dass die Annahme einer zeitgleichen Rückkehr einer Viel-\nzahl subsidiär schutzberechtigter Syrer auch deshalb nicht überzeugt. \n \nb. \nEs fehlt im Fall des Klägers jedoch an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Ver-\nknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten \nVerfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften \nHandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen. Ob die nach § 3a \nAbs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits \nund den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden \nSchutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Ge-\nrichtetheit festzustellen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55, \njuris, Rn. 24). Die Verknüpfung ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkenn-\nbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven \nGründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – \n10 C 11.08 – juris, Rn. 13). Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen solchen Ver-\nfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Vo-\nraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG). Es ist daher \nentscheidend, ob dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung gerade we-\ngen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrundes \ndroht. Das ist nicht der Fall. Eine mögliche Verfolgungshandlung ist mit der erforderlichen \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit weder auf eine dem Kläger wegen seiner Ausreise, sei-\nnes Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung zugeschriebene politische Überzeu-\ngung (aa.) noch auf eine dem Kläger wegen einer möglichen, durch die Ausreise erfolg-\nten Wehrdienstentziehung zugeschriebene politische Überzeugung (bb.) zurückzuführen. \nDie erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung \n\n- 13 - \n- 14 - \nergibt sich ebenso wenig aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Staatsbe-\ndiensteten (cc.), seiner Herkunft aus Deir ez-Zor (dd.), aus der Zugehörigkeit des Klägers \nzur Religionsgruppe der Sunniten (ee.) oder einer Kombination aller Merkmale (ff.). Auch \nführt die vom IS erzwungene Unterzeichnung einer Art Unterwerfungserklärung nicht zu \nder Annahme, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle \nHaltung zugeschrieben wird und ihm aufgrund dessen Verfolgung droht (gg.). Dem Klä-\nger ist die Flüchtlingseigenschaft schließlich auch nicht im Hinblick auf eine ihm ggf. dro-\nhende Zwangsrekrutierung (hh.) oder auf eine Verfolgungshandlung nach § 3 Abs. 1, \n§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zuzuerkennen (ii.). \n \naa. \nDem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Ausreise aus \nSyrien, seines Aufenthalts im Ausland sowie seiner Asylantragstellung in der Bundesre-\npublik Verfolgung wegen einer ihm seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen poli-\ntischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 \nAsylG. Den Erkenntnismitteln lässt sich nicht entnehmen, dass das syrische Regime \nauch noch nach Ausbruch des Bürgerkriegs erfolglosen Asylantragstellern eine oppositi-\nonelle Gesinnung zuschriebe. \n \nAufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien \nist die Situation in Syrien unübersichtlich und ständigen Veränderungen unterworfen. De-\ntaillierte Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish \nRefugee Council / Danish Immigration Service, Syria – Recruitment Practices in Govern-\nment-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public \nServants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August \n2017, S. 5; vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 38: „unklare \nAuskunftslage“). Seit Beginn des Krieges gibt es allenfalls „anekdotenhafte“ Berichte über \nRückkehrer (Immigration and Refugee Board of Canada (IRB Canada), Syria: Treatment \nof returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border \ncrossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegal-\nly, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, in-\ncluding age, ethnicity and religion (2014-December 2015), 19.01.2016, S. 4; vgl. auch \nSFH, 21.03.2017, S. 9 und Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August \n2017, S. 27: Kaum Informationen zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei \nRückkehr). Entsprechend weit gehen die verfügbaren Einschätzungen auseinander. Laut \ndem Direktor des Syria Justice and Accountability Center würden Asylsuchende bei einer \nRückkehr definitiv festgenommen und inhaftiert. Sie würden als Oppositionelle behandelt \n\n- 14 - \n- 15 - \nund gefoltert (IRB Canada, 19.01.2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, \n21.03.2017, S. 9; vgl. auch U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report, \n03.03.2017, S. 39). Eine vom IRB Canada zitierte emeritierte Professorin „vermutet“ \nFestnahme, Inhaftierung und Folter (IRB Canada, 19.01.2016, S. 5; die gleiche Einschät-\nzung zitierend SFH, 21.03.2017, S. 9). Dieselbe Quelle sagte allerdings auch aus, „alle“ \nPersonen seien einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt (UNHCR, \nRelevante Herkunftsinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-\nLänderleitfadens für Syrien, Februar 2017, S. 6, Fn. 32). Diese Aussagen sind allerdings \nderart pauschal und unsubstantiiert, dass sie kaum als Grundlage für eine Gefahren-\nprognose dienen können (vgl. hierzu auch NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – \njuris, Rn. 53; BayVGH, Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 62). \n \nEbenfalls vorhandene Berichte über Einzelfälle betreffen spezielle Personengruppen, \ndenen der Kläger nicht vergleichbar ist. Betroffen waren namentlich ein Journalist, ein \nLeiter einer NGO, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen sowie ein früherer syrischer Grenz-\nsoldat, der sich in die Türkei abgesetzt hatte (vgl. IRB Canada, 19.01.2016, S. 3). Des \nWeiteren soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei \nseiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Da-\nmaskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stamm-\nte“. Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein „Finanzier der Revolu-\ntion“ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für \nseine Rückkehr gegeben worden war; er sei 20 Tage lang festgehalten und wiederholt \ngeschlagen worden. Das IRB Canada verweist des Weiteren auf eine Stellungnahme von \nHuman Rights Watch vom November 2013. Danach sollen laut dem UNHCR etwa 35 \nPalästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen \nwaren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien bei Ankunft am Flughafen \nfestgenommen worden (IRB Canada, 19.01.2016, S. 6; auch SFH, 21.03.2017, S. 9). \nAuch diese Konstellationen sind mit der vorliegenden nicht vergleichbar und sprechen \neher dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden zuweilen willkürlich vorgehen, so \ndass es in diesen Fällen an der Gerichtetheit der Maßnahme und der erforderlichen Ver-\nknüpfung fehlt, aber auch gezielt Personen aussondern, bei denen jedoch immer zusätz-\nlich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese \nInformationen nicht den hinreichend verlässlichen Schluss zu, dass grundsätzlich zurück-\nkehrende Asylbewerber generell gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche signi-\nfikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände als vermeintliche Oppositionelle vom \nsyrischen Staat mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen überzogen \n\n- 15 - \n- 16 - \nwerden (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – \njuris, Rn. 46). \n \nDies gilt umso mehr, als mehrere Auskünfte übereinstimmend darauf verweisen, dass \neine Systematik derzeit nicht erkennbar sei, die Behandlung von Rückkehrern sich viel-\nmehr willkürlich gestalte (vgl. u. a. Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, \nAugust 2017, S. 17). Sicherheitsbeamte hätten einen Freibrief und könnten im Falle eines \nVerdachts jeden verhaften. Das System sei sehr unberechenbar. Ein Rückkehrer könne \nauch ohne triftigen Grund misshandelt werden, wenn ein Sicherheitsbeamter eine Abnei-\ngung gegen diesen empfinde (IRB Canada, 19.01.2016, S. 2). Ähnlich meint ein auf Syri-\nen spezialisierter Gastwissenschaftler am King’s College (London), der in Asylfällen im \nVereinigten Königreich als Sachverständiger aussagt, ein abgelehnter Asylbewerber \nkönne wegen der Beantragung von Asyl festgenommen werden, dies sei aber nicht au-\ntomatisch der Fall. Nichts sei vorhersagbar (IRB Canada, 19.01.2016, S. 5, Einschätzung \nvom 15.12.2015). Das Risiko nach längerem Aufenthalt im Ausland sei mangels belast-\nbarer Zahlen kaum zu beurteilen. Im August 2015 seien jedenfalls mehrere tausend Per-\nsonen über die syrisch-jordanische Grenze zurückgekehrt. Es gebe zum Teil aber auch \nBerichte über Befragungen oder gar einen allgemeinen Verdacht gegenüber Rückkehrern \n(Deutsche Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 01.02.2017, S. 1). \nHingegen lägen – so das Auswärtige Amt – keine dahingehenden Erkenntnisse vor, dass \nRückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes und Asylan-\ntragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien (AA an VG Wiesbaden, \n02.01.2017 und AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017; vgl. auch AA an OVG Schleswig-\nHolstein, 07.11.2016). Das Auswärtige Amt gibt an, nicht einmal Kenntnis von systemati-\nschen Befragungen Zurückkehrender zu haben (AA an OVG Schleswig-Holstein, \n07.11.2016). Zwar seien Berichte über Befragungen vorhanden, es gebe jedoch keine \nKenntnisse von Übergriffen in diesem Zusammenhang. Die syrischen Sicherheitsdienste \nagierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, \nS. 2, 3). Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe in Verbindung gebracht würden, \ndrohe bei unterstellter Rückkehr keine Verfolgung. Es seien Fälle bekannt, in denen syri-\nsche Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zu-\nrückgekehrt seien (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 5). Einer Auskunft der Deut-\nschen Botschaft in Beirut zufolge gebe es keine Erkenntnisse über Sanktionen aus-\nschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes. Fälle, in denen Rück-\nkehrer befragt, inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, stünden in Zusammenhang \nmit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Botschaft \nBeirut, 03.02.2016, S. 1). Auch wenn die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente im \n\n- 16 - \n- 17 - \nPrinzip illegal sei, werde in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister \nSyrer niemand allein deswegen bestraft (Danish Refugee Council / Danish Immigration \nService, August 2017, S. 27, 28). \n \nBei dieser Erkenntnislage kann eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Ver-\nfolgung allein wegen illegaler Ausreise, eines längeren Auslandsaufenthalts und der Stel-\nlung eines Asylantrags aufgrund einer Art Generalverdacht, der Opposition anzugehören, \nnicht festgestellt werden (vgl. ebenso die – soweit ersichtlich – bisher ergangene, über-\neinstimmende obergerichtliche Rechtsprechung: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. \n23.11.2016 – 3 LB 17/16 – juris, Rn. 38, 40; BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 – 21 BB \n16.30372 – juris, Rn. 22, Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31013 – juris, Rn. 19 und Urt. v. \n21.03.2017 – 21 B 16.31013 – juris, Rn. 62 und 67 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. \n16.12.2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, S. 15 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 \nA 515/16 – juris, Rn. 23, 30 und Urt. v. 17.10.2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 22; OVG \nNordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 49; NdsOVG, Urt. \nv. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 \n– A 11 S 710/17 – juris, Rn. 38 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2017 – OVG 3 \nB 12.17 – juris, Rn. 20; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.03.2017 – 3 L \n249/16 – juris, Rn. 9 ff.; diese Frage ausdrücklich offen lassend nur HessVGH, Urt. v. \n06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, Rn. 48). \n \nDagegen spricht auch, dass nach Schätzungen jedes Jahr Hunderttausende von Flücht-\nlingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumen-\nte einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichti-\nge Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (vgl. IRB Canada, \n19.01.2016, S. 1 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat und das Internatio-\nnale Rettungskomitee). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass jedenfalls die \nin den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressi-\nven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den \nübrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen (vgl. dazu IRB Canada, \n19.01.2016, S. 2 f.) keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein (vgl. ebenso VGH \nBaden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 44, 46; BayVGH, \nUrt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 67). \n \nGegen die Annahme, das syrische Regime betrachte jedenfalls Syrer, die im westlichen \nAusland einen Asylantrag gestellt haben, als regierungsfeindlich, spricht, dass zwischen \nApril 2011 und Juli 2017 über 970.000 syrische Staatsangehörige Asyl in Europa bean-\n\n- 17 - \n- 18 - \ntragt haben (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People \nFleeing the Syrian Arab Republic Update V, November 2017, S. 24). Dass es sich hierbei \nmehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflücht-\nlinge, dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein (vgl. ebenso NdsOVG, Urt. v. \n27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A \n515/16 – juris, Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – \njuris, Rn. 60; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, \nRn. 167). \n \nBeim Kläger kommt hinzu, dass er seine Heimatstadt Deir ez-Zor verlassen hat, nach-\ndem sie vom IS eingenommen worden war. Die dort Verbliebenen müsste der syrische \nStaat dementsprechend eher als politische Gegner einordnen als diejenigen, die von dort \ngeflohen sind. Auch im Hinblick darauf kann vorliegend nicht davon ausgegangen wer-\nden, illegale Ausreise, Asylantragstellung und längerer Auslandsaufenthalt würden für \nsich genommen als Anzeichen für eine politische Gegnerschaft zum syrischen Regime \nverstanden werden, so dass diese Umstände nicht die begründete Furcht rechtfertigen, \ndass syrische staatliche Stellen den Kläger bei einer Rückkehr als Oppositionellen be-\ntrachten und ihn deshalb wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfol-\ngen. \n \nbb. \nDem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deshalb Verfolgung im \nSinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG, weil er sich aus Sicht \ndes syrischen Regimes mit dem Verlassen des Landes der Militärdienstpflicht entzogen \nhätte und das Regime ihm aufgrund dessen eine oppositionelle politische Haltung zu-\nschriebe. Zwar kann in einer Ausreise trotz bestehender Militärdienstpflicht ein zusätzli-\nches, gefahrerhöhendes Moment im oben genannten Sinne liegen, mit der möglichen \nFolge, dass syrischen Männern, die sich auf diese Weise dem Militärdienst entzogen ha-\nben, im Hinblick darauf Verfolgung wegen der ihnen seitens des syrischen Regimes zu-\ngeschriebenen politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b \nAbs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG droht. Hierüber hat der Senat noch nicht entschieden. Beim \nKläger besteht dieser Zusammenhang jedoch bereits deshalb nicht, weil er schon bei \nseiner Ausreise aus Syrien das Reservistenalter überschritten hatte. \n \nIn Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht. Die Einberufung erfolgt im Alter von 18 \nJahren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Fact Finding Mission Report \nSyrien, August 2017, S. 18; AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 3). Nach Artikel 15 des \n\n- 18 - \n- 19 - \nGesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des \nPflichtwehrdienstes Reservist und kann bis zum Ende des 42. Lebensjahres in den akti-\nven Dienst einberufen werden (BFA, August 2017, S. 22; AA an VG Düsseldorf, \n02.01.2017, S. 3). \n \nAus den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergibt sich außerdem, \ndass die Wehrpflicht – notfalls gewaltsam – durchgesetzt wird (AA an VG Düsseldorf, \n02.01.2017, S. 3). Die Anstrengungen, Wehrpflichtige einzuziehen und Reservisten zu \nmobilisieren, seien erhöht sowie die Suche nach Wehrdienstentziehern intensiviert wor-\nden, unter anderem an Kontrollstellen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (UNHCR, No-\nvember 2017, S. 40). Ein Grund für solche Maßnahmen liege darin, dass nur wenige \nMänner auf die Einberufung reagiert und sich zum Militärdienst gemeldet hätten (Danish \nRefugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 8). \n \nIm Herbst 2014 habe das Regime verschiedene Maßnahmen erlassen, um die Ausreise \nwehrdienstpflichtiger Männer zu verhindern. Von Männern im Alter zwischen 18 und 42 \nJahren hätten die syrischen Behörden schon seit Beginn des Krieges bei der Ausreise \neine offizielle Beglaubigung des Militärs verlangt, dass sie vom Dienst freigestellt sind \n(SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4; DOS/DOI, \n01.02.2017, AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehr-\ndienstentzug, Desertion, 23.03.2017, S. 13). Männer, die ihren Wehrdienst bereits abge-\nleistet hätten, könnten eine Ausreisegenehmigung einfacher bekommen (BFA, August \n2017, S. 24). Seit Oktober 2014 sei zwischen 1985 und 1991 geborenen Männern die \nAusreise untersagt (SFH, 28.03.2015, S. 4). \n \nAuch nach dem Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 in der im Januar 2017 geänderten Fas-\nsung benötigten (nur) Männer zwischen 18 und 42 Jahren für eine legale Ausreise eine \nGenehmigung des Rekrutierungsamtes. Die Ausreise ohne die erforderliche Genehmi-\ngung bzw. über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt sei strafbar. Einschätzungen des \nUNHCR zufolge sei es jedoch unklar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt werde und \nRückkehrer entsprechend Strafverfolgung ausgesetzt seien, da die Gesetzesumsetzung \nin Syrien willkürlich und nicht vorhersehbar sei (UNHCR, Februar 2017, S. 3, 4). Den \nGrenzstellen lägen Listen von Wehrdienstpflichtigen und Wehrdienstentziehern vor. Es \nsei allerdings möglich, mittels Schmiergeldzahlungen das Land trotzdem offiziell zu ver-\nlassen (UNHCR, Februar 2017, S. 5). \n \n\n- 19 - \n- 20 - \nGrundsätzlich respektiere die syrische Regierung nach wie vor die gesetzlich vorgesehe-\nnen Altersgrenzen für die Wehrpflicht bzw. die Reservisteneigenschaft (vgl. UNHCR, No-\nvember 2017, S. 41, wonach in von Regierungstruppen zurückeroberten Gebieten Män-\nner im Wehrpflichtigen- bzw. Reservistenalter festgenommen worden seien, um sie dem \nMilitär zuzuführen). Nach einer Wiedereinreise würden Männer über 18 Jahre zum Wehr-\ndienst eingezogen. Männer bis 42 Jahre würden seit 2011 zum Teil erneut eingezogen, \nauch wenn der Wehrdienst bereits abgeleistet worden sei. Dementsprechend sei die Be-\nwegungsfreiheit von Männern im gesetzlich vorgesehenen Wehrpflichtigen- bzw. Reser-\nvistenalter eingeschränkt und meide diese Personengruppe Kontrollstellen, um der \nZwangsrekrutierung zu entgehen (UNHCR, November 2017, S. 41 f.). Zuweilen aller-\ndings würden nach einigen Auskünften etwa an Checkpoints oder an öffentlichen Plätzen \nalle wehrpflichtigen Männer „eingesammelt“ und rekrutiert, wobei die Altersgrenze miss-\nachtet werde (BFA, August 2017, S. 18; vgl. auch UNHCR, Februar 2017, S. 24: Verhaf-\ntung und Einziehung zum Reservedienst seien auch ohne Einberufung möglich). Umge-\nkehrt werde nicht jeder Syrer über 18 „automatisch“ an den Kontrollstellen verhaftet (UN-\nHCR, Februar 2017, S. 25). \n \nNach einer Auskunft würden „verschiedenen Quellen“ zufolge Männer bis zum \n54. Lebensjahr eingezogen (SFH an VG Wiesbaden, 17.01.2017). Details bzw. Präzisie-\nrungen lässt diese Auskunft vermissen. Einer weiteren Auskunft zufolge könnten Männer \nzwischen 18 und 42 Jahren zum Wehrdienst einberufen werden, in Ausnahmefällen bis \nzum 52. Lebensjahr (Botschaft Beirut, 03.02.2016, S. 2). Dem Auswärtigen Amt liegen \nBerichte vor, wonach die Wehrpflicht in der Praxis bis zum 50. Lebensjahr ausgeweitet \nwerde (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 3). Manchen Einschätzungen zufolge laufe \njeder bis zum Alter von 50 Jahren Gefahr, (erneut) zum Militärdienst herangezogen zu \nwerden (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 12, 108; \nvgl. demgegenüber SFH, 21.03.2017, S. 8: bis 45 Jahre). Anderen Berichten zufolge \nwerde die Altersgrenze dann erhöht, wenn die betreffende Person besondere Qualifikati-\nonen habe. Das gelte für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten \nund Ingenieure für Kampfausrüstung (BFA, August 2017, S. 22; UNHCR, Februar 2017, \nS. 24, 25). Es gebe Beispiele dafür, dass derzeit 45 Jahre alte Männer Reservedienst \nleisteten (UNHCR, Februar 2017, S. 25). Vereinzelt werden demgegenüber Berichte über \ndie Einziehung jenseits der Altersgrenze von 42 Jahren als „Gerüchte“ bezeichnet (vgl. \ndie in Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 40 zitierte \nQuelle). \n \n\n- 20 - \n- 21 - \nMehrere Quellen gehen davon aus, dass die syrische Armee selbst Reservisten nur dann \nzum Militärdienst heranziehe, wenn sie über eine für die Armee wertvolle militärische \nAusbildung oder besondere Kenntnisse verfügten (vgl. Danish Refugee Council / Danish \nImmigration Service, August 2017, S. 10, unter Verweis auf verschiedene Berichte; vgl. \nauch SFH, 23.03.2017, S. 5). Manche Personen würden zum Reservedienst einberufen, \nandere wiederum nicht; ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen werde, sei \nsehr schwierig zu sagen (BFA, August 2017, S. 22, 23). Den Ausführungen des Klägers \nin der mündlichen Verhandlung zufolge würden Männer bis zum Alter von 52 Jahren zum \nMilitärdienst herangezogen. Unklar bleibt danach, ob bis zu einer gewissen – verschobe-\nnen – Altersgrenze jeder männliche Syrer eingezogen werden kann oder ob ab einem \nbestimmten Alter nur noch Experten zum Militärdienst herangezogen werden. Die Rekru-\ntierungspraxis soll jedenfalls zunehmend willkürlich sein, da die lokalen Behörden unter-\nschiedlich agierten (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, \nS. 10, 12). \n \nNach der gesetzlichen Regelung werden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten mit \nein bis sechs Monaten Haft bestraft; die Wehrpflicht besteht dabei weiter fort. In Kriegs-\nzeiten erhöht sich die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Nach Verbüßen der \nStrafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten \n(vgl. BFA, August 2017, S. 20; UNHCR, Februar 2017, S. 20; AA an VG Düsseldorf, \n02.01.2017, S. 4). Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen und sich so \nder Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geld-\nbuße bestraft (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 4). \n \nAus den Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die Regierung Wehrdienstentziehung vorder-\ngründig als kriminelles Unrecht behandelt, tatsächlich jedoch wegen des anhaltenden \nPersonalbedarfs wenig Interesse an der Anwendung der Strafvorschriften zeigt. Bevor-\nzugt würden Wehrdienstentzieher zeitnah zum Militärdienst eingezogen anstatt sie län-\ngerfristig zu inhaftieren. Dies gelte sogar für Personen aus zuvor von der Opposition kon-\ntrollierten Gebieten (UNHCR, November 2017, S. 39). Nach Einschätzung des UNHCR \nbetrachtet die Regierung Wehrdienstentziehung nicht nur als Straftat, sondern auch als \nAusdruck von politischem Dissens, insbesondere wenn das Land ohne Genehmigung \nverlassen worden ist. Infolge dessen wird es vom UNHCR für möglich gehalten, dass \nWehrdienstentziehern Folter während ihrer Inhaftierung oder Misshandlung durch Vorge-\nsetzte während der Ableistung ihres Militärdienstes drohen (UNHCR, November 2017, \nS. 40, 41). Bei der Frage der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung ist die Quel-\nlenlage insgesamt uneinheitlich: Während einige Quellen Folter und Todesurteil als si-\n\n- 21 - \n- 22 - \ncher ansehen, berichten andere, Verweigerer würden sofort eingezogen (BFA, August \n2017, S. 20). Als Wehrdienstentziehung könne es auch betrachtet werden, wenn das \nLand noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls verlas-\nsen werde (UNHCR, Februar 2017, S. 24). Auch ein Wehrdienstentzug durch illegale \nAusreise noch nicht einberufener Wehrpflichtiger könne mit Geldbuße oder Gefängnis \nbestraft werden (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 5). \n \nBei aus dem Ausland zurückkehrenden Syrern werde die Ableistung des Militärdienstes \nkontrolliert (UNHCR, November 2017, S. 42; IRB Canada, 19.01.2016, S. 6, 8; SFH, \n21.03.2017, S. 7, 8). Männer im wehrfähigen Alter seien besonders gefährdet, von Si-\ncherheitskräften misshandelt zu werden, insbesondere wenn sie noch nie gedient hätten \n(IRB Canada, 19.01.2016, S. 6, 8). Informationen über Rückkehrer seien seit dem Aus-\nbruch des Krieges 2011 jedoch sehr limitiert (SFH, 21.03.2017, S. 6). Die Schweizerische \nFlüchtlingshilfe betont, die Grenzbeamten hätten freie Hand. Werde jemand verdächtigt, \nsei alles möglich (Verhaftung, Folter, Verschwinden). Misshandlungen ohne triftigen \nGrund seien möglich. Das System der Grenzbeamten sei willkürlich und kaum einschätz-\nbar (SFH, 21.03.2017, S. 8; Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, Au-\ngust 2017, S. 27). \n \nDieser Auskunftslage entnehmen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. \nv. 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – juris, Rn. 36), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof \n(Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 25) sowie der Hessische Verwaltungsge-\nrichtshof (Urt. v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, Rn. 58), dass syrische Männer, die \nim wehrpflichtigen Alter und bei tatsächlich bestehender Militärdienstpflicht entweder als \nWehrpflichtiger oder als Reservist nach Ableistung des allgemeinen Wehrdienstes das \nLand entgegen den gesetzlichen Vorschriften ohne Genehmigung verlassen haben, als \nWehrpflichtentzieher mit oppositioneller Gesinnung wahrgenommen werden und bei einer \nWiedereinreise Gefahr laufen, Repressalien bis hin zur Folter ausgesetzt zu sein. Die \ngegenläufige Auffassung (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16.OVG \n– juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG \nNordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 70; NdsOVG, Urt. \nv. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 72) verneint auf der Grundlage dieser Auskunfts-\nlage eine beachtlich wahrscheinliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und \ndem Verfolgungsgrund der unterstellten oppositionellen Gesinnung bei Wehrpflichtent-\nziehung vor dem Hintergrund, dass auch den syrischen Behörden klar sein müsse, dass \ndie generelle Furcht Wehrpflichtiger vor den Gefahren eines Kriegseinsatzes ein mächti-\nges, gänzlich unpolitisches Motiv für eine Flucht darstelle. Sie verweist zusätzlich auf die \n\n- 22 - \n- 23 - \nin Syrien seit Jahrzehnten herrschende Brutalität und Willkür, weshalb sich Misshandlun-\ngen bis hin zu Folter nicht ohne weiteres ein politisches Motiv entnehmen lasse (vgl. \nNdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 87 f.), sowie den erheblichen Per-\nsonalbedarf des syrischen Militärs, der sowohl die Bemühungen, wehrdienstpflichtige \nMänner im Land zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflich-\ntigen zu fahnden erkläre, als auch das zur Abschreckung brutale Vorgehen gegen Wehr-\ndienstverweigerer (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – \njuris, Rn. 78 bis 80). Auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs \nund des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg knüpft jedenfalls an den Status \ndes noch im wehrpflichtigen Alter befindlichen Reservisten, also eine konkret und aktuell \nbestehende Militärdienstpflichtigkeit an, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, wenn \nausgeführt wird, dass die Personengruppe der militärdienstpflichtigen Personen (Wehr-\npflichtige, Reservisten), die sich im Bürgerkrieg nicht den Regierungstruppen zur Verfü-\ngung gestellt haben, sondern durch Flucht ins Ausland ihren staatsbürgerlichen Aufgaben \nnicht nachgekommen sind, aus Sicht des syrischen Regimes als oppositionell eingestuft \nund dementsprechend bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich der weit verbreiteten \nFolterbehandlung unterzogen würden (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.02.2017 – 21 B 16.31001 \n– juris, Rn. 89 sowie Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 23, 25, 72, 82 und \nVGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – juris, Rn. 52 ff.). Dem-\nentsprechend hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei Männern, die zwar im \nwehrpflichtigen Alter, jedoch vom Militärdienst freigestellt waren, einen Anspruch auf Zu-\nerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint (BayVGH, Urteile v. 21.03.2017 – 21 B \n16.31011: Freistellung wegen Militärdienstuntauglichkeit und 21 B 16.31013: Freistellung \nals einziger Sohn der Familie). \n \nBeim Kläger fehlt es aufgrund seines Lebensalters an dieser tatsächlich bestehenden \nMilitärdienstpflicht, weshalb auch aus Sicht der Sicherheitskräfte eine oppositionelle Ge-\nsinnung in seiner Ausreise mangels Militärdienstpflicht nicht zum Ausdruck kommt. Der \nKläger war bei seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2015 schon 47 Jahre alt und daher \nnicht mehr im wehrpflichtigen Alter. In Syrien besteht – ungeachtet der Praxis, zuneh-\nmend auch ältere Männer zum Wehrdienst heranzuziehen – nach dem Gesetz unverän-\ndert eine Wehrdienstpflicht für alle männlichen Syrer nur bis zum Alter von 42 Jahren, so \ndass der Kläger damals auch keine Ausreisegenehmigung mehr benötigte (vgl. ebenso \nOVG Saarland, Urt. v. 17.10.2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 25). Der Kläger war, da er \nbereits bei Verlassen des Landes das wehrpflichtige Alter überschritten hatte, auch aus \nSicht der syrischen Sicherheitskräfte nicht verpflichtet, sich für einen möglichen Militär- \nund Kriegseinsatz zur Verfügung zu halten, so dass bei seiner Rückkehr im Rahmen der \n\n- 23 - \n- 24 - \nobligatorischen Einreisekontrollen am Flughafen Damaskus oder einer anderen staatli-\nchen Kontrollstelle die syrischen Sicherheitskräfte keinen Anlass haben, dem Kläger eine \noppositionelle Gesinnung wegen seiner Flucht ins Ausland zu unterstellen (vgl. BayVGH, \nUrt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31013 – juris, Rn. 87 und Urt. v. 21.03.2017 – 21 B \n16.31011 – juris, Rn. 81). Auch hat der Kläger weder bei seiner Anhörung beim Bundes-\namt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass das syrische Militär Interesse \nspeziell an seiner Person gezeigt hätte oder haben könnte und ihn deshalb eine beson-\ndere Verpflichtung hätte treffen können, sich für einen Militäreinsatz zur Verfügung zu \nhalten. Angesichts seiner vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten mili-\ntärischen Ausbildung während des Wehrdienstes, die zu keiner besonderen Qualifizie-\nrung führte, ist ein gesteigertes Interesse des syrischen Militärs gerade an der Person \ndes Klägers auch nicht ersichtlich. \n \ncc. \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Lehrer im \nDienst des syrischen Staates stand. Zwar wird von Staatsbediensteten erwartet, dass sie \ndem Staat auch im Hinblick auf den Militärdienst zur Verfügung stehen. Laut Gesetzes-\ndekret Nr. 33 von 2014 wird das Dienstverhältnis von Staatsbediensteten beendet, wenn \nsie sich der Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst entziehen (BFA, August 2017, \nS. 23; Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 19). In \ndiesem Fall würden sie – ebenso wie Wehrdienstentzieher – zudem als oppositionell \nwahrgenommen (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, \nS. 19 unter Bezugnahme auf den UNHCR). Der Kläger hat sich keiner Einberufung ent-\nzogen. Insofern drohen ihm durch die gesetzliche Regelung, die ohnehin nur die Beendi-\ngung des Dienstverhältnisses vorsieht, keine Konsequenzen. \n \nAngesichts der Auskunftslage ist es ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem \nKläger wegen seiner illegalen Ausreise als Staatsbediensteter eine oppositionelle Hal-\ntung zugeschrieben und er deshalb verfolgt würde. Sämtlichen Staatsbediensteten ist \nallerdings das Verlassen des Landes ohne eine entsprechende Erlaubnis ihrer Beschäfti-\ngungsbehörde grundsätzlich untersagt (Danish Refugee Council / Danish Immigration \nService, August 2017, S. 20). Jedoch erhalten verschiedenen Quellen zufolge Bedienste-\nte in nicht sensiblen Bereichen wie etwa Lehrer eine solche Erlaubnis in der Regel ohne \nSchwierigkeiten und binnen weniger Stunden (Danish Refugee Council / Danish Immigra-\ntion Service, August 2017, S. 38, 48, 71, 104). Wer ohne Ausreiseerlaubnis an der Gren-\nze kontrolliert werde, werde für zwei oder drei Stunden festgehalten, während derer seine \nIdentität und der Zweck der Reise geklärt würden. Danach sei auch dann eine Ausreise \n\n- 24 - \n- 25 - \nunproblematisch möglich (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August \n2017, S. 49). Wer das Land unerlaubt verlassen habe, müsse bei seiner Rückkehr mit \neiner Untersuchung rechnen, die eine Aufklärung der Gründe zum Ziel habe. Abhängig \nvom Ergebnis werde dann versucht, eine Lösung zu finden, um eine Rückkehr an den \nArbeitsplatz zu erleichtern. Diese Kompromissbereitschaft habe ihre Ursache darin, dass \ndem Regime daran gelegen sei, sich seine Unterstützer zu erhalten (Danish Refugee \nCouncil / Danish Immigration Service, August 2017, S. 58). Beim Kläger kommt hinzu, \ndass er durch die Einnahme von Deir ez-Zor durch den IS zum Zeitpunkt seiner Ausreise \nseiner Position faktisch enthoben und seine Beschäftigungsbehörde (Schule) in den \nHänden des IS war. Eine Flucht unter diesen Gegebenheiten bietet keinen Anlass, dem \nKläger eine oppositionelle Haltung zu unterstellen. \n \ndd. \nEine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer \nihm seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 \nAbs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG) ergibt sich auch nicht aus seiner \nHerkunft aus Deir-ez-Zor. \n \nSeit 2012 befanden sich große Teile der Stadt Deir ez-Zor zunächst in den Händen der \nFSA; sodann übernahmen IS-Milizen die Kontrolle. Seit 2014 befand sich Deir ez-Zor \ngrößtenteils unter Kontrolle des IS. Im Zeitraum September bis November 2017 erober-\nten \nRegierungstruppen \nDeir \nez-Zor \nzurück \n \n(vgl. \nMeldungen \nauf \nhttps://www.n-tv.de/politik/Syrische-Armee-nimmt-Deir-Ezzor-ein-article20114801.html \nsowie \nhttps://www.heise.de/tp/features/Syrische-Armee-erobert-die-Stadt-Deir-ez-Zor-\n3879237.html). \n \nDer UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regie-\nrung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich \nbetrachtet (UNHCR, November 2017, S. 33, 37; Februar 2017, S. 16). Willkürliche Fest-\nnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle \nKräfte aktiv sind (UNHCR, November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Ge-\nbieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von \nMännern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zuge-\nschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UN-\nHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus \nvon der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher \nVerfolgung zu werden (UNHCR, Februar 2017, S. 5; vgl. SFH, 21.03.2017, S. 11). Es gibt \n\n- 25 - \n- 26 - \nallerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zu-\nrückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen \nRegion Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden \nUmständen die Rede. So geht auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof davon aus, \ndass die Herkunft in Kombination mit der Wehrpflichtentziehung Verfolgung nach sich \nziehen werde (HessVGH, Urt. v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, Rn. 70, 72). Beim \nKläger liegen vergleichbare, gefahrbegründende Umstände gerade nicht vor. \n \nEs spricht außerdem viel dafür, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen in \nihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, \nauch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (NdsOVG, \nUrt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. \n16.12.2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.). Dies drängt sich im Fall des Klägers um-\nso mehr auf, als er zum einen, auch solange die Region von der FSA kontrolliert wurde, \nweiterhin in seinem Beruf als Lehrer im Dienst des syrischen Staates in Deir ez-Zor arbei-\ntete und das Land zum anderen gerade zu dem Zeitpunkt verließ, als Deir ez-Zor vom \nregierungsfeindlichen IS besetzt war, der es ihm unmöglich machte, weiterhin als Staats-\nbediensteter tätig zu sein. Zudem würde er (hypothetisch) zurückkehren, nachdem die \nRegierung die Kontrolle über die Stadt wiedererlangt hat, was aus Sicht des syrischen \nRegimes ebenfalls gegen eine oppositionelle Einstellung des Klägers spräche. \n \nee. \nEs ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger wegen seiner Zugehö-\nrigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten seitens des syrischen Regimes eine politische \nÜberzeugung zugeschrieben würde und ihm deshalb Verfolgung drohte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 \ni. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG). \n \nNach Berichten des UNHCR bestehe die von der Regierung bekämpfte Opposition größ-\ntenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR, November 2017, S. 54). Die Zugehörig-\nkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfol-\ngung zu werden (vgl. UNHCR, Februar 2017, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, \n21.03.2017, S. 11). Einer anderen Auffassung nach seien alle Rückkehrer ungeachtet \nihrer Ethnizität oder Religion von Misshandlungen bedroht (vgl. zu beiden Auffassungen \nIRB Canada, 19.01.2016, S. 7; vgl. auch UNHCR, November 2017, S. 5). Allerdings kann \neine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen wer-\nden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören \n(https://www.weltalmanach.de/staaten/details/syrien/; \nvgl. \nauch \nOVG \nNordrhein-\n\n- 26 - \n- 27 - \nWestfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 83). Zudem sind Sunniten \nsowohl im Regime als auch in den Streitkräften vertreten (Gerlach, „Was in Syrien ge-\nschieht“ (Bundeszentrale für politische Bildung) v. 19.02.2016, abrufbar unter \nhttp://www.bpb.de/apuz/221168/was-in-syrien-geschieht?p=all; vgl. auch OVG Nordrhein-\nWestfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 83 f.). Allenfalls kann daher die \nsunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risi-\nkoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften ver-\ndächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn \nsie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR, Februar \n2017, S. 2). Zudem ergibt sich aus Berichten des UNHCR, dass die Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten Bevölkerungsgruppe Auswirkungen auf die tatsächlichen Konsequen-\nzen etwa einer Entziehung vom Wehrdienst habe, wobei etwa Sunniten aus einem die \nOpposition unterstützenden Gebiet eher Gefahr liefen, Misshandlungen bis hin zur Folter \nzu erfahren als etwa ein Alawit aus der Küstenregion (UNHCR, November 2017, S. 42, \nFn. 233). \n \nDer Kläger müsste also bereits aus anderen Gründen zu einer gefährdeten Personen-\ngruppe gehören, damit sich seine sunnitische Religionszugehörigkeit gefahrerhöhend \nauswirken könnte (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 \n– juris, Rn. 48). Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. \n \nff. \nSchließlich ergibt sich auch nicht aus einer umfassenden Gesamtwürdigung aller vorlie-\ngend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden und risikoerhöhenden Um-\nstände, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Die illegale Aus-\nreise mit Verbleib im Ausland und Asylantragstellung wird einhellig nicht als verfolgungs-\nbegründend betrachtet. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger als Lehrer \nStaatsbediensteter war. Der Kläger muss sich auch keine Wehrdienstentziehung vorwer-\nfen lassen, und er hat seine Heimatstadt gerade zu dem Zeitpunkt verlassen, als sie \ndurch regierungsfeindliche Kräfte kontrolliert wurde. Angesichts dessen sind keine verfol-\ngungsbegründenden Umstände ersichtlich, so dass schließlich auch die Religionszuge-\nhörigkeit des Klägers nicht risikoerhöhend wirken kann. \n \ngg. \nDer Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrschein-\nlichkeit bei einer Rückkehr politische Verfolgung durch den syrischen Staat droht, weil er \nnach der Besetzung Deir ez-Zors durch den IS gezwungen wurde, eine Art Unterwer-\n\n- 27 - \n- 28 - \nfungserklärung zu unterschreiben, in der er sich verpflichtete, die Regeln des IS zu befol-\ngen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat \nausgeführt, zwei seiner Kollegen, die ebensolche Erklärungen unterzeichnet hätten, sei-\nen an einem Kontrollpunkt verhaftet worden und verschwunden. Abgesehen von den be-\nreits erwähnten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieses im Laufe des Verfahrens gestei-\ngerten Vorbringens ist ungewiss, ob die Verhaftung dieser Kollegen auf die Unterzeich-\nnung der Unterwerfungserklärung zurückzuführen ist oder ob es andere Gründe gab. \nSelbst wenn die Verhaftung dieser zwei Personen ursächlich auf die Unterzeichnung der \nErklärung zurückgeführt werden könnte, erscheint eine Verfolgung gerade wegen dieser \nErklärung bei einer Rückkehr aus dem Ausland unwahrscheinlich, nachdem seit den Er-\neignissen mehrere Jahre vergangen sind. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die syrische \nRegierung über umfassende Informationen darüber verfügt, wer seinerzeit eine solche \nErklärung unterzeichnet hat. Die Erklärung war nicht gegenüber der Regierung, sondern \ngegenüber dem IS abzugeben. Zwischenzeitlich sind zudem mehrere Jahre vergangen, \nwährend derer weite Teile Deir ez-Zors – und damit sicherlich auch viele Dokumente – im \nZuge der Gefechte zerstört wurden. Überdies dokumentieren die Flucht des Klägers ins \nvom IS als feindlich betrachtete westliche Ausland sowie die Ausreise gerade während \ndes Zeitraums, in dem der IS die Kontrolle über Deir ez-Zor hatte, auch für das syrische \nRegime deutlich erkennbar das Fehlen jeglicher Loyalität zum IS, so dass auch andere \npotentiell risikoerhöhende Umstände hier nicht zum Tragen kommen. \n \nhh. \nOb dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit trotz seines Lebensalters noch die Zwangsrekrutierung in die syrische \nArmee oder ersatzweise in regierungsfreundliche Kampfverbände droht, kann offen blei-\nben (vgl. zur Rekrutierung von Personen, die das 42. Lebensjahr überschritten haben, die \nAusführungen unter bb.). Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine et-\nwaige Heranziehung des Klägers zum Militärdienst aus einem der in §§ 3 Abs. 1, 3b \nAbs. 1 AsylG genannten Gründe erfolgen würde. Dem syrischen Staat geht es um die \nMobilisierung vorhandenen Potentials, um dem Personalmangel in seiner Armee zu be-\ngegnen. Bei der Praxis der (Zwangs)-rekrutierung durch den syrischen Staat fehlt es \ndementsprechend an jeglichen Anhaltspunkten für eine Auswahl anhand der in § 3 Abs. 1 \nAsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer \nunabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund (SFH, 28.03.2015, S. 2; vgl. \nOVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 49 bis 54 \nsowie zur grundsätzlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Zwangsrekrutie-\nrung BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 79, und Urt. v. 14.02.2017 \n\n- 28 - \n- 29 - \n– 21 B 31001 – juris, Rn. 86; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris, \nRn. 31, und Urt. v. 17.10.2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 26). \n \nii. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt ein Anspruch des Klägers auf \nZuerkennung der Flüchtlingsanerkennung auch nicht aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 \nNr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung \noder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der \nMilitärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschluss-\nklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG \nerfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die \nMenschlichkeit. \n \nEs ist nach den obigen Ausführungen schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem \nKläger überhaupt Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht. \nUnabhängig von der Frage, ob die Fallgestaltung, dass sich jemand dem Wehrdienst \ndurch Flucht entzogen hat, überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. \n§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt (verneinend OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. \n04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 95), liegt im Fall des Klägers – wie oben ausge-\nführt – mangels Militärdienstpflichtigkeit nicht einmal eine durch die illegale Ausreise be-\ngangene Wehrdienstentziehung vor. Aufgrund seines Lebensalters gehörte der Kläger \nzum Zeitpunkt seiner Ausreise weder zu der Personengruppe der (erstmals) Wehrpflich-\ntigen noch zu den Reservisten. Auch hat ihn niemals eine Einberufung erreicht, der er \nsich hätte verweigern können. \n \nZudem ist zwar bekannt, dass sich die verschiedenen, teilweise durch Interessen von \naußen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien praktisch ausnahmslos \nschwerer Verletzungen des Völkerrechts schuldig gemacht haben (UNHCR, November \n2017, S. 9). Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 \nAsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen \nhat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehöri-\nge persönlich Verbrechen der genannten Art begehen müsste (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 \n– C-472/13 – Shepherd, Rn. 33, 37 zu dem der nationalen Regelung zugrunde liegenden \nArtikel 9 Abs. 2e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnor-\nmen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen \nals Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und \nüber den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Jedoch kann der Schutz auf nicht den \n\n- 29 - \n- 30 - \nKampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei ver-\nnünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktio-\nnen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten \n(EuGH, Urt. v. 26.02.2015 – C-472/13 – Shepherd, Rn. 38). Folglich obliegt es demjeni-\ngen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender \nPlausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie \nbetraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, \nunter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrschein-\nlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 – C-472/13 – \nShepherd, Rn. 43). Es muss also der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten \nKonflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, einschließlich der Fälle, in denen \nder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Begehrende nur mittelbar an der Bege-\nhung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel \nerscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder \nDurchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH, Urt. v. \n26.02.2015 – C-472/13 – Shepherd, Rn. 46). \n \nDavon kann hier erkennbar nicht ausgegangen werden. Zunächst ist völlig offen, welcher \nFunktion und welcher Einheit der Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr und einer \nebenfalls hypothetischen Heranziehung zum Militärdienst zugeordnet würde. Nach sei-\nnen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung gehörte er während der Ableistung \nseines Wehrdienstes dem Heer an und erhielt eine Art Grundausbildung an verschiede-\nnen Waffen. Der Dienstgrad, den er aufgrund seines Studiums erhalten hat, war direkt \nüber dem eines einfachen Soldaten angesiedelt, und der Kläger führte eine kleine Einheit \nvon zehn bis zwölf Soldaten. Mit dieser Ausbildung und diesem Dienstgrad ist der Kläger \nquasi universell einsetzbar, würde aber mangels spezieller Qualifikationen nicht in be-\nsonders verantwortungsvoller Position eingesetzt werden. Zudem geben mehrere Quel-\nlen an, die syrische Armee setze für Kampfeinsätze vorrangig auf Elitetruppen, loyale \nMilizen und Unterstützung aus dem Ausland. Wehrpflichtige Syrer seien hieran wenig \nbeteiligt, sondern viele würden insbesondere für administrative und logistische Tätigkei-\nten verwendet (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 9, \n67, 85). Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ältere \nReservisten insbesondere an Kontrollpunkten eingesetzt würden. Dass der Kläger im \nRahmen einer solchen Tätigkeit oder, sofern er an Kampfeinsätzen beteiligt würde, als \nTeil der Kampftruppen gezwungen wäre, einen unerlässlichen Beitrag zur Verübung der \nerfassten Verbrechen zu leisten, ist vom Kläger nicht mit hinreichender Plausibilität dar-\ngelegt und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. ebenso OVG Saarland, Urt. v. 17.10.2017 – 2 \n\n- 30 - \n- 31 - \nA 365/17 – juris, Rn. 28 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A \n2023/16.A – juris, Rn. 94 und NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 109, \nfür den Fall, dass vom Kläger noch kein Wehrdienst geleistet wurde). \n \nVor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob es im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, \n§ 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Ver-\nknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (bejahend u. a. OVG Nordrhein-Westfalen, \nUrt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 87, und Beschl. v. 07.11.2017 – 14 A \n2295/17.A – juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB \n91/17 – juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger wegen einer unter-\nstellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschrie-\nbene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich \ndarstellt (sog. Politmalus), nicht mehr an. \n \nC. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben (§ 83b AsylG). \n \nDie \nEntscheidung \nüber \ndie \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Klärungsbedürftigkeit in Bezug auf die richterliche Tatsachen-\nwürdigung und -bewertung reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.2017 – \n1 B 22.17 – juris, Rn. 4). \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \n\n- 31 - \n \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Steinfatt \n \n \n \n \n \n \nBeschluss \nDer Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberechnung ge-\nmäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nBremen, den 24.01.2018 \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. 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