{"status":"available","doknr":"OLD364540","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-01-25","aktenzeichen":"1 LA 267/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 267/16 \n(VG: \n3 K 1274/14) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKlägerin und Zulassungsantragstellerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-\nStraße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n \nBeklagte und Zulassungsantragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Harich, Traub und Stahnke am 25. Januar 2018 beschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Ur-\nteil des Verwaltungsgerichts Bremen – 3. Kammer – \nvom 19.08.2016 zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulas-\nsungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erho-\nben. \n \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nDie Klägerin, die bis zum letzten Jahr drei Kinderkrippen betrieben hat, begehrt Zuwen-\ndungen in Form von anteiligen Zuschüssen zur Gewerbesteuer und zum IHK-Beitrag für \ndas Jahr 2014. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Bei der Gewerbesteuer und dem IHK-\nBeitrag handele es sich nicht um Personal- und Sachausgaben für den laufenden Betrieb \nvon Tageseinrichtungen im Sinne von § 18 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes zur Förde-\nrung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrich-\ntungs- und Kindertagespflegegesetz – BremKTG) vom 19.12.2000 (Brem.GBl. S. 491), \nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.10.2015 (Brem.GBl. S. 471). Viel-\nmehr handele es sich um finanzielle Belastungen, die der Klägerin von dem Finanzamt \nbzw. von der Industrie- und Handelskammer als Gewerbebetrieb auferlegt worden seien. \n \nDer gegen das Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n \nDie von der Klägerin (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (1.), der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (2.) sowie des Verfahrensmangels (3.) liegen nicht vor. \n \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin nicht dargelegt. \n \nErnstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 – BVer-\nfGE 110, 77 <83>; Beschluss vom 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104 \n<140>) immer schon dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung \ntragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssi-\ngen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier \nnicht vor. \n \nEntgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht § 18 Abs. 1 BremKTG \nnicht falsch ausgelegt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, weder die Gewerbe-\nsteuer noch der IHK-Beitrag zählten zu den angemessenen Sachausgaben für den lau-\nfenden Betrieb von Tageseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 BremKTG, begegnet keinen \n\n- 3 - \n- 4 - \nBedenken. Zudem hat die Beklagte bei der Abfassung ihrer Förderrichtlinien nicht den \nBegriff der Sachausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 BremKTG verkannt. \n \nSachausgaben im Sinne des Gesetzes bzw. Sachkosten im Sinne der Förderrichtlinie \nsind diejenigen Aufwendungen, die zur Unterhaltung und zum laufenden Betrieb der Ein-\nrichtung erforderlich sind, d. h. die notwendigen Ausgaben für den laufenden Betrieb (vgl. \nBremische Bürgerschaft (Landtag) Drs. 15/539, S. 26). Ziffer 3.2 der Förderrichtlinie führt \ndies weiter aus. Dort heißt es, zu den Sachkosten gehörten unter anderem Unterhaltung \nund Bewirtschaftung der Gebäude, Ersatz und Ergänzung des Inventars, einschließlich \nSpiel- und Beschäftigungsmaterial, Geschäftsbedarf einschließlich Porto und Telefon \nsowie Betreuungs- und Verpflegungskosten. Dies deckt sich mit dem allgemeinen Ver-\nständnis des zuwendungsfähigen Sachaufwands, wie er auch sonst dem Kinder- und \nJugendhilferecht zugrunde liegt (vgl. zu § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII etwa Winkler in: \nBeckOK SozR, SGB VIII, § 23 Rn. 13.1, beck-online). Weder die Gewerbesteuer noch \nder IHK-Beitrag sind zur Unterhaltung und zum laufenden Betrieb einer Einrichtung erfor-\nderlich. Sie sind vielmehr bloße Folge des Betriebs einer Kindertageseinrichtung in einer \nder Gewerbesteuerpflicht unterliegenden Rechtsform. \n \nSoweit das Verwaltungsgericht zusätzlich darauf abgestellt hat, die geltend gemachten \nKosten unterfielen nicht dem Aufwendungsbegriff, war dies keine die Entscheidung tra-\ngende Erwägung. Auf die „Freiwilligkeit“ der Zahlung kommt es auch nicht an, denn auch \nAbfallgebühren und die Grundsteuer sind zuwendungsfähig, weil es sich bei ihnen um \nnotwendige Ausgaben für den laufenden Betrieb einer Kindertageseinrichtung handelt. \n \n2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache, \nwenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder \nTatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung \ndes Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 07.11.2013 – 2 BvR 1895/11 –, InfAuslR 2014, 40). Um die \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ndarzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu \nformulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausge-\nhende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht und dass \nsie entscheidungserheblich ist (OVG Bremen, Beschluss vom 04.09.2014 – 2 A 16/10 –, \nRn. 15, juris). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht, denn die \n\n- 4 - \n- 5 - \nKlägerin hat schon keine von ihr für klärungsbedürftig gehaltene fallübergreifende Frage \nformuliert. \n \n3. Auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann \nsich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO liegt nicht vor. \n \na) Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist keine sog. Überraschungsentscheidung. \n \nVon einer solchen ist dann auszugehen, wenn das Urteil auf neue tatsächliche und/oder \nrechtliche Gesichtspunkte gestützt worden ist, ohne dass die Verfahrensbeteiligten damit \nrechnen konnten. Von einer Überraschungsentscheidung kann andererseits nicht ausge-\ngangen werden, wenn die Gesichtspunkte, auf die das Gericht sich stützt, sich ohne Wei-\nteres aus dem anzuwendenden Gesetz ergeben oder sich sonst den Beteiligten hätten \naufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2008 – 9 B 35/07 –, Rn. 3, ju-\nris). \n \nLetzteres ist hier der Fall. Die Richtlinien zu § 18 des Bremischen Tageseinrichtungs- und \nKindertagespflegegesetzes zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen der \nStadt Bremerhaven vom 26.06.2008 (Brem.ABl. S. 443) waren Gegenstand des Verfah-\nrens. Sie wurden in den drei Zuwendungsbescheiden jeweils als eine der Rechtsgrundla-\ngen genannt. Weiter heißt es in den Bescheiden, dass die Gewährung der Zuschüsse für \ndas Jahr 2014 auf der Grundlage des § 18 BremKTG und der Förderungsrichtlinien zu \n§ 18 \ndes \nBremischen \nTageseinrichtungs- \nund \nKindertagespflegegesetzes \nvom \n26.06.2008 erfolge. \n \nb) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht \ndadurch verletzt, dass es sich in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht mit den ihm \nin der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin über-\nreichten Unterlagen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten auseinanderge-\nsetzt hat. \n \nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass allein aus \ndem Umstand, dass sich ein Gericht zu einem Vorbringen eines Beteiligten nicht aus-\ndrücklich geäußert hat, nicht darauf geschlossen werden darf, dass es dieses Vorbringen \naußer Acht gelassen hat; vielmehr ist regelmäßig zu vermuten, dass das Gericht sich mit \ndem gesamten relevanten Vorbringen auseinandergesetzt hat. Das Gericht hat insofern \n\n- 5 - \n \nbei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf \ndie für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken, ohne dass darin \nein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gesehen werden kann. Nur wenn ein bestimmter \nVortrag eines Beteiligten den Kern seines Vorbringens darstellt und für den Prozessaus-\ngang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, \ndie vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbe-\nschluss vom 29.07.2016 – 1 BvR 1225/15 –, Rn. 10 f., juris). \n \nIn Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze ist davon auszugehen, dass \ndas Verwaltungsgericht die ihm in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen \nnicht außer Acht gelassen hat. Dafür spricht neben der genannten Vermutung, dass das \nVerwaltungsgericht die Verordnung PR Nr. 30/53 im Tatbestand seines Urteils erwähnt \nhat. Zudem stellen weder die genannte Verordnung noch die Leitsätze für die Preisermitt-\nlung auf Grund von Selbstkosten den Kern des Vorbringens der Klägerin dar. Die Bezug-\nnahme der Klägerin auf die genannten Unterlagen erweist sich vielmehr als am Kern des \nRechtsstreits vorbeigehend, weil sie nur im Hinblick für die hier nicht vorliegenden Zu-\nwendungen auf Kostenbasis von Relevanz sind. \n \n4. Die weiteren Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages, mit denen die \nKlägerin erstmals geltend macht, selbst wenn die Gewerbesteuer und der IHK-Beitrag \nkeine Sachausgaben im Sinne von § 18 BremKTG seien, müsse ihr gestattet werden, \ndiese von den Elternbeiträgen abzuziehen, lassen nicht erkennen, welcher Zulassungs-\ngrund geltend gemacht werden soll. Zu ihren Gunsten unterstellt, die Klägerin machte \ninsoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gel-\ntend, bestünden solche nicht. Eine rechtliche Grundlage für das Begehren der Klägerin \nist nicht ersichtlich und von ihr auch nicht dargetan worden. \n \nDie Ausführungen unter Ziff. 6 der Begründung des Zulassungsantrages betreffen \nschließlich Passagen des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die nicht tragend sind. \n \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. Stahnke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-01-25/1-la-267-16","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-01-25/1-la-267-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364540","retrieved":"2026-07-09 04:52:22.292197+00:00"}}