{"status":"available","doknr":"OLD364539","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-01-31","aktenzeichen":"1 B 60/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 60/16 \n(VG: \n2 E 174/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 \n- 24, 28203 Bremen, \nAntragstellerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \n \n \nAntragsgegner und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Harich, Traub und Stahnke am 31. Januar 2018 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungs-\ngerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – \nvom 03.02.2016 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Be-\nschwerdeführer. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer beantragt hat, festzustellen, dass die Durchsuchungs- \nund Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts vom 03.02.2016 rechtswidrig \ngewesen ist, ist dieser Antrag zulässig, aber unbegründet. Die Anordnungen des Verwal-\ntungsgerichts sind nicht zu beanstanden. \n \nEinleitend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren keine volle Nachprü-\nfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 02.02.2016 zu \nerfolgen hat, mit der der Verein „Islamischer Förderverein Bremen e. V.“ als vermeintliche \nErsatzorganisation des Vereins „Kultur & Familie Verein e. V.“ verboten wurde. Die \nRechtmäßigkeit des Vereinsverbots ist im Klageverfahren zu überprüfen, welches derzeit \nbei dem erkennenden Senat anhängig ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht nur die \nPlausibilität der in der Verfügung vom 02.02.2016 genannten Verbotsgründe geprüft (vgl. \nzu diesem Maßstab den Beschluss des Senats vom 11.09.2013 – 1 S 131/13, NordÖR \n2013, 534 ff.). Die von dem Verwaltungsgericht durchgeführte Plausibilitätsprüfung ist mit \nder Beschwerde nicht angegriffen worden. \n \na) Die Durchsuchungsanordnung diente einem doppelten Zweck: Zum einen diente sie \ndem Auffinden von Beweismitteln, zum anderen der Vermögensbeschlagnahme. \n \naa) Soweit die Durchsuchungsanordnung dem Auffinden von Beweismitteln diente, war \nsie rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 \nVereinsgesetz (VereinsG). Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine \nDurchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, die im vereinsrechtlichen \nVerbotsverfahren gegen eine Ersatzorganisation von Bedeutung sein können, so kann \ndas Verwaltungsgericht die Durchsuchung der Räume eines Vereinsmitglieds oder eines \nHintermannes des Vereins anordnen (vgl. Beschluss des Senats vom 12.10.2011 – 1 S \n11/11, NVwZ-RR 2012, 64 ff. = NordÖR 2012, 45 ff.). Diese Voraussetzungen lagen hier \nvor. \n \n(1) Der Kläger war Mitglied im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG des Vereins „Islami-\nscher Förderverein Bremen e. V.“. Von einer Vereinsmitgliedschaft im Sinne der genann-\nten Vorschrift ist nicht erst dann auszugehen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich \ndie Mitgliedschaft des Betroffenen zweifelsfrei ergibt. Ein solches Normverständnis be-\n\n- 3 - \n- 4 - \nrücksichtigte gerade im Hinblick auf Ersatzorganisationen verbotener Vereine nicht hin-\nreichend, dass häufig keine Mitgliederlisten geführt werden und konspirativ versucht wird, \ndie Mitgliedschaft zu verschleiern. Indes reichen bloße Vermutungen nicht aus. Erforder-\nlich ist vielmehr, dass der Vereinsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht tatsächliche An-\nhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei dem Betroffenen um ein Mitglied des Ver-\neins handeln könnte. Es muss sich aus Tatsachen ergeben, dass eine überwiegende \nWahrscheinlichkeit für die Mitgliedschaft des Betroffenen in dem Verein spricht (vgl. \nBayVGH, Beschluss vom 17.10.2013 – 4 C 13.1589 –, Rn. 6, juris). Nach der gesetzli-\nchen Konzeption des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ist das Vereinsmitglied von einem Hin-\ntermann des Vereins abzugrenzen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist Hintermann \neines Vereins im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG, wer, ohne Mitglied des Vereins \nzu sein, geistig oder wirtschaftlich Wesentliches für den Verein leistet, dabei jedoch im \nHintergrund bleibt, sich in der offiziellen Vereinsarbeit also nicht exponiert (Beschluss des \nSenats vom 06.12.2005 – 1 S 332/05, NVwZ-RR 2006, 692 f. = NordÖR 2006, 77 ff.). \n \nAus den im Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung vorliegenden Erkennt-\nnissen ergab sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer \nVereinsmitglied war. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass er nach den Erkenntnissen der \nBeschwerdegegnerin seit Anfang 2010 regelmäßiger Besucher des verbotenen Vereins \n„Kultur & Familien Verein e. V.“ gewesen ist. Zudem ist im Rahmen der von dem Landes-\namt für Verfassungsschutz an 44 Tagen im Zeitraum vom 30.06.2015 bis zum \n17.12.2015 durchgeführten Observation festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer \nan 22 Tagen, mithin jeden zweiten Tag, die Vereinsräumlichkeiten des Vereins „Islami-\nscher Förderverein Bremen e. V.“ aufgesucht hat. Dies lässt den Schluss zu, der Be-\nschwerdeführer sei Mitglied des Vereins gewesen. Anhaltspunkte für eine Hintermannei-\ngenschaft des Beschwerdeführers liegen jedoch nicht vor. So lagen weder der Vereins-\nbehörde noch dem Verwaltungsgericht Tatsachen vor, aus denen sich ergab, dass er \ngeistig oder wirtschaftlich Wesentliches für den Verein leistete und dabei im Hintergrund \nblieb. \n \n(2) Angesichts der von der Beschwerdegegnerin für eine Mitgliedschaft des Beschwerde-\nführers im Verein „Islamischer Förderverein Bremen e. V.“ vorgelegten Tatsachen sowie \ndes Umstandes, dass er regelmäßiger Besucher der Vereinsräumlichkeiten des verbote-\nnen Vereins „Kultur & Familien Verein e. V.“ war, bestanden zudem hinreichende An-\nhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen \nwürde. So durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer \nzumindest einzelne Unterlagen, aus denen sich Hinweise auf Mitglieder des Vereins oder \n\n- 4 - \n- 5 - \nzu dessen Finanzierung oder inneren Meinungsbildung (etwa durch Niederschriften von \nVersammlungen, Beschlüssen, Spendenaufrufen oder Spendensammlungen, Ankündi-\ngungen oder Einladungen einschließlich Verteiler- und Bezugslisten) hätten ergeben \nkönnen, in seiner Wohnung verwahrte. Selbiges gilt für Propaganda- bzw. Informations-\nmaterialien mit Bezug zu den Aktivitäten des Vereins sowie Kontoverbindungen mit Kon-\ntounterlagen oder Kassenaufzeichnungen. \n \nbb) Soweit die Durchsuchungsanordnung der Vermögensbeschlagnahme diente, war sie \nebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist insoweit § 10 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 8 \nAbs. 2 Satz 2 VereinsG. Inhaltlich handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungs-\nvollstreckung. Sie setzt deshalb ein jedenfalls sofort vollziehbares Vereinsverbot voraus. \nDiese Voraussetzung liegt hier vor. Nach der Rechtsprechung des Senats hat sich die \nPrüfung des Verwaltungsgerichts angesichts der Unverletzlichkeit der Wohnung nach \nArt. 13 Abs. 1 GG insoweit maßgeblich auf die Verhältnismäßigkeit der beantragten \nDurchsuchung sowie die Plausibilität der von der Behörde dafür vorgebrachten Gründe, \ndass es sich um eine Ersatzorganisation handele, zu erstrecken (vgl. Beschluss des Se-\nnats vom 11.09.2013 – 1 S 131/13, NordÖR 2013, 534 ff.). Dies begegnet vorliegend \nkeinen Bedenken. Auf die Ausführungen im Rahmen der Durchsuchung zum Zwecke des \nAuffindens von Beweismitteln wird insoweit verwiesen. \n \nb) Die Beschlagnahmeanordung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. \n \nRechtsgrundlage für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von \nBedeutung sein können, ist § 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 VereinsG. \nDie Beschlagnahme unterliegt insoweit im vollen Umfang dem Richtervorbehalt. Dies \nunterscheidet eine solche Beschlagnahme im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren \nvon einer Vermögensbeschlagnahme nach § 10 VereinsG, die nur im Hinblick auf eine \nPostbeschlagnahme dem Richtervorbehalt unterliegt (§ 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG). \n \nNicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht die Durchsuchungsanordnung \nbereits mit einer Beschlagnahmeanordnung verbunden hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt \nnoch nicht feststand, welche ggf. beweiserheblichen Gegenstände in der Wohnung des \nBeschwerdeführers aufgefunden werden. Eine solche frühzeitige Beschlagnahmeanord-\nnung steht in einem Spannungsverhältnis zu ihrer hinreichenden Bestimmtheit. Der Rich-\ntervorbehalt setzt voraus, dass der Vereinsbehörde kein „Beschlagnahmeblankett“ aus-\ngestellt wird (Groh in: Nomos-Kommentar zum Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 4 Ver-\neinsG Rn. 11 f.). Ordnet das Gericht die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor \n\n- 5 - \n \ndiese in staatlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss es diese Gegenstän-\nde so genau bezeichnen, dass kein vernünftiger Zweifel darüber entstehen kann, ob sie \nvon der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind (vgl. Beschluss des Senats vom \n19.11.2015 – 1 B 349/14, NVwZ-RR 2016, 227 f. = NordÖR 2016, 85 f.). Zu Recht ist das \nVerwaltungsgericht deshalb dem weitergehenden Antrag der Beschwerdegegnerin nicht \ngefolgt, sondern hat die Beschlagnahmeanordnung eingegrenzt. \n \nDie Beschlagnahmeanordnung ist noch hinreichend bestimmt. Sie bezieht sich allein auf \neine Beweismittelbeschlagnahme nach § 4 VereinsG. Die Gegenstände sind in ihr so \ngenau bezeichnet, dass kein vernünftiger Zweifel über den Umfang der Beschlagnahme \naufkommen konnte. Das Verwaltungsgericht hat die Beschlagnahmeanordnung zunächst \nauf Vereinsunterlagen beschränkt und insoweit regelhaft („insbesondere“) konkrete Arten \nvon Schriftstücken bezeichnet. \n \nNicht zu beanstanden ist weiter, dass das Verwaltungsgericht darüber hinaus die Mit-\nnahme aller vorhandenen Computer und digitalen Speichermedien, wozu etwa auch \nSmartphones und Tablets zählen, zum Zweck der Durchsicht angeordnet hat. Strafpro-\nzessual entspricht ein solches Vorgehen § 110 StPO, den § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG für \nentsprechend anwendbar erklärt. Eine Beschlagnahme der Geräte war hiermit nicht ver-\nbunden. Dies entspricht auch dem Antrag der Vereinsbehörde. \n \n2. Soweit der Beschwerdeführer schließlich begehrt, die im vorliegenden Verfahren im \nRahmen der Durchsuchung zum Zweck der Durchsicht von der Beschwerdegegnerin \nmitgenommenen Geräte an ihn herauszugeben, steht dem derzeit deren durch Beschluss \ndes Amtsgerichts Bremen vom 10.04.2017 angeordnete strafprozessuale Beschlagnah-\nme entgegen. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. Stahnke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-01-31/1-b-60-16","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-01-31/1-b-60-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364539","retrieved":"2026-07-09 04:52:22.270423+00:00"}}