{"status":"available","doknr":"OLD364538","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-02-05","aktenzeichen":"2 LC 139/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LC 139/17 \n(VG: \n2 K 1191/16) \n \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer \nChristian Seifert, Guiolletstraße 44 - 46, 60325 Frankfurt am Main, \nKlägerin und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsklägerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Twietmeyer sowie den ehrenamtlichen Richter \nDittel und die ehrenamtliche Richterin Tempelmann aufgrund der mündlichen Verhand-\nlung vom 1. Februar 2018 am 5. Februar 2018 für Recht erkannt: \nVerkündet am 21.02.2018 \n \ngez. Bothe \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten \nden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt haben. \n \nIm Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nder Freien Hansestadt Bremen vom 17. Mai 2017 \n- 2. Kammer - auf die Berufung der Beklagten aufge-\nhoben. Die Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicher-\nheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für einen Polizeieinsatz anläss-\nlich einer Begegnung der Fußball-Bundesliga am 19. April 2015 im Bremer Weser-\nStadion. \n \nDie Klägerin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des DFL Deutsche Fußball \nLiga e.V. („DFL e.V.“), dem Zusammenschluss der 36 Fußballvereine der Bundesliga und \n2. Bundesliga der Männer. Der DFL e.V. ist seit 2001 ordentliches Mitglied des Deut-\nschen Fußball-Bund e.V. („DFB“). Der Grundlagenvertrag zwischen DFB und DFL e.V. \nräumt dem DFL e.V. unter anderem das Recht ein, die dem DFB gehörenden Vereinsein-\nrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga zu organisieren, und spricht ihm die vollständi-\ngen Vermarktungsrechte an den Bundesligen zu. Der DFL e.V. hat das operative Ge-\nschäft auf die Klägerin übertragen. \n \nIm Vorfeld des für den 19. April 2015 angesetzten Bundesligaspiels zwischen dem SV \nWerder Bremen und den Hamburger SV im Bremer Weser-Stadion teilte die Polizei Bre-\nmen der Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2015 mit, nach aktueller polizeilicher La-\ngeeinschätzung sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer Kostenbeteili-\ngung des Veranstalters gemäß § 4 Abs. 4 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz \n(BremGebBeitrG) für die oben genannte Fußballbegegnung vorlägen. § 4 Abs. 4 Brem-\nGebBeitrG i.d.F. vom 4. November 2014 hat folgenden Wortlaut: \n\n- 3 - \n- 4 - \n \n„Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die ei-\nne gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr \nals 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungs-\ngemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Ver-\nanstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder \nsonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vor-\nhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu be-\nrechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften ent-\nsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über \ndie voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach \nden tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden.“ \n \nIn dem Schreiben der Polizei Bremen ist weiter ausgeführt, es sei mit dem Einsatz von \netwa 800 Polizeikräften und demzufolge mit einer Gebührenerhebung in Höhe von \n250.000,00 Euro bis 300.000,00 Euro zu rechnen. Veränderungen des polizeilichen Kräf-\nteeinsatzes auf Grund aktueller Lage- und Kräfteentwicklung blieben vorbehalten. \n \nAm Veranstaltungstag wurden im Hinblick auf die erwarteten Gewalthandlungen 969 Po-\nlizeibeamte eingesetzt mit insgesamt 9.537 Einsatzstunden, davon entfielen 4.731 Ein-\nsatzstunden auf auswärtige Polizeikräfte. \n \nNach vorheriger Anhörung erließ die Polizei Bremen unter dem 18. August 2015 einen \nauf § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG i.V.m. Nr. 120.60 der Anlage zu § 1 Kostenverordnung für \ndie innere Verwaltung (InKostV) und Nr. 103.00 der Anlage zu § 1 Allgemeine Kosten-\nverordnung (AllKostV) gestützten Gebührenbescheid, mit dem sie eine Gebühr in Höhe \nvon 425.718,11 Euro gegen die Klägerin festsetzte. Die Gebührenpflichtigkeit des Poli-\nzeieinsatzes begründete sie mit den im Rahmen der Einsatzplanung absehbaren gewalt-\ntätigen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Fangruppierungen. Ihre Ge-\nfahrenprognose habe sie auf das grundsätzlich von Abneigung und sogar Feindschaft \ngeprägte Verhältnis der Fans beider Vereine, die erfahrungsgemäß hohe Anzahl von \nGästefans und die schweren gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Angehöri-\ngen beider Fanlager in den zurückliegenden Spielzeiten gestützt. Die Klägerin sei Veran-\nstalterin des Spiels i.S.d. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG gewesen. Von dem Gesamtaufwand \nfür die Bereitstellung von Polizeikräften in Höhe von 502.529,76 Euro sei ein Basiswert in \nHöhe von 76.811,65 Euro abgezogen worden, der den durchschnittlichen Aufwand für \nbereitgestellte Polizeikräfte aus insgesamt 39 Spielbegegnungen der vorangegangenen \ndrei Spielzeiten darstelle, bei denen die in § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG genannten \nVoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nGegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin am 10. September 2015 Widerspruch \nein und berief sich insbesondere auf die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage. Die \nRegelung verstoße gegen das gebührenrechtliche Vorteilsprinzip. Die Gewährleistung \nder öffentlichen Sicherheit sei grundsätzlich Aufgabe des Staates, die im allgemeinen \nInteresse wahrgenommen werde und daher aus den allgemeinen Mitteln der öffentlichen \nHand zu finanzieren sei. Außerdem verstoße § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG gegen das Ver-\nbot eines Einzelfallgesetzes und gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleitete Be-\nstimmtheitsgebot. Die Vorschrift stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff sowohl in die \nBerufsfreiheit nach Art. 12 GG als auch in das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG dar und \nverletze Art. 3 Abs. 1 GG. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenre-\ngelung seien nicht erfüllt, denn sie sei nicht Veranstalterin des Bundesligaspiels gewe-\nsen. Schließlich sei auch die Höhe der Gebühr unzutreffend berechnet worden. \n \nDen Widerspruch wies der Senator für Inneres mit Widerspruchsbescheid vom 30. März \n2016 als unbegründet zurück. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG sei verfassungsgemäß. Die \nBereitstellung zusätzlicher Polizeikontingente betreffe in spezieller und individualisierba-\nrer Weise die Klägerin als Veranstalterin von Großveranstaltungen, denn sie diene dazu, \nden Besuchern einen objektiven und subjektiven Sicherheitsgewinn zu verschaffen. § 4 \nAbs. 4 BremGebBeitrG sei kein Einzelfallgesetz und genüge dem Bestimmtheitsgebot. \nDer Inhalt der in der Vorschrift verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe sei mit juristi-\nschen Auslegungsmethoden unschwer zu ermitteln. Die Klägerin nehme bei der Organi-\nsation des Fußballbetriebs der Bundesliga eigenständige organisatorische Aufgaben \nwahr und sei deshalb Veranstalterin. Der Umstand, dass neben der Klägerin andere (Mit-\n)Veranstalter als Gebührenschuldner in Betracht gekommen seien, sei für die Rechtmä-\nßigkeit des Gebührenbescheides nicht von Bedeutung. Mehrere Kostenschuldner hafte-\nten nach § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG als Gesamtschuldner. Die zuständige Stelle könne \nnach ihrem Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner sie eine Leistung for-\ndern wolle und könne denjenigen in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr namentlich unter \ndem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheine. Eine \nBegründungspflicht bestehe nicht. Schließlich sei auch die Gebührenhöhe zutreffend er-\nmittelt worden, die Überschreitung der prognostizierten Kosten müsse die Klägerin hin-\nnehmen. § 4 Abs. 4 Satz 3 BremGebBeitrG sei mit der Unterrichtung über die Gebühren-\npflicht genügt. \n \nAm 25. April 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat ihr Widerspruchsvorbringen \nvertieft und ergänzend ausgeführt, die Gebührenregelung verstoße gegen die Begren-\nzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG), denn Polizeieinsätze \n\n- 5 - \n- 6 - \naus Anlass gewinnorientierter Großveranstaltungen seien weder eine abgrenzbare Amts-\nhandlung, noch könnten diese ihr individuell zugerechnet werden. Der Gebührentatbe-\nstand und die Regelungen zur Gebührenbemessung seien nicht hinreichend bestimmt, \ninsbesondere sei die Gebührenhöhe nicht im Voraus kalkulierbar. Bei einer Gebühr, die \nallein von der Lageeinschätzung und der Einsatzplanung der Polizei abhänge, fehle es \nan der erforderlichen hinreichenden Vorhersehbarkeit. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG bein-\nhalte einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Schutzbereiche von Art. 12 GG und \nArt. 14 GG und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. \nUnabhängig davon sei der Gebührenbescheid rechtswidrig, weil sie nicht Veranstalterin \ndes Bundesligaspiels gewesen sei. Jedenfalls aber habe die Behörde ihr Auswahlermes-\nsen fehlerhaft bzw. gar nicht ausgeübt. Bei der Berechnung der Gebühr sei auf einen \nunzutreffenden Basiswert abgestellt und es seien nicht zurechenbare Positionen in An-\nsatz gebracht worden. Auch seien von Seiten der Polizei- und Ordnungsbehörden keine \nausreichenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen worden, die zu einer Reduzie-\nrung der Gebühr hätten führen können. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \nden \nGebührenbescheid \nder \nPolizei \nBremen \nvom \n18.8.2015 \n(Az.: \nPSt110/KF15/Hamburger SV) in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbe-\nscheid des Senators für Inneres vom 30.3.2016 (Az.: 30) erhalten hat, aufzuhe-\nben. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und im Übrigen entgegnet: § 4 Abs. 4 \nBremGebBeitrG sei mit dem Abgabensystem des Grundgesetzes, das zwischen Steuern \nund nichtsteuerlichen Abgaben unterscheide, vereinbar. Die Erhebung nichtsteuerlicher \nAbgaben setze einen besonderen sachlichen Grund voraus, der eine deutliche Unter-\nscheidung gegenüber der Steuer ermöglichen müsse. Allerdings seien nach der Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Grenzen der Befugnis des Gesetzgebers, \nAmtshandlungen einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, nicht eng zu ziehen. Der Gesetz-\ngeber verfüge über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche indi-\nviduell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen wol-\nle. Hiervon habe der Landesgesetzgeber mit dem Erlass von § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG \nin nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Bereitstellung und der Einsatz \nvon zusätzlichen Polizeikräften seien dem Veranstalter der gewinnorientierten Veranstal-\ntung individuell zurechenbar. Der Veranstalter habe von der Bereitstellung zusätzlicher \nPolizeikräfte einen zumindest mittelbaren Nutzen, weil er ohne die Bereitstellung und den \n\n- 6 - \n- 7 - \nEinsatz der Polizeikräfte befürchten müsse, dass potentielle Besucher von der Teilnahme \nan der Veranstaltung abgehalten würden und sich dadurch sein Gewinn verringere. Die \nRegelung in § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG sei auch hinreichend bestimmt. Eine Auslegung \nder in § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG verwendeten Begriffe sei problemlos möglich. Die Vor-\nschrift regele hinreichend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Hö-\nhe eine Gebühr zu erheben sei. Der Gesetzgeber sei weder in der Lage noch verfas-\nsungsrechtlich verpflichtet, dem Veranstalter durch die Regelung die Berechnung der \nkonkreten Gebührenhöhe im Einzelfall zu ermöglichen. Auf dessen Interessen werde \ninsoweit Rücksicht genommen, als dieser gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 BremGebBeitrG vor \nder Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten sei. § 4 \nAbs. 4 BremGebBeitrG sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG \nund der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar und verletze auch den all-\ngemeinen Gleichheitssatz nicht. \n \nDer Gebührentatbestand des § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG sei erfüllt. Der Einsatz \nvon zusätzlichen Polizeikräften am 19. April 2015 sei erforderlich gewesen. Auch sei die \nKlägerin Veranstalterin, denn sie sei für die Organisation des Spielbetriebs des professi-\nonellen Fußballsports in Deutschland zuständig. Sie habe durch die Festsetzung des \nSpielplans der Fußball-Bundesliga 2014/2015 über Zeitpunkt und Ort des Spiels ent-\nschieden. Nach der Präambel und § 1 der Spielordnung des DFL e.V. veranstalte die \nKlägerin in dessen Auftrag den Wettbewerb Fußballbundesliga und die Spiele der Bun-\ndesliga. Ob neben der Klägerin noch weitere Veranstalter als Gebührenschuldner in Be-\ntracht kämen, sei nicht von Bedeutung, denn sie sei als eine von mehreren möglichen \nGesamtschuldnern ausgewählt worden. Die zuständige Stelle dürfe einen Gesamt-\nschuldner nach dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität in Anspruch nehmen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. Mai 2017, der Beklagten zuge-\nstellt am 30. Juni 2017, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge-\nführt, der Gebührenbescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. \nDie Klägerin sei zwar neben dem Heimverein Veranstalterin im Sinne von § 4 Abs. 4 \nSatz 1 BremGebBeitrG, für die Berechnung der Gebühr fehle es jedoch an einem hinrei-\nchend bestimmten Gebührentatbestand. Dem Gebührenschuldner sei es nicht möglich, \ndem Kostenverzeichnis der aufgrund von § 3 Abs. 1 und 2 BremGebBeitrG erlassenen \nKostenverordnung für die innere Verwaltung die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast \nzu entnehmen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass ein Teil der Gebühren nach tat-\nsächlich anfallenden Kosten zu berechnen sei und die Kosten für den Einsatz auswärti-\nger Polizeikräfte nicht nach der InKostV oder der von ihr in Bezug genommenen All-\n\n- 7 - \n- 8 - \nKostV, sondern einer Verwaltungsvereinbarung der Länder berechnet würden. Eine aus-\nreichende Vorhersehbarkeit ergebe sich auch nicht aus der Unterrichtungspflicht nach \n§ 4 Abs. 4 Satz 3 BremGebBeitrG, denn eine Unterrichtungspflicht über die voraussichtli-\nche Gebührenhöhe sehe das Gesetz nicht vor. Angesichts der erheblichen Unwägbarkei-\nten, die mit der Planung eines Polizeieinsatzes verbunden seien, erscheine es fraglich, \nob eine hinreichende Kalkulierbarkeit allein durch Bemessungsfaktoren wie Einsatzkraft \npro Stunde oder Kraftfahrzeug pro Kilometer erreicht werden könne. Die Rechtmäßigkeit \nder Ermessensauswahl hinsichtlich der verschiedenen Gebührenschuldner und die Frage \nder Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage könnten daher dahingestellt \nbleiben. \n \nGegen dieses Urteil hat die Beklagte am 11. Juli 2017 die vom Verwaltungsgericht zuge-\nlassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Die Gebührenfestsetzung sei \nals Erhebung einer Vorteilsabgabe mit dem Steuerstaatsprinzip vereinbar. Die Klägerin \nsei als Veranstalterin des Fußballspiels durch den kostenpflichtigen Polizeieinsatz be-\ngünstigt. Der durch ihre Veranstaltung veranlasste Polizeieinsatz habe neben dem steu-\nerfinanzierten Aufwand in Höhe des Basiswerts für Polizeikosten bei Großveranstaltun-\ngen erhebliche zusätzliche Kosten verursacht, welche die Klägerin aus den ihr als Veran-\nstalterin zufließenden Erträgen und nicht der Staat aus dem Steueraufkommen aller Bür-\ngerinnen und Bürger zu tragen habe. Die Kosten der Gewährleistung der öffentlichen \nSicherheit bei kommerziellen Großveranstaltungen müsse – soweit es sich um Risikover-\nanstaltungen mit Gewaltpotential handele – der wirtschaftlich begünstigte Veranstalter \ndem Staat erstatten. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG, der die Rechtsgrundlage der Gebühren-\nerhebung bilde, sei hinreichend bestimmt und mit den Grundrechten der Gebühren-\nschuldner aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG vereinbar. Für die Berechnung \nder Gebühr liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein hinreichend be-\nstimmter Gebührentatbestand in der Kostenverordnung für die innere Verwaltung vor. Es \nsei rechtlich nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich der festzusetzenden Gebühren eine \nAbrechnung nach den tatsächlichen Zusatzkosten vorgesehen sei. Die Tatbestandsvo-\nraussetzungen der Rechtsgrundlage seien erfüllt. Die Klägerin sei insbesondere Veran-\nstalterin im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG. Das Ermessen hinsichtlich der \nAuswahl zwischen möglichen Gebührenschuldnern sei ordnungsgemäß ausgeübt wor-\nden. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n \n\n- 8 - \n- 9 - \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG knüp-\nfe nicht an eine gebührenfähige öffentliche Leistung an. Hierfür sei erforderlich, dass die \nöffentliche Leistung, für die eine Gebühr erhoben werde, dem Gebührenschuldner indivi-\nduell zuzurechnen sei. Ein wirtschaftlicher Vorteil allein reiche nicht aus. Die Kostentra-\ngungsverantwortung setze eine Verantwortlichkeit für die Gefahr, die abgewehrt werden \nsolle, voraus. Für Gewalthandlungen außerhalb des Stadions bestehe eine solche Ver-\nantwortung des Veranstalters indes nicht, diese lägen außerhalb seines Pflichtenkreises. \nNur ein Bruchteil der Amtshandlungen diene der Sicherung der Veranstaltung. Aufgrund \nseiner Konturenlosigkeit lasse § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG eine Differenzierung nach \nPflichtenkreisen aber nicht zu. Bei der Vorschrift handele es sich trotz der allgemein ge-\nhaltenen Formulierung zudem um ein auf Fußballspiele zugeschnittenes Einzelfallgesetz. \nDas Gesetz sei auch zu unbestimmt; weder der Eintritt der Gebührenpflicht sei im Hin-\nblick auf die Vielzahl der im Gesetz verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe für den \nGebührenschuldner vorhersehbar noch sei es die Gebührenhöhe. Tatsächlich könnten \ndie Kosten sehr kurzfristig erheblich ansteigen, ohne dass eine Großveranstaltung dann \nnoch abgesagt werden könne. Die Einsatztätigkeiten am 19. April 2015 seien zudem \nnicht so geschildert, dass sie auf ihre Zurechenbarkeit überprüft werden könnten. Dem \nGebührenbescheid ließen sich weder Aussagen über den konkreten zeitlichen und örtli-\nchen Einsatz der jeweiligen Polizeikräfte entnehmen noch Angaben dazu, warum statt \nder zunächst 800 für erforderlich gehaltenen Polizeikräfte 969 im Einsatz gewesen seien. \nEs sei nicht erkennbar, inwieweit die Einsatzlage sich verändert habe. Die Rivalität zwi-\nschen den beiden Vereinen sei im Zeitpunkt des Unterrichtungsschreibens vom 24. März \n2015 ebenso bekannt gewesen wie der Tabellenplatz des Hamburger SV, der sich in der \nFolge nicht geändert habe. \n \nDie Gebührenregelung verstoße gegen Art. 12 GG, da es an einem legitimen Zweck für \ndie berufsregelnde Maßnahme fehle und sie zudem unverhältnismäßig sei. Im Hinblick \nauf die Gebührenhöhe liege auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor. Weiterhin fehle es \nan einer sachlichen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von gewinnorientierten \nund nicht gewinnorientierten Veranstaltungen sowie von solchen mit bis zu oder mehr als \n5.000 Personen und von Veranstaltungen, bei denen der Einsatz zusätzlicher Polizeikräf-\nte vorhersehbar erforderlich werde und solchen, bei denen es spontan zu Gewalthand-\nlungen komme. \n\n- 9 - \n- 10 - \n \nSchließlich sei sie auch nicht Veranstalterin. Sie sei für die Durchführung und Organisati-\non der Veranstaltung nicht verantwortlich. Diese oblägen dem gastgebenden Verein, der \nauch das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung trage. Ihr einziger Organisationsbeitrag \nsei die Festlegung von Ort und Zeit des Fußballspiels. Von den Einnahmen aus der Ver-\nwertung der Vermarktungsrechte des Wettbewerbs „Bundesliga“ erhalte sie nur 3,15%; \nvon den gesamten Einnahmen eines Bundesligaspiels, die sich weiter aus dem Ticket-\nverkauf und dem Sponsoring zusammensetzten, verbleibe ihr lediglich 1%. Sie habe bis \nauf die Abstimmung des Spieltermins mit der Polizei auch keinen Einfluss auf sicherheits-\nrelevante Faktoren. Jedenfalls sei aber das Auswahlermessen nicht oder fehlerhaft aus-\ngeübt worden, da sie den Leistungen der Polizei nicht näher stehe als der Heimverein, \nnicht leistungsfähiger als dieser und ihre Inanspruchnahme auch nicht aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sei. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten u.a. die Erforder-\nlichkeit der Kosten der auswärtigen Polizeieinheiten erörtert. Einen hierauf bezogenen \nBeweisantrag hat die Klägerin zurückgenommen, nachdem die Beklagte die Gebühren-\nforderung zuvor auf 415.000 Euro reduziert hatte. Insoweit haben die Beteiligten das Ver-\nfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- \nsowie die Gerichtsakten verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nI. \nDas Verfahren war gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender An-\nwendung einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit \nwirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). \n \nIm Übrigen hat die Berufung der Beklagten Erfolg. \n \nII. \nDie Berufung ist zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 124a \nAbs. 3 Satz 4 VwGO, wonach die fristgebundene Begründung einen bestimmten Antrag \n\n- 10 - \n- 11 - \nenthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungs-\ngründe) enthalten muss. Die Berufungsbegründung enthält zwar keinen ausdrücklichen \nAntrag, dem Antragserfordernis ist jedoch genügt, wenn - wie hier - in der Berufungsbe-\ngründung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und \nweshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfah-\nrens festhalten will (BVerwG, Beschlüsse vom 10.3.2011 – 2 B 37/10 –, juris Rn. 11, vom \n21.9.2011 – 3 B 56/11 –, juris Rn. 6 und vom 16.12.2004 – 1 B 59/04 –, juris Rn. 2). \n \nIII. \nDie Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht statt-\ngegeben. Der angegriffene Gebührenbescheid der Polizei Bremen vom 18. August 2015 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Senators für Inneres vom 30. März 2016 \nist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nRechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr für den Einsatz von Polizeikräften anläss-\nlich des Bundesligaspiels am 19. April 2015 ist § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Bremisches Ge-\nbühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) vom 16.7.1979 (Brem.GBl. S. 279) i.V.m. \nNr. 120.60 der Anlage zu § 1 der Kostenverordnung für die innere Verwaltung - InKostV - \nvom 20.8.2002 (Brem.GBl. S. 455) in der bei Beendigung der Amtshandlung am 19. April \n2015 jeweils geltenden Fassung vom 4.11.2014 (Brem.GBl. S. 546 und 547). Danach \nwird eine Gebühr von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnori-\nentierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5.000 Personen zeit-\ngleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthand-\nlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zu-\ngangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzli-\nchen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehrauf-\nwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften ent-\nsteht. Nach der Gebührenziffer 120.60 der Anlage zu § 1 InKostV erfolgt die Abrechnung \nfür den Einsatz des Polizeivollzugsdienstes nach tatsächlichem Aufwand; Auslagen wer-\nden gesondert erstattet. \n \nDie Gebührenregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 BremGebBeitrG ist verfassungsge-\nmäß (1.). Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr ist weder dem \nGrunde noch der Höhe nach zu beanstanden (2.). \n \n \n\n- 11 - \n- 12 - \n1. \nGegen die Gebührenregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das \nGesetz fällt in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers (a.), die allgemeinen Anforde-\nrungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben aus Art. 104a ff. GG sind gewahrt \n(b.), es handelt sich nicht um ein Einzelfallgesetz (c.), die Regelung verstößt nicht gegen \nden Bestimmtheitsgrundsatz (d.), die Norm greift schließlich nicht in unzulässiger Weise \nin geschützte Grundrechtspositionen ein (e.). \n \na) Die Gebührenregelung ist von der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzge-\nbers für das Gefahrenabwehrrecht gedeckt. Für öffentlich-rechtliche Abgaben, die keine \nSteuern sind (nichtsteuerliche Abgaben), richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach \nden allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen (BVerfG, Beschluss \nvom 25.6.2014 – 1 BvR 668/10 –, BVerfGE 137, 1-29, juris Rn. 45). Die Gebührenrege-\nlung fällt daher aufgrund der allgemeinen Zuständigkeit der Länder für das Gefahrenab-\nwehrrecht als Annexkompetenz in die Gesetzgebungskompetenz des Landes (Art. 70 \nAbs. 1 GG). Art. 105 GG, der eine abweichende Kompetenzverteilung für Steuern be-\ngründet, ist nicht anwendbar, weil es sich bei der streitgegenständlichen Gebühr nicht um \neine Steuer handelt. \n \nb) § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG verstößt nicht gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion \nder Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG. Der Finanzverfassung liegt die Vorstellung \nzugrunde, dass die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in Bund und Ländern ein-\nschließlich der Gemeinden in erster Linie aus dem Ertrag der in Art. 105 ff. GG geregel-\nten Einnahmequellen erfolgt (Prinzip des Steuerstaates). Nichtsteuerliche Abgaben ver-\nschiedener Art sind allerdings nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995 \n– 2 BvR 413/88 –, BVerfGE 93, 319-352, juris Rn. 149). Erweist sich eine Abgabe wegen \nihres Gegenleistungscharakters als nichtsteuerliche Abgabe, stehen die finanzverfas-\nsungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes ihrer Erhebung nicht entgegen. Die \nErhebung nichtsteuerlicher Abgaben auf der Grundlage der Sachkompetenzen aus \nArt. 70 ff. GG bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzver-\nfassung und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 \nGG) aber einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen \nsachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Beschlüsse vom 17.1.2017, – 2 BvL 2/14 –, juris \nRn. 62; vom 25.6.2014 – 1 BvR 668/10 –, BVerfGE 137, 1-29, juris Rn. 43). \n \nGebühren sind dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion gerechtfertigt. Sie sind \nöffentlich-rechtliche Geldleistungen, die - in Abgrenzung zur Steuer - aus Anlass indivi-\n\n- 12 - \n- 13 - \nduell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffent-\nlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu \nbestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu \ndecken (BVerfG, Beschlüsse vom 11.10.1966 – 2 BvR 179/64 –, BVerfGE 20, 257-271, \njuris Rn. 43, vom 6.11.2012 – 2 BvL 51/06 –, BVerfGE 132, 334-360, juris Rn. 60). Die \nGebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller \nAusgleich für diese sein. Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der \nGebührengesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung, \nwelche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unter-\nwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will \n(BVerfG, Beschlüsse vom 6.2.1979 – 2 BvL 5/76 –, BVerfGE 50, 217-234, juris Rn. 37 \nund vom 12.10.1994 – 1 BvL 19/90 –, juris Rn. 53 ). Als Zurechnungsgrund kommt aller-\ndings nicht jeder sachlich vertretbare Gesichtspunkt in Betracht. Vielmehr muss die ge-\nbührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genom-\nmenen Personen anknüpfen; diese Verantwortlichkeit muss aus der Sache selbst ableit-\nbar sein. Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, bei der Gebührenpflich-\ntigkeit einer staatlichen Leistung an wirtschaftliche und finanzielle Kriterien anzuknüpfen, \nsoweit der Gebührenpflichtige der Leistung näher steht als die Allgemeinheit. Die für die \nKostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich aus der rechtli-\nchen oder tatsächlichen Sachherrschaft und der damit verbundenen Möglichkeit herlei-\nten, aus der Sache Nutzen zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 – 1 BvL \n19/90 –, juris Rn. 53). \n \nNach diesen Maßstäben ist die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG gebührenpflich-\ntige Leistung - der Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte aus Anlass der Großveranstaltung - \nindividuell zurechenbar, da eine Konnexität zwischen dem Leistungsinhalt und dem indi-\nviduellen Erfolg besteht. \n \naa) Individuelle Zurechnungspunkte für die Verwaltungsleistung bestehen in mehrfacher \nHinsicht. \n \n(1) Der Veranstalter einer gewinnorientierten Veranstaltung zieht einen wirtschaftlichen \nNutzen aus der Veranstaltung, der maßgeblich auch durch den Einsatz zusätzlicher Poli-\nzeikräfte ermöglicht wird. Denn Personen, die das Risiko zu erwartender Gewalthandlun-\ngen scheuen, werden sich für einen Besuch der Veranstaltung entscheiden, wenn durch \nden Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte dieses Risiko für sie konkret gemindert wird. \n \n\n- 13 - \n- 14 - \n(2) Die Größe einer Veranstaltung und hohe Besucherzahlen erhöhen deren Attraktivität \nund sind auch bewusst angelegt. Die Interaktion von Akteuren und Zuschauern trägt bei \nFußballspielen ebenso wie z.B. bei Großkonzerten zu einer besonderen Atmosphäre am \nVeranstaltungsort bei und macht diese gleichermaßen für Anwesende wie für Fernsehzu-\nschauer attraktiver. Ein Fußballspiel vor leeren oder schwach besetzten Rängen hat \nebenso wie ein Konzert ohne Fans nicht denselben Reiz wie dieselbe Veranstaltung vor \ngroßer Kulisse. Dementsprechend heißt es in der Präambel der Ordnung über die Ver-\nwertung kommerzieller Rechte (OVR) des DFL e.V. u.a. „Der Lizenzfußball lebt…..vom \nInteresse seiner Anhänger…“. Mit der Attraktivität einer Veranstaltung erhöhen sich zu-\ngleich die wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten. \n \n(3) Großveranstaltungen bergen grundsätzlich ein erhöhtes Gefahrenpotential in sich, \ninsbesondere dann, wenn wegen des angesprochenen Personenkreises erfahrungsge-\nmäß mit Gewalthandlungen zu rechnen ist. Solche Gewalthandlungen im Zusammen-\nhang mit sog. Risikospielen der Bundesliga - aber auch bei anderen gewinnorientierten \nGroßveranstaltungen mit unfriedlichem Verlauf - wirken sich erfahrungsgemäß immer \nauch auf Rechtsgüter Unbeteiligter aus, seien es Körperverletzungen, Sachbeschädigun-\ngen oder Störungen des Verkehrsflusses. Zwar liegt die Beherrschung dieses Gefahren-\npotentials damit auch im öffentlichen Interesse, gleichwohl ist die Verwaltungsleistung der \nBereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte mit Blick auf das Interesse des Veranstalters an \neiner störungsfreien Durchführung der Veranstaltung auch diesem zuzurechnen. Selbst \nwenn mit der gebührenpflichtigen Amtshandlung auch oder in erster Linie öffentliche Inte-\nressen verfolgt werden, nimmt das der Amtshandlung und dem damit verbundenen Leis-\ntungserfolg nicht die für eine Gebühr vorausgesetzte und erforderliche Individualität. Von \nVerfassungs wegen wird nicht vorausgesetzt, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung \nallein oder überwiegend im Interesse der Gebührenpflichtigen erfolgt, denn jede staatli-\nche Handlungsweise muss einen Bezug zum öffentlichen Wohl haben (BVerfG, Nichtan-\nnahmebeschluss vom 8.5.2008 – 1 BvR 645/08 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom \n3.3.1994 – 4 C 1/93 –, BVerwGE 95, 188-208, juris Rn. 37; OVG Bremen, Urteil vom \n16.5.2017 – 1 LB 234/15 –, juris Rn. 39). \n \n(4) Hält der Veranstalter trotz des Umstandes, dass die Veranstaltung erfahrungsgemäß \nGewalthandlungen hervorruft, unverändert an ihr fest, obwohl er grundsätzlich auf ver-\nschiedene Weise reagieren kann, etwa indem er die Veranstaltung absagt, in veränderter \nForm oder an einem anderen Ort durchführt, so steht er dem Polizeieinsatz jedenfalls \nnäher als die Allgemeinheit. Seine besondere Verantwortlichkeit erwächst dann aus den \nnur im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen dieser Art zu erwar-\n\n- 14 - \n- 15 - \ntenden Ausschreitungen. Die als Gebühr in Rechnung gestellten Mehrkosten gegenüber \nVeranstaltungen mit friedlichem Verlauf entsprechen dabei der überdurchschnittlichen \nBeanspruchung des staatlichen Sicherheitsapparats (Wahlen, Polizeikostenerstattung \nkommerzieller Großveranstaltungen, Dissertation 2008, S. 44f.; Broß, Zur Erstattung der \nKosten von Einsätzen der Polizei, VerwArch 74 (1983), 396; Kempny, Steuerstaat oder \nGebührenstaat? – Zur Finanzierung von Polizeieinsätzen bei Fußballspielen, DVBl. 2017, \nS. 866; Heise, Einsatzkosten der Polizei im Profifußball, NVwZ 2015, S. 266; Siegel, Er-\nneut auf dem Prüfstand: Kostentragung für Polizeieinsätze bei Fußballspielen?, DÖV \n2014, S. 869; Lege, Polizeieinsätze bei Fußball-Bundesligaspielen, VerwArch 89 (1998), \n71, 91; Leines, Die Kostentragung für Polizeieinsätze anlässlich von Fußballspielen, Dis-\nsertation 2017, S. 244). \n \nDaher lässt sich die individuelle Zurechenbarkeit auch nicht durch die von der Klägerin \nangestellte, losgelöste Betrachtung der reinen Veranstaltung unter „Wegdenken“ polizei-\nlicher Präsenz während der An- und Abreise sowie im Umfeld der Veranstaltung bestrei-\nten, weil beides miteinander untrennbar verbunden ist. \n \nbb) Rechtlich unerheblich ist, dass der Landesgesetzgeber auf eine gebührenrechtliche \nRegelung verzichten und die Leistung weiterhin zu Lasten der Allgemeinheit aus dem \nSteueraufkommen finanzieren könnte. Es ist gerade die politische Entscheidungsbefug-\nnis des Gesetzgebers und des von ihm ermächtigten Verordnungsgebers, darüber zu \nbefinden, ob er eine amtliche Leistung gebührenpflichtig machen will (BVerwG, Urteil \nvom 3.3.1994 – 4 C 1/93 –, BVerwGE 95, 188-208, juris Rn. 38; Wahlen, a.a.O., S. 45). \n \ncc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Gebührenerhebung für polizeiliches \nTätigwerden im Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich nicht etwa deshalb ausge-\nschlossen, weil die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit eine Kernaufgabe des \nStaates ist (so auch: Siegel, a.a.O., S. 871; a.A. Böhm, Polizeikosten bei Fußballspielen, \nNJW 2015, 3000 ff., 3002). Der von der Klägerin aufgestellte Rechtssatz, dass Leistun-\ngen aus dem Bereich der staatlichen Kernaufgaben nur über Steuern finanziert werden \ndürften, findet sich in der Rechtsprechung nicht. Die Frage, ob sich aus dem Umstand, \ndass die Polizei funktionell zur \"Grundausstattung\" eines jeden Staates gehört, rechtliche \nSchranken für die Erhebung von Gebühren ergeben, hat das Bundesverwaltungsgericht \nbisher offengelassen (Urteil vom 23.8.1991 – 8 C 37/90 –, juris Rn. 13). Vielmehr gibt es \nin der Staatspraxis seit jeher eine Vielzahl von Gebühren, welche für Handlungen des \nStaates zugunsten der verlangten Sicherheit erhoben werden (BVerwG, Urteil vom \n3.3.1994 – 4 C 1/93 –, BVerwGE 95, 188-208, juris Rn. 37). \n\n- 15 - \n- 16 - \n \nDie Klägerin kann sich für eine generelle Kostenfreiheit polizeilicher Gefahrenabwehr-\nmaßnahmen auch nicht auf § 83 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes berufen. Da-\nnach sind die Kosten der Polizei, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahren-\nabwehr entstehen, zwar von der Körperschaft zu tragen, deren Behörde für die Erfüllung \nder Aufgabe zuständig ist. Dies gilt jedoch nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt \nist. Eine solche abweichende gesetzliche Regelung enthält § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGeb-\nBeitrG. \n \ndd) Der Gebührenfähigkeit der von § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG erfassten Polizeieinsätze \nsteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entgegen, dass diese eine Viel-\nzahl von Einzelmaßnahmen umfassen. Gebührenfähig sind nicht nur konkrete Einzeltä-\ntigkeiten als jeweils eigenständige Amtshandlungen. Auch hoheitliche Tätigkeiten, die \naus einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen bestehen, können öffentliche Leistungen dar-\nstellen. Der Gesetzgeber ist frei, von dem im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz \nzugrunde gelegten System im Einzelfall abzurücken und einen insoweit eigenen Begriff \nder Amtshandlung zugrunde zu legen (vgl. zum LuftVG: BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 – 4 \nC 1/93 –, BVerwGE 95, 188-208, juris Rn. 38). Dies hat der Gesetzgeber aus besonde-\nren Sachgründen hier getan. Die „öffentliche Leistung“, für die die Gebühr als Gegenleis-\ntung erhoben wird, ist der über den Polizeiaufwand bei vergleichbaren friedlichen Veran-\nstaltungen hinausgehende und damit hinreichend abgrenzbare Einsatz zusätzlicher Poli-\nzeikräfte, der alle Einzelmaßnahmen erfasst. \n \nDie Gebührenfähigkeit setzt auch nicht voraus, dass alle zusätzlichen Polizeikräfte im \nEinsatzverlauf konkrete Tätigkeiten entfalten. § 4 Abs. 4 Satz 2 BremGebBeitrG stellt auf \nden durch die zusätzliche Bereitstellung von Polizeikräften entstehenden Mehraufwand \nab. Eine inhaltliche Abweichung zu § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG, der das Entstehen \nder Gebührenpflicht unter anderem davon abhängig macht, dass der Einsatz von zusätz-\nlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird, besteht nicht. Mit § 4 Abs. 4 Satz 2 \nBremGebBeitrG wird klargestellt, dass in die Gebührenberechnung nicht nur Kosten der \ntatsächlich eingesetzten Polizeikräfte, sondern auch Kosten für rechtmäßig bereitgehal-\ntene - aber tatsächlich nicht eingesetzte - Reservekräfte einfließen. Auch wenn § 4 Abs. 4 \nSatz 2 BremGebBeitrG nicht auf konkrete tatsächliche Gefahrenabwehrmaßnahmen oder \nStörungsbeseitigungen abstellt, sondern die Bereitstellung von Polizeikräften genügen \nlässt, hebt dies die individuelle Zurechenbarkeit nicht auf. Maßgeblich ist, dass bereits \ndurch den Einsatz und die Bereitstellung von Polizeikräften Gewalthandlungen verhindert \nund eingedämmt werden. Das Ausbleiben prognostizierter Gewalthandlungen wird häufig \n\n- 16 - \n- 17 - \ngerade auch auf dem Einsatz und der Bereitstellung von Polizeieinsatzkräften beruhen, \ndenn schon das Wissen um entsprechende Sicherheitsmaßnahmen kann eine abschre-\nckende Wirkung auf gewaltbereite Personen haben. Es kommt daher nicht darauf an, \ndass jede Polizeikraft im Einzelfall konkrete Gewalthandlungen verhindert, sondern da-\nrauf, ob ohne Polizeipräsenz Gewalthandlungen zu erwarten wären, mithin auf einen un-\ngehinderten Geschehensablauf (vgl. zur Gefahrenabwehr durch Polizeipräsenz: Lege, \na.a.O., S. 71, 75). Ungeachtet des Umstands, dass die von der Klägerin geforderte detail-\nlierte Dokumentation aller Einzelmaßnahmen der eingesetzten Polizeikräfte im Rahmen \neines polizeilichen Großeinsatzes nicht möglich ist, wird die individuelle Zurechnung nicht \ndadurch aufgehoben, dass einzelne Polizeibeamte nicht konkret tätig werden müssen, \nsondern alleine durch ihre Präsenz und die Überwachung des öffentlichen Raums zur \nGefahrenabwehr beitragen. Indem § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG lediglich solche \nöffentlichen Leistungen für gebührenfähig erklärt, die sich aus den mit der Veranstaltung \nin Zusammenhang stehenden Gewalthandlungen ergeben, beschränkt der Landesge-\nsetzgeber die Gebührenfähigkeit zutreffend auch nur auf die Leistungen, die dem Veran-\nstalter einen besonderen Vorteil verschaffen. \n \nc) Bei § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG handelt es sich nicht um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 \nGG verbotenes Einzelfallgesetz. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG enthält eine Konkretisierung \ndes allgemeinen Gleichheitssatzes; danach ist es dem Gesetzgeber verboten, aus einer \nReihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand \neiner Sonderregel zu machen (BVerfG, Beschluss vom 12.5.2015 – 1 BvR 1501/13 –, \njuris Rn. 53; Urteil vom 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246-396, juris \nRn. 394). Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn \nsich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht absehen lässt, \nauf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet. Dass der Gesetzgeber ei-\nnen konkreten Fall vor Augen hat, den er zum Anlass seiner Regelung nimmt, verleiht \ndieser noch nicht den Charakter des Einzelfallgesetzes, wenn sie nach der Art der in Be-\ntracht kommenden Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln \n(BVerfG, Urteil vom 12.3.2008 – 2 BvF 4/03 –, BVerfGE 121, 30-69, juris Rn. 85). Das ist \nhier der Fall. Die Regelung des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG knüpft allgemein an den Ein-\nsatz zusätzlicher Polizeikräfte bei gewinnorientierten Großveranstaltungen an, in deren \nZusammenhang Gewalthandlungen erfahrungsgemäß zu erwarten sind. Dass sie zurzeit \nmöglicherweise nur die Veranstalter von sog. Risikospielen der Fußball-Bundesliga trifft, \nändert nichts an ihrem generellen Charakter, denn sie betrifft auch jeden anderen Veran-\nstalter einer gewinnorientierten Großveranstaltung, wenn die weiteren Voraussetzungen \ndes Gebührentatbestandes erfüllt sind. Insoweit ist es auch unerheblich, dass in den Le-\n\n- 17 - \n- 18 - \nsungen der Bremischen Bürgerschaft in erster Linie die Gebührenpflichtigkeit von Bun-\ndesligaspielen behandelt wurde. \n \nd) § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG genügt auch den Anforderungen des aus dem Rechts-\nstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebots. Danach sind ge-\nsetzliche Tatbestände so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und \nihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu \nstellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch \nvon der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab \n(BVerfG, Beschlüsse vom 24.7.1993 – 1 BvR 689/92 –, BVerfGE 89, 69-91, juris Rn. 60 \nund vom 18.5.1988, – 2 BvR 579/84 –, BVerfGE 78, 205-214, juris Rn. 27, stRspr) sowie \ndavon, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sind (BVerfG, Beschlüsse vom \n8.1.1981 – 2 BvL 3/77 –, BVerfGE 56, 1-22, juris Rn. 42 und vom 6.6.2006, – 2 BvR \n1349/05 –, BVerfGE 78, 205-214, juris Rn. 27). \n \nIm Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem \njeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Hand-\nhabung durch die Behörden ausschließt. Dem Gesetzgeber ist dabei auch ein Rückgriff \nauf unbestimmte Rechtsbegriffe grundsätzlich nicht verwehrt. Die willkürfreie Handha-\nbung eines Gebührentatbestandes ist durch nachträgliche Auslegung gewährleistet, \nwenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in An-\nwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt (BVerwG, \nUrteil vom 12.7.2006 – 10 C 9/05 –, BVerwGE 126, 222-233, juris Rn. 30). \n \nDie in § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG verwendeten Begriffe sind zwar auslegungsbedürftig, \naber in einem dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Maße auslegungsfähig. Sofern \ndie Klägerin beanstandet, die Norm enthalte eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, \nführt dies für sich genommen nicht zu einer Unbestimmtheit. Im Falle einer gehäuften \nVerwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in einer Norm sind die einzelnen Begriffe je-\nweils auszulegen und zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom \n24.7.2017 – 2 BvR 1487/17 –, juris Rn. 38 und Beschluss vom 12.10.2010 – 2 BvL 59/06 \n–, juris Rn. 62 ff. - Mindestbesteuerung -). Erst wenn die Norm insgesamt nicht mehr \nausgelegt werden kann, führt dies zu einer Unbestimmtheit der Regelung. \n \naa) Der Begriff „Gewalthandlungen“ lässt sich hinreichend klar bestimmen (a.A. Böhm, \na.a.O., NJW 2015, 3000 ff., 3003). Er wird teilweise synonym mit den Begriffen „Gewalt-\ntat“, „Gewaltdelikt“ (vgl. Änderungsvorschlag der Fraktion der SPD und Bündnis 90/Die \n\n- 18 - \n- 19 - \nGrünen vom 15.10.2014 zur Neufassung des Gesetzentwurfs zur Vorlage im staatlichen \nHaushalts- und Finanzausschuss am 17.10.2014 (im Folgenden: KoaAntrag vom \n15.10.2014), nicht veröffentlicht, Seite 3) oder „Gewalttätigkeit“ (vgl. Mitteilung des Se-\nnats vom 22.7.2014, Finanzierung von Polizeieinsätzen bei gewinnorientierten Großver-\nanstaltungen, Bürgersch.-Drs. 18/1501, Seite 13) verwendet und bezeichnet, soweit er \nkeine qualifizierenden Zusätze enthält, die Anwendung körperlicher Gewalt gegen Perso-\nnen oder Sachen, also einfache Körperverletzungen (§ 223 StGB) oder Sachbeschädi-\ngungen (§ 303 StGB), aber auch Straftaten wie besonders schweren Landfriedensbruch \n(§ 125a StGB). Der Begriff stellt nicht auf besonders qualifizierte Gewalthandlungen ab, \nwie sie die Klägerin aus einem Vergleich mit § 18 Abs. 1 JuSchG herleitet. Für die Ausle-\ngung einer Norm kommt es auf den in dieser zum Ausdruck kommenden objektivierten \nWillen des Gesetzgebers an, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem \nSinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss \nvom 31.3.2016 – 2 BvR 1576/13 –, juris Rn. 63 m.w.N.). Weder aus der Norm selbst \nnoch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz-\ngeber den Begriff der Gewalthandlung in § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG mit demsel-\nben Inhalt wie in § 18 Abs. 1 JuSchG verwenden wollte. \n \nDas quantitative Ausmaß der die Gebührenpflicht auslösenden Gewalthandlungen lässt \nsich unter Heranziehung der Gesetzesbegründung näher bestimmen. Danach führen \neinzelne zu erwartende Gewalthandlungen nicht zu einer Gebührenpflicht. Vielmehr \nmüssen die zu erwartenden Gewalthandlungen („Gewaltdelikte“) mengenmäßig ein Aus-\nmaß erreichen, das die Polizei zu erhöhten Vorkehrungen veranlasst, so dass ein im \nVergleich zum Verlauf einer friedlichen Veranstaltung erhöhter Kräfteaufwand erforderlich \nwird (s. KoaAntrag vom 15.10.2014, Seite 3). Es muss sich um Gewalthandlungen in \nnicht unerheblichem Umfang handeln (vgl. Mitteilung des Senats vom 22.7.2014, Bür-\ngersch.-Drs. 18/1501, Seite 13). \n \nbb) Der Begriff „erfahrungsgemäß“ ist ebenfalls mit herkömmlichen juristischen Methoden \nauszulegen. „Erfahrungsgemäß“ verlangt das Vorliegen konkreter Erfahrungswerte, also \nnachprüfbarer Tatsachen (vgl. VGH BW, Urteil vom 21.7.2003 – 1 S 377/02 –, juris \nRn. 47), die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der die Prognose anstellenden Polizei-\nbehörde dafür sprechen, dass Gewalthandlungen zu erwarten sind. Grundlage dieser zu \nstellenden Prognose sind polizeiliche Erfahrungen und Risikoanalysen in Bezug auf ver-\ngleichbare Veranstaltungen, insbesondere auch aus früheren Geschehensabläufen \n(s. KoaAntrag vom 15.10.2014, Seite 3). Eine genauere Umschreibung derjenigen Krite-\nrien, anhand derer die Polizei drohende Gewalthandlungen abzuschätzen hat, ist mit \n\n- 19 - \n- 20 - \nRücksicht auf die unvorhersehbare Vielgestaltigkeit der denkbaren Lebenssachverhalte \nim Bereich der Gefahrenabwehr nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 – 6 C \n27/03 –, juris Rn. 33). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht erforder-\nlich, dass der Betroffene über dieselben Erfahrungswerte und Erkenntnisse wie die han-\ndelnde Behörde verfügt. Mit dem Abstellen auf bestimmte Erfahrungswerte, die ihrerseits \nan das Vorliegen bestimmter Tatsachen anknüpfen, ist zudem sichergestellt, dass in je-\ndem Fall der Gebührenerhebung die hierfür maßgeblichen Umstände bezeichnet werden \nmüssen. Der Betroffene und die Gerichte sind in solchen Fällen in der Lage, die den Be-\nscheid tragenden Gesichtspunkte auf ihre Begründetheit nachzuprüfen (vgl. zum Grund-\nstücksverkehrsgesetz: BVerfG, Beschluss vom 12.1.1967 – 1 BvR 169/63 –, BVerfGE 21, \n73-87, juris Rn. 19). \n \ncc) Der Inhalt des Begriffs „zusätzlich“ in § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG ist ohne wei-\nteres bestimmbar. Zusätzlich bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch zunächst, dass \nzu etwas Vorhandenem etwas hinzukommen muss. Aus den Erörterungen im Gesetzge-\nbungsverfahren und der Gesetzesbegründung lässt sich zudem herleiten, dass der Ein-\nsatz „zusätzlicher“ Polizeikräfte den erhöhten Kräfteaufwand für die Gewährleistung der \nöffentlichen Sicherheit bei zu erwartenden Gewalthandlungen beschreibt. Ein erhöhter \npolizeilicher Kräfteaufwand liegt dann vor, wenn der für eine größere Veranstaltung ver-\ngleichbarer Art bei friedlichem Verlauf erforderliche Kräfteaufwand überschritten wird. \nDas Bestimmtheitsgebot zwingt nicht zu einer zahlenmäßigen Angabe eines „normalen“ \nbzw. „erhöhten“ Kräfteaufwands. \n \ndd) Der Inhalt der Begriffe „vor, während oder nach der Veranstaltung“ lässt sich ebenso \nwie die Begriffe „am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst \nim räumlichen Umfeld“ mit herkömmlichen juristischen Methoden hinreichend bestimmen. \nDurch diese Begriffe wird ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den zu \nerwartenden Gewalthandlungen und der Veranstaltung hergestellt (s. KoaAntrag vom \n15.10.2014, Seite 3). \n \nDer Begriff des Veranstaltungsortes ist aus sich heraus verständlich und bedarf keiner \nnäheren Erläuterung. Der Begriff der „Zu- und Abgangswege“ ist verkehrlich zu verstehen \nund erfasst sämtliche zur An- bzw. Abreise genutzten Verkehrswege in den Stadtge-\nmeinden. Das Tatbestandsmerkmal des „räumlichen Umfelds“ ist trotz des Fehlens eines \ngenau in Entfernungskilometern bemessenen Radius unter Berücksichtigung des Geset-\nzeszwecks hinreichend bestimmbar. Es erfasst neben den zur An- und Abreise genutzten \nVerkehrswegen auch sonstige Örtlichkeiten im Bereich der Stadtgemeinden, an denen \n\n- 20 - \n- 21 - \nerfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Veranstaltung Gewalthandlungen zu erwar-\nten sind. Das räumliche Umfeld lässt sich angesichts der Vielgestaltigkeit der in Betracht \nkommenden Konstellationen nicht abstrakt bestimmen, sondern richtet sich nach den \nindividuellen Verhältnissen vor Ort. Durch die Anknüpfung an den Veranstaltungsort wird \ndabei sichergestellt, dass nicht jeder beliebig entfernte Ort, an dem es anlässlich der \nVeranstaltung zu Gewalthandlungen kommt, ausreicht, sondern ein räumlicher Bezug \nzwischen Veranstaltungsort und Gewalthandlungen vorhanden sein muss. \n \nIn zeitlicher Hinsicht besteht nach dem Gesetzeszweck ersichtlich ein Zusammenhang \nmit dem An- und Abreiseverkehr anlässlich der jeweiligen Veranstaltung. Es ist daher \ndavon auszugehen, dass nicht nur Gewalthandlungen am Veranstaltungstag selber von \nder Regelung erfasst werden. Der zeitliche Horizont kann sich bei Großereignissen, \nbspw. bei deren Ansetzung in den Abendstunden, vielmehr auf Gewalthandlungen über \nden Tag der Veranstaltung hinaus erstrecken. \n \nee) Sofern die Klägerin den Begriff der „Bereitstellung“ von Polizeikräften in § 4 Abs. 4 \nSatz 2 BremGebBeitrG beanstandet, fallen darunter die bei der jeweiligen Veranstaltung \nzum Einsatz gelangten heimischen und auswärtigen Polizeikräfte sowie bereitgehaltene \nReservekräfte. \n \nff) Die Gebührenregelung genügt entgegen der Ansicht der Klägerin auch in Bezug auf \ndie Gebührenbemessung dem Bestimmtheitsgrundsatz. Insoweit gilt für alle Abgaben als \nallgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müs-\nsen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - \nvorausberechnen (BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003 – 2 BvL 1/99 –, juris Rn. 174 \nm.w.N.) bzw. im Wesentlichen abschätzen kann (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 3 C \n7/12 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Der Gebührenschuldner muss sich aus dem Gesetz oder \naus den untergesetzlichen Normen aber nicht in jeder Hinsicht absolute Gewissheit über \ndie Höhe des festzusetzenden Werts verschaffen können. Hinreichende Bestimmtheit \nkann auch durch Festlegung von Bemessungskriterien und Bemessungsfaktoren für die \ndie Abgabe tragenden Kosten hergestellt werden. Auch insoweit fordert das Be-\nstimmtheitsgebot lediglich eine „dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene“ Re-\ngelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt \n(BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003 – 2 BvL 1/99 –, juris Rn. 175; vom 9.5.1989 – 1 BvL \n35/86 –, BVerfGE 80, 103-109, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 3 C 7/12 –, \njuris Rn. 16 m.w.N.). \n \n\n- 21 - \n- 22 - \nNach § 4 Abs. 4 Satz 2 BremGebBeitrG ist die Gebühr nach dem Mehraufwand zu be-\nrechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Es \nwerden also diejenigen Einsatzkosten in Rechnung gestellt, die die Kosten eines Polizei-\neinsatzes einer vergleichbaren friedlichen Veranstaltung übersteigen. Damit wird die abs-\ntrakte Bezugsgröße bestimmt. Der Verordnungsgeber hat sodann von der ihm durch § 4 \nAbs. 4 Satz 4 BremGebBeitrG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gebühr \nnach den tatsächlichen Kosten zu berechnen, denn nach Nr. 120.60 der Anlage zu § 1 \nInKostV erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, wobei sich die Einzelheiten \nder Berechnung des Einsatzes der Beamten und der Einsatzmittel aus den weiteren Ge-\nbührenziffern ergeben. \n \nDie Bemessungstatbestände genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an \neine hinreichende Bestimmtheit, obwohl die Gebührenhöhe damit maßgeblich von der \nZahl der eingesetzten Polizeikräfte und der Dauer ihres Einsatzes abhängt und diese \nvariablen Bemessungsfaktoren weitgehend außerhalb der Einwirkungssphäre des Ge-\nbührenschuldners liegen (vgl. zur Altenpflegeausbildungsumlage: BVerfG, Beschluss \nvom 17.7.2003 – 2 BvL 1/99 –, juris Rn. 176). Dies bedingt zwar, dass die Kosten nicht \nim Vorhinein genau zu beziffern sind, weil sie von der polizeilichen Prognose der erfor-\nderlichen Einsatzkräfte abhängen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des gere-\ngelten Sachverhalts hält sich die getroffene Regelung jedoch noch im Rahmen des \nrechtsstaatlich Vertretbaren. Eine gewisse Offenheit der variablen Bemessungsfaktoren \nist angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der Dynamik des Geschehens bei \nGroßveranstaltungen unvermeidbar, denn die für einen Polizeieinsatz erforderliche Kräf-\ntezahl und die Einsatzdauer hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab, die sich einer \nexakteren gesetzlichen Normierung entziehen. \n \nDabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die in § 4 Abs. 4 Satz 3 Brem-\nGebBeitrG normierte Unterrichtungspflicht die Höhe der Gebühr für den Gebühren-\nschuldner im Wesentlichen abschätzbar gemacht hat. Der Begriff der Gebührenpflicht in \n§ 4 Abs. 4 Satz 3 BremGebBeitrG ist weit zu verstehen und erfasst nicht nur den Eintritt \nder Gebührenpflicht, sondern auch deren Umfang, d.h. die voraussichtliche Gebührenhö-\nhe. Dies ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien. Nach der Mitteilung des Senats \nzur Finanzierung von Polizeieinsätzen bei gewinnorientierten Großveranstaltungen dient \ndie Unterrichtungspflicht dem Ziel, dem Veranstalter nach Mitteilung der voraussichtli-\nchen Kosten einen angemessenen Zeitraum zuzubilligen, um zu entscheiden, ob er die \nVeranstaltung angesichts der voraussichtlichen Kosten weiter durchführen, eingeschränkt \ndurchführen oder absagen will. Da andererseits die Polizei oft erst in zeitlicher Nähe zur \n\n- 22 - \n- 23 - \nVeranstaltung erkennen könne, in welchem Umfang der Einsatz von Polizeikräften erfor-\nderlich werde, müssten diese Interessen daher so ausgeglichen werden, dass zumindest \neine ungefähre Information über die voraussichtlichen Kosten rechtzeitig an den Veran-\nstalter gehen könne (Mitteilung des Senats vom 22.7.2014, Bürgersch.-Drs. 18/1501, \nSeite 21). Diesem Ziel wird die getroffene Regelung allein bei der hier vorgenommenen \nAuslegung gerecht. \n \nDes Weiteren unterliegt die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG von der handelnden \nPolizeibehörde anzustellende Gefahrenprognose einer nachträglichen gerichtlichen Kon-\ntrolle. Das Gebührenrecht enthält als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal jeder Ge-\nbührenerhebung die Anforderung, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung rechtmäßig \ngewesen sein muss (NdsOVG, Urteil vom 27.9.2017 – 13 LC 218/16 –, juris Rn. 100). Im \nvorliegenden Zusammenhang bedeutet dies allerdings, dass sich die Rechtmäßigkeit der \nvon der Polizeibehörde zu treffenden Prognose aus der ex-ante-Sicht beurteilt und nicht \nnach dem tatsächlichen Geschehensablauf (a.A. Leines, a.a.O. S. 259). Die der polizeili-\nchen Gefahrenbewertung zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen können wegen \nihres prognostischen Charakters gerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie (sorg-\nfaltswidrig) von unzutreffenden Gegebenheiten ausgehen oder sonst offensichtlich un-\nrichtig sind, etwa weil sie im Widerspruch zu Erfahrungen mit vergleichbaren Veranstal-\ntungen stehen oder gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen. Da-\nbei sind allein polizeiliche Erfordernisse maßgebend, nicht aber ein etwaiges Interesse \ndes Veranstalters an einem möglichst kostengünstigen Einsatz (VGH BW, Urteil vom \n15.9.1980 – I 1107/78 –, DVBl. 1981, S. 778 (779); Broß, a.a.O., 388 (396)). Die variab-\nlen Bemessungsfaktoren, namentlich die Anzahl der bereitgestellten Polizeikräfte und \nderen Einsatzdauer sind damit einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre Erforderlichkeit \nzugänglich. Soweit diese Faktoren als zu hoch anzusehen wären, müsste die Gebühr \nreduziert werden (NdsOVG, Urteil vom 27.9.2017, – 13 LC 218/16 –, juris Rn. 101). \n \nDie Abrechnung der Kosten erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand, wobei die Kosten \nfür die Beamten nach Stundensätzen und diejenigen für Kraftfahrzeuge nach Kilometer-\npauschalen abgerechnet werden (vgl. Nr. 120.60 i.V.m. Nrn. 120.10 bis 120.16 der Anla-\nge zu § 1 InKostV, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG). Auslagen werden gesondert erho-\nben. \n \nDamit ergibt sich insgesamt ein hinreichend bestimmter Rahmen für die Gebührenbe-\nmessung, der eine willkürliche Handhabung durch die Behörde ausschließt. \n \n\n- 23 - \n- 24 - \nDer Einwand der Klägerin, die Gebührenregelung sei zu unbestimmt, weil es an einer \nNormierung der Kosten für externe Polizeikräfte nach bestimmten Bemessungsfaktoren, \nwie z.B. Stunden- und Kilometersätzen fehle, greift ebenfalls nicht durch. Denn bei den \nKosten für auswärtige Polizeikräfte handelt es sich nicht um Personal- oder Sachkosten, \ndie wie Kosten für heimische Einsatzkräfte durch Bemessungsfaktoren in der InKostV zu \nregeln wären. Sie stellen vielmehr Auslagen dar, die nach tatsächlichen Kosten abge-\nrechnet werden. Die Höhe der Kosten für auswärtige Polizeikräfte ist in der Verwaltungs-\nvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrech-\nnung von Unterstützungseinsätzen (Bl. 208 Bd. II der Behördenakten) geregelt. Abge-\nrechnet werden nach Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung nicht die vollen Personal- und Sach-\nkosten, sondern lediglich die Auslagen der Unterstützungseinsätze, das heißt die durch \ndie Unterstützung unmittelbar verursachten zusätzlichen Aufwendungen, die ohne die \nUnterstützung nicht entstanden wären. Die Kostensätze im Einzelnen finden sich in der \nAnlage zur Verwaltungsvereinbarung. Die konkreten Kosten für den Einsatz auswärtiger \nPolizeikräfte sind damit für den betroffenen Gebührenschuldner sogar besser abschätz-\nbar als tatsächliche Kosten Dritter, die üblicherweise als Auslagen entstehen. \n \ne) Die in § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG normierte Gebührenpflicht für den Einsatz zusätzli-\ncher Polizeikräfte verstößt nicht gegen grundrechtlich geschützte Positionen. \n \naa) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit \ndes Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grund-\nsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in \nder Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener \nEntscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n9.1.1991 – 1 BvR 929/89 – BVerfGE 83, 201-216 –, juris Rn. 36, stRspr). Der verfas-\nsungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche \nEigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. \nEr bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 \nGG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwer-\nten Güter einer Person darstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.7.1954 – 1 BvR 459/52 u.a. –\nBVerfGE 4, 7-27, juris Rn. 34, stRspr). Das Eigentumsgrundrecht schützt nicht gegen die \nAuferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines bestimmten Eigen-\ntumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen, das kein Eigen-\ntum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist, bestritten werden (BVerfG, Urteil vom 8.4.1997 – \n1 BvR 48/94 –, BVerfGE 95, 267 ff, juris Rn. 131; BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 6 C \n12/09 –, juris Rn. 54). Ein Eigentumsschutz kann insoweit auch nicht über die Rechtsfigur \n\n- 24 - \n- 25 - \ndes eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vermittelt werden. Denn der Schutz \ndes eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs reicht nicht weiter als der Schutz, \nden seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand an \nRechten und Gütern, nicht aber das Vermögen als solches (BVerfG, Urteil vom 6.12.2016 \n– 1 BvR 2821/11 u.a. –, BVerfGE 143, 246 ff., juris Rn. 240, m.w.N.). \n \nDie Erhebung einer Gebühr ist auch nicht wegen einer erdrosselnden Wirkung unzuläs-\nsig. Dass sie die Fortführung von Unternehmen, die Großveranstaltungen durchführen, \nregelmäßig finanziell unmöglich macht, ist nicht ersichtlich. \n \nbb) Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, auf den sich die Klä-\ngerin als juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, liegt \nnicht vor. \n \nDie in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit umfasst jede Tätigkeit, die auf \nDauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient \n(BVerfG, Urteil vom 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377-444, juris Rn. 55; Be-\nschluss vom 18.6.1980 – 1 BvR 697/77 –, BVerfGE 54, 301-341, juris Rn. 35). Die Tätig-\nkeiten, die Gegenstand der angegriffenen Regelung sind, genießen grundsätzlich den \nSchutz der Berufsfreiheit. Öffentliche Abgaben greifen in den Schutzbereich des Art. 12 \nAbs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs ste-\nhen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (BVerfG, Urteil vom \n7.5.1998 – 2 BvR 1876/91 –, BVerfGE 98, 83-105, juris Rn. 117; BVerfG, Nichtannahme-\nbeschluss vom 24.11.2015 – 2 BvR 355/12 –, juris Rn. 35). Eine berufsregelnde Tendenz \nist gegeben, wenn die Norm nach Entstehungsgeschichte und Inhalt im Schwerpunkt \nTätigkeiten betrifft, die typischerweise beruflich ausgeübt werden (BVerfG, Urteil vom \n17.2.1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228-270, juris Rn. 96). So liegt es hier. Die in § 4 \nAbs. 4 BremGebBeitrG normierte Gebühr knüpft tatbestandlich unmittelbar an die ge-\nwinnorientierte Tätigkeit eines Veranstalters an. Typischerweise werden gewinnorientier-\nte Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen berufsmäßig veranstaltet (Wahlen, \na.a.O., S. 86; Kempny, a.a.O., S. 867). Da politische, nicht gewinnorientierte kulturelle \nund wohltätige Veranstaltungen von der Norm nicht erfasst werden, dürfte der Anteil der \nunter § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG fallenden, nicht berufsmäßig durchgeführten \nGroßveranstaltungen daher gering sein. \n \nDer Eingriff in die Berufsfreiheit ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Berufsfreiheit ist \nnicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, deren \n\n- 25 - \n- 26 - \nUmfang davon abhängt, ob sie sich auf die Berufswahl oder die Berufsausübung bezie-\nhen. Die Gebühr greift in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Veranstalter ein. \nFür solche Regelungen gilt, dass sie mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit ver-\nnünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das \nGrundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (BVerfG, Urteil vom 17.2.1998 – \n1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228-270, juris Rn. 99). Dies ist vorliegend zu bejahen. Der \nGesetzgeber wollte mit § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG eine amtliche Leistung gebühren-\npflichtig machen, die in erster Linie dem wirtschaftlichen Interesse gewinnorientierter \nGroßveranstalter nützt. Dem lag der Gedanke zugrunde, dass die in den letzten Jahren \nimmens gestiegenen Kosten für Polizeieinsätze aus Anlass von Großveranstaltungen, \nnamentlich unfriedlich verlaufener Fußballveranstaltungen, künftig nicht mehr zu Lasten \nder Allgemeinheit aus dem Steueraufkommen finanziert, sondern dem wirtschaftlich Be-\ngünstigten in Rechnung gestellt werden sollen. Bei dem Gedanken der Herstellung von \nLastengerechtigkeit handelt es sich um einen hinreichend gewichtigen Gemeinwohl-\ngrund. \n \nDie Regelung verletzt nicht das rechtsstaatliche Übermaßverbot (Art. 20 Abs. 3 GG). Für \ndie Erreichung des angestrebten Ziels, die aus zu erwartenden Gewalthandlungen resul-\ntierenden zusätzlichen Kosten für Polizeieinsätze bei gewinnorientierten Großveranstal-\ntungen nicht mehr zu Lasten der Allgemeinheit aus dem Steueraufkommen zu finanzie-\nren, sondern dem Veranstalter aufzuerlegen, ist die Regelung geeignet und erforderlich. \nSoweit die Klägerin hiergegen Steuerminderungseffekte durch die Gebührenbelastung \ndes Veranstalters anführt, ändert dies nichts am Ergebnis. Das Nebeneinander von \nSteuern und Gebühren führt im vorliegenden Fall vielmehr zu einer gerechten Lastenver-\nteilung, indem der Landeshaushalt - und damit die Steuern zahlende Allgemeinheit - in \nvollem Umfang von den Kosten für die überdurchschnittliche Inanspruchnahme der Poli-\nzei entlastet wird (Heise, a.a.O., S. 267 f.). \n \nDie Vermutung der Klägerin, die Gebührenregelung führe zu einem verringerten Einsatz \nvon Polizeikräften bei denjenigen Veranstaltungen, die § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG nicht \nunterfielen, ist spekulativ. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Einführung \neiner Gebührenpflicht für die überdurchschnittliche Beanspruchung des staatlichen Si-\ncherheitsapparats bei prognostisch unfriedlich verlaufenden Großveranstaltungen dazu \nführen könnte, dass der Staat die ihm obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr bei an-\nderen Veranstaltungen nicht mehr in gesetzmäßiger Weise wahrnimmt. Eine „wirtschaftli-\nche Prioritätensetzung“ unter mehreren Veranstaltungen wäre rechtswidrig und darf bei \nder rechtlichen Beurteilung der Gebührenregelung keine Berücksichtigung finden. Dass \n\n- 26 - \n- 27 - \nes dem Gebührengläubiger nach Ansicht der Klägerin am Anreiz zur Verminderung des \nPolizeiaufwandes fehle, hat keinen Einfluss auf die Geeignetheit der Regelung zur Errei-\nchung des oben genannten Ziels. Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass die Abwälzbar-\nkeit der Kosten den Umfang des Polizeiaufwands nicht maßgeblich beeinflussen dürfte. \nDie Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Unterstützung der \nLänderpolizeien im Rahmen von Fußballeinsätzen auf Gegenseitigkeit beruht. Es besteht \ndaher ein erhebliches Interesse der Beklagten, den Einsatz auswärtiger Kräfte zu mini-\nmieren, um den Abruf bremischer Polizeikräfte nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Lan-\ndesgesetzgeber bewegt sich mit seiner Entscheidung, Gebühren für Polizeieinsätze aus \nAnlass unfriedlich verlaufender, gewinnorientierter Großveranstaltungen zu erheben, in-\nnerhalb des ihm bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eingeräumten Einschätzungs-\nspielraums. Ein alternatives, den gebührenpflichtigen Veranstalter weniger belastendes \nMittel der Finanzierung der in Rede stehenden Polizeieinsätze ist nicht ersichtlich. \n \nDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn), demzufolge der mit der Ge-\nbührenregelung verfolgte Zweck nicht außer Verhältnis zu der dem Bürger auferlegten \nGebühr stehen darf (BVerfG, Beschluss vom 6.2.1979 – 2 BvL 5/76 –, BVerfGE 50, 217-\n234, juris Rn. 37), ist gewahrt. Die Schwere des Grundrechtseingriffs durch die Erhebung \nvon Gebühren für Polizeieinsätze bei gewinnorientierten Großveranstaltungen in der in \nRede stehenden Form steht bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem \nGewicht der ihn rechtfertigenden Gründe. Die dem Veranstalter aufgebürdeten Kosten \nsind zwar erheblich, sie entsprechen jedoch der erbrachten öffentlichen Leistung. Inso-\nweit ist zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber den Betroffenen nicht die ge-\nsamten Einsatzkosten der gebührenfähigen Veranstaltung auferlegt, sondern nur die im \nVergleich zu friedlich verlaufenden Veranstaltungen anfallenden Mehrkosten für zusätzli-\nche Polizeikräfte. Die Gebührenpflicht ist zudem auf kommerzielle Veranstaltungen mit \neiner bestimmten Mindestgröße beschränkt, so dass die Gebührenhöhe regelmäßig ihre \nEntsprechung in dem von der Teilnehmer- bzw. Besucherzahl abhängigen wirtschaftli-\nchen Ergebnis der Veranstaltung findet. Entfaltet die Gebührenpflicht im Einzelfall \ngleichwohl erdrosselnde Wirkung, kann die Gebührenfestsetzung nach § 25 Abs. 1 \nBremGebBeitrG unterbleiben oder in ermäßigter Höhe erfolgen (OVG Bremen, Urteil vom \n27.8.2013 – 1 A 22/11 –, juris Rn. 32). \n \ncc) Die Erhebung einer Gebühr für Polizeieinsätze bei unfriedlich verlaufenden Großver-\nanstaltungen ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Innerhalb seiner jeweiligen Rege-\nlungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- \nund Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er \n\n- 27 - \n- 28 - \neiner Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er \nhierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke, etwa \neiner begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer \nGebührenregelung anstreben will (BVerfG, Beschluss vom 6.2.1979 – 2 BvL 5/76 –, \nBVerfGE 50, 217-234, juris Rn. 38). Indem der Gesetzgeber die Kostenschuldnerschaft in \n§ 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG den Veranstaltern zuweist, entscheidet er zugleich, \ndass nur diese Gruppe die zusätzlichen Kosten des Polizeieinsatzes aufzubringen hat \nund dass andere Personen, insbesondere die Allgemeinheit, insoweit mit den Kosten \nnicht belastet werden. Diese vom Gesetzgeber gewollte Sonderung ist mit dem Grund-\nsatz der Gleichbehandlung vereinbar. Entschließt sich der Gesetzgeber, eine Gebühren-\nquelle zu erschließen und dadurch eine bestimmte Personengruppe zu belasten, so ist \nder allgemeine Gleichheitssatz dann nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber für seine Ent-\nscheidung tragfähige Gründe besitzt (BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 – 4 C 1/93 –, BVerw-\nGE 95, 188-208, juris Rn. 42). Das ist hier aus den unter III. 1. b) aa) (Seite 12 ff. des \nUrteilsabdrucks) genannten Gründen der Fall: Der Landesgesetzgeber folgt mit § 4 \nAbs. 4 BremGebBeitrG dem Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit, welcher die Kosten \ndemjenigen aufbürdet, der bei grober und typisierender Betrachtungsweise einen Vorteil \nvon der gebührenpflichtigen Amtshandlung hat. Dass auch andere - etwa die Allgemein-\nheit - einen Vorteil von den in § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG genannten Polizeieinsätzen \nhaben, hindert den Gesetzgeber nicht, eine Unterscheidung danach vorzunehmen, dass \nein Personenkreis diesen Vorteilen näher, ein anderer entfernter steht. Mit der Gebühr \nzieht der Gesetzgeber die Konsequenz daraus, dass es gerade auch als ungerecht an-\ngesehen werden kann, wenn die Gemeinschaft der Bürger für einen einem anderen Vor-\nteile verschaffenden Aufwand aufkommen müsste (BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 – 4 C \n1/93 –, BVerwGE 95, 188-208, juris Rn. 41). \n \nDas gewählte Differenzierungskriterium - die Veranstaltung einer prognostisch unfriedlich \nverlaufenden Veranstaltung mit mehr als 5.000 Personen - ist für sich genommen eben-\nfalls verfassungsgemäß. Es beruht auf dem Gedanken, dass Großveranstaltungen ein \nhöheres Gefahrenpotential in sich bergen und eher Beeinträchtigungen der öffentlichen \nSicherheit erwarten lassen als „kleinere“ Veranstaltungen (vgl. Mitteilung des Senats vom \n22.7.2014, Bürgersch.-Drs. 18/1501, Seite 23). Die Unterscheidung nach der voraussicht-\nlichen Personenzahl ist daher ein sachgerechtes Kriterium (so auch: Kempny, a.a.O., \nS. 867; a.A. Böhm, a.a.O., S. 3003). Die Festlegung einer Untergrenze beim Besucher-\naufkommen dient dabei der gebührenrechtlichen Präzisierung des Begriffs „Großveran-\nstaltung“. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Grenze zwischen gebührenrechtlich \nzu belastenden Großveranstaltungen und kleineren Veranstaltungen bei einer Besucher-\n\n- 28 - \n- 29 - \nzahl von 5.000 Personen zu ziehen, orientiert sich an dem auch von anderen Ländern \nund Kommunen festgelegten Ausgangswert für die Bestimmung von größeren Veranstal-\ntungen (s. KoaAntrag vom 15.10.2014, Seite 2). Die Annahme, dass Veranstaltungen \nerst ab einer solchen Größenordnung ein spezifisches Risiko innewohnt, ist sachlich \nnachvollziehbar. Im Übrigen liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, Re-\ngelungen auf eine typisierende Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse zu gründen, \ndie auch im Übrigen nicht sachwidrig erscheint (BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 – 1 \nBvR 371/11 –, juris Rn. 59). \n \nZum anderen bezweckte der Landesgesetzgeber mit der Festlegung einer voraussichtli-\nchen Mindestpersonenzahl von 5.000 die Vermeidung einer Gebührenbelastung für klei-\nne und mittlere Veranstaltungen, um deren Durchführung nicht zu verhindern oder unver-\nhältnismäßig zu erschweren. Auch dies ist sachgerecht, weil bei kleineren und mittleren \nVeranstaltungen das Verhältnis zwischen Ertrag und den möglichen Kosten eines Poli-\nzeieinsatzes in der Regel deutlich ungünstiger ausfallen dürfte als bei größeren Veran-\nstaltungen (s. KoaAntrag vom 15.10.2014, Seite 2). Entgegen der Auffassung der Kläge-\nrin ist das Abstellen auf die Leistungsfähigkeit der Veranstaltung nicht deshalb unplausi-\nbel, weil es andererseits nicht darauf ankommt, ob die Veranstaltung tatsächlich Gewinn \nerbringt. Der Gesetzgeber hat sich nicht zuletzt im Interesse der Verwaltungspraktikabili-\ntät dafür entschieden, eine Gewinnerzielungsabsicht für das Auslösen der Gebühren-\npflicht ausreichen zu lassen. Hierdurch sollen Probleme bei der Überprüfung der wirt-\nschaftlichen Ertragssituation und anschließende Auseinandersetzungen mit den Veran-\nstaltern vermieden werden (s. KoaAntrag vom 15.10.2014, Seite 2). Das ist rechtlich nicht \nzu beanstanden. Der Ausschluss nichtkommerzieller Großveranstaltungen rechtfertigt \nsich aus dem Gedanken der Vorteilsabschöpfung, da den Veranstaltern nichtkommerziel-\nler Großveranstaltungen regelmäßig kein kommerzieller Vorteil aus der überdurchschnitt-\nlichen Beanspruchung des staatlichen Sicherheitsapparats erwächst (Kempny, a.a.O., \nS. 867). \n \nSofern die Klägerin eine Ungleichbehandlung in Bezug auf Veranstaltungen rügt, bei de-\nnen es zu spontanen Gewalthandlungen kommt oder bei denen aufgrund einer unrichti-\ngen polizeilichen Prognose von dem Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte abgesehen wurde, \ndringt sie auch damit nicht durch. Fraglich ist bereits, ob bzw. inwieweit die von der Klä-\ngerin geltend gemachte Ungleichbehandlung tatsächlich vorliegt, da in den von ihr ge-\nnannten Fällen im Vorfeld gerade keine zusätzlichen Polizeikräfte bereitgestellt werden. \nUnabhängig davon ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Veranstalter im Falle \nspontan gewalttätiger Verläufe oder unrichtiger Gefahrenprognosen nicht mit Einsatzkos-\n\n- 29 - \n- 30 - \nten zu belasten, schon deswegen nicht zu beanstanden, weil die Unterrichtungspflicht \ndes § 4 Abs. 4 Satz 3 BremGebBeitrG in diesen Fällen nicht erfüllt werden kann. Ohne \nvorherige Unterrichtung wird dem Veranstalter die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewoll-\nte Entscheidungsmöglichkeit genommen, die Veranstaltung angesichts der drohenden \nKostenlast weiter durchzuführen, eingeschränkt durchzuführen oder abzusagen (Mittei-\nlung des Senats vom 22.7.2014, Bürgersch.-Drs. 18/1501, S. 21). Die Unterrichtungs-\npflicht dient damit letztlich dem Schutz des Veranstalters vor wirtschaftlichem Schaden. \nDie bewusste Ausnahme dieser Konstellationen aus der Gebührenpflicht ist daher sach-\nlich gerechtfertigt. \n \n2. \nDer nach obigen Ausführungen auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beru-\nhende Gebührenbescheid vom 18. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 30. März 2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gebührentatbestand des § 4 \nAbs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG ist erfüllt. Bei dem in Rede stehenden Fußballspiel am 19. \nApril 2015 handelte es sich um eine gewinnorientierte Veranstaltung, bei der mit mehr als \n5.000 Personen zu rechnen war (a). Wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalt-\nhandlungen vor, während und nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, den Zu- und \nAbgangswegen sowie im räumlichen Umfeld war der Einsatz von zusätzlichen Polizei-\nkräften voraussehbar erforderlich (b). Die Klägerin war (Mit-)Veranstalterin des Fußball-\nspiels (c). Im Rahmen ihrer Haftung als Gesamtschuldnerin durfte die Klägerin als Ge-\nbührenschuldnerin herangezogen werden (d.). Die Höhe der ihr auferlegten Gebühr ist \nnicht zu beanstanden (e). \n \na) Bei dem am 19. April 2015 im Bremer Weser-Stadion veranstalteten Fußballspiel des \nSV Werder Bremen gegen den Hamburger SV vor mehr als 40.000 Zuschauern handelte \nes sich unstreitig um eine gewinnorientierte Großveranstaltung mit mehr als 5.000 Per-\nsonen. \n \nb) Die auf der Grundlage polizeilicher Erkenntnisse aus früheren Begegnungen der bei-\nden Fußballvereine (sog. Nordderbys) getroffene Gefahrenprognose hinsichtlich zu er-\nwartender Gewalthandlungen ist nicht zu beanstanden. Danach war zumindest vor und \nnach dem Fußballspiel am 19. April 2015 mit nicht nur vereinzelten Gewalthandlungen \ndurch Fußballfans zu rechnen. Die Gefahrenprognose der Polizei Bremen knüpfte zuläs-\nsigerweise an Erfahrungswerte aus den Einsatzverlaufsberichten der Spielbegegnungen \nbeider Vereine vom 26. September 2010, 11. September 2011, 1. September 2012 und \nvom 1. März 2014 an. Aus diesen ergaben sich gewalttätige Auseinandersetzungen zwi-\n\n- 30 - \n- 31 - \nschen Fangruppen beider Vereine, wie Schlägereien, Flaschenwürfe, Körperverletzungen \ndurch Pyrotechnik und Sachbeschädigungen. Die Lageeinschätzung im Unterstützungs-\nersuchen der Polizei Bremen vom 8. April 2015 an die anderen Länderpolizeien und die \nBundespolizei begründete die „besondere Brisanz“ des ausverkauften Spiels mit dem \nverfeindeten Verhältnis beider Fangruppen und verwies hierzu auf verschiedene Aspekte \nwie z.B. Rivalität bei Nordderbys und die aktuelle Tabellensituation des Hamburger SV. \nFerner wurde auf Ausschreitungen anlässlich der Begegnung beider Vereine am 1. März \n2014 und auf die zu dem Spiel am 19. April 2015 erwarteten Gästefans („Problemklien-\ntel“) hingewiesen. Danach war ab dem Vormittag des 19. April 2015 bis in die Abend-\nstunden desselben Tages insbesondere in dem von der Allgemeinverfügung zum Verbot \nvon Fanmärschen vom 10. April 2015 erfassten räumlichen Bereich mit Gewalthandlun-\ngen durch Anhänger beider Fußballvereine zu rechnen. \n \nAus der maßgebenden ex-ante-Sicht der Polizei Bremen erforderte die Gefahrenprogno-\nse zur Gewährleistung eines sicheren Ablaufs der Veranstaltung den Einsatz von mehr \nPolizeikräften als bei sog. Grünspielen (friedlich verlaufende Fußballbegegnungen der \nBundesliga) sowie die Anforderung weiterer Polizeikräfte aus anderen Bundesländern. \nGegen den von der Polizei Bremen zugrunde gelegten Vergleichsmaßstab (Vergleich mit \nsogenannten „Grünspielen“ und „Gelbspielen“ der 1. Bundesliga der letzten drei Spielzei-\nten) ist im Ergebnis nichts einzuwenden. Der Vorstellung des Gesetzgebers entsprach \nes, im Falle von Polizeieinsätzen bei Bundesligaspielen einen Durchschnittswert aus vo-\nrangegangenen Grünspielen zu bilden (s. Mitteilung des Senats vom 22.10.2014, Bür-\ngersch.-Drs. 18/1501. S. 20). Die abweichend davon vorgenommene Durchschnittsbil-\ndung aus sog. Grün- und Gelbspielen ist nicht zu beanstanden, weil sie für die Klägerin \ngünstiger ausfällt (vgl. unten III. 2. e) aa) Seite 35 des Urteilsabdrucks). Die Auffassung \nder Klägerin, wonach ein Vergleich der Fußballbegegnungen der letzten Jahre zwischen \nden jeweiligen Gegnern anzustellen sei, geht fehl. Maßstab für den Vergleich ist eine \nfriedliche Veranstaltung vergleichbarer Art. Das schließt es aus, eine gewalttätige Veran-\nstaltung zum Maßstab zu erheben. Die sog. Nordderbys der vergangenen Jahre waren \naber sämtlich mit erheblichen Gewalthandlungen verbunden. \n \nc) Die Klägerin war (Mit-)Veranstalterin des Fußballspiels am 19. April 2015. Wesentli-\nches Merkmal der Veranstaltereigenschaft im Profisportbereich ist die für das Zustande-\nkommen der Veranstaltung und deren Abwicklung erforderliche organisatorische Arbeit, \nzu der insbesondere der Abschluss von Verträgen mit den Sportlern bzw. Sportvereinen, \ndie Organisation des Austragungsorts, die Werbung für die Veranstaltung und die wirt-\nschaftliche Auswertung der einzelnen Veranstaltungen beispielsweise durch Verkauf von \n\n- 31 - \n- 32 - \nEintrittskarten, Programmheften und die Vermarktung von Übertragungs- und Aufzeich-\nnungsrechten gehören (grundlegend zur Veranstaltereigenschaft bei Berufsboxkämpfen: \nBGH, Urteil vom 29.4.1970 – I ZR 30/68 –, juris Rn. 19 - Bubi Scholz -; vgl. auch OLG \nStuttgart, Urteil vom 19.3.2009 – 2 U 47/08 –, juris Rn. 119). \n \nDanach war die Klägerin Mitveranstalterin des Fußballspiels zwischen dem SV Werder \nBremen und dem Hamburger SV. Zwar tragen die jeweiligen Heimvereine - vorliegend \nalso die SV Werder Bremen GmbH & Co. KGaA - die Spiele aus (§§ 1, 3 der Richtlinien \nzur Spielordnung), die übergreifende Organisation erfolgt jedoch durch die Klägerin. Die-\nse führt nach § 2 Nr. 1 ihrer Satzung das operative Geschäft des DFL e.V., der die Spiele \nder Bundesliga nach § 1 a) Spielordnung (SpOL) veranstaltet. Durch die Übertragung des \noperativen Geschäfts auf die Klägerin hat sich der DFL e.V. seiner organisatorischen \nAufgaben in Bezug auf den Spielbetrieb weitgehend begeben. Der Klägerin obliegen da-\nmit die verantwortliche Leitung des Spielbetriebs der Lizenzligen, die Durchführung der \nWettbewerbe des DFL e.V. und die Erfüllung der damit zusammenhängenden Aufgaben \nwie beispielsweise die Festlegung der Mannschaftspaarungen, Spielzeiten und Spielorte \nsowie die Festlegung von allgemeinen Spielstandards, wie etwa die Regelung der \nVergabe von Kartenkontingenten an Gastvereine. Ferner ist die Klägerin für die Vermark-\ntung der Verwertungsrechte an den Spielen der Bundesliga zuständig. Hierzu zählen u.a. \ndie abschließende Verhandlung von Verträgen über die Vergabe von Rechten an Spielen \nder Lizenzligen für Fernseh- und Hörfunkübertragungen, für alle anderen Bild- und Ton-\nträger, künftige technische Einrichtungen jeder Art, in jeder Programm- und Verwertungs-\nform und über vergleichbare Vermarktungsrechte von erheblichem Umfang (§ 2 Nr. 1 der \nSatzung der Klägerin). Auch der BGH geht für den Bereich der Vermarktung von Über-\ntragungs- und Aufzeichnungsrechten für Fußballveranstaltungen im Profibereich davon \naus, dass neben dem Heimverein auch der Dachverband als Mitveranstalter zu qualifizie-\nren ist (BGH, Urteil vom 28.10.2010 – I ZR 60/09 –, BGHZ 187, 255-268, juris Rn. 26 \n„Hartplatzhelden“). Von einer Mitveranstaltereigenschaft sowohl der Klägerin als auch der \nSV Werder Bremen GmbH & Co. KGaA ist auch im vorliegenden Fall auszugehen (a.A. \nLeines, Die Kostentragung für Polizeieinsätze anlässlich von Fußballspielen, Diss. jur. \n2017, S. 195 ff., der auf einen ordnungsrechtlichen Bezugsrahmen abstellt.). Die Klägerin \nschafft einen organisatorischen Rahmen für den Wettbewerb „Fußball-Bundesliga“, wäh-\nrend die Heimvereine eine maßgebliche Rolle bei der Durchführung der in diesen Wett-\nbewerb eingebetteten Spiele in ihren Stadien erbringen. Ohne die Einbindung in den \nWettbewerb „Fußball-Bundesliga“ handelte es sich bei dem Fußballspiel zwischen dem \nSV Werder Bremen und dem Hamburger SV um ein Freundschaftsspiel. Erst durch die \nsachliche und organisatorische Zusammenarbeit beider Akteure wird die Durchführung \n\n- 32 - \n- 33 - \nder (Wettbewerbs-)Veranstaltung möglich, was sie zu Mitveranstaltern der Fußballspiele \ndes Wettbewerbs „Bundesliga“ macht. \n \nd) Die Inanspruchnahme der Klägerin als Gebührenschuldnerin ist rechtlich nicht zu be-\nanstanden. Da sowohl die Klägerin als auch die SV Werder Bremen GmbH & Co. KGaA \nnach obigen Ausführungen als Mitveranstalter anzusehen sind, haften sie mangels an-\nderweitiger gesetzlicher Bestimmungen gemäß § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG als Gesamt-\nschuldner im Sinne von §§ 421 ff. BGB. Die Beklagte durfte die Klägerin also zu der Ge-\nbühr heranziehen. Das Gesamtschuldnerverhältnis knüpft allein an die Veranstalterei-\ngenschaft an; ein \"Rangverhältnis\" zwischen mehreren Mitveranstaltern begründet das \nGesetz nicht. Es ordnet lediglich die Gesamtschuldnerschaft mehrerer Kostenschuldner \nan und verweist damit sinngemäß auf die §§ 421 ff. BGB. Jeder Kostenschuldner ist ent-\nsprechend § 421 Satz 1 BGB verpflichtet, die gesamte Leistung zu bewirken, wobei die \nBehörde diese nur einmal fordern darf. In diesem Sinne werden seit jeher auch sonstige \nöffentlich-rechtliche - namentlich abgabenrechtliche - Regelungen einer Gesamtschuld-\nnerschaft verstanden (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 – 8 C 57/91 –, juris Rn. 12 m.w.N.). \n \nEs bedurfte im angefochtenen Gebührenbescheid weder eines Hinweises auf die ge-\nsamtschuldnerische Haftung der SV Werder Bremen GmbH & Co. KGaA, noch leidet der \nGebührenbescheid an einem Ermessensfehler. Die zuständige Stelle kann nach ihrem \npflichtgemäßen Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner sie die Leistung \nfordern will. Das folgt aus dem - mangels einer abweichenden Ausgestaltung des Ge-\nsamtschuldverhältnisses in § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG - ergänzend heranzuziehenden \n§ 421 BGB. An die Stelle von dessen Worten \"nach Belieben\" treten sinngemäß die Wor-\nte \"nach Ermessen\" (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 – 8 C 57/91 –, juris Rn. 22 m.w.N. zu \n§ 1 Abs. 1 Satz 2 AFWoG; OVG Bremen, Urteil vom 21.10.2014 – 1 A 253/12 –, juris Rn. \n35). Das der zuständigen Stelle hinsichtlich der Auswahl der Kostenschuldner einge-\nräumte Ermessen ist sehr weit. Sinn und Zweck der den Kostenschuldnern auferlegten \ngesamtschuldnerischen Haftung ist es, der Verwaltung den Gesetzesvollzug zu erleich-\ntern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern. So soll der Gebüh-\nrenschuldner einfach, schnell und eindeutig zu ermitteln und zu bestimmen sein und die \nGebührenforderung rasch und sicher verwirklicht werden. Zu diesem Zweck darf die zu-\nständige Stelle nach ihrer Wahl einen Gesamtschuldner zur Ausgleichszahlung in voller \nHöhe heranziehen und es ihm überlassen, bei dem (oder den) mithaftenden weiteren \nKostenschuldnern einen Ausgleich zu suchen. Innerhalb der ihrem Ermessen lediglich \ndurch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann sie den Ge-\nsamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr namentlich unter dem Blickwinkel \n\n- 33 - \n- 34 - \nder Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint. Die Regelung dient \nnicht dem Schuldnerschutz (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 – 8 C 57/91 –, juris Rn. 22 zu \n§ 1 Abs. 1 Satz 2 AFWoG). Vor diesem Hintergrund ist die Behörde im Regelfall nicht \nverpflichtet, die Gründe ihrer Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Auswahl der \nKostenschuldner anzugeben (BVerwG, Urteil vom 21.10.1994 – 8 C 11/93, NVwZ-RR \n1995, 305, 308 zu § 25 Abs. 5 SchfG a.F.). Diese Grundsätze gelten entgegen der Auf-\nfassung der Klägerin nicht nur für Massenverfahren, sondern auch in Fällen mit wenigen \nin Betracht kommenden Gesamtschuldnern (zur Gesamtschuldnerhaftung von Polizei-\nvollzugsbeamten: BVerwG, Urteil vom 2.2.2017 – 2 C 22/16 –, juris; zur Gesamtschuld-\nnerhaftung von Miterben: BVerwG, Beschluss vom 4.10.2010 – 3 B 17/10 –, juris). Die \nBegrenzung der Begründungspflicht ergibt sich aus den oben genannten für die Anord-\nnung der Gesamtschuldnerschaft sprechenden Gesichtspunkten. Mit der der Behörde \neingeräumten Auswahlfreiheit lässt sich eine regelmäßige Erwägungs- und Begrün-\ndungspflicht nicht vereinbaren. Auf Fragen der Billigkeit muss sich die Begründung eines \nBescheids nur dann erstrecken, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tat-\nsächlich vorliegen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung von Wohnungsinhabern für \ndie Fehlbelegungsabgabe: BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 – 8 C 57/91 –, juris Rn. 22 \nm.w.N.). Billigkeitsgründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht. \n \nUngeachtet einer nicht bestehenden Begründungspflicht ist die Beklagte auf Seite 8 des \nWiderspruchsbescheids auf die organisatorischen Beiträge der SV Werder Bremen \nGmbH & Co. KGaA und damit deren Eigenschaft als Mitveranstalterin des gebührenaus-\nlösenden Bundesligaspiels eingegangen. Darüber hinaus war sie nicht verpflichtet, die \nGründe ihrer Ermessensentscheidung über die Auswahl zwischen beiden Gesamt-\nschuldnern im Gebührenbescheid oder im Widerspruchsbescheid näher darzulegen. Ent-\ngegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind insbesondere in Bezug auf die für die \nInanspruchnahme von Gesamtschuldnern maßgebliche Frage der wirtschaftlichen Leis-\ntungsfähigkeit der beiden in Betracht kommenden Kostenschuldnerinnen keine Beson-\nderheiten erkennbar, die eine Begründungspflicht auslösen könnten. Solche ergeben sich \nauch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe bei der Beurteilung ihrer \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht auf die Verteilung der Gesamteinnahmen der \nBundesliga abstellen dürfen, weil ihr hieran nur ein geringer Teil zustehe. Einer näheren \nBegründung der Auswahlentscheidung hätte es nur bedurft, wenn die Klägerin ein wirt-\nschaftliches Unvermögen tatsächlich geltend gemacht und entsprechend dargelegt hätte. \nDie Klägerin hat ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im laufenden Gerichtsverfahren \njedoch nicht bestritten, sondern sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass sich aus \nden Umsatz- und Gewinnzahlen der Bundesliga kein „legitimerweise abschöpfbarer Vor-\n\n- 34 - \n- 35 - \nteil“ bei ihr ableiten lasse. Angesichts des Umstandes, dass der Klägerin 3,15% aus dem \nErlös der Verwertung der Vermarktungsrechte aus den Wettbewerben der Lizenzligen \nzustehen, drängt sich ein wirtschaftliches Unvermögen der Klägerin auch nicht auf. \n \nFür die Vermutung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe sich bei der Auswahl der \nKlägerin als Kostenschuldnerin von der Erwägung leiten lassen, eine Wettbewerbsverzer-\nrung innerhalb des Profifußballs in Deutschland zu vermeiden, fehlt es an hinreichenden \nAnknüpfungspunkten. Zwar wird im Widerspruchsbescheid auf die Mitteilung des Senats \nvom 22. Juli 2014 (Bürgersch.-Drs. 18/1501) hingewiesen und diese ausdrücklich in Be-\nzug genommen. Die Bezugnahme betrifft allerdings allgemein die Frage der Veranstal-\ntereigenschaft, die in der Mitteilung des Senats ab Seite 14 ff. (bis Seite 19) erörtert wird. \nDie Frage des Adressaten einer etwaigen Kostenforderung und die Äußerung, dass der \nSenator für Inneres zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung die Heranziehung der \nKlägerin beabsichtige, finden sich hingegen erst auf Seite 24 der Mitteilung. Es kann da-\nher nicht aus dem Sinnzusammenhang der Ausführungen im Widerspruchsbescheid her-\ngeleitet werden, dass die Beklagte entgegen ihren zunächst genannten Erwägungen, \ndass die Inanspruchnahme der Klägerin aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ge-\neignet und zweckmäßig sei, sich tatsächlich von einem anderen unzulässigen Gesichts-\npunkt hat leiten lassen. Unabhängig davon hat der Gesichtspunkt der Vermeidung einer \nWettbewerbsverzerrung den Gesetzgeber letztlich nicht von einer gesetzlichen Regelung \nabgehalten, die zu einer Inanspruchnahme der SV Werder Bremen GmbH & Co. KGaA \ndurch die Beklagte oder im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs durch die Kläge-\nrin führen kann. \n \ne) Die Gebührenfestsetzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ihr liegt ein \nzutreffender Vergleichsmaßstab zugrunde (aa), die Anzahl der bereitgestellten Polizei-\nkräfte ist rechtlich nicht zu beanstanden (bb); die Gebührenhöhe verstößt auch nicht ge-\ngen die Bemessungsgrundsätze des § 4 Abs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG (cc). Schließlich \nwar die Inanspruchnahme der Klägerin verhältnismäßig im engeren Sinne (dd). \n \naa) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Kosten des Polizeieinsatzes am 19. \nApril 2015 nicht in einen Vergleich mit dem aufwendigsten „Grünspiel“ aus der Saison \n2013/2014 zu setzen. Sind - wie hier - mehrere vergleichbare Veranstaltungen vorhan-\nden, ist es sachgerecht, aus diesen einen Durchschnittswert zu bilden, zumal der Lan-\ndesgesetzgeber ein Abstellen auf einen Durchschnittswert aller vergleichbaren Veranstal-\ntungen beabsichtigte, wie die Beispielsrechnung auf Seite 20 der Mitteilung des Senats \nvom 22. Juli 2014 (Bürgersch.-Drs. 18/1501) zweifelsfrei belegt. \n\n- 35 - \n- 36 - \n \nDavon zu trennen ist die Frage, ob im Falle von Polizeieinsätzen bei Bundesligaspielen \nneben den sogenannten Grünspielen auch Gelbspiele bei der Bildung des Basiswerts zu \nberücksichtigen sind. Hiervon ist jedenfalls auszugehen, solange die Einstufungen der \nSpiele nicht ohne weiteres plausibel sind. Ein Indiz hierfür ist, dass die Kosten einzelner \nGelbspiele in den Spielzeiten 2010/2011 bis 2013/2014 ausweislich der vorliegenden \nBehördenakten unter den Kosten einzelner Grünspiele lagen. Ob die Einstufungen nach-\nvollziehbar sind, kann aber dahinstehen, denn insgesamt lagen die Kosten für Polizeiein-\nsätze aller Gelbspiele über den Einsatzkosten aller Grünspiele. Die durchschnittlichen \nKosten eines Gelbspiels betrugen 97.264,28 Euro, während die durchschnittlichen Kos-\nten eines Grünspiels 57.381,67 Euro betrugen. Indem die Beklagte bei der Durch-\nschnittsbildung sowohl auf Grün- als auch auf Gelbspiele abgestellt hat, hat sie daher \neinen für die Klägerin günstigeren Vergleichsmaßstab gewählt, so dass eine Rechtsver-\nletzung der Klägerin insoweit ausgeschlossen ist. Gegen die Zugrundelegung eines Ba-\nsiswerts von 76.811,65 Euro bestehen daher weder rechtliche noch rechnerische Beden-\nken. \n \nbb) Die entstandenen Personalkosten durften entgegen der Auffassung der Klägerin in \ndie Berechnung der Gebühr eingehen. Die Zahl von 969 eingesetzten Polizeikräften ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n \nMaßgeblich ist dabei nach den oben stehenden Ausführungen (Seite 22 des Urteilsab-\ndrucks) die Prognose der Polizei aus der ex-ante-Perspektive. Nur die Verfolgung unzu-\nlässiger Zwecke oder eine Festsetzung des Kräftebedarfs, die offensichtlich exzessiv ist \noder auf offensichtlich fehlerhaften rechtlichen oder taktischen Erwägungen beruht, kön-\nnen insoweit zu einer gerichtlichen Beanstandung führen (VGH BW, Urteil vom 18.6.1979 \n– I 47/79 –, juris Rn. 22; Urteil vom 15.9.1980, – I 1107/78 –, DVBl. 1981, 778, 779). \n \nDer Einsatz von 969 Polizeibeamten anlässlich des Fußballspiels am 19. April 2015 war \nweder offensichtlich exzessiv noch beruhte er auf fehlerhaften rechtlichen oder taktischen \nErwägungen. Fehler bei der Einsatzplanung sind nicht ersichtlich. Der Einsatz folgte \nausweislich der vorliegenden Einsatzunterlagen einem schlüssigen Einsatzkonzept. Die \nLagebeurteilung beruhte auf polizeilichen Erkenntnissen aus früheren sog. Nordderbys \nund damit auf einer tragfähigen Grundlage. Der von der Klägerin angestellte Blick auf die \nEntwicklung der von der Polizei erwarteten Problemfans entkräftet die Lageeinschätzung \nnicht, sondern bestätigt diese. Erstmals im Befehl Nr. 1 der Zentralen Einsatzsteuerung - \nZES 20/Einsatzplanung vom 16.4.2015 wurde eine Aussage zur Zahl der erwarteten \n\n- 36 - \n- 37 - \nheimischen Problemfans genannt (250 Heimfans der Kategorie B / 100 Heimfans der \nKategorie C), während sich die Zahl der auswärtigen Problemfans auf 180 reduzierte \n(120 Auswärtsfans der Kategorie B / 60 Auswärtsfans der Kategorie C). Damit wurden zu \ndem Fußballspiel insgesamt 370 Fans der Kategorie B und 160 Fans der Kategorie C \nerwartet. Hinzu kamen Informationen über die Unterstützung der Bremer Hooliganszene \ndurch befreundete Essener Hooligans, so dass mit weiteren ca. 10 gewaltbereiten \nHooligans gerechnet wurde. Diese Gesamtzahl lag oberhalb des Nordderbys vom \n1. September 2012 (270 Fans der Kategorie B / 150 Fans der Kategorie C), bei dem 623 \nPolizeikräfte im Einsatz waren und unterhalb des Nordderbys vom 1. März 2014 (440 \nFans der Kategorie B / 230 Fans der Kategorie C), bei dem 1.113 Polizeikräfte eingesetzt \nwaren. Die Zahl der bei dem Fußballspiel am 19. April 2015 eingesetzten Polizeikräfte lag \nmit 969 zwischen den beiden vorangegangenen Begegnungen. Die Erhöhung des ur-\nsprünglich prognostizierten Personalansatzes von 800 Beamten (vgl. Unterrichtungs-\nschreiben vom 24. März 2015) auf 969 Beamte ist mit dem Hinweis auf die wenige Tage \nvor der Partie angestellte Lagebeurteilung, die von einer besonderen Brisanz des Fuß-\nballspiels ausging, überzeugend und nachvollziehbar dargelegt. Laut Befehl Nr. 1 der \nZentralen Einsatzsteuerung - ZES 20/Einsatzplanung vom 16.4.2015 überstieg die An-\nzahl der heimischen Problemfans die Angaben im Infopaket. Zudem sei wegen des Der-\nbys und des traditionell feindschaftlichen Verhältnisses nicht mit dem gewohnten Verhal-\nten der untereinander verfeindeten Bremer Problemfans (Ultras/Hooligans) zu rechnen. \nAufgrund der hohen Emotionalisierung werde mit einem hohen Solidarisierungseffekt \ninnerhalb der Bremer Problemfanszene und einem problemfantypischem Verhalten auch \nbei einzelnen Fans der Kategorie A gerechnet. In der mündlichen Verhandlung hat die \nBeklagte hierzu nachvollziehbar geschildert, dass sich die Brisanz der Fußballbegegnung \nbesonders durch die Ergebnisse der vorherigen Spieltage und den drohenden Abstieg \ndes Hamburger SV verschärft habe. Mit dem Hinweis, dass der Hamburger SV bereits im \nZeitpunkt des Unterrichtungsschreibens denselben ungünstigen Tabellenplatz belegt ha-\nbe wie unmittelbar vor dem Fußballspiel am 19. April 2015, kann die Klägerin die Erhö-\nhung des prognostizierten Bedarfs an Polizeikräften nicht in Frage stellen. Ihre Annahme \ntrifft nicht zu. Vor dem Fußballspiel am 19. April 2015, dem 29. Spieltag, belegte der \nHamburger SV den letzten Tabellenplatz, während er im Zeitpunkt des Unterrichtungs-\nschreibens, d.h. nach dem 26. Spieltag, den 16. Tabellenplatz innehatte. Es leuchtet oh-\nne weiteres ein, dass sich nicht nur mit der Verschlechterung des Tabellenplatzes, son-\ndern auch mit dem Heranrücken des Saisonendes die Abstiegsgefahr für den Hamburger \nSV erhöht hatte. Auf die Möglichkeit einer Lageveränderung ist die Klägerin im Unterrich-\ntungsschreiben hingewiesen worden. Ob der Einsatz auch mit weniger Beamten zu be-\nwältigen gewesen wäre, ist - wie bereits ausgeführt - eine polizeitaktische Frage. \n\n- 37 - \n- 38 - \n \ncc) Die Gebührenhöhe verstößt auch nicht gegen die Bemessungsgrundsätze des § 4 \nAbs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG. Danach sind die Gebühren so zu bemessen, dass zwi-\nschen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und \nder Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung \nandererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Vorschrift konkretisiert das aus \ndem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip, nach dem die Gebühr in \nkeinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffent-\nlichen Hand stehen darf (BVerwG, Urteil vom 30.4.2003 – 6 C 5/02 –, juris Rn. 13). Die \nGebührenbemessung muss sich im Rahmen des Gebührenzwecks halten, den der Ge-\nsetzgeber bei der Ausgestaltung des Gebührentatbestandes erkennbar und zulässiger-\nweise verfolgt (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 – 3 C 29/08 –, BVerwGE 135, 352-367, \njuris Rn. 13). Mit der Gebühr nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG werden allein Kostende-\nckungszwecke verfolgt (Bericht und Antrag des staatlichen Haushalts- und Finanzaus-\nschusses, Bürgersch.-Drs. 18/1591, Seite 2; Plenarprotokoll der 68. Sitzung der Bremi-\nschen Bürgerschaft vom 22.10.2014, PlPr 18/68, Seite 5064). \n \n(1) Die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 BremGebBeitrG \ni.V.m. Nr. 120.60 der Anlage zu § 1 InKostV entspricht diesen Anforderungen. Danach \nerfolgt die Abrechnung der Kosten für den Einsatz des Polizeivollzugsdienstes nach dem \ntatsächlichen Aufwand, soweit möglich nach Maßgabe der Nummern 120.10 bis 120.16. \nAuslagen werden gesondert erhoben. Nach Nr. 120.10 wird für jeden Beamten der Stun-\ndensatz nach der Allgemeinen Kostenverordnung abgerechnet. Auslagen werden geson-\ndert erhoben. Bei angebrochenen Stunden sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG \nfür einen Zeitaufwand von weniger als 16 Minuten 25 v.H., weniger als 31 Minuten 50 \nv.H., weniger als 46 Minuten 75 v.H., zu berechnen. Die Kostenabrechnung für Kraftfahr-\nzeuge erfolgt nach den Nrn. 120.11 bis 120.14 für jeden angefangenen Kilometer nach \neiner bestimmten Pauschale. Bei der Festsetzung der Gebühren werden Wege zum oder \nvom Einsatzort mitberechnet. Die Kosten für den Einsatz auswärtiger Kräfte wurden in \nHöhe der von den unterstützenden Landespolizeien vorgelegten Abrechnungen berech-\nnet. Für eine Fehlerhaftigkeit der auf dieser Grundlage vorgenommenen Berechnung der \nEinsatzkosten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vor-\ngetragen worden. \n \n(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind aus den festgesetzten Gebühren keine \nKosten für bestimmte Einsatzabschnitte oder einzelne Amtshandlungen herauszurech-\nnen. Einsatzplanungen der vorliegenden Art erfassen eine Vielzahl unterschiedlicher Ge-\n\n- 38 - \n- 39 - \nfahrenlagen, an die sich konkrete polizeiliche Maßnahmen anschließen können, die aber \ninsgesamt in einen einheitlichen Polizeieinsatz münden. Die Klägerin vermag hieraus \nnicht einzelne Einsatzabschnitte oder Tätigkeiten als „nicht gebührenfähig“ mit Verweis \ndarauf herauslösen, dass die Maßnahmen nicht am Veranstaltungsort, d.h. im Bremer \nWeser-Stadion stattgefunden (so etwa zu den Einsatzabschnitten 01, 02 und 08) oder \nlediglich bzw. überwiegend der Allgemeinheit (so zu den Einsatzabschnitten 01 bis 05, 07 \nund 08) gedient hätten. Ist der Polizeieinsatz grundsätzlich in seiner Gesamtheit individu-\nell zurechenbar, erfasst er sämtliche Einsatzabschnitte. Soweit die Klägerin rügt, dass \nsich aus dem Einsatzplan nicht ergebe, wann welche Kräfte wo und wofür eingesetzt \nworden seien, ist auf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Kräfteaufstellung im \nBefehl Nr. 1 der Zentralen Einsatzsteuerung - ZES 20/Einsatzplanung vom 16.4.2015 \nsowie die dazugehörigen grafischen Befehle mit diversen Einzelaufträgen zu verweisen, \ndie sowohl eine Auflistung der den verschiedenen Einsatzabschnitten zugewiesenen \nAufgaben als auch deren Lage im Raum enthalten. Detaillierte Angaben enthalten die \nEinsatzverlaufsberichte (insbes. Einsatzabschnitte Stadion und Umfeld) nebst Statistiken, \nin denen der Einsatzverlauf in seinen wesentlichen Zügen sowie besondere Vorkomm-\nnisse zeitlich nachgezeichnet werden. Die von der Klägerin darüber hinaus aufgestellte \nForderung nach einem „detaillierten Nachvollzug des Einsatzverlaufs“ geht in Richtung \neines „Bewegungsprofils“ für alle 969 Einsatzbeamten, das weder im tatsächlichen Ein-\nsatzgeschehen umsetzbar noch rechtlich geboten ist. \n \n(3) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass bei der Abrechnung der tatsächlichen Kosten \nnicht diejenigen Kosten herausgerechnet wurden, die für die Verfolgung einzelner Strafta-\nten angefallen sind. Auch die Abrechnung nach Dienststunden und die Berechnung von \nKosten für eine Einsatzreserve bzw. nicht zum Einsatz gekommene Polizeikräfte sind \ngrundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, im Inte-\nresse der Einzelfallgerechtigkeit nach tatsächlichen Kosten abzurechnen, bedeutet nicht, \ndass jede einzelne Maßnahme zu belegen ist, die während dieser Zeit anfällt. Dies ist bei \nGroßeinsätzen der Polizei mit teilweise mehr als 1.000 Einsatzkräften nicht möglich und \naus rechtlichen Gründen auch nicht geboten. Auch kommt den anteilig auf Maßnahmen \nder Strafverfolgung entfallenden Personalkosten der Polizei eine gebührenrechtlich abso-\nlut untergeordnete Bedeutung zu. Dem Veranstalter werden zudem nur diejenigen Kos-\nten in Rechnung gestellt, die aus der Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte folgen. Eine \nkonkrete Zuordnung vereinzelter Strafverfolgungsmaßnahmen explizit zu den „Mehrkos-\nten“ des Polizeieinsatzes ist daher nicht angezeigt, denn diese könnten ebenso im Rah-\nmen des „Normaleinsatzes“ bewältigt werden, führen mithin nicht zu Mehrkosten für den \nBetroffenen. Auch im Übrigen greifen die Einwände der Klägerin nicht durch. Auseinan-\n\n- 39 - \n- 40 - \ndersetzungen zwischen Hooligans und linksgerichteten Ultra-Gruppierungen standen \nersichtlich im Zusammenhang mit dem an diesem Tag stattfindenden Fußballspiel und \nsind damit „Gewalthandlungen“ im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG, so dass \nes nicht darauf ankommt, inwieweit solchen Auseinandersetzungen (auch) eine politische \nMotivation zugrunde lag. \n \n(4) Der Einwand der Klägerin, die Unterbringungs- und Verpflegungskosten für auswärti-\nge Kräfte seien nicht angemessen, ist unbegründet. Insoweit verkennt sie bereits, dass \nsie keinen Anspruch auf einen möglichst günstigen („kostenoptimierten“) Polizeieinsatz \nhat (vgl. VGH BW, Urteil vom 18.6.1979 – I 47/79 –, juris Rn. 22). Solange die Kosten für \ndie Unterbringung und Verpflegung nicht offensichtlich unangemessen hoch ausfallen, \nsind sie zu erstatten. Von einer offensichtlichen Unangemessenheit kann bei einem \nÜbernachtungspreis von 80,00 Euro für ein Doppelzimmer und einem Frühstückspreis \nvon 9 Euro pro Person im Bremer Stadtgebiet nicht ausgegangen werden. Die Kosten für \ngebuchte und nicht in Anspruch genommene Unterbringungsmöglichkeiten („No-Show“) \nsind als tatsächliche Aufwendungen im Rahmen des Gesamteinsatzes ebenfalls erstat-\ntungsfähig, solange sie - wie hier mit 142,20 Euro - nur in einer ganz untergeordneten \nGrößenordnung anfallen. Dass eine Übernachtung der Eutiner Einsatzkräfte erforderlich \nwar, weil diese die zulässige Höchstarbeitszeit von 12 Stunden für den Schwerpunkt-\ndienst (vgl. Nr. 3.3 des Erlasses über die Arbeitszeit in der Landespolizei Schleswig-\nHolstein) erreicht bzw. überschritten hatten, steht außer Zweifel. \n \n(5) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass die handelnde Behörde auf andere der Gefahren-\nabwehr dienende Maßnahmen im Vorfeld verzichtet habe. Insoweit wird auf die zutref-\nfenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Danach hat die Polizei Bre-\nmen im Rahmen der Einsatzplanung die erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen \ngeprüft, entsprechende Maßnahmen getroffen bzw. bei anderen zuständigen Behörden \nangeregt. Dies betrifft insbesondere Betretungs- und Aufenthaltsverbote gemäß § 14 \nAbs. 2 BremPolG, das sogenannte Fanmarschverbot und die Errichtung eines Sicht-\nschutzzauns am Osterdeich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte weitere Maßnah-\nmen hätte ergreifen müssen. \n \ndd) Die Inanspruchnahme der Klägerin war verhältnismäßig im engeren Sinne. Die der \nKlägerin in Rechnung gestellten Kosten folgen aus der überdurchschnittlichen Beanspru-\nchung des staatlichen Sicherheitsapparats für eine Veranstaltung, aus der die Klägerin \nwirtschaftlichen Nutzen zieht. Zwar übersteigen die tatsächlich abgerechneten Kosten \nvon nunmehr noch 415.000 Euro die im Unterrichtungsschreiben vom 24. März 2015 an-\n\n- 40 - \n- 41 - \ngegebenen voraussichtlichen Kosten von 250.000 bis 300.000 Euro um 115.000 bis \n165.000 Euro. Das Unterrichtungsschreiben enthält jedoch auch eine Mitteilung über den \nanlässlich früherer Rotspiele entstandenen Mehraufwand von rund 510.000 Euro in der \nSaison 2013/2014 und schließt mit der Bemerkung, dass Veränderungen des polizeili-\nchen Kräfteansatzes aufgrund aktueller Lage- und Kräfteentwicklungen vorbehalten blei-\nben. Es war damit für die Klägerin absehbar, dass sich der Mehraufwand noch wesentlich \nerhöhen konnte. \n \nIV. \nDie einheitlich zu treffende Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nSatz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben, fällt das geringfügige Nachgeben der Beklag-\nten nicht ins Gewicht. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO \ni.V.m. § 709 ZPO. \n \nV. \nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob es gegen \ndas sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Bestimmtheitsgebot in seiner Ausprägung als \nGebot der Gebührenvorhersehbarkeit verstößt, wenn die Gebührenhöhe maßgeblich von \neiner aus der ex-ante-Sicht zu beurteilenden polizeilichen Lageeinschätzung abhängt, hat \nebenso grundsätzliche Bedeutung wie die Frage, ob die Erhebung einer Gebühr für Poli-\nzeieinsätze anlässlich unfriedlich verlaufender Großveranstaltungen gegen die Begren-\nzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG verstößt. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich), \n \nschriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist \nbei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. \n \n\n- 41 - \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf \neinen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begrün-\ndung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrens-\nmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revisi-\non und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitglieds-\nstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Be-\nvollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden kön-\nnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuris-\nten im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \n \ngez. Meyer \n \ngez. Dr. Jörgensen \n \ngez. Twietmeyer \n \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf \n425.718,11 Euro festgesetzt. \n \n \nBremen, den 05.02.2018 \n \n \n \n \ngez. Meyer \n \ngez. Dr. Jörgensen \n \ngez. 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