{"status":"available","doknr":"OLD364537","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-02-12","aktenzeichen":"2 PA 293/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 PA 293/16 \n(VG: \n1 K 536/14) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \nKläger und Beschwerdeführer, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 12. Februar 2018 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bre-\nmen – 1. Kammer – vom 24. Oktober 2016 aufgehoben. \n \nDem Kläger wird für das Klageverfahren rückwirkend \nProzesskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzah-\nlung in Höhe von ... Euro monatlich bewilligt und \nRechtsanwalt ... beigeordnet. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage, mit der er sich gegen die Bewer-\ntung seiner Wiederholungsprüfung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffent-\nlichen Schulen als nicht bestanden wendet. \n \nZum 01.11.2009 trat der Kläger seinen Vorbereitungsdienst als Referendar für das Lehr-\namt an Gymnasien/Gesamtschulen mit den Unterrichtsfächern ... und ... an. Die Zweite \nStaatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen bestand der Kläger im ersten \nVersuch nicht. Die Abschlussarbeit wurde mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, da der \nKläger die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben hatte. Auf Antrag des Klägers wurde der \nVorbereitungsdienst krankheitsbedingt mehrfach verlängert. \n \nIn der Wiederholungsprüfung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen \nSchulen gab der Kläger die schriftliche Abschlussarbeit fristgerecht zum ... ab. Nach \nDurchführung des Kolloquiums erhielt die Abschlussarbeit des Klägers die Note „nicht \nausreichend“ (5,0). Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 28.11.2012 das Nichtbestehen \nseiner Wiederholungsprüfung mitgeteilt und ihm eine entsprechende Bescheinigung \nübersandt. \n \nDen am 20.12.2012 erhobenen und mit Schriftsatz vom 30.09.2013 begründeten Wider-\nspruch des Klägers wies die Senatorin für Bildung und Wissenschaft – Staatliches Prü-\nfungsamt – nach Durchführung des Überdenkungsverfahrens mit Widerspruchsbescheid \nvom 15.03.2014, zugestellt am 20.03.2014, zurück. \n \nAm 22.04.2014, dem Dienstag nach Ostern, hat der Kläger Klage erhoben und Prozess-\nkostenhilfe beantragt. \n \nDen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Be-\nschluss vom 24.10.2016 abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hin-\nreichende Erfolgsaussicht. Der Bescheid über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprü-\nfung (Wiederholungsprüfung) für die Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 28.11.2012 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2014 erscheine rechtmäßig. Die Be-\nwertung der Abschlussarbeit mit „nicht ausreichend“ dürfte nicht zu beanstanden sein, so \ndass der Kläger aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Neubescheidung durch die \n\n- 3 - \n- 4 - \nBeklagte unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts habe. Insbesondere \nhabe der Kläger es versäumt, die erhebliche Überschreitung der nach der Ausbildungs- \nund Prüfungsordnung vorgesehenen Dauer des Kolloquiums rechtzeitig zu rügen. Deren \nerstmalige Beanstandung während des Klageverfahrens sei jedenfalls zu spät. \n \nGegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Kläger Beschwerde \nerhoben. \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsge-\nrichts liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord-\nnung eines Rechtsanwalts vor (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO). \n \n1. \nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erfolgsaussicht ist auch dann gegeben, \nwenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bis-\nlang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Beschluss vom 04.10.2017 – 2 BvR \n496/17 – juris, sowie Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347, \n359 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 07.03.2014 – 2 S 272/12 –). Die sich im vorliegen-\nden Klageverfahren stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen können nicht ab-\nschließend im Nebenverfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantwortet wer-\nden. \n \nOb der Bescheid über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung (Wiederholungsprü-\nfung) für die Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 28.11.2012 in Gestalt des Wider-\nspruchsbescheids vom 15.03.2014 rechtmäßig ist, ist offen. Das Prüfungsverfahren des \nKlägers leidet unter einem Verfahrensfehler. Zu Recht rügt der Kläger, dass bei seinem \nKolloquium die hierfür von der Prüfungsordnung vorgesehene Dauer weit überschritten \nwurde (a.). Der Verfahrensfehler kann sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben \n(b.). Ob in diesem Fall der Überschreitung der Prüfungsdauer die Rügeobliegenheit des \nPrüflings entfällt mit der Folge, dass der Verfahrensfehler nicht deshalb unbeachtlich \nwird, weil der Kläger die Überschreitung der Prüfungsdauer nicht früher gerügt hat, ist \neine schwierige, bislang weitgehend ungeklärte Rechtsfrage, deren Beantwortung zudem \nweiterer Feststellungen bedarf (c.). \n \n\n- 4 - \n- 5 - \na. \nDie Abschlussarbeit als Prüfungsteil der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öf-\nfentlichen Schulen umfasst nach § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung der \nLehramtsreferendarinnen und -referendare im Vorbereitungsdienst und über die Zweite \nStaatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen (Ausbildungs- und Prüfungsord-\nnung für Lehrämter) vom 14. Februar 2008 eine schriftliche Ausarbeitung und ein Kollo-\nquium. Das Kolloquium besteht nach § 20 Abs. 10 Satz 2 der Ausbildungs- und Prü-\nfungsordnung für Lehrämter aus der Präsentation der Arbeit durch den Prüfling sowie \neiner anschließenden Diskussion mit der Prüfungskommission. Dabei soll die Präsentati-\non zehn Minuten, die Diskussion 20 Minuten nicht überschreiten (§ 20 Abs. 10 Satz 3 der \nAusbildungs- und Prüfungsordnung für Lehrämter). \n \nDas Kolloquium des Klägers am 28.11.2012 begann um 15:35 Uhr. Um 15:58 Uhr be-\ngann ausweislich des Protokolls die Referentin mit der Diskussion; ab 16:12 Uhr befragte \ndie Korreferentin den Kläger. Mit der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung \nbegann die Prüfungskommission um 16:55 Uhr. Allein die Diskussion mit der Prüfungs-\nkommission umfasste demnach 57 Minuten und dauerte also fast dreimal so lang wie von \nder Prüfungsordnung vorgesehen. Das gesamte, aus Präsentation und Diskussion be-\nstehende Kolloquium erstreckte sich statt über maximal 30 Minuten über 80 Minuten. Das \nentspricht einer Überschreitung der Prüfungsdauer um 167%. \n \nb. \nVerfahrensfehler sind im Prüfungsrecht grundsätzlich nur unerheblich, wenn ein Einfluss \ndes Verfahrensfehlers auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen werden kann (OVG \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2013 – 14 A 2138/12 – Rn. 33, juris). Dies ist der-\nzeit nach Aktenlage nicht der Fall. Eine Überschreitung der Prüfungszeit solchen Ausma-\nßes rechtfertigt ohne weiteres den Schluss, dass vor allem die psychische Leistungsfä-\nhigkeit des – zu Recht – auf die wesentlich kürzer normierte Prüfungshöchstdauer einge-\nstellten Prüflings in der Überschreitungszeit zunehmend beeinträchtigt gewesen sein \nkann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1991 – 9 S 1538/91 – Rn. 18 f., \njuris, wonach bereits eine Überschreitung um 61% unverhältnismäßig ist, sowie OVG \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.1991 – 22 A 1533/89 – Rn. 5 f., juris). \n \nEntgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht pauschal davon ausgegangen wer-\nden, dass eine Verlängerung der Prüfungsdauer für den Prüfling stets von Vorteil ist. Eine \nPrüfungszeitüberschreitung ist nur dann unter dem Gesichtspunkt der Kausalität rechtlich \nunerheblich, wenn sie zu Gunsten des Prüflings erfolgt, um ihm die Chance zu geben, \n\n- 5 - \n- 6 - \ndas bis zum Ablauf der vorgesehenen Prüfungszeit erzielte Ergebnis des Nichtbestehens \nnoch „nach oben“ zu korrigieren (BayVGH, Beschluss vom 14.02.2011 – 21 ZB \n10.2159 – Rn. 8, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1991 – 9 S 1538/91 – \nRn. 19, juris; BayVGH, Beschluss vom 11.02.1998 – 7 B 96.2375 – Rn. 16, juris). Dies \nallerdings setzt voraus, dass nach Ablauf der regulären Prüfungszeit in der Prüfungs-\nkommission Einigkeit darüber besteht, dass die Prüfung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht \nbestanden ist und eine Verlängerung der Prüfungsdauer dem Prüfling die Möglichkeit \neinräumen soll, die erforderlichen Prüfungsleistungen doch noch zu erbringen (VGH Ba-\nden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1991 – 9 S 1538/91 – Rn. 21 f., juris; vgl. auch OVG \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.1991 – 22 A 1533/89 – Rn. 8, juris; BayVGH, Be-\nschluss vom 14.02.2011 – 21 ZB 10.2159 – Rn. 9, juris und Beschluss vom 11.02.1998 – \n7 B 96.2375 – Rn. 16, juris). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Aus dem Protokoll zum \nKolloquium ergibt sich nicht, dass sich die Mitglieder der Prüfungskommission auf eine \nVerlängerung der Prüfungsdauer verständigt hätten. \n \nFehlt es an einer von den Prüfern zu treffenden Entscheidung über das Vorliegen nicht \nausreichender Leistungen des Klägers bei Ablauf der Regelprüfungszeit, so bleibt die \nMöglichkeit, dass die Leistungen des Klägers in der – rechtswidrigen – Verlängerungs-\nphase das später festgestellte Prüfungsergebnis beeinflusst haben (OVG Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 17.07.1991 – 22 A 1533/89 – Rn. 12, juris). Kann nicht ausge-\nschlossen werden, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Prüfungszeit das Prü-\nfungsgespräch einen inhaltlich wesentlich abweichenden, für den Kläger günstigeren Ver-\nlauf genommen hätte, hat die Klage Erfolg. Denn die Beweislast für das Fehlen eines \nKausalzusammenhangs zwischen dem Verfahrensfehler und dem Prüfungsergebnis \nträgt, ebenso wie bei Bewertungsfehlern, die Prüfungsbehörde (VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 12.07.1991 – 9 S 1538/91 – Rn. 21 f., juris; vgl. auch BVerwG, \nUrteil vom 20.09.1984 – 7 C 57/83 – BVerwGE 70, 143). \n \nc. \nDer Verfahrensfehler ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kläger ihn nicht wäh-\nrend des Kolloquiums gerügt, sondern sich auf die Verlängerung der Prüfungsdauer ein-\ngelassen hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Mangel des Prüfungsverfah-\nrens grundsätzlich unverzüglich gerügt werden muss. Diese Forderung ist im Hinblick auf \ndas bundesrechtliche Gebot der Chancengleichheit aus zwei selbstständig nebeneinan-\nder stehenden Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zum einen soll verhindert werden, dass \nder betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt \nund das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prü-\n\n- 6 - \n- 7 - \nfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grund-\nsatz der Chancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfah-\nrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an \neiner eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel ei-\nner schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 22.06.1994, BVerwGE 96, 126; SächsOVG, Urteil vom 25.10.2016 – \n2 A 308/15 – Rn. 15, juris). Die den Prüfling treffende Obliegenheit zur Rüge etwaiger \nMängel des Prüfungsverfahrens, deren Verletzung die Unbeachtlichkeit des Verfahrens-\nmangels zur Folge haben kann, besteht allerdings nur innerhalb der Grenzen der Zumut-\nbarkeit. Besonders in mündlichen Prüfungen ist es für den Prüfling in einer kritischen Si-\ntuation, in der er sich auf das Prüfungsgespräch konzentrieren muss, in der Regel unzu-\nmutbar, einen Verfahrensmangel zu rügen. Gerade in der mündlichen Prüfung wird für \neine sorgfältige Entscheidung des Prüflings hierüber kaum ausreichend Raum und Zeit \nsein (vgl. SächsOVG, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 308/15 – Rn. 16, juris; OVG Nord-\nrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.1991 – 22 A 1533/89 – Rn. 15, juris; BVerwG, Urteil \nvom 17.02.1984 – 7 C 67.82 – BVerwGE 69, 46; BVerwG, Beschluss vom 11.11.1975 – \nVII B 72/74 – NJW 1976, 905; vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, \n6. Auflage, Rn. 217). Danach war dem Kläger nicht zuzumuten, die Überschreitung der \nPrüfungsdauer bereits während des Kolloquiums zu rügen. \n \nZwar hat der Kläger die überlange Prüfungsdauer auch nicht in seinem Widerspruch und \nebenso wenig bei Klageerhebung beanstandet. Erst im Verlauf des Klageverfahrens hat \ner sich hierauf berufen. Es spricht allerdings viel dafür, dass die derart späte Rüge des \nVerfahrensfehlers vorliegend deshalb unschädlich ist, weil den Kläger schon keine Rüge-\nobliegenheit traf. Dafür, dass in Fällen der Überschreitung der vorgesehenen Prüfungs-\ndauer die grundsätzliche Rügeobliegenheit des Prüflings entfällt, spricht zum einen die \nOffensichtlichkeit des Verfahrensfehlers und der Umstand, dass die Einhaltung der prü-\nfungsrechtlichen Verfahrensvorschriften in den Verantwortungsbereich der Prüfungsbe-\nhörde fällt. So hat die Prüfungsbehörde bei Störungen des Prüfungsablaufs, die ohne \njeden Zweifel die Chancengleichheit des Prüflings verletzen, von Amts wegen die erfor-\nderlichen Maßnahmen der Abhilfe zu treffen, ohne dass es einer Rüge durch den Prüfling \nbedarf (BVerwG, Beschluss vom 10.08.1994 – 6 B 60.93 – juris, Rn. 6). Bleibt die Prü-\nfungsbehörde untätig, kann sich der Prüfling auch ohne Rüge auf den fraglichen Verfah-\nrensfehler berufen (BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 – 6 C 2/93 – BVerwGE 94, 64-73, \njuris, Rn. 54). \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nIn der Literatur wird zudem mit gewichtigen Argumenten überzeugend vertreten, dass die \nRügeobliegenheit bei Überschreitung der Prüfungsdauer in mündlichen Prüfungen entfal-\nle, weil die Zwecke der grundsätzlichen Pflicht, einen Verfahrensmangel unverzüglich zu \nrügen, nicht mehr erfüllt werden können (vgl. Birnbaum, Die Rügepflicht des Prüflings, \nNVwZ 2006, 286, 288). Jedenfalls in den Fällen, in denen dem Prüfling das Prüfungser-\ngebnis direkt im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben wird, verbleibt \nihm kein ausreichender Zeitraum zwischen dem Entfallen der Unzumutbarkeit der Rüge \nund der Kenntnis des Prüfungsergebnisses, um über die eventuelle Erhebung einer Rüge \nzu entscheiden. Da somit das Ergebnis der Prüfung immer schon bekannt ist, wenn in \nzumutbarer Weise eine Rüge erhoben werden kann, tragen hier der Aspekt der Wahrung \nder Chancengleichheit und das Anliegen zu vermeiden, dass der Prüfling sich mittels \nverspäteter Rüge eine weitere Prüfungsmöglichkeit verschafft, nicht. Ob vorliegend dem \nKläger das Ergebnis der aus schriftlicher Ausarbeitung und Kolloquium bestehenden Ab-\nschlussarbeit direkt nach Ende des Kolloquiums bekannt gegeben wurde, ist bisher offen. \nDie Regelung des § 22 Abs. 5 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lehräm-\nter, wonach das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsteile dem Prüfling bekannt gegeben und \nerläutert werden soll, legt eine solche Verfahrensweise zwar nahe. Bekanntgabe und \nErläuterung des Ergebnisses sind im Protokoll jedoch nicht vermerkt. \n \nDer weitere Zweck der Rügeobliegenheit, es der Prüfungsbehörde zu ermöglichen, \nrechtzeitig Abhilfe zu schaffen, greift jedenfalls nach Abschluss der mündlichen Prüfung \nunter Verletzung der Vorschriften über die Prüfungsdauer nicht mehr. Damit bleibt nur \nnoch der dritte Zweck der unverzüglichen Rügeobliegenheit, nämlich derjenige der Be-\nweissicherung: Durch das Erfordernis der unverzüglichen Rüge soll gewährleistet wer-\nden, dass das Prüfungsgeschehen noch nicht zu lange zurückliegt und daher noch nach-\nvollziehbar ist. Auch dieser Zweck entfällt aber, wenn der Verfahrensverstoß entweder \nunstreitig oder dokumentiert oder offensichtlich ist (vgl. Birnbaum, Die Rügepflicht des \nPrüflings, NVwZ 2006, 286, 288). Vorliegend ergibt sich die überlange Prüfungsdauer \nunmittelbar aus dem Prüfungsprotokoll, ist also bereits dokumentiert. \n \nZudem könnte selbst ein Einverständnis des Klägers mit der Verlängerung der Prüfungs-\nzeit den Verfahrensverstoß nicht heilen, weil die in der Ausbildungs- und Prüfungsord-\nnung geregelte Prüfungsdauer nicht zur Disposition des Prüflings (oder der Prüfer) ge-\nstellt ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.1991 – 22 A 1533/89 – Rn. 19, ju-\nris; s. a. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 407). Nicht verzichtba-\nre Verfahrensrechte kann der Prüfling aber umso weniger allein dadurch verlieren, dass \n\n- 8 - \n \ner ihre Verletzung nicht frühzeitig gerügt hat (vgl. Birnbaum, Die Rügepflicht des Prüf-\nlings, NVwZ 2006, 286, 288). \n \n2. \nDie wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe des § 114 \nAbs. 1 Satz 1 ZPO liegen ebenfalls vor, denn der Kläger kann nach seinen persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbrin-\ngen. Die der Entscheidung zugrunde liegende Berechnung ist – nur für den Kläger – die-\nsem Beschluss beigefügt. \n \n3. \nDie Beiordnung von Rechtsanwalt ... beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. \n \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen nur bei der Zurückwei-\nsung der Prozesskostenhilfebeschwerde an (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, \nAnlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-\nden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez. Meyer \n \ngez. Dr. Jörgensen \n \ngez. Dr. Steinfatt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-02-12/2-pa-293-16","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-02-12/2-pa-293-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364537","retrieved":"2026-07-09 04:52:22.151305+00:00"}}