{"status":"available","doknr":"OLD364536","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-02-13","aktenzeichen":"1 B 268/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 268/17 \n(VG: \n2 V 2598/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdegegner, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Harich, Traub und Stahnke am 13. Februar 2018 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 2. Kammer – vom 21. November 2017 \nwird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die An-\ntragsgegnerin zu tragen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n3.750,00 Euro festgesetzt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er war in der Vergangenheit in Af-\nghanistan für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH \ntätig. Die deutsche Botschaft in Kabul erteilte ihm und seinen vier Söhnen im Rahmen \ndes „ressortgemeinsamen Verfahrens zur Unterstützung individuell gefährdeter afghani-\nscher Ortskräfte“ am 19.12.2016 ein vom 06.02.2017 bis zum 06.05.2017 gültiges natio-\nnales Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 22 Satz 2 AufenthG. Das Bundesverwal-\ntungsamt teilte dem Migrationsamt Bremen die Aufnahme des Antragstellers in die Bun-\ndesrepublik informatorisch mit. \n \nDer Antragsteller stellte am 14.03.2017 einen Antrag beim Migrationsamt auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG. Ihm wurde in der Folgezeit nur \neine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgestellt. Eine Sicher-\nheitsabfrage nach § 73 Abs. 2 AufenthG ergab keine Erkenntnisse. \n \nMit E-Mail vom 31.08.2017 teilte das Bundesministerium für Innern (Referat Ausländer-\nrecht) dem Senator für Inneres mit, dass es das weitere politische Interesse am Aufent-\nhalt des Antragstellers und seiner vier Söhne in Deutschland ablehne. Eine Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG sei daher nicht \nmöglich. \n \nMit Bescheid des Migrationsamts Bremen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Senators für Inneres vom 26.09.2017 lehnte das Migrationsamt den Antrag auf Ertei-\nlung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte unter Anordnung der sofortigen Vollzie-\nhung die Abschiebung nach Afghanistan an. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 22 Satz 2 AufenthG sei im Angesicht der Erklärung des Bundesministeriums des \nInnern ausgeschlossen. \n \nDer Antragsteller hat hiergegen (zusammen mit seinen Söhnen) rechtzeitig Klage erho-\nben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Migrati-\nonsamt habe verkannt, dass bei Vorliegen einer Übernahmeerklärung durch den Bund \nein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe. Das Vorgehen der \nAntragsgegnerin sei nicht verständlich. Die Arbeitskollegen des Antragstellers, die dieser \nnamentlich benennt, seien alle inzwischen im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach \n§ 22 Satz 2 AufenthG. Das Bundesinnenministerium könne von den dortigen Entschei-\n\n- 3 - \n- 4 - \ndungen nicht abweichen, ohne den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG \nzu verletzen. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen – 2. Kammer – hat mit Beschluss vom 21.11.2017 die \naufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers und seiner Söhne im Hinblick auf \ndie Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse angeordnet und im Hinblick auf die Abschie-\nbungsandrohung wiederhergestellt. Derzeit sei offen, ob die Aufnahmeerklärungen mit \nder Mitteilung des Bundesministeriums des Innern hinfällig geworden seien. Eine Be-\ngründung enthalte diese Mitteilung nicht. Die weitere Aufklärung des Sachverhalts habe \nim Hauptsacheverfahren zu erfolgen. Im Übrigen liege ein Ermessensausfall im Hinblick \nauf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 Var. 2 AufenthG (Aufnahme \naus dem Ausland aus dringenden humanitären Gründen) vor. Der Antragsteller sei als \nindividuell gefährdete Ortskraft eingestuft worden. Es sei bislang nicht ersichtlich, dass \ndiese Gefährdungsprognose nicht mehr zutreffend sei. \n \nDie Antragsgegnerin hat im Hinblick auf den Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Im Hinblick auf die Söhne des \nAntragstellers, von denen zwei inzwischen volljährig sind, hat sie die sofortige Vollzie-\nhung der Abschiebungsandrohung aufgehoben. Sie rügt zum einen, dass § 22 Satz 1 \nAufenthG entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vorliegend keine Anwendung \nfinde. Ein Wechsel zwischen den Erteilungsvarianten des § 22 AufenthG sei nach der \nerfolgten Einreise in die Bundesrepublik nicht möglich. Zum anderen verkenne das Ver-\nwaltungsgericht, dass die kommunale Ausländerbehörde hier an die von der früheren \nÜbernahmeerklärung abweichende spätere Entscheidung des Bundesministeriums des \nInnern gebunden sei. Es ergebe keinen Sinn, dem Antragsteller auf der Grundlage einer \nAufnahmeerklärung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, die sodann aufgrund des in-\nzwischen erfolgten Wegfalls des politischen Interesses sofort wieder aufzuheben sei. \n \nDie Antragsgegnerin beruft sich im Beschwerdeverfahren zudem darauf, dass von dem \nAntragsteller ein nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko ausgehe. Eine insoweit vorgelegte \nund als Verschlusssache eingestufte Mitteilung des Generalkonsulats Masar-e-Scharif \nschon vom 20.03.2017 musste die Antragsgegnerin zurückziehen, nachdem das Bun-\ndesministerium des Innern deren Freigabe und Weiterleitung an die Gegenseite abge-\nlehnt hat. Weitere Unterlagen hat sie nicht vorgelegt. \n \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nII. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. \nGründe für eine Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nicht er-\nsichtlich. \n \n1. \nStatthafter Antrag ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ngegen die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Klage gegen die Abschiebungsandro-\nhung. Die Beteiligten und das Verwaltungsgericht haben den in der Ausländerakte befind-\nlichen und vom Antragsteller unterschriebenen Erteilungsantrag zutreffend als Antrag \n(auch) des Antragstellers ausgelegt, obwohl dort als Antragsteller zunächst nur der 2005 \ngeborene Sohn genannt ist. Folge dieses rechtzeitigen Erteilungsantrages ist der Eintritt \nder Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG (Fiktion des Fortbestehens des Aufent-\nhaltstitels) und nicht, wie es das Migrationsamt angenommen hat, nach § 81 Abs. 3 Auf-\nenthG (Fortgeltung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts). \n \n2. \nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des \nAntragstellers aus. Auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes kann \nnicht davon ausgegangen werden, dass die von dem Antragsteller erhobene Verpflich-\ntungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die ohne weitere Begründung erfolgte \nMitteilung des Bundesministerium des Innern, das politische Interesse an einem Inlands-\naufenthalt des Antragstellers und seiner Söhne sei weggefallen, berücksichtigt nicht hin-\nreichend die rechtlichen Bindungen, denen die Entscheidung nach § 22 Satz 2 AufenthG \nunterliegt. Der vorliegende Fall wirft zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Fra-\ngen auf, die im vorläufigen Rechtsschutz nicht geklärt werden können. Vor diesem Hin-\ntergrund überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Fortgeltung des ihm zu-\nnächst erteilten Aufenthaltstitels. \n \nNach § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland \naus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis \nerteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist nach Satz 2 zu erteilen, wenn das Bundes-\nministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Inte-\nressen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \n§ 22 AufenthG vermittelt dem Ausländer keinen Anspruch auf Erklärung der Aufnahme \naus dem Ausland. Die Entscheidung über die Aufnahme ist vielmehr Ausdruck autono-\nmer Ausübung staatlicher Souveränität. § 22 Satz 2 AufenthG dient insoweit insbesonde-\nre der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums des Bundes (vgl. Gesetz-\nentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz vom 07.02.2003, BT-Drucks. \n15/420, S. 77 zu § 22; vgl. auch bereits Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Ge-\nsetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27.01.1990, BT-Drucks. 11/6321, S. 66 \nzu § 30 Abs. 1 AuslG). Dieser Handlungsspielraum korrespondiert hier mit geringen An-\nforderungen an die Durchführung des Verwaltungsverfahrens. Die Versagung eines Vi-\nsums und die Beschränkung eines Visums vor der Einreise bedürfen keiner Begründung \nund Rechtsbehelfsbelehrung (§ 77 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Zudem findet das Verwal-\ntungsverfahrensgesetz auf die Auslandsvertretungen des Bundes keine Anwendung (§ 2 \nAbs. 3 Nr. 3 VwVfG). \n \nDie Verwaltung verlässt allerdings den Bereich autonomen Staatshandelns, sobald sie \nsich entscheidet, den betroffenen Ausländer in das Bundesgebiet aufzunehmen. Einer \nsolchen Übernahmeerklärung kommt eine Zäsurwirkung zu. Sobald die Übernahme er-\nklärt wurde und der Betroffene eingereist ist, verdichtet sich § 22 Satz 2 AufenthG bei \nVorliegen der weiteren Voraussetzungen zu einem gesetzlichen Anspruch des Einzelnen \nauf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dies kommt auch im Wortlaut der Regelung („er-\nklärt hat“, „ist zu erteilen“) klar zum Ausdruck. \n \nSo liegt der Fall hier. Der Antragsteller wurde auf der Grundlage einer entsprechenden \nÜbernahmeerklärung in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen. Es entspricht \neinhelliger Ansicht in der Literatur und ständiger Verwaltungspraxis, dass vom Bundes-\nministerium des Innern in das Bundesgebiet übernommene Ausländer einen Rechtsan-\nspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG haben (Ziffer \n22.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG; Göbel-Zimmermann in \nHuber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 22 AufenthG Rn. 7; Hecker in BeckOK Ausländerrecht, \nStand 01.11.2016, § 22 AufenthG Rn. 4; Burr in GK-AufenthG, Stand der Einzelkommen-\ntierung September 2012, § 22 Rn. 19; Stiegeler in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. \n2016, § 22 AufenthG Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, Stand der Einzelkom-\nmentierung August 2005, § 22 AufenthG Rn. 10; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Auf-\nenthalts- und Ausländerrecht, Stand der Einzelkommentierung Juli 2013, § 22 AufenthG \nRn. 7). \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nDer besondere Charakter der Übernahmeerklärung hat Auswirkungen auf den Prüfungs-\numfang der Ausländerbehörde im Erteilungsverfahren. Die kommunale Ausländerbehör-\nde hat bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG nur zu prü-\nfen, ob der Ausländer aufgrund einer Übernahmeerklärung des Bundesministeriums des \nInnern eingereist ist und ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 \nund 2 AufenthG vorliegen, Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG der Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen und ob ein Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 \nAufenthG besteht (Göbel-Zimmermann in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 22 AufenthG \nRn. 7; Hecker in BeckOK Ausländerrecht, Stand 01.11.2016, § 22 AufenthG Rn. 5; vgl. \nauch Ziffer 22.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG). \n \n§ 22 Satz 2 AufenthG wahrt den Handlungsspielraum des Bundes zwar auch nach der \nAufnahme und Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet. Die Vorschrift fordert eine \n„Aufnahme“ – in der Situation der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis also sinngemäß \neinen Verbleib – des Ausländers „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik \nDeutschland“. Das politische Interesse muss sowohl bei der erstmaligen Erteilung als \nauch bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Es \nliegt auf der Hand, dass der Begriff des politischen Interesses Ausdruck eines erhebli-\nchen Beurteilungsspielraums der Exekutive ist, der einer gerichtlichen Überprüfung \ngrundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. nur Göbel-Zimmermann in Huber, AufenthG, 2. \nAufl. 2016, § 22 AufenthG Rn. 6 sowie BVerwG, Urt. v. 15.11.2011 – 1 C 21.10, BVerw-\nGE 141, 151 juris Rn. 12 zu § 23 Abs. 2 AufenthG). \n \nEs spricht aber jedenfalls nach vorläufiger Einschätzung einiges dafür, dass der Bund im \nvorliegenden Verfahren seinen Handlungsspielraum überbewertet. Er kann die rechtli-\nchen Bindungen, die durch die Übernahmeerklärung entstanden sind, nicht ohne weite-\nres dadurch auflösen, dass er ohne nähere Begründung einen Wegfall des politischen \nInteresses erklärt. Diesem Gesichtspunkt wird – gegebenenfalls nach Beiladung der \nBundesrepublik Deutschland – im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein. \n \nDie Bedenken des Oberverwaltungsgerichts ergeben sich aus drei Gründen: \n \nZum einen berücksichtigen die Antragsgegnerin und die Bundesrepublik nicht hinrei-\nchend, dass durch die bereits erfolgte Übernahmeerklärung auch ein Vertrauenstatbe-\nstand im Hinblick auf die Bejahung des politischen Interesses geschaffen wurde. Es \nmuss an dieser Stelle dahinstehen, welche Rechtsqualität der Übernahmeerklärung in-\nsoweit zukommt. Im Rahmen der Gruppenaufnahme zur Wahrung besonders gelagerter \n\n- 7 - \n- 8 - \npolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG \nist anerkannt, dass die erteilte Aufnahmezusage einen Verwaltungsakt darstellen kann \n(BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 1 C 3.11, BVerwGE 142, 179 juris Rn. 24). Dies hängt \nnicht zuletzt von den Umständen der Bekanntgabe der Übernahmeerklärung ab, die das \nOberverwaltungsgericht nicht kennt und die sich aus der vorgelegten Ausländerakte nicht \nerschließen (vgl. hierzu auch Burr in GK-AufenthG, Stand der Einzelkommentierung Sep-\ntember 2012, § 22 Rn. 17: Verwaltungsinternum; anders Hecker in BeckOK Ausländer-\nrecht, Stand 01.11.2016, § 22 AufenthG Rn. 13: Adressat der Erklärung sei der Auslän-\nder). Selbst wenn diese Erklärung nicht die Qualität eines Verwaltungsakts haben sollte, \ndürfte einiges dafür sprechen, dass ihr „Widerruf“, also die Erklärung, es fehle nunmehr \nan einem politischen Interesse bzw. es sei von Anfang an zu Unrecht angenommen wor-\nden, aus rechtsstaatlichen Gründen gewissen Bindungen im Hinblick auf die Begründung \nund Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns unterliegt, damit zumindest eine ver-\nwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle ermöglicht wird. Dies dürfte besonders dann gelten, \nwenn der Erteilung der Aufnahmeerklärung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zu-\ngrunde lag und bislang nicht dargelegt wurde, dass diese Einschätzung nicht mehr zutref-\nfend ist. \n \nZum anderen ist das politische Interesse zwar grundsätzlich nicht gerichtlich überprüfbar. \nDer Handlungsspielraum, den die gesetzliche Vorschrift der Verwaltung insoweit ein-\nräumt, bewegt sich aber in einem rechtlichen Rahmen, der diesen Spielraum einhegt und \nder wiederum der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Gerade \ndie zuletzt im Beschwerdeverfahren angeführten Sicherheitsbedenken sind Gegenstand \neines ausdifferenzierten Regelungssystems. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Ver-\nsagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist die Ertei-\nlung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne \nvon § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG besteht, weil der Ausländer die freiheitliche demo-\nkratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet \noder sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt \noder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Nach § 5 \nAbs. 4 Satz 2 AufenthG können hiervon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zuge-\nlassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart \nund glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Die Beurtei-\nlung, ob ein Versagungsgrund vorliegt, obliegt der kommunalen Ausländerbehörde, die \ninsoweit nach § 73 Abs. 2 AufenthG die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder \neinbinden kann und deren Erkenntnisse berücksichtigt. \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nDie Antragsgegnerin beruft sich nicht auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes, ob-\nwohl sich aus der Ausländerakte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser Frage nach-\ngegangen worden ist. Stattdessen beruft sich das Bundesministerium des Innern nun-\nmehr allein und ohne weitere Begründung auf einen Wegfall des politischen Interesses. \nEs liegt auf der Hand, dass dies ein Problem darstellt. Dem Betroffenen wird auf diese \nWeise die Möglichkeit genommen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 \nAufenthG einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, wie sie in einem Rechtsstaat sonst \nselbstverständlich ist. \n \nZuletzt bestehen Bedenken im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG. Anders als § 23 AufenthG betrifft § 22 AufenthG die Aufnahme aus dem Aus-\nland im Einzelfall. Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass \nin der Situation vor Abgabe der Übernahmeerklärung § 22 AufenthG keinen Gleichbe-\nhandlungsanspruch vermittle (Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, Stand der Einzel-\nkommentierung August 2005, § 22 AufenthG Rn. 10; Hecker in BeckOK Ausländerrecht, \nStand 01.11.2016, § 22 AufenthG Rn. 4). Der vorliegende Sachverhalt ist in zweifacher \nHinsicht anders gelagert: Zum einen war hier bereits eine Übernahmeerklärung durch \ndas Bundesministerium des Innern erfolgt. Zum anderen bestehen Zweifel, ob die be-\nhördliche Verfahrensweise vorliegend maßgeblich durch eine Einzelfallentscheidung ge-\nprägt ist, die einer Vergleichbarkeit entgegenstehen könnte. Die Aufnahme individuell \ngefährdeter afghanischer Ortskräfte erfolgt zurzeit auf der Grundlage einer abgestimmten \nund anscheinend abstrakten Kriterien folgenden Verwaltungspraxis. Der Antragsteller hat \nhierzu substantiiert vorgetragen, dass allen seinen Arbeitskollegen inzwischen Aufent-\nhaltserlaubnisse nach § 22 Satz 2 AufenthG erteilt worden sind. Es spricht einiges dafür, \ndass Art. 3 Abs. 1 GG ihm vorliegend einen grundgesetzlichen Anspruch vermittelt zu \nerfahren, warum dies bei ihm nicht der Fall ist. Dies schließt nach Art. 19 Abs. 4 GG das \nRecht ein, diesen Grund – unter Beachtung der unterschiedlichen gerichtlichen Kontroll-\ndichten im Rahmen des § 22 Satz 2 AufenthG – sodann gegebenenfalls einer gerichtli-\nchen Kontrolle zu unterziehen. \n \n3. \nSoweit das Verwaltungsgericht abschließend im Hinblick auf § 22 Satz 1 AufenthG einen \nErmessensausfall festgestellt hat, folgt dem das Oberverwaltungsgericht nach vorläufiger \nEinschätzung nicht. Zwar spricht für die Ansicht des Verwaltungsgerichts in systemati-\nscher Hinsicht, dass es sich bei § 22 AufenthG gesetzestechnisch um eine einheitliche \nRegelung handelt. Die Antragsgegnerin wendet aber zu Recht ein, dass auch § 22 Satz 1 \nAufenthG für sich genommen eine Aufnahme aus dem Ausland aus den dort genannten \n\n- 9 - \n \nGründen voraussetzt. Dies schließt es aus, von der Ausländerbehörde zu verlangen, \nnach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 \nSatz 1 AufenthG zu entscheiden, wenn der Bund einen Wegfall des politischen Interes-\nses bejaht, nachdem er zuvor aus diesen Gründen eine Aufnahme aus dem Ausland er-\nklärt hatte. Nicht ausgeschlossen ist damit die Erteilung einer sonstigen Aufenthaltser-\nlaubnis nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des AufenthG, wenn – wie hier – eine Auf-\nenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragt ist. Die ablehnenden Bescheide \ngehen hierauf nur am Rande ein. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. 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