{"status":"available","doknr":"OLD364535","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-03-20","aktenzeichen":"1 LB 55/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 55/17 \n(VG: \n2 K 410/13) \n \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKlägerin und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \n \n \nBeklagte und Berufungsklägerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Harich, Traub und Stahnke sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Valbone \nHackenberg und Sylke Ihde aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2018 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. \n \nVerkündet am 20.03.2018 \n \ngez. Gerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte \nzu tragen. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstre-\nckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin \nzuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkgebühren für sog. Thin-\nClient-Rechner für den Zeitraum von April bis Dezember 2012. Beklagte ist die vom Land \nBremen errichtete Landesrundfunkanstalt, die Radio Bremen AöR. \n \nDie Klägerin, bei der es sich um eine Sparkasse handelt, nutzt zur Datenverarbeitung \nThin-Client-Geräte. Diese sind über zwei direkte Datenverbindungen mit dem Rechen-\nzentrum ihres IT-Dienstleisters in Hamburg verbunden. Die Filialen der Klägerin sind mit \nDatenleitungen ausgestattet, die eine Datenübertragung von lediglich 10 MBit pro Se-\nkunde zulassen. Eine Verbindung zum Internet erfolgt über das Rechenzentrum in Ham-\nburg. Die Thin-Clients greifen auf ein Betriebssystem zu, das sich auf den Servern des \nIT-Dienstleisters befindet und von der ... Informatik GmbH & Co. KG programmiert wurde. \nDas Betriebssystem wird nach deren Vorgaben allein von den Mitarbeitern des IT-\nDienstleisters gesteuert und gepflegt. Die ... Informatik GmbH & Co. KG entscheidet als \nzentraler Dienstleister für nahezu sämtliche Sparkassen und Landesbanken in der Bun-\ndesrepublik wie das Betriebssystem für die Thin-Client-Arbeitsplätze konfiguriert ist. Das \nvon den Thin-Clients aus genutzte Betriebssystem ist so parametrisiert, dass der Aus-\ngang für Lautsprecher blockiert ist. Für den Audio- und sonstigen Multimediabetrieb not-\nwendige Programme sind nicht installiert worden. Es wird nach den Vorgaben der Kläge-\nrin ein Proxy-Filter verwendet, der so eingestellt ist, dass u. a. ein Zugriff auf die Internet-\nseiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht möglich ist. \n \nBereits am 08.02.2010 schlossen die Beklagte und der Norddeutsche Rundfunk (NDR) \neine umfassende Kooperationsvereinbarung, die das Ziel umfassender Haushaltseinspa-\nrungen bei der Beklagten hatte. Im Zuge dieser Vereinbarung übernahm der NDR für die \nBeklagte sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Gebührenein-\nzugs. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nMit Bescheid vom 03.01.2013 setzte der NDR handelnd im Auftrag der Beklagten Rund-\nfunkgebühren für 48 neuartige Rundfunkempfangsgeräte für April und Mai 2012, für 49 \nsolcher Geräte für Juni 2012 und für 50 von ihnen für Juli 2012 bis einschließ-\nlich Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 2563,20 Euro gegenüber der Klägerin fest. \n \nDie Klägerin legte am 25.01.2013 Widerspruch ein und machte geltend, der Festset-\nzungsbescheid sei nichtig, da er die ausstellende Behörde nicht erkennen lasse. Ferner \nsei der Bescheid formell rechtswidrig, da die Beklagte und nicht der NDR, der im Auftrag \nder Beklagten gehandelt habe, für die Festsetzung zuständig gewesen sei. Schließlich \nsei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, da es sich bei Thin-Clients nicht um neuar-\ntige Rundfunkempfangsgeräte handele. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013 wies der NDR wiederum im Auftrag der Be-\nklagten handelnd den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine Nichtigkeit des Festset-\nzungsbescheides liege nicht vor, da dieser die Beklagte als erlassende Behörde erken-\nnen lasse. Der Bescheid sei formell rechtmäßig, da der NDR erkennbar im Auftrag der \nBeklagten gehandelt habe. Schließlich sei der Bescheid auch in materieller Hinsicht \nrechtmäßig, da der bloße Besitz eines internetfähigen PC die Gebührenpflicht begründe. \n \nDie Klägerin hat am 05.04.2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht der Freien Hanse-\nstadt Bremen erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsver-\nfahren wiederholt und vertieft. Die Beklagte ist der Klage ebenfalls unter Wiederholung \nund Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens entgegengetreten. \n \nMit Urteil vom 17.10.2014 hat das Verwaltungsgericht, nachdem es zuvor in der mündli-\nchen Verhandlung einen Mitarbeiter des IT-Dienstleisters der Klägerin als Zeugen ver-\nnommen hatte, den Festsetzungsbescheid vom 03.01.2013 in der Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides vom 07.03.2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentli-\nchen ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheides nicht zu erken-\nnen seien. Die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides könne dahingestellt bleiben, da \ndieser jedenfalls materiell rechtswidrig sei. Die Thin-Clients der Beklagten seien keine \nneuartigen Rundfunkempfangsgeräte, weil mit ihnen nicht ohne besonderen zusätzlichen \ntechnischen Aufwand Rundfunk empfangen werden könne. Sie seien daher keine zum \nEmpfang bereit gehaltenen neuartigen Rundfunkempfangsgeräte. In tatsächlicher Hin-\nsicht bestehe keine Gefahr des Gebrauchs der Thin-Clients bzw. ihrer missbräuchlichen \nNutzung zum Rundfunkempfang. Die von der Klägerin verwendete Software lasse den \nEmpfang von Audiosignalen nicht zu, sodass ein sinnvoller Rundfunkempfang nicht mög-\n\n- 4 - \n- 5 - \nlich sei. Um einen solchen möglich zu machen, müsste die Klägerin sich von der ... In-\nformatik GmbH & Co. KG eine allein auf sie abgestimmte Version der Software erstellen \nlassen. Zudem hätte der Empfang von Videosignalen an mehreren Thin-Clients gleichzei-\ntig deutliche Störungen am gesamten System der Klägerin zur Folge, da die Thin-Clients \nund sämtliche Bankautomaten über dieselben beiden Hauptleitungen mit dem Rechner \nbei dem IT-Dienstleister vernetzt seien und ein einheitliches System bildeten. Es sei aus-\nzuschließen, dass die Klägerin gravierende Störungen im Gesamtbetrieb zugunsten ei-\nnes Rundfunkempfangs hinnehmen würde. Dass die Klägerin aber, um solche Störungen \nzu vermeiden, die notwendigen finanziellen Aufwendungen im unteren sechsstelligen \nBereich zum Ausbau der Serverlandschaft in einem Umfange, der für den Bankbetrieb \nnicht nötig sei, (allein) für Zwecke des Rundfunkempfangs vornehmen würde, sei eben-\nfalls als ausgeschlossen anzusehen. \n \nDie Beklagte hat gegen das ihr am 13.03.2015 zugestellte Urteil am 30.03.2015 einen \nAntrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 07.03.2017, der Beklag-\nten zugestellt 13.03.2017, hat der Senat die Berufung zugelassen. \n \nDie Beklagte hat mit am 22.03.2017 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen \nSchriftsatz die Berufung begründet. Die Satzungsermächtigung des § 4 Abs. 7 RGebStV \nstelle die Ermächtigungsgrundlage dafür dar, dass der NDR im fremden Namen habe \nhandeln dürfen. Sie sei aufgrund von § 8 ihrer Satzung zur Leistung der Rundfunkgebüh-\nren berechtigt gewesen, den NDR bei der Erhebung der Gebühren einzuschalten. Die \nKlägerin habe die Thin-Clients als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 2 \nAbs. 2 Satz 1 RGebStV zum Empfang bereitgehalten, weil mit ihnen ohne besonderen \nzusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk habe empfangen werden können. Es sei \nausreichend, dass die Thin-Clients objektiv geeignet gewesen seien, Rundfunkdarbietun-\ngen zu empfangen. Die Empfangsbereitschaft der Geräte sei nicht dauerhaft ausge-\nschlossen gewesen. Vielmehr sei nur die Software so eingestellt gewesen, dass ein \nRundfunkempfang nicht habe stattfinden können. Der Wille der Klägerin, dass die Geräte \nnicht zum Rundfunkempfang genutzt werden sollten, sei unbeachtlich gewesen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 17.10.2014 aufzuheben \nund die Klage vollumfänglich abzuweisen. \n \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nSie vertritt die Auffassung, es habe keine gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden des \nNDR im Auftrag der Beklagten gegeben. Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides \nergebe sich aus einem Verstoß gegen das Prinzip der Selbstorganschaft. Sie habe die \nThin-Clients nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zum Empfang bereitgehalten. \nVon einem Bereithalten könne nicht mehr gesprochen werden, wenn der Rundfunkemp-\nfang aktiv verhindert werde. Zudem seien Pauschalierungen nur zulässig, wenn sie dem \nRegelfall entsprächen und ohne sie Beweisschwierigkeiten entstünden. Es erscheine \nschon fraglich, ob Thin-Clients typischerweise für den Rundfunkempfang bereitgehalten \nwürden, da auch in anderen Geschäftsbereichen der Rundfunkempfang aktiv unterbun-\nden werden dürfte, um Störungen zu vermeiden. Jedenfalls wäre es weniger belastend \ngewesen, wenn die Beklagte die tatsächlich zum Rundfunkempfang bereitgehaltenen \nGeräte durch eine Anfrage im Rechenzentrum ermittelt hätte. Schließlich sei eine Gebüh-\nrenerhebung verfassungswidrig, weil kein individueller Vorteil durch die Gebühr abgegol-\nten werde, da jeder Rundfunkempfang über die Thin-Client-Geräte wegen der damit ein-\nhergehenden Störung des Computersystems einen Nachteil für sie bedeutet hätte. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der \nBeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. \n \nDas Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Festset-\nzungsbescheid vom 03.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n07.03.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n \n1. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkgebühr war § 7 \nAbs. 5 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31.08.1991 \n(Brem.GBl. S. 273) in der Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom \n18.12.2008 (Brem.GBl. 2009 S. 145). Maßgeblich war die Rechtslage im Veranlagungs-\nzeitraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2009 – 6 C 28/08 –, Rn. 14, juris). § 7 \nAbs. 5 Satz 1 RGebStV bestimmte, dass die Rundfunkgebühr durch die zuständige Lan-\ndesrundfunkanstalt festgesetzt wurde. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Gebüh-\nrenfestsetzung war die Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Entste-\nhung der Gebühr knüpfte. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hatte jeder Rundfunkteil-\nnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum \n\n- 6 - \n- 7 - \nEmpfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereit-\nhalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach \n§ 5 Abs. 3 RGebStV war für die Gesamtheit der im nicht ausschließlich privaten Bereich \nzum Empfang bereitgehaltenen neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, die ein und dem-\nselben Grundstück zuzuordnen waren, lediglich eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Die-\nse betrug im hier in Rede stehenden Zeitraum nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RGebStV \ni. V. m. § 8 Nr. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung des Elften Rund-\nfunkänderungsstaatsvertrages 5,76 Euro im Monat. \n \n2. Der Bescheid erweist sich wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Selbstor-\nganschaft als formell rechtswidrig. Nach diesem Grundsatz muss die zuständige Behörde \ndie ihr zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich durch eigene Bedienstete erfüllen (vgl. \nVGH BW, Urteil vom 16.12.2009 – 1 S 3263/08 –, Rn. 16, juris; Stelkens in: Stel-\nkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 59a). Zuständig für die Festsetzung \neiner etwaig bestehenden Rundfunkgebührenschuld der Klägerin war nach § 7 \nAbs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 RGebStV die Beklagte. Hiernach setzte die Landesrund-\nfunkanstalt die Rundfunkgebühren fest, in deren Bereich das Rundfunkempfangsgerät \nbereitgehalten wurde. Dies war vorliegend die Beklagte als die vom Land Bremen errich-\ntete Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Radio-Bremen-Gesetz). Tatsächlich erfolgte die \nGebührenfestsetzung jedoch durch Bedienstete des NDR. Für die Mandatierung des \nNDR fehlte es an der infolge des Abweichens von der gesetzlichen Zuständigkeitsbe-\nstimmung erforderlichen formell gesetzlichen Grundlage. Die in der gescheiterten Manda-\ntierung des NDR liegende materielle Preisgabe der Zuständigkeit der Beklagten führt zur \nformellen Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides, die hier nicht unbeachtlich ist. \n \nIm Einzelnen: \n \na) Dem Tätigwerden des NDR für die Beklagte lag ein generelles zwischenbehördliches \nMandat zugrunde. Ein solches liegt vor, wenn Kompetenzen von ihrem regulären Inhaber \n(dem Mandanten) generell auf eine Behörde eines anderen Verwaltungsträgers (dem \nMandatar) in der Weise übertragen werden, dass der Mandatar diese Kompetenz im \nNamen des Mandanten ausübt. Die Kompetenzverteilung wird nach außen hin zwischen \nden beteiligten Verwaltungsträgern und Behörden nicht verändert (vgl. Schmitz in: Stel-\nkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 4 Rn. 40). Ein generelles zwischenbehördli-\nches Mandat unterscheidet sich von einer Delegation, bei der ebenfalls eine Zuständig-\nkeitsübertragung erfolgt, im Wesentlichen nur dadurch, dass der Mandatar im fremden \nund nicht – wie der Delegatar – im eigenen Namen handelt (vgl. Schmitz, a. a. O., \n\n- 7 - \n- 8 - \n§ 4 Rn. 41). Im Innenverhältnis lag dem Mandatsverhältnis Ziff. 1.5 der Kooperationsver-\neinbarung vom 08.02.2010 zugrunde. Hiernach übernahm der NDR für die Beklagte \nsämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Gebühreneinzugs, so-\nweit dieser den Landesrundfunkanstalten oblag. Die Vereinbarung wurde von der Beklag-\nten und dem NDR weit verstanden. Der NDR sollte auch für die Festsetzung der Rund-\nfunkgebührenschulden einzelner Rundfunkteilnehmer aus dem Zuständigkeitsbereich der \nBeklagten zuständig sein. \n \nEin generelles Mandat, das – wie hier – einer ständigen Aufgabenübertragung gleich-\nkommt, bedarf einer gesetzlichen Grundlage, weil die zugewiesene Aufgabe in Abwei-\nchung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung erledigt wird. Der zustän-\ndige Hoheitsträger wird nicht durch eigene Organ- und Amtswalter tätig. Materiell liegt \neine Zuständigkeitsverschiebung vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1979 – 2 C 10/78 –, \nBuchholz 442.08 § 21 BbG Nr. 1; BDiszG, Beschluss vom 24.01.1985 – IX Bk 12/84 –, \nNVwZ 1986, 866 (867); Thür. OVG, Urteil vom 14.12.2009 – 4 KO 482/09 –, Rn. 34, ju-\nris). Kompetenzen unterliegen nicht der Verfügung ihrer Träger. Hat der Gesetzgeber in \neinem formellen Gesetz eine Bestimmung getroffen, welche Behörde für die Vollziehung \nzuständig ist, so folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtstaatsprinzip, dass \ndie Exekutive an die von der Legislative getroffene Zuständigkeitsbestimmung gebunden \nist. Die Änderung der durch formelles Gesetz geschaffenen Rechtsordnung setzt ihrer-\nseits ein formelles Gesetz voraus (vgl. Horn, NVwZ 1986, 808, Schenke, VerwArch 68 \n(1977) 119 (155); sowie zur Delegation: BVerwG, Urteil vom 29.09.1982 – 8 C 138/81 –, \nBVerwGE 66, 178 (181). \n \nIm hier in Rede stehenden Zeitraum existierte kein formelles Landesgesetz, welches der \nBeklagten erlaubt hätte, von der durch den Landesgesetzgeber in § 7 Abs. 5 Satz 1 \nRGebStV getroffenen Zuständigkeitsbestimmung durch Mandatierung des NDR abzu-\nweichen. Vor dem Hintergrund, dass durch die Gebührenfestsetzung in die Grundrechte \nder Klägerin eingegriffen wurde (Art. 2 Abs. 1 GG) und dass der Gesetzgeber eine ein-\ndeutige Zuständigkeitsbestimmung getroffen hatte, hätte es sich bei einer entsprechen-\nden Vorschrift ebenfalls um ein Parlamentsgesetz handeln müssen, das deutlich hätte \nerkennen lassen müssen, dass eine Mandatierung einer anderen Landesrundfunkanstalt \nzulässig sein sollte. \n \n§ 7 Abs. 3 Satz 2 RGebStV ermächtigte die Beklagte nicht, dem NDR ein Mandat zur \nFestsetzung der Rundfunkgebühren zu erteilen. Hiernach konnten die Landesrundfunk-\nanstalten andere Stellen mit der Einziehung der Rundfunkgebühren beauftragen; diese \n\n- 8 - \n- 9 - \nStellen waren in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekanntzuma-\nchen, was hier im Hinblick auf den NDR nicht erfolgt ist. Die Vorschrift betraf schon aus-\nweislich ihres Wortlauts nur die Einziehung der Gebühren, nicht jedoch deren Festset-\nzung. Zudem erfolgte die Aufnahme des Begriffs „andere Stelle“ ausdrücklich mit dem \nHinweis, dass damit insbesondere die Bundespost gemeint sei (vgl. Ohliger/Wagenfeld \nin: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 \nRGebStV Rn. 20). \n \nEntgegen der Auffassung der Beklagten kam auch § 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV, bei dem \nes sich um die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung der Be-\nklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühr vom 24.04.1997 \n(Brem.ABl. S. 189) handelte, als Grundlage für die Erteilung des Mandats an den NDR \nnicht in Betracht. § 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV ermächtigte die Landesrundfunkanstalten, \nEinzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung der Rundfunkge-\nbühren einschließlich von Nachlässen bei längerfristiger Vorauszahlung und von Säum-\nniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Da für die Erteilung eines generellen Mandats \neine formell gesetzliche Grundlage erforderlich ist, hätte sich die Befugnis der Beklagten \nzur Mandatserteilung unmittelbar aus § 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV und nicht erst aus der \nSatzung ergeben müssen. Weil § 7 Abs. 5 RGebStV eine eindeutige Zuständigkeitsbe-\nstimmung traf, war die in der Satzungsermächtigung allgemein enthaltene Befugnis, „das \nVerfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren“ zu regeln, keine hinreichende gesetzliche \nGrundlage für eine Mandatierung des NDR. Zuständigkeitsbestimmung und Mandatser-\nmächtigung korrespondieren miteinander nicht nur hinsichtlich des gebotenen Normen-\nrangs, sondern auch im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an die Ermächtigung. \nDass § 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV die Landesrundfunkanstalten nicht zur Erteilung eines \ngenerellen Mandats im Hinblick auf die Festsetzung ausstehender Rundfunkgebühren \nermächtigte, ergibt sich auch aus systematischen Gründen. Die Satzungsermächtigung \nbezog sich auf die vorherigen Absätze des § 4 RGebStV zur Gebührenpflicht, den Zah-\nlungsregelungen und dem Auskunftsrecht. Sie ermächtigte die Landesrundfunkanstalten \ndazu, Verfahrensregelungen im Hinblick auf die freiwillige Leistung der Rundfunkgebühr \nzu treffen, nicht aber in Bezug auf die in § 7 Abs. 5 RGebStV geregelte Festsetzung \nrückständiger Rundfunkgebühren. \n \nb) Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides ist nicht unbeachtlich. Zwar bestimmt \n§ 46 BremVwVfG, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nich-\ntig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vor-\nschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekom-\n\n- 9 - \n- 10 - \nmen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht \nbeeinflusst hat, was bei gebundenen Entscheidungen regelmäßig anzunehmen ist. \n \n§ 46 BremVwVfG ist jedoch vorliegend nicht anwendbar. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG \nnimmt die Beklagte vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich aus. In der \nGesetzesbegründung heißt es dazu, dass die Verwaltungstätigkeit der Beklagten insge-\nsamt, insbesondere der „Gebühreneinzug, für den es bereits Sonderregelungen im Rund-\nfunkgebührenstaatsvertrag und in der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung gibt“, aus \ndem Anwendungsbereich des BremVwVfG herausgenommen werden sollte (Brem. Bür-\ngerschaft – Landtag – Drs. 9/313 vom 27.09.1976). Die Rechtslage ist insoweit eindeutig. \nDarauf hat der Senat vor einiger Zeit im Hinblick auf die Frage, ob zu Lasten der Beklag-\nten § 80 BremVwVfG, der die Erstattung von Kosten im Vorverfahren regelt, Anwendung \nfindet, noch einmal hingewiesen (vgl. Beschluss des Senats vom 17.09.2013 – 1 S \n149/13 –, Rn. 9, juris). Aufgrund des klaren Wortlauts von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG \nund der ihm zugrunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung kommt auch eine ent-\nsprechende Anwendung der Vorschriften des BremVwVfG auf eine Verwaltungstätigkeit \nder Beklagten nicht in Betracht. Dies gilt ebenso für eine teleologische Reduzierung der \nAusschlussregelung dergestalt, dass sie nur auf die inhaltliche – journalistische – Tätig-\nkeit der Beklagten Anwendung findet, weil eine Anwendung des BremVwVfG (nur) in die-\nsem Tätigkeitsbereich mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit kol-\nlidieren würde (ebenso für den identischen Ausschluss in § 2 Abs. 1 LVwVfG BW in st. \nRspr. VGH BW, vgl. zuletzt Urteil vom 18.10.2017 – 2 S 114/17 –, juris). \n \nUm ein ordnungsgemäßes und rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, finden ne-\nben den einschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen auf eine Verwaltungstätigkeit \nder Beklagten nur die aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen Verfahrensgrundsät-\nze Anwendung. Diese wurzeln unmittelbar in der Verfassung – in den Grundrechten, vor \nallem aber im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) – und beanspruchen daher losge-\nlöst von jeder einfachrechtlichen Regelung unmittelbar Geltung (vgl. VGH BW, Urteil vom \n18.10.2017 – 2 S 114/17 –, Rn. 24; Schliesky in: Knack/Henneke, VwVfG, 10 Aufl. 2014, \n§ 2 Rn. 7). Ein rechtsstaatlich veranlasster allgemeiner Verfahrensgrundsatz, wonach \nformelle Mängel eines Verwaltungsakts, die sich in der Sache nicht auswirken, stets un-\nbeachtlich sind, existiert aber nicht und lässt sich auch nicht aus dem Grundgesetz herlei-\nten. \n \nDer Rechtsgedanke des § 46 BremVwVfG ist zuletzt auch nicht deshalb anwendbar, weil \ner einen nicht verfassungsrechtlich geforderten allgemeinen Grundsatz des Verwaltungs-\n\n- 10 - \n- 11 - \nrechts wiedergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.1978 – 8 C 18/78 –, BVerwGE 56, 230 \n(233 f.)). Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts hatten sich in Rechtsprechung \nund Literatur bis zur Kodifizierung des Verwaltungsverfahrensrechts in Bund und Ländern \nMitte/Ende der 1970er-Jahre herausgebildet (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 28 ff.). Sie umfassten \nauch solche Grundsätze, die – wie die in § 46 BremVwVfG getroffene Regelung – allein \nauf dem Gedanken der Verwaltungseffizienz beruhen. Mit dem Ausschluss der Anwen-\ndung des BremVwVfG auf die Tätigkeit der Beklagten in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG hat \nder Gesetzgeber indes eine Entscheidung getroffen, die auch durch die Anwendung der \nin diesem Gesetz kodifizierten allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts nicht um-\ngangen werden darf. \n \nc) Da die formelle Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides in Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides nicht unbeachtlich ist und seine Aufhebung durch das Verwaltungs-\ngericht im Ergebnis zutreffend erfolgt ist, bedarf die Frage einer möglichen Nichtigkeit des \nBescheides keiner Entscheidung mehr. Beantragt war ohnehin nur eine Aufhebung des \nFestsetzungsbescheides \nund \nkeine \nFeststellung \nseiner \nNichtigkeit \nnach \n§ 43 \nAbs. 2 Satz 2 VwGO. Dies beschränkt die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht \naber nicht auf die Überprüfung allein der Rechtmäßigkeit (vgl. Happ in: Eyer-\nmann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 15). \n \nAnhaltspunkte für eine mögliche Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide erge-\nben sich im Hinblick auf die Frage, ob sie die erlassende Behörde noch erkennen lassen. \nDiese sich aus § 44 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BremVwVfG ergebende An-\nforderung an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist rechtsstaatlich geboten und \ndeswegen auch im Verhältnis zwischen Rundfunkteilnehmer und Rundfunkanstalt an-\nwendbar. Die Titelfunktion des Festsetzungsbescheides erfordert es sicherzustellen, zwi-\nschen wem die Rechtsbeziehung geregelt sein soll, wer also Vollstreckungsschuldner \nund wer Vollstreckungsgläubiger ist. Der Festsetzungsbescheid vom 03.01.2013 lässt \nerkennen, dass der NDR im Namen der Beklagten tätig wurde, diese also Erlassbehörde \nsein sollte. Bedenken im Hinblick auf die Erlassbehörde ergeben sich aber, soweit der \nNDR nunmehr meint, bei einem unwirksamen Mandatsverhältnis habe er als örtlich un-\nzuständige Rundfunkanstalt gehandelt. Dass der NDR Inhaber des Titels sein sollte, lässt \nsich dem Bescheid nicht entnehmen. Abschließend entschieden werden muss dies aber \nnicht, weil der Festsetzungsbescheid, wie dargelegt, ohnehin rechtswidrig ist. \n \nd) Der Senat weist darauf hin, dass sich mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitrags-\nstaatsvertrages (RBStV) vom 15.12.2010 (Brem.GBl. 2011 S. 425) zum 01.01.2013 die \n\n- 11 - \n- 12 - \nRechtslage nunmehr insoweit geändert hat, als dass die Landesrundfunkanstalten die \nihnen von § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zugewiesene Aufgabe der Festsetzung rückständi-\nger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV durch die im Rahmen einer nicht-\nrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öf-\nfentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (sog. ARD ZDF Deutschlandradio Beitrags-\nservice) selbst wahrnehmen. Der Beitragsservice ist ein Teil der Rundfunkanstalt, der \nlediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb der jeweiligen Anstalt \nörtlich ausgelagert wurde. Nach der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtspre-\nchung werden Erklärungen des Beitragsservices im Namen und im Auftrag der jeweils \nzuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (vgl. Säch. OVG, Beschluss vom 01.12.2016 – \n3 A 718/16 –, Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 04.11.2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 22, jeweils ju-\nris). Nach dieser Rechtsprechung stellt sich das Problem einer fehlenden formell gesetz-\nlichen Grundlage für eine Mandatierung des NDR nach dem neuen Recht nicht mehr, \nweil dieser nicht mehr im Auftrag der Beklagten tätig wird, sondern die Beklagte die Fest-\nsetzungs- und Widerspruchsbescheide selbst erlässt und sich dabei des Beitragsservices \nbedient. \n \n3. Da der Festsetzungsbescheid vom 03.01.2013 bereits aus formellen Gründen rechts-\nwidrig und deshalb aufzuheben war, kommt es nicht mehr auf die zwischen den Beteilig-\nten streitige Frage an, ob die von der Klägerin verwendeten Thin-Clients als neuartige \nRundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig waren. Die Klägerin erhebt insoweit grund-\nsätzliche Einwände. Vor diesem Hintergrund weist der Senat auf Folgendes hin: \n \nDie Beklagte kann sich bei ihrer Annahme, die Thin-Clients lösten eine Rundfunkgebüh-\nrenpflicht aus, sowohl auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil \nvom 27.10.2010 – 6 C 12/09 –, NJW 2011, 946 bzw. Rn. 16 ff. juris) als auch des Bun-\ndesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 – 1 BvR 199/11 – NJW \n2012, 3423) berufen. \n \na) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war geklärt, dass es sich bei \ninternetfähigen Rechnern um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 \nRGebStV handelte (st. Rspr. seit dem Urteil vom 27.10.2010, a. a. O. Rn. 16 ff.). \n \nDies galt grundsätzlich auch für die Thin-Client-Geräte der Klägerin. Maßgeblich war al-\nlein, dass auch diese objektiv geeignet waren, Rundfunk zu empfangen. Es handelte sich \num technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sicht-\nbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV \n\n- 12 - \n- 13 - \ngeeignet waren. Ob ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt war, war nicht erheblich. \nDie Vorschrift stellte nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern \nallein auf dessen objektive Eignung ab (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 \n- BVerfGE 90, 60, 90 f.). Auch auf die Nutzungsgewohnheiten kam es in diesem Zusam-\nmenhang nicht an. Deshalb war es der Eigenschaft als Empfangsgerät nicht abträglich, \nwenn es über die Möglichkeit des Rundfunkempfangs hinaus weitere Verwendungen zu-\nließ (BVerwG, Urteil vom 20.04.2011 – 6 C 31/10 –, Rn. 17, juris). \n \nDie hier verwendeten Thin-Clients sind objektiv zum Rundfunkempfang geeignet. Dass \ndie Verbindung mit dem Internet erst im Rechenzentrum in Hamburg hergestellt wird, wo \nauch die Datenverarbeitung stattfindet, ändert hieran nichts. Nach der von dem Verwal-\ntungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist dies für den einzelnen Benutzer nicht \nerkennbar. Den Nutzern steht mit den Thin-Clients ein in sich funktionierendes System \nbereit, das sie mit Maus und Tastatur über einen Monitor individuell steuern können. Die \nGebührenpflicht ist auch nicht aufgrund des Proxy-Filters, der niedrigen Datenübertra-\ngungsrate oder der – kein Audiosignal übertragenden – Fachsoftware ausgeschlossen. \nTrotz dieser Restriktionen in der Anwendung handelt es sich bei den Thin-Clients um \ninternetfähige Rechner. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war \nzudem irrelevant, dass die zum konkreten Rundfunkempfang erforderliche Hard- und \nSoftware noch eingebaut bzw. installiert werden musste (vgl. BVerwG, Urteil vom \n27.10.2010, a. a. O. Rn. 29). \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zudem ausdrücklich be-\ntont, dass der Begriff des „Bereithaltens zum Empfang“ in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV \nnicht einschränkend ausgelegt werden konnte, um überdehnte Folgen in der Rechtsan-\nwendung zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010, a. a. O. Rn. 31). Maßgeb-\nlich war insoweit allein die Eignung des Geräts zum Empfang von Rundfunkdarbietungen, \nsoweit dies ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand möglich war (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 27.10.2010, a. a. O. Rn. 29). Dies war hier der Fall, wie nicht zuletzt \ndie Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht ergeben hat, in der der Zeuge davon \nberichtet hat, dass bei einer anderen Sparkasse ein Rundfunkempfang trotz der einge-\nsetzten Fachsoftware stattgefunden hat. \n \nb) Es ist nicht zu verkennen, dass die Regelungen des RGebStV, so wie das Bundes-\nverwaltungsgericht sie verstand, aufgrund der funktionellen Unterschiedlichkeit zwischen \nherkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten und internetfähigen Rechnern, zumal bei be-\nruflicher Nutzung, einen erheblichen verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsbedarf aus-\n\n- 13 - \n- 14 - \nlösten (vgl. Neumann, jurisPR-BVerwG 4/2011 Anm. 5). Das Bundesverwaltungsgericht \nhat die verfassungsrechtliche Rechtfertigung aus der Funktionsfähigkeit des öffentlich-\nrechtlichen Rundfunks, die wiederum eine bedarfsgerechte Finanzierung voraussetzt, \nabgeleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010, a. a. O. Rn. 46). Die Besonderheit, dass \ninternetfähige Rechner – vor allem im nicht-privaten Bereich – nicht primär zum Rund-\nfunkempfang, sondern als Arbeitsmittel genutzt werden, machte deren Gebührenpflich-\ntigkeit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht unverhältnismäßig. Vielmehr \nhabe der Gesetzgeber diesen Umstand mit der typisierenden Befreiungsvorschrift des \n§ 5 Abs. 3 RGebStV für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“, die auch vorliegend An-\nwendung gefunden hat, angemessen berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010, \na. a. O. Rn. 48.). Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen dieses Urteil erhobene \nVerfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 22.08.2012 – 1 BvR 199/11 – NJW 2012, 3423). Dabei hat es ebenfalls auf die ver-\nhältnismäßig niedrige Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr hingewiesen (vgl. \nBVerfG, a. a. O., NJW 2012, 3423 (3424)). Insgesamt machen sowohl diese Rechtspre-\nchung als auch der vorliegende Fall deutlich, dass der gerätebezogene Ansatz des alten \nRundfunkgebührenrechts aufgrund des technischen Fortschritts an Grenzen gekommen \nwar, weshalb der Landesgesetzgeber mit dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen \nRBStV inzwischen einen anderen Ansatz gewählt hat. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Grün-\nde, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über \nden Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, \n\n- 14 - \n \nals Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. Stahnke \n \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß \n§ 52 Abs. 3 GKG auf 2563,20 Euro festgesetzt. \n \n \nBremen, den 06.04.2018 \n \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. 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