{"status":"available","doknr":"OLD364534","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-03-20","aktenzeichen":"1 LC 36/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LC 36/14 \n(VG: \n2 K 570/13) \n \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Berufungskläger, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndas Radio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, Diepenau 10, 28195 Bremen, \n \nBeklagter und Berufungsbeklagter, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Harich, Traub und Stahnke sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Valbone \nHackenberg und Sylke Ihde aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2018 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. \nVerkündet am 20.03.2018 \n \n \ngez. Gerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n \nDer \nKläger \nkann \ndie \nVollstreckung \nder \nBeklagten \ndurch \nSicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n \nDie Revision wird zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d : \n \nDie Beteiligten streiten um die Rundfunkbeitragspflicht des Klägers in Zeiten, in denen \ndieser sich nicht in seiner Wohnung in Bremen, sondern im Urlaub im Ausland aufhält. \n \nDer 1948 geborene Kläger bewohnt eine Wohnung unter der Adresse E-Straße , \nBremen. Er ist seit mindestens 1998 Rundfunkteilnehmer mit einem Radio und einem \nFernsehgerät unter der Teilnehmernummer 291 . Im Zeitraum 1.9.2008 bis 31.1.2009 \nmeldete er für die Zeit eines längeren Auslandsaufenthalts seine Rundfunkgeräte ab und \nbekam von der GEZ die gezahlten Rundfunkgebühren wieder erstattet. Im Oktober 2012 \nmeldete der Kläger erneut für zwei Monate seine Rundfunkgeräte ab, weil er sich vom \n6.11.2012 bis 8.2.2013 in Australien aufhalte. Mit Schreiben vom 16.11.2012, das nicht \nmit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, teilte ihm die GEZ mit, dass eine \nAbmeldung ab dem 1.12.2012 bis zum 31.12.2012 erfolgen könne, da eine Abmeldung \nnur für volle Kalendermonate möglich sei. Ab dem 1.1.2013 ändere sich das Recht, es \nfalle für die Inhaber einer Wohnung ein Rundfunkbeitrag an. Es komme danach nicht \ndarauf an, ob und welche Rundfunkgeräte bereitgehalten würden. Da der Kläger auch \nwährend der kurzen Abwesenheit Inhaber einer Wohnung sei, könne eine befristete \nAbmeldung ab 2013 nicht erfolgen. \n \nDer Kläger zahlte die Rundfunkgebühr bzw. den –beitrag noch bis einschließlich Januar \n2013. Für die Zeit seit Februar 2013 erfolgten keine Zahlungen des Klägers mehr. Die \nBeklagte setzte in Folge dessen im Hinblick auf die Rückstände jeweils jahresweise den \nRundfunkbeitrag fest. Gegen die Festsetzungsbescheide erhob der Kläger jeweils \nWiderspruch. Hierüber ist bisher noch nicht entschieden. \n \nBereits am 13.5.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er verlange die Erstattung der \nGebühren für Januar 2013. Allein der Umstand, dass er in Deutschland eine Wohnung \nhabe, dürfe keinen Zahlungsanspruch begründen. Es müsse jedermann freistehen zu \nentscheiden, ob er am öffentlichen Rundfunk teilnehmen wolle oder nicht. Wenn jemand \n\n- 3 - \n- 4 - \n– wie er – für eine bestimmte Zeit den Rundfunk nicht in Anspruch nehmen könne, dann \ndürften von ihm keine Gebühren verlangt werden. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n \nfestzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, einen Rundfunkbeitrag zu entrichten, \nwenn er sich nicht in Deutschland aufhält. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.12.2013 abgewiesen. \n \nEs hat erörtert, ob die Klage als Feststellungsklage zulässig sei, hat dies aber letztendlich \ndahingestellt sein lassen, weil die Klage mit dem Begehren auf Rückerstattung des \nBeitrages für Januar 2013 jedenfalls zulässig, aber unter allen Gesichtspunkten \nunbegründet sei. \n \nDer Kläger sei auf Grundlage von § 2 RBStV als Wohnungsinhaber zu Recht \nherangezogen worden. Die gesetzliche Zahlungsverpflichtung sei nicht verfassungswidrig \nsoweit dem Kläger für Auslandsaufenthalte in Australien keine Abmeldung mehr gewährt \nwerden könne, wenn er währenddessen seine Wohnung weiterhin hier behalte. Es sei im \nHinblick auf das Gleichbehandlungsgebot gerechtfertigt, alle Wohnungsinhaber zur \ngleichmäßigen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen. Der \nGesetzgeber dürfe typisieren und vereinfachen. Voraussetzung sei, dass die mit der \nTypisierung verbunden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar seien, dass sie \nlediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen träfen und der Verstoß gegen \nden Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Für \ndie Fälle finanzieller Härten sehe § 4 RBStV eine Befreiungsmöglichkeit vor. Dass eine \nAbmeldung, mit der der Sache nach eine befristete Befreiung begehrt werde, vom \nGesetzgeber nicht vorgesehen werden musste, folge aus dem Sinn und Zweck der \nBeitragspflicht. \n \nDer Rundfunkbeitrag diene der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-\nrechtlichen Rundfunks und damit zur Gewährleistung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. \n\n- 4 - \n- 5 - \nAufgrund der essentiellen Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks müsse das \nInteresse derjenigen Personen, die ausnahmsweise keine Geräte zum Rundfunkempfang \nbereithielten, nicht zum Beitrag herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse \nzurücktreten. Dies gelte umso mehr als während eines Jahres nur wenige Monate keine \nRundfunkgeräte bereitgehalten würden. Die Kosten würden aber unabhängig davon \nanfallen, ob das Angebot mehr oder weniger nachgefragt werde. Der Gesetzgeber sei \nnicht \nverpflichtet, \nLangzeiturlauber \nunter \nden \nBeitragsverpflichteten \ngegenüber \nKurzurlaubern \nbesserzustellen. \nEs \nliege \nauch \nkein \nEingriff \nin \ndie \nnegative \nInformationsfreiheit vor, da es dem Betroffenen freistehe, das Programm nicht zu nutzen. \n \nDas Urteil wurde in unvollständiger Fassung am 3.1.2014 niedergelegt und dem Kläger \nam 17.1.2014 zugestellt. \n \nAm 13.2.2014 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung \neingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 14.3.2014 eingegangen. \n \nDer Kläger vertritt die Auffassung, das Innehaben einer Wohnung begründe als solches \nnoch keine Nutzungsmöglichkeit für den Rundfunk und damit keinen individualisierbaren \nVorteil, der beitragsmäßig abgegolten werden könnte. Das Vorhandensein von \nRundfunkprogrammen habe keinen Grundstücksbezug. Die von der Beitragspflicht \nerfassten Gruppen bzw. deren Mitglieder seien mit der Allgemeinheit identisch. Auf die \nEigenschaft als Rundfunkteilnehmer als individualisierbaren Vorteil komme es nach den \nRegelungen des RBStV nicht an, sondern diese stelle lediglich auf das Innehaben einer \nRaumeinheit ab. Durch die Raumeinheit als solche könne kein individualisierbarer \nNutzungsvorteil entstehen. Der Einwirkungsbereich des öff.-rechtl. Rundfunks erfasse \nausnahmslos alle Raumeinheiten in der Bundesrepublik. \n \nDamit stelle sich der Rundfunkbeitrag als Gemeinlast dar. Der Beitrag werde zur Steuer. \nDies sei dann der Fall, wenn ein Beitrag keinen Ausgleich für einen der Gruppe der \nBeitragsschuldner errechenbaren Vorteil fordert, sondern lediglich eine Gruppe belaste, \nder aus Leistungszuwendungen an die Allgemeinheit oder an einen Dritten Vorteile \nerwachsen. Damit richte sich die Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 104 ff. GG. Die \nLänder seien deshalb nicht zuständig gewesen. \n \nDem Gesetzgeber stehe keine Typisierungsbefugnis im vom VG angenommenen \nUmfang zu. Eine Typisierung sei nur zulässig, wenn sie eine verhältnismäßig kleine Zahl \n\n- 5 - \n- 6 - \nuntypischer Fälle erfasse. Die Typisierung erfasse hier nicht nur den Maßstab der \ngesetzlichen Belastung, sondern vielmehr auch den Belastungsgrund. Selbst wenn es \nzutreffe, dass 97% der Haushalte über ein Fernsehgerät verfügten, dürften Millionen \nverbleibender \nNicht-Fernseher \noder \nNicht-Radiohörer \nnicht \nals \natypische \nzu \nvernachlässigende Sonderfälle behandelt werden. Keinesfalls könne dem Gesetzgeber \ndie Befugnis zuerkannt werden, bis zu 10% nicht typgerechter Fälle undifferenziert der \nGeltung der pauschalierten Regelung zu unterwerfen. Der Rundfunkbeitrag beruhe auf \nVermutungen und Typisierungen, die den verfassungsrechtlich gezogenen Rahmen \ndeutlich überschritten. \n \nEs sei problematisch, dass nicht danach differenziert werde, wie viele Personen einem \nHaushalt angehörten, denn es seien die Menschen und nicht die Wohnungen die den \nRundfunk nutzten. Hier würden ungleiche Sachverhalte gleich behandelt. Ebenfalls \nverstoße es gegen Art. 3 GG, wenn der Kläger, wie Millionen Rentner, die im Ausland \nüberwinterten, in gleicher Weise zum Rundfunkbeitrag herangezogen würden. Es werde \nauch gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit verstoßen. \n \nDer Kläger beantragt, \n- \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2013 aufzuheben, \n- \ndie Beklagte zu verurteilen, ihm den für Januar 2013 gezahlten \nRundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro zu erstatten, \n- \nfestzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, einen Rundfunkbeitrag zu \nentrichten, wenn er sich nachweislich über einen längeren Zeitraum von \nmindestens einem Monat nicht in Deutschland aufhält. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDer Rundfunkbeitrag werde nicht aufgrund einer vertraglichen Regelung sondern auf \ngesetzlicher Grundlage erhoben. Entscheidend sei die Möglichkeit, die Angebote des \nöffentlich-rechtlichen Rundfunks wahrnehmen zu können. Unerheblich sei, ob das \nAngebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich in Anspruch genommen werde. \nDer Gesetzgeber habe als Anknüpfungsmerkmal die Wohnung gewählt, weil mit ihm der \nInhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden könne. \nDahinter stehe die Vermutung, dass der Inhaber der Wohnung gleichzeitig Besitzer von \nRundfunkgeräten sei. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnung mit \n\n- 6 - \n- 7 - \nEmpfangsgeräten lasse den Schluss zu, dass die überwiegende Mehrheit der \nWohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in der Wohnung nutze. Auch \nPersonen, die sich längere Zeit im Ausland aufhielten, erwachse der Vorteil durch den \nRundfunkbeitrag, denn die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit sei die Gewährleistung \neines Grundrechts, das Langzeiturlaubern zustehe, selbst wenn sie sich nicht in \nDeutschland aufhielten. \n \nDie den Kläger betreffende Behördenakte hat dem Gericht vorgelegen. Ihr Inhalt war \nGegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit in diesem Urteil hierauf Bezug \ngenommen wird. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nDie Berufung ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). \n \nI. \nDie Berufung wurde vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.12.2013 \nzugelassen. \nDie \nBerufungsfrist \n(§ \n124 \nAbs. \n2 \nSatz \n1 \nVwGO) \nund \ndie \nBerufungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) wurden eingehalten. \n \nII. \nDie Berufung ist unbegründet. Sowohl die Klage auf Erstattung des für Januar 2013 \ngezahlten Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 Euro (1.), als auch die Klage auf \nFeststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, einen Rundfunkbeitrag zu entrichten, \nwenn er sich nachweislich über einen längeren Zeitraum von mindestens einem Monat \nnicht in Deutschland aufhält (2.), haben keinen Erfolg. \n \n1. \nDie Klage auf Erstattung des für Januar 2013 gezahlten Rundfunkbeitrags in Höhe von \n17,98 Euro ist zwar zulässig (a), jedoch unbegründet (b). \n \na) \nDie Klage in der Form des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages \n(Kombination von Leistungs- und Feststellungsklage) beinhaltet keine Klageänderung \ngegenüber dem erstinstanzlich gestellten Antrag. Zwar hat das Verwaltungsgericht in das \nProtokoll der mündlichen Verhandlung und in den Tatbestand des Urteils nur einen \n\n- 7 - \n- 8 - \nFeststellungsantrag aufgenommen. Die Erstattung der für den Monat Januar 2013 \ngezahlten „Gebühren“ entsprach jedoch dem ursprünglichen Klagebegehren. Dies findet \nseinen Ausdruck im ersten Absatz des Tatbestandes des verwaltungsgerichtlichen \nUrteils. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger – auch wenn er überdies eine \ngrundsätzliche Klärung der Frage seiner Beitragspflicht bei Auslandsaufenthalten \nanstrebte - hiervon ausdrücklich oder konkludent Abstand genommen hätte. \n \nSoweit der Kläger verlangt, ihm die für Januar 2013 gezahlten Rundfunk“gebühren“ zu \nerstatten, ist die Leistungsklage die statthafte Klageart. Eine Anfechtungsklage oder \nVerpflichtungsklage, die vorrangig wäre, kommt nicht in Betracht, denn es ist gegen den \nKläger weder ein Zahlungsbescheid ergangen, noch wurde ein Antrag des Klägers auf \nBeitragsbefreiung förmlich abgelehnt. Das Schreiben vom 16.11.2012 kann jedenfalls im \nHinblick auf die Frage, ob der Kläger verpflichtet war, im Januar 2013 einen \nRundfunkbeitrag zu entrichten, nicht als Verwaltungsakt angesehen werden. Hierfür fehlt \nes am erkennbaren Regelungswillen der GEZ. Das Schreiben beschränkt sich insoweit \ninhaltlich auf die Mitteilung, dass aufgrund der neuen Rechtslage eine (befristete) \nAbmeldung ab 2013 nicht erfolgen könne. Im Übrigen fehlte es auch an einer \nRechtsmittelbelehrung. \n \nb) \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung des für Januar 2013 gezahlten \nRundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 Euro. Voraussetzung für das Bestehen eines \nErstattungsanspruchs wäre, dass der Kläger für diesen Zeitraum ohne rechtlichen Grund \nRundfunkbeiträge entrichtet hat (§ 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Ein solcher Rechtsgrund lag \njedoch vor. \n \nRechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Klägers zu Beitragszahlungen ist § 2 des \nRundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) in der Form von Art. 1 des 15. Staatsvertrages \nzur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, der durch das Gesetz zum \nFünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. November 2011 (Brem.GBl. \n2011, 425) Teil des bremischen Landesrechts geworden ist. Die Vorschrift hat folgenden \nWortlaut: \n \n§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich \n(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) \nein Rundfunkbeitrag zu entrichten. \n\n- 8 - \n- 9 - \n(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst \nbewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht \ngemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. \n(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der \nAbgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem \nbisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für \nzurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn \ndieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung \ngemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist. \n(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund \nArtikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. \nApril 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder \nentsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen. \n \nDanach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) \nein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Beitragspflicht knüpft an die Inhaberschaft einer \nWohnung und die dort typischerweise bestehende Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-\nrechtlichen Rundfunks an. Inhaber einer Wohnung ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. \n2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber \nwird nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht \ngemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. \n \nDie Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags durch den Wohnungsinhaber beginnt \nnach § 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner \nerstmals die Wohnung innehat. Die Beitragspflicht endet nach § 7 Abs. 2 RBStV mit dem \nAblauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung endet, jedoch nicht vor dem \nAblauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt \nworden ist. \n \nNach der Übergansbestimmung in § 14 Abs. 3 RBStV wird vermutet, dass jede nach den \nBestimmungen des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrages als \nprivater Rundfunkteilnehmer gemeldete Person nach Maßgabe von § 2 unter der bei der \nzuständigen \nLandesrundfunkanstalt \ngeführten \nAnschrift \nab \nInkrafttreten \ndieses \nStaatsvertrages Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ist. \n\n- 9 - \n- 10 - \nDabei ist davon auszugehen, dass mit dem Begriff der „gemeldeten Person“ die \nrundfunkrechtliche Anmeldung und nicht die melderechtliche Anmeldung gemeint ist. \n \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen der beiden genannten Vermutungsregelungen für \ndas Entstehen der Beitragspflicht sind in der Person des Klägers erfüllt. Er war schon vor \ndem 1.1.2013 als privater Rundfunkteilnehmer unter der Anschrift E-Straße gemeldet \nund damit schon nach der Übergangsbestimmung des § 14 Abs. 3 RBStV \nBeitragsschuldner. Er ist auch für die Wohnung in der E-Straße in Bremen \nmelderechtlich gemeldet, weshalb auch die Vermutung für seine Wohnungsinhaberschaft \nnach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. RBStV greift. \n \nDie Vermutung gilt auch für die Zeit seines Auslandsaufenthalts. Der Kläger hat die \ngrundsätzlich widerlegbare Vermutung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, \nUrteil vom 25. November 2016 – 2 S 146/16 –, Rn. 30, juris, mwN.) für seine Person im \nfraglichen Zeitraum Januar 2013 nicht widerlegt. \n \nFür die Widerlegung der Vermutung über die Inhaberschaft der Wohnung wäre es \nerforderlich, dass der Betroffene die Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV \nnicht selbst bewohnt. Das Tatbestandsmerkmal des „selbst Bewohnens“ entfällt jedoch \nnicht bereits dann, wenn die Wohnung zu einem Auslandsaufenthalt verlassen wird. Der \nBegriff des Bewohnens wird im Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wortsinn des Wohnens \ndahingehend zu interpretieren, dass jemand eine hierfür geeignete Wohnung zu \nWohnzwecken nutzt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 6 B 45/17 –, Rn. 6, juris). \nEntscheidend sei die Wohnnutzung als solche. Es komme nicht darauf an, wieviel Zeit \ndie Person in der Wohnung verbringt. Auch eine nur gelegentliche oder seltene \nWohnnutzung sei ein Bewohnen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Die hierin \nenthaltene rundfunkrechtliche Typisierung, dass Nutzungsberechtigte einer Wohnung \nauch von ihrem Nutzungsrecht Gebrauch machen, kann allenfalls durch den Nachweis \ndurchbrochen werden, dass der Betroffene seine Nutzungsbefugnis an einer Wohnung – \netwa durch Untervermietung – auf Dauer oder auf Zeit – aufgibt, in dem er diese einem \nDritten einräumt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. \nNovember 2016 – 2 S 146/16 –, Rn. 29, 30, juris, m.w.N.; VG Leipzig, Urteil vom \n12.8.2016 – 1 K 1691/15 -, Rn. 38, juris). \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nDanach endet eine Wohnnutzung außer in den Fällen, in denen sie dauerhaft einem \nanderen überlassen wird, nur dann, wenn sie endgültig aufgegeben wird. Allein beim \nVerlassen der Wohnung für einen längeren Auslandsaufenthalt tritt keine der beiden \ngenannten Alternativen ein. Der Kläger hat seine Wohnung im Januar 2013 weder einem \nanderen zur Nutzung überlassen, noch hat er deren Nutzung aufgegeben. \n \nDas vorübergehende Verlassen der Wohnung für einen Auslandsaufenthalt im Januar \n2013 \ndurch \nden \nKläger \nverwirklichte \nauch \nkeinen \nBefreiungs- \noder \nErmäßigungstatbestand im Sinne von § 4 RBStV. Es ist keiner der in § 4 Abs. 1 bis 5 \nRBStV genannten Tatbestände einschlägig. Es stellte auch keinen besonderen Härtefall \nim Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV dar. \n \nNach § 4 Abs. 6 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der \nBeitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von \nder Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine \nSozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde \nerlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige \nBedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. \n \nDer in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausdrücklich benannte Härtefall liegt in der Person des \nKlägers nicht vor. Auch ein unbenannter Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV \nkann hier nicht anerkannt werden. Dieser wäre nur anzunehmen in Fällen der \nUnmöglichkeit zum Rundfunkempfang entweder aufgrund objektiv technischer oder \nkörperlicher Gründe, aufgrund einer subjektiven Zwangslage, der der Betroffene \nzumutbar nicht entgehen kann oder wenn die Befreiung als regulatives Ventil zur \nSicherstellung des materiellen Beitragscharakters erforderlich ist. \n \nDie besondere Härte, die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht näher definiert wird, ist \nnicht auf soziale Härtefälle beschränkt (vgl. StGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n19.8.2013 - 1 VB 65/13 -, juris). Der Umfang der anerkennenswerten Härtefälle kann \njedoch \nsystematisch \nanhand \nder \nsonstigen \nbenannten \nBefreiungs- \nund \nErmäßigungstatbestände bestimmt werden. So sind taubblinde Menschen, also \nPersonen, die Rundfunk weder optisch noch akustisch wahrnehmen können, nach § 4 \nAbs. 1 Nr. 10 RBStV von der Beitragspflicht befreit, während die unter § 4 Abs. 2 RBStV \nfallenden Personen, deren Wahrnehmungsfähigkeit insoweit nur beschränkt vorhanden \nist, eine Ermäßigung erhalten können. Entsprechend nennt schon die Begründung zum \nRundfunkbeitragsstaatsvertrag als Beispiel für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls \n\n- 11 - \n- 12 - \nneben dem Nachweis einer § 4 Abs. 1 RBStV vergleichbaren Bedürftigkeit den Fall, dass \nes einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen \nÜbertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu \nempfangen, das sogenannte Funkloch, (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, Rn. 112, NVwZ 2015, 64-79). Die \nBefreiungsregelung kann angesichts ihrer tatbestandlichen Offenheit auch bei einer der \ntechnischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums \nvergleichbaren Fallgestaltung Anwendung finden (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom \n02. April 2014 – 2 K 1446/13 –, Rn. 29, juris). Weiterhin ist es aus Sicht des \nBundesverfassungsgerichts jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass ein \nBetroffener, der sich aus religiösen Gründen am Rundfunkempfang gehindert sieht, sich \nalso in einer subjektiven Zwangslage befindet, aus Härtegründen eine Beitragsbefreiung \nerreichen kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR \n2550/12 –, Rn. 5, NVwZ 2013, 423-424). Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung \nauch der Fall des nachgewiesenen längeren Auslandsaufenthalts als Beispiel für das \nVorliegen eines besonderen Härtefalls diskutiert (vgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 2311/14 –, Rn. 48, juris; \nSächs. OVG, Beschluss vom 30.6.2017 – 5 A 133/16 -, Rn. 16, NVwZ-RR 2017, 844). Im \nletztgenannten Fall diene die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV als \nregulatives Ventil zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters. Ein Bedarf für \nein solches Ventil könnte deshalb bestehen, weil die an die Wohnungsinhaberschaft \ngeknüpfte Beitragspflicht auf einer doppelten Typisierung beruht. Diese besteht nicht nur \nin der Typisierung, dass Wohnungsinhaber – ausgehend von der nahezu lückenlosen \nAusstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten – das \nProgrammangebot in ihrer Wohnung nutzen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C \n6/15 –, BVerwGE 154, 275-296, Rn. 32), sondern auch in der Typisierung, dass \nnutzungsberechtigte Wohnungsinhaber einer Wohnung von ihrem Nutzungsrecht \nGebrauch machen. \n \nNach diesen Maßstäben begründet der urlaubsbedingte Auslandsaufenthalt des Klägers \nim Januar 2013 keinen besonderen Härtefall. Die für ihn bestehende Unmöglichkeit, in \ndieser Zeit in seiner Wohnung öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, beruht \nweder auf objektiven technischen Gründen noch auf körperlichen Ursachen oder \nvergleichbaren Umständen, sondern auf seinem freien Entschluss, die Wohnung in \ndieser Zeit nicht zu nutzen. Die urlaubsbedingte Abwesenheit von der eigenen Wohnung \nim Umfang eines vollen Kalendermonats beinhaltet auch keine besondere Atypik, die für \ndie Annahme einer besonderen Härte erforderlich wäre. Schließlich ist die absolute Höhe \n\n- 12 - \n- 13 - \nder Belastung durch den Rundfunkbeitrag im fraglichen Zeitraum für den Kläger nicht \nunzumutbar hoch. \n \nDie an die Inhaberschaft einer Wohnung anknüpfende Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 \nAbs. 1 RBStV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die verfassungsrechtlichen \nFragen, die sich im Hinblick auf die Beitragserhebung bei Privaten stellen, sind durch die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. insbesondere Urteil vom \n17.3.2016 – 6 C 15.15 -, Urteil vom 18.3.2016 – 6 C 6/15 - BVerwGE 154, 275-296, Urteil \nvom 25.1.2017 – 6 C 15/16 - NVwZ-RR 2018, 364-373, Beschluss vom 27.7.2017 – 6 B \n45/17 - juris, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 6 B 38/18 –, juris). Der Senat hat sich mit \nBeschluss vom 20. September 2016 – 1 LC 24/14 – der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts angeschlossen. \n \nDanach handelt es sich beim Rundfunkbeitrag um eine rundfunkspezifische \nnichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt. Durch \nden Rundfunkbeitrag wird die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks \ngesichert und damit der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot \neines die Vielfalt sichernden Programms Rechnung getragen. Der Rundfunkbeitrag stellt \neine Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Es handelt \nsich deshalb nicht um eine Steuer. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell \nzugerechnet \nwerden, \nweil \ndie \nWohnungen \nderzeit \nnahezu \nvollständig \nmit \nRundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind. Die Beitragspflicht berührt nicht die \nInformations- und Meinungsfreiheit, da mit ihr kein Zwang zur Nutzung eines bestimmten \nRundfunkangebots verbunden ist. Der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag ist mit Art. 3 \nAbs. 1 GG vereinbar. Er benachteiligt Alleinstehende nicht gleichheitswidrig gegenüber \nPersonen, die mit mehreren in einer Wohnung leben. Der Verteilungsmaßstab ist noch \nvorteilsgerecht. Der als Alternative zu dem wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab \nlediglich in Betracht kommende personenbezogene Maßstab ist nicht derart \nvorzugswürdig, dass die Landesgesetzgeber aus Gründen der Belastungsgleichheit \nverpflichtet gewesen wären, diesen einzuführen. Da die Möglichkeiten zur Ermittlung des \npersönlichen Nutzungsvorteils beschränkt sind, konnten die Landesgesetzgeber den \npraktikableren wohnungsbezogenen Maßstab wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.2016 \n– 6 C 15.15 – a.a.O.). Die Belastungsgleichheit verlangt auch nicht, Wohnungsinhabern, \ndie \nbewusst \nauf \neine \nRundfunkempfangsmöglichkeit \nverzichten, \nvon \nder \nRundfunkbeitragspflicht zu befreien. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den \nprivaten Bereich bedurfte schließlich nicht der Zustimmung der Europäischen \nKommission, weil die bisherigen Finanzierungsregelungen des öffentlich-rechtlichen \n\n- 13 - \n- 14 - \nRundfunks nicht in einer genehmigungsbedürftigen Weise umgestaltet worden sind. \nHieran wird auch unter Berücksichtigung der gegen diese Rechtsprechung erhobenen \nEinwände des Klägers festgehalten. \n \n2. \nSoweit der Kläger begehrt festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, einen \nRundfunkbeitrag zu entrichten, wenn er sich nachweislich über einen längeren Zeitraum \nvon mindestens einem Monat nicht in Deutschland aufhält, ist die Klage zwar zulässig, \naber \nunbegründet. \nDabei \ngeht \ndas \nGericht \ndavon \naus, \ndass \nsich \ndas \nFeststellungsinteresse – entsprechend der bisherigen Übung zwischen den Beteiligten –\nnur auf volle Kalendermonate des Auslandsaufenthalts bezieht. \n \nHierfür ist die Feststellungklage die nach § 43 Abs. 1 VwGO statthafte Klageart. Der \nKlagantrag beschreibt ein zwischen den Beteiligten bestehendes feststellungsfähiges \nkünftiges Rechtsverhältnis. Zwar muss der Betroffene gegen lediglich drohende \nRechtsverletzungen grundsätzlich mit Gestaltungs- oder Leistungsklagen vorgehen, \nsoweit er damit angemessenen und ausreichenden, der Feststellungsklage in Reichweite \nund Effektivität mindestens gleichwertigen Rechtschutz erhält (vgl. Eyermann/Happ, \nVwGO, 14. Aufl. § 43 Rn. 32). Vorliegend ist der durch nachträgliche Gestaltungs- oder \nLeistungsklagen mögliche Rechtsschutz allerdings nicht gleichwertig, da es – wie der \nKläger glaubhaft dargelegt hat – bei den Auslandsreisen um wiederkehrende \nSachverhaltskonstellationen geht, hinsichtlich derer er und die Beklagte in einem \nMeinungsstreit über die jeweiligen Rechte und Pflichten stehen. \n \nDie Begründetheit des Feststellungsantrages scheitert jedoch an den bereits oben unter \nGliederungspunkt 1. b) dargestellten Gründen. Der Kläger kann keine Beitragsbefreiung \nfür jeden vollen Kalendermonat der Urlaubsabwesenheit verlangen, weil ein besonderer \nHärtefall insoweit nicht ersichtlich ist. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. \n \nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nzuzulassen. Die Frage ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem längeren \nAuslandsaufenthalt die Rundfunkbeitragspflicht entfällt oder ein die Befreiungsmöglichkeit \n\n- 14 - \n \neröffnender besonderer Härtefall eintritt, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt und \nlässt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich), \n \nschriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist \nbei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf \neinen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die \nBegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit \nVerfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines \nMitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über \nden Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, \nals Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. 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