{"status":"available","doknr":"OLD364533","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-03-22","aktenzeichen":"1 B 26/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 26/18 \n(VG: \n5 V 35/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Harich, Traub und Stahnke am 22. März 2018 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien \nHansestadt Bremen vom 15.01.2018 wird mit Ausnah-\nme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. \n \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zu einer \nbestandskräftigen Entscheidung über den Wiederer-\nteilungsantrag vom 24.11.2017 – längstens jedoch zu-\nnächst für ein Jahr – eine Genehmigung für den Ver-\nkehr mit Taxen (mit den bisherigen Ordnungsnum-\nmern , und ) zu erteilen. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt \ndie Antragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 7.500,- Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nI. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung \neiner Genehmigung zum Verkehr mit Taxen. \n \nDer Antragsteller ist seit 1987 als Taxiunternehmer in Bremen tätig. Nachdem ihm eine \nGenehmigung zum Verkehr mit zuletzt drei Taxen für den Zeitraum vom 07.01.2013 bis \nzum 06.01.2017 erteilt worden war, beantragte er bei dem Senator für Umwelt, Bau und \nVerkehr der Antragsgegnerin am 07.12.2016 die Wiedererteilung der Genehmigung für \neinen Zeitraum von fünf Jahren. Auf diesen Antrag wurde ihm unter dem 06.01.2017 eine \nbis zum 06.01.2018 gültige Genehmigung unter der Auflage erteilt, dass von den Fahrern \nSchichtzettel zu führen seien. Die in den Schichtzetteln zu dokumentierenden Angaben \nwurden aufgezählt. \n \nHintergrund der Auflage war eine geänderte Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, die \nsich im Laufe des Jahres 2016 dazu entschlossen hatte, von den Bremer Taxiunterneh-\nmen zukünftig in Genehmigungsverfahren die Vorlage von Schichtzetteln zu verlangen, \num sich ein eigenes Urteil über die ordnungsgemäße Betriebsführung und die steuerliche \nZuverlässigkeit bilden zu können. Unternehmern, die wie der Antragsteller in der Vergan-\ngenheit keine Schichtzettel geführt hatten, erteilte die Antragsgegnerin ab dem Jahr 2016 \nnur noch einjährige Genehmigungen verbunden mit der Auflage, zukünftig Schichtzettel \nzu führen. \n \nAm 24.11.2017 beantragte der Antragsteller erneut die Wiedererteilung der Taxigeneh-\nmigung für den Zeitraum von fünf Jahren. Wie auch in den vorangegangenen Genehmi-\ngungsverfahren legte er u. a. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der für seinen Unter-\nnehmens- und Wohnsitz zuständigen Finanzämter vor. \n \nIn einem am 03.01.2018 geführten Telefonat teilte eine Mitarbeiterin des Senators für \nUmwelt, Bau und Verkehr dem Antragsteller mit, dass er wegen Unregelmäßigkeiten in \nden von ihm im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schichtzetteln keine neue Geneh-\n\n- 3 - \n- 4 - \nmigung erhalten werde. Eine Gelegenheit, etwaige Unregelmäßigkeiten auszuräumen, \nwurde dem Antragsteller behördlicherseits nicht gewährt. \n \nMit Bescheid vom 04.01.2018 lehnte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr den An-\ntrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller ent-\ngegen der ihm im Genehmigungsbescheid vom 06.01.2017 erteilten Auflage in seinem \nBetrieb erst ab dem 01.02.2017 Schichtzettel geführt habe. Zudem habe es – in dem Be-\nscheid näher bezeichnete – Auffälligkeiten in Bezug auf die Schichtzettel gegeben. Eine \npositive Beurteilung der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit könne nicht mehr \nerfolgen. Vielmehr bestünden hinreichende Anhaltspunkte der Schädigung der Allge-\nmeinheit durch die mangelnde Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten. Unplausible An-\ngaben in den Schichtzetteln könnten keine Grundlage für eine ordnungsgemäße Buch-\nhaltung und Lohnbuchhaltung sein. \n \nAm 05.01.2018 hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und vor dem Verwaltungsge-\nricht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15.01.2018, dem Antragsteller am \n19.01.2018 zugestellt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. \nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Tatsachen vorlägen, die die \nUnzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartäten. Die Unzuverlässigkeit \ndes Antragstellers liege mit einer für das Eilrechtsschutzverfahren ausreichenden Sicher-\nheit darin begründet, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er gegen die \nabgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus seiner unternehmerischen Tätigkeit ergäben, \nverstoße und damit die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädige. Der \nAntragsteller habe keine ordnungsgemäßen Schichtzettel geführt. Dass Aufzeichnungen \nder erforderlichen Einnahmeursprungsdaten durch den Antragsteller lediglich unvollstän-\ndig und zum Teil fehlerhaft erfolgt seien, stelle einen schweren Verstoß gegen abgaben-\nrechtliche Vorschriften im Sinne des Personenbeförderungsrechts dar. Lägen Dokumen-\ntationsmängel in der hier gegebenen Häufigkeit vor, erschöpfe sich der die Unzuverläs-\nsigkeit begründende Vorwurf gerade nicht in einer Verletzung bloßer Buchführungsvor-\nschriften, sondern erstrecke sich auf den Verdacht, dass durch die unzureichende Buch-\nführung „Schwarzfahrten“ verschleiert würden. \n \nDer Antragsteller hat am 31.01.2018 Beschwerde eingelegt, die er am 16.02.2018 be-\ngründet hat. Er ist der Auffassung, dass Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften nur \nvon den zuständigen Finanzämtern festgestellt werden könnten. Diese hätten ihm jedoch \n\n- 4 - \n- 5 - \nUnbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt. Jedenfalls liege kein schwerer Verstoß \ngegen abgabenrechtliche Pflichten vor. Es möge zwar zutreffend seien, dass die von ihm \nvorgelegten Schichtzettel kleinere Ungenauigkeiten aufwiesen, dies ändere jedoch nichts \ndaran, dass sich aus ihnen die zurückgelegten Kilometer und die in der jeweiligen Schicht \nerzielten Einkünfte ergäben. \n \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts. \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anord-\nnungsanspruch \nals \nauch \neinen \nAnordnungsgrund \nglaubhaft \ngemacht \n(§ 123 \nAbs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n \n1. Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 PBefG, wonach eine Genehmigung nicht vorläufig und \nnicht mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden darf, steht dem Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht entgegen. Die Vorschrift zielt nach dem ihr zugrunde liegenden \ngesetzgeberischen Willen nicht darauf ab, zu verhindern, dass in einem Verfahren nach \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Genehmigungsbehörde dazu verpflichtet wird, einem Un-\nternehmer eine zeitlich eng begrenzte Genehmigung zu erteilen. Das Verbot wendet sich \nvielmehr unmittelbar nur an die Genehmigungsbehörden, die vor dem Inkrafttreten des \nPersonenbeförderungsgesetzes in zahlreichen Fällen ohne jede Rechtsgrundlage vorläu-\nfige bzw. widerrufliche Genehmigungen erteilt hatten (vgl. BT-Drs. 3/255 vom \n08.03.1958, S. 28). Selbst wenn man § 15 Abs. 4 PBefG auf Konstellationen wie die vor-\nliegende dem Grunde nach anwenden wollte, bedürfte es im Lichte der Garantie effekti-\nven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundrechtsschutzes aus Art. 12 \nAbs. 1 GG einer verfassungskonformen Auslegung der Norm dergestalt, dass sie in Fäl-\nlen der Verlängerung bestehender Genehmigungen keine Anwendung findet, wenn der \nAntragsteller die Genehmigungsvoraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit er-\nfüllt, was vorliegend der Fall ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2011 – 3 Bs \n182/11 –, Rn. 6, juris). \n \n2. Der Antragsteller erfüllt in Anwendung des im Verfahren des einstweiligen Rechts-\nschutzes gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs die Voraussetzungen für die Er-\nteilung einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG. \n \nZwischen den Beteiligten ist insoweit allein streitig, ob der Antragsteller die Vorausset-\nzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG erfüllt. Voraussetzung für die Erteilung der \n\n- 5 - \n- 6 - \nGenehmigung ist hiernach, dass keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit \ndes Antragstellers als Unternehmer dartun. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Berufszugangsver-\nordnung für den Straßenpersonenverkehr (vom 15.6.2000, BGBl. I S. 851 – PBZugV –) \ngelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zu-\nverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden An-\nhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Stra-\nßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem \nBetrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Derartige Anhaltspunkte \nbestehen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV im Fall der dort beispielhaft aufgeführten \nschweren Verstöße. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV begründen schwe-\nre Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten aus unternehmerischer Tätigkeit Anhalts-\npunkte für die Unzuverlässigkeit. Hinsichtlich des Prüfungsmaßtabs ist darauf hinzuwei-\nsen, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV erfordert, dass schwere Verstöße \ngegen abgabenrechtliche Pflichten begangen wurden. Ausweislich des Wortlauts der \nVorschrift reicht der bloße Verdacht, es könnte zu solchen Verstößen gekommen sein, \nnicht aus. Ein solch weites Verständnis des Inhalts der Vorschrift wäre nicht zuletzt auch \nvor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG problematisch. \n \nIm Fall des Antragstellers liegen keine Tatsachen vor, die seine Unzuverlässigkeit als \nUnternehmer dartun. Insbesondere hat der Antragsteller keine schweren Verstöße gegen \ndie abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, be-\ngangen. \n \nInsoweit kann offenbleiben, ob das fehlerbehaftete Führen von Schichtzetteln, das einen \nVerstoß gegen die Buchführungspflichten aus §§ 146, 147 AO darstellt, überhaupt einen \nschweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 2 Buchst. d) PBZugV zu begründen vermag, der von der Genehmigungsbehörde zu \nprüfen ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 – OVG 1 S 35.12 –\n, Rn. 9, juris) oder ob eine solche Prüfung vielmehr dem zuständigen Finanzamt vorbe-\nhalten bleibt und im Falle des Vorliegens von steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbe-\nscheinigungen nicht mehr von der Genehmigungsbehörde zu prüfen ist (so OVG Ham-\nburg, Beschluss vom 24.06.2009 – 3 Bs 57/09 –, Rn. 49 f. und OVG RP, Beschluss vom \n31.03.2015 – 7 B 11168/14 –, Rn. 24; jeweils juris). \n \nNahezu sämtliche der von dem Antragsteller vorgelegten Schichtzettel enthalten die von \nder finanzgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Mindestangaben (vgl. etwa FG Köln, \nBeschluss vom 27.08.2013 – 3 V 3747/12 –, Rn. 55, juris unter ausführlicher Bezugnah-\n\n- 6 - \n- 7 - \nme auf die Rechtsprechung des BFH). Insbesondere lassen sich den Schichtzetteln stets \ndie Gesamtkilometerstände des jeweiligen Fahrzeugs zum Beginn und zum Ende einer \nSchicht, die teilweise jedoch unter der Rubrik „Gesamt KM (Taxameter)“ dokumentiert \nwurden, sowie die in der jeweiligen Schicht erzielten Einnahmen entnehmen. Auch erge-\nben sich aus den vorgelegten Schichtzetteln die von den Fahrern im Laufe einer Schicht \ngefahrenen „Besetzt-Kilometer“ sowie die Anzahl der Touren. Zudem wurden Rech-\nnungsfahrten dokumentiert. \n \nZwar lassen sich hinsichtlich der von dem Antragsteller vorgelegten Schichtzettel kleinere \nUnregelmäßigkeiten feststellen. Diese stellen jedoch keine schweren Verstöße gegen \nabgabenrechtliche Pflichten aus unternehmerischer Tätigkeit dar. So hat der Antragstel-\nler, wenn er selbst als Fahrer tätig war, stets nicht den Start und das Ziel einer jeweiligen \nTour angegeben. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Angaben auch nach \nder u. a. in ihrem Schreiben an die Bremer Taxiunternehmer vom 20.09.2017 dargeleg-\nten Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu den an die Schichtzettel zu stellenden Min-\ndestanforderungen gehören (ebenso FG Köln, Beschluss vom 27.08.2013 – 3 V 3747/12 \n–, Rn. 55, juris). \n \nKleinere Restzweifel im Hinblick auf den Inhalt der Schichtzettel, denen ggf. im Wider-\nspruchsverfahren nachzugehen sein wird, verbleiben unter Berücksichtigung des Vor-\ntrags des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nur im Hinblick darauf, dass bei einigen \nSchichtzetteln zu Beginn der Schicht der Fahrpreis, die „Besetzt-Kilometer“ und die Tou-\nren jeweils laut Taxameter mit Null angegeben wurden. Hierzu hat der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren vorgetragen, dass der Taxameter des neuangeschafften Fahr-\nzeugs mit der Ordnungsnummer zu Beginn eines neuen Tages auf Null schalte. Dies \nist insoweit nicht nachvollziehbar, als dass ein Fahrer (vgl. etwa die Schichtzettel vom \n13.09.2017, 18.09.2017 und 19.09.2017 des Fahrers ) in den drei Rubriken stets die \nfortlaufenden Anfangswerte angegeben hat. Hier liegt offenbar eine differierende Doku-\nmentationspraxis der Fahrer des Antragstellers vor, die ihren Grund in unterschiedlichen \nEinstellungen des Taxameters haben mag. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich \nauch diesen Schichtzetteln die Anzahl der „Besetzt-Kilometer“, der Touren sowie der er-\nzielten Einnahmen entnehmen lässt. \n \nDer Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass in einem Verwaltungsverfahren, welches \ndie Verlängerung bzw. Wiedererteilung einer Taxigenehmigung zum Gegenstand hat, es \nnicht zuletzt aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und vor dem Hintergrund von \nArt. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist, dass die Genehmigungsbehörde etwaige Mängel in den \n\n- 7 - \n- 8 - \nihr vorgelegten Schichtzetteln im Rahmen des von § 28 Abs. 1 BremVwVfG vorgesehe-\nnen Anhörungsverfahrens mit dem Unternehmer – ggf. im persönlichen Gespräch – klärt, \nbevor sie einen ablehnenden Bescheid erlässt. Wie bereits dargelegt, lässt entgegen der \nbei der Antragsgegnerin wohl vorherrschenden Auffassung nicht jeder in einem Schicht-\nzettel zutage tretende Dokumentationsmangel den Schluss zu, es liege ein schwerer \nVerstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. \nd) PBZugV vor. \n \nDass der Antragsteller in seinem Unternehmen entgegen der ihm im Bescheid vom \n06.01.2017 erteilten Auflage erst ab dem 01.02.2017 damit begonnen hat, Schichtzettel \nzu führen, vermag einen schweren Verstoß gegen seine abgabenrechtlichen Pflichten \nebenfalls nicht zu begründen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmer die er-\nforderliche Zuverlässigkeit besitzt, handelt es sich auch im Personenbeförderungsrecht – \nwie allgemein im Wirtschaftsverwaltungsrecht (vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom \n24.08.2016 – 2 B 98/16 –, Rn. 10, juris) – um eine in die Zukunft gerichtete Prognoseent-\nscheidung, die gefahrenabwehrrechtlicher Natur ist und insbesondere keine Sanktionie-\nrung für vergangenes Fehlverhalten zum Gegenstand hat. Solches ist in die Prognose-\nentscheidung mit einzustellen, jedoch muss im Rahmen der Prognose erörtert werden, \nob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft zu einem erneuten Fehlverhal-\nten kommen wird. Dies ist im Hinblick auf das Nichtführen der Schichtzettel hier nicht der \nFall, da der Antragsteller solche ab dem 01.02.2017 in seinem Unternehmen fortlaufend \ngeführt hat. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin erst im Laufe \ndes Jahres 2016 begonnen hat, sich von den Taxiunternehmen im Rahmen der Verlän-\ngerung auslaufender Genehmigungen Schichtzettel vorlegen zu lassen und es im Zuge \ndieses Systemwechsels offenbar zu Umstellungsschwierigkeiten kam, wie die Schreiben \nder Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 06.12.2016 und an die Bremer Taxiunter-\nnehmer vom 20.09.2017 belegen. \n \nWie schon dargelegt erfordert § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV, dass schwere \nVerstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten bestehen bzw. begangen wurden. Ein blo-\nßer Verdacht reicht nicht aus. Es muss vielmehr feststehen, dass es in der Vergangen-\nheit zu solch schweren Verstößen gekommen ist. Aus den dargestellten kleineren Unre-\ngelmäßigkeiten in Bezug auf die Schichtzettel kann nicht gefolgert werden, dass der An-\ntragsteller „Schwarzfahrten“ verschleiert hat. Insbesondere ergeben sich aus den \nSchichtzetteln fortlaufend die Gesamtkilometerstände der einzelnen Fahrzeuge sowie die \nerzielten Einnahmen. Der Antragsteller hat in den Schichtzetteln sogar Werkstattfahrten \ndokumentiert (vgl. den Schichtzettel vom 31.03.2017 betreffend das Taxi mit der Ord-\n\n- 8 - \n \nnungsnummer ). Dass der Wagen nicht für Taxifahrten genutzt werden konnte, wenn er \nin der Werkstatt war, liegt auf der Hand. Gleichwohl wirft die Antragsgegnerin dem An-\ntragsteller in ihrem ablehnenden Bescheid auch für diesen Tag die fehlende Dokumenta-\ntion der Fahrten vor. Schließlich ergeben sich aus den Schichtzetteln auch keine An-\nhaltspunkte dafür, dass die Taxen des Antragstellers für private Fahrten genutzt wurden, \nwas ein Anhaltspunkt für „Schwarzfahrten“ hätte sein können. \n \nNach alldem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zukünftig \nweder willens noch in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften des Personenbeförde-\nrungsrechts zu beachten. \n \n3. Aufgrund der Eilbedürftigkeit liegt ein Anordnungsgrund vor. \n \n4. Dass mit der einstweiligen Anordnung die Hauptsache teilweise vorweggenommen \nwird, steht ihrem Erlass nicht entgegen. Die partielle Vorwegnahme der Hauptsache ist \nim Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten, weil der Antragsteller andernfalls unzumutba-\nre und nicht behebbare Nachteile erlitte (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29.10.1998 – 1 \nBB 394/98 –, Rn. 26 und vom 25.02.2005 – 1 B 41/05 –, Rn. 4, jeweils juris). \n \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nfolgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und 47.4 \nStreitwertkatalog 2013). \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Dr. Harich \nRiOVG Traub, der an dem Beschluss \nmitgewirkt hat, ist wegen seines Ur-\nlaubs an der Unterschrift gehindert. \ngez. Stahnke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-03-22/1-b-26-18","cited_norms":[{"jurabk":"PBZugV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-03-22/1-b-26-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364533","retrieved":"2026-07-09 04:52:22.027505+00:00"}}