{"status":"available","doknr":"OLD364531","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-04-03","aktenzeichen":"4 LD 227/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 4 LD 227/17 \n(VG: \n8 K 3264/16) \n \n \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Disziplinarsache \n \nKlägerin und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \n \n \nBeklagter und Berufungskläger, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt sowie die Beamtenbeisitzer Haupt-\nsekretär im Justizvollzugsdienst Gottschall und Kriminaloberkommissarin Fuhrmann auf-\ngrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2018 am 3. April 2018 für Recht er-\nkannt: \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 03.04.2018 \ngez. Gerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 8. Kammer – vom 22.08.2017 wird zurückgewiesen. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfah-\nrens. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-\nstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betra-\nges leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer ... geborene Beklagte trat am ... als Polizeiwachtmeister in den Dienst der Klägerin \nein. Im ... bestand er die I. Fachprüfung; seit ... ist er Beamter auf Lebenszeit. Nach Be-\nförderungen in den Jahren ..., ... und ... wurde er zuletzt 2003 zum Polizeikommissar er-\nnannt. \n \nDer Beklagte war seit ... im Streifendienst tätig. Seit 2005 ist er Sachbearbeiter im Poli-\nzeivollzugsdienst – Revier- und Einsatzdienst. Er wurde 2004 und 2006 jeweils mit \n... Notenpunkten (befriedigend) sowie 2008 mit ... Notenpunkten (befriedigend) beurteilt. \nDie Aktualität der Leistungsfeststellung der letzten Regelbeurteilung wurde 2009 in einem \nBeurteilungsgespräch bestätigt. \n \nDer Beklagte ist seit ... verheiratet und hat zwei ... und ... geborene Söhne. Er ist diszipli-\nnarrechtlich nicht vorbelastet. \n \nAuf eine von der Polizei Bremen am 08.04.2009 gestellte Strafanzeige hin leitete die \nStaatsanwaltschaft Bremen gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des \nVerdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei ein und erwirkte beim Amtsgericht Bremen ei-\nnen Durchsuchungsbeschluss für seine Wohn- und Nebenräume sowie für seine Arbeits-\nräume bei der Polizei Bremen. Zusätzlich wurden die Überwachung und Aufzeichnung \nder Telekommunikation sowie seine Observation angeordnet. Die Durchsuchungen bei \ndem Beklagten sowie über 20 weiteren Personen, vornehmlich Ankäufer der vom Beklag-\nten weiterveräußerten Ware, erfolgten am 15.05.2009. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nAufgrund der strafrechtlichen Vorwürfe verfügte der Dienstvorgesetzte am 15.05.2009 ein \nsofortiges Verbot zum Führen der Dienstgeschäfte gem. § 39 BeamtStG. Des Weiteren \nwurden dem Beklagten gemäß § 174 Abs. 1 BremBG a. F. das Tragen der Dienstklei-\ndung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeidienstgebäuden sowie die Führung \ndienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt. \n \nUnter dem 10.06.2009 leitete der Polizeipräsident der Polizei Bremen als Dienstvorge-\nsetzter des Beklagten ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Es bestehe der Verdacht, \ndass der Beklagte, gemeinsam mit einem Kollegen, seit 2007 in einer Vielzahl von Fällen \ngrößere Mengen Whisky und sonstigen Alkohol aus deliktischer Herkunft angekauft und \nweiterveräußert habe. Der Weiterverkauf sei überwiegend während der Dienstzeit in den \nDiensträumen der Polizei Bremen abgewickelt worden und habe eine nicht nur vorüber-\ngehende zusätzliche Einnahmequelle von nicht nur unerheblichem Umfang dargestellt. \nDas disziplinarrechtliche Verfahren wurde zugleich gem. § 22 Abs. 3 BremDG bis zum \nAbschluss des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. \n \nMit Bescheid des Senators für Inneres und Sport vom 04.03.2011 wurde der Beklagte \ngemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BremDG vorläufig des Dienstes enthoben und gemäß § 38 \nAbs. 2 BremDG die Einbehaltung von 20 % seiner monatlichen Dienstbezüge mit Wir-\nkung vom 01.04.2011 angeordnet. \n \nUnter dem 13.06.2012 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Beklagten wegen ge-\nwerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \nund zwei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen das Urteil \ndes Amtsgerichts Bremen legte der Beklagte Berufung ein. Er beschränkte die Berufung \nin der Hauptverhandlung vor dem Landgericht auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit Urteil \ndes Landgerichts Bremen vom 07.10.2013 wurde der Beklagte zu einer Gesamtfreiheits-\nstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verur-\nteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. \n \nNach Durchführung weiterer Ermittlungen, abschließender Anhörung des Beklagten und \nnach Beteiligung des Personalrats hat die Klägerin am 28.10.2016 Disziplinarklage erho-\nben. Der Beklagte habe die ihn als Polizeibeamten treffende Wohlverhaltenspflicht ver-\nletzt, indem er gemeinschaftlich mit einem Kollegen, dem Beklagten des Verfahrens \n4 LD 226/17, in sechs Fällen zuvor rechtswidrig entwendete Alkoholika angekauft und \nGewinn bringend weiterveräußert habe, wobei beide die deliktische Herkunft der Waren \n\n- 4 - \n- 5 - \ngekannt oder vermutet hätten. Die Verkaufshandlungen hätten in erheblichem Umfang in \nden Diensträumlichkeiten des Dienstherrn während der Dienstzeiten stattgefunden. Zum \nKäuferkreis hätten auch zahlreiche Kollegen der eigenen Dienststelle gezählt. Der Be-\nklagte habe die zu Arbeitszwecken bereitgestellten Dienstcomputer für die Verkaufsaktivi-\ntäten benutzt. Es sei eine durchstrukturierte Verkaufsorganisation entwickelt worden. So \nsei ein selbst entworfener Verkaufsprospekt samt Bestellliste per E-Mail an Kunden bzw. \npotentielle Kunden versandt worden. Regelmäßig sei der Beklagte werbend an eine Viel-\nzahl von Kollegen herangetreten. Durch dieses Vorgehen hätten die Beamten einen gro-\nßen Kundenstamm gewonnen. Auch über die Verkaufsplattform Ebay seien zahlreiche \nVerkäufe getätigt worden. Die Verkaufsaktivitäten hätten sich über die Zeit von Anfang \n2007 bis Mai 2009 erstreckt und einen Umfang von mindestens 73 Kisten Alkoholika \n(überwiegend Literflaschen Whisky) gehabt. Dabei sei ein Gesamtgewinn für beide Be-\namte von etwa 6.400 Euro erzielt worden. Im Einzelnen hat die Klägerin dem Beklagten \nfolgende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt: \n \n1. Anfang 2007 habe er gemeinsam mit seinem Kollegen mindestens fünf Kisten Al-\nkoholika, davon zwei zum eigenen Verbrauch, angekauft, die beiden auf der Au-\ntobahn 1 vor Hamburg vereinbarungsgemäß vom Vortäter übergeben worden \nseien und die sie dort jeder zur Hälfte in bar bezahlt hätten. Der Kaufpreis habe \ninsgesamt etwa 600 Euro betragen. Die Kisten hätten sie mit dem Pkw des Be-\nklagten zu dessen Wohnanschrift in ... gebracht, um die darin befindlichen Fla-\nschen von dort an die Käufer auszugeben. \n2. Einige Monate nach der Tat zu 1. hätten die Beamten im Jahr 2007 mindestens \nzwölf Kisten Alkoholika vom Vortäter angekauft, die sie von dessen Wohnadresse \nin ... abgeholt und zum Zweck des Abverkaufs zu den Wohnungen der beiden be-\nteiligten Polizeibeamten verbracht hätten. Der Ankaufspreis habe hier insgesamt \netwa 1.000 Euro betragen. \n3. Noch im Jahr 2007 hätten die Beamten einige Monate nach der Tat zu 2. mindes-\ntens zehn weitere Kisten Alkoholika vom Vortäter angekauft, die ihnen wiederum \nin dessen Wohnung übergeben worden seien und für die die Beamten insgesamt \netwa 1.000 Euro bezahlt hätten. \n4. Im Januar 2009 hätten die Beamten mindestens acht Kisten Alkoholika für insge-\nsamt etwa 1.000 Euro vom Vortäter angekauft. Die Ware sei ihnen in dessen \nneuer Wohnung in ... übergeben worden. \n5. Im März 2009 hätten die Beamten vom Vortäter etwa 40 Kisten Alkoholika zum \nPreis von insgesamt etwa 3.000 Euro angekauft, die die Beamten je zur Hälfte \nbezahlt hätten und die ihnen am 22.03.2009 in einer vom Vortäter angemieteten \n\n- 5 - \n- 6 - \nGarage in ... vom Vortäter und einer weiteren Person übergeben worden seien. \nDen angekauften Alkohol hätten die Beamten teilweise zur Garage des Beklagten \nbei dessen Wohnanschrift in ... und teilweise zur Wohnanschrift des Kollegen in ... \nverbracht, um sie von dort an die Käufer auszugeben. \n6. Im Mai 2009 hätten die Beamten mit dem Vortäter telefonisch den Ankauf weiterer \nAlkoholika vereinbart, wobei die Einzelheiten unter anderem in einem am \n02.05.2009 während des Dienstes geführten Telefonat abgesprochen worden \nseien. Entsprechend der getroffenen Absprache seien die Beamten am \n10.05.2009 zu der Garage des Verkäufers in ... gefahren, wo sie mindestens zehn \nKisten Alkoholika erhalten und je zur Hälfte bezahlt hätten. Die angekauften Alko-\nholika hätten die Beamten zum anschließenden Abverkauf teilweise zur Garage \ndes Beklagten in ... und teilweise zur Wohnanschrift des Kollegen in ... verbracht. \n \nEine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten sei nicht zumutbar. Der Beklagte habe \ndurch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemein-\nheit endgültig verloren. Ihm seien über die allgemeinen Pflichten des Berufsbeamtentums \nhinaus nach seiner konkreten Amtsstellung im Polizeivollzug die Verfolgung und Verhin-\nderung von Straftaten übertragen, weshalb die Begehung eines Eigentums- oder Vermö-\ngensdelikts durch ihn selbst als ein Verstoß gegen die Kernpflichten besonders schwer \nwiege. Weder der Dienstherr noch die Öffentlichkeit könne darauf vertrauen, dass der \nBeklagte die für sein Amt notwendige Sensibilität für das eigene und damit auch für das \nVerhalten anderer besitze. Das von ihm gezeigte Verhalten sei mit dem Bild eines inte-\ngren Polizeibeamten unvereinbar. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \n \nden Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. \n \n \nDer Beklagte hat beantragt, \n \ndie Disziplinarklage abzuweisen, \n \nhilfsweise auf eine minderschwere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst \nzu erkennen. \n \nDie Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils müsse entfallen, denn im Vorfeld der \nBerufungshauptverhandlung vor dem Landgericht habe der Vorsitzende Richter geäu-\nßert, dass die bisherigen Feststellungen des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils die \ngetroffenen Schuldsprüche nach seiner Einschätzung nicht trügen und dass zur subjekti-\nven Tatseite in der Berufungshauptverhandlung ergänzend Beweis zu erheben sei, da \n\n- 6 - \n- 7 - \ndie Feststellungen des Amtsgerichts hierzu hinreichende Ausführungen vermissen lie-\nßen. Da eine ergänzende Beweiserhebung in der Berufungshauptverhandlung jedoch \nnicht erfolgt sei, verbleibe es bei den fehlenden bzw. offensichtlich unzureichenden Fest-\nstellungen zum subjektiven Tatbestand und der grundsätzlichen Mangelhaftigkeit des \nStrafurteils. \n \nEine Lösung von den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils sei auch deshalb ver-\nanlasst, weil die Staatsanwaltschaft Bremen in einer Vielzahl von Fällen die Aushändi-\ngung von sichergestellten Alkoholflaschen an Beschuldigte veranlasst habe, denen der \nErwerb dieser Flaschen vom Beklagten vorgeworfen worden sei. Die Staatsanwaltschaft \nsei davon ausgegangen, dass die deliktische Herkunft dieser sichergestellten Flaschen \nnicht zweifelsfrei nachzuweisen sei. Unter diesen Umständen sei die Kenntnis der delikti-\nschen Herkunft nicht ernsthaft von ihm zu verlangen. \n \nDass er in den dienstlichen Räumlichkeiten und in Anwesenheit einer Vielzahl von Vor-\ngesetzten mit Strafverfolgungszwang wissentlich mit Waren einer deliktischen Herkunft \ngehandelt hätte, sei zudem keine lebensnahe Annahme. Auch angesichts der günstigen \nPreise sei der Schluss, dass er von einer deliktischen Herkunft der Alkoholika ausgegan-\ngen sei, nicht zwingend, denn es habe allein in Bremen Preisunterschiede von über \n150 % gegeben. Schließlich habe er schon bei seiner ersten Vernehmung Angaben zu \nVorgängen gemacht, die den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannt gewesen seien. \nDies zeige, dass er nicht von einer deliktischen Herkunft der Ware ausgegangen sei, da \ner sich ansonsten nicht weiter selbst belastet hätte. \n \nAusnahmsweise sei nicht davon auszugehen, dass ein endgültiger Vertrauensverlust des \nDienstherrn und der Allgemeinheit vorliege. Auch das Landgericht habe in seinem Urteil \nausgeführt, dass sich das Verhalten der Beklagten „annähernd auf der Ebene von minder \nschweren Fällen“ bewegt habe. Es habe zudem die Gewissheit geäußert, dass er sich \nallein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und sich wie zuvor und seither straffrei \nführen werde. Eine Wiederholungsgefahr oder anderes strafbares Handeln werde mit \ndieser gerichtlichen Beurteilung zukünftig definitiv ausgeschlossen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22.08.2017 die Entfernung des Beklagten aus \ndem Beamtenverhältnis ausgesprochen. Die im insoweit rechtskräftigen Urteil des Amts-\ngerichts Bremen getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien für das erkennende Ge-\nricht bindend. Ein Lösungsbeschluss nach § 56 Satz 2 BremDG komme nicht in Betracht, \nda die Voraussetzung offenkundig unrichtiger Feststellungen nicht erfüllt sei. Insbesonde-\n\n- 7 - \n- 8 - \nre seien neue Beweismittel, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung gestanden hätten \nund nach denen dessen Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel sto-\nßen, nicht benannt worden. Die Beweisanträge seien – mit Ausnahme der Vernehmung \ndes Vorsitzenden des Berufungsgerichts – inhaltsgleich im strafgerichtlichen Berufungs-\nverfahren gestellt worden. Im Zuge der Verständigung im Verfahren vor dem Landgericht \nhabe der Beklagte selbst auf die Beweiserhebung verzichtet. Dem Grundgedanken der \nBindungswirkung laufe es zuwider, wenn es der Beklagte in der Hand hätte, durch sein \nprozessuales Verhalten im Strafverfahren zunächst eine Beweiserhebung bekannter Be-\nweismittel zu vermeiden, um anschließend im Disziplinarverfahren mit diesen „Reserve-\nbeweisen“ die Bindungswirkung zu unterlaufen. \n \nDie Vernehmung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts zu seiner rechtlichen Würdi-\ngung des Strafurteils des Amtsgerichts habe unterbleiben können, weil diese Würdigung \ndurch das Disziplinargericht zu erfolgen habe. Überdies sei aus der Akte des Berufungs-\nverfahrens ersichtlich, dass er sich wie beschrieben geäußert habe. Bei der Ansicht des \nzuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft, dass Teile der sichergestellten Fla-\nschen nunmehr mangels Nachweises einer deliktischen Herkunft auszuhändigen seien, \nhandele es sich lediglich um eine neue Einschätzung der rechtlichen Lage durch diesen \nDezernenten. Die vom Beklagten behaupteten Preisschwankungen bei Alkohol könnten \nunterstellt werden, ohne dass die Annahme, der Beklagte habe in Bezug auf den von ihm \nangekauften Alkohol bedingten Hehlereivorsatz gehabt, erheblich in Zweifel gezogen \nwürde. Die im Urteil des Amtsgerichts geäußerte Überzeugung vom Vorsatz des Beklag-\nten habe weder ausschließlich noch maßgeblich auf ungewöhnlich günstigen Ankaufs-\npreisen, sondern auf der Würdigung weiterer Umstände, wie unter anderem den abge-\nhörten Telefonaten und den Übergabeorten beruht. Schließlich habe es einer näheren \nUntersuchung der Räumlichkeiten, in denen der Beklagte arbeitete und einen Teil der \nVerkäufe ausführte, bereits deshalb nicht bedurft, weil auch dem Amtsgericht der Verkauf \nauf der Wache bekannt gewesen sei. Es habe diesen Umstand entsprechend gewürdigt \nund in sein Urteil einfließen lassen. \n \nEine Gesamtwürdigung aller den Beklagten be- und entlastenden Umstände ergebe, \ndass der Beklagte durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wiedergutzumachende \nAnsehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt habe, die seine Ent-\nfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Die vom Beklagten begangene gewerbs-\nmäßige Hehlerei stelle ein schweres Dienstvergehen dar. Von einem Polizeibeamten, der \neine so schwere Straftat begangen habe, könne nicht mehr erwartet werden, dass er der \nAufgabe gerecht werde, Straftaten zu verhindern. Wesentlich erschwerend sei vorliegend \n\n- 8 - \n- 9 - \nzu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur einmalig, sondern fortgesetzt über einen \nlängeren Zeitraum versagt und in diesem Zeitraum große Mengen Hehlerware zu be-\nträchtlichen Preisen erworben habe. Demgegenüber lägen keine hinreichenden Entlas-\ntungsgründe vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, der Beklagte habe das Vertrau-\nensverhältnis noch nicht vollends zerstört. \n \nDer Beklagte hat gegen das ihm am 07.09.2017 zugestellte Urteil am 05.10.2017 Beru-\nfung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch die \nVorsitzende des Disziplinarsenats bis zum 18.11.2017 am 14.11.2017 begründet. \n \nWie bereits im erstinstanzlichen Verfahren trägt er vor, die Bindungswirkung der Feststel-\nlungen im amtsgerichtlichen Urteil müsse wegen der Mitteilung des Vorsitzenden der \nKleinen Strafkammer, dass die Feststellungen des Amtsgerichts keine hinreichenden \nAusführungen zur subjektiven Tatseite enthielten und die Schuldsprüche dadurch nicht \ngetragen würden, entfallen. Gegen eine Bindung an das strafgerichtliche Urteil spreche \nauch die Herausgabe gerade jener Alkoholflaschen an vormals beschuldigte Abnehmer, \nfür die er, der Beklagte, verurteilt worden sei, deren deliktische Herkunft die Staatsan-\nwaltschaft jedoch nunmehr nicht mehr annehme. Die Unrichtigkeit der Feststellungen im \namtsgerichtlichen Urteil ergebe sich daraus, dass dort genau jene Flaschen als aus delik-\ntischer Herkunft stammend qualifiziert worden seien und er deswegen verurteilt worden \nsei. \n \nBei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei nicht hinreichend berücksichtigt wor-\nden, dass sich sein Fehlverhalten ausweislich des Urteils des Landgerichts am Rande \neines (gesetzlich nicht vorhandenen) minderschweren Falles bewegt habe und dass we-\ngen der deutlich überwiegenden Milderungsgründe auf Einsatzstrafen an der untersten \nGrenze habe erkannt werden können. Zudem sei das Landgericht ausdrücklich mit Ge-\nwissheit davon ausgegangen, dass er sich wie zuvor und seither zukünftig straffrei führen \nwerde, während das Amtsgericht diesbezüglich nur eine Erwartung formuliert habe. Aus \nder Gewissheit, dass er keine Straftaten mehr begehen werde, folge auch, dass er zu-\nkünftig seine Aufgabe, Straftaten zu verhindern, ordnungsgemäß erfüllen werde. \n \nSchließlich habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass die Strafkammer bei ihm von \neiner Strafrahmenverschiebung ausgegangen sei. Wegen seiner Bereitschaft, das Tatge-\nschehen bereits in seiner ersten Vernehmung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus \naufzuklären, habe sie von dem vertypten Milderungsgrund des § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB \nGebrauch gemacht. Damit lägen Entlastungsgründe von solchem Gewicht vor, dass eine \n\n- 9 - \n- 10 - \nprognostische Gesamtwürdigung belastbar den Schluss rechtfertige, er habe das Ver-\ntrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. \n \nDer Beklagte beantragt, \n \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 22.08.2017 aufzuheben \nund auf eine minderschwere Maßnahme als die Entfernung aus dem \nDienst zu erkennen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nWegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die \nGerichtsakten und die den Beklagten betreffenden Personalakten sowie die Ermittlungs-\nakten der Staatsanwaltschaft Bremen und die von der Klägerin vorgelegte Ermittlungsak-\nte des behördlichen Disziplinarverfahrens ergänzend Bezug genommen. \n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nA. \nDer Senat konnte in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Dem \nSenat ist in der Beratung nach der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2018 bekannt \ngeworden, dass die Beamtenbeisitzerin Kriminaloberkommissarin Fuhrmann der Ge-\nmeinsamen Ermittlungsgruppe Bremen-Oldenburg angehört und ihren dienstlichen \nWohnsitz in Bremen hat, jedoch Beamtin des Landes Niedersachsen ist. Als solche hätte \nsie nach § 46 Abs. 1, § 1 Satz 1 BremDG i. V. m § 1 BremBG nicht zur Beamtenbeisitze-\nrin bestellt werden dürfen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass sie von der Mitwirkung im \nvorliegenden Verfahren ausgeschlossen gewesen wäre. Im Gegenteil sollen ehrenamtli-\nche Richter vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzun-\ngen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung nach Maßgabe der Ge-\nsetze abberufen werden können (BVerfG, Beschlüsse vom 09.05.1962 – 2 BvL 13/60 – \nBVerfGE 14, 56, 70 und vom 17.12.1969 – 2 BvR 271/68, 2 BvR 342/68, BVerfGE 27, \n312, 322; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2002 – 1 S 2080/02 \n– juris). Dass auch Beamtenbeisitzer ehrenamtliche Richter sind, ergibt sich aus § 45 \nAbs. 1 BremDG. Die Entbindungsvorschriften für ehrenamtliche Richter gestalten die Ga-\n\n- 10 - \n- 11 - \nrantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus, so dass eine erwei-\nternde Auslegung aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht kommt (BayVGH, \nBeschlüsse vom 16.04.2012 – 5 S 12.782 – juris, Rn. 2 und vom 19.07.2017 – 5 S \n17.1338 – juris, Rn. 5). Daher wird in der Literatur sogar davon ausgegangen, dass das \nFehlen der Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers (§ 46 Abs. 1 BremDG) \nmangels einer dem § 50 Abs. 1 Nr. 5 BDG entsprechenden landesgesetzlichen Regelung \nnicht einmal einen Entbindungsgrund darstellt (so Weiß in: GKÖD Bd. II DiszR Lfg. 2/17, \nM § 50, Rn. 47). Ob dieser Auffassung zu folgen ist oder – wie der Beklagte mit Schrift-\nsatz vom 28.03.2018 ausgeführt hat – eine Beamtenbeisitzerin, die die zwingenden Vo-\nraussetzungen der § 46 Abs. 1, § 1 Satz 1 BremDG i. V. m § 1 BremBG nicht erfüllt, von \nihrem Amt zu entbinden ist, kann vorliegend dahin stehen. Jedenfalls bleiben Beamten-\nbeisitzer bis zu ihrer Entbindung im Amt und müssen bis dahin nach Maßgabe der Ge-\nschäftsverteilung herangezogen werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.03.1963 – \nBVerwG III 108/61 – NJW 1963, 1219; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2015 – \nOVG 81 D 2.11 – juris, Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 15.04.2010 – 5 S 10.537 – juris, \nRn. 9; VG Berlin, Urteil vom 19.02.2013 – 80 K 38.12 OL – juris; vgl. auch BSG, Urteil \nvom 05.08.1992 – 14a/6 RKa 30/91 – juris, Rn. 15 und BeckOK StPO/Goers GVG § 52 \nRn. 40-44, beck-online für Schöffen). \n \nB. \nDie Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. \n \nI. \nDie Berufung ist zulässig. Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 Satz 2 \nBremDG eingelegt und innerhalb der von der Vorsitzenden des Disziplinarsenats einge-\nräumten Fristverlängerung begründet worden. Die Begründung ist allerdings entgegen \n§ 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwal-\ntungsgericht eingereicht worden. Daraus folgt indes nicht die Unzulässigkeit der Beru-\nfung, denn § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG ist dahingehend auszulegen, dass die Begrün-\ndung der Berufung jedenfalls dann fristwahrend auch beim Oberverwaltungsgericht ein-\ngereicht werden kann, wenn – wie hier – ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbe-\ngründungsfrist gestellt worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 26.05.2010 – DL A 535/08 – \nund nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30.12.2010 – 2 B 66.10 – juris, Rn. 7). \n \nII. \nDie Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen \nbegangen (1.). Das Dienstvergehen wiegt schwer und hat zu einem endgültigen Vertrau-\n\n- 11 - \n- 12 - \nensverlust geführt, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen \nist (2.). \n \n1. \nDer Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, indem er sich der gewerbsmäßigen \nHehlerei schuldig gemacht hat. Für die vor dem 01.04.2009 begangenen fünf Taten folgt \ndies aus §§ 55 Satz 3, 76 Abs. 1 Satz 2 BremBG i. d. F. vom 27.10.1995 (Brem.GBl. \nS. 90; im Folgenden: BremBG a. F.), während auf die im Mai 2009 begangene Tat § 2 \nAbs. 1 Nr. 1 BremDG i. V. m. § 47 Abs. 1 BeamtStG Anwendung finden, nachdem das \nBeamtenstatusgesetz (Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 – BeamtStG –, BGBl. I \nS. 1010) zum 01.04.2009 in Kraft getreten ist. \n \nFür die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten \nschuldhaft verletzt hat, ist grundsätzlich die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, \nsoweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten \nmateriellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom \n25.08.2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 33, juris; m. w. N. sowie Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 \n–, BVerwGE 136, 173-185, Rn. 17). Nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildeste Gesetz anzu-\nwenden, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geän-\ndert wird. \n \nVorliegend bleibt es beim Grundsatz der Anwendung des im Tatzeitraum geltenden \nRechts. Bei dem zu beurteilenden Verhalten handelt es sich um außerdienstlich began-\ngene Handlungen (a). In Bezug auf die Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens als \nDienstvergehen hat sich die Rechtslage mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes \nnicht verändert (b). Die in dem Verhalten des Beklagten liegende Pflichtwidrigkeit (c) stellt \nsich danach als außerdienstliches Dienstvergehen dar (d). \n \na) \nDie dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung stellt sich als außerdienstliches \nVerhalten dar. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als inner-\ndienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist das funktionale Kriterium der kau-\nsalen und logischen Einbindung des Verhaltens in ein Amt und die damit verbundene \nTätigkeit (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 54, juris; vgl. auch BVerwG, \nUrteile vom 19.08.2010 – 2 C 5.10 – juris, Rn. 9, und vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 – \nBVerwGE 152, 228, juris, Rn. 10). Lässt sich das Verhalten als das eines Privatmanns \nansehen, so ist es als außerdienstliches zu qualifizieren (so schon BVerwG, Urteil vom \n\n- 12 - \n- 13 - \n05.11.1968 – I D 19.68 –, BVerwGE 33, 199-202). Die Unterscheidung zwischen inner-\ndienstlichen und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nach der engen räum-\nlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst, vielmehr kommt es auf die materielle \nDienstbezogenheit, also die Frage an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten \nverletzt worden sind. Der dienstliche Bereich eines Beamten ist allgemein von demjeni-\ngen Lebenskreis abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei – wenngleich, wie \nsich aus § 55 Satz 2 BremBG a. F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG ergibt, nicht frei von jegli-\nchen beamtenrechtlichen Verpflichtungen – ist. Die materielle Dienstbezogenheit ist etwa \nzu bejahen, wenn der Beamte nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit und unter Aus-\nnutzung dienstlicher Möglichkeiten in der Lage war, den ihm im Strafurteil zur Last geleg-\nten Sachverhalt zu verwirklichen und hierdurch zugleich auch seine Beamtenpflichten \nschuldhaft zu verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 – 1 D 66/95 –, Rn. 31, juris). \n \nEine solche materielle Dienstbezogenheit wird danach vorliegend nicht schon dadurch \nhergestellt, dass der Beklagte Verkaufshandlungen, Übergaben und Anbahnungsgesprä-\nche auf der Dienststelle zu Dienstzeiten durchführte und dienstliche Computer für diese \nZwecke nutzte. Weder verletzte der Beklagte durch das ihm vorliegend konkret zur Last \ngelegte strafbare Verhalten spezielle innerdienstliche Pflichten, noch war er nur aufgrund \nseiner dienstlichen Tätigkeit und unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten in der La-\nge, den ihm im Strafurteil zur Last gelegten Sachverhalt zu verwirklichen. Das Verhalten \nwar nicht in sein Amt oder die damit verbundenen Tätigkeiten eingebunden. Vielmehr \nhandelte der Beklagte als Privatperson. Er trat beim Erwerb der Hehlerware auch ab-\nsichtlich als solche auf. \n \nb) \nNach § 55 Satz 3 BremBG a. F., der auf die vor dem 01.04.2009 begangenen Einzeltaten \nAnwendung findet, musste das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des \nDienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ein \nVerhalten des Beamten außerhalb des Dienstes war nach § 76 Abs. 1 Satz 2 BremBG \na. F. ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem \nMaße geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des \nBeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Für die wortgleichen Vorschriften \ndes Bundesbeamtengesetzes (§§ 54 Satz 3 und 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F.) ist in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass mit Inkrafttreten des Be-\namtenstatusgesetzes keine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur \nQualifizierung außerdienstlichen Verhaltens erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – \n2 C 5/10 –, Rn. 8, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE \n\n- 13 - \n- 14 - \n152, 228-241, Rn. 12). Der mit der Änderung der beamtenrechtlichen Vorschriften vollzo-\ngene Wertungswandel stellte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nmateriell nur ein Nachvollziehen der schon zuvor durch die Rechtsprechung ausgeform-\nten Anschauungsänderung dar. Ein außerdienstliches Fehlverhalten ist danach nur noch \ndann disziplinarisch bedeutsam, wenn es die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, \ndie der Beruf des Beamten erfordern. Die Beeinträchtigung muss sich auf das konkrete \nAmt des Beamten beziehen oder das Ansehen des Beamtentums nachhaltig beschädi-\ngen (ausführlich dazu BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, BVerwGE 136, 173-\n185, juris, Rn. 15; vgl. auch zur Formulierung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG BT-\nDrucks. 16/4027 S. 34). Der mit der Gesetzesänderung nachvollzogene Wertungswandel \nbei der Beurteilung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen sei – so das Bun-\ndesverwaltungsgericht – zu berücksichtigen, habe aber bereits zuvor der Auslegung der \nseinerzeit geltenden Vorschriften durch das Bundesverwaltungsgericht entsprochen. Aus \nder Gesetzesänderung ergebe sich daher auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des \n§ 2 Abs. 3 StGB kein materiellrechtlich günstigeres neues Recht (BVerwG, Urteil vom \n25.03.2010 – 2 C 83/08 –, BVerwGE 136, 173-185, Rn. 17). Für die entsprechenden \nVorschriften des Bremischen Beamtengesetzes, die inhaltlich die bundesrechtlichen Vor-\ngaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes nachbildeten, gilt entsprechendes. \n \nc) \nDas Verhalten des Beklagten stellt eine außerdienstliche Pflichtverletzung dar. Zu den \naußerdienstlichen Pflichten gehört auch die von den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) erfasste Pflicht zu allgemeinem gesetzestreuen \nVerhalten (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2002 – 2 BvR 2257/96 –, Rn. 10, juris). Ein-\nfachgesetzlich verlangen § 55 Satz 3 BremBG a. F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG, der über \ndie Verweisung in § 1 Abs. 1 BremBG Anwendung findet, dass das Verhalten des Beam-\nten der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (sog. „Wohl-\nverhaltenspflicht“). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten \nberühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar \ndienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auf-\ntrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängi-\nge, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch \nsein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – \n2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 11; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom \n30.08.2000 – 1 D 37/99 –, BVerwGE 112, 19-29, Rn. 14). \n \n\n- 14 - \n- 15 - \nDer Beklagte hat durch sein Verhalten den subjektiven und objektiven Tatbestand der \ngemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Hehlerei in sechs Einzelfällen gemäß \n§§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB verwirklicht. Das hat das Landge-\nricht mit Urteil vom 07.10.2013 rechtskräftig entschieden. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 \nBremDG i. V. m. § 56 Satz 1 BremDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechts-\nkräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben \nSachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute \nPrüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind (§ 56 \nSatz 2 BremDG). \n \nFür einen Lösungsbeschluss nach § 56 Satz 2 BremDG ist vorliegend kein Raum. Im \nStrafverfahren ist die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Das \namtsgerichtliche Urteil im Übrigen erwuchs in Rechtskraft. Entgegen der Auffassung des \nBeklagten enthält das in Bezug auf die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand \nrechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 13.06.2012 keine offenkundigen Un-\nrichtigkeiten. \n \nDer Beklagte meint aus einer Äußerung des Vorsitzenden der Kleinen Strafkammer eine \nsolche offenkundige Unrichtigkeit entnehmen zu können. Die Beschränkung der gegen \ndas amtsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung erfolgte im Rahmen einer Verständi-\ngung gem. § 257c StPO, in deren Vorfeld der Vorsitzende Richter auf Folgendes hinge-\nwiesen hatte: \n \n„Der Vorsitzende gab [in einem Gespräch mit den Rechtsanwälten der Beamten \nund dem Vertreter der Staatsanwaltschaft] u.a. zu erkennen, dass die bisherigen \nFeststellungen des angefochtenen Urteils die getroffenen Schuldsprüche nach \nseiner Einschätzung nicht tragen. Sie lassen hinreichende Ausführungen zur sub-\njektiven Tatseite der Angeklagten vermissen (Vorsatz hinsichtlich von gegen \nfremdes Vermögen gerichteter Vortaten, die zu einer rechtswidrigen Besitzla-\nge/Vermögenslage geführt haben, vgl. BGH 4 StR 453/04 […] und 4 StR 443/07 \n[…]). Hierzu wäre in der Berufungshauptverhandlung ergänzend Beweis zu erhe-\nben. Ob die einliegenden Beweismittel zum Vorsatznachweis ausreichen, ist un-\ngewiss.“ \n \nDer Beklagte ist der Auffassung, da das Berufungsverfahren weitergehende Erkenntnisse \nzur subjektiven Tatseite nicht erbracht habe, sei das erstinstanzliche Urteil damit offen-\nsichtlich unzureichend und nicht tragend zu wesentlichen und unverzichtbaren Merkma-\n\n- 15 - \n- 16 - \nlen des strafrechtlichen Tatbestands. Eine solche Äußerung eines Vorsitzenden Richters \nsei so außergewöhnlich, dass ausnahmsweise die Bindungswirkung entfallen müsse. \n \nDie vom Beklagten zitierte Äußerung lässt jedoch auf eine von § 56 Satz 2 BremDG ge-\nforderte offenkundige Unrichtigkeit des amtsgerichtlichen Urteils nicht schließen. Die \nMöglichkeit und gleichzeitige Pflicht zur Lösung von offenkundig unrichtigen Feststellun-\ngen soll verhindern, dass das Disziplinargericht gezwungen wäre, auf der Grundlage of-\nfensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu ent-\nscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder \nLebenserfahrung stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Die bloße \nMöglichkeit hingegen, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für \neinen Lösungsbeschluss nicht aus (NdsOVG, Urteil vom 22.06.2010 – 20 LD 3/08 – juris, \nRn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 – 2 B 18/17 –, Rn. 28, juris; \nBVerwG, Urteil vom 29.11.1989 – 1 D 71/88 –, juris). Eine Lösung kommt zudem nur in \nBetracht, wenn ohne weitere Beweisaufnahme und ohne Zweifel erkennbar ist, dass eine \nentscheidungserhebliche Feststellung im Strafurteil falsch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom \n25.03.1982 - 1 D 80.80 -, juris, Rn. 23; NdsOVG, Urteil vom 22.06.2010 – 20 LD 3/08 – \njuris, Rn. 38; vgl. auch Urban/Wittkowski, BDG, § 57 Rn. 6-9, beck-online). \n \nDie Äußerung des Vorsitzenden der Kleinen Strafkammer bringt gerade nur Zweifel zum \nAusdruck. Der Richter hielt das amtsgerichtliche Urteil im Hinblick auf den subjektiven \nTatbestand der Hehlerei lediglich für unzureichend begründet und wies ausdrücklich da-\nrauf hin, dass es einer weiteren Beweisaufnahme im Berufungsverfahren bedürfe, um zu \nüberprüfen, ob die amtsgerichtlichen Feststellungen tatsächlich unrichtig sind, um also \ndiese Zweifel auszuräumen und tragfähige Feststellungen zum subjektiven Tatbestand \nzu treffen. Das schließt die Offenkundigkeit einer eventuellen Unrichtigkeit aus. \n \nIn seinem Urteil hat das Landgericht zudem im Rahmen der Strafzumessung formuliert, \nder Beschränkung der Berufungen durch beide Angeklagten komme faktisch eine Ge-\nständniswirkung zu. Auf die Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen und umfangreiche \nzusätzliche Beweiserhebungen auch zur inneren Tatseite habe daher verzichtet werden \nkönnen. Der Vorsitzende der Kleinen Strafkammer ging danach selbst davon aus, dass \nauch die angeklagten Beamten die innere Tatseite für gegeben erachteten. Jede andere \nAnnahme hieße, dem Vorsitzenden der Kleinen Strafkammer zu unterstellen, er habe \nsehenden Auges ein materiell falsches Urteil gesprochen. Denn auch wenn es zu einer \nVerständigung nach § 257c StPO gekommen ist, setzt die Verurteilung die Überzeugung \n\n- 16 - \n- 17 - \ndes Strafgerichts vom Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands voraus (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 24.02.1999 – 1 D 31/98 –, Rn. 16, juris). \n \nBloße erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts können im \nÜbrigen nur dann zum Entfallen der Bindungswirkung führen, wenn diese Zweifel durch \nneue Beweismittel herbeigeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung stan-\nden (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 – 2 B 18/17 –, Rn. 28, juris). \nVorliegend handelt es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel, denn der Beklag-\nte wurde gerade im Vorfeld der Verständigung auf die Rechtsauffassung des Vorsitzen-\nden hingewiesen und hat dennoch der Verständigung, die die Beschränkung der Beru-\nfung auf den Rechtsfolgenausspruch zum Inhalt und damit die Teilrechtskraft des amts-\ngerichtlichen Urteils zur Folge hatte, zugestimmt. \n \nEinen weiteren Grund für einen Lösungsbeschluss sieht der Beklagte in dem Umstand, \ndass die Staatsanwaltschaft die Aushändigung von sichergestellten Alkoholflaschen an \nzunächst Beschuldigte veranlasst habe, denen der Ankauf deliktisch erworbener Ware \nvom Beklagten vorgeworfen worden war. Zu jenen Flaschen vertrete die Staatsanwalt-\nschaft nunmehr die Rechtsauffassung, dass sie einer deliktischen Herkunft nicht zweifels-\nfrei zugeordnet werden könnten. Von ihrer deliktischen Herkunft dürfe daher auch im Dis-\nziplinarverfahren nicht ausgegangen werden. \n \nOb diejenigen Flaschen, die den auch im Beweisantrag vom 20.03.2018 genannten Per-\nsonen ausgehändigt wurden, aus dem Diebesgut stammen, ist jedoch unerheblich. Der \nTatbestand der Hehlerei ist mit dem Ankauf der Sachen verwirklicht (vgl. § 259 Abs. 1 \nStGB). Gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 StGB) liegt vor, wenn der Täter in der Absicht \nhandelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von eini-\nger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Hehler braucht nicht die Absicht zu \nverfolgen, die erworbenen Sachen gewerbsmäßig weiterzuveräußern; die beabsichtigte \nVerwendung im eigenen Haushalt oder Betrieb reicht aus (vgl. so schon RGSt, Urteil vom \n05.12.1919 – IV 985/19 – RGSt 54, 184 f.). \n \nDas Amtsgericht hat es als erwiesen angesehen, dass die Beamten zwischen 2007 und \n2009 vom Vortäter, der die Ware bei seinem Arbeitgeber entwendet hatte, etwa 85 Kisten \nAlkoholika zum Gesamtankaufspreis von über 6.000 Euro kauften. Diese Feststellung \nallein genügt für die Verwirklichung des Tatbestands der gewerbsmäßigen Hehlerei. Ein \nGroßteil der Ware wurde an zahlreiche Abnehmer weiterveräußert. Selbst wenn diejeni-\ngen Flaschen, die den sechs im Beweisantrag genannten Personen ausgehändigt wur-\n\n- 17 - \n- 18 - \nden, tatsächlich nicht aus dem Diebesgut stammen sollten und das Amtsgericht sie \nfälschlicherweise diesem zugerechnet habe sollte, bleibt es angesichts der großen Ge-\nsamtmenge an Hehlerware dennoch bei der Verwirklichung des Tatbestands der ge-\nwerbsmäßigen Hehlerei durch den Beklagten. Das amtsgerichtliche Urteil wäre daher \ndiesbezüglich trotzdem nicht unrichtig. Der Senat war im Übrigen auch deshalb nicht ge-\nhalten, zu der Herkunft der ausgehändigten Flaschen durch Vernehmung von Zeugen \noder Beiziehung weiterer Ermittlungsakten Beweis zu erheben, weil es schon keine tat-\nsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die an die im Beweisantrag benannten Perso-\nnen von der Staatsanwaltschaft herausgegebenen Flaschen Alkohol mit denjenigen iden-\ntisch sind, die – neben zahlreichen an weitere Personen veräußerten – der Verurteilung \ndes Beklagten durch das Amtsgericht Bremen zugrunde lagen. \n \nWeitere Gründe für eine Lösung sind nicht ersichtlich. Insbesondere enthält das amtsge-\nrichtliche Urteil weder in sich widersprüchliche oder unschlüssige Ausführungen noch \neine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung (vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom \n12.02.2003 – 2 WD 8/02 –, BVerwGE 117, 371-380, Rn. 4). Das Amtsgericht hat nach-\nvollziehbar und unter Bezugnahme auf Beweismittel und Indizien seine Auffassung, auch \nder subjektive Tatbestand der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Hehlerei sei gege-\nben, begründet. So hat es sich auf die Telefonprotokolle gestützt sowie die günstigen \nAbgabepreise und die Übergabeorte (Autobahn, Wohnung, Garage) als Indizien dafür \ngewertet, dass den Beamten die deliktische Herkunft der Ware nicht verborgen geblieben \nwar. Vor dem Hintergrund, dass auch nach der vom Vorsitzenden der Kleinen Strafkam-\nmer zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die genaue Kenntnis des Hehlers \nvon der Vortat entbehrlich ist, dieser sich also lediglich eine strafbare Handlung vorstellen \nmuss, die als Vortat für eine Hehlerei prinzipiell geeignet ist, also fremde Vermögensinte-\nressen verletzt und eine rechtswidrige Vermögenslage schafft, ist das amtsgerichtliche \nUrteil ohne weiteres nachvollziehbar. Insbesondere aus der Aussage des Beklagten ge-\ngenüber einem Zeugen, das [die Verkäufer] seien vielleicht Gestalten, da werde einem \nAngst und Bange, er trage sich mit dem Gedanken, seine Dienstwaffe mitzunehmen, so-\nwie der in einem Telefonat mit dem Vortäter vom Beklagten geäußerten Sorge, dass sein \nTun entdeckt werden könnte, lässt sich schlussfolgern, dass der Beklagte die deliktische \nHerkunft – wie vom Amtsgericht angenommen – zumindest vermutete. \n \nDie Begehung dieser Straftaten durch den Beklagten stellt ein Verhalten dar, das i. S. d. \nGrundtatbestands des § 55 Satz 3 BremBG a. F. bzw. des § 34 Satz 3 BeamtStG die \nAchtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordert \n\n- 18 - \n- 19 - \n(vgl. zur Struktur der außerdienstlichen Pflichtverletzung BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 \n– 1 D 37/99 –, BVerwGE 112, 19-29, Rn. 18). \n \nDie Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Beklagten ergibt sich bereits aus der strafrechtli-\nchen Schuldfeststellung, da vorliegend gerade die Verletzung allgemein geltender Geset-\nze auch die dienstrechtliche Pflichtverletzung darstellt. \n \nd) \nSind die Voraussetzungen einer außerdienstlichen Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 55 \nSatz 3 BremBG a. F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG gegeben, liegt nicht stets auch ein au-\nßerdienstliches Dienstvergehen vor. Vielmehr muss dafür gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Be-\namtStG das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße zur \nVertrauensbeeinträchtigung geeignet und diese Beeinträchtigung für das Amt bedeutsam \nsein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2000, juris, Rn. 41 zu §§ 54, 77 BBG a. F.). \n \nDas Verhalten ist „geeignet“, Achtung oder Vertrauen zu beeinträchtigen, wenn es typi-\nscherweise, d. h. objektiv gesehen, zu einer Beeinträchtigung führen kann, eine Beein-\nträchtigung also konkret möglich ist. Das wiederum ist der Fall, wenn das vorgeworfene \nVerhalten Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Beamte die ihm im Rahmen seines \nkonkret-funktionellen Amtes obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen \nwird. Mit dem Merkmal „in besonderem Maße“ wird für diese Möglichkeit ein qualifiziertes \nMaß an Konkretheit vorausgesetzt, das die Beeinträchtigung erwarten lässt. Dies ist nur \nanzunehmen, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht \nüber das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer \nBeeinträchtigung hinausgeht; nicht erforderlich ist, dass sich die Beeinträchtigung reali-\nsiert hat (BVerwG, Urteil vom 08.05.2001 – 1 D 20/00 –, BVerwGE 114, 212-225, Rn. 30 \nzu §§ 54, 77 BBG a. F.). Erforderlich und ausreichend ist, dass die befürchteten nachtei-\nligen Rückschlüsse oder Auswirkungen auf die Dienstausübung mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16/10 –, \nBVerwGE 140, 185-199, Rn. 23). \n \nOb und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für \nsein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von \nArt und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten \neine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE \n152, 228-241, Rn. 15). Allerdings lässt ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten \neines Beamten – selbst wenn es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt – nicht ohne \n\n- 19 - \n- 20 - \nbesondere qualifizierende Umstände den Rückschluss auf mangelnde Gesetzestreue \noder mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der dem Beamten oblie-\ngenden Dienstpflichten zu (BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 – 1 D 37/99 –, BVerwGE 112, \n19-29, Rn. 22). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug \nzu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im \nstatusrechtlichen Sinne (BVerwG, Beschluss vom 28.12.2017 – 2 B 26/17 –, Rn. 8, juris; \nBVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 16). Aus dem \nsachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber \neine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt \nidentifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönli-\ncher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzuneh-\nmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstli-\nchen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso \neher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen \nzu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 – \nBVerwGE 152, 228-241, Rn. 20). Bei der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstli-\nchen Fehlverhaltens nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kommt danach \nauch dem Dienstposten, d. h. dem konkreten Aufgabenbereich des Beamten, Bedeutung \nzu (BVerwG, Beschl. v. 27.12.2017 – 2 B 18.17 – juris, Rn. 22). \n \nEine enge Verbindung mit dem Amt und damit eine Vertrauensbeeinträchtigung ist zu \nbejahen, wenn ein mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizei-\nbeamter selbst eine Straftat begeht (BVerwG, Urteil vom 08.05.2001 – 1 D 20/00 –, \nBVerwGE 114, 212-225, Rn. 28). Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklä-\nren und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrau-\nens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem \nMaße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. \nDies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten \ngerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 \n– 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 22, 23 m. w. N. und – 2 C 25.14 – juris, \nRn. 40; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rn. 35 f.). \n \nSelbst bei einem fehlenden Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten kann von \neiner Straftat auf ein dienstliches Verhalten geschlossen werden, das die Gesetze oder \ndie dem Beamten anvertrauten Rechtsgüter missachtet. Ein solcher Schluss ist bei einer \nMehrzahl entsprechender außerdienstlicher Gesetzesverstöße möglich, wenn das Fehl-\nverhalten dadurch eine neue Qualität im Hinblick auf die Beurteilung der dienstlichen Ver-\n\n- 20 - \n- 21 - \ntrauenswürdigkeit des Beamten erhält (BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 – 1 D 37/99 –, \nBVerwGE 112, 19-29, Rn. 22). Darüber hinaus bejaht das Bundesverwaltungsgericht die \nDisziplinarwürdigkeit auch eines einmaligen außerdienstlichen Verhaltens dann, wenn es \nstrafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich (bis zu zwei Jahre) belegt ist \n(BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13/10 –, Rn. 17, juris). Eine solche Straftat eines \nBeamten ist nur dann nicht disziplinarrechtlich relevant, wenn ihr Unrechtsgehalt nach \nden konkreten Umständen des Falles erkennbar an der unteren Schwelle liegt (BVerwG, \nUrteil vom 28.07.2011 – 2 C 16/10 –, BVerwGE 140, 185-199, Rn. 24). \n \nVorliegend ist sowohl ein Bezug zu den dem Beamten dienstlich anvertrauten Rechtsgü-\ntern gegeben als auch eine wiederholte Tatbegehung. Dem Beklagten war als Beamten \ndes Polizeivollzugsdienstes die Aufgabe anvertraut, Straftaten zu verhindern, aufzuklären \nund zu verfolgen. Dass er selbst Vermögensstraftaten beging, stellt den geforderten Be-\nzug her. Zusätzlich hat er über einen Zeitraum von zwei Jahren mehrere Taten began-\ngen. Insbesondere im Hinblick auf den langen Zeitraum, in dem der Beklagte mehrmals \neinen neuen Tatentschluss fasste, erhält die mehrfache Begehung außerdienstlicher Ge-\nsetzesverstöße gegenüber einer einfachen Verfehlung auch bezogen auf die dienstliche \nVertrauenswürdigkeit des Beklagten eine neue Qualität. Auf den Strafrahmen der ge-\nwerbsmäßigen Hehlerei und den Unrechtsgehalt der konkreten Einzeltat kommt es daher \nvorliegend nicht mehr an. \n \nIst eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin \ndarauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam ist. Das Merkmal „in bedeutsamer Wei-\nse“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Be-\neinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit \nauf, wenn sie in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstli-\nchen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz deutlich überschrei-\ntet (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16/10 –, BVerwGE 140, 185-199, Rn. 23 unter \nBezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 08.05.2001 – 1 D 20/00 –, BVerwGE 114, 212-225, \nRn. 31). Das ist vorliegend bereits aufgrund des Umfangs der Hehlereihandlungen sowie \nmit Blick auf die Höhe des Schadens zu bejahen. Es ist Aufgabe der Polizei, Straftaten \naufzuklären und zu verhindern. Ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten solchen Ausma-\nßes begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen \nseines Dienstherrn und der Öffentlichkeit in besonders hohem Maße. \n \n\n- 21 - \n- 22 - \n2. \nDas vom Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt schwer und hat zu einem endgülti-\ngen Vertrauensverlust geführt, so dass gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG die Entfer-\nnung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist. \n \nDie Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach § 13 Abs. 1 BremDG. Da-\nnach ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens (a) und unter \nangemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (b) sowie des \nUmfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (c) \nzu bemessen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und rich-\ntungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinar-\nmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29.10.2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192, Rn. 39 f.). \nDies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch \nim Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR \n52/02 - BVerfGK 4, 243, 257). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaß-\nnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls \nin einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden \ndes Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-\n241, Rn. 25 m. w. N.). \n \nBei der Wahl der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Diszipli-\nnarverfahrens auszugehen, das der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens \ndes Beamtentums in der Öffentlichkeit dient. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienst-\nvergehen im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt, ist damit regelmäßig \nein endgültiger Ansehens- und Vertrauensverlust verbunden (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 \nBremDG). In einem solchen Fall ist ein Beamter für den öffentlichen Dienst untragbar \ngeworden und sein Verbleib im Beamtenverhältnis für den Dienstherrn nicht länger zu-\nmutbar. Der Beamte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ist er für den öffentli-\nchen Dienst weiterhin noch tragbar und hat er aus objektiver Sicht das Vertrauen des \nDienstherrn noch nicht endgültig verloren, kommen mildere Disziplinarmaßnahmen in \nBetracht, die Ansehen und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wiederherstellen, \nden Beamten zu einer zukünftigen korrekten Pflichterfüllung anhalten und ihrerseits nach \nder Schwere des Dienstvergehens zu bemessen sind. \n \na) \nDie Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung \nder verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Um-\n\n- 22 - \n- 23 - \nständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und \nGewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges \nVerhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der \nPflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Hö-\nhe des entstandenen Schadens (Urteil des Senats vom 02.11.2015 – 4 LD 67/14). \nSchwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unab-\nhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter \nführt (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 27). Zur \nBestimmung des Ausmaßes des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorge-\nrufenen Vertrauensschadens kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der \nGesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens \nverbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauens-\nverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleich-\nmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der \nAnknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, \ndass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines \nDelikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteil vom \n18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 31). \n \nBei mittelschweren Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu \nzwei Jahren gilt, hat das Bundesverwaltungsgericht für die Maßnahmebemessung grund-\nsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abgestellt. Weist ein \nDienstvergehen indes – wie hier – hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, \nreicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittel-\nschwere Straftaten bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom \n18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 33 m. w. N.). \n \nFür Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens kann zur Bestimmung der Schwe-\nre des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich began-\ngenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegrif-\nfen werden (BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 – 2 B 18.17 – juris, Rn. 9; BVerwG, \nUrteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 37). Die Entfernung aus \ndem Beamtenverhältnis kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des \nvom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom \n28.07.2011 – 2 C 16.10 – BVerwGE 140, 185, Rn. 24). Der außerdienstliche Charakter \ndes Dienstvergehens muss zudem auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung \nfinden; jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei \n\n- 23 - \n- 24 - \nschwerwiegenden Verfehlungen in Betracht (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 \n–, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 39). \n \nAuch in Ansehung des außerdienstlichen Charakters der vom Beklagten begangenen \nStraftat muss das Dienstvergehen vorliegend als besonders schwerwiegend erachtet \nwerden. Dies ergibt sich bereits aus der Schwere der begangenen Straftat. Die mit Frei-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedrohte gewerbsmäßige Hehlerei ist \nbereits an sich keine mittelschwere Straftat mehr, sondern eine schwerwiegende Vor-\nsatzstraftat. Mit dem von den beklagten Beamten gemeinsam vereinnahmten Gewinn von \nüber 6.000 Euro nahm sie auch erhebliche Ausmaße an. Erschwerend kommt vorliegend \nhinzu, dass der Beklagte als Polizeibeamter, dem die Verhinderung, Aufdeckung und \nVerfolgung von Straftaten anvertraut war, selbst Straftaten solchen Ausmaßes verübte. \nEs gehört zu den elementaren, ohne weiteres einsehbaren Pflichten eines jeden Polizei-\nbeamten, nicht gegen Recht und Gesetz – insbesondere nicht gegen Strafgesetze – zu \nverstoßen. Gesetze sind gerade von einem Polizeibeamten als Organ der Exekutive in \nbesonderem Maße zu beachten. Von einem Beamten, der schwere Straftaten begangen \nhat, kann nicht mehr erwartet werden, dass er der Aufgabe gerecht wird, Straftaten zu \nverhindern (BVerwG, Urteil vom 23.02.2000 – 1 D 65/99 –, Rn. 13, 17, juris, für außer-\ndienstliche Hehlerei eines Polizeibeamten in fünf Fällen). Weiter erschwerend wirkt, dass \nder Beklagte über einen mehrjährigen Zeitraum handelte, was einen immer erneuerten \nTatentschluss voraussetzte. Schließlich nutzte der Beklagte die ihm dienstlich zur Verfü-\ngung gestellte Ausstattung, um Abnehmer für die Hehlerware zu finden. Der Beklagte hat \nes durch sein Verhalten dem Vortäter erheblich erleichtert, die Ware in großen Mengen \nweiterzuveräußern. Weiter belastend kommt vorliegend hinzu, dass die beklagten Beam-\nten von ihren Abnehmern Bestellungen entgegen nahmen und diese als Anfragen an den \nVortäter weiterleiteten. Hierdurch animierten sie diesen zur Fortsetzung seines Tuns und \nintensivierten den Vermögensschaden zulasten der geschädigten Firma weitergehend. \n \nAuch der konkrete Strafausspruch des Landgerichts mindert die Schwere und Vorwerf-\nbarkeit der begangenen Handlung nicht. Zwar ist das Landgericht im Hinblick auf das \nVerhalten des Beklagten bei seiner ersten Vernehmung, das erheblich zur Aufklärung \nbeitrug, mit seiner Verurteilung am unteren Rand des Strafrahmens geblieben. Wegen \ndes dem Delikt eigenen Unrechtsgehalts handelt es sich aber auch dabei immerhin noch \num eine siebenmonatige Freiheitsstrafe. \n \n\n- 24 - \n- 25 - \nb) \nDas Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche \nVerhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbege-\nhung. Es erfordert unter anderem eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit \ndem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als per-\nsönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituati-\non davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, \nwie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des \nFehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (Urteil \ndes Senats vom 02.11.2015 – 4 LD 67/14). Das Gewicht aller entlastenden Gesichts-\npunkte ist der Schwere des Dienstvergehens gegenüberzustellen (BVerwG, Beschluss \nvom 11.01.2012 – 2 B 78/11 –, Rn. 11, juris). \n \nEs sind keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten ersichtlich, die im Ein-\nzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienst-\nvergehens grundsätzlich indizierte Disziplinarmaßnahme geboten wäre. Insbesondere \nhandelte der Beklagte nicht in einer Notlage oder einer Ausnahmesituation. Die Taten \nwurden vielmehr geplant und strukturiert begangen. \n \nDas Landgericht hat strafmildernd berücksichtigt, dass neben dem finanziellen Aspekt \nauch das Ziel, den Kollegen einen Gefallen zu tun, Antrieb des fortgesetzten Handelns \ngewesen sei. Selbst wenn dem Verhalten des Beklagten möglicherweise weniger das \nZiel einer Ansehenssteigerung im Kollegenkreis, als vielmehr (auch) altruistische Motive \nzugrunde gelegen haben sollten, würde dies allein nicht zu einer maßgeblichen Entlas-\ntung führen. \n \nAuch können die umfassende Aussage des Beklagten im Strafverfahren und sein erheb-\nlicher Beitrag zur Aufklärung der Taten nicht zu einer ihm günstigeren Entscheidung füh-\nren. Der Beklagte hat zwar die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden erleichtert und ein-\nzelne Taten überhaupt erst aufgedeckt. Allerdings erfolgte seine Aussage erst unter dem \nEindruck der Hausdurchsuchung und nach bereits erfolgter Entdeckung der Taten. Das \nGewicht seines Wohlverhaltens wird dadurch entscheidend gemindert (vgl. dazu \nBVerwG, Urteil vom 23.02.2000 – 1 D 65/99 –, Rn. 18, juris). \n \nDie Tatsache, dass sich der Beklagte bis zu seinem Dienstvergehen straf- und diszipli-\nnarrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und ihm befriedigende Leistungen \n\n- 25 - \n- 26 - \nattestiert worden sind, kann ihn ebenfalls nicht maßgeblich entlasten (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 23.02.2000 – 1 D 65/99 –, Rn. 18, juris). \n \nDarüber hinausgehende Entlastungsumstände von relevantem Charakter sind weder \ngeltend gemacht noch sonst ersichtlich. \n \nc) \nDas Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienst-\nherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten \nim Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwal-\ntung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die prognostische Frage nach dem Umfang \nder Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit betrifft die \nErwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so \nverhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwar-\ntet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beam-\nten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber \nauch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung, z. B. als Polizei- \noder Zollbeamter, und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. \nDabei spielt es auch eine Rolle, ob das Dienstvergehen einen Bezug zum (Status)amt \ndes Beamten aufweist (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 \nRn. 31, 33, 39; BVerwG, Beschluss vom 28.12.2017 – 2 B 26/17 –, Rn. 8, juris). Ob und \ngegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, \nist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist die Frage, inwieweit \nder Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festge-\nstellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der \nBeamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entschei-\ndungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch \nVertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn \nihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände be-\nkannt würde (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12/04 –, BVerwGE 124, 252-265, \nRn. 26). Dies folgt aus dem Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehr-\nlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentli-\nchen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 – 2 B 18/17 –, \nRn. 9, juris). \n \nVorliegend ist der in der Öffentlichkeit entstandene Vertrauensschaden angesichts der \nkonkreten Tatumstände (Erstreckung von sechs Einzeltaten über mehrere Jahre, durch-\n\n- 26 - \n- 27 - \nstrukturierte Verkaufsorganisation, Tatanbahnung und Absatz im Polizeirevier, Veräuße-\nrung der Hehlerware an zahlreiche Polizeibeamte, erhebliche Schadenssumme) außer-\ngewöhnlich groß. Angesichts von Umfang, Dauer und Planung der Delikte kann ein fort-\nbestehendes Vertrauen der Allgemeinheit in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung \ndes Beklagten nicht angenommen werden. \n \nDer Vertrauensschaden beim Dienstherrn ist deshalb besonders schwerwiegend, weil der \nBeklagte dienstliche Räumlichkeiten und ihm dienstlich überlassene Arbeitsmittel zur Be-\ngehung der Taten nutzte. Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ist nachvollziehbar, \ndass – wie das Landgericht ausgeführt hat – durch das Fehlen effektiver Kontrollmecha-\nnismen an der Dienststelle die Hemmschwelle mit der Zeit gesunken ist. Disziplinarrecht-\nlich hingegen kann das Ausnutzen fehlender Überwachung bereits deshalb nicht entlas-\ntend berücksichtigt werden, weil dieser Umstand die Beeinträchtigung des Vertrauens \ndes Dienstherrn weiter vertieft. Auch die vom Beklagten ins Feld geführte fehlende Wie-\nderholungsgefahr kann nichts daran ändern, dass das Vertrauen, das ihm sein Dienstherr \nentgegengebracht hat, für die Zukunft irreparabel zerstört ist. Daher vermag auch die \nvom Landgericht als Gewissheit formulierte Prognose, dass der Beklagte künftig keine \nStraftaten begehen werde, die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dem mit dem \nWegfall des Vertrauens in die Integrität des Beamten die Rechtsgrundlage entzogen ist, \nnicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.02.2000 – 1 D 65/99 – Rn. 18, \njuris; BVerwG Urteil vom 09.03.1988 – BVerwG 1 D 109.87 – Rn. 17, juris). \n \nC. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 Satz 1 BremDG. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 \nSatz 2 ZPO. \n \nGründe für die Zulassung der Revision (§ 68 BremDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen \nnicht vor. \n \n \n\n- 27 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Steinfatt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-04-03/4-ld-227-17","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-04-03/4-ld-227-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364531","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.928848+00:00"}}