{"status":"available","doknr":"OLD364530","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-04-17","aktenzeichen":"1 D 280/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 280/16 \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragstellerinnen, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Sena-\ntor für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Harich, Traub und Stahnke sowie die ehrenamtlichen Richter Christian \nLehnardt und Inka Mühlbrandt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2018 \nfür Recht erkannt: \nDer Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. \n \nVerkündet am 17.04.2018 \ngez. Bothe \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerinnen zu je ¼ zu tragen. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. \nDen Antragstellerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Si-\ncherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, \nwenn nicht zuvor die Antragsgegnerin Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \n \n \nT a t b e s t a n d : \n \nDie Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen von Grundstücken im Geltungsbereich des \nvon ihnen angegriffenen Bebauungsplanes 2476 im Gewerbegebiet „Airport-Stadt“. \n \nDer Bebauungsplan 2476 ändert für ein Gebiet in Bremen-Neustadt zwischen Hanna-\nKunath-Straße, Flughafenallee, Hermann-Köhl-Straße und Flughafendamm Festsetzun-\ngen für Teilflächen des Gewerbegebietes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes \n1917. Er bezieht sich insbesondere auf die Grundstücke, die an die Otto-Lilienthal-Straße \nangrenzen. Darüber hinaus bezieht er noch weitere Gewerbegrundstücke südöstlich der \nFlughafenallee in seinen Geltungsbereich ein. Die Größe des Plangebiets umfasst in et-\nwa 11,5 ha. Das Plangebiet grenzt – getrennt durch eine öffentliche Grünanlage (Helgo-\nlandgraben) – im Westen an ein durch Bebauungsplan Nr. 581 aus dem Jahr 1967 fest-\ngesetztes reines Wohngebiet an. Im Nordwesten angrenzend ist auf der Grundlage des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans VE_75 eine größere Kindertageseinrichtung er-\nrichtet worden (KiTa Airport). \n \nDer Bebauungsplan 1917 (Blatt 1 bis 3) vom 27.08.1996 (Beschluss der Stadtbürger-\nschaft) umfasst Flächen nordwestlich des Flughafengeländes in einer Größenordnung \nvon insgesamt 71 ha. Grundlage der Planung bildete das Strukturprogramm „Flughafen \n2000“, das eine Neuordnung der Infrastruktur und die Entwicklung eines flughafenorien-\ntierten Gewerbestandortes (Gewerbegebiet Airport) beinhaltete (Planbegründung zum \nBebauungsplan 1917, S. 2). Die ursprüngliche Planung sah insoweit vor, nordwestlich \ndes Flughafenbereichs im Hinblick auf die günstige Verkehrserschließung und aufgrund \nder Nähe zum Flughafen ein neues Gewerbegebiet für wertschöpfungs- und arbeits-\nplatzintensive Betriebe zu entwickeln. Angesiedelt werden sollten insbesondere Dienst-\nleistungsbetriebe, die das Spektrum der am Gewerbestandort Neuenland ansässigen \nBetriebe erweitern und Bezug nehmen auf das Infrastrukturangebot Flughafen (Begrün-\ndung, a.a.O.). \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nUm dieses Planungsziel zu erreichen, enthält der Bebauungsplan 1917 Festsetzungen \nhinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 sind im \nGewerbegebiet (GE und GE1) Betriebe des Einzelhandels und des KFZ-Gewerbes, Spe-\nditionen, Lagerhäuser, Lagerplätze, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke \nnicht zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 3 sind im Gewerbegebiet (GE und \nGE1) die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen nicht Bestand-\nteil des Bebauungsplans. \n \nIn der Planbegründung heißt es hierzu, die in den textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 3 \naufgeführten Nutzungen stünden dem geplanten Gebietsprofil entgegen. Dies betreffe \nvor allen Dingen den Einzelhandel, Kfz-orientierte Betriebe sowie Speditionen (wird aus-\ngeführt, S. 3 der Planbegründung). Eine weitergehende Begründung zur textlichen Fest-\nsetzung Nr. 3 findet sich in der Planbegründung zum Bebauungsplan 1917 nicht. Der \nBericht der Deputation für das Bauwesen, der der Stadtbürgerschaft bei der Beschluss-\nfassung vorlag (Mitteilung des Senats v. 13.08.1996, Bürgerschaftsdrucksache 14/283 \nS), befasst sich mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 ebenfalls nicht. \n \nFür das GE1, das die westlich im Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans gelege-\nnen Flächen entlang des Helgolandgrabens umfasst, enthält der Bebauungsplan 1917 \ndie textliche Festsetzung Nr. 4, wonach nur solche Betriebe, Betriebsteile und Anlagen \nzulässig sind, die das benachbarte schützenswerte Wohngebiet nicht stören. \n \nDer hier streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 2476 bestimmt hinsichtlich der Art der \nbaulichen Nutzung demgegenüber, dass Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke \nausnahmsweise zulässig sind (textliche Festsetzung Nr. 1). Anlagen für kirchliche und \nkulturelle Zwecke sowie Vergnügungsstätten sind abweichend von § 8 BauNVO auch \nausnahmsweise nicht zulässig (textliche Festsetzung Nr. 2). Soweit der Bebauungsplan \n2476 keine Regelung trifft, gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans 1917 Blatt 1 \nansonsten unverändert weiter. \n \nAnlass für die Änderungsplanung war zunächst der Bedarf der Stadtgemeinde an Unter-\nbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge im Sommer 2015. In der Otto-Lilienthal- befand \nsich damals eine leerstehende Gewerbeimmobilie, die für eine Nutzung als Übergangs-\nwohnheim in Betracht kam. \n \nDie Antragsgegnerin entschied sich mit dem Erlass des im regulären Verfahren aufge-\nstellten Bebauungsplans 2476 allerdings für eine weitergehende Änderung des beste-\nhenden Planungsrechts, die nicht auf das Grundstück Otto-Lilienthal- beschränkt ist. \n \nBereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung äußerten insbesondere \neinige der gewerblichen Anlieger, die Wirtschaftsförderung Bremen GmbH und die Han-\ndelskammer Bremen Kritik an der Planung. Gefordert wurde, auf eine Überplanung eines \nTeils der Airport-Stadt zu verzichten und stattdessen gegebenenfalls eine Einzellösung \nfür das Grundstück Otto-Lilienthal- zu suchen (sog. „Briefmarkenlösung“). \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nAm 10.09.2015 fasste die städtische Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwick-\nlung, Energie und Landwirtschaft den Planaufstellungsbeschluss, der sich bereits auf das \nweitergehende Planungsziel bezog (Bearbeitungsstand 03.09.2015). \n \nDer Bebauungsplanentwurf lag in der Zeit vom 28.09.2015 bis zum 28.10.2015 öffentlich \naus. Die amtliche Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs erfolgte am \n16.09.2015 im Internet. \n \nIm weiteren Beteiligungsverfahren erneuerten unter anderem die Wirtschaftsförderung \nBremen GmbH und die Handelskammer Bremen ihre Bedenken gegenüber der Planung. \nEinwendungen erhob diesmal auch die Interessengemeinschaft AirportStadt e.V. \n \nMit Schreiben vom 27.10.2015 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Antrag-\nstellerinnen für die A. AG und erhoben Einwendungen gegen den Planentwurf. Die A. \nAG sei der größte private Investor in der Airport-Stadt. Sie vertrete die Antragstellerinnen, \ndie jeweils Eigentümerinnen von im Plangebiet gelegenen Grundstücken seien. Die A. \nAG sei planbetroffen. \n \nDie städtische Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und \nLandwirtschaft beschloss in ihrer Sitzung vom 17.12.2015 den Bericht zum Entwurf des \nBebauungsplanes 2476 (Bearbeitungsstand 27.11.2015) einschließlich der dort empfoh-\nlenen Behandlung der Einwendungen. \n \nDer Senat der Freien Hansestadt Bremen stimmte in seiner Sitzung vom 22.12.2015 dem \nBeschlussvorschlag – unter redaktioneller Änderung der Problemdarstellung in der Be-\nschlussvorlage – zu. Mit Mitteilung vom 05.01.2016 brachte er den Bebauungsplan in die \nStadtbürgerschaft ein (Bürgerschaftsdrucksache 19/86 S), die den Bebauungsplan in \nihrer Sitzung vom 19.01.2016 beschloss. \n \nDie amtliche Bekanntgabe durch den Senat erfolgte am 28.01.2016 (Brem. ABl. S. 68). \n \nAm 01.06.2016 erteilte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Herrn B. – unter Ertei-\nlung einer „Ausnahme von § 30 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO für die andere Art der Nut-\nzung“ eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Nutzungsänderung von Bürogebäude \nin Übergangswohnheim für Flüchtlinge“ (Baugrundstück Otto-Lilienthal- ). Die Antrag-\nstellerinnen haben hiergegen Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden \nworden ist. Das Übergangswohnheim ist seit Ende des Jahres 2016 in Betrieb. \n \nMit Schriftsatz vom 24.10.2016, am Folgetag beim Oberverwaltungsgericht eingegangen, \nhaben die Antragstellerinnen den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nSie rügen, die Änderungsplanung sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. \nEs erschließe sich nicht, weshalb der ursprüngliche Bebauungsplan 1917 geändert wer-\nden müsse. Ziel des Bebauungsplans sei die Nutzung des Grundstücks Otto-Lilienthal- \nfür die Unterbringung von Flüchtlingen. Hierfür bedürfe es keiner Überplanung des ge-\nsamten Gebiets. Stattdessen hätte das Vorhaben auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 Nr. \n1 BauGB, eventuell in Verbindung mit dem mit Wirkung vom 24.10.2015 durch Art. 6 Nr. \n2 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) eingefüg-\nten § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB, genehmigt werden können. Ausreichend wäre es gewe-\nsen, den Plan im Hinblick auf das konkrete Grundstück zu ändern. Zudem setze die Än-\nderungsplanung das Planungsziel nicht zielgerichtet um. Soweit die Nutzung des Grund-\nstücks Otto-Lilienthal- nunmehr nur noch als Anlass für eine generelle Neubewertung \nder Art der baulichen Nutzung genommen werde, widerspreche dies der Zwecksetzung \nder Airport-Stadt. \n \nDarüber hinaus liege eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB vor. \nDie Belange der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a) BauGB bzw. die privaten \nBelange der Grundstückseigentümer und Gewerbetreibenden seien nicht hinreichend \nermittelt und abgewogen worden. Die geänderte Planung habe eine vollständige Ände-\nrung des Gebietscharakters bzw. -gepräges zur Folge. Sie ermögliche zudem auch \nschutzbedürftige Nutzungen, was wiederum die Gewerbebetriebe einschränke. Das \nSchutzbedürfnis der nunmehr ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sei nicht ausrei-\nchend ermittelt und abgewogen worden. Es liege zudem eine unzulässige Konfliktverla-\ngerung in das Genehmigungsverfahren vor. Der durch die Planung ausgelöste Nutzungs-\nkonflikt zwischen Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke und den Gewerbebe-\ntrieben hätte im Rahmen einer planerischen Abwägung ermittelt und durch entsprechen-\nde Festsetzungen im Bebauungsplan bewältigt werden müssen. Der Verweis auf ein \nnachfolgendes Genehmigungsverfahren und die im Rahmen dieses Verfahrens ergehen-\nde Befreiungsentscheidung verstoße gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewälti-\ngung. \n \nUnzulässig sei auch, dass die gesamte Änderungsplanung auf „die Planung einer Befrei-\nungslage“ abziele. Das anlassgebende Vorhaben ermögliche die Änderungsplanung ge-\nrade nicht. Es sei anerkannt, dass Einrichtungen für die Unterbringung von Flüchtlingen \nund Asylbewerbern in Gewerbegebieten auch nicht ausnahmsweise zulässig seien, weil \nsie gebietsunverträglich seien. Das Vorhaben sei also nur unter Zuhilfenahme des § 246 \nAbs. 10 BauGB (in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht \nzur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014, BGBl. I S. 1748) \nzulässig. Diese Vorschrift sei aber nicht auf Bebauungspläne anwendbar, die die Re-\ngelausnahme im Hinblick auf Anlagen für soziale Zwecke zum Zeitpunkt des Inkrafttre-\ntens der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB noch gar nicht enthielten. Die Regelung \nziele gerade nicht auf die Situation, in der ein Bebauungsplan erst aufgestellt bzw. geän-\ndert werden müsse, um in den Genuss der Befreiungsregelung des § 246 Abs. 10 \nBauGB zu kommen. Die bewusste Planung einer Befreiungslage sei planungsrechtlich \nunzulässig. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nDie Antragstellerinnen beantragen, \nden Bebauungsplan 2476 für ein Gebiet in Bremen-Neustadt zwischen Han-\nna-Kunath-Straße, Flughafenallee, Hermann-Köhl-Straße und Flugha-\nfendamm zur Änderung von Festsetzungen für Teilflächen des Gewerbegebie-\ntes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1917 vom 19.01.2016, be-\nkanntgemacht am 28.01.2016, für unwirksam zu erklären. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Normenkontrollantrag abzulehnen. \n \nSie ist der Ansicht, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Dies ergebe sich aus \n§ 47 Abs. 2a VwGO in der bis zum 02.06.2017 geltenden Fassung. Die Antragstellerin-\nnen hätten innerhalb der Auslegungsfrist nicht nach § 3 Abs. 2 BauGB wirksam Stellung \ngenommen. Die Stellungnahme sei nicht von den Antragstellerinnen, sondern von der am \nNormenkontrollverfahren nicht beteiligten A. AG abgegeben worden. \n \nDer Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Dem Bebauungsplan fehle es nicht an \neiner Planrechtfertigung. Die Nutzung der leerstehenden Büroimmobilie in der Otto-\nLilienthal-Straße habe nur den ursprünglichen Anlass für die Einleitung des Bebauungs-\nplanverfahrens gebildet. Die Antragsgegnerin sei rechtlich nicht auf die Überplanung die-\nses Grundstücks beschränkt gewesen. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei nach \ndem Bebauungsplan 1917 nicht möglich gewesen, da dies aufgrund des ausdrücklichen \nAusschlusses der Ausnahmen die Grundzüge der Planung berührt hätte. Beabsichtigt sei \neine Feinsteuerung über die Ausnahmevorschrift. Die Schaffung einer allgemeinen Zu-\nlässigkeit sozialer Einrichtungen mit wohnähnlichem Charakter sei nicht beabsichtigt ge-\nwesen. Aus diesem Grund könne die geänderte Festsetzung entgegen der Befürchtung \nder Antragstellerinnen auch nicht den Gebietscharakter vollständig ändern. Die Abwä-\ngung sei auf dem gebotenen abstrakten Niveau fehlerfrei erfolgt. Sofern zukünftige Nut-\nzungskonflikte drohten, könnten diese im Planvollzug gelöst werden. Unerheblich sei zu-\nletzt, dass die Genehmigung der Flüchtlingsunterkunft gegebenenfalls eine Befreiung \nerfordere. Dies entspreche gerade der planerischen Zielsetzung. Die Antragsgegnerin \nhabe insoweit auch die Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB mit in den Blick nehmen dür-\nfen. Diese Vorschrift sei auch auf Bebauungspläne anwendbar, die die Möglichkeit einer \nausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke erst schafften. \n \nDas Oberverwaltungsgericht hat die Verfahrensakte zum Planaufstellungsverfahren (ein \nAktenordner) sowie die Baugenehmigungsakte A2980BG2015 für die Nutzungsänderung \nvon Bürogebäude in Übergangswohnheim für Flüchtlinge auf dem Grundstück Otto-\nLilienthal- beigezogen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nDer Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nI. \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. \n \nDer Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Er ist rechtzeitig \ninnerhalb der Jahresfrist gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin-\nnen sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Eigentümerinnen von im Plangebiet gelege-\nnen Grundstücken, die sich gegen Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nut-\nzung wenden und insoweit Abwägungsfehler zu ihren Lasten rügen, antragsbefugt. \n \nDie Antragstellerinnen sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht nach § 47 \nAbs. 2a VwGO in der bis zum 02.06.2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom \n21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) präkludiert. § 47 Abs. 2a VwGO wurde mit Wirkung vom \n02.06.2017 aufgehoben durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-\nRechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorga-\nben v. 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298, berichtigt am 11.04.2018, BGBl. I S. 471). \n \n§ 47 Abs. 2a VwGO ist vorliegend nicht mehr anwendbar. Auf die von der Antragsgegne-\nrin aufgeworfene Frage, ob das Einwendungsschreiben vom 27.10.2015 die Antragstelle-\nrinnen als Urheberinnen erkennen lässt (vgl. zum rechtlichen Maßstab insoweit BVerwG, \nUrt. v. 29.09.2015 – 4 CN 2.15, BVerwGE 153, 74 ff.), kommt es nicht an. \n \nDie Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO erfasst nach den Grundsätzen des intertempora-\nlen Prozessrechts auch das laufende Normenkontrollverfahren (so auch OVG NRW, Urt. \nv. 16.10.2017 – 2 D 61/16.NE, BeckRS 2017, 131122 Rn. 22; Urt. v. 15.11.2017 – 7 D \n55/16, juris Rn. 28; Urt. v. 25.09.2017 – 2 D 18/16.NE, veröffentlicht unter www.nrwe.de \nRn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.11.2017 – OVG 2 A 17.15, juris Rn. 36; a. A. \nVGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.10.2017 – 3 S 642/16, BauR 2018, 240 = ZfBR \n2018, 74 juris Rn. 24 ff.; offen gelassen von Nds. OVG, Urt. v. 26.07.2017 – 1 KN 171/16, \nBauR 2017, 2115 juris Rn. 39 f.). \n \nBei der Rügeobliegenheit nach § 47 Abs. 2a VwGO handelte es sich um eine allgemeine \nProzessvoraussetzung, von der die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages abhing. \nProzessvoraussetzungen müssen am Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten \nTatsacheninstanz vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Mangel einer Prozessvo-\nraussetzung beseitigt werden (vgl. statt aller nur Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. \n2003, vor § 1 Rn. 261). Daraus folgt für das intertemporale Prozessrecht, dass Änderun-\ngen des Prozessrechts grundsätzlich auch den laufenden Prozess erfassen. \n \nEine Anwendbarkeit des neu in Kraft getretenen Rechts im laufenden Prozess scheidet \nnur dann aus, wenn der Gesetzgeber – regelmäßig in Gestalt von Überleitungsvorschrif-\nten – anderslautende positive Regelungen getroffen hat, es um unter der Geltung des \nalten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Pro-\nzesslagen geht oder sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus \ndem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts etwas Abweichendes \n\n- 8 - \n- 9 - \nergibt (BGH, Beschl. v. 25.06.1992 - III ZR 155/91, NJW 1992, 2640, unter 2 a; BGHZ \n114, 1, 3 f., m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 13.12.2006 – VIII ZR 64/06, NJW 2007, 519 \nzur Abschaffung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens). Hierzu zählt auch der im \nRechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die \nRechtsmittelsicherheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG). Danach darf das inter-\ntemporale Prozessrecht nicht dazu führen, dass ein eingelegtes und zunächst zulässiges \nRechtsmittel durch eine ohne Übergangsvorschrift in Kraft getretene Prozessrechtsände-\nrung unzulässig wird (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 07.07.1992 – 2 BvR 1631/90, BVerfGE \n87, 48 juris Rn. 39 ff.). Diese Grundsätze sind auf die Rechtsstellung eines Normenkon-\ntrollantragstellers entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 – 4 CN 12.97, \nBVerwGE 106, 237 zur Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch das \n6.VwGOÄndG). \n \nVorliegend hat der Gesetzgeber des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-\nRechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorga-\nben keine Überleitungsvorschrift geschaffen. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, warum \n§ 47 Abs. 2a VwGO trotz seines Außerkrafttretens im vergangenen Jahr weiter ange-\nwendet werden sollte. Aus dem Sinn und Zweck der Aufhebungsvorschrift ergibt sich dies \njedenfalls nicht. Da die Präklusionsvorschrift im Geltungsbereich des Unionsrechts ohne-\nhin nicht mehr anwendbar war (vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2015 – C-137/14, NJW 2015, \n3495), hat sich der Gesetzgeber für die vollständige Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO \nentschieden, weil ein Fortgelten der Vorschrift außerhalb des Anwendungsbereichs des \nUnionsrechts „nicht praxisgerecht“ sei (BT-Drucks. 18/9526, S. 51). Warum eine solche \nRegelung gleichwohl noch übergangsweise auf laufende Prozesse Anwendung finden \nsollte, erschließt sich nicht. \n \nSoweit hierfür eingewandt wird, jedenfalls dann, wenn die Frist für die Stellung eines \nneuen Normenkontrollantrages im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 47 Abs. 2a \nVwGO bereits abgelaufen gewesen sei, sei das Vertrauen der Antragsgegnerin auf eine \nAbweisung des Normenkontrollantrags ohne Sachprüfung ebenso wie das Vertrauen in \ndie Rechtsmittelsicherheit schutzwürdig (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.10.2017 – \n3 S 642/16, BauR 2018, 240 = ZfBR 2018, 74 juris Rn. 24 ff.), überzeugt dies den Senat \nnicht. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klagegegners bzw. Antragsgegners, dass ein \nRechtsbehelf durch Änderungen der Rechtslage nicht mehr zulässig wird, ist nicht er-\nkennbar. Anders als die Antragsgegnerin meint, folgt dies auch nicht aus dem Umstand, \ndass der Bebauungsplan Rechte Dritter begründet. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den \nBestand eines im Normenkontrollverfahren angegriffenen Bebauungsplans besteht inso-\nweit nicht. \n \nII. \nDer Normenkontrollantrag ist unbegründet. \n \nSoweit die Antragstellerinnen geltend machen, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich \nim Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, ist hierfür nichts ersichtlich (1.). Entgegen ihrer Ansicht \nleidet er auch nicht an Fehlern in der Abwägung (2.). \n\n- 9 - \n- 10 - \n \n1. \nNach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, so-\nbald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei \nkommt dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung die Funktion zu, die Planung in \nEinklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise \ngrundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. zu allem BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07, \nBVerwGE 133, 310 Rn. 17; Urt. v. 27.03.2013 – 4 C 13.11, BVerwGE 146, 137 Rn. 8 f. \nm.w.N.; Urt. v. 10.09.2015 – 4 CN 8.14, ZfBR 2016, S. 44 ff.). Was im Sinne des § 1 Abs. \n3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. \nAusgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende plane-\nrische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen \nZiele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich \nin ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige \"Städtebau-\npolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (ständi-\nge Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07, BVerwGE 133, 310 \njuris Rn. 17). Damit wird zugleich klargestellt, dass Entscheidungen über planerische \nZielsetzungen eine Frage der Gemeindepolitik und nicht bloße Rechtsanwendung sind \n(vgl. hierzu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand der Einzel-\nkommentierung Februar 2015, § 1 BauGB Rn. 30). \n \nNicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer \npositiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen die-\nnen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht be-\nstimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine \nerste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offen-\nsichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, \nnicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwä-\ngungsgebot maßgeblich ist, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbe-\nachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt \n(vgl. zu allem BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07, BVerwGE 133, 310 Rn. 17; Urt. v. \n27.03.2013 – 4 C 13.11, BVerwGE 146, 137 Rn. 8 f. m.w.N.; Urteil des Senats vom \n16.05.2017 – 1 D 87/15, juris Rn. 79). \n \nAnlass der Planung war zunächst, eine im Plangebiet ungenutzte Büroimmobilie zur Un-\nterbringung von Flüchtlingen nutzen zu können (Planbegründung, S. 1). Bereits dies er-\nforderte nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Plangebers eine Änderungspla-\nnung. Noch vor dem Beschluss über die Planaufstellung hat die Antragsgegnerin die \nstädtebaulichen Ziele erweitert, indem die Festsetzung in den Planentwurf aufgenommen \nwurde, dass Anlagen, die sozialen oder gesundheitlichen Zwecken dienen, zulässig sind. \nDamit sollte – in beschränkter Form – im Vergleich zum Bebauungsplan 1917 eine grö-\nßere Flexibilität bei der ausnahmsweisen Zulassung weiterer Nutzungen erreicht werden. \nFür die geänderten städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin erwies sich der \nbauplanerische Rahmen, den der Bebauungsplan 1917 eröffnete, teilweise als zu eng. \nDer Bebauungsplan 2476 nimmt insoweit Bezug auf das in dem von Senat und Stadtbür-\ngerschaft beschlossenen Gewerbeentwicklungsprogramm (GEP) der Stadt Bremen 2020 \n\n- 10 - \n- 11 - \nformulierte Ziel der Realisierung einer „urbanen und vielfältigen Nutzungsmischung“ auch \nin Teilen der Airport-Stadt (Planbegründung S. 2; zum GEP 2020 Mitteilung des Senats \nvom 26.03.2013, Bremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, Drucksache 18/311 S, S. \n29 f. sowie Beschlussprotokoll der 24. Sitzung der Stadtbürgerschaft vom 16.04.2013, Nr. \n18/305 S). \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass diese Planung einer positiven Planungskonzeption entbehrt \noder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente \ndes Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen \nfolgt etwas Anderes auch nicht aus dem Umstand, dass es sich um eine Änderungspla-\nnung handelt. Die Stadtgemeinde hat ohne weiteres nachvollziehbar begründet, warum \naus ihrer Sicht eine Änderungsplanung erforderlich ist. Dass sie sich insoweit mit der bis-\nherigen planerischen Situation auseinanderzusetzen und dabei das Interesse der Antrag-\nstellerinnen an der Beibehaltung der bislang geltenden planerischen Festsetzungen zu \nberücksichtigen hat, ist demgegenüber eine Frage der Abwägung. \n \n2. \nEine Verletzung des Abwägungsgebots ist ebenfalls nicht ersichtlich. \n \n§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von ihrer Planung berührten \nöffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander \nund untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung \nnicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden \nmussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn \nder Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die \nnicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Innerhalb \ndes vorstehenden Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich \ndie zur Planung berufene Gemeinde bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen entscheidet (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 – IV C \n105.66, BVerwGE 34, 301 sowie Urt. des Senats v. 02.12.2014 – 1 D 173/10, BRS 82 Nr. \n28 (2014), juris Rn. 38). \n \na) \nSoweit die Antragstellerinnen rügen, der von ihnen angegriffene Bebauungsplan habe die \nBelange der Gewerbetreibenden im Plangebiet (Belange der Wirtschaft nach § 1 Abs. 6 \nNr. 8 Buchst. a) BauGB sowie private Belange) weder hinreichend ermittelt noch ange-\nmessen bewertet und einer sachgerechten Abwägungsentscheidung zugeführt, über-\nzeugt dies nicht. \n \nDie Antragstellerinnen sind der Ansicht, die neue textliche Festsetzung Nr. 1 habe eine \nvollständige Änderung des Gebietscharakters zur Folge. Dies gelte insbesondere im Hin-\nblick auf die Zulässigkeit schutzbedürftiger Nutzungen wie der genehmigten Flüchtlings-\nunterkunft, die die gewerbliche Betätigung einschränkten. Dass soziale und gesundheitli-\n\n- 11 - \n- 12 - \nche Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig seien, ändere hieran nichts. Der Ermes-\nsensspielraum im Rahmen der Ausnahmeerteilung sei beschränkt. Die Bedenken würden \nkonkret durch das nunmehr hinsichtlich des Übergangswohnheims durchgeführte Ge-\nnehmigungsverfahren bestärkt, in dessen Rahmen lediglich eine Ausnahme und nicht \neinmal eine Befreiung erteilt worden sei. \n \nDie Festsetzung einer ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für soziale und ge-\nsundheitliche Zwecke kann in einem Gewerbegebiet jedenfalls im Ausgangspunkt nicht \nabwägungsfehlerhaft sein. Die Antragsgegnerin hat im Planaufstellungsverfahren zutref-\nfend darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan 2476 insoweit nur „den Normalfall“ \nder BauNVO wiederherstellt (vgl. etwa Bericht der Deputation, Bearbeitungsstand \n27.11.2015, S. 13). Der Bebauungsplan 1917 hatte gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO \nfestgesetzt, dass die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO nicht Be-\nstandteil des Bebauungsplans wurden. Der Bebauungsplan 2476 ändert dies lediglich im \nHinblick auf Anlagen für gesundheitliche und soziale Zwecke wieder und kehrt insoweit \nzur Typik des § 8 BauNVO zurück. Es gilt nunmehr nur das, was auch sonst im Fall der \nFestsetzung eines Gewerbegebiets nach der BauNVO gilt, in dem die Ausnahmen nach \n§ 8 Abs. 3 BauNVO automatisch Bestandteil des Bebauungsplans werden (§ 1 Abs. 3 \nSatz 2 BauNVO). \n \nb) \nSoweit die Antragstellerinnen eine unzulässige Konfliktverlagerung in das Baugenehmi-\ngungsverfahren rügen, ist hierfür ebenfalls nichts ersichtlich. Sie sind der Ansicht, der \ndurch die Planung ausgelöste Nutzungskonflikt zwischen Anlagen für soziale und ge-\nsundheitliche Zwecke einerseits und den Gewerbebetrieben andererseits hätte auf der \nEbene der Bauleitplanung ermittelt und gelöst werden müssen. \n \nNach dem der Abwägung zuzurechnenden Gebot der planerischen Konfliktbewältigung \nmuss jeder Bauleitplan die ihm zuzurechnenden Konflikte bewältigen. Der Bauleitplan \ndarf der Plandurchführung nur das überlassen, was diese an zusätzlichem Interessen-\nausgleich tatsächlich zu leisten vermag. Das Gebot der Konfliktbewältigung kann dadurch \nverletzt werden, dass die nur durch Planung mögliche Konfliktlösung in das Baugeneh-\nmigungsverfahren verlagert wird (vgl. statt aller nur Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, \nBauGB, 13. Aufl. 2016, § 1 Rn. 118 m.w.N. aus der Rechtsprechung). \n \nIm Ansatz kann die nunmehr in Abänderung des Bebauungsplans 1917 erfolgte aus-\nnahmsweise Zulassung von Anlagen zu sozialen und gesundheitlichen Zwecken keine \nVerletzung des Gebots der planerischen Konfliktbewältigung sein. Die Zulässigkeit als \nAusnahme im Gewerbegebiet entspricht gerade der in § 8 BauNVO zum Ausdruck kom-\nmenden typischen Situation. Der Verordnungsgeber hat insoweit also grundsätzlich kein \nProblem gesehen, mögliche Nutzungskonflikte erst auf der Ebene des Genehmigungs-\nverfahrens unter Erteilung einer entsprechenden Ausnahme zu lösen. Besonderheiten \ndes vorliegenden Falls, die eine andere Bewertung erforderlich machten, sind nicht er-\nsichtlich. Im Gegenteil: Im vorliegenden Gewerbegebiet hat sich eine nicht störende \nDienstleistungs- und Büronutzung entwickelt. Auf einem der Grundstücke der Antragstel-\n\n- 12 - \n- 13 - \nlerinnen findet zudem eine Hotelnutzung statt. Belästigende Gewerbebetriebe sind zwar \nnicht als Nutzungsart, die im Gewerbegebiet allgemein zulässig ist, gemäß § 1 Abs. 5 \nBauNVO planerisch ausgeschlossen. Die tatsächliche Entwicklung im Plangebiet ist aber \nauch insoweit Folge bauleitplanerischer Festsetzung, als das Gebiet an ein reines Wohn-\ngebiet angrenzt und deshalb in seinem westlichen Teil durch die textliche Festsetzung \nNr. 4 des Bebauungsplans 1917 weitergehenden Einschränkungen hinsichtlich des Stör-\ngrades unterliegt, als sie im Gewerbegebiet ohnehin gelten. \n \nGegen eine unzulässige Konfliktverlagerung spricht zudem, dass die nunmehr möglichen \nausnahmsweise zulässigen Nutzungen vielgestaltig sind. Hierauf hat die Antragsgegnerin \nin der Planbegründung zutreffend hingewiesen. Möglich seien neben der avisierten \nFlüchtlingsunterkunft z. B. auch Einsatzstellen öffentlicher oder privater Rettungsdienste \noder Kindertageseinrichtungen mit einem Angebot, das auf die Beschäftigten in dem Ge-\nwerbegebiet Airport-Stadt ausgerichtet sei (Begründung S. 4). Solche Einrichtungen wa-\nren bislang auch ausnahmsweise nicht zulässig, obwohl sie einen inhaltlichen Bezug zu \ndem thematisch ausgerichteten Gewerbegebiet Airport-Stadt aufweisen könnten. Die \nAntragsgegnerin hat zudem im Rahmen der Planbegründung darauf hingewiesen, dass \nbei der Ermessensentscheidung, ob ein Vorhaben ausnahmsweise zulässig ist, auch zu \nberücksichtigen sei, wie oft eine solche Ausnahme in dem entsprechenden Gebiet bereits \nerteilt worden sei (Begründung S. 6 oben; vgl. zur Zulässigkeit, Ermessenserwägungen in \ndie Planbegründung aufzunehmen, OVG NRW, Urt. v. 10.03.2016 – 7 D 125/14.NE, \nBauR 2016, 978 juris Rn. 56). Hiermit wollte sie erkennbar Bedenken unter anderem der \nAntragstellerinnen begegnen. Auch dieser Gesichtspunkt kann jedenfalls allein im Plan-\nvollzug berücksichtigt werden. Gegen das Vorhandensein von Nutzungskonflikten im \nPlangebiet spricht zuletzt, dass insbesondere Lärmbelastungen im Plangebiet nicht von \nden ansässigen Gewerbebetrieben ausgehen, sondern vom angrenzenden Flughafen \nsowie der aufgeständerten A 281 und dem außerhalb des Plangebiets in der Hanna-\nKunath-Straße gelegenen Briefzentrum der Deutschen Post mit seinem An- und Ab-\nfahrtsverkehr (Planbegründung, S. 5). \n \nc) \nAbwägungsfehler ergeben sich des Weiteren auch nicht im Hinblick auf das Interesse der \nAntragstellerinnen an der Beibehaltung der bisherigen bauleitplanerischen Festsetzung. \n \nDie Gemeinde darf bei einer Änderungsplanung die durch die Erstplanung vorgegebene \nrechtliche Situation der überplanten Grundstücke nicht ignorieren. Das Interesse des \nPlanbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes ist bei der Änderungspla-\nnung in die Abwägung einzustellen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.10.2006 – 4 BN \n20/06, BauR 2007, 331 juris Rn. 10 m.w.N.; Urt. des Senats v. 02.12.2014 – 1 D 173/10, \nBRS 82 Nr 28 (2014)). \n \nDie Antragsgegnerin hat die bisherige Plansituation im Einzelnen berücksichtigt (Planbe-\ngründung S. 3 unten). Der Bebauungsplan 1917, der auch im Plangebiet unverändert fort \ngilt, soweit der Bebauungsplan 2476 ihn nicht abändert, diente zum einen der Neuord-\nnung der Infrastruktur, zum anderen der Entwicklung eines flughafenorientierten Gewer-\n\n- 13 - \n- 14 - \nbestandortes. Diesem letzten Ziel dienten die ausschließenden Festsetzungen Nr. 2 und \n3. Im Vordergrund stand allerdings die Festsetzung Nr. 2, wonach die dort genannten \ngewerblichen Nutzungen, insbesondere solche des Kfz-Gewerbes, unzulässig sind. Aus \nder Begründung zum Bebauungsplan 1917 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin auf-\ngrund der verkehrsgünstigen Lage des Plangebiets Verdrängungseffekte und damit eine \nFehlentwicklung im Plangebiet befürchtete (Bremische Bürgerschaft, Drucksache 14/283 \nS v. 13.08.1996, S. 5). Der Ausschluss der Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 \nBauNVO (textliche Festsetzung Nr. 3 des Bebauungsplans 1917) erscheint nicht in glei-\ncher Weise gewichtig. \n \nZu berücksichtigen ist auch, dass die Änderungsplanung die Nutzungsmöglichkeiten der \nplanbetroffenen Grundstückseigentümer hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu-\nnächst erweitert. Ihre Befürchtung, in der Ausübung ihrer gewerblichen Nutzung zukünftig \nbeschränkt zu werden, ist auf der Grundlage der zurzeit bestehenden tatsächlichen Nut-\nzung nicht begründet. Der von ihnen angegriffene Bebauungsplan 2476 schließt auch \nkeine Nutzungsänderung aus, die eine höhere Störintensität zur Folge hätte. Nach wie \nvor sind im Plangebiet bauplanungsrechtlich Gewerbebetriebe aller Art zulässig, soweit \nsie nicht erheblich belästigen und soweit es sich nicht um eine Nutzung handelt, die be-\nreits der Bebauungsplan 1917 ausschließt. Diese Festsetzungen des Bebauungsplans \nsind auch in Bezug auf § 15 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BauNVO maßgeblich (Söfker in \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2017, \n§ 15 BauNVO Rn. 26). Ein möglicher Nachteil mag im Ergebnis dadurch entstehen, dass \ndas Gewerbegebiet durch die Flexibilisierung der Ausnahmezulassung zukünftig eventu-\nell „heterogener“ werden könnte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dies zu Lasten der \nthematischen Ausrichtung geht, mit der die Airport-Stadt beworben wird. Hiermit hat sich \ndie Antragsgegnerin auseinandergesetzt und diesen Belang aufgrund ihrer geänderten \nVorstellungen an Gewerbegebiete zurückgestellt. Die Antragstellerinnen stellen dem im \nErgebnis ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen entgegen. Dies sind indes keine \nFragen, die im Normenkontrollverfahren zu klären sind. \n \nd) \nEin Abwägungsfehler ist zuletzt auch nicht im Hinblick auf die „Planung einer Befreiungs-\nlage“ erkennbar. \n \nDie Antragstellerinnen rügen, die nunmehr erfolgte Bauleitplanung sei gar nicht geeignet, \ndas Planungsziel zu erreichen. Insoweit beziehen sie sich auf den Anlass der Ände-\nrungsplanung, also das Übergangswohnheim in der Otto-Lilienthal- . Dieses sei als An-\nlage zu sozialen Zwecken im Gewerbegebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig. Viel-\nmehr bedürfe es zusätzlich einer Befreiung. Der angegriffene Bebauungsplan könne die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit des Übergangswohnheims nur unter Zuhilfenahme des § \n246 Abs. 10 BauGB erreichen. Diese Ausnahmevorschrift sollte nach dem Willen des \nGesetzgebers aber nur in Fällen bestehender Planungssituationen zur Anwendung kom-\nmen. Der Plangeber dürfe nicht eine von ihm vorausgesehene Situation einer Befrei-\nungsentscheidung überantworten. Dies sei mit der Funktion der planungsrechtlichen Be-\nfreiung als „planexternes Institut“ unvereinbar. Der Plangeber wolle vorliegend eine Nut-\nzung ermöglichen, ohne sie festzusetzen. \n \n\n- 14 - \n- 15 - \nZutreffend ist zunächst, dass der Bebauungsplan 2476 die planerischen Voraussetzun-\ngen für die Erteilung einer Befreiung schafft. Hintergrund hierfür ist, dass es sich bei \nFlüchtlingsunterkünften nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zwar um An-\nlagen für soziale Zwecke handelt (vgl. nur Bayerischer VGH, Beschl. v. 05.03.2015 – 1 \nZB 14.2373, NVwZ 2015, 912 juris Rn. 3; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 17.06.2013 – \n2 Bs 151/13, NVwZ-RR 2013, 990 juris Rn. 17, jeweils m.w.N.; vgl. in Abgrenzung hierzu \nzum bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens BVerwG, Beschl. v. 17.12.2007 – 4 B \n54/07, juris), sie aber als „wohnähnliche“ Nutzung im Gewerbegebiet regelmäßig ge-\nbietsunverträglich sind (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 – 4 C 16/97, BVerwGE 108, 190 juris \nRn. 37; Hamburgisches OVG, a.a.O.). Dies macht gegebenenfalls die Erteilung einer \nBefreiung erforderlich. Der Deputationsbericht spricht insoweit von einer rechtstechni-\nschen Besonderheit, die die Planung hinzunehmen habe (S. 14). Der Gesetzgeber knüpft \nmit der Einfügung des § 246 Abs. 10 BauGB an diese verwaltungsgerichtliche Recht-\nsprechung an, indem er übergangsweise (vgl. hierzu § 246 Abs. 17 BauGB) die erleich-\nterte Möglichkeit von Befreiungserteilungen vorsieht. \n \nEin Abwägungsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Die Antragstellerinnen berücksichtigen \nin diesem Zusammenhang bereits nicht hinreichend, dass der Bebauungsplan 2476 nicht \nallein der Ermöglichung der Flüchtlingsunterkunft dient, sondern in seiner Zielsetzung \ndarüber hinausgeht. Ob das Übergangswohnheim als Anlage zu sozialen Zwecken unter \nErteilung einer Ausnahme genehmigt werden kann oder ob es zusätzlich der Erteilung \neiner Befreiung bedarf, lässt die Begründung zum Bebauungsplan zudem ausdrücklich \noffen (S. 5). Dies gilt auch für die Frage, ob eine solche Befreiung nach § 246 Abs. 10 \nBauGB zu erteilen wäre oder ob – nunmehr – nicht auch § 31 Abs. 2 BauGB Rechts-\ngrundlage sein könnte (Deputationsbericht, S. 14). Im nachfolgenden Baugenehmigungs-\nverfahren war zunächst nur eine Ausnahme erteilt worden, wie sich aus der beigezoge-\nnen Genehmigungsakte ergibt. Ob es zusätzlich einer Befreiung bedarf, ist dort zu klären. \nSoweit die Antragstellerinnen rügen, § 246 Abs. 10 BauGB finde keine Anwendung, wenn \ndie Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung von Anlagen für soziale Zwecke erst \ngeschaffen werden müsse, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit überzeu-\ngenden Gründen anders gesehen wird (OVG NRW, Beschl. v. 22.12.2015 – 7 B \n1200/15.NE, BauR 2016, 640; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.05.2016 – 3 S \n386/16, BeckRS 2016, 49890), kommt es hierfür für die vorliegende Bauleitplanung nicht \nan. Mit der Ausnahmefestsetzung schafft der Bebauungsplan 2476 ein größeres Maß an \nFlexibilität für Genehmigungserteilungen im Einzelfall. Dies wirkt sich auch auf die Mög-\nlichkeit der Erteilung von Befreiungen aus, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen \ndes § 246 Abs. 10 BauGB nunmehr vorliegen bzw. die Grundzüge der Planung der Ertei-\nlung einer Befreiung nicht mehr entgegenstehen. Warum dies abwägungsfehlerhaft sein \nsollte, ist nicht ersichtlich. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n \n \n \n \n\n- 15 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. 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