{"status":"available","doknr":"OLD364529","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-04-18","aktenzeichen":"2 LA 308/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 308/16 \n(VG: \n1 K 344/14) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Rechtsanwältin \nKlägerin und Zulassungsantragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-\nHolstein, vertreten durch das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Freie Hansestadt \nBremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein für die zweite Staats-\nprüfung für Juristen, dieses vertreten durch die Präsidentin, \nDammtorwall 13, 20354 Hamburg, \n \nBeklagte und Zulassungsantragsgegner, \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 18. April 2018 beschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Ur-\nteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen – 1. Kammer – vom 19.10.2016 zuzulassen, \nwird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulas-\nsungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsver-\nfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Klägerin bestand am 09.11.2012 die mündliche Prüfung der zweiten juristischen \nStaatsprüfung. Im Anschluss an die mündliche Prüfung wurde ihr das Gesamtergebnis \nder zweiten juristischen Staatsprüfung (... Punkte) mitgeteilt. \n \nAm 22.11.2012 erhob die Klägerin – zunächst ohne Begründung – Widerspruch gegen \nden Prüfungsbescheid. In der beim Prüfungsamt am 04.03.2013 eingegangenen Wider-\nspruchsbegründung machte sie unter anderem die Besorgnis der Befangenheit der Prü-\nferin im Strafrecht, Oberstaatsanwältin A, geltend. Der Vater der Klägerin sei Strafvertei-\ndiger und habe 2008 im Rahmen eines Mandats eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen \ndiese Prüferin eingelegt. Den diesem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt \nhabe die Prüferin als Prüfungsstoff genutzt. Von dem Konflikt zwischen ihrem Vater und \nder Prüferin habe sie erst nach der Prüfung erfahren. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2014 wies die Präsidentin des Gemeinsamen Prü-\nfungsamts der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Rüge sei nicht \nunverzüglich im Sinne von § 20 Abs. 2 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt \nBremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames \nPrüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen (Län-\nderübereinkunft – LÜ) erhoben worden. Auch sei die Besorgnis der Befangenheit nicht \nbegründet. Aus der im Überdenkungsverfahren eingeholten Stellungnahme der Prüferin \nergebe sich, dass sie die Klägerin mit dem Rechtsanwalt gleichen Namens, der – zu die-\nsem Zeitpunkt vier Jahre zuvor – eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie erhoben \nhatte, nicht in Verbindung gebracht habe. Die verwandtschaftliche Beziehung sei ihr erst \ndurch die Widerspruchsbegründung bekannt geworden. Bei einer Dienstaufsichtsbe-\nschwerde handele es sich um keinen unüblichen Vorgang, weshalb er ihr nicht beson-\nders in Erinnerung geblieben sei, zumal sie von der Beschwerde erst mit dem zurückwei-\nsenden Bescheid Kenntnis erhalten habe. \n \nDie von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom \n19.10.2016 ab. Der auf die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsbewer-\ntung zielende Hauptantrag sei unzulässig. Die Klage im Übrigen sei unbegründet, weil \nsich die Klägerin mangels unverzüglicher Rüge auf eine etwaige Besorgnis der Befan-\ngenheit der Prüferin A nicht mit Erfolg berufen könne. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nDagegen beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung mit der Begründung, es be-\nstünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die \nRechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. \n \nII. \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend ge-\nmachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n \n1. \nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Ent-\nscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer schon dann \nbegründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz \noder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten \nin Frage gestellt wird (vgl. nur Beschlüsse des Senats vom 17.03.2017 – 2 LA 268/15 – \njuris, und vom 02.03.2012 – 2 A 208/09 – juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom \n03.03.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 \n– 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104, 140). Das ist vorliegend nicht der Fall. Durch die \nArgumentation der Klägerin wird nicht schlüssig in Frage gestellt, dass sie aus der nach \nihrer Ansicht vorliegenden Besorgnis der Befangenheit keine Rechte mehr herleiten \nkann, weil sie die Obliegenheit verletzt hat, die Besorgnis der Befangenheit unverzüglich \nzu rügen. \n \na. \nDie Klägerin traf die Obliegenheit, die Besorgnis der Befangenheit unverzüglich nach \nBekanntwerden der sie begründenden Umstände gegenüber dem Prüfungsamt zu rügen. \n \nOb die Rügeobliegenheit vorliegend (auch) aus § 20 Abs. 2 LÜ abgeleitet werden kann, \nder sich seinem Wortlaut nach auf die Ablehnung eines Prüfers vor oder während einer \nPrüfung bezieht, kann dahin stehen. Die einen Prüfling treffende Obliegenheit, die be-\nfürchtete Befangenheit eines Prüfers unverzüglich zu rügen, ergibt sich bereits aus dem \nin Artikel 12 Abs. 1 GG wurzelnden Gebot der Chancengleichheit für alle Prüfungsteil-\nnehmer. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des \nVerfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, \num sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im \nVerhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzte. \nZum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu ma-\nchen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Über-\n\n- 4 - \n- 5 - \nprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrek-\ntur oder zumindest Kompensation (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1994, BVerwGE 96, \n126; SächsOVG, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 308/15 – Rn. 15, juris). \n \nEine Fallkonstellation, in der den Prüfling ausnahmsweise keine Rügeobliegenheit trifft \nmit der Folge, dass etwaige Mängel des Prüfungsverfahrens auch zu einem späteren \nZeitpunkt noch geltend gemacht werden können, liegt nicht vor. Ein solches Entfallen der \nRügeobliegenheit kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die mit dem Erfor-\ndernis der unverzüglichen Rüge verfolgten Zwecke nicht mehr erreicht werden können. \nDer Senat hat einen solchen Fall bei einer aus dem Prüfungsprotokoll ersichtlichen und \nerheblichen Überschreitung der vorgesehenen Prüfungsdauer in Erwägung gezogen (vgl. \nBeschluss des Senats vom 12.02.2018 – 2 PA 293/16 – juris). \n \nVorliegend war der Klägerin zwar die Erhebung der Rüge vor Bekanntgabe des Prü-\nfungsergebnisses nicht möglich, weshalb der Zweck, die Schaffung einer weiteren Prü-\nfungschance zu verhindern, nicht greift. Da die Klägerin erst am Abend des Prüfungsta-\nges von den Gründen ihrer Besorgnis Kenntnis erlangte, war auch das weitere Ziel der \nRügeobliegenheit, es der Prüfungsbehörde zu ermöglichen, vor Abschluss der Prüfung \neine Abhilfemöglichkeit zu schaffen, nicht mehr zu erreichen. Relevant bleibt jedoch der \ndritte Zweck der unverzüglichen Rügeobliegenheit, nämlich derjenige der Beweissiche-\nrung: Durch das Erfordernis der unverzüglichen Rüge soll gewährleistet werden, dass \ndas Prüfungsgeschehen noch nicht zu lange zurückliegt und daher noch nachvollziehbar \nist. Dieser Zweck kann nur dann entfallen, wenn der Mangel des Prüfungsverfahrens \nentweder unstreitig oder dokumentiert oder offensichtlich ist (vgl. Birnbaum, Die Rüge-\npflicht des Prüflings, NVwZ 2006, 286, 288). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Frage, \nob die Besorgnis der Klägerin, die Prüferin A könnte befangen gewesen sein, begründet \nist, ist zwischen den Beteiligten streitig und ihre Beantwortung nicht offensichtlich. \n \nAus den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung zu Widerspruchs- und Klagefrist \nlässt sich für die Frage der Rügeobliegenheit nichts herleiten. Die Ausführungen im Beru-\nfungszulassungsantrag hierzu begründen daher ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. \n \nDie prüfungsrechtliche Rügepflicht ist eine materielle Obliegenheit und resultiert aus dem \ndas Prüfungsrechtsverhältnis prägenden Grundsatz der Chancengleichheit. Die in der \nVerwaltungsgerichtsordnung geregelten Fristen für Widerspruch und Klage, auf die die \nKlägerin verweist, sind hingegen prozessuale Fristen. Rechtlich zu trennen ist daher die \n\n- 5 - \n- 6 - \nverfahrensrechtliche Frage, ob die Klägerin mit ihrem Vorbringen präkludiert ist, von der \nmateriellen Frage nach den Folgen einer Obliegenheitsverletzung durch die nicht unver-\nzüglich erhobene Rüge für das Prüfungsrechtsverhältnis. Der Vortrag des Berufungszu-\nlassungsantrags ist insoweit zutreffend, als (verfahrensrechtlich) eine Präklusion nicht \nvorliegt. Darin, dass die Klägerin ihre Besorgnis der Befangenheit der Prüferin A nicht \nunverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend gemacht hat, liegt jedoch eine (mate-\nrielle) Obliegenheitsverletzung, die im Prüfungsrechtsverhältnis zur Folge hat, dass der \netwaige Mangel im Prüfungsverfahren unbeachtlich wird. \n \nb. \nDie Erhebung der Rüge der Besorgnis der Befangenheit durch die Klägerin war nicht un-\nverzüglich. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit verlangt, dass die Rüge ohne schuldhaf-\ntes Zögern erhoben wird (vgl. § 121 Abs. 1 BGB). Nach dem eigenen Vortrag der Kläge-\nrin hat sie am Abend der Prüfung noch erfahren, dass ihr Vater die Prüferin aus einem \ngemeinsamen Fall kenne und dass dieser gemeinsame Fall dem Prüfungsfall entspro-\nchen habe. Details habe die Klägerin mit ihrem Vater innerhalb eines Zeitraums von ein \nbis sieben Tagen nach der Prüfung besprochen. Obwohl es der Klägerin spätestens nach \nAblauf dieser ein bis sieben Tage möglich und für die Wahrung ihrer Rechte geboten ge-\nwesen wäre, ihre Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu \nmachen, hat sie die Rüge erst mehr als dreieinhalb Monate nach Kenntnis des Sachver-\nhalts, auf den sie die Rüge stützt, erhoben. \n \n2. \nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine \nrechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren ent-\nscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des \nRechts obergerichtlicher Klärung bedarf (vgl. nur Beschluss des Senats vom 04.10.2017 \n– 2 LA 75/14 –, Rn. 7, juris). Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn \nsie sich ohne Weiteres anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretati-\non auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. zum Re-\nvisionsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 08.06.2017 – 10 B 11/16 –, Rn. 17, juris). \n \nDie Klägerin hat in ihrem Berufungszulassungsantrag nicht ausdrücklich eine Grundsatz-\nfrage formuliert. Ihrem Vorbringen ist auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung \nzu entnehmen. Dass das Vorbringen des Berufungszulassungsantrags einen Verzicht auf \ndas Erfordernis einer unverzüglichen Rüge nicht rechtfertigt, lässt sich – wie oben darge-\n\n- 6 - \n \nlegt – anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf der \nGrundlage der vorhandenen Rechtsprechung zum im Prüfungsrecht geltenden Grundsatz \nder Chancengleichheit beantworten. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 36.2 Streitwertkatalog 2013). \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. 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