{"status":"available","doknr":"OLD364528","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-04-23","aktenzeichen":"1 B 32/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 32/18 \n(VG: \n4 V 2501/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Harich, Traub und Stahnke am 23. April 2018 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 4. Kammer – vom 17.01.2018 wird zu-\nrückgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 5.000,- Euro festgesetzt. \n \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nI. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gegen die \nAndrohung der Abschiebung in die Türkei; hilfsweise begehrt er die Erteilung einer Dul-\ndung. \n \nDer 1990 in Bremen geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist in den \nJahren 2006 bis 2009 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde \nu. a. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr wegen diverser Diebstahlstaten verurteilt, \nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. \n \nDer Senat verpflichtete die Antragsgegnerin mit Urteil vom 28.06.2011 (1 A 141/11 –, \nNordÖR 2011, 440 ff.) dazu, einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \nDer Senat ging seinerzeit davon aus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis wegen Verwurzelung aus § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 \nEMRK hatte. Eine Aufenthaltsbeendigung sei zum damaligen Zeitpunkt unverhältnismä-\nßig gewesen. Die vom Antragsteller begangenen Straftaten stünden dem nicht entgegen. \nZu seinen Gunsten könne davon ausgegangen werden, dass es sich um Jugenddelin-\nquenz handele, und die Gefahr der Begehung neuer Straften von ihm nicht ausginge. Die \nVerpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kam nicht in \nBetracht, weil der Antragsteller einen gültigen türkischen Reisepass nicht vorgelegt hatte. \n \nIn der Zeit zwischen dem 06.07.2012 und dem 27.07.2012 beging der Antragsteller ge-\nmeinschaftlich sieben Wohnungseinbruchsdiebstähle, wobei es in drei Fällen beim Ver-\nsuch blieb. Am 01.08.2012 war der Antragsteller Mittäter eines versuchten besonders \nschweren Raubes auf ein Juweliergeschäft in der Osnabrücker Innenstadt. Zudem verab-\nredete sich der Antragsteller mit anderen Personen zu dem Verbrechen des schweren \nRaubes. Nach dem Tatplan sollte durch einen Überfall auf einen Supermarkt in Duisburg \neine größere Menge Bargeld erbeutet werden. Bevor es zur Begehung kommen konnte, \nwurden der Antragsteller und seine Mittäter in den Morgenstunden des 05.11.2012 vor-\nläufig festgenommen und am selben Tag aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungs-\nhaft genommen. Das Landgericht Verden verurteilte den Antragsteller wegen der von ihm \nbegangenen Straftaten am 24.05.2013 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. \n \nAb dem 31.07.2013 verbüßte der Antragsteller die Freiheitsstrafe – zeitweise im offenen \nVollzug – in der Justizvollzugsanstalt Bremen. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nMit Urteil vom 09.01.2015 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller wegen \ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Antrag-\nsteller hatte während eines Hafturlaubs am 01.12.2013 den Türsteher einer Diskothek mit \neiner Glasflasche auf den Kopf geschlagen. \n \nMit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 09.05.2017 \nwurde die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe am 30.06.2017 gemäß § 57 \nAbs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. \n \nMit Bescheid vom 20.06.2017 wies das Migrationsamt den Antragsteller für die Dauer \nvon zwei Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), lehnte seinen Antrag \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 2), drohte die Abschiebung in die Türkei \nfür den Fall an, dass er seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb von 14 Tagen nach Entlas-\nsung aus der Strafhaft nachkomme (Ziff. 3 u. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung an (Ziff. 5). \n \nDer Antragsteller legte gegen den ihm am 13.07.2017 zugestellten Bescheid am \n25.07.2017 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. \n \nAm 13.09.2017 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. \n \nDer Antragsteller hat am 13.09.2017 in Bremen die Ehe mit einer türkischen Staatsange-\nhörigen geschlossen, die im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis ist. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17.01.2018, dem Antragstel-\nler zugestellt am 22.01.2018, abgelehnt. Zur Begründung hat es nach Auslegung des \nHauptantrags dahingehend, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschie-\nbenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.06.2017 hinsichtlich \nder Androhung der Abschiebung begehre, ausgeführt, dass der Antragsteller vollziehbar \nausreisepflichtig sei. Dies folge aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, weil sein Antrag auf \nVerlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit dem Bescheid vom 20.06.2017 abgelehnt \nworden sei. Die Ausreisepflicht sei vollziehbar, weil sein Widerspruch gegen die Ableh-\nnung seines Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung habe. Den von dem Antragsteller hilfsweise \ngestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-\n\n- 4 - \n- 5 - \npflichten, jedwede aufenthaltsbeendende Maßnahme bis zu einer Entscheidung über den \nWiderspruch zu unterlassen, hat das Verwaltungsgericht dahingehend ausgelegt, dass \nder Antragsteller die vorläufige Erteilung einer Duldung begehre. Die Erteilung einer sol-\nchen komme nicht in Betracht. Ob es dem Antragsteller zuzumuten sei, die eheliche Ge-\nmeinschaft zu unterbrechen und ihn auf das Visumverfahren zu verweisen, sei im Verfah-\nren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu klären. Gründe für eine Unzumutbarkeit \nder Unterbrechung der ehelichen Gemeinschaft seien bisher nicht vorgetragen worden. \n \nMit seiner am 05.02.2018 eingelegten und am 22.02.2018 begründeten Beschwerde \nmacht der Antragsteller vor allem geänderte Umstände geltend. Er sei seit eini-\ngen Wochen arbeitsunfähig erkrankt, da er aufgrund der von ihm realisierten Gefahr der \nAbschiebung unter schweren Depressionen leide. Hierzu legt der Antragsteller eine ärzt-\nliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie A. vom \n16.04.2018 vor. Weiter führt der Antragsteller aus, dass auch die Eheschließung und sei-\nne fortwährende Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen seien. \n \nDie Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und macht gel-\ntend, dass die Beschwerde bereits unzulässig sei, weil kein bestimmter Antrag gestellt \nworden sei. \n \nDer Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21.02.2018 bei dem Migrationsamt der Antrags-\ngegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen \ngestellt. \n \nII. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist zulässig, aber \nunbegründet. \n \n1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO. Danach ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, wenn sie \nselbst oder ihre Begründung keinen „bestimmten Antrag“ enthält. Die Bestimmtheit des \nAntrags soll sicherstellen, dass für das Rechtsmittelgericht zweifelsfrei erkennbar ist, in \nwelchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten \nwird. Ein förmlicher Antrag ist dafür nicht erforderlich, wenn sich Umfang und Ziel des \nRechtsmittels mit hinreichender Deutlichkeit aus den Darlegungen zur Begründung des \nRechtsmittels ergeben (Beschluss des Senats vom 11.04.2002 – 1 B 96/02 –, unveröf-\nfentlicht). Das ist hier der Fall, obwohl es an einem ausdrücklichen Antrag fehlt. Den Dar-\n\n- 5 - \n- 6 - \nlegungen des Antragstellers lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass er \nuneingeschränkt an seinem erstinstanzlichen Begehren in Gestalt der von dem Verwal-\ntungsgericht vorgenommenen Auslegung festhalten will. \n \n2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Haupt- als \nauch den Hilfsantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. \n \na) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich der Abschiebungsandrohung \nnicht wiederherzustellen ist. Die Abschiebungsandrohung erweist sich bei der im vorlie-\ngenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller \nist derzeit nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil sein An-\ntrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 20.06.2017 abge-\nlehnt worden ist. Seinem Widerspruch gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis kommt nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende \nWirkung zu. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat der Antrag-\nsteller nicht gestellt. \n \nDass der Beschluss des Verwaltungsgerichts keine über die Feststellung der Rechtmä-\nßigkeit der Abschiebungsandrohung hinausgehende besondere Interessenabwägung \nzwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteres-\nse des Antragstellers enthält (vgl. hierzu Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, \nVorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 975), ist mit der Beschwerde nicht angegrif-\nfen worden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dem Erlass der Abschiebungsandro-\nhung ohnehin weder das Vorliegen von Abschiebungsverboten noch das Bestehen von \nGründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung entgegenstehen (§ 59 \nAbs. 3 AufenthG). Die Androhung ist nicht deswegen rechtswidrig, weil Duldungsgründe \nvorliegen (Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 59 AufenthG Rn. 8). \nGleichwohl hat sich der Senat in der Vergangenheit gehalten gesehen, im Rahmen der \nAbwägung zwischen Aussetzungs- und besonderem Vollziehungsinteresse zu berück-\nsichtigen, ob die Abschiebungsandrohung unbeschadet ihrer fortbestehenden Rechtmä-\nßigkeit aufgrund von Duldungsgründen zunächst ohnehin nicht vollzogen werden kann \nbzw. bereits absehbar ist, dass sie aufgrund einer anstehenden Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens \ngegenstandslos werden wird (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 16.03.2017 – 1 B \n21/17 –, Rn. 4, juris). Hierfür ist indes nichts ersichtlich (s. u.). \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nb) Die Beschwerde bleibt auch hinsichtlich des hilfsweise von dem Antragsteller geltend \ngemachten Begehrens, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihm vorläufig eine Duldung zu erteilen, ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO \ni. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n \naa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus rechtlichen Gründen \nnach § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 i. V. m. § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK \n(sog. Verwurzelung) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. \n \n(1) In der Vergangenheit hat der Senat einen solchen verfahrensbezogenen Anspruch \nauf Erteilung einer Duldung aus den genannten Vorschriften dann angenommen, wenn \nnach den Umständen des Einzelfalls ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, dass dem Be-\ntroffenen der beantragte Aufenthaltstitel zusteht (vgl. etwa den Beschluss des Senats \nvom 17.09.2010 – 1 B 174/10 –, juris). \n \nErnsthafte Anhaltspunkte für eine Verwurzelung des Antragstellers bestehen indes nicht \nmehr. Zwar hat der Senat noch in seinem Urteil vom 28.06.2011 eine Verwurzelung des \nAntragstellers angenommen. Seitdem haben sich jedoch die tatsächlichen Gegebenhei-\nten erheblich zu Lasten des Antragstellers verschlechtert. Zwar ist zu Gunsten des An-\ntragstellers insbesondere weiterhin zu berücksichtigen, dass er in Bremen geboren und \naufgewachsen ist sowie die deutsche Sprache spricht und einer sozialversicherungs-\npflichtigen Beschäftigung nachgeht. Zudem ist der Antragsteller mittlerweile im Bundes-\ngebiet die Ehe eingegangen. Einer Verwurzelung steht jedoch entgegen, dass der An-\ntragsteller mit Urteil des Landgerichts Verden vom 24.05.2013 zu einer Freiheitsstrafe \nvon fünf Jahren verurteilt wurde. Im Jahr 2015 erfolgte eine weitere Verurteilung durch \ndas Amtsgericht Bremen zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Die \nmassive Straffälligkeit des Antragstellers belegt dessen gescheiterte Integration. Dem \nkann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass er seit Dezember 2013 keine \nStraftaten mehr begangen hat. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller erst Mitte \nletzten Jahres aus der Haft entlassen wurde und seitdem unter Bewährung steht, ist dem \nkeine größere Bedeutung beizumessen. Zu Lasten des Antragstellers ist schließlich noch \nzu berücksichtigen, dass er weder einen Schul- noch einen Ausbildungsabschluss vor-\nweisen kann. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \n(2) Zudem steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG derzeit \nauch die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG der mit Verfügung vom 20.06.2017 \nerfolgten Ausweisung entgegen, deren Wirksamkeit nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG \nvon dem dagegen eingelegten Widerspruch unberührt bleibt. \n \nDas Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) macht es in verfas-\nsungskonformer Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG allerdings erforderlich, inzi-\ndenter auch die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung summarisch zu prüfen (st. \nRspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 25.10.1996 – 1 B 82/96 –; Beschluss vom \n23.05.2013 – 1 B 61/13 –, Rn. 5; Urteil vom 10.11.2015 – 1 LB 10/15 –, Rn. 31; jeweils \njuris). Dabei ist zu beachten, ob sich die Ausweisung auch zum Zeitpunkt der Gerichts-\nentscheidung noch als rechtmäßig darstellt. Diese Prüfung fällt hier zu Lasten des An-\ntragstellers aus. \n \nAnhaltspunkte dafür, dass die Ausweisung des Antragstellers bei Zugrundelegung des \ndargestellten Maßstabes rechtwidrig sein könnte, liegen nicht vor. Im Rahmen der nach \n§ 53 Abs. 1, 2 AufenthG vorzunehmende Abwägung wird im Hauptsacheverfahren von \nBedeutung sein, dass der Antragsteller sich auf kein in § 55 AufenthG normiertes \nBleibeinteresse berufen kann. Zudem liegt sogar ein besonders schwerwiegendes Aus-\nweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, weil der Antragsteller mit Urteil \ndes Landgerichts Verden vom 24.05.2013 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verur-\nteilt wurde. \n \nDas Ausweisungsinteresse ist insoweit entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin \n(vgl. Bl. 1067R BA) nicht verbraucht. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Ausländer-\nbehörde einen ihr zurechenbaren schützenswerten Vertrauenstatbestand geschaffen \nhätte, aufgrund dessen der Ausländer annehmen könnte, ihm werde ein bestimmtes Ver-\nhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Die Erteilung eines Aufent-\nhaltstitels ist für sich genommen, d.h. ohne Berücksichtigung der näheren Umstände der \nErteilung, nicht geeignet, einen solchen Vertrauenstatbestand zu begründen (vgl. Be-\nschluss des Senats vom 10.11.2017 – 1 LA 259/15 –, Rn. 18, juris). \n \nEin solcher Vertrauenstatbestand ist hier gegenüber dem Antragsteller nicht begründet \nworden. Nach Aktenlage sprechen die näheren Umstände der Erteilung der auf \nsechs Monate \nbefristeten \nAufenthaltserlaubnis \nnach \n§ 25 \nAbs. 5 AufenthG \nam \n19.11.2012 nicht dafür, dass die Ausländerbehörde eine spätere Verurteilung des An-\ntragstellers nicht mehr heranziehen wollte. Allein der Umstand, dass die Ausländerbehör-\n\n- 8 - \n- 9 - \nde bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Kenntnis davon hatte, dass sich der Antragstel-\nler wegen einer der Taten, für die er am 24.05.2013 verurteilt wurde, in Untersuchungs-\nhaft befand, vermag einen Vertrauenstatbestand auf Seiten des Antragstellers nicht zu \nbegründen. Es ist nicht ersichtlich, durch welchen über die bloße Erteilung der Aufent-\nhaltserlaubnis hinausgehenden Umstand bei dem Antragsteller dergestalt Vertrauen ge-\nschaffen worden sein sollte, dass ihm in einem Ausweisungsverfahren die Verurteilung \nnicht mehr entgegengehalten werde. Zudem hat die Ausländerbehörde, nachdem sie von \nder Inhaftierung des Antragstellers Kenntnis erlangt hatte, weitere Ermittlungen hinsicht-\nlich des gegen ihn geführten Strafverfahrens angestellt. Allerdings blieb eine an die \nStaatsanwaltschaft Bremen gerichtete Anfrage ebenso ohne Ergebnis wie zunächst die \nEinholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die die vormalige Alias-\nIdentität des Antragstellers nicht berücksichtigte. Erst mit Eingang einer Auskunft aus \ndem Bundeszentralregister am 01.10.2013 bei der Ausländerbehörde, die aufgrund der \nanlässlich der Vorsprache des Antragstellers am 23.09.2013 gemachten Angabe, er sei \nim Mai 2013 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, eingeholt worden \nwar, erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis von den der Verurteilung zugrunde liegenden \nDelikten. Tatsächliche Kenntnis von dem Ausmaß der Straftaten des Antragstellers er-\nlangte die Antragsgegnerin sogar erst mit Übersendung des Urteils des Landgerichts \nVerden durch die Staatsanwaltschaft Verden am 09.12.2013. \n \n(3) Der Antragsteller erfüllt schließlich derzeit nicht die allgemeine Erteilungsvorausset-\nzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsin-\nteresse besteht (s. o.). \n \nEs spricht nichts dafür, dass der Antragsteller von der Erfüllung der Regelerteilungsvo-\nraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG befreit sein könnte, weil in seinem Fall eine \nAusnahme von dem Regelfall (Atypik) anzunehmen sei. \n \nEin solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen, die so bedeut-\nsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung be-\nseitigen, vor (vgl. auch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu dem den Ausländerbehörden in-\nsoweit eingeräumten Ermessen). Dies gilt u. a. dann, wenn im Hinblick auf Art. 8 EMRK \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geboten ist. Die tatbestandliche Weite des § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG erfährt durch die Anerkennung von Ausnahmefällen, in denen das \nVorliegen eines Ausweisungsinteresses der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht \nentgegensteht, eine Korrektur. Daraus folgt, dass dem Gewicht des Ausweisungsinteres-\n\n- 9 - \n- 10 - \nses maßgebliche Bedeutung zukommt. (vgl. ausführlich das Urteil des Senats vom \n10.11.2015 – 1 LB 10/15 –, Rn. 36 ff., juris). \n \nEine solche Korrektur ist hier insbesondere auch unter Berücksichtigung von Art. 8 \nEMRK nicht vorzunehmen. Wie bereits dargelegt, ist von einer Verwurzelung des Antrag-\nstellers nicht mehr auszugehen. Zudem liegt ein besonders schwerwiegendes Auswei-\nsungsinteresse vor. \n \nbb) Die Erteilung einer verfahrensbezogenen Duldung aus rechtlichen Gründen nach \n§ 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 i. V. m. § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG kommt \nebenfalls nicht in Frage. \n \nDer Antragsteller hat mittlerweile zwar beim Migrationsamt der Antragsgegnerin einen \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG zum Zwecke des \nEhegattennachzugs gestellt. Gleichwohl ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass der \nAusweisung eine Sperrwirkung zukommt und der Antragsteller derzeit die allgemeinen \nErteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt (s. o.). \n \nDie Erteilung einer Duldung unmittelbar aus Art. 6 GG kommt zudem nicht in Betracht, \nweil § 30 AufenthG den Schutzwirkungen des Art. 6 GG auf der Ebene des einfachen \nRechts Rechnung trägt (vgl. Beschluss des Senats vom 16.03.2017 – 1 B 21/17 –, Rn. 7 \njuris). Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass Gründe für \neine Unzumutbarkeit der Unterbrechung der ehelichen Gemeinschaft nicht vorgetragen \nworden sind. \n \n(3) Schließlich kommt auch die Erteilung einer vorläufigen Duldung aus gesundheitlichen \nGründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht. Die gesetzli-\nche Vermutung der Reisefähigkeit (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG) wird durch die von \ndem Antragsteller vorgelegte ärztliche Stellungnahme nicht widerlegt. In der Bescheini-\ngung des Psychiaters A. vom 16.04.2018 heißt es, dass der Antragsteller an einer De-\npression erkrankt sei und eine medikamentöse Behandlung mit Mirtazapin erfolge. Durch \ndie Behandlungsmaßnahmen ergebe sich mittlerweile eine Besserungstendenz. Gleich-\nwohl sei das Gesamtbild des Antragstellers als prekär einzustufen und beinhalte eine \nerhebliche Instabilität seiner psychischen Situation. Insbesondere im Falle einer Abschie-\nbung werde eine dramatische Verschlechterung seiner Depression eintreten. Dies impli-\nziere dann auch selbstschädigende Handlungen bis hin zu Suizidhandlungen. \n \n\n- 10 - \n \nDie Bescheinigung erfüllt nicht die von § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG aufgestellten An-\nforderungen. Hiernach soll die ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen \nUmstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der \nTatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diag-\nnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beur-\nteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die von \ndem Psychiater A. erstellte Bescheinigung lässt die tatsächlichen Umstände, auf deren \nGrundlage die fachliche Beurteilung erfolgte, nicht erkennen. So fehlt es etwa an einer \nSchilderung der Symptome, an denen der Antragsteller leidet. In der Folge ist nicht nach-\nvollziehbar, wie der behandelnde Facharzt zu der Annahme gelangt ist, der Antragsteller \nleide an einer Depression. Allein die von dem Psychiater vorgenommenen Schlussfolge-\nrungen ersetzen nicht die fehlende Darstellung der Diagnoseerstellung. \n \nSelbst bei einer unterstellten, nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr liegt nicht \nzwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor. Vielmehr wäre die Ab-\nschiebung von dem Migrationsamt dann ggf. so zu gestalten, dass einer Suizidgefahr \nwirksam begegnet werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 13.07.2009 – 1 B \n211/09 –, Rn. 29 juris). \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. 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