{"status":"available","doknr":"OLD364527","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-04-23","aktenzeichen":"1 PA 89/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 PA 89/17 \n(VG: \n4 K 3670/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Harich, Traub und Stahnke am 23. April 2018 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – \n4. Kammer – vom 12.04.2017 wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-\nrens. \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nDie Beschwerde, die der Kläger nicht begründet hat, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das \nVerwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abge-\nlehnt, die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, begegnen weder die Nichtertei-\nlung der von dem Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis noch der Erlass der Abschie-\nbungsandrohung in rechtlicher Hinsicht Bedenken. \n \nDer Erteilung eines Aufenthaltstitels steht nach § 11 Abs. 1 AufenthG die Sperrwirkung \nder unter dem 31.08.2012 durch die Ausländerbehörde bestandskräftig verfügten Aus-\nweisung entgegen. \n \nJedoch ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Bestandskraft der Ausweisungsverfü-\ngung nicht – wie die Beklagte und die Widerspruchsbehörde meinen – bereits am \n19.10.2012 eingetreten ist. Da die öffentliche Zustellung der Ausweisungsverfügung (vgl. \nallgemein zu den Anforderungen an eine öffentliche Zustellung den Beschluss des Se-\nnats vom 09.02.2005 – 1 B 452/04 –, Rn. 14 ff., juris) fehlerhaft war, vermochte sie die \nRechtsmittelfrist nicht in Lauf zu setzen. Die am 31.08.2012 von der Ausländerbehörde \nnach § 1 Abs. 1 BremVwZG i. V. m. § 10 VwZG verfügte öffentliche Zustellung der Aus-\nweisungsverfügung vom selben Tage war mangelbehaftet, weil sie entgegen § 10 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 2 VwZG nicht die letzte bekannte Anschrift des Klägers erkennen ließ. Dieses \nzwingende Erfordernis einer Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung dient der \nVermeidung von Verwechslungen bei namensgleichen Zustellungsadressaten (vgl. Hess. \nFG, Urteil vom 24.03.2015 – 4 K 556/12 –, Rn. 64; BPatG, Beschluss vom 29.04.2009 – \n25 W (pat) 52/08 –, Rn. 32; jeweils juris). \n \nDie Bestandskraft der Verfügung ist vielmehr erst dadurch eingetreten, dass der Pro-\nzessbevollmächtigte des Klägers, nachdem er im Rahmen der am 19.06.2015 erfolgten \nEinsicht in die Behördenakten Kenntnis von der Ausweisungsverfügung erlangt hatte, \ninnerhalb der Rechtsmittelfrist keinen Widerspruch einlegte. Die Akteneinsicht des Pro-\nzessbevollmächtigten führte zu einer Heilung des Zustellungsmangels nach § 1 Abs. 1 \nBremVwZG i. V. m. § 8 VwZG. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments \nnicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zuge-\ngangen, gilt es nach § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Emp-\n\n- 3 - \n \nfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Ausweislich der von dem Prozessbevoll-\nmächtigten des Klägers vorgelegten Vollmachtsurkunde war dieser empfangsberechtigt. \nDer tatsächliche Zugang der Ausweisungsverfügung erfolgte dadurch, dass diese als \nAktenbestandteil dem Bevollmächtigten des Klägers durch Übersendung der Verwal-\ntungsvorgänge zur Kenntnis gebracht wurde (st. obergerichtliche Rspr., vgl. etwa VGH \nBW, Beschluss vom 07.12.1990 – 10 S 2466/90 –, NVwZ 1991, 1195 (1196); OVG HH, \nUrteil vom 30.01.2017 – 1 Bf 115/15 –, Rn. 29, juris). Eines aktualisierten Bekanntgabe-\nwillens der Ausländerbehörde bedurfte es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom \n18.04.1997 – 8 C 43/95 –, BVerwGE 104, 301 (314)). \n \nZudem kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auf \nder Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes ohnehin nicht in Betracht, weil die \nAusreise des Klägers weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich \nist. Insbesondere steht Art. 8 EMRK einer Ausreise des Klägers nicht entgegen. Zutref-\nfend hat das Verwaltungsgericht insoweit angenommen, dass das Recht des Klägers auf \nAchtung seines Privatlebens aufgrund seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen \ndurch die Vorenthaltung einer Aufenthaltserlaubnis nicht verletzt wird. \n \nDa schon die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen, bedarf es kei-\nner Entscheidung, ob es vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis eines ausdrücklichen \nAntrags des Klägers bei der Ausländerbehörde nach § 11 Abs. 4 AufenthG zur Aufhe-\nbung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedurft hätte (vgl. Oberverwaltungsgericht \nBerlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2017 – OVG 11 B 9.16 –, Rn. 21, juris) oder ob die \nAusländerbehörde mit Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG \nzugleich von Amts wegen zu prüfen hat, ob sie nach § 11 Abs. 4 AufenthG die Sperrwir-\nkung einer bestandskräftigen Ausweisung in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens \naufhebt (vgl. Maor in: BeckOK AuslR, Stand 01.02.2018, § 11 AufenthG Rn. 27). Letzte-\nres käme ohnehin nur dann in Frage, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 \nAufenthG – einschließlich der negativen Erteilungsvoraussetzungen – vorlägen (vgl. Fun-\nke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 AufenthG Rn. 136). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. Stahnke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-04-23/1-pa-89-17","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-04-23/1-pa-89-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364527","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.817876+00:00"}}