{"status":"available","doknr":"OLD364525","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-05-08","aktenzeichen":"1 B 18/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 18/18 \n(VG: \n1 V 560/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nb e i g e l a d e n : \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Harich, Traub und Stahnke am 8. Mai 2018 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 1. Kammer – vom 19. Januar 2018 wird \nzurückgewiesen. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat \nder Antragsteller zu tragen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren \nebenfalls auf 11.250,00 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der \nbeigeladenen Grundstücksgesellschaft erteilte Baugenehmigung. \n \nEr ist Eigentümer eines etwa 2.000 qm großen Grundstücks in der zweiten Reihe zur \nSchwachhauser Heerstraße im Bremer Ortsteil Horn. Das Grundstück wurde im Jahr \n1951 mit einem genehmigten Einfamilienwohnhaus mit Einzelgarage bebaut. Das Ge-\nbäude wurde seitdem nach dem Inhalt der beigezogenen Bauakte in verschiedener Hin-\nsicht unerlaubt erweitert. Dies betrifft die westliche und die zum Vorhabengrundstück \nausgerichtete südliche Seite des Gebäudes. So wurde der westlich gelegene Freisitz mit \ndem Zweck der Wohnraumerweiterung ebenso überbaut wie die aufgrund des Gelände-\nprofils tiefer gelegene Garage. Teile eines Dachausbaus (einschließlich des Einbaus von \nGauben) wurden durch eine Baugenehmigung vom 19.12.1983 zur Dachstuhlerneuerung \nnachträglich genehmigt. Ein ebenfalls in diesem Zeitraum entstandener illegaler Winter-\ngarten an der nordwestlichen Seite des Wohnhauses wird von der Antragsgegnerin trotz \nbestandskräftiger Beseitigungsverfügung vom 23.03.1989 widerruflich geduldet. Geduldet \nwird auch eine etwa 3 m hohe Betonmauer, die sich an der südlichen Grundstücksgrenze \nzum Vorhabengrundstück befindet. Ebenfalls unerlaubt wurde die ursprüngliche Einzel-\ngarage sowohl in ihrer Länge als auch in ihrer Breite erheblich erweitert. Inzwischen han-\ndelt es sich (mindestens) um eine Doppelgarage, die – unter Einbeziehung eines vom \nVorhabengrundstück in den 80er Jahren erworbenen Grundstücksstreifens – bis an die \nsüdliche Grundstücksgrenze heranreicht. Die auf der Grundstücksgrenze errichtete Mau-\ner, auf die der Antragsteller noch eine Pergola mit Sichtschutzelementen gesetzt hat, \nbildet auf diese Weise zugleich die südliche Wand der Garage. \n \nAuf Antrag der Beigeladenen erteilte die Antragsgegnerin im vereinfachten Genehmi-\ngungsverfahren mit Baugenehmigung vom 11.05.2016 und Nachtragsbaugenehmigung \nvom 03.02.2017 eine Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 13 \n\n- 3 - \n- 4 - \nWohneinheiten und Tiefgarage auf dem 1.566 qm großen Grundstück Schwachhauser \nHeerstraße , das im Norden an das Grundstück des Antragstellers angrenzt. Das Vor-\nhaben verfügt über drei Vollgeschosse. Das Dachgeschoss, in dem sich die 13. Woh-\nnung befindet, ist als Walmdach mit Gauben in alle vier Richtungen ausgebildet. Auf der \nWestseite befindet sich eine Dachterrasse. Die unteren Geschosse verfügen – nach der \nNachtragsbaugenehmigung – auch Richtung Norden über Balkone. Das Neubauvorha-\nben hält die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers ein (not-\nwendiger Abstand 5,06 m, tatsächlicher Abstand 10,49 m). Die Firsthöhe des Vorhaben-\ngebäudes beträgt 15,03 m über Gelände und 18,35 m über Normalnull (Firsthöhe des \nWohnhauses des Antragstellers 15,38 m über Normalnull). \n \nDie Antragsgegnerin erteilte die Baugenehmigung planungsrechtlich auf der Grundlage \ndes vorhabenbezogenen Bebauungsplans VE 27 für die Errichtung eines Bürogebäudes \nan der Schwachhauser Heerstraße und in Bremen, Horn-Lehe vom 15.06.2004 \n(Brem. ABl. S. 361), der hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung unter anderem \nDreigeschossigkeit und eine GRZ von 0,3 festsetzt. Hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung setzt er WA fest. Zudem heißt es in den textlichen Festsetzungen, in dem WA-\nGebiet seien Anlagen für Verwaltungen allgemein (textliche Festsetzung Nr. 2) und die in \n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO genannten Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig \n(textliche Festsetzung Nr. 3). Dem Vorhaben- und Erschließungsplan lag zugrunde ein \nDurchführungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und „den Grundstücksgemeinschaf-\nten Schwachhauser Heerstraße und “ vom 13.04.2004. Gegenstand des Durchfüh-\nrungsvertrages war, auf dem Grundstück Schwachhauser Heerstraße ein Bürogebäu-\nde zu errichten ähnlich dem (westlich angrenzenden) bereits bestehenden Gebäude \nSchwachhauser Heerstraße . Die Vorhabenträgerin verpflichtete sich in dem Vertrag, \ndas Vorhaben spätestens innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Genehmigung \nfertigzustellen. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es, die Festsetzung WA \nentspreche dem Charakter der umgebenden Bebauung. Auf dem Grundstück Schwach-\nhauser Heerstraße solle aber eine Nutzung für Verwaltungseinrichtungen realisiert \nwerden (textliche Festsetzung Nr. 2). Um den planerischen Handlungsspielraum für mög-\nliche zukünftige Umnutzungen offenzuhalten, erfolge die textliche Festsetzung Nr. 3 \n(Planbegründung S. 2). \n \nDer VE 27 überplante für das Vorhabengrundstück den Bebauungsplan 1448 vom \n29.11.1983 (Brem. ABl. S. 625), der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ebenfalls \nWA sowie eine offene Bauweise, zwei Vollgeschosse, eine GRZ von 0,25 und eine GFZ \n\n- 4 - \n- 5 - \nvon 0,4 festsetzte. Das Grundstück des Antragstellers liegt ebenfalls im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans 1448 mit insoweit identischen Festsetzungen. \n \nDie Antragsgegnerin hob den vorhabenbezogenen Bebauungsplan trotz der fehlenden \nRealisierung nicht auf. \n \nStattdessen schlossen die Beigeladene und die Antragsgegnerin am 25.05.2016 einen \nneuen Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan 27, diesmal für die \nErrichtung eines Wohngebäudes an der Schwachhauser Heerstraße . In der Präambel \ndes Vertrages heißt es, er sei erforderlich, weil die Vorhabenträgerin gewechselt habe. \nDen Freiflächengestaltungsplan, der dem Durchführungsvertrag beizufügen war, unter-\nzeichneten die Beteiligten erst am 23.06.2017. \n \nDer Antragsteller legte gegen die Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsbauge-\nnehmigung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 08.03.2017 stellte \ner zudem den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der An-\ntragsteller rügte insoweit zunächst, die GRZ sei auf dem Vorhabengrundstück nicht ein-\ngehalten. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die in Richtung seines Grundstücks \ngelegene begrünte Tiefgarage. Durch die Versiegelung des Vorhabengrundstücks könne \ndas Oberflächenwasser nicht ausreichend abfließen. Dies führe zu erheblichen Feuchtig-\nkeitsschäden auf seinem Grundstück. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen – 1. Kammer – hat den Eilantrag mit Beschluss vom \n19.01.2018 abgelehnt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan VE 27 vom 15.06.2004 \nsei unwirksam. Er sei unbestimmt. Es könne ihm nicht mit hinreichender Bestimmtheit \nentnommen werden, was die Stadtgemeinde festsetzen wolle. Der Bebauungsplan lasse \neine Vielzahl unterschiedlicher Nutzungsarten zu, ohne dass die Voraussetzungen des \n§ 12 Abs. 3a BauGB vorlägen. Damit handele es sich bei ihm nicht mehr um einen vor-\nhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB. Der nachträglich geänderte \nDurchführungsvertrag könne hieran nichts ändern. Die planungsrechtliche Zulässigkeit \ndes Vorhabens beurteile sich dementsprechend nach dem Bebauungsplan 1448. Dessen \nFestsetzungen halte das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Ge-\nschossigkeit, GRZ und GFZ) sowie bezüglich der hinteren Baugrenze nicht ein. Aller-\ndings seien diese Festsetzungen nicht nachbarschützend. Sie dienten vielmehr allein \nstädtebaulichen Zielen. Weiche die Baugenehmigung von nicht nachbarschützenden \nVorschriften eines Bebauungsplanes ab, könne der Nachbar nur eine Verletzung des \nGebots der Rücksichtnahme geltend machen. Hierfür sei hier nichts ersichtlich. Negative \n\n- 5 - \n- 6 - \nAuswirkungen im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung seien nicht zu be-\nfürchten. Auch gehe von dem Vorhaben im Hinblick auf das Grundstück des Antragstel-\nlers keine erdrückende Wirkung aus. Dies gelte auch im Hinblick auf die Schaffung un-\nzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten. Das Vorhaben halte – im Gegensatz zum Antragstel-\nler – die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein. \n \nHiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Zutreffend gehe das \nVerwaltungsgericht davon aus, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan unwirksam \nsei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme den Festsetzungen des Be-\nbauungsplans 1448 aber nachbarschützende Wirkung zu. Das Vorhaben widerspreche \ndem Gebietscharakter. Die Baugenehmigung sei über Befreiungen nicht zu retten. Die \nnachbarlichen Interessen seien insoweit bislang nicht berücksichtigt. Im Übrigen verletze \ndas Vorhaben auch das Gebot der Rücksichtnahme. Von ihm ginge eine erdrückende \nWirkung aus. Die Süd-/Südwestseite des Grundstücks werde vollkommen verschattet. \nDurch die Nichteinhaltung der Festsetzung zur Geschossigkeit könne nunmehr das \nGrundstück und dabei insbesondere die Dachterrasse voll eingesehen werden. Das Ver-\nwaltungsgericht gehe im Hinblick auf die Gebäudehöhe des Vorhabens von falschen \nWerten aus. \n \nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene sind der Beschwerde entgegengetreten und \nverteidigen den angefochtenen Beschluss. Die Beigeladene ist darüber hinaus der An-\nsicht, dass der Eilantrag inzwischen unzulässig sei, weil der Rohbau fertiggestellt sei und \nes deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. \n \nII. \nDie Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Die \ndargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n \n1. \nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die der \nBeigeladene erteilte Baugenehmigung und der Nachtragsbaugenehmigung ist trotz der \nanscheinend inzwischen erfolgten Fertigstellung des Rohbaus nicht unzulässig. \n \nOb nach Baufertigstellung noch ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Aussetzungsantrag \ngegen eine Baugenehmigung besteht, ist nach der Rechtsprechung des Senats eine \nFrage des Einzelfalls. Geht die geltend gemachte Beeinträchtigung allein von dem ge-\n\n- 6 - \n- 7 - \nnehmigten Baukörper aus, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (Beschl. des Se-\nnats vom 29.09.2003 – 1 B 345/03, NordÖR 2003, 447). Im Einklang mit der einhelligen \nobergerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit davon auszugehen, dass das Rechts-\nschutzbedürfnis grundsätzlich mit der Rohbau-Fertigstellung entfällt, weil der Antragstel-\nler durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen rechtlich relevanten Vorteil \nmehr erlangen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.04.2018 – OVG 10 S 40.17, \njuris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.12.2017 – 1 CS 17.2337, juris Rn. 3; Sächsi-\nsches OVG, Beschl. 12.02.2015 – 1 B 297/14, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, \nBeschl. v. 27.08.2014 – 3 S 1400/14, juris Rn. 5). Etwas anderes gilt dann, wenn eine \nRechtsverletzung (auch) durch die bauliche Nutzung geltend gemacht wird oder eine wei-\ntere Verfestigung des – möglicherweise – nachbarrechtswidrigen Zustandes durch die \nFertigstellung des Gebäudes (einschließlich des Innenausbaus) verhindert werden soll \n(OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.06.2014 – 1 MB 8/14, juris Rn. 15). \n \nVorliegend besteht auch bei Fertigstellung des Rohbaus noch ein Rechtsschutzbedürfnis, \nweil der Antragsteller sich mit seinem Beschwerdevortrag (auch) gegen die bauliche Nut-\nzung des Wohngebäudes wendet, indem er unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf sein \nGrundstück rügt. \n \n2. \nDer Antrag ist nicht begründet. Das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung \nüberwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Baugenehmi-\ngung nicht. Eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten ist nicht ersichtlich. \n \na) \nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Vorhaben der Bei-\ngeladenen bauplanungsrechtlich an den Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungs-\nplans 1448 vom 29.11.1983 zu messen ist. Die Genehmigung kann sich nicht auf den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans VE 27 stützen, weil dieser unwirksam ist. \n \nZwar ist in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Drit-\nten erteilte Baugenehmigung bzw. auf bauaufsichtliches Einschreiten bei genehmigungs-\nfreien Vorhaben grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungs-\nplans auszugehen (Beschl. des Senats v. 05.08.2016 – 1 B 125/16, BauR 2016, 2059 = \nBRS 84 Nr. 122). Dies gilt vorliegend aber nicht, weil der vorhabenbezogene Bebau-\nungsplan VE 27 nach dem derzeitigen Stand offensichtlich unwirksam ist und deswegen \nauch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht planerische Grundlage sein kann. \n\n- 7 - \n- 8 - \n \nDie Antragsgegnerin hat für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan VE 27 baupla-\nnungsrechtlich die falsche Form gewählt. Der Bebauungsplan lässt durch die Festset-\nzung WA und die differenzierten textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 3 hinsichtlich der Art \nder baulichen Nutzung eine Reihe unterschiedlicher Nutzungen sowohl allgemein als \nauch ausnahmsweise zu. Das Verwaltungsgericht hat dies im Einzelnen zutreffend aus-\ngeführt. Soweit der Bebauungsplan in seinem Titel auf das Ziel des damaligen Vorhaben- \nund Erschließungsplans, nämlich die Errichtung eines Bürogebäudes, Bezug nimmt, kor-\nrespondiert hiermit keine einschränkende Festsetzung. Die Antragsgegnerin hat letztlich \nkeinen vorhabenbezogenen, sondern in der Sache – unter Verstoß gegen § 12 BauGB – \neinen „normalen“ Bebauungsplan erlassen. Sie hat insoweit nicht hinreichend berücksich-\ntigt, dass es sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan um ein auf die Realisie-\nrung eines Vorhabens gerichtetes städtebauliches Sonderinstrumentarium handelt. Dies \nwird auch daran deutlich, dass die Stadtgemeinde entgegen ihrer sich aus § 12 Abs. 6 \nSatz 1 BauGB ergebenden städtebaulichen Verpflichtung den vorhabenbezogenen Be-\nbauungsplan VE 27 nicht aufgehoben hat, nachdem er nicht innerhalb der vertraglich \nvereinbarten Frist realisiert wurde. Stattdessen hat sie ihn bestehen lassen, um auf sei-\nner Grundlage über zehn Jahre später ein Wohngebäude zu genehmigen. \n \nDie Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans VE 27 folgt auch nicht aus \n§ 12 Abs. 3a BauGB. Nach dieser Regelung ist es auch in einem vorhabenbezogenen \nBebauungsplan nicht grundsätzlich ausgeschlossen, durch Festsetzung eines Bauge-\nbiets auf Grund der BauNVO oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nut-\nzung allgemein festzusetzen. Diese Regelung geht zurück auf Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes \nzur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom \n21.12.2006 (BGBl. I S. 3316). Damit reagierte der Gesetzgeber auf Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, wonach die Festsetzung eines Baugebiets allein für einen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht ausreiche (BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 – 4 CN \n3.02, BVerwGE 119, 45; Beschl. v. 10.08.2004 – 4 BN 29.04, BauR 2004, 1908 sowie zur \nNeuregelung Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/2496, S. 10). Dies \nsetzt nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB aber voraus, dass im Bebauungsplan unter ent-\nsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt wird, dass im Rahmen der \nfestgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich \nder Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. An einer solchen einschrän-\nkenden Festsetzung fehlt es bislang (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. \n10.04.2014 – 8 S 47/12, BauR 2014, 2064). \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nb) \nDa der vorhabenbezogene Bebauungsplan VE 27 unwirksam ist, lebt der für das Vor-\nhabengrundstück geltende Bebauungsplan 1448 vom 29.11.1983 wieder auf. Entgegen \nder Ansicht der Beigeladenen ist nicht jedenfalls die textliche Festsetzung Nr. 1 des vor-\nhabenbezogenen Bebauungsplans VE 27, wonach mit Bekanntmachung des Plans in-\nnerhalb dessen Geltungsbereichs sämtliche Festsetzungen der bisherigen Bebauungs-\npläne außer Kraft treten, im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion wirksam. Hierge-\ngen spricht, dass die Antragsgegnerin für ihren Planinhalt (Festsetzung eines Bauge-\nbiets, Offenhalten eines planerischen Handlungsspielraums für mögliche zukünftige Um-\nnutzungen durch differenzierte Festsetzung von Ausnahmen) das falsche planerische \nInstrument gewählt hat. Dieser Rechtsverstoß wirkt sich zwangsläufig auch auf die textli-\nche Festsetzung Nr. 1 aus. Hätte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan 1448 für das \nVorhabengrundstück lediglich aufheben wollen, hätte sie sich im Rahmen der Bauleitpla-\nnung vergewissern müssen, ob der dann wieder zum Zuge kommenden Planersatzvor-\nschrift des § 34 BauGB im konkreten Fall im Hinblick auf die geordnete städtebauliche \nEntwicklung eine hinreichende Steuerungskraft zukommt (vgl. hierzu im Einzelnen Urt. \ndes Senats v. 02.12.2014 – 1 D 173/10, BRS 82 Nr. 28). Für einen entsprechenden Wil-\nlen der Stadtgemeinde ist nichts ersichtlich. \n \nc) \nDas Vorhaben hält die Festsetzungen weder hinsichtlich des Maßes der baulichen Nut-\nzung (Geschossigkeit, GRZ, GFZ) und wohl auch nicht hinsichtlich der überbaubaren \nGrundstücksfläche (hintere Baugrenze) ein. \n \nFestsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücks-\nflächen sind allerdings nicht generell nachbarschützend. Sie sind es nur dann, wenn sich \nihr nachbarschützender Charakter im Einzelfall aus dem Bebauungsplan, d. h. etwa sei-\nner Begründung, ergibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95, \nNVwZ 1996, 888; Urt. des Senats v. 20.2.1996 – 1 BA 53/95, NVwZ-RR 1997, 276). Bei \nder Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans kann \nder Nachbar nur verlangen, dass die in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Verpflichtung be-\nachtet wird, bei der Befreiung die nachbarlichen Interessen zu würdigen. Diese Verpflich-\ntung konkretisiert das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Abwehranspruch besteht nur in-\nsoweit, als das Bauvorhaben aufgrund der erteilten Befreiung rücksichtslos ist (BVerwG, \nBeschl. v. 08.07.1998 – 4 B 64/98, BauR 1998, 1206; Beschl. des Senats v. 05.09.2006 – \n1 B 285/06, BRS 70 Nr. 162). Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn, ohne dass ausdrück-\nlich eine Befreiung erteilt worden ist, die Baugenehmigung von nicht nachbarschützenden \n\n- 9 - \n- 10 - \nFestsetzungen des Bebauungsplans abweicht (sog. stillschweigender Dispens, vgl. \nBVerwG, Urt. v. 6.10.1989 – 4 C 14/87, BVerwGE 82, 343; vgl. zu allem auch Beschl. \ndes Senats v. 13.02.2015 – 1 B 355/14, BauR 2015, 1637 = BRS 83 Nr. 122). \n \nDie Festsetzungen im Bebauungsplan 1448 über das Maß der baulichen Nutzung und \ndie überbaubare Grundstücksfläche sind nicht ausnahmsweise nachbarschützend. Etwas \nanderes lässt sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen. Im Gegenteil: Die Ausführun-\ngen in der Planbegründung zur Erforderlichkeit der Bauleitplanung und den Planungszie-\nlen sprechen klar dafür, dass die Festsetzungen allein städtebaulichen Zielen dienen. Mit \nihrer Hilfe soll das charakteristische Ortsbild und allein insoweit der Gebietscharakter \ngeschützt werden. Die Ausführungen in der Beschwerde zum Gebietserhaltungsanspruch \nbeziehen sich demgegenüber auf die Art der baulichen Nutzung. Darum geht es im vor-\nliegenden Fall, in dem sich Wohnnutzungen gegenüberstehen, nicht. \n \nd) \nDas Vorhaben verletzt gegenüber dem Grundstück des Antragstellers nicht das Gebot \nder Rücksichtnahme. \n \nOb eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans den Nachbarn in seinen \nRechten verletzt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich ist \neine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Inte-\nressen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungs-\nplans und damit an der Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen durch die \nBefreiung. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher \nseine Stellung durch die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans be-\nrührt wird (BVerwG, Urt. v. 19.9.1986 – 4 C 8.84, NVwZ 1987, 409). Eine Befreiung, die \nzu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen führt, braucht der Nachbar nicht \nhinzunehmen. Das kann etwa der Fall sein, wenn von der baulichen Anlage infolge der \nBefreiung eine erdrückende Wirkung ausgeht oder die Besonnung und Belichtung des \nNachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. Urt. des Senats v. 25.10.2002 – \n1 A 88/02, NordÖR 2002, 508). Eine erdrückende Wirkung ist anzunehmen, wenn das \nneue bauliche Vorhaben etwa eine Abriegelungswirkung oder das Gefühl des „Einge-\nmauertseins“ erzeugt. Vom Neubauvorhaben muss aufgrund der Massivität und Lage \neine qualifizierte, handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (Beschl. \ndes Senats v. 19.03.2015 – 1 B 19/15, NordÖR 2015, 257 = BauR 2015, 1802 m.w.N.). \nEine erdrückende Wirkung liegt nicht schon vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch \neine bauliche Verdichtung geändert werden (Urt. des Senats v. 25.10.2002 - 1 A 88/02, \n\n- 10 - \n- 11 - \nNordÖR 2002, 508). In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Einblicksmöglich-\nkeiten in das Nachbargrundstück einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme \nbegründen (OVG Bremen, Beschl. v. 14.05.2012 – 1 B 65/12, NordÖR 2012, 401). \n \nDer Antragsteller macht erstmals mit der Beschwerde geltend, von dem Vorhaben gehe \neine erdrückende Wirkung aus. Auch verschatte es sein Grundstück. Zuletzt würden un-\nzumutbare Einsichtsmöglichkeiten geschaffen. \n \nDie von dem Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen stehen in einem Zu-\nsammenhang mit den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (vgl. Beschl. \ndes Senats v. 05.08.2016 – 1 B 125/16, BauR 2016, 2059 = BRS 84 Nr. 122). Diese Vor-\nschriften regeln, welcher Mindestabstand zwischen Gebäuden erforderlich ist (vgl. § 6 \nAbs. 5 BremLBO). Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der \nbauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften stets auch das bauplanungsrechtli-\nche Gebot der Rücksichtnahme gewahrt ist. Zumindest aus tatsächlichen Gründen ist \ndas bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aber im Regelfall nicht verletzt, wenn \ndie Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128.98, \nNVwZ 1999, 879; Beschl. des Senats v. 19.03.2015 – 1 B 19/15, NordÖR 2015, 257 = \nBauR 2015, 1802 m.w.N.). \n \nVorliegend hält das Vorhaben der Beigeladenen die gesetzlichen Abstandsflächen um \ndas Doppelte ein. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die von dem Antragstel-\nler im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Fotos der Baugrube vermitteln in-\nsoweit ein falsches Bild, da insoweit die Tiefgarage zu sehen ist, die sich nach Fertigstel-\nlung unterhalb der Geländeoberfläche befinden wird. \n \nDafür, dass das Vorhaben gegenüber dem Antragsteller trotz der Einhaltung der Ab-\nstandsflächen rücksichtslos ist, ist nichts erkennbar. Zwar ist das Vorhaben gegenüber \ndem Bestandsgebäude des Antragstellers – gerechnet Dachfirst über Normalnull – drei \nMeter höher. Die anders lautenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind insoweit \nin der Tat nicht zutreffend. Eine erdrückende Wirkung ist aufgrund der deutlichen Über-\nschreitung der Abstandsflächen aber nicht ersichtlich. Etwas anderes lässt sich auch den \nim Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotoaufnahmen nicht entnehmen. Die Einsichts-\nmöglichkeiten bewegen sich in einem normalen Rahmen, wie er im innerstädtischen Be-\nreich hinzunehmen ist. Dies gilt auch für die Beschattung. \n \n\n- 11 - \n \nDarüber hinaus ist die Rechtsposition des Antragstellers bei der Frage, was ihm baulich \nnoch zugemutet werden kann, kaum schutzwürdig. Zu Recht hat insbesondere die Beige-\nladene immer wieder darauf hingewiesen, dass der Antragsteller vor allem solche Belan-\nge im Interessenausgleich berücksichtigt haben will, die auf eine illegale Nutzung zurück-\ngehen. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme erscheint vor diesem Hinter-\ngrund fernliegend. \n \nIm Rahmen der Interessenabwägung ist die Rechtsposition des Nachbarn dann nicht \nschutzwürdig, wenn er sein Grundstück selbst formell und materiell illegal nutzt (OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.04.2013 – 3 M 183/12, NordÖR 2013, 414). \nUnerheblich ist insoweit, ob die Bauaufsichtsbehörde eine nicht genehmigungsfähige \nbaurechtswidrige Nutzung duldet (BVerwG, Urt. v. 14.01.1993 – 4 C 19.90, BauR 1993, \n445). \n \nWohnhaus und Garage des Antragstellers sind im Laufe der Jahrzehnte immer wieder \nauf nicht überbaubarer Grundstücksfläche illegal erweitert worden. Dies lässt sich den im \ngerichtlichen Verfahren sowohl von der Beigeladenen als auch vom Antragsteller selbst \nvorgelegten Fotos sowie der beigezogenen Bauakte ohne weiteres entnehmen. Jeden-\nfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren muss davon ausgegangen werden, dass die \nDachterrasse, auf die der Antragsteller nunmehr Einsichtnahmen vom Vorhaben aus be-\nfürchtet, illegal ist. In der Form, wie sie jetzt auf den Fotos zu sehen ist, ist sie insbeson-\ndere nicht Gegenstand der Baugenehmigung zur Dachstuhlerneuerung vom 19.12.1983. \nDie vom Antragsteller vorgelegten Fotos, die eine erdrückende Wirkung belegen sollen, \nnehmen zudem die unerlaubt erheblich erweiterte Garage sowie die illegal errichtete \nMauer an der Grundstücksgrenze mit in den Blick. Im Gegensatz zu der Beigeladenen \nhält der Antragsteller die Abstandsflächen nicht ein. Eine schutzwürdige Rechtsposition \nist insoweit nicht erkennbar. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfest-\nsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. Stahnke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-05-08/1-b-18-18","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-05-08/1-b-18-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364525","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.767007+00:00"}}