{"status":"available","doknr":"OLD364523","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-06-04","aktenzeichen":"1 B 53/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 53/18 \n(VG: \n3 V 2504/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, \nIntegration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Harich, Traub und Stahnke am 4. Juni 2018 beschlossen: \nUnter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungs-\ngerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – \nvom 24.01.2018 wird die aufschiebende Wirkung der \nKlage 3 K 2137/17 gegen den Bescheid vom \n04.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 27.07.2017 angeordnet. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nI. Der Antragsteller begehrt seine Inobhutnahme nach Jugendhilferecht. \n \nNach eigenen Angaben ist der Antragsteller guineischer Staatsangehöriger und am \n01.02.2001 geboren. \n \nEr meldete sich am 30.03.2017 in der Erstaufnahmeeinrichtung für unbegleitete minder-\njährige Ausländer und Flüchtlinge in Bremen. Am 04.04.2017 fanden ein Erstgespräch \nund eine Alterseinschätzung durch zwei Fachkräfte des Jugendamtes statt. Als Ergebnis \nder Alterseinschätzung wurde festgehalten, dass an der Volljährigkeit des Antragstellers \naufgrund der im Gespräch aufgetretenen Ungereimtheiten, seines äußeren Erschei-\nnungsbildes und seines reifen Verhaltens keine Zweifel bestünden. Mit Bescheid vom \nselben Tage lehnte die Antragsgegnerin die Inobhutnahme des Antragstellers ab. Das \nfiktive Geburtsdatum wurde auf den 31.12.1995 festgelegt. \n \nDer Antragsteller legte am 02.05.2017 Widerspruch ein und stellte am 04.05.2017 beim \nVerwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. \n \nMit Beschluss vom 16.06.2017 (Az. 3 V 1112/17) ordnete das Verwaltungsgericht die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Ablauf von einem Monat nach der \nZustellung der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers an. Die von den \nMitarbeitern des Jugendamtes getroffene Entscheidung sei auf der Grundlage der Nie-\nderschrift über die Anhörung nicht nachvollziehbar. Die in der Niederschrift festgehalte-\nnen sichtbaren äußeren Merkmale ließen für sich genommen nicht den gesicherten \nSchluss zu, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. Auch lasse \ndie Feststellung der Mitarbeiter des Jugendamtes, der Antragsteller habe ein ruhiges und \nselbstbewusstes Verhalten im Gespräch gezeigt, nicht den Schluss zu, dass der Antrag-\nsteller volljährig sei. Zudem seien die Angaben des Antragstellers weitgehend stimmig \nund widerspruchsfrei. \n \nDer Antragsteller suchte am 19.07.2017 das Jugendamt auf und unterzeichnete eine von \neinem Mitarbeiter des Jugendamtes verfasste „Einwilligung“ in deutscher und französi-\nscher Sprache, mit der er bestätigte, dass er über eine „medizinische Untersuchung beim \nZahnarzt“ informiert worden sei und verstanden habe, dass es um eine medizinische Al-\ntersfeststellung gehe. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nAm selben Tag gab ein Mitarbeiter des Fachdienstes für Flüchtlinge, Integration und Fa-\nmilien (Erstversorgung für unbegleitete minderjährige Ausländer) des Amtes für soziale \nDienste eine Einverständniserklärung in seiner Funktion als Notvertretung gemäß § 42a \nAbs. 3 Satz 1 SGB VIII für den Antragsteller ab. Der Antragsteller dürfe an einer medizi-\nnischen Untersuchung zur Aufklärung über sein Alter teilnehmen. Die Wahrnehmung die-\nser Untersuchung sei im Sinne des Kindeswohls, da der Antragsteller ein hohes Interes-\nse daran habe, Zweifel an seiner Altersangabe auszuräumen. Der Antragsteller sei aus-\nführlich über die Möglichkeit der medizinischen Untersuchung und deren Ablauf aufge-\nklärt worden und habe keine Einwände gegen die Untersuchung erhoben. \n \nDaraufhin suchte der Antragsteller noch am selben Tag zusammen mit einem Mitarbeiter \ndes Jugendamtes eine zahnärztliche Praxis auf, in der mittels radiologischer Bildgebung \neine Panoramaschichtaufnahme seines Kiefers angefertigt wurde. Die Aufnahme wurde \nsodann dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf zur \nErstellung eines altersdiagnostischen Gutachtens vorgelegt. \n \nEbenfalls mit Beschluss vom 19.07.2017 bestellte das Amtsgericht Bremen – Familienge-\nricht – den Fachdienst Amtsvormundschaft des Jugendamtes zum vorläufigen Vormund \ndes Antragstellers. Der Beschluss wurde dem Jugendamt am 02.08.2017 zugestellt. \n \nDas Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf erstattete \ndem \nAmt \nfür \nsoziale \nDienste \nunter \ndem \n24.07.2017 \nein \nodontologisch-\nröntgendiagnostisches Gutachten zur Altersdiagnostik des Antragstellers. Das Gutachten \nkommt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nach wissenschaftlichen und medizini-\nschen Erkenntnissen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit über 18 Jahre alt sei. Im Einzel-\nnen heißt es in dem Gutachten, dass die röntgendiagnostische Beurteilung anhand einer \nPanoramaschichtaufnahme erfolgt sei, auf der Ober- und Unterkiefer mit den gesamten \nZähnen, die Kiefergelenke und die unteren Abschnitte des Mittelgesichts dargestellt und \nbeurteilbar seien. Für die Alterseinschätzung des Antragstellers seien zwei altersrelevan-\nte Faktoren von Bedeutung: der Entwicklungsgrad der Weisheitszähne und der Kno-\nchenabbau im Ober- und Unterkiefer. Die Wurzelentwicklung der Weisheitszähne sei \nvollständig abgeschlossen. Es liege ein Stadium H nach Demirjian vor. Das Stadium H \nwerde mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zwischen dem 18. und dem 23. Lebensjahr \nerreicht. Der generalisierte horizontale Knochenabbau im Ober- und Unterkiefer sei ein \nHinweis für ein höheres Lebensalter. Man erkenne Abbauvorgänge bis zu 4 mm. In wis-\nsenschaftlichen Untersuchungen werde dieses Stadium mit einem mittleren Durch-\nschnittsalter von 20 bis 24 Jahren beschrieben. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2017, zugestellt am 03.08.2017, wies die Senatorin \nfür Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport den Widerspruch zurück. In dem Wi-\nderspruchsbescheid, der sich nicht mit den von dem Verwaltungsgericht in dem Verfah-\nren 3 V 1112/17 erhobenen Einwänden auseinandersetzt, heißt es, dass die Altersfest-\nstellung den Anforderungen, die das Oberverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung \naufgestellt habe, genüge. Die beteiligten Mitarbeiter hätten das Gespräch hinreichend \ndokumentiert und das Ergebnis auf nachvollziehbare Gründe gestützt. Es bestünden kei-\nne Zweifel an der Volljährigkeit des Antragstellers. Schließlich bestätige das Gutachten \ndes Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf die An-\nnahme, dass sich der Antragsteller bereits deutlich im dritten Lebensjahrzehnt befinde. \n \nDer Antragsteller hat am 07.08.2017 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und am \n13.09.2017 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24.01.2018 abgelehnt. Dabei \nhat es sich maßgeblich auf das odontologisch-röntgendiagnostische Gutachten vom \n24.07.2017 gestützt. Der Antragsteller habe in die Durchführung der medizinischen Un-\ntersuchung zur Altersbestimmung wirksam eingewilligt. Ausweislich der von ihm am \n19.07.2017 unterschriebenen Erklärung sei er über die Untersuchung informiert worden \nund habe sich mit deren Durchführung einverstanden erklärt. Es sei davon auszugehen, \ndass der Antragsteller jedenfalls beim Zahnarzt über die Untersuchungsmethode aufge-\nklärt worden sei. Hinzu komme, dass der Antragsteller die radiologische Untersuchung \nzugelassen und erst nach Bekanntwerden des Ergebnisses behauptet habe, keine \nKenntnis von der angewandten Untersuchungsmethode gehabt zu haben. Die Einwilli-\ngung des Antragstellers sei auch nicht deshalb unwirksam, weil er nach Aktenlage nicht \nüber die Folgen einer möglichen Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unter-\nziehen, aufgeklärt worden sei. Aus einem diesbezüglichen Aufklärungsmangel folge nicht \ndie Unwirksamkeit einer später erteilten Einwilligung. Vielmehr dürfte dieser Umstand \nlediglich zur Folge haben, dass die Inobhutnahme nicht allein deshalb beendet werden \ndürfe, weil sich die betroffene Person einer Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung \nverweigert habe. Auch liege die erforderliche Einwilligung des Vertreters des Antragstel-\nlers hinsichtlich der ärztlichen Untersuchung vor. Der Fachdienst Amtsvormundschaft des \nJugendamtes sei erst am 02.08.2017 wirksam zum Vormund des Antragstellers bestellt \nworden. Daher habe das Jugendamt im Rahmen seiner Notvertretungsbefugnis die Zu-\nstimmung zur ärztlichen Untersuchung geben können. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nGegen den ihm am 01.02.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am \n15.02.2018 Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 01.03.2018 begründet hat. \nEr ist der Auffassung, dass er nicht wirksam in die medizinische Untersuchung eingewil-\nligt habe und vor dem Anfertigen der Röntgenaufnahmen nicht wirksam – auch nicht über \nseine sozialrechtlichen Pflichten und deren Grenzen – aufgeklärt worden sei. Sein Vertre-\nter, der durch Beschluss vom 19.07.2017 bestellte Vormund, habe nicht in die Untersu-\nchung eingewilligt. Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf ihr Notvertretungsrecht be-\nrufen. Schließlich entspreche das von dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätskli-\nnikums Hamburg-Eppendorf erstellte Gutachten nicht den wissenschaftlichen Standards, \nweil sich insbesondere die dem Gutachten zugrunde gelegten Erkenntnisse hinsichtlich \nder Weisheitszahnentwicklung europäischer bzw. nordamerikanischer Populationen nicht \nauf Bevölkerungspopulationen anderer Ethnien übertragen ließen. \n \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts und führt aus, dass, solange keine Amtsvormundschaft einge-\nrichtet sei, das Notvertretungsrecht innerhalb des Jugendamtes durch das Erstversor-\ngungsteam ausgeübt werde. Vorliegend habe der stellvertretende Referatsleiter, der mit \nder Altersfeststellung des Antragstellers nicht befasst gewesen sei, die Einverständniser-\nklärung abgegeben. \n \nII. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes, \nbei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die \nAblehnung der vorläufigen Inobhutnahme ist anzuordnen. Die im Rahmen des § 80 \nAbs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten des \nAntragstellers aus. Es bestehen nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Bescheides des Amtes für soziale Dienste vom 04.04.2017 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2017 der Senatorin für Soziales, Ju-\ngend, Frauen, Integration und Sport. \n \nDas behördliche Verfahren zur Altersfeststellung des Antragstellers genügt nicht den in \n§ 42f SGB VIII niedergelegten gesetzlichen Anforderungen. Der Antragsteller ist vor der \nDurchführung der ärztlichen Untersuchung am 19.07.2017 nicht umfassend über die Un-\ntersuchungsmethode, die Folgen der Altersbestimmung sowie die Folgen einer Weige-\nrung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufgeklärt worden. Aus diesem \nGrund konnte der Antragsteller nicht wirksam in die ärztliche Untersuchung einwilligen. \nEine Einwilligung seines Vertreters fehlt vollständig. Aufgrund dessen ist das Gutachten \n\n- 6 - \n- 7 - \ndes Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf nicht ver-\nwertbar. \n \n1. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind ausländische Kin-\nder oder Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen, in Obhut zu nehmen. \nDie Inobhutnahme erfolgt aus Gründen des Kindeswohls und ist unabhängig davon, ob \nder Betreffende die Eigenschaft eines Flüchtlings besitzt. Voraussetzung für die Inobhut-\nnahme ist die Minderjährigkeit. \n \nDie Anforderungen an das behördliche Verfahren der Altersfeststellung im Hinblick auf \neine vom Jugendamt vorzunehmende Inobhutnahme hat der Senat im Beschluss vom \n22.02.2016 (Az.: 1 B 303/15, Asylmagazin 2016, 143 = InfAuslR 2016, 247 = Nor-\ndÖR 2016, 215 = KommJur 2016, 223 = NVwZ-RR 2016, 592 = FamRZ 2016, 1614 = \nZAR 2016, 237) im Einzelnen näher beschrieben. Danach ist nach § 42f Abs. 1 SGB VIII \ndie Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere festzustellen. Sind aus-\nsagekräftige Ausweispapiere nicht vorhanden, bleibt zunächst nur die Selbstauskunft des \nBetreffenden. Begegnet diese Zweifeln, ist eine Alterseinschätzung und -feststellung in \nForm einer qualifizierten Inaugenscheinnahme vorzunehmen. Diese erstreckt sich auf \ndas äußere Erscheinungsbild, das anhand von nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen \nist. Darüber hinaus schließt sie in jedem Fall – unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers – \neine Befragung des Betreffenden durch zwei beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugend-\namtes ein, in der er mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm \nGelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Das Ergebnis der Altersfeststel-\nlung ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Gesamt-\nwürdigung muss in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein. \n \nDie qualifizierte Inaugenscheinnahme kann zu dem Ergebnis führen, dass zwar Rest-\nzweifel an der Selbstauskunft bleiben, insgesamt aber mit einer hinreichenden Wahr-\nscheinlichkeit von einer Minderjährigkeit ausgegangen werden kann. Sie kann auch zu \ndem Ergebnis führen, dass von Volljährigkeit ausgegangen werden muss, d. h. die \nSelbstauskunft des Betreffenden unwahr ist. Zu diesem Ergebnis kann das äußere Er-\nscheinungsbild beitragen, das im Einzelfall bereits deutliche Anhaltspunkte für eine Voll-\njährigkeit liefern kann. Bei der Bewertung der in dem Gespräch gewonnenen Informatio-\nnen ist zu berücksichtigen, dass es um die Beurteilung eines Sachverhalts geht, der ganz \nin der Sphäre des Betreffenden liegt. Es kann erwartet werden, dass schlüssige und \nglaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter Einschluss des Zeit-\npunkts der Ausreise aus dem Heimatland – gemacht werden, die eine zeitliche Zuord-\n\n- 7 - \n- 8 - \nnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und \nUngereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, \ndass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann. \n \nFührt die qualifizierte Inaugenscheinnahme zu dem Ergebnis, dass die Altersangabe des \nBetreffenden nach wie vor als offen anzusehen ist, die Zweifel also weder in die eine \nnoch in die andere Richtung ausgeräumt werden konnten, ist eine ärztliche Untersuchung \nin Betracht zu ziehen. \n \n2. Gemessen an diesen Anforderungen bestanden entgegen der Auffassung der An-\ntragsgegnerin auch nach Durchführung der qualifizierten Inaugenscheinnahme aus den \nvon dem Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16.06.2017 in der Sache 3 V \n1112/17 genannten Gründen Zweifel an der Volljährigkeit des Antragstellers. Damit lag \nein Zweifelsfall im Sinne von § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vor, der die Antragsgegnerin \ndazu berechtigte, von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu \nveranlassen (vgl. hierzu Kepert, ZFSH/SGB 2018, 135 (136)). \n \n3. Das altersdiagnostische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätskli-\nnikums Hamburg-Eppendorf vom 24.07.2017 kann entgegen der Auffassung der An-\ntragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts bereits deshalb nicht zur Bestimmung des \nAlters des Antragstellers herangezogen werden, weil weder der Antragsteller noch sein \nVertreter wirksam in die Untersuchung eingewilligt haben. \n \na) Der Antragsteller hat nicht in die Durchführung der ärztlichen Untersuchung am \n19.07.2017 eingewilligt. Die von dem Antragsteller am 19.07.2017 unterschriebene Erklä-\nrung vermag allein schon deshalb eine wirksam erteilte Einwilligung nicht zu belegen, \nweil der Antragsteller zuvor nicht umfassend aufgeklärt wurde. Aus den genannten Auf-\nklärungsmängeln folgt der Einwilligungsmangel. Ein Betroffener ist regelmäßig nur dann \nin der Lage, in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts eine Einwilligung zu erteilen, \nwenn er zuvor umfassend über die Untersuchungsmethode und die Folgen der Altersbe-\nstimmung aufgeklärt wurde. \n \nDer Antragsteller ist vor der ärztlichen Untersuchung am 19.07.2017 nicht durch das Ju-\ngendamt umfassend aufgeklärt worden. Wenn eine ärztliche Untersuchung durchzufüh-\nren ist, ist die betroffene Person nach § 42f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII durch das Jugendamt \numfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der Alters-\nbestimmung aufzuklären. Die ist hier nach Aktenlage nicht der Fall. \n\n- 8 - \n- 9 - \n \nDie insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat auch nachdem der \nAntragsteller substantiiert bestritten hatte, dass eine umfassende Aufklärung stattgefun-\nden habe, keine Dokumentation über eine erfolgte Aufklärung vorgelegt. Weder die von \ndem Antragsteller am 19.07.2017 unterschriebene Erklärung in deutscher und französi-\nscher Sprache noch die Einverständniserklärung des stellvertretenden Referatsleiters \nvom selben Tage sind geeignet, eine Aufklärung zu belegen. Dies gilt ebenso für die ge-\ngenüber dem Amtsgericht Bremen – Familiengericht – abgegebene Stellungnahme eines \nMitarbeiters des Jugendamtes, in der behauptet wird, der Antragsteller sei bezüglich der \nmedizinischen Untersuchung ausführlich aufgeklärt worden. \n \nRegelmäßig wird das insoweit darlegungs- und beweisbelastete Jugendamt im Falle ei-\nnes substantiierten Bestreitens des Betroffenen nur durch eine schriftliche Dokumentati-\non der Aufklärung, die von einem Mitarbeiter des Jugendamtes, dem Betroffenen \nund ggf. einem Dolmetscher zu unterzeichnen ist, belegen können, dass eine Aufklärung \nstattgefunden hat. In eine solche Dokumentation wird zudem der konkrete Inhalt der Auf-\nklärung aufzunehmen sein. \n \nDa die Aufklärungsverpflichtung des Jugendamtes über die Untersuchungsmethode ne-\nben der ärztlichen Aufklärungspflicht besteht und die Mitarbeiter regelmäßig nicht über \nmedizinisches Fachwissen verfügen, dürfen die Anforderungen an eine Aufklärung durch \nMitarbeiter des Jugendamtes über die medizinische Untersuchungsmethode nicht über-\nspannt werden. Gleichwohl hat die Aufklärung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 42f \nAbs. 2 Satz 2 SGB VIII auch insoweit umfassend zu sein. Zu einer solchen Aufklärung \ngehört, dass dem Betroffenen mitgeteilt wird, dass zwar die exakte Bestimmung des \nchronologischen Alters nicht möglich ist, gleichwohl jedoch mittels radiologischer Bildge-\nbung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, ob der \nBetroffene über 18 Jahre alt ist. Des Weiteren ist hinsichtlich der Aufklärung über die Un-\ntersuchungsmethode eine Orientierung an den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft \nfür Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (im Fol-\ngenden: AGFAD) aufgestellten Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden gebo-\nten (vgl. hierzu im Einzelnen die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage in den Sa-\nchen 1 B 10/18 und 1 B 82/18). \n \nHinsichtlich der möglichen Folgen der Altersbestimmung muss eine umfassende Aufklä-\nrung zum Gegenstand haben, dass der Betroffene je nach Ergebnis der Altersbestim-\nmung weiterhin vorläufig in Obhut verbleibt oder aber die vorläufige Inobhutnahme been-\n\n- 9 - \n- 10 - \ndet wird. Insoweit ist insbesondere über die praktischen Konsequenzen aufzuklären, die \naus einer Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme in sozial- und ggf. auch in aufent-\nhaltsrechtlicher Hinsicht folgen. \n \nWeiterhin ist der Auffassung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei spätestens beim \nZahnarzt aufgeklärt worden, nicht zu folgen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelaste-\nte Antragsgegnerin hat keine Unterlagen vorgelegt, die eine ordnungsgemäß durchge-\nführte ärztliche Aufklärung belegen. Dass eine solche stattgefunden hat, ergibt sich auch \nnicht aus der gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegebenen Stellungnahme der \nHamburger Gutachter, die zwar den gewöhnlichen Ablauf einer Untersuchung des Bre-\nmer Zahnarztes, der die Panoramaschichtaufnahme gefertigt hat, schildern, aber sich zu \ndem konkreten Fall des Antragstellers nicht verhalten. Zudem hat die Aufklärung stets vor \nder Erteilung einer Einwilligung zu erfolgen. Auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin \nhatte der Antragsteller seine vermeintliche Einwilligung jedoch vor dem Aufsuchen der \nZahnarztpraxis erteilt. Im Übrigen hat die Aufklärung ausweislich des eindeutigen Wort-\nlauts des § 42f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII durch das Jugendamt und nicht durch den die Un-\ntersuchung durchführenden Arzt zu erfolgen. Die ärztliche Aufklärungspflicht besteht un-\nabhängig von der des Jugendamtes. Mit ihr korrespondiert die Einwilligung in die konkre-\nte Behandlung. Eine ordnungsgemäß durchgeführte ärztliche Aufklärung vermag eine \nfehlende bzw. mangelbehaftete Aufklärung durch das Jugendamt nicht zu heilen. \n \nSchließlich ist der Antragsteller entgegen § 42f Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 SGB VIII nicht über \ndie Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufgeklärt \nworden. Insoweit hätte das Jugendamt umfassend über die Voraussetzungen und Folgen \neines für den Fall der Weigerung möglicherweise durchzuführenden Verfahrens nach \n§ 42f Abs. 2 Satz 4 SGB VIII i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I aufklären müssen. Eine \nsolche Aufklärung muss in schriftlicher Form (§ 66 Abs. 3 SGB I) darauf hinweisen, dass \neine Aufgabenerfüllung des Jugendamtes, die an die Minderjährigkeit anknüpft, verwei-\ngert oder eingestellt und Leistungen versagt oder entzogen werden können (vgl. Kepert, \nZFSH/SGB 2018, 135 (137)). Folge einer fehlenden Belehrung ist insoweit allerdings nur, \ndass eine Inobhutnahme nicht allein wegen fehlender Mitwirkung verweigert werden darf. \n \nb) Der gesetzliche Vertreter des Antragstellers hat ebenfalls nicht wirksam in die ärztliche \nUntersuchung eingewilligt. Die am 19.07.2017 von dem stellvertretenden Leiter des Refe-\nrats Erstversorgung für unbegleitete minderjährige Ausländer abgegebene Einverständ-\nniserklärung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 42f Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 \nSGB VIII. \n\n- 10 - \n- 11 - \n \nDa am 19.07.2017 für den Antragsteller eine vorläufige Vormundschaft noch nicht wirk-\nsam bestellt worden war, weil der Beschluss des Amtsgerichts Bremen – Familiengericht \n– vom selben Tage erst mit seiner Zustellung am 02.08.2017 wirksam wurde (vgl. § 40 \nAbs. 1 FamFG), hätte das Jugendamt zwar grundsätzlich in Ausübung des ihm nach \n§ 42a Abs. 3 SGB VIII zustehenden Notvertretungsrechts in die ärztliche Untersuchung \neinwilligen können. Indessen erfordert eine solche Einwilligung in Ausübung des Notver-\ntretungsrechts eine organisatorische und personelle Trennung innerhalb des Jugendam-\ntes, um eine Kollision zwischen den Interessen des Jugendamtes als Vertretung des un-\nbegleiteten Minderjährigen und als Behörde, die maßgebliche Entscheidungen im Hin-\nblick auf die Altersfeststellung und Verteilung sowie die Durchführung von Maßnahmen \nund Gewährung von Leistungen für den Jugendlichen zu treffen hat, zu verhindern (vgl. \nStellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zum \nRegierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung \nund Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 23.09.2015, S. 5). Hiervon \ngeht auch die Gesetzesbegründung aus (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 24). Mitarbeiter des für \ndie Alterseinschätzung zuständigen Referats sind demnach daran gehindert, eine Einwil-\nligung nach § 42f Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 SGB VIII zu erteilen. Die Aufgaben im Rahmen der \nNotkompetenz sollten vielmehr von Personen im Jugendamt wahrgenommen werden, die \nfür die Amtsvormundschaft zuständig sind (vgl. Wiesner, SGB VIII, Nachtragskommentie-\nrung Dez. 2015, § 42a Rn. 17; \n \n4. Die vorgenannten Aufklärungs- und Einwilligungsmängel stehen einer Verwertbarkeit \ndes Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-\nEppendorf vom 24.07.2017 entgegen. \n \nIn einem Gerichtsverfahren darf nicht jedes Beweismittel unabhängig von der Frage, wie \nes erlangt wurde, verwertet und der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar regelt \ndie VwGO nicht ausdrücklich, wann ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, jedoch ist all-\ngemein anerkannt, dass die Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel unter be-\nstimmten Voraussetzungen verboten ist. Ein unzulässig entstandenes oder erlangtes \nBeweismittel zieht allerdings nicht automatisch ein Verwertungsverbot nach sich. Viel-\nmehr ist ausgehend von der verletzten Rechtsnorm zu beurteilen, welche Folgen der \nVerstoß hat (vgl. BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 10/07 R –, Rn. 51, juris m. w. N.). \n \nIn Anwendung dieses Maßstabs liegt hier ein besonders schwerwiegender Verstoß ge-\ngen die das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen schützenden gesetzlichen Rege-\n\n- 11 - \n- 12 - \nlungen des § 42f Abs. 2 Sätze 2, 3 SGB VIII vor. Im vorliegenden Fall sind die gesetzli-\nchen Regelungen hinsichtlich der umfassenden Aufklärung des Antragstellers über die \nUntersuchungsmethode und die Folgen der Altersbestimmung gänzlich nicht eingehalten \nworden. Hieraus resultiert der Einwilligungsmangel des Antragstellers. Zudem hat das \nJugendamt das Notvertretungsrecht wegen der fehlenden organisatorischen Trennung \nnicht in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Das gesetzliche Erfordernis einer Einwilligung des \nBetroffenen und seines Vertreters dient zudem gerade dem Kindeswohl. Folgte aus die-\nsen Mängeln nicht auch ein Beweisverwertungsverbot, liefe der von § 42f Abs. 2 Sätze 2, \n3 SGB VIII beabsichtigte Schutz in einer nicht hinzunehmenden Weise leer. Dass es sich \nvorliegend um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen gesetzliche Vorschrif-\nten handelt, wird zudem durch einen Vergleich mit dem Unionsrecht bestätigt. Art. 25 \nAbs. 5 UnterAbs. 3 Buchst. a) bis c) der RL 2013/32/EU, dem die Regelung des § 42f \nAbs. 2 SGB VIII insoweit erkennbar nachgebildet ist, macht deutlich, dass es sich bei der \numfassenden Aufklärung über die Untersuchungsmethode, die möglichen Folgen der \nAltersbestimmung und die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu \nunterziehen, sowie der Einwilligung des Betroffenen und seines gesetzlichen Vertreters \num verfahrensrechtliche Mindeststandards handelt, die nicht umgangen werden dürfen. \n \n5. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen genügt das Gutachten des Instituts \nfür Rechtsmedizin nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prü-\nfung nicht den Anforderungen, die an ein forensisches Gutachten zur Altersdiagnostik zu \nstellen sind. Weder entspricht es in Gänze den von der AGFAD aufgestellten Empfehlun-\ngen für Altersschätzungen bei Lebenden noch ist der in dem Gutachten genannte Wahr-\nscheinlichkeitsmaßstab, wonach der Antragsteller mit „sehr großer Wahrscheinlichkeit“ \nüber 18 Jahre alt sei, in rechtlicher Hinsicht als ausreichend anzusehen (vgl. hierzu im \nEinzelnen die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage in den Sachen 1 B 10/18 und 1 \nB 82/18). \n \n6. Im Hauptsacheverfahren werden sich der Antragsteller und sein gesetzlicher Vertreter \ndahingehend einzulassen haben, ob sie nachträglich in die gutachterliche Verwertung der \ngefertigten Panoramaschichtaufnahme einwilligen. Sollte dies der Fall sein, könnte ein \närztliches Gutachten eingeholt werden, welches den in den Beschlüssen des Senats vom \nheutigen Tage in den Sachen 1 B 10/18 und 1 B 82/18 aufgestellten Anforderungen ge-\nnügt und das vorliegende altersdiagnostische Gutachten durch Anfertigung eines Rönt-\ngenbildes der linken Hand und ggf. einer computertomographischen Aufnahme der \nSchlüsselbeine ergänzt. Sollte eine Einwilligung in die Verwertung der Panoramaschicht-\n\n- 12 - \n \naufnahme nicht erteilt werden, hätte die Antragsgegnerin zu prüfen, ob sie ein Verfahren \nnach § 42f Abs. 2 Satz 4 SGB VIII i. V. m. § 66 SGB I einleitet. \n \n7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. 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