{"status":"available","doknr":"OLD364522","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-06-04","aktenzeichen":"1 B 82/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 82/18 \n(VG: \n3 V 3098/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, \nIntegration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Harich, Traub und Stahnke am 4. Juni 2018 beschlossen: \nUnter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungs-\ngerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – \nvom 06.03.2018 wird die aufschiebende Wirkung der \nKlage 3 K 3097/17 gegen den Bescheid vom \n08.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 20.09.2017 angeordnet. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nI. Der Antragsteller begehrt seine Inobhutnahme nach Jugendhilferecht. \n \nNach eigenen Angaben ist der Antragsteller senegalesischer Staatsangehöriger und am \n04.06.2001 geboren. \n \nEr meldete sich am 25.01.2017 in der Erstaufnahmeeinrichtung für unbegleitete minder-\njährige Ausländer und Flüchtlinge in Bremen. Am 08.02.2017 fanden ein Erstgespräch \nund eine Alterseinschätzung durch zwei Fachkräfte des Jugendamtes statt. Als Ergebnis \nder Alterseinschätzung wurde festgehalten, dass an der Volljährigkeit des Antragstellers \nkeine Zweifel bestünden. Mit Bescheid vom selben Tage lehnte die Antragsgegnerin die \nInobhutnahme des Antragstellers ab. Das fiktive Geburtsdatum wurde auf den \n31.12.1998 festgelegt. \n \nDer Antragsteller legte am 23.02.2017 Widerspruch ein und stellte am selben Tag beim \nVerwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. \n \nMit Beschluss vom 05.05.2017 (Az. 3 V 412/17) ordnete das Verwaltungsgericht die auf-\nschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Ablauf von einem Monat nach der Zustel-\nlung der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers an. Die Mitarbeiter des \nJugendamtes hätten das Ergebnis der Alterseinschätzung nicht auf hinreichend nachvoll-\nziehbare Gründe gestützt. Ihre Schlussfolgerung, aufgrund des äußeren Erscheinungs-\nbildes des Antragstellers, seines Verhaltens und der im Verlauf des Gesprächs aufgetre-\ntenen Widersprüche sei ohne Zweifel von dessen Volljährigkeit auszugehen, finde in der \nNiederschrift des Gesprächs vom 08.02.2017 keine ausreichende Stütze. \n \nAuf einen entsprechenden Beweisbeschluss des Amtsgerichts Bremen – Familiengericht \n– im Vormundschaftsverfahren erstattete das Institut für Rechtsmedizin des Universitäts-\nklinikums \nHamburg-Eppendorf \nunter \ndem \n27.06.2017 \nein \nodontologisch-\nröntgendiagnostisches Gutachten zur Altersdiagnostik des Antragstellers, der zuvor am \n20.06.2017 in Hamburg untersucht worden war. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, \ndass der Antragsteller aufgrund des Entwicklungsgrades der Weisheitszähne sowie des \nKnochenabbaus mit sehr großer Wahrscheinlichkeit über 18 Jahre alt sei. Im Einzelnen \nheißt es in dem Gutachten, dass die röntgendiagnostische Beurteilung anhand einer Pa-\nnoramaschichtaufnahme erfolgt sei, auf der Ober- und Unterkiefer mit den gesamten \nZähnen, die Kiefergelenke und die unteren Abschnitte des Mittelgesichts dargestellt und \n\n- 3 - \n- 4 - \nbeurteilbar seien. Sei anhand der Panoramaschichtaufnahme eine Alterseinschätzung \nmöglich, sei von weiterführenden Röntgenuntersuchungen aus Strahlenschutzgründen \nabzusehen. Seien die altersrelevanten Merkmale aus der Panoramaschichtaufnahme für \ndie Alterseinschätzung nicht ausreichend, seien gegebenenfalls weitere Röntgenaufnah-\nmen durchzuführen (z. B. linke Hand, Schlüsselbein). Für die Alterseinschätzung des \nAntragstellers seien zwei altersrelevante Faktoren von Bedeutung: der Entwicklungsgrad \nder Weisheitszähne und der Knochenabbau im Ober- und Unterkiefer. Die Wurzelent-\nwicklung der Weisheitszähne sei vollständig abgeschlossen. Es liege ein Stadium H nach \nDemirjian vor. Der generalisierte horizontale Knochenabbau im Ober- und Unterkiefer sei \nein Hinweis auf ein höheres Lebensalter. Bei dem Antragsteller erkenne man Abbauvor-\ngänge bis zur Hälfte des oberen Wurzeldrittels. Dieses Ausmaß entspreche einem Kno-\nchenabbau des Stadiums 1. In wissenschaftlichen Untersuchungen werde dieses Stadi-\num mit einem mittleren Durchschnittsalter von 20 bis 24 Jahren beschrieben. Zum Ein-\nfluss der ethnischen Herkunft heißt es in dem Gutachten weiter, dass die Stadien der \nsexuellen und skelettalen Reifeentwicklung genau wie auch die Zahnentwicklung von \nallen ethnischen Hauptgruppen in derselben gesetzmäßigen Reihenfolge durchlaufen \nwürden. Aus diesem Grund seien die benutzen Referenzstudien grundsätzlich auch auf \nandere ethnische Gruppen anwendbar. Mehrfach mitgeteilte Populationsunterschiede im \nzeitlichen Verlauf in der Reifeentwicklung seien offenbar in erster Linie durch den sozio-\nökonomischen Status der untersuchten Population bedingt, wobei ein vergleichsweise \ngeringer sozioökonomischer Status zu einer Entwicklungsverzögerung führen könne. Die \nAnwendung der gültigen Referenzstudien auf Angehörige sozioökonomisch geringer \nentwickelter Populationen könne daher zu einer Unterschätzung des Alters führen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017, zugestellt am 23.09.2017, wies die Senatorin \nfür Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport den Widerspruch zurück. In dem Wi-\nderspruchsbescheid, der sich nicht mit den von dem Verwaltungsgericht in dem Verfah-\nren 3 V 412/17 erhobenen Einwänden auseinandersetzt, heißt es, dass die Altersfeststel-\nlung der Ausgangsbehörde den Anforderungen, die das Oberverwaltungsgericht in seiner \nRechtsprechung aufgestellt habe, genüge. Die beteiligten Jugendamtsmitarbeiter hätten \ndas Gespräch hinreichend dokumentiert und das Ergebnis auf nachvollziehbare Gründe \ngestützt. Es bestünden keine Zweifel an der Volljährigkeit des Antragstellers. Schließlich \nbestätige das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Ham-\nburg-Eppendorf die Annahme, dass sich der Antragsteller bereits im dritten Lebensjahr-\nzehnt befinde. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDer Antragsteller hat am 23.10.2017 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und \nzugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 06.03.2018 abgelehnt. Dabei \nhat es sich maßgeblich auf das odontologisch-röntgendiagnostische Gutachten vom \n26.07.2017 gestützt. Die von dem Antragsteller gegen das Gutachten vorgebrachten \nEinwände seien nicht geeignet, dessen Ergebnis zu erschüttern. Selbst wenn man mit \ndem Antragsteller davon ausginge, dass Menschen aus Afrika bei Erreichen der jeweili-\ngen Zahnentwicklungsstufen 0,5 bis 2 Jahre jünger sein könnten als Menschen aus einer \ndeutschen Vergleichsgruppe, ergäbe sich damit für den Antragsteller immer noch mit \nhoher Wahrscheinlichkeit ein Lebensalter von über 18 Jahren. Auch sei es dem Antrag-\nsteller nicht gelungen, die Schlussfolgerung des Gutachtens, die zu erkennenden Abbau-\nvorgänge im Ober- und Unterkiefer entsprächen einem Stadium, das in wissenschaftli-\nchen Untersuchungen mit einem mittleren Durchschnittsalter von 20 bis 24 Jahren be-\nschrieben werde, in Zweifel zu ziehen. Zwar weise der Antragsteller wohl zutreffend da-\nrauf hin, dass der Knochenabbau im Kiefer auch von äußeren Faktoren (Mundhygiene, \nRauchen, Alkoholkonsum und Medikationen, Ernährung, etc.) abhänge, die sich gerade \nbei sozioökonomisch schlechter gestellten Gruppen negativ auswirken dürften. Der An-\ntragsteller habe indes nicht substantiiert dargelegt, weshalb der bei ihm festgestellte \nKnochenabbau maßgeblich auf äußeren Umständen beruhe. \n \nGegen den ihm am 12.03.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am \n22.03.2018 Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 12.04.2018 begründet hat. \nEr ist der Auffassung, dass Röntgenuntersuchungen zum Zwecke der Altersschätzung \ninsbesondere deshalb unethisch seien, weil sie nicht hinreichend wissenschaftlich vali-\ndiert seien. Zudem lasse sich die von den Gutachtern gewählte Untersuchungsmethode \nnicht ohne Weiteres auf andere Bevölkerungspopulationen übertragen. Keine der in dem \nGutachten aufgezählten Studien seien wissenschaftlich zweifelsfrei auf ihn zu übertra-\ngen. Für westafrikanische Bevölkerungsgruppen fehle es vollständig an verwertbaren \nReferenzstudien. Darüber hinaus werde das Gutachten als ausreichende Grundlage für \ndie Annahme der Volljährigkeit angesehen, obwohl auch das Verwaltungsgericht von den \nAusführungen zu den Abbauvorgängen im Kiefer nicht überzeugt zu sein scheine. Das \nVerwaltungsgericht stelle jedoch völlig überzogene Anforderungen an seine – des An-\ntragstellers – Darlegungslast, wenn es ihm vorhalte, er habe nicht substantiiert dargelegt, \nweshalb der bei ihm festgestellte Knochenabbau maßgeblich auf äußeren Umständen \nberuhe. Das Gutachten sei auch deshalb nicht geeignet, seine Volljährigkeit nachzuwei-\nsen, weil lediglich eine Wahrscheinlichkeit für das Alter angegeben werde. Tatsächlich \n\n- 5 - \n- 6 - \nhätte das Gutachten nach dem Grundsatz, im Zweifel für die Minderjährigkeit, die Frage \nbeantworten müssen, bei welchem Mindestalter die vorliegenden Befunde aufträten. \n \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts. \n \nII. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes, \nbei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die \nAblehnung der vorläufigen Inobhutnahme ist anzuordnen. Die im Rahmen des § 80 \nAbs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten des \nAntragstellers aus. Es bestehen nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Bescheides des Amtes für soziale Dienste vom 08.02.2017 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 der Senatorin für Soziales, Ju-\ngend, Frauen, Integration und Sport. \n \nDas behördliche Verfahren zur Altersfeststellung des Antragstellers genügt nicht den in \n§ 42f SGB VIII niedergelegten gesetzlichen Anforderungen. Das von der Wider-\nspruchsbehörde und dem Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten des Instituts für \nRechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 26.07.2017 erfüllt \nnach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht die Anforde-\nrungen, die an ein forensisches Gutachten zur Altersdiagnostik abschließend zu stellen \nsind. Es entspricht nicht vollständig den von der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft \nfür Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (im Fol-\ngenden: AGFAD) aufgestellten Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden. Da-\nmit zusammenhängend kann davon ausgegangen werden, dass es medizinisch möglich \nist, Minderjährigkeit mit größerer Gewissheit auszuschließen, als dies in dem Gutachten \nerfolgt ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, allein auf der Grund-\nlage des bislang vorliegenden odontologisch-röntgendiagnostischen Gutachtens die vor-\nläufige Inobhutnahme des Antragstellers zu beenden. \n \n1. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind ausländische Kin-\nder oder Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen, in Obhut zu nehmen. \nDie Inobhutnahme erfolgt aus Gründen des Kindeswohls und ist unabhängig davon, ob \nder Betreffende die Eigenschaft eines Flüchtlings besitzt. Voraussetzung für die Inobhut-\nnahme ist die Minderjährigkeit. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nDie Anforderungen an das behördliche Verfahren der Altersfeststellung im Hinblick auf \neine vom Jugendamt vorzunehmende Inobhutnahme hat der Senat im Beschluss vom \n22.02.2016 (Az.: 1 B 303/15, Asylmagazin 2016, 143 = InfAuslR 2016, 247 = Nor-\ndÖR 2016, 215 = KommJur 2016, 223 = NVwZ-RR 2016, 592 = FamRZ 2016, 1614 = \nZAR 2016, 237) im Einzelnen näher beschrieben. Danach ist nach § 42f Abs. 1 SGB VIII \ndie Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere festzustellen. Sind aus-\nsagekräftige Ausweispapiere nicht vorhanden, bleibt zunächst nur die Selbstauskunft des \nBetreffenden. Begegnet diese Zweifeln, ist eine Alterseinschätzung und -feststellung in \nForm einer qualifizierten Inaugenscheinnahme vorzunehmen. Diese erstreckt sich auf \ndas äußere Erscheinungsbild, das anhand von nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen \nist. Darüber hinaus schließt sie in jedem Fall – unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers – \neine Befragung des Betreffenden durch zwei beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugend-\namtes ein, in der er mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm \nGelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Das Ergebnis der Altersfeststel-\nlung ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Gesamt-\nwürdigung muss in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein. \n \nDie qualifizierte Inaugenscheinnahme kann zu dem Ergebnis führen, dass zwar Rest-\nzweifel an der Selbstauskunft bleiben, insgesamt aber mit einer hinreichenden Wahr-\nscheinlichkeit von einer Minderjährigkeit ausgegangen werden kann. Sie kann auch zu \ndem Ergebnis führen, dass von Volljährigkeit ausgegangen werden muss, d. h. die \nSelbstauskunft des Betreffenden unwahr ist. Zu diesem Ergebnis kann das äußere Er-\nscheinungsbild beitragen, das im Einzelfall bereits deutliche Anhaltspunkte für eine Voll-\njährigkeit liefern kann. Bei der Bewertung der in dem Gespräch gewonnenen Informatio-\nnen ist zu berücksichtigen, dass es um die Beurteilung eines Sachverhalts geht, der ganz \nin der Sphäre des Betreffenden liegt. Es kann erwartet werden, dass schlüssige und \nglaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter Einschluss des Zeit-\npunkts der Ausreise aus dem Heimatland – gemacht werden, die eine zeitliche Zuord-\nnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und \nUngereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, \ndass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann. \n \nFührt die qualifizierte Inaugenscheinnahme zu dem Ergebnis, dass die Altersangabe des \nBetreffenden nach wie vor als offen anzusehen ist, die Zweifel also weder in die eine \nnoch in die andere Richtung ausgeräumt werden konnten, ist eine ärztliche Untersuchung \nin Betracht zu ziehen. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \n2. Gemessen an diesen Anforderungen bestanden entgegen der Auffassung der An-\ntragsgegnerin auch nach Durchführung der qualifizierten Inaugenscheinnahme aus den \nvon dem Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 05.05.2017 in der Sache 3 V \n412/17 genannten Gründen Zweifel an der Volljährigkeit des Antragstellers. Damit lag ein \nZweifelsfall im Sinne von § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vor, der die Antragsgegnerin \ngrundsätzlich dazu berechtigt hätte, von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung zur \nAltersbestimmung zu veranlassen (vgl. hierzu Kepert, ZFSH/SGB 2018, 135 (136)). Einer \nsolchen von Amts wegen durch die Antragsgegnerin angeordneten ärztlichen Untersu-\nchung bedurfte es vorliegend nicht, da insoweit auf das dem Amtsgericht Bremen – Fami-\nliengericht – im vormundschaftlichen Verfahren erstattete Gutachten zurückgegriffen \nwerden konnte. Ob ein im familiengerichtlichen Verfahren erstattetes forensisches Gut-\nachten zur Altersbestimmung im Verfahren nach § 42f Abs. 2 SGB VIII nur herangezogen \nwerden kann, wenn die von § 42f Abs. 2 Sätze 2, 3 SGB VIII aufgestellten Anforderungen \nan die Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen der Al-\ntersbestimmung und die Folgen einer Weigerung sowie die vorherige Einwilligung des \nBetroffenen und seines Vertreters gewahrt sind (vgl. hierzu den Beschluss des Senats \nvom heutigen Tage in der Sache 1 B 53/18), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil \ndies mit der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. \n \n3. Der Senat hat entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Zweifel daran, dass \nes sich bei der forensischen Altersdiagnostik mittels radiologischer Bildgebung um eine \närztliche Untersuchung zur Altersbestimmung im Sinne des § 42f Abs. 2 SGB VIII han-\ndelt, die aufgrund ihrer Zuverlässigkeit in Zweifelsfällen regelmäßig in Betracht zu ziehen \nsein wird. \n \nIn der Gesetzesbegründung zu § 42f Abs. 2 SGB VIII (BT-Drs. 18/6392 S. 20) heißt es, \ndass die ärztliche Untersuchung mit den schonendsten und soweit möglich zuverlässigs-\nten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchzuführen sei. Dies auf-\ngreifend wird in der Literatur vertreten, dass auch das Röntgen von Teilen des Körpers \nnach dem jeweiligen Stand der medizinischen Altersdiagnostik von dem Begriff der ärztli-\nchen Untersuchung in § 42f Abs. 2 SGB VIII erfasst sei (Kirchhoff/Rudolf, NVwZ 2017, \n1167 (1171 f.). Auch in der bislang zu der Vorschrift ergangenen Rechtsprechung ist an-\nerkannt, dass eine zuverlässige Altersdiagnostik neben einer körperlichen Untersuchung \ngegebenenfalls eine Röntgenuntersuchung voraussetzt (vgl. Bayerischer Verwaltungsge-\nrichtshof, Beschluss vom 16.08.2016 – 12 CS 16.1550 – NVwZ-RR 2017, 238 (240)). \nEbenso war vor Erlass des § 42f SGB VIII in der oberverwaltungsgerichtlichen Recht-\nsprechung geklärt, dass eine radiologische Bildgebung im Rahmen der medizinischen \n\n- 8 - \n- 9 - \nAltersdiagnostik erfolgen kann (OVG Münster, Beschluss vom 29.09.2014 – 12 B 923/14 \n– Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2012 – OVG 6 S 34.12 –\n, Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2011 – 1 Bs 9/11 –, Rn. 72 ff.; jeweils ju-\nris). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 42f SGB VIII \nhiervon abrücken wollte, lassen sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen und sind \nauch sonst nicht ersichtlich. \n \nDass es mit Hilfe der medizinischen Altersdiagnostik nicht möglich ist, das Lebensalter \neines Menschen exakt zu bestimmen, ist insoweit unerheblich. Klärungsbedürftig ist allein \ndie Frage, ob Minderjährigkeit sicher ausgeschlossen werden kann. Das Oberverwal-\ntungsgericht geht davon aus, dass dies auf der Grundlage aktueller rechtsmedizinischer \nErkenntnisse möglich ist (dazu sogleich). \n \nSchließlich steht auch § 25 Abs. 1 Satz 1 RöV der Anwendung von Röntgenstrahlung im \nRahmen der medizinischen Altersdiagnostik nicht entgegen. Hiernach darf Röntgenstrah-\nlung am Menschen nur in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde, in der medizini-\nschen Forschung, in sonstigen durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen, \nzur Untersuchung nach Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes oder in den Fällen, \nin denen die Aufenthalts- oder Einwanderungsbestimmungen eines anderen Staates eine \nRöntgenaufnahme fordern, angewendet werden. § 42f SGB VIII stellt eine gesetzliche \nErmächtigung dar. Bei der Anwendung von Röntgenstrahlung im Rahmen der medizini-\nschen Altersdiagnostik handelt es sich um einen durch Gesetz zugelassenen Fall im Sin-\nne von § 25 Abs. 1 Satz 1 RöV (vgl. zu § 25 RöV im Rahmen der Altersdiagnostik aus-\nführlich OVG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2011, a. a. O. Rn. 73 ff.). \n \n4. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-\nEppendorf vom 26.07.2017 entspricht nach vorläufiger Einschätzung allerdings nicht den \nEmpfehlungen der AGFAD, die den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Er-\nkenntnisse auf dem Gebiet der forensischen Altersdiagnostik abbilden. \n \na) Die gutachterlichen Ausführungen eines Sachverständigen müssen im Hinblick auf \nGrundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens den aktuellen Stand der anerkannten \nwissenschaftlichen Erkenntnis in dem Fachgebiet widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urteil vom \n18.02.2016 – 2 WD 19/15 –, BVerwGE 154, 168-173, Rn. 46; BGH, Beschluss vom \n12.11.2004 – 2 StR 367/04 –, BGHSt 49, 347-359, Rn. 14; BSG, Urteil vom 13.12.2005 – \nB 1 KR 21/04 R –, SozR 4-2500 § 18 Nr. 5, Rn. 18 ff. zu § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Ein \nsolcher Stand wissenschaftlicher bzw. vorliegend medizinischer Erkenntnisse liegt vor, \n\n- 9 - \n- 10 - \nwenn die große Mehrheit der einschlägigen Wissenschaftler und Ärzte die von dem Gut-\nachter herangezogene Methode befürwortet und von einzelnen, nicht ins Gewicht fallen-\nden Gegenstimmen abgesehen, über die Methode Konsens besteht (vgl. BSG, Urteil vom \n13.12.2005, a. a. O. Rn. 22). Zusätzlich ist insoweit von Bedeutung, inwieweit sich unter \nFachleuten konsensfähige medizinische Erkenntnisse bereits in ärztlichen Leitlinien, \nEmpfehlungen oder Stellungnahmen von Fachgesellschaften niedergeschlagen haben \n(vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2005, a. a. O. Rn. 33). \n \nDer aktuelle Stand der anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnis auf dem Gebiet der \nforensischen Altersdiagnostik ergibt sich aus den aktualisierten Empfehlungen für Alters-\nschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren der AGFAD vom 14.03.2008 (abrufbar im \nInternet \nunter \nhttps://www.dgrm.de/fileadmin/PDF/AG_FAD/empfehlung_strafverfahren.pdf; zuletzt auf-\ngerufen am 01.06.2018; vgl. hierzu auch Schmeling et al., Dt. Ärzteblatt 2016, 44 ff.). \nDiese Empfehlungen gelten auch für Altersschätzungen außerhalb von Strafverfahren, \nwenn eine Rechtsgrundlage für Röntgenuntersuchungen – wie vorliegend – ohne medizi-\nnische Indikation vorliegt. Ein auf den Empfehlungen basierendes standardisiertes Unter-\nsuchungsprotokoll erfordert im Wesentlichen die körperliche Untersuchung zum Aus-\nschluss möglicher alterungsrelevanter Entwicklungsstörungen, die Röntgenuntersuchung \nder linken Hand und des Gebisses sowie bei abgeschlossener Handskelettentwicklung \ndie zusätzliche Untersuchung der Schlüsselbeine mittels Röntgendiagnostik oder Compu-\ntertomographie. Weiter heißt es in den Empfehlungen, dass zur Erhöhung der Aussage-\nsicherheit und zur Erkennung altersrelevanter Entwicklungsstörungen alle genannten \nMethoden eingesetzt werden sollten. \n \nDass die genannten Empfehlungen der AGFAD den aktuellen Stand der anerkannten \nwissenschaftlichen Erkenntnis auf dem Gebiet der forensischen Altersdiagnostik darstel-\nlen, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom \n09.02.2011 – 4 Bs 9/11 –, Rn. 66; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \n05.04.2017 – 12 BV 17.185 –, Rn. 41, jeweils juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n26.08.2015 – 18 UF 92/15 –, NJW 2016, 87, (89); OVG Lüneburg, Beschluss vom \n22.03.2017 – 4 ME 83/17 –, Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2015 – II-6 UF \n155/13 –, Rn. 17 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 16.12.2011 – 2 B 269/11 –\n, Rn. 18 ff. und Beschluss vom 17.07.2014 – 2 B 195/14 –, Rn. 34 ff.; VG Minden, Urteil \nvom 13.06.2017 – 10 K 240/15.A –, Rn. 40; VG Aachen, Beschluss vom 22.04.2015 – 5 \nL 15/15.A –, Rn. 38, jeweils juris; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n\n- 10 - \n- 11 - \n10.01.2017 – D-6422/2016 – UA S. 12 ff.; Urteil vom 26.01.2017 – A-3080/2016 – \nUA S. 10 ff. ; jeweils abrufbar unter www.weblaw.ch). \n \nDer Senat hat die Kritik, die an der forensischen Altersdiagnostik geübt wird, zur Kenntnis \ngenommen. Der Antragsteller hat hierauf Bezug genommen. Dies gilt insbesondere auch \nfür die Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer vom \n30.09.2016 zur medizinischen Altersschätzung bei unbegleiteten jungen Flüchtlingen. Zu \nberücksichtigen ist allerdings, dass die Stellungnahme (nur) die derzeitige Praxis der me-\ndizinischen Altersschätzung aus rechtlicher und ethischer Sicht bewertet. Die in der Stel-\nlungnahme auch enthaltene Kritik an der wissenschaftlichen Eignung der Verfahren bildet \nerkennbar nicht ihren Schwerpunkt. Die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin (im \nFolgenden: DGRM) ist der Kritik zudem im Einzelnen entgegen getreten (vgl. \nhttps://www.dgrm.de/fileadmin/PDF/AG_FAD/Antwort_DGRM_ZEKO_30.09.2016.pdf, \nzuletzt aufgerufen am 01.06.2018). \n \nb) Das Vorgehen der Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums \nHamburg-Eppendorf im vorliegenden Fall entspricht nicht vollständig den Empfehlungen \nder AGFAD. Dies wird auch in einer Publikation von Mitarbeitern des Instituts eingeräumt \n(Mansour et al., The role of forensic medicine and forensic dentistry in estimating the \nchronological age of living individuals in Hamburg, Germany, Int J Legal Med (2017) 113: \n593 (594)). Während die Empfehlungen der AGFAD neben einer körperlichen Untersu-\nchung auch die Röntgenuntersuchung der linken Hand und des Gebisses sowie bei ab-\ngeschlossener Handskelettentwicklung die zusätzliche Untersuchung der Schlüsselbeine \nmittels Röntgendiagnostik oder Computertomographie vorsehen, haben sich die Gutach-\nter im Fall des Antragstellers auf die Fertigung einer Panoramaschichtaufnahme seines \nGebisses beschränkt. Nach Auffassung des Instituts für Rechtsmedizin des Universitäts-\nklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. die Stellungnahme vom 28.03.2018 gegenüber dem \nVerwaltungsgericht, die von der Antragsgegnerin in den Parallelverfahren 1 B 10/18 und \n1 B 53/18 vorgelegt wurde) sei es keineswegs so, dass zwingend alle in den Empfehlun-\ngen der AGFAD vorgesehenen Aufnahmen angefertigt werden müssten. Besonders aus \nStrahlenschutzgründen müsse bei jeder Untersuchung genau überlegt werden, welche \nRöntgenaufnahmen angefertigt werden sollten. In Hamburg liege das Schwergewicht auf \nden odonto-stomatologischen altersrelevanten Merkmalen. Schlüsselbeinaufnahmen \nwürden bei Flüchtlingen, wo es um die Frage gehe, ob ein Alter über 18 Jahre vorliege, \nnicht angefertigt. Im Vergleich zur Panoramaschichtaufnahme der Zähne und des Kiefers \nbenötige die computertomographische Schlüsselbeinuntersuchung circa die 40-fache \n\n- 11 - \n- 12 - \nDosis. Lediglich im Strafverfahren sei die Schlüsselbeinuntersuchung sinnvoll und not-\nwendig. \n \nDem folgt der Senat nicht. Für die am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums \nHamburg-Eppendorf praktizierte Methode spricht zwar, dass so die Strahlenbelastung für \nden Betroffenen gering gehalten werden kann. Dies geht jedoch mit einem geringeren \nWahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Altersschätzung einher. Während mit der Hambur-\nger Methode regelmäßig – wie auch im Fall des Antragstellers – nach Auffassung der \nGutachter mit „sehr großer Wahrscheinlichkeit“ bestimmt werden kann, ob der Betroffene \nvolljährig ist (vgl. Mansour et al., a. a. O. S. 594), garantiert ein striktes Vorgehen nach \nden Empfehlungen der AGFAD eine größtmögliche Aussagesicherheit (vgl. Schmeling et \nal., Dt. Ärzteblatt 2016, 44 ff.). Wendet man das auf den Empfehlungen der AGFAD auf-\nbauende Mindestalterkonzept an, lässt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-\nlichkeit ausschließen, dass eine tatsächlich minderjährige Person versehentlich als voll-\njährig eingeschätzt wird (vgl. hierzu anschaulich Schweizerisches Bundesverwaltungsge-\nricht, Urteil vom 10.01.2017, a. a. O.). Die Anwendung des Mindestalterkonzepts stellt \nsicher, dass das forensische Alter der begutachteten Person keinesfalls zu hoch angege-\nben wird, sondern praktisch immer unter dem tatsächlichen Alter liegt. Das Mindestalter \nergibt sich aus dem Altersminimum der Referenzstudie für die festgestellte Merkmals-\nausprägung; es ist das Alter der jüngsten Person der Referenzpopulation, die die jeweili-\nge Merkmalsausprägung aufweist. Bei der Untersuchung mehrerer Merkmalssysteme ist \ndas höchste festgestellte Mindestalter maßgeblich (vgl. Schmeling et al., a. a. O.; VG \nMinden, Urteil vom 13.06.2017 – 10 K 240/15.A –, Rn. 60 ff., juris; Schweizerisches Bun-\ndesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.01.2017, a. a. O.; Urteil vom 26.01.2017 a. a. O.). \n \nDaraus folgt, dass sich das Gericht bei seiner Überprüfung eines behördlichen Verfah-\nrens zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII, das auf die weitere Biographie des Be-\ntroffenen regelmäßig erhebliche Auswirkungen hat, im Rahmen der richterlichen Über-\nzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO nicht mit einem niedrigeren Wahrscheinlich-\nkeitsmaßstab zufrieden geben darf, wenn ein höherer Grad an Gewissheit durch die \nDurchführung des empfohlenen dreistufigen altersdiagnostischen Verfahrens erlangt \nwerden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Betroffenen nicht die Möglichkeit ein-\ngeräumt wurde, sich im Hinblick auf den Grad der Schlüsselbeinverknöcherung untersu-\nchen zu lassen. In diese Untersuchung haben sowohl er als auch sein Vertreter nach \n§ 42f Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 SGB VIII gesondert einzuwilligen. Er kann auf sie verzichten, \nwenn er etwa angesichts einer angefertigten Panoramaschichtaufnahme des Kiefers mit \nsehr großer Wahrscheinlichkeit volljährig ist und bereit ist, dieses Untersuchungsergebnis \n\n- 12 - \n- 13 - \nvor dem Hintergrund der ansonsten weiter zunehmenden Strahlenexposition zu akzeptie-\nren. \n \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Vorgehen nach den Empfehlungen der AG-\nFAD zudem den Vorteil hat, dass so insbesondere bei afrikanisch-stämmigen Personen \ndem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass diese eine beschleunigte Weis-\nheitszahnentwicklung aufweisen (vgl. Olze et al, Forensic age estimation in living sub-\njects: the ethnic factor in wisdom tooth mineralization, Int J Legal Med (2004) 118:170-\n173). Deshalb kann es gerade bei Menschen, die aus Afrika südlich der Sahara stam-\nmen, dazu kommen, dass diese im Fall der nur auf die Auswertung einer Panorama-\nschichtaufnahme des Kiefers gestützten Altersschätzung fälschlicherweise als volljährig \neingestuft werden, weil sie ausweislich der Studie von Olze et al. das Stadium H der \nWeisheitszahnentwicklung nach Demirjian schon im Alter von 17 Jahren erreichen kön-\nnen. Diskussionswürdig ist insoweit auch, dass die vorgenannte Studie von Olze et al. im \nHinblick auf männliche schwarze Südafrikaner – der am ehesten mit dem Antragsteller \nvergleichbaren Population der Studie – auf relativ schmaler Datengrundlage fußt (75 \nmännliche Probanden im Alter von 17 - 19; vgl. Cole, The evidential value of develo-\npemental age imgaging for assessing age of majority, Annuals of Human Biology 2015, \n379 (385), der von „insufficient data“ spricht). Insoweit bestehenden Bedenken kann je-\ndoch durch eine Alterseinschätzung nach den Empfehlungen der AGFAD Rechnung ge-\ntragen werden, weil eine zusätzlich zu einer Panoramaschichtaufnahme des Kiefers an-\ngefertigte Röntgenaufnahme der linken Hand und eine computertomographische Schlüs-\nselbeinuntersuchung dazu führen, dass eine größtmögliche Aussagesicherheit hinsicht-\nlich der Altersschätzung herbeigeführt werden kann. Bezüglich dieser beiden Untersu-\nchungsmethoden bestehen auch keine Populationsunterschiede, die sich negativ für den \nAntragsteller bzw. afrikanisch-stämmige Personen auswirken könnten. Populationsunter-\nschiede im zeitlichen Verlauf in der Reifeentwicklung hinsichtlich der Skelettentwicklung \nsind in erster Linie durch den sozioökonomischen Status der untersuchten Population \nbedingt, wobei ein geringer sozioökonomischer Status zu einer Entwicklungsverzögerung \nführt und die Anwendung der gültigen Referenzstudien auf Angehörige sozioökonomisch \ngeringer entwickelter Populationen daher zu einer Unterschätzung des chronologischen \nAlters führt (vgl. Schmeling et al., a. a. O. S. 47). \n \nc) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung im vorlie-\ngenden Verfahren, ob es dem aktuellen Stand der anerkannten wissenschaftlichen Er-\nkenntnis auf dem Gebiet der forensischen Altersdiagnostik entspricht, den parodontalen \nKnochenabbau als ergänzendes Kriterium der Altersbestimmung heranzuziehen. Dies \n\n- 13 - \n \nkönnte deshalb zweifelhaft sein, weil zum einen aufgrund des großen Einflusses von \nUmweltfaktoren, wie Rauchen und Mundhygiene, anscheinend eine beträchtliche interin-\ndividuelle Variation bei der Ausprägung des parodantalen Knochenabbaus besteht und \nzum anderen wohl bislang keine Studien im Hinblick auf nicht-europäische Populationen \nvorliegen (vgl. Olze, Forenisch-odontologische Altersdiagnostik bei Lebenden und Toten, \n2004, S. 18 f.). Allein aufgrund des Entwicklungsstandes der Weisheitszähne und des \nKnochenabbaus im Ober- und Unterkiefer kann die Minderjährigkeit des Antragstellers \nnach dem derzeitigen Sachstand aber nicht sicher ausgeschlossen werden. Hierfür \nspricht auch, dass aktuelle Stellungnahmen der DGRM gerade die Bedeutung der CT-\nUntersuchung der Schlüsselbeine betonen (vgl. etwa Stellungnahme vom 20.01.2018 zur \nforensischen Altersdiagnostik bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, abrufbar \nunter https://www.dgrm.de/fileadmin/PDF/PDF_Muenchen/Altersschätzung_Neu.pdf, zu-\nletzt aufgerufen am 01.06.2018, sowie die bereits zitierte Antwort des Vorstandes der \nDGMR auf die Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekam-\nmer). \n \n5. Der Senat hat zuletzt erwogen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwer-\nde deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des \nAntragstellers ausgegangen werden kann, weil seit dem Anfertigen der Panorama-\nschichtaufnahme am 20.06.2017 fast ein Jahr vergangen ist. Dies könnte dafür sprechen, \ndass der Antragsteller – ausgehend von einem damaligen Mindestalter von 17,3 Jahren \n(vgl. Schmeling et al., a. a. O. S. 48) – inzwischen sicher volljährig ist. Eine solche Vor-\ngehensweise ist bislang im Verfahren nicht erörtert worden. Ob einzelne Altersminima \neine solche Schlussfolgerung zu Lasten des Betroffenen hinreichend sicher zulassen, ist \nderzeit offen. Jedenfalls vorliegend erscheint es angezeigt, die aufschiebende Wirkung \nanzuordnen, weil eine forensische Altersdiagnostik anhand der Empfehlungen der AG-\nFAD sowie des hierauf aufbauenden Mindestalterkonzepts nicht durchgeführt worden ist. \n \n6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. 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