{"status":"available","doknr":"OLD364521","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-06-04","aktenzeichen":"2 S 42/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 S 42/18 \n(VG: \n6 V 3073/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Studienbewerberin \n \nProzessbevollmächtigter: \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \ng e g e n \ndie Universität Bremen, vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Bernd Scholz-Reiter, \nBibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, \n \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 4. Juni 2018 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 6. Kammer – vom 5. Februar 2018 wird \nzurückgewiesen. \n \nDas Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht \nerstattet. \n \n \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Antragsteller begehrt die Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Mehrver-\ngleich. \n \nIm Ausgangsverfahren, einem hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren, schlug die \nHochschule einen außergerichtlichen Vergleich zur Beilegung des Rechtsstreits vor. Die-\nser enthielt über den Streitgegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens hinausgehend die \nVerpflichtung der Hochschule, die vom Antragsteller vertretene Studienbewerberin end-\ngültig zuzulassen, sollte sie bei der Verlosung von zehn weiteren Studienplätzen zum \nZuge kommen, sowie die Regelung, dass die Studienbewerberin auf eventuelle Scha-\ndensersatzansprüche wegen einer Ausbildungsverzögerung verzichtet. Auf einen ent-\nsprechenden Antrag hin erstreckte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom \n13.11.2017 die bereits zuvor für das gerichtliche Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe \nauch auf den außergerichtlichen Vergleich. \n \nDen nach Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs gestellten Antrag, den Gegen-\nstandswert für den Mehrvergleich festzusetzen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Be-\nschluss vom 05.02.2018 ab. Mit der am 12.02.2018 erhobenen Beschwerde verfolgt der \nAntragsteller sein Begehren weiter. \n \nII. \nDie gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde, über die \nder Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichterinnen entscheidet, nachdem die erstin-\nstanzliche Entscheidung durch die Kammer getroffen worden ist (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 \nRVG), bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung \ndes Gegenstandswerts für den Mehrvergleich abzulehnen, erweist sich als im Ergebnis \nrichtig. Zwar hätte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht darauf stützen dür-\nfen, § 33 Abs. 1 RVG sei vorliegend unanwendbar (1.). Der zwischen den Beteiligten des \nAusgangsverfahrens geschlossene außergerichtliche Vergleich weist jedoch im Verhält-\nnis zum Streitwert des gerichtlichen Eilverfahrens keinen messbaren Mehrwert auf, so \ndass die Festsetzung eines Gegenstandswertes für einen etwaigen Vergleichsüberhang \naus diesem Grund entfällt (2.). \n \n\n- 3 - \n- 4 - \n1. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts findet auf die vorliegende Fallkonstel-\nlation § 33 Abs. 1 RVG Anwendung. Das Verwaltungsgericht hat Prozesskostenhilfe auch \nfür den Mehrvergleich bewilligt. Anders kann der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom \n13.11.2017, mit dem Prozesskostenhilfe „für den außergerichtlichen Vergleich“ bewilligt \nwurde, nicht verstanden werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht auf den \nTeil des außergerichtlichen Vergleichs beschränkt worden, der den Streitgegenstand des \nEilverfahrens erfasste. Auch ist der Antrag des Antragstellers, der ausdrücklich auf die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe „auch für den Mehrvergleich“ zielte, nicht teilweise \nabgelehnt worden. \n \nSoweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, muss ein Gegenstandswert bereits des-\nhalb festgesetzt werden, weil der Gegenstandswert benötigt wird, um die anwaltliche Tä-\ntigkeit gegenüber der Staatskasse abzurechnen. Der Antragsteller kann nicht darauf ver-\nwiesen werden, bei bewilligter Prozesskostenhilfe auch der Staatskasse gegenüber den \nseiner Gebührenberechnung zugrundeliegenden Geschäftswert wie bei einer Geltend-\nmachung seiner Gebühren gegenüber seinem Mandanten begründen und ggf. beweisen \nzu müssen. Insofern ist die vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom \n05.02.2018 zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die vom \nVerwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschlüsse des OLG Karlsruhe (Beschluss \nvom 12.08.2015 – 12 W 10/15 – juris) und des OLG Koblenz (Beschluss vom 05.09.2014 \n– 13 WF 799/14 – juris) betreffen – soweit ersichtlich – Fälle, in denen Prozesskostenhilfe \nnicht bewilligt worden war. In den Fällen, in denen – wie hier – Prozesskostenhilfe für den \nMehrvergleich bewilligt worden war, konnte das OVG Hamburg aus den vorstehenden \nGründen von einer eingehenderen Begründung für die Entscheidung, den Gegenstands-\nwert festzusetzen, absehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.02.2013 – 3 Nc 48/11 – \njuris sowie vom 22.11.2012 – 3 Bs 203/11 – juris). Im Übrigen wird in der Rechtspre-\nchung sogar die Auffassung vertreten, dass es auch bei fehlender Bewilligung von Pro-\nzesskostenhilfe unter bestimmten Voraussetzungen geboten sein kann, den Gegen-\nstandswert für einen Mehrvergleich festzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Be-\nschluss vom 19.06.2013 – OVG 7 L 28.13 –). \n \n2. \nAllerdings erübrigt sich die Festsetzung eines Gegenstandswerts vorliegend deshalb, \nweil der von den Beteiligten des Ausgangsverfahrens geschlossene außergerichtliche \nVergleich im Verhältnis zum Streitwert des gerichtlichen Eilverfahrens keinen Vergleichs-\nüberhang enthält. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \na. \nEin Vergleichsüberhang besteht zunächst nicht deshalb, weil mit dem außergerichtlichen \nVergleich die endgültige Zulassung der Mandantin zum gewünschten Studiengang ver-\neinbart wurde, sofern sie bei der Verlosung von zehn weiteren Studienplätzen zum Zuge \nkommen sollte bzw. deshalb, weil mit dem Abschluss des Vergleichs das im Stadium des \nWiderspruchs befindliche Hauptsacheverfahren beendet wurde. Die Verwaltungsgerichte \nder Freien Hansestadt Bremen setzen in ständiger Rechtsprechung für hochschulzulas-\nsungsrechtliche Eilverfahren einen Streitwert von 5.000 Euro fest. Dies beruht auf der \nErwägung, dass hochschulzulassungsrechtliche Streitigkeiten in der Regel bereits im \nEilverfahren faktisch endgültig abgeschlossen werden; zu einem gerichtlichen Haupt-\nsacheverfahren kommt es dann nicht mehr. Entsprechend ist einem Vergleich, der die \nBeendigung des noch im behördlichen Widerspruchsverfahren befindlichen Hauptsache-\nverfahrens regelt, kein Mehrwert zu entnehmen. Die Erledigung des Widerspruchsverfah-\nrens hat hier allein die Bedeutung, die im Fall einer bloß vorläufigen Zulassung trotz weit-\ngehender Vorwegnahme der Hauptsache verbleibende Restunsicherheit der Antragsteller \nund der Hochschule zu beseitigen (vgl. ähnlich auch OVG Hamburg, Beschluss vom \n11.02.2013 – 3 Nc 48/11 –, Rn. 8, juris). Ihr ist ein eigenständig zu bemessender Wert \nauch vor dem Hintergrund nicht zuzusprechen, dass die bremischem Verwaltungsgerich-\nte in ständiger Rechtsprechung den Streitwert des gerichtlichen Eilverfahrens in Hoch-\nschulzulassungssachen auch dann auf 5.000 € – und nicht höher – festsetzen, wenn die-\nses Verfahren durch gerichtlichen Vergleich beendet wird, der ebenfalls die endgültige \nZulassung zum Studium und die Rücknahme des Widerspruchs zum Gegenstand hat. \n \nb. \nSoweit der Vergleich die Regelung enthält, dass die Mandantin des Antragstellers auf \neventuelle Schadensersatzansprüche wegen einer Ausbildungsverzögerung verzichtet, \nist ein den Gegenstandswert erhöhender Vergleichsüberhang ebenfalls zu verneinen. \nWelchen Wert diese Regelung für die am Vergleich beteiligten Parteien hat, lässt sich \nnicht – auch nicht ansatzweise – ermitteln. Es ist zunächst höchst fraglich, ob eine Studi-\nenbewerberin überhaupt mit Erfolg Schadensersatzansprüche wegen einer Ausbildungs-\nverzögerung infolge der nicht vollständigen Ausschöpfung vorhandener Ausbildungska-\npazitäten geltend machen kann. Für einen Amtshaftungsanspruch könnte es insoweit an \neinem schuldhaft rechtswidrigen Handeln fehlen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.11.2013 – \n3 K 33.12 –, Rn. 19 ff., juris). Jedenfalls aber lässt sich eine Kausalität zwischen der Ab-\nlehnung des Antrags auf Zulassung zum Studium und einem Einkommensverlust aus \nmehreren Gründen nicht hinreichend sicher feststellen. Zunächst ist fraglich, ob die An-\n\n- 5 - \n \ntragstellerin des Ausgangsverfahrens überhaupt zum gewünschten Zeitpunkt, also ohne \nVerzögerung, zum Studium zugelassen worden wäre, wenn die Kapazität zutreffend fest-\ngesetzt worden wäre. Dies setzt voraus, dass sie einen entsprechenden Platz auf der \nBewerberrangliste hatte, hier also zu den ersten zehn Bewerbern gehörte, die nicht mehr \nzum Zuge kamen. Das ist ebenso offen wie die Frage, ob sie das dann aufgenommene \nStudium überhaupt und tatsächlich auch ein Jahr früher abgeschlossen hätte. Schließlich \nwäre auch von Bedeutung, mit welcher Qualifikation, insbesondere mit welchem Noten-\ndurchschnitt, sie eine berufliche Tätigkeit aufgenommen hätte. \n \nNach § 33 Abs. 9 RVG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. \nDementsprechend trifft auch die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens entgegen den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts in den Gründen des angegriffenen Beschlusses \nkeine Kostentragungspflicht. Die gegenteilige Auffassung hat allerdings in der Beschluss-\nformel des Verwaltungsgerichts ohnehin keinen Ausdruck gefunden. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 RVG). \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Steinfatt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-06-04/2-s-42-18","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-06-04/2-s-42-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364521","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.649196+00:00"}}