{"status":"available","doknr":"OLD364520","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-06-07","aktenzeichen":"1 B 92/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 92/18 \n(VG: \n4 V 602/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Harich, Traub und Stahnke am 7. Juni 2018 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 4. Kammer – vom 3. April 2018 wird \nzurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der An-\ntragsteller zu tragen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n1.250,00 Euro festgesetzt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller wendet sich gegen seine ausländerrechtliche Verteilung nach Oerbke in \nNiedersachsen. Er ist nach eigenen Angaben gambischer Staatsangehöriger und am \n01.02.2000 geboren. Im Sommer letzten Jahres meldete er sich in der Erstaufnahmeein-\nrichtung in Bremen. Einen Asylantrag hat er nicht gestellt. \n \nMit Bescheid vom 22.08.2017 lehnte das Jugendamt der Antragsgegnerin eine vorläufige \nInobhutnahme des Antragstellers ab. Nach dem Ergebnis einer Inaugenscheinnahme \nund Befragung des Antragstellers müsse davon ausgegangen werden, dass die Altersei-\ngenangabe unwahr und der Antragsteller in Wahrheit volljährig sei. Mit Schreiben vom \n28.08.2017 wurde der Antragsteller durch das Migrationsamt zu einer beabsichtigten Ver-\nteilung im Erwachsenensystem nach § 15a AufenthG angehört. \n \nDer Antragsteller legte gegen den ablehnenden Bescheid des Jugendamts Widerspruch \nein und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (3 V 2267/17). \nNach Erlass des Widerspruchsbescheides am 11.09.2017 erhob er Klage und stellte \nwiederum einen Eilantrag (3 V 2965/17). Mit Beschluss vom 14.12.2017 ordnete das \nVerwaltungsgericht Bremen – 3. Kammer – im jugendhilferechtlichen Verfahren die auf-\nschiebende Wirkung der Klage an, längstens bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. \nLebensjahres nach dem vom Antragsteller selbst angegebenen Geburtsdatum. Der Be-\nschluss wurde rechtskräftig. \n \nDer Antragsteller stellte mit Ablauf des 01.02.2018 einen Antrag auf Hilfe für junge Voll-\njährige nach § 41 SGB VIII. Das Jugendamt lehnte dies mit Bescheid vom 22.02.2018 ab. \nDer Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung. Das gerichtliche Verfahren ist noch anhängig (3 V 598/18). \n \nMit – hier streitgegenständlichem – Bescheid vom 15.02.2018 stellte das Migrationsamt \nfest, dass Gründe, die einer Verteilung gemäß § 15a AufenthG entgegenstehen, nicht \nvorlägen. Am 26.02.2018 erging durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, In-\ntegration und Sport ein Verteilungsbescheid, mit dem der Antragsteller der Aufnahmeein-\nrichtung des Landes Niedersachsen in Oerbke zugewiesen wurde (vgl. hierzu Beschl. \ndes Senats vom heutigen Tage im Verfahren 1 B 95/18). \n \nDer Antragsteller hat gegen den Bescheid des Migrationsamtes vom 15.02.2018 am \n01.03.2018 Klage erhoben, die noch anhängig ist (4 K 601/18). Zugleich hat er einen An-\n\n- 3 - \n- 4 - \ntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Diesen Antrag hat \ndas Verwaltungsgericht Bremen – 4. Kammer – mit Beschluss vom 03.04.2018 abge-\nlehnt. Ein Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG sei vorliegend nicht ausgeschlos-\nsen. Eine örtliche Zuständigkeit des Migrationsamts Bremen bestehe nicht. Insbesondere \nhabe das Migrationsamt dem Antragsteller nach dem stattgebenden Eilbeschluss im ju-\ngendhilferechtlichen Verfahren keine Duldung erteilt, was die spätere Durchführung eines \nVerteilungsverfahrens ausschließen könne. Der Antragsteller habe auch nicht versucht, \neine Duldung im Wege einer einstweiligen Anordnung zu erstreiten. \n \nHiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründe-\nten Beschwerde. Er dürfe nicht verteilt werden, solange sein vorläufiges Rechtsschutz-\nverfahren im Hinblick auf die Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII noch anhängig sei. Für \neine solche Hilfegewährung sei die Antragsgegnerin (als Jugendhilfeträgerin) nach § 86a \nSGB VIII örtlich zuständig. Der angegriffene Beschluss setze sich auch nicht mit den ge-\nsetzlichen Zuständigkeitsregelungen für unbegleitete minderjährige Ausländer auseinan-\nder und komme deswegen zu einem Ergebnis, das diesen Vorschriften widerspreche. \nDurch die vorläufige Inobhutnahme sei die Antragsgegnerin gemäß § 88a Abs. 1 SGB \nVIII örtlich zuständig geworden. Die Regelungen des SGB VIII seien im Verhältnis zu \n§ 15a AufenthG spezieller. Hierin komme die Primärzuständigkeit der Jugendhilfe zum \nAusdruck. Sei, wie hier, die jugendhilferechtliche Verteilung nach § 42b SGB VIII unter-\nblieben, sei § 15a AufenthG nicht mehr anwendbar. Dies folge auch aus § 88a Abs. 2 \nSatz 2 SGB VIII. Im Übrigen sei er nach dem stattgebenden Eilbeschluss durch die An-\ntragsgegnerin faktisch geduldet worden. Auch deswegen scheide im Anschluss ein aus-\nländerrechtliches Verteilungsverfahren aus. \n \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt den angefoch-\ntenen Beschluss. Sie habe dem Antragsteller bislang keine Duldung erteilt. Auch eine \nfaktische Duldung liege nicht vor. Sie habe kein Verhalten an den Tag gelegt, das darauf \nschließen ließe, sie wolle den Aufenthalt des Antragstellers in Bremen legitimieren mit \nder Folge eines Zuständigkeitsübergangs. Die Verteilung nach § 15a AufenthG sei nicht \ngesetzlich ausgeschlossen. Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin weiterhin davon aus, \ndass der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise volljährig gewesen sei. \n \nII. \nDie Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nDer Antragsteller unterliegt dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG. Vorschriften \ndes Kinder- und Jugendhilferechts schließen eine ausländerrechtliche Verteilung vorlie-\ngend nicht aus. \n \nEs ist unbestritten, dass das jugendhilferechtliche Verteilungsverfahren nach §§ 42b ff. \nSGB VIII in der Fassung des Gesetzes v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) als ein Sonder-\nsystem für unbegleitete minderjährige Ausländer anderen Verteilungsverfahren (§ 15a \nAufenthG bzw. §§ 45 ff. AsylG) vorgeht. Dies ist Folge der Primärzuständigkeit der Kin-\nder- und Jugendhilfe für diese Personengruppe. Dieser Vorrang besteht hier aber bereits \ndeswegen nicht, weil der Antragsteller bei Veranlassung seiner ausländerrechtlichen Ver-\nteilung bereits nach eigenen Angaben nicht mehr minderjährig war. \n \nDas jugendhilferechtliche Verteilungsverfahren wirkt im vorliegenden Fall auch nicht in \nder Form nach, dass nach Erreichen der Volljährigkeit das Verfahren nach § 15a Auf-\nenthG ausgeschlossen wäre. \n \nEin solcher Ausschluss lässt sich zunächst § 15a AufenthG nicht entnehmen. Der An-\ntragsteller macht einen zwingenden Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG \njedenfalls nicht ausdrücklich geltend. Er kann gegen die Anwendung des § 15a AufenthG \nauch nicht einwenden, das Migrationsamt Bremen sei für ihn bereits deshalb zuständig, \nweil es ihn faktisch im eigenen Zuständigkeitsbereich dulde. Richtig ist, dass § 15a Auf-\nenthG der Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde dient. Die Verteilung findet \ndeshalb vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis statt (§ 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Erteilt die Ausländerbe-\nhörde des Aufenthaltsortes eine Duldung, weil die Abschiebung aus tatsächlichen oder \nrechtlichen Gründen unmöglich ist, erschiene es widersprüchlich, wenn sie durch den \nErlass einer Vorspracheverpflichtung gleichzeitig ein Verteilungsverfahren einleiten wür-\nde. Ob dies auch dann gilt, wenn die Duldung nicht aufgrund der Minderjährigkeit erteilt \nwurde, sondern lediglich verfahrensbezogen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Das \nMigrationsamt hat dem Antragsteller keine Duldung erteilt. Es hat auch sonst zu keinem \nZeitpunkt deutlich gemacht, den weiteren Aufenthalt des Antragstellers regeln zu wollen. \nIm Gegenteil: Das Migrationsamt hat den Antragsteller bereits im vergangenen Sommer \nzu einer anstehenden Verteilung nach § 15a AufenthG angehört und von der weiteren \nDurchführung des Verfahrens nur deshalb Abstand genommen, um dem Anspruch des \nAntragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu genügen. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nRegelungen des SGB VIII stehen einer Anwendung des § 15a AufenthG ebenfalls nicht \nentgegen. \n \nSoweit der Antragsteller im Ergebnis fordert, dass eine Verteilung nach § 15a AufenthG \nauch dann ausgeschlossen ist, wenn eine Verteilung nach §§ 42b ff. SGB VIII nicht \ndurchgeführt werden konnte, überzeugt dies in dieser Allgemeinheit nicht. Auf eine ju-\ngendhilferechtliche Verteilung war hier nicht aus Gründen des Kindeswohls verzichtet \nworden. Vielmehr konnte sie, unabhängig vom Ablauf der in § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII \ngenannten Frist, bereits deshalb nicht durchgeführt werden, weil das behördliche Alters-\nfeststellungsverfahren nicht mehr abgeschlossen werden konnte und deshalb nicht sicher \nfeststand, ob der Antragsteller als Minderjähriger dem jugendhilferechtlichen Verteilungs-\nverfahren unterliegt. Wäre er, wie es seiner Forderung entsprach, von vornherein als \nMinderjähriger eingestuft worden, wäre er nach Jugendhilferecht ebenfalls verteilt wor-\nden. Die Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Inobhutnahme \nmit der Folge der fehlenden Verteilung nach § 42b SGB VIII führt jedenfalls nicht dazu, \ndass der Antragsteller nicht mehr ausländerrechtlich verteilt werden darf, wenn er unstrei-\ntig volljährig ist. \n \nEin Ausschluss des ausländerrechtlichen Verteilungsverfahrens folgt entgegen der An-\nsicht des Antragstellers auch nicht aus den Vorschriften des SGB VIII über die örtliche \nZuständigkeit. \n \nDer Antragsteller kann sich zur Begründung einer Zuständigkeit der Antragsgegnerin \nnicht auf § 88a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII berufen. Die Regelung, die ebenfalls durch Gesetz \nv. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) eingefügt wurde, knüpft für den Fall eines Ausschlusses \neiner Verteilung nach § 42b Abs. 4 SGB VIII an die Zuständigkeit des Jugendamts für die \nvorläufige Inobhutnahme an (Jugendamt des tatsächlichen Aufenthalts). \n \nDer Antragsteller kann sich auf § 88a SGB VIII schon deshalb nicht berufen, weil die Vor-\nschrift lediglich auf minderjährige Ausländer Anwendung findet. Speziell § 88a Abs. 2 \nSatz 2 SGB VIII regelt zudem nur die Zuständigkeit für die Inobhutnahme. Zu einer Inob-\nhutnahme ist es im Fall des Antragstellers nicht mehr gekommen. Sie folgt insbesondere \nnicht aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, die \nnur zur Folge hatte, dass die Ablehnung der vorläufigen Inobhutnahme für die unstreitige \nDauer der Minderjährigkeit nicht vollzogen werden durfte. \n \n\n- 6 - \n \nAuch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass jugendhilferechtliche Zuständigkeitsbestim-\nmungen die Befugnis zur Durchführung einer ausländerrechtlichen Verteilung ausschlie-\nßen. Etwas anderes folgt vorliegend entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht \naus § 86a SGB VIII, der die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige \nregelt. Die Vorschrift bestimmt, dass grundsätzlich das Jugendamt des gewöhnlichen \nAufenthalts (Abs. 1) bzw. – wenn ein solcher fehlt – des tatsächlichen Aufenthaltes (Abs. \n3) zuständig ist. Begibt sich der Antragsteller aufgrund der nunmehr verfügten Verteilung \nnach Oerbke, folgt aus dieser Vorschrift eine Zuständigkeit des dortigen Jugendamts. Sie \nschließt es aber nicht aus, den Antragsteller dorthin zu verteilen. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. Stahnke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-06-07/1-b-92-18","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":15},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42b","ref_norm":"42b","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 88a","ref_norm":"88a","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-06-07/1-b-92-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364520","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.627634+00:00"}}