{"status":"available","doknr":"OLD364518","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-06-25","aktenzeichen":"1 D 19/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 19/17 \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Sena-\ntor für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nb e i g e l a d e n : \n \nProzessbevollmächtigte: \n \nVerkündet am 25.06.2018 \ngez. Bothe \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Harich, Traub und Stahnke sowie die ehrenamtliche Richterin Petermann-\nKorte und den ehrenamtlichen Richter Rehder-Plümpe aufgrund der mündlichen Ver-\nhandlung vom 29. Mai 2018 am 25. Juni 2018 für Recht erkannt: \nDer Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außerge-\nrichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die An-\ntragsteller zu je 1/5. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung \nvorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-\nschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheits-\nleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwen-\nden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubige-\nrin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe \nleistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken in Bremen-Walle (Ortsteil Westend) \nsind, wenden sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der in unmittelbarer \nNachbarschaft mehrere Grundstücke überplant. \n \nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan 91, der hinsichtlich der Art der baulichen Nut-\nzung ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt, schafft erstmals für die sich im Eigentum der \nBeigeladenen befindenden Grundstücke Arndtstraße 2 - 6 Planungsrecht. Bislang sind \ndie Grundstücke mit drei viergeschossigen Mehrparteienhäusern bebaut, die – wie auch \ndie von den Antragstellern bewohnten Reihenhäuser – Teil der sog. ECA-Siedlung sind, \ndie Anfang der 1950er-Jahre errichtet wurde. Das Plangebiet ist rund 6000 m² groß. Es \ngrenzt an die nördlich verlaufende Sankt-Magnus-Straße, die östlich gelegene Arndtstra-\nße sowie den westlich verlaufenden Grünzug „Waller Grün“ und einen südlich gelegenen \nFußgängerweg, der die Lutherstraße mit dem „Waller Grün“ verbindet. Der Geltungsbe-\nreich des Vorhaben- und Erschließungsplans entspricht dem Geltungsbereich des vorha-\nbenbezogenen Bebauungsplans. Beide Pläne sind in einer Urkunde zusammengefasst. \n \nAnlass der Planung war die Absicht der Beigeladenen, auf den Grundstücken drei weite-\nre Mehrparteienhäuser zu errichten. Hierzu hatte sie im Jahr 2011 gemeinsam mit dem \n\n- 3 - \n- 4 - \nSenator für Umwelt, Bau und Verkehr den Architekturwettbewerb „ungewöhnlich wohnen“ \nausgelobt, der die Nachverdichtung auf einigen ihrer Grundstücke zum Gegenstand hat-\nte. \n \nDer Flächennutzungsplan stellt die Vorhabengrundstücke als „Baufläche mit zu sichern-\nden Grünfunktionen / besonderes Planungserfordernis bei Innenentwicklungsvorhaben“ \ndar. \n \nDie Beigeladene stellte am 09.09.2013 bei dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr \neinen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung \nvon drei Wohnhäusern an der Arndtstraße in Bremen-Walle. \n \nAuf einer am 03.02.2014 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit \ndurchgeführten Einwohnerversammlung stellten Mitarbeiter der Beigeladenen und des \nvon ihr beauftragten Planungsbüros den Anwohnern das Vorhaben vor. Zu diesem Zeit-\npunkt war noch die Errichtung von drei viergeschossigen quaderförmigen Baukörpern \nentlang der Arndtstraße vorgesehen. Zudem stand eine Dachaufstockung der Bestands-\ngebäude in Rede. Im Rahmen der Versammlung äußerten die Anwohner insbesondere \nBedenken im Hinblick auf einen möglichen Verlust von Grünflächen sowie einen durch \ndas Vorhaben steigenden Bedarf an Stellplätzen. \n \nUnter dem 04.06.2014 teilte der Beirat Walle dem Senator für Bau, Umwelt und Verkehr \nmit, dass er das Vorhaben wohlwollend betrachte. Voraussetzung für eine Zustimmung \nsei die Zusage der Beigeladenen, dass die von Anwohnern und Beirat geäußerten Be-\ndenken aufgenommen und zufriedenstellend gelöst würden. Es dürfe nicht zu einer Zu-\nnahme der Abwasserprobleme bei Starkregenereignissen kommen. Auch müssten die \njetzt schon vorhandenen Parkplatzprobleme gelöst werden. Ebenso sei ein schonender \nUmgang mit dem Baumbestand geboten; jedenfalls müssten ausreichende Nachpflan-\nzungen erfolgen. Die bioklimatische Bedeutung des „Waller Grüns“ sei bei der Baukör-\nperherstellung und Bauhöhe zu beachten. Die Höhe der Neubauten sei auf vier Ge-\nschosse zu begrenzen; die der Altbauten unverändert zu belassen. \n \nAm 10.09.2015 fasste die städtische Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwick-\nlung, Energie und Landwirtschaft auf der Grundlage der Deputationsvorlage vom \n24.08.2015 sowie des Planentwurfs mit dem Bearbeitungsstand vom 05.08.2015 (vgl. \nBl. 175 ff. der Verfahrensakte) den Beschluss, den Entwurf des vorhabenbezogenen Be-\nbauungsplans 91 als Plan der Innenentwicklung aufzustellen. In dem Bebauungsplan-\n\n- 4 - \n- 5 - \nentwurf heißt es, dass die Beigeladene plane, zwei drei- und ein viergeschossiges \nWohngebäude zu errichten. Hinsichtlich der Regenwasserentsorgung sei ein Entwässe-\nrungskonzept für die Bewirtschaftung des Regenwassers auf den privaten Grundstücks-\nflächen erarbeitet worden, das sowohl die Bestandsgebäude als auch die Neubauten im \nPlangebiet berücksichtige und dazu führe, dass das anfallende Regenwasser – auch bei \nStarkregenereignissen – auf den privaten Grundstücksflächen innerhalb des Plangebiets \nauf Gründächern zurückgehalten werde bzw. in Sickermulden versickere. Im Vergleich zu \nden ursprünglichen Planungen seien zudem die Grundflächen von zwei der drei geplan-\nten Wohngebäude reduziert worden, so dass die Versiegelung im Plangebiet nun zusätz-\nlich geringer ausfallen werde. \n \nDie amtliche Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs erfolgte am \n16.09.2015 im Internet. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 91 lag in \nder Zeit vom 28.09.2015 bis zum 28.10.2015 einschließlich des Entwässerungskonzepts \nvon Juli 2015 sowie einer artenschutzrechtlichen Einschätzung und Baumartbestimmung \nvon September 2013 öffentlich aus. \n \nDer Fachausschuss Bau, Umwelt und Verkehr des Beirats Walle stimmte dem Bebau-\nungsplanentwurf in seiner Sitzung am 05.10.2015 einstimmig zu. \n \nIm Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben die Antragsteller zu 1. bis 4. Einwendun-\ngen gegen den Bebauungsplanentwurf. Auf das Einwendungsschreiben wird Bezug ge-\nnommen (vgl. Bl. 264 ff. der Verfahrensakte). \n \nDie städtische Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und \nLandwirtschaft beschloss in ihrer Sitzung vom 14.04.2016 den Bericht zum Entwurf des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplanes 91 (Bearbeitungsstand 11.03.2016) einschließlich \nder dort empfohlenen Behandlung der Einwendungen. \n \nAm 09.05.2016 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene den Durchführungs-\nvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 91 ab (vgl. Bl. 462 ff. der Verfahrensak-\nte). Die Beigeladene verpflichtete sich zur Umsetzung des Entwässerungskonzepts (§ 4 \nAbs. 3 i. V. m. Anlage 4 des Durchführungsvertrages). \n \nDer Senat der Freien Hansestadt Bremen stimmte in seiner Sitzung vom 17.05.2016 dem \nBeschlussvorschlag zu. Mit Mitteilung vom selben Tage brachte er den Bebauungsplan in \n\n- 5 - \n- 6 - \ndie Stadtbürgerschaft ein (Bürgerschaftsdrucksache 19/152 S), die den Bebauungsplan \nin ihrer Sitzung vom 14.06.2016 beschloss. \n \nDie amtliche Bekanntmachung durch den Senat erfolgte am 23.06.2016 (Brem. \nABl. S. 347). \n \nDie Antragsteller haben am 26.01.2017 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. \nSie rügen einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. \nDer Bebauungsplan konterkariere die im Flächennutzungsplan erfolgte Darstellung des \nPlangebiets als „Baufläche mit zu sichernden Grünfunktionen / besonderes Planungser-\nfordernis bei Innenentwicklungsvorhaben“. Darüber hinaus liege eine Verletzung des Ab-\nwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB vor. Die Antragsgegnerin habe die Belange hin-\nsichtlich der Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft, der schwierigen Ent-\nwässerungssituation sowie der Parkplatzsituation nicht ausreichend ermittelt und abge-\nwogen. Die für die zu fällenden Bäume vorgesehenen Ersatzpflanzungen könnten die mit \nden Fällungen einhergehenden Verluste nicht ausgleichen. Die Naherholung werde durch \ndas Vorhaben stark eingeschränkt. Zudem komme es zu einer erheblichen Beeinträchti-\ngung des städtischen Mikroklimas. Zwischen den Bestandsbauten würden nun „Luft-\nbremsen“ gebaut, so dass die Reihenhaussiedlung nicht mehr ausreichend mit Frischluft \nversorgt werde. Das Entwässerungskonzept überzeuge nicht. Eine Versickerung des \nanfallenden Niederschlagswassers sei aufgrund der Bodenbeschaffenheit und des hohen \nGrundwasserstandes nicht möglich. Zudem seien die Versickerungsmulden nicht ausrei-\nchend dimensioniert. Aufgrund des fehlenden Überlaufschutzes werde es bei den in Zu-\nkunft immer häufiger auftretenden Starkregenereignissen zu Überschwemmungen kom-\nmen. Schließlich sei die Anzahl der geplanten neuen Stellplätze nicht ausreichend. Der \nParkdruck in ihrem Viertel sei bereits sehr hoch. \n \nDie Antragsteller beantragen, \n \nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 91 der Antragsgegnerin für \nnichtig zu erklären. \n \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Normenkontrollantrag abzulehnen. \n \nSie ist der Auffassung, der Antrag sei hinsichtlich der Antragsteller zu 4. und 5. bereits \nunzulässig. Der Antragsteller zu 4. könne aufgrund der Lage seines Grundstücks nicht \ngeltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Antragstellerin zu 5., die im \n\n- 6 - \n- 7 - \nRahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben habe, sei präkludiert. \nDer Antrag sei hinsichtlich der weiteren Antragsteller unbegründet. Der Bebauungsplan \ngenüge dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, insbesondere der „Grünschraf-\nfur“, die Bauflächen mit zu sichernden Grünfunktionen / besonderem Planungserfordernis \nbei Innenentwicklungsvorhaben darstelle. Die Planbegründung und die Abwägungsunter-\nlagen nähmen ausführlich Stellung zu den insoweit betroffenen Belangen, insbesondere \nzur Regenwasserbewirtschaftung. Die Belange von Natur und Landschaft seien ange-\nmessen berücksichtigt worden. Die Naherholung werde nicht stark eingegrenzt, denn bei \ndem Plangebiet handele es sich nicht um eine freigehaltene Grünfläche, sondern um ein \nGrundstück, das bereits bebaut sei. Auch liege eine wesentliche Beeinträchtigung des \nstädtischen Mikroklimas nicht vor. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, inwieweit die \ngeplanten Ausgleichspflanzungen hinsichtlich der zu fällenden Bäume nicht ausreichend \nsein könnten. Die Entwässerung der Grundstücke sei im Bebauungsplan angemessen \nberücksichtigt worden. Das Entwässerungskonzept sei verbindlich vereinbart worden. Es \nsei das Ergebnis umfangreicher konkreter Berechnungen eines Planungsbüros. Die Ver-\nsickerungsfähigkeit des Bodens sei im Rahmen der Baugrunduntersuchung geprüft wor-\nden. Die Parkplatzsituation sei ausreichend ermittelt und abgewogen worden. Es sei im \nPlanverfahren eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Belangen des ruhenden Ver-\nkehrs erfolgt. \n \nDie Beigeladene beantragt, \n \nden Normenkontrollantrag abzulehnen. \n \nDer Senator für Umwelt, Bau und Verkehr als untere Wasserbehörde hat der Beigelade-\nnen unter dem 29.01.2018 eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des auf den \nDach- und Verkehrsflächen im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers über Versi-\nckerungsmulden und ein Rigolensystem in das Grundwasser erteilt. \n \nDas Oberverwaltungsgericht hat die Verfahrensakte zum Planaufstellungsverfahren so-\nwie die Akte (Az. 634-14-14/1) betreffend die wasserrechtliche Erlaubnis beigezogen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDer Normenkontrollantrag der Antragsteller hat keinen Erfolg. \n \nI. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nDer Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Er ist rechtzeitig \ninnerhalb der Jahresfrist gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsteller \nsind – einschließlich des Antragstellers zu 4. – antragsbefugt. Schließlich ist die Antrag-\nstellerin zu 5. nicht präkludiert. \n \n1. Die Antragsteller sind antragsbefugt. \n \nAntragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, \ndie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten \nverletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tat-\nsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvor-\nschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 \n– 4 CN 6/97 –, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urteil vom 24.09.1998 – 4 CN 2/98 –, \nBVerwGE 107, 215 (218 f.)). Wer sich – wie die Antragsteller – als Eigentümer eines au-\nßerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, \nmuss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) \nAbwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte \nAbwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller \nTatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtli-\nchen – insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen – Belange in der \nAbwägung als möglich erscheinen lassen. Es muss hinreichend substantiiert dargelegt \nwerden, welches Recht oder welcher – mehr als nur geringfügige – (private) Belang bei \nder Abwägung möglicherweise zu kurz gekommen ist (vgl. Urteile des Senats vom \n03.05.2016 – 1 D 260/14 –, Rn. 48, juris und vom 30.04.2013 – 1 D 14/09 –, unveröffent-\nlicht). Diese Grundsätze gelten auch im Falle eines vorhabenbezogenen Bebauungs-\nplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.09.2012 – 4 BN 27/12 –, Rn. 9, juris). \n \nIn Anwendung dieses rechtlichen Maßstabes haben die Antragsteller substantiiert darge-\nlegt, dass ihr aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes subjektiv öf-\nfentliches Recht auf gerechte Abwägung verletzt sein könnte. Die Antragsteller haben mit \nden von ihnen im Hinblick auf das Entwässerungskonzept geltend gemachten Bedenken \nTatsachen vorgetragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer abwägungserheblichen \nBelange als möglich erscheinen lassen. Ausgangspunkt der Planung im Hinblick auf die \nNiederschlagswasserbeseitigung war die fachliche Einschätzung, dass das Vorhaben nur \ndann nicht zu einer Verschlechterung der Entwässerungssituation für die Reihenhaus-\nsiedlung führt, wenn es zu keiner Erhöhung der Abwassermenge aus dem Plangebiet \nkommt (vgl. Bl. 61 der Verfahrensakte). Antragsgegnerin und Beigeladene haben dem \n\n- 8 - \n- 9 - \ndurch das Entwässerungskonzept als Bestandteil des Durchführungsvertrages Rechnung \ngetragen. Sollte eine solche Regelung im Durchführungsvertrag unter dem Gesichtspunkt \nunzulässiger Konfliktverlagerung nicht zulässig oder das Entwässerungskonzept nicht \nrealisierbar sein, so dass es bei einer Entwässerung über den Mischwasserkanal bliebe, \nerschiene eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung zu Lasten der Antragsteller \njedenfalls möglich. Dies begründet zugleich deren Antragsbefugnis. Für eine weiterge-\nhende Differenzierung zwischen den Antragstellern bestehen entgegen der Ansicht der \nAntragsgegnerin keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Über-\nschwemmungsfolgen bei Überlastung der Mischwasserkanalisation von der Fließrichtung \nim Kanal abhängen. Demgegenüber folgt aus der Befürchtung der Antragsteller, bei ei-\nnem Überlaufen der Versickerungsmulden sei auch ihr Eigentum gefährdet, keine An-\ntragsbefugnis. Das Plangebiet liegt deutlich tiefer als das Straßenniveau. Ein Übertritt des \nNiederschlagswassers aus dem Plangebiet in die umliegende Wohnbebauung erscheint \naus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. \n \n2. Die Antragstellerin zu 5. ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht nach § 47 \nAbs. 2a VwGO in der bis zum 02.06.2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom \n21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) präkludiert. § 47 Abs. 2a VwGO wurde mit Wirkung vom \n02.06.2017 aufgehoben durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-\nRechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an Europa- und völkerrechtliche Vorga-\nben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298, berichtigt am 11.04.2018, BGBl. I S. 471). \n \n§ 47 Abs. 2a VwGO ist vorliegend nach der Rechtsprechung des Senats nicht mehr an-\nwendbar. Die Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO erfasst nach den Grundsätzen des \nintertemporalen Prozessrechts auch das laufende Normenkontrollverfahren (vgl. Urteil \ndes Senats vom 17.04.2018 – 1 D 280/16 –, Rn. 33 ff., juris m. w. N.). \n \nDer Senat hat sich in dem zitierten Urteil maßgeblich davon leiten lassen, dass es sich \nbei der Rügeobliegenheit nach § 47 Abs. 2a VwGO um eine allgemeine Prozessvoraus-\nsetzung handelte, von der die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages abhing. Prozess-\nvoraussetzungen müssen am Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsa-\ncheninstanz vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Mangel einer Prozessvoraus-\nsetzung beseitigt werden (vgl. hierzu ausführlich das Urteil des Senats vom 17.04.2018, \na. a. O., Rn. 37 ff.). \n \nII. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. \n \n\n- 9 - \n- 10 - \nSoweit die Antragsteller geltend machen, der Bebauungsplan verstoße gegen das Ent-\nwicklungsgebot, ist hierfür nichts ersichtlich (1.). Entgegen ihrer Ansicht leidet er auch \nnicht an Fehlern in der Abwägung (2.). \n \n1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwi-\nckeln. Die Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan setzt zu-\nnächst voraus, dass die im Flächennutzungsplan getroffene Darstellung wirksam ist. Dies \nist hier der Fall. \n \na) Die von der Antragsgegnerin erstmals in den Flächennutzungsplan 2015 u. a. für das \nPlangebiet aufgenommene Darstellung von „Baufläche[n] mit zu sichernden Grünfunktio-\nnen / besonderes Planungserfordernis bei Innenentwicklungsvorhaben“ (sog. „Grün-\nschraffur“) ist wirksam. Ausweislich der Begründung zum Flächennutzungsplan (vgl. \ndort S. 260; \nabrufbar \nunter \nhttp://downloads.fnp-\nbremen.de/20141204/2014_12_04_Begruendung_F-Plan_Bremen_%20V3.6.pdf, zuletzt \naufgerufen am 26.06.2018) sollen die vorhandenen Grünfunktionen in den schraffierten \nBereichen – besonders der Erholungswert der Freiflächen, die Aufenthaltsqualität von \nFuß- und Radwegen, die Biotopvernetzung, die lokalklimatische Ausgleichsfunktion so-\nwie die Wasserrückhaltung und Regenwasserversickerung – im Rahmen einer nachhalti-\ngen Innenentwicklung nicht wesentlich vermindert werden. Baugrenzen sollen auf alte \nBäume und deren Wurzelraum Rücksicht nehmen. \n \nDie Antragsgegnerin weicht mit der Darstellung der „Grünschraffur“ von dem Katalog der \nin § 5 Abs. 2 BauGB genannten Darstellungen ab. Bei diesem Katalog handelt es sich \njedoch nicht um eine abschließende Aufzählung möglicher Darstellungen, was aus der \nVerwendung des Wortes „insbesondere“ folgt. Die Gemeinde kann auch Darstellungen \naufnehmen, die in dem Katalog des § 5 Abs. 2 nicht erwähnt werden. Ihr steht grundsätz-\nlich ein sog. „Darstellungserfindungsrecht“ zu (vgl. Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand \nder Einzelkommentierung Januar 2010, § 5 BauGB Rn. 98), welches seine Grenze in \ndem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB findet: Aussagen, die nicht Gegen-\nstand einer zulässigen Festsetzung in einem Bebauungsplan werden können, sind auch \nim Flächennutzungsplan unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.2005 – 4 C 13/04 –, \nBVerwGE 124, 132 (139); Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 5 Rn. 25). Die \nDarstellungen im Flächennutzungsplan enthalten das planerische Vorkonzept, aus dem \nder Bebauungsplan mit seinen jeweiligen Festsetzungen zu entwickeln ist. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nAus der Darstellung der „Grünschraffur“ in dem Flächennutzungsplan der Antragsgegne-\nrin lassen sich Bebauungspläne entwickeln. Es handelt sich um eine Darstellung, die in \neinem Bebauungsplan insbesondere durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nut-\nzung Niederschlag finden kann. So kann dem Umstand, dass für einen bestimmten Be-\nreich im Flächennutzungsplan die „Grünschraffur“ dargestellt ist, dergestalt Rechnung \ngetragen werden, dass im Rahmen der Bauleitplanung mittels Baugrenzen auf alte Bäu-\nme und deren Wurzelraum Rücksicht genommen wird. Zudem ist zum Beispiel die Fest-\nsetzung einer niedrigeren Grundflächenzahl und der offenen Bauweise denkbar, um das \njeweilige Plangebiet möglichst aufgelockert zu bebauen. \n \nb) Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt nicht \nvor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weicht nicht von der Darstellung des Plan-\ngebiets im Flächennutzungsplan als Baufläche mit zu sichernden Grünfunktionen ab. Der \nBebauungsplan ist aus der Darstellung der „Grünschraffur“ im Flächennutzungsplan ent-\nwickelt worden. \n \nDas Entwicklungsgebot ermöglicht der Gemeinde, die im Flächennutzungsplan zum Aus-\ndruck kommende planerische Grundkonzeption weiter zu entwickeln. Der Gemeinde wird \neine gestalterische Freiheit eingeräumt, über ein bloßes Ausfüllen des Vorgegebenen \nhinaus eigenständig zu planen. Allerdings muss sich der Bebauungsplan innerhalb der \nwesentlichen Grundentscheidungen des Flächennutzungsplanes bewegen und damit die \nim Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Grundzüge beachten (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 28.02.1975 – IV C 74.72 –, BVerwGE 48, 70 (72 ff.); Urteil vom 29.09.1978 – \nIV C 30.76 –, BVerwGE 56, 283 (285 f.)). \n \nDie im Plangebiet vorhandenen Grünfunktionen werden durch die mit der Planung beab-\nsichtigte Innenentwicklung nicht wesentlich vermindert. Die Planung hat ihnen in ausrei-\nchendem Maße Rechnung getragen. So beachten die für die Neubauten Arndtstraße 2 \nund 4 vorgesehenen Baufenster die mikroklimatische Situation. Dadurch, dass die Neu-\nbauten in offener Bauweise errichtet werden, wird der von den Antragstellern befürchtete \nEffekt der Planung, dass zukünftig ein Luftaustausch mit dem „Waller Grün“ nicht mehr \nmöglich sei, verhindert. Zudem hat die textliche Festsetzung 9.2, wonach die Dächer des \nobersten Geschosses eines Gebäudes mindestens zu 80 Prozent extensiv zu begrünen \nsind, positive Auswirkungen im Hinblick auf das Mikroklima und die Wasserrückhaltung. \nAuch die von der textlichen Festsetzung 9.1 vorgesehenen Pflanzungen von drei stand-\nortgerechten heimischen Laubbäumen berücksichtigen die „Grünschraffur“. Hinzu kommt \nnoch, dass nach der städtebaulichen Konzeption (vgl. Anlage 2 zum Durchführungsver-\n\n- 11 - \n- 12 - \ntrag) die Fußwege zwischen den Wohnstraßen der Reihenhaussiedlung und dem „Waller \nGrün“ erhalten bleiben und damit auch in Zukunft eine Anbindung der Reihenhaussied-\nlung an das der Naherholung dienende „Waller Grün“ gewährleistet ist. Weiter sieht das \nstädtebauliche Konzept eine Grünraumgestaltung vor, die den Erholungswert der Freiflä-\nchen im Plangebiet – etwa wegen der vorgesehenen Spielmöglichkeiten für Kinder – \nsteigern dürfte. Schließlich trägt auch das Entwässerungskonzept (Anlage 4 zum Durch-\nführungsvertrag) den im Plangebiet zu sichernden Grünfunktionen Rechnung, indem es \nmit der vorgesehenen Regenwasserversickerung einen Beitrag zur dezentralen Nieder-\nschlagswasserbeseitigung leistet. \n \nc) Ungeachtet dessen wäre ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot im vor-\nliegenden Verfahren unbeachtlich. Da es sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungs-\nplan 91 um einen im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplan der Innen-\nentwicklung nach § 13a BauGB handelt, hätte er in einem solchen Fall gleichwohl aufge-\nstellt werden können. Bebauungspläne nach § 13a BauGB müssen dem Entwicklungs-\ngebot nicht Rechnung tragen (vgl. Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. \nAufl. 2016, § 5 Rn. 1). § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sieht insoweit Einschränkungen von der \nBindung an das Entwicklungsgebot vor (OVG Saarland, Urteil vom 04.10.2012 – 2 C \n305/10 –, Rn. 49, juris). Hiernach kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des \nFlächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungs-\nplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeinde-\ngebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Be-\nrichtigung \nanzupassen \n(vgl. \nhierzu \nim \nEinzelnen \nKrautzberger \nin \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand der Einzelkommentierung August \n2013, § 13a BauGB Rn. 71 f.). Einer solchen Anpassung des Flächennutzungsplans im \nWege der Berichtigung bedarf es indes vorliegend nicht, weil der Bebauungsplan nicht \nvon den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht. \n \nd) Nicht unmittelbar von Bedeutung ist die „Grünschraffur“ schließlich für die Abwägung \nzwischen den öffentlichen und privaten Belangen nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die „Grün-\nschraffur“ vermag im Rahmen des Abwägungsvorgangs den insbesondere nach § 1 \nAbs. 6 Nr. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belangen des Umweltschutzes, einschließlich \ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie dem Belang der Erhaltung des \nStadtbildes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB keinen Vorrang einzuräumen. Es verbleibt da-\nbei, dass die Abwägung ergebnisoffen zu erfolgen hat. Die „Grünschraffur“ stellt auch \nkeinen über die genannten Abwägungsbelange hinausgehenden eigenständigen Belang \ndar. Die Darstellung erschöpft sich vielmehr in der aufgezeigten Bedeutung für das Ent-\n\n- 12 - \n- 13 - \nwicklungsgebot. Die einzelnen Festsetzungen sind aus ihr planerisch abzuleiten. Folge \neines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot ist unter den einschränkenden Voraus-\nsetzungen des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes. Da-\nfür ist hier nichts ersichtlich. \n \n2. Eine Verletzung des Abwägungsgebots ist nicht ersichtlich. \n \n§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von ihrer Planung berührten \nöffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander \nund untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung \nnicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden \nmussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn \nder Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die \nnicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Innerhalb \ndes vorstehenden Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich \ndie zur Planung berufene Gemeinde bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen entscheidet (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV \nC 105.66 –, BVerwGE 34, 301; vgl. auch Urteil des Senats vom 02.12.2014 – 1 D 173/10 \n–, BRS 82 Nr. 28 (2014) = Rn. 38, juris sowie Urteil des Senats vom 17.04.2018 – 1 D \n280/16 –, Rn. 47, juris). \n \na) Eine Verletzung des Abwägungsgebots im Hinblick auf die Belange des Umweltschut-\nzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 \nBauGB), liegt nicht vor. \n \naa) Die Antragsgegnerin hat die abwägungsrelevanten Belange ermittelt. Sie ist zutref-\nfend davon ausgegangen, dass zur Verwirklichung des Vorhabens Bäume gefällt werden \nmüssen, die unter die Verordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen \n(Baumschutzverordnung) vom 05.12.2002 (Brem.GBl. 2002, 647), zuletzt geändert \ndurch Artikel 1 Abs. 9 des Gesetzes vom 27.05.2014 (Brem.GBl. S. 263), fallen. Weiter-\nhin hat die Antragsgegnerin die potentielle Beeinträchtigung des Mikroklimas durch das \nVorhaben der Beigeladenen gesehen und hierzu eine Stellungnahme des zuständigen \nReferats 31 des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr eingeholt (vgl. Bl. 72 f. der Ver-\nfahrensakte). In dieser wird ausgeführt, dass es sich bei der überplanten Fläche um eine \nsolche handele, der eine hohe lokale Bedeutung zukomme. Sie habe aber keine überge-\nordnete Leitbahnfunktion zwischen Entstehungsgebieten von Kaltluft und überwärmten \n\n- 13 - \n- 14 - \nSiedlungsbereichen. Eine Weiterentwicklung der Bebauung sei möglich, wenn der Luft-\naustausch mit der Umgebung erhalten bleibe, bei Eingriffen die Baukörperstellung beach-\ntet und die Bauhöhe möglichst gering gehalten werde. Sehr wichtig zum Erhalt der güns-\ntigen lokalen bioklimatischen Situation seien die Vermeidung geschlossener Bauweisen, \ndie Dachbegrünung und die Minimierung der Bodenversiegelung. Schließlich hat die An-\ntragsgegnerin eine zoologische Erstabschätzung und Baumartenbestimmung (vgl. \nBl. 465 ff. der Verfahrensakte) in die Abwägung eingestellt. \n \nbb) Hinsichtlich der in Bezug auf die Belange des Umweltschutzes erfolgten Abwägung \nsind Fehler nicht ersichtlich. \n \nAbwägungsfehler im Hinblick auf den Schutz des Baumbestandes liegen nicht vor. Die \nPlanung sieht vor, dass im Plangebiet mindestens drei standortgerechte heimische \nLaubbäume zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und nach Abgang zu ersetzen sind (vgl. \ntextliche Festsetzung 9.1). Da im Übrigen die Regelungen der Baumschutzverordnung \nauch im Plangebiet gelten, sind auch für weitere geschützte Bäume – so denn eine Fäll-\ngenehmigung erteilt würde – nach § 9 Baumschutzverordnung Ersatzpflanzungen vorzu-\nnehmen. Weitergehende Vorkehrungen brauchte die Antragsgegnerin insoweit nicht zu \ntreffen. Es ist nicht erkennbar, dass das von der textlichen Festsetzung 9.1 sowie der \nBaumschutzverordnung vorgesehene Regime der Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen \nden Belangen des Naturschutzes nicht gerecht würde. \n \nDie Antragsgegnerin durfte des Weiteren im Rahmen der Abwägung auch davon ausge-\nhen, dass die Planung das Mikroklima in der von den Antragstellern bewohnten Reihen-\nhaussiedlung nicht erheblich beeinträchtigt. So verläuft keine Kaltluftleitbahn vom „Waller \nGrün“ in die ECA-Siedlung hinein (vgl. Anhang C / Karte D „Klima / Luft - Bestand, Be-\nwertung und Konfliktanalyse“ des Landschaftsprogramms Bremen, abrufbar unter \nhttps://www.lapro-bremen.de/assets/Lapro-Plan/KarteD_Klima_Pub_1602.pdf, \nzuletzt \naufgerufen am 26.06.2018). Weder bei dem Plangebiet noch den weiteren Teilen der \nECA-Siedlung handelt es sich ausweislich des Landschaftsprogramms Bremen um Ein-\nwirkbereiche der Kaltluftströmung innerhalb der Bebauung. Zudem sind die Baufenster \nder Vorhabenteile Arndtstraße 2 und 4 so angeordnet worden, dass sie – selbst wenn \nzwischen den bisherigen Bestandsgebäuden entgegen dem Landschaftsprogramm eine \nKaltluftleitbahn verliefe – nicht erheblich auf die Arndtstraße sowie die Zwingli- und Calvi-\nnstraße einwirkten. Ein Luftaustausch zwischen dem „Waller Grün“ und der Reihenhaus-\nsiedlung wird neben der vorgesehenen offenen Bauweise zudem dadurch erleichtert, \ndass zwischen den Alt- und Neubauten der Vorhabenteile Arndtstraße 2 und 4 eine Flä-\n\n- 14 - \n- 15 - \nche mit einer lichten Höhe von 4,5 Metern von Bebauung freizuhalten ist (vgl. textliche \nFestsetzung 4). Weiterhin durfte die Antragsgegnerin in abwägungsfehlerfreier Weise \ndavon ausgehen, dass die auf den Dächern der Neubauten vorzunehmende extensive \nBegrünung der bioklimatischen Situation Rechnung trägt. \n \nSchließlich ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der \nAbwägung davon ausgegangen ist, dass das „Waller Grün“ durch das Vorhaben nicht \nbeeinträchtigt wird. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb dieser öffentlichen Grünanlage, \nsondern ist im Flächennutzungsplan mit den dargelegten Einschränkungen als Baufläche \ndargestellt. \n \nb) Es erweist sich nicht als abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin im Hinblick \nauf die Entwässerung der Dach- und Verkehrsflächen im Plangebiet bis auf die vorgese-\nhene Dachbegrünung im Bebauungsplan keine Festsetzungen getroffen hat, sondern das \nzur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung vorgesehene Entwässerungskonzept \nnur Bestandteil des Durchführungsvertrages ist. Eine unzulässige Konfliktverlagerung \nliegt insoweit nicht vor. \n \nDer sachgerechte Umgang mit Abwässern, wozu auch das auf Dach- und Verkehrsflä-\nchen anfallende Niederschlagswasser zählt, gehört zu den abwägungsrelevanten Belan-\ngen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e) BauGB). Der Planung muss eine Erschließungskonzep-\ntion zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so \nbeseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und \njenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasser-\nschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso \nwenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom \n21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 (149); Urteil des Senats vom 16.05.2017 \n– 1 D 87/15 –, Rn. 89, juris). \n \naa) Die Antragsgegnerin hat die abwägungsrelevanten Belange im Hinblick auf die Nie-\nderschlagswasserbeseitigung zutreffend ermittelt. \n \nIm Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind \nvon der Antragsgegnerin Stellungnahmen der für die Abwasserentsorgung im Gebiet der \nStadtgemeinde Bremen zuständigen hanseWasser Bremen GmbH und des Umweltbe-\ntriebs Bremen – Stadtentwässerung – eingeholt worden. Die hanseWasser Bremen \nGmbH riet dazu, die Wassermengen, die in den öffentliche Mischwasserkanal entwäs-\n\n- 15 - \n- 16 - \nsern, gegenüber dem Ist-Zustand nicht zu erhöhen. Dies könne durch eine Dachbegrü-\nnung und eine Versickerung der bisher an das Kanalnetz angeschlossenen Parkplätze in \nder Arndtstraße erfolgen. Auch der Umweltbetrieb Bremen sprach sich für eine Dachbe-\ngrünung und eine Prüfung, ob eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung im Plan-\ngebiet möglich sei, aus. Zudem haben auch Teile der Antragsteller und der Beirat Walle \nfrühzeitig auf die sog. „Badewannenlage“ der ECA-Siedlung und die sich hieraus erge-\nbende problematische Entwässerungssituation bei Starkregenereignissen hingewiesen. \nDiese Stellungnahmen haben die Beigeladene dazu veranlasst, ein Entwässerungskon-\nzept zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung im Plangebiet zu entwickeln, das \nGegenstand des Planaufstellungsverfahrens war. Die Beigeladene hat sich in § 4 Abs. 3 \ndes Durchführungsvertrages, der Bestandteil des Abwägungsvorgangs war, zur Umset-\nzung des Entwässerungskonzepts bis zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnge-\nbäude verpflichtet. \n \nbb) Abwägungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. \n \nDie Abwägung der Antragsgegnerin knüpft an das Konzept der dezentralen Nieder-\nschlagswasserbeseitigung an. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Bremisches Wassergesetz \n(BremWG, Brem. GBl. 2011, S. 262) liegt eine dezentrale Niederschlagswasserbeseiti-\ngung vor, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken, die überwiegend der Wohnnut-\nzung oder einer vergleichbaren Nutzung dienen, weitestgehend dem natürlichen Wasser-\nkreislauf zugeführt wird, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit \nmöglich ist und soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche \nVorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, insbesondere keine \nschädliche Verunreinigung eines Gewässers und keine sonstige nachteilige Veränderung \nseiner Eigenschaften zu erwarten ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BremWG kann die Zufüh-\nrung des Niederschlagswassers zum natürlichen Wasserkreislauf im Wege der Versicke-\nrung, Verrieselung, ortsnahen direkten Einleitung in ein Gewässer oder Einleitung über \neine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer erfolgen. § 44 \nAbs. 4 BremWG i. V. m. der Bekanntmachung der Anforderungen an die dezentrale Be-\nseitigung von Niederschlagswasser zuletzt vom 01.08.2014 (Brem. ABl. S. 837) be-\nschreibt die weiteren Anforderungen an die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung \nauch in technischer Hinsicht (vgl. Urteil des Senats vom 16.05.2017, a. a. O. Rn. 92). \n \nEs erweist sich nicht als abwägungsfehlerhaft, dass nicht der Bebauungsplan, sondern \nder Durchführungsvertrag die maßgeblichen Regelungen im Hinblick auf die Beseitigung \ndes im Plangebiet anfallenden Niederschlagswasser trifft (1). Zudem sieht sich das Ent-\n\n- 16 - \n- 17 - \nwässerungskonzept im Hinblick auf seine Funktionsfähigkeit keinen Bedenken ausge-\nsetzt (2). \n \n(1) Es stellt keine unzulässige Konfliktverlagerung dar, dass der Bebauungsplan bis auf \ndie textliche Festsetzung 9.2 zur Dachbegrünung keine Festsetzungen im Hinblick auf die \nBeseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers enthält. Es ist insoweit \nausreichend, dass sich die Beigeladene in § 4 Abs. 3 des Durchführungsvertrages zur \nUmsetzung des Entwässerungskonzepts verpflichtet hat. \n \n(a) Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Be-\nbauungsplans richtet sich zunächst allein nach dem Bebauungsplan (vgl. § 30 Abs. 2 \nBauGB). Dieser bestimmt, was konkret gebaut werden darf. Ein Bebauungsplan, der ne-\nben den Vorhaben, die Gegenstand des Durchführungsvertrages mit der Gemeinde sind, \nalternativ auch andere Vorhaben zulässt, wäre kein vorhabenbezogener Bebauungsplan \nim Sinne von § 12 BauGB, sondern ein „normaler“ Bebauungsplan, für dessen Aufstel-\nlung teilweise andere Voraussetzungen gelten. Gegenstand des Durchführungsvertrages \nist der Vorhaben- und Erschließungsplan, durch den nicht etwa allgemein irgendeine Be-\nbauung des Plangebiets, sondern die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorha-\nben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB geregelt wird. Der Vorhaben- und Erschließungs-\nplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aufeinander abgestimmt \nsein und dürfen sich nicht widersprechen. Das schließt nicht aus, dass das vereinbarte \nund im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben von vornherein eine ge-\nwisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des \nVorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rah-\nmen Rechnung trägt. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben \nals das im Durchführungsvertrag vereinbarte zulässt, wäre aber fehlerhaft (BVerwG, Ur-\nteil vom 18.09.2003 – 4 CN 3/02 –, BVerwGE 119, 45 (52) sowie zuletzt Beschluss vom \n02.05.2018 – 4 BN 7/18 –, juris). \n \nVorliegend schließt der Bebauungsplan die Entwässerung des Plangebiets über den \nMischwasserkanal Arndtstraße nicht aus. Gleichwohl erweist es sich nicht als abwä-\ngungsfehlerhaft, dass sich die Antragsgegnerin zur Umsetzung des Planungsziels, der \nEntkopplung des Plangebiets von dem Mischwasserkanal Arndtstraße im Hinblick auf \ndas anfallende Niederschlagswasser, des Durchführungsvertrages bedient. \n \n\n- 17 - \n- 18 - \nb) Die Konfliktbewältigung allein im Durchführungsvertrag kann zunächst aus Gründen \neiner wirksamen Öffentlichkeitsbeteiligung problematisch sein. Vorliegend ist dies aller-\ndings nicht der Fall. \n \nIst von der Gemeinde und dem Vorhabenträger beabsichtigt, bestimmte Regelungen nur \nim Durchführungsvertrag zu treffen, sind – auch wenn es einer Auslegung des Durchfüh-\nrungsvertrages grundsätzlich nicht bedarf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n16.10.1997 – 11a D 116/96.NE –, NVwZ-RR 1998, 632 (633)) – die wesentlichen bereits \nvereinbarten oder vorgesehenen Vertragsinhalte hinsichtlich der festsetzungsersetzen-\nden Vereinbarung in die Bebauungsplanbegründung aufzunehmen. Nur so kann verhin-\ndert werden, dass eine Konfliktverlagerung nicht zu einer Verkürzung der gesetzlich vor-\ngeschriebenen Beteiligungsrechte führt und die mit der Öffentlichkeits- und Behördenbe-\nteiligung angestrebte Anstoßfunktion erreicht wird (vgl. Fricke, UPR 2014, 97 (101); \nThurow, UPR 2000, 16 (18); Reidt, UPR 2008, 410 (413), siehe dort auch zu den Vo-\nraussetzungen einer nachträglichen Änderung bebauungsplanbegleitender Verträge). \n \nDas Vorgehen der Antragstellerin und der Beigeladenen trägt dem Rechnung. So ist das \nEntwässerungskonzept in seiner damaligen Fassung als umweltbezogene Stellungnah-\nme zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf öffentlich ausgelegt worden. Zudem war \nes ebenso wie der Durchführungsvertrag Gegenstand der Abwägung und hat auch Ein-\ngang in die Bebauungsplanbegründung gefunden (vgl. Bl. 348 der Verfahrensakte). \n \n(c) Eine unzulässige Konfliktverlagerung liegt hier deshalb nicht vor, weil durch die Auf-\nnahme des Entwässerungskonzepts in den Durchführungsvertrag eine Verwirklichung \ndes Planungsziels sichergestellt ist. Nach dem der Abwägung zuzurechnenden Gebot \nder planerischen Konfliktbewältigung muss jeder Bauleitplan die ihm zuzurechnenden \nKonflikte grundsätzlich bewältigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2003, a. a. O. S. 49 \nsowie Urteil des Senats vom 17.04.2018, a. a. O. Rn. 51). Die von der Planung berührten \nBelange sind in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Die Planung darf nicht dazu füh-\nren, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich \nungelöst bleiben. Der Bauleitplan darf der Plandurchführung nur das überlassen, was \ndiese an zusätzlichem Interessenausgleich tatsächlich zu leisten vermag. Das schließt \neine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes \nVerwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewäl-\ntigung im Bebauungsplan darf der Plangeber Abstand nehmen, wenn die Durchführung \nder als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfah-\nrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässi-\n\n- 18 - \n- 19 - \nger Konfliktverlagerung sind dagegen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium \nabsehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgen-\nden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch \nspäteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der \nPlangeber, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse handelt, prognostisch zu \nbeurteilen (BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 – 4 NB 25/94 –, NVwZ-RR 1995, 130 \n(131); Fricke, UPR 2014, 97 (98)). Im Rahmen dieser Beurteilung kann der Plangeber bei \neinem vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seine Prognose einstellen, dass nicht nur \ndas Instrument einer Nachsteuerung auf der Stufe des Planvollzugs zur Verfügung steht. \nVielmehr kommt auch die Möglichkeit in Betracht, Maßnahmen zur Konfliktbewältigung \nim Durchführungsvertrag festzulegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n16.10.1997, a. a. O. S. 636 und Urteil vom 07.02.1997 – 7a D 134/95.NE –, BRS 59 Nr \n256 (1997); OVG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2007 – 2 Es 1/07.N –, ZfBR 2007, 469 \n(471 f.); Fricke, UPR 2014, 97 (100 f.); Thurow, UPR 2000, 16 (20)). Die vertragliche Bin-\ndung zwischen Satzungsgeber und Vorhabenträger, der als alleiniger Bauherr für die \nBauausführung verantwortlich gemacht werden kann, stellt insoweit die Einhaltung und \nDurchsetzbarkeit der im Durchführungsvertrag vereinbarten Maßnahmen sicher (vgl. \nOVG \nNordrhein-Westfalen, \nUrteil \nvom \n07.02.1997, \na. a. O.; \nKrautzberger \nin \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBauGB, \nStand \nder \nEinzelkommentie-\nrung Oktober 2017, § 12 BauGB Rn. 81). \n \nDie Antragsgegnerin hat sich vorliegend in abwägungsfehlerfreier Weise dafür entschie-\nden, das Entwässerungskonzept zum Gegenstand des Durchführungsvertrages zu ma-\nchen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Ergebnis davon ausge-\ngangen ist, dass eine Verpflichtung der Beigeladenen im Durchführungsvertrag zur Um-\nsetzung des Entwässerungskonzepts ausreichend ist, um eine Beseitigung des im Plan-\ngebiet auf den Dach- und Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers zu ge-\nwährleisten. Eine Konfliktbewältigung ist durch die Verpflichtung der Beigeladenen in § 4 \nAbs. 3 des Durchführungsvertrages gesichert. Dies gleicht das Fehlen einer gegebenen-\nfalls Drittschutz vermittelnden Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus. \nSollte die Beigeladene ihrer Verpflichtung insoweit nicht nachkommen, stehen der An-\ntragsgegnerin neben einer auf Erfüllung gerichteten Klage auch bauordnungsrechtliche \nEingriffsbefugnisse zur Verfügung. Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 des Durchführungsvertrages \nkönnen sämtliche Verpflichtungen des § 4 des Durchführungsvertrages zum Inhalt der \nBaugenehmigung gemacht und mit den Zwangsmitteln des Bauordnungsrechts durchge-\nsetzt werden. \n \n\n- 19 - \n- 20 - \n(2) Die Annahme der Antragsgegnerin, dass die in dem Entwässerungskonzept vorgese-\nhene Mulden- und Rigolenversickerung in der Lage sein werde, das auf den Dach- und \nVerkehrsflächen im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser zu beseitigen, sieht sich \nkeinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. \n \n(a) Das von der Antragsgegnerin insoweit gefundene Abwägungsergebnis ist nachträg-\nlich durch die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des \nauf den Dach- und Verkehrsflächen im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers \nüber Versickerungsmulden und ein Rigolensystem in das Grundwasser durch die zustän-\ndige untere Wasserbehörde bestätigt worden. Der Plangeber konnte das Erlaubnisver-\nfahren indes nicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigen, weil zunächst sowohl die \nAntragsgegnerin als auch die Beigeladene davon ausgegangen waren, dass die Herstel-\nlung der in dem Entwässerungskonzept vorgesehenen Anlagen erlaubnisfrei erfolgen \nkönne. Im Erlaubnisverfahren sind seitens der Wasserbehörde keine Bedenken im Hin-\nblick auf die Funktionsfähigkeit des Entwässerungskonzepts geäußert worden. Den Be-\ndenken der Antragsteller im Hinblick auf die Wartung und Reinigung der Versickerungs-\nanlage, bei denen es sich um solche betreffend den Planvollzug handelt, tragen die in die \nwasserrechtliche Erlaubnis aufgenommenen Nebenbestimmungen hinreichend Rech-\nnung. Insbesondere sind in die Erlaubnis Auflagen bezüglich der Wartung und Reinigung \nder Versickerungsanlage aufgenommen worden. \n \n(b) Darüber hinaus vermag der Senat den von den Antragstellern gegen das Entwässe-\nrungskonzept vorgebrachten Einwendungen nicht zu folgen. Grundlage des von der Bei-\ngeladenen in Auftrag gegebenen Entwässerungskonzepts ist im Hinblick auf die Boden-\nbeschaffenheit ein im Jahr 2014 erstelltes Baugrundgutachten, das auf 15 im Plangebiet \ndurchgeführten Kleinrammbohrungen basiert. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, \ndass sich die unter den Mutterbodenschichten und humosen Auffüllungen mit organi-\nschen Beimengungen sowie Bauschuttresten befindenden schwach schluffigen Fein- und \nMittelsande mit unterschiedlicher Körnung als wasserdurchlässig bezeichnet werden \nkönnen. Soweit die Antragsteller hiergegen anführen, dass die Bohrungen nicht in den \nBereichen des Plangebiets durchgeführt wurden, in denen die Versickerungsmulden an-\ngelegt werden sollen, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Versickerungsfähig-\nkeit unzutreffend ermittelt wurde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die \nBodenbeschaffenheit dort, wo die Versickerungsmulden geplant sind, wesentlich anders \ndarstellt als wenige Meter entfernt am Ort der Bohrungen. Ebenfalls nicht gefolgt werden \nkann den hiermit im Zusammenhang stehenden Bedenken der Antragsteller, dass eine \nVersickerungsfähigkeit nicht gegeben sei, weil sich im Boden an zahlreichen Stellen \n\n- 20 - \n- 21 - \nBauschutt aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs befinde. Den plausiblen und nachvollzieh-\nbaren Ausführungen des mit der Erstellung des Entwässerungskonzepts beauftragten \nIngenieurs in der mündlichen Verhandlung zufolge werden im Rahmen der Herstellung \nder Versickerungsmulden die sich über den Sanden befindenden Schichten wie zum Bei-\nspiel Mutterboden und Bauschutt entfernt und durch versickerungsfähige Böden ersetzt. \nSoweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gerügt haben, es hätte boden-\nmechanischer Laborversuche (Siebanalysen) zur Bestimmung des Wasserdurchlässig-\nkeitsbeiwertes bedurft, greift diese Rüge nicht durch. Stattdessen hat der Gutachter auf \nverschiedenen Ebenen Annahmen zur sicheren Seite vorgenommen: zum einen hat er \nhinsichtlich der Sande den schlechteren der in dem Baugrundgutachten ermittelten Was-\nserdurchlässigkeitsbeiwerte zugrunde gelegt und zum anderen ist er von höheren Rege-\nnereignissen als vom Regelwerk DWA-A 138 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirt-\nschaft, Abwasser und Abfall e. V. vorgesehen ausgegangen. Dies gilt auch für die Über-\nflutungsnachweise. Zudem bedurfte es keines Überlaufschutzes, da die Mulden ausweis-\nlich der im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren vorgelegten Berechnungen ausreichend \nbemessen sind, um auch einem hundertjährigen Regenereignis standzuhalten. \n \nAufgrund der vorstehenden Ausführungen brauchte der Senat der im nachgelassenen \nSchriftsatz vom 12.06.2018 geäußerten Anregung der Antragsteller, er möge eine bei \ndem Geologischen Dienst Bremen hinterlegte Bodenprobe beiziehen, die im Jahr 2004 \nim Plangebiet entnommen worden sei und zu dem Ergebnis komme, dass nach einer \n0,15 Meter dicken holozänen Deckschicht eine wasserundurchlässige Schicht von 1,55 \nMetern folge, nicht nachkommen. Es ist aufgrund der Ausführungen des Gutachters da-\nvon auszugehen, dass eine wasserundurchlässige Schicht im Rahmen des Baus der \nVersickerungsmulden durch wasserdurchlässiges Material ausgetauscht würde. \n \nUnerheblich ist weiter, dass die nach dem Entwässerungskonzept geplanten Versicke-\nrungsmulden nicht den nach dem technischen Regelwerk erforderlichen Abstand von \neinem Meter zum mittleren jährlich höchsten Grundwasserstand (MHGW) einhalten. \nVielmehr beträgt der Abstand im Minimum nur 60 Zentimeter. Da der erforderliche Ab-\nstand in erster Linie für die zusätzliche Reinigungsleistung der Entwässerungseinrichtung \nvon Bedeutung ist, wird dadurch die Fähigkeit, eine Versickerung des im Plangebiet an-\nfallenden Niederschlagswassers zu gewährleisten, nicht in Frage gestellt. \n \nSoweit die Antragsteller Fragen des Entleerungszeitraums der Versickerungsmulden auf-\ngeworfen haben, richten sich ihre Bedenken auf die Verkehrssicherungspflichten und \ndamit auf den Planvollzug. Fragen der Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage sind \n\n- 21 - \n- 22 - \nhiermit nicht aufgeworfen. Im Übrigen gehen die Antragsteller insoweit von falschen Vo-\nraussetzungen aus. Der Entleerungszeitraum der Versickerungsmulden beträgt auch \nnach einem Starkregenereignis ausweislich der Anlagen zur wasserrechtlichen Erlaubnis \nnicht vier Tage, wie die Antragsteller meinen. Vielmehr betragen die Entleerungszeiten \nder drei Versickerungsmulden ausweislich der im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren \nvorgelegten Berechnungen in etwa zwölf Stunden. Dies deckt sich mit den Ausführungen \ndes Gutachters in der mündlichen Verhandlung. \n \nSchließlich sind die Antragsteller darauf hinzuweisen, dass durch die Umsetzung des \nEntwässerungskonzepts und die damit einhergehende Entkopplung der Bestandsbauten \nim Plangebiet von dem Mischwasserkanal Arndtstraße eine moderate Verbesserung der \nEntwässerungssituation eintreten wird, da künftig der auf den Dächern dieser Gebäude \nanfallende Niederschlag nicht mehr in den Mischwasserkanal eingeleitet werden wird. \n \nc) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt hinsichtlich der Stellplätze weder ein \nErmittlungs- noch ein Abwägungsdefizit vor. \n \naa) Die Antragsgegnerin hat die abwägungsrelevanten Belange zutreffend ermittelt. So \nhat sie insbesondere, nachdem die Antragsteller eigene Verkehrszählungen vorgelegt \nhatten, eine Korrektur der ursprünglichen Verkehrsuntersuchung, die einen Übertra-\ngungsfehler aufwies, vornehmen lassen und der Abwägung zutreffend diese korrigierte \nFassung der „Verkehrsuntersuchung / straßenräumlichen Betrachtung in Bremen Walle“ \nvon Dezember 2015 sowie die Zählung der Antragsteller zugrunde gelegt. \n \nbb) Abwägungsfehler liegen insoweit nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass die An-\ntragsgegnerin in dem Bebauungsplan keine Festsetzung hinsichtlich der Anzahl der \nStellplätze getroffen hat. Zudem brauchte sie ebenso wenig Festsetzungen im Hinblick \nauf Flächen für Stellplätze treffen. \n \nEs stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung dar, dass \ndie Antragsgegnerin keine konkreten Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Stellplät-\nze im Bebauungsplan getroffen hat, obwohl die Stellplatzfrage im Bebauungsplanverfah-\nren einen umfassenden Raum eingenommen hat. Stellplätze in ausreichender Anzahl \nund Größe sind erst im bauordnungsrechtlichen Verfahren nachzuweisen (vgl. VGH Ba-\nden-Württemberg, Urteil vom 05. 12.1991 – 5 S 976/91 –, Rn. 59, juris). Durch die Vor-\nschrift des § 49 BremLBO ist insoweit ausreichend sichergestellt, dass die notwendigen \nStellplätze hergestellt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2017 – \n\n- 22 - \n- 23 - \n10 D 2/16.NE –, Rn. 62, juris). Sind, wie vorliegend, in einem Bebauungsplan nicht die \nhöchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt, kann eine Berech-\nnung konkreter Stellplätze auf Planungsebene ohnehin nicht erfolgen, wie nicht zuletzt \ndie divergierenden Angaben hinsichtlich des konkreten Stellplatzbedarfs in der Planbe-\ngründung einerseits und im Durchführungsvertrag andererseits zeigen. \n \nUnabhängig von der exakten Anzahl der zu errichtenden Wohneinheiten, kann der durch \ndas Vorhaben ausgelöste Stellplatzbedarf auf den nicht überbaubaren Grundstückflächen \nim Plangebiet gedeckt werden (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO). Aufgrund der über-\nschaubaren Größe des Vorhabens mussten im Bebauungsplan auch nicht ausnahms-\nweise Festsetzungen in Bezug auf Verkehrsflächen getroffen werden. Es ist ferner nicht \ndavon auszugehen, dass das Vorhaben nennenswerte Auswirkungen im Hinblick auf den \nfließenden \noder \nruhenden \nVerkehr \nhaben \nwird \n(vgl. \nSöfker/Runkel \nin \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand der Einzelkommentierung Februar \n2018, § 1 BauGB Rn. 168). Konkrete Festsetzungen zu Stellplätzen waren zudem nicht \nerforderlich, weil die Antragsgegnerin bei der Abwägung insgesamt verkehrliche Belange \nausreichend berücksichtigt hat (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). So hat sie ausweislich der \nPlanbegründung auch auf die gute Anbindung des Plangebiets an den öffentlichen Nah-\nverkehr abgestellt. Schließlich bestand für die Antragsgegnerin auch keine Verpflichtung, \neinen Mangel an Stellplätzen in angrenzenden Gebieten im Rahmen der vorliegenden \nPlanung auszugleichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2017 – 8 C \n11681/16 –, Rn. 68, juris). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 \nAbs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller auch die außergerichtli-\nchen Kosten der Beigeladenen tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene hat einen \nAntrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 \nAbs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen \nnicht vor. \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n\n- 23 - \n \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über \nden Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, \nals Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. Stahnke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-06-25/1-d-19-17","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-06-25/1-d-19-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364518","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.557380+00:00"}}