{"status":"available","doknr":"OLD364517","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-06-27","aktenzeichen":"2 B 132/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 132/18 \n(VG: \n6 V 1189/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau \nAntragstellerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Rich-\nterin Meyer, Richterin Dr. Jörgensen und Richter Stahnke am 27. Juni 2018 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 6. Kammer – vom 09.05.2018 wird zu-\nrückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die An-\ntragstellerin. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n5.000,- Euro festgesetzt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich gegen ihre Umsetzung. Sie ist als Regierungsrätin \n(Bes.Gr. A 13 h BBesO) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beschäf-\ntigt. \n \nIm Mai 2017 sowie erneut am 29.12.2017 schrieb die Antragsgegnerin die mit der Besol-\ndungsgruppe A 15 BBesO bewertete Stelle einer Referatsleiterin im Ankunftszentrum \nBremen aus. Darauf bewarb sich die Antragstellerin neben weiteren Bewerbern. Im Hin-\nblick auf das Ausschreibungsverfahren bemühte sich die Antragstellerin um einen Einsatz \nin der Außenstelle Bremen mit dem Ziel, dort die Referatsleitung übertragen zu bekom-\nmen. \n \nMit Verfügung vom 28.12.2017 wurde die Antragstellerin mit Wirkung zum 01.01.2018 bis \neinschließlich 31.03.2018 als Referentin in das Referat 560, Ankunftszentrum Bremen, \numgesetzt. Des Weiteren heißt es in der Verfügung: “Gleichzeitig nehmen Sie bis zum \nAbschluss des Stellenausschreibungsverfahrens die Abwesenheitsvertretung der Refe-\nratsleitung wahr. Es ist vorgesehen, Sie nach Zustimmung der Gremien dauerhaft im Re-\nferat 560, AZ Bremen, einzusetzen.“ Der befristete Einsatz wurde über den 31.03.2018 \nhinaus bis einschließlich 30.09.2018 durch Verfügung vom 27.02.2018 verlängert. Dies \nbetraf auch die Wahrnehmung der Abwesenheitsvertretung der Referatsleitung. \n \nMit Verfügung vom 08.05.2018, die der Antragstellerin am selben Tag um 18:08 Uhr per \nE-Mail zuging, wurde ihr mitgeteilt, dass sie in Abänderung der Verfügung vom \n27.02.2018 aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 09.05.2018 als Referentin in die \nAußenstelle D. umgesetzt werde. Bereits um 15:16 Uhr hatte die Antragstellerin in einer \nan den Vizepräsidenten des BAMF gerichteten E-Mail vorsorglich Widerspruch gegen die \nihr in einem Telefonat angekündigte Umsetzungsmaßnahme eingelegt. \n \nAm 09.05.2018 hat sie beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachge-\nsucht. Um 15:42 Uhr hat sie per Fax angekündigt, dass sie noch weitere Unterlagen vor-\nlegen werde. Mit Beschluss vom 09.05.2018, der Antragstellerin um 18:07 Uhr zugegan-\ngen, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Zwar sei vor \nder Umsetzung der Antragstellerin zu Unrecht die Beteiligung des Personalrats unterblie-\nben, es fehle jedoch an einem Anordnungsgrund für die begehrte Rückumsetzung nach \nBremen. Der Antragstellerin drohten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nkeine schweren und unzumutbaren Nachteile. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nDagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, dass das \nVerwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Umsetzung \nsei als Aufhebung einer Abordnung anzusehen. Sie sei sachwidrig und objektiv willkür-\nlich, weil sie sich als Bestrafung für die Aufdeckung eines Missstandes in der Behörde \ndarstelle, und beruhe auch im Übrigen auf einer unzureichenden Abwägung ihrer Be-\nlange. In D. werde sie nicht amtsangemessen beschäftigt. Sie sei vor Erlass der Umset-\nzungsverfügung nicht angehört worden. Zudem verstoße die Umsetzung gegen das Per-\nsonalvertretungsrecht. \n \nDie Antragstellerin beantragt durch ihren Prozessbevollmächtigten zu 1., \n \nim Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts Bremen vom 09.05.2018 dahin abzuändern, dass die Verfügung \nüber ihre Umsetzung vom 08.05.2018 aufgehoben und sie in ihre bisherige \nFunktion als funktionale Leiterin der Außenstelle Bremen eingesetzt wird, \n \nhilfsweise \n \ndie Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf Gehör vor Gericht unter \nAufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Verwaltungsgericht \nzurückzuverweisen, \n \nsowie durch ihren Prozessbevollmächtigten zu 2. \n \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 09.05.2018 abzuän-\ndern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Ab-\nschluss des Hauptsacheverfahrens die Umsetzung vom 08.05.2018 nach \nD. einstweilen nicht zu vollziehen, \n \nhilfsweise \n \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufhebung ihrer \nAbordnung nach Bremen in der Verfügung vom 08.05.2018 der Antrags-\ngegnerin wiederherzustellen. \n \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, \ndass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Verletzung des An-\nspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist, hat das Beschwerdegericht um-\nfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewäh-\nren ist (OVG NW, Beschluss vom 02.11.2017 – 4 B 891/17 –, Rn. 33, juris; VGH BW, \nBeschluss vom 27.02.2014 – 8 S 2146/13 –, Rn. 14, juris). Die umfassende Prüfung \n\n- 4 - \n- 5 - \nergibt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nim Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. \n \nDas vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin richtet sich nach § 123 VwGO. \nDie Klageart in der Hauptsache bestimmt auch die Form des vorläufigen Rechtsschutzes. \nDie Umsetzung eines Beamten durch eine Organisationsverfügung ist mangels des für \neinen Verwaltungsakt kennzeichnenden Merkmals der unmittelbaren Rechtswirkung nach \naußen kein Verwaltungsakt, der in einem Hauptsacheverfahren mit der Anfechtungsklage \nangefochten werden kann, so dass der in § 123 Abs. 5 VwGO bestimmte Anwendungs-\nvorrang der §§ 80, 80a VwGO nicht greift. Rechtsschutz in der Hauptsache ist in Form \nder allgemeinen Leistungsklage gegeben, die darauf gerichtet wäre, die Umsetzung \nrückgängig zu machen und die Antragstellerin weiterhin auf ihrem bisherigen Dienstpos-\nten in der Außenstelle Bremen zu beschäftigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.1995 – 2 \nC 20/94 –, BVerwGE 98, 334-339, juris Rn. 16). \n \n1. Bei der Verfügung vom 08.05.2018 handelt es sich um eine Umsetzung. \n \na. Eine Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der Aufgaben-\nbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Ämter im statusrechtlichen und im abs-\ntrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Dem Beamten wird ein anderer, bei seiner \nBeschäftigungsbehörde eingerichteter Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) \nübertragen, der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn \nzugeordnet ist. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung, der \nder betroffene Beamte aufgrund seiner Weisungsgebundenheit Folge zu leisten hat. Sind \nalter und neuer Dienstposten bei verschiedenen Dienststellen der Beschäftigungsbehör-\nde mit Sitz an verschiedenen Orten angesiedelt, ist die Änderung des Aufgabenbereichs \nzwangsläufig mit einer Änderung des Dienstortes verbunden (BVerwG, Beschluss vom \n21.06.2012 – 2 B 23/12 –, Rn. 7 f., juris). \n \nDurch die Zuweisung eines Dienstpostens (Referentin) in der Außenstelle D. wird das \nAmt der Antragstellerin im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn nicht be-\nrührt. Das Amt im statusrechtlichen Sinn ist durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nLaufbahn oder Laufbahngruppe, durch die Besoldungsgruppe sowie durch die dem Be-\namten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss \nvom 24.02.2017 – 2 BvR 2524/16 –, Rn. 40, juris). Das abstrakt-funktionelle Amt be-\nzeichnet den einem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreis, der einem \nInhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. \n\n- 5 - \n- 6 - \nDadurch wird er in die Behörde eingegliedert und erwirbt den Anspruch auf Übertragung \neines amtsangemessenen Dienstpostens, d.h. eines Amtes im konkret-funktionellen \nSinn. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tat-\nsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich, der nach seiner Wertigkeit dem \nstatusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet ist (BVerwG, Urteile vom 22.06.2006 – 2 \nC 26/05 –, BVerwGE 126, 182-191, Rn. 11; vom 18.09.2008 – 2 C 126/07 –, BVerwGE \n132, 40-47, Rn. 9). \n \nb. Das statusrechtliche Amt der Antragstellerin wird durch die Verfügung vom 08.05.2018 \nersichtlich nicht berührt. Weder wird ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn \noder Laufbahngruppe, noch die Besoldungsgruppe oder die der Antragstellerin verlie-\nhene Amtsbezeichnung verändert. \n \nDie Zuweisung eines Dienstpostens in der Außenstelle Deggendorf ändert auch nicht das \nabstrakt-funktionelle Amt der Antragstellerin. Das BAMF ist in verwaltungsorganisatori-\nscher Hinsicht eine einheitliche Dienststelle, so dass die Zuweisung eines Dienstpostens \nan einem anderen Ort keine Versetzung ist. Der Antragstellerin war zuletzt das abstrakt-\nfunktionelle Amt einer Referentin beim BAMF übertragen worden. Entgegen ihrer Auffas-\nsung ist ihr die Funktion einer Referatsleitung nicht im abstrakt-funktionellen Sinne dau-\nerhaft übertragen worden. Die Verfügung vom 28.12.2017 beinhaltet keine Übertragung \nder Referatsleitung, vielmehr ist die Antragstellerin bis zum 31.03.2018 „als Referentin“ in \ndas Ankunftszentrum umgesetzt worden. Der befristete Einsatz „als Referentin“ wurde \nsodann mit Verfügung vom 27.02.2018 verlängert. \n \nZwar ist die Antragstellerin mit den Verfügungen gleichzeitig auch mit der Wahrnehmung \nder Abwesenheitsvertretung der Referatsleitung betraut worden, damit war aber gerade \nkeine (nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG wohl mitbestimmungspflichtige) funktionelle \nÜbertragung einer Leitungsfunktion verbunden. Mit der Übertragung der Abwesenheits-\nvertretung wird lediglich eine zusätzliche Verwendung zum Ausdruck gebracht. Die Ab-\nwesenheitsvertretung selbst bezeichnet, auch wenn sie für einen längeren Zeitraum \nwahrgenommen wird, keinen abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis, sondern gehört je \nnach Verwendung zum Aufgabenkreis eines Referenten. Die Antragstellerin hat, folgt \nman ihrer E-Mail vom 27.12.2017 an den Leiter des operativen Bereichs, bereits früher \nentsprechende Aufgaben wahrgenommen und von Juli 2016 bis Anfang Januar 2017 die \nAbwesenheitsvertretung für die Referatsleitung in D. inne gehabt. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nDer Unterschied zwischen der formalen Funktionsübertragung der Referatsleitung und \neiner reinen Abwesenheitsvertretung als Referentin war auch der Antragstellerin be-\nwusst, wie sich aus verschiedenen E-Mails ergibt. So erklärte sie sich in einer E-Mail vom \n27.12.2017 an den Leiter des operativen Bereichs bereit, sofort nach Bremen zu wech-\nseln, sollte sie die Referatsleiter-Stelle funktional antreten können und die Zeit ab Dienst-\nbeginn als Erprobungszeit gelten. In einer weiteren E-Mail vom selben Tag an den Leiter \ndes operativen Bereichs schreibt die Antragstellerin, dass für sie die klassische „RL-\nVerfügung“ ideal wäre, da sie dann die Sicherheit hätte, dass sie die Referatsleiter-Stelle \nnicht im Referentenstatus antreten müsse. In einer E-Mail an den Beauftragten für das \nFlüchtlingsmanagement sowie seinen Stellvertreter berichtet die Antragstellerin, dass sie \ndie Abwesenheitsvertretung in Bremen mit dem Ziel der formalen Referatsleiter-Tätigkeit \nübernehmen werde. \n \nDass die Beteiligten einen dauerhaften Einsatz der Antragstellerin in Bremen beabsich-\ntigten, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Antragstellerin, die für ihre Tätigkeit bei \nder Kommission “Beauftragter für das integrierte Flüchtlingsmanagement“ einen Beurtei-\nlungsbeitrag im Bereich herausragender Leistungen erhalten hat, hatte sich auf die aus-\ngeschriebene Stelle einer Referatsleitung im Ankunftszentrum Bremen beworben. Dass \nihre Bewerbung als aussichtsreich angesehen wurde und Personen aus der Führungs-\nebene ihr gegenüber geäußert haben, dass sie von einem Erfolg der Bewerbung ausgin-\ngen, ändert jedoch nichts daran, dass die endgültige Übertragung der Referatsleitung von \ndem Abschluss des Ausschreibungsverfahrens abhängt. Die Stellenausschreibung vom \n29.12.2017 war auch mitnichten auf die Person der Antragstellerin zugeschnitten, son-\ndern war mit der früheren Stellenausschreibung vom 08.05.2017 identisch. In dem Per-\nsonalgespräch am 28.02.2018 wies der Gruppenleiter beim BAMF Herr F. im Zusam-\nmenhang mit den von der Antragstellerin geschilderten Schwierigkeiten wegen der nur \nvertretungsweisen Referatsleitung ausdrücklich darauf hin, dass derzeit keine Perso-\nnalmaßnahmen durchgeführt würden, da die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen noch \nnicht abgeschlossen seien. Der Vizepräsident des BAMF teilte zudem der Antragstellerin \nin einer E-Mail vom 21.03.2018 mit, dass eine dauerhafte Umsetzung ohne Ausschrei-\nbung nicht möglich sei. \n \n2. Die Antragstellerin hat einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden An-\nordnungsanspruch nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit \nglaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Umsetzung erweist sich \nbei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausrei-\nchenden summarischen Prüfung als rechtmäßig. \n\n- 7 - \n- 8 - \n \na. Die geltend gemachte Verletzung der Pflicht, die Antragstellerin vor Erlass der Umset-\nzungsverfügung anzuhören (§ 28 VwVfG; vgl. Urteil des Senats vom 23.07.2014 – 2 A \n324/11 –, Rn. 32, juris), liegt nicht vor. Der Antragstellerin ist die Umsetzungsabsicht vor-\nab telefonisch mitgeteilt worden. Gegen die beabsichtigte Umsetzung hat sie vorsorglich \nWiderspruch eingelegt. Die Antragstellerin hatte damit Gelegenheit, sich zu den für die \nUmsetzung entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, wovon sie sowohl im Tele-\nfongespräch als auch mit ihrem Widerspruch Gebrauch gemacht hat. Abgesehen davon \nist zu berücksichtigen, dass eine unterbliebene Anhörung gemäß dem entsprechend an-\nzuwendenden § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im Widerspruchsverfahren ohne weiteres mit hei-\nlender Wirkung nachgeholt werden kann. Dabei kann im vorläufigen Rechtsschutzverfah-\nren davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin gemäß § 126 Abs. 2 BBG ein \nWiderspruchsverfahren durchführt, auch wenn sich der Leiter des operativen Bereichs \nzunächst auf den Standpunkt gestellt hat, ein Widerspruch sei unstatthaft. \n \nb. Der Beamte hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der \nihm übertragenen Aufgaben. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufga-\nbenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maß-\ngabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann aus je-\ndem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem \nein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die Ausübung des Ermessens des \nDienstherrn wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder \neine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn \nsie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange \nberuht. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn werden im Allgemeinen nur darauf \nüberprüft, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prü-\nfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe willkürlich sind. Eine Einen-\ngung des sehr weiten Ermessens des Dienstherrn ist auf besonders gelagerte Verhält-\nnisse beschränkt. Denkbar sind insoweit eine Verletzung der Fürsorgepflicht, die Nicht-\neinhaltung einer Zusage oder – unter bestimmten Voraussetzungen – der Entzug von \nLeitungsaufgaben. Davon abgesehen kann der Beamte nicht geltend machen, die Um-\nsetzung sei ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr seine besondere Eignung für die \nbislang wahrgenommenen Aufgaben nicht bedacht habe. Besonderheiten der bisherigen \nTätigkeit wie Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, gesellschaftliches Anse-\nhen oder ein besonderes Interesse des Beamten an der Ausübung der Tätigkeit schrän-\nken das Ermessen regelmäßig nicht ein (BVerwG, Urteile vom 19.11.2015 – 2 A 6/13 –, \n\n- 8 - \n- 9 - \nBVerwGE 153, 246-254, Rn. 18; vom 26.05.2011 – 2 A 8/09 –, Rn. 19; vom 28.11.1991 – \n2 C 41/89 –, BVerwGE 89, 199-203, juris Rn. 19; vom 22.05.1980 – 2 C 30/78 –, BVerw-\nGE 60, 144-154, juris Rn. 29; Beschlüsse vom 21.6.2012 – 2 B 23.12 – Rn. 10; vom \n08.02.2007 – 2 VR 1/07 –, Rn. 4; vgl. auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom \n30.01.2008 – 2 BvR 754/07 –, Rn. 10 ff.; sämtlich juris). \n \naa. Die Tätigkeit der Antragstellerin als Referentin in D. ist amtsangemessen, auch wenn \nsie dort keinen Beförderungsdienstposten innehat. Der ihr übertragene Dienstposten als \nReferentin entspricht dem abstrakten Aufgabenbereich ihres statusrechtlichen Amtes. \n \nbb. Die Umsetzung beruht nicht auf sachwidrigen Gründen. Es lässt sich nicht feststellen, \ndass sie dazu diente, die Antragstellerin zu bestrafen. Der Senat hat bereits in einer Ent-\nscheidung vom 23.07.2014 (– 2 A 324/11 –, juris) die Schwierigkeiten, auf die die Fest-\nstellung eines derartigen Missbrauchs des Ermessens stößt, dargelegt. Danach ist ein \nErmessensmissbrauch nur in den seltensten Fällen unmittelbar aus der von der Behörde \nfür die Maßnahme gegebenen Begründung zu ersehen. Da maßgeblich die tatsächlich \nangestellten Erwägungen sind, die sich auch aus den Akten und sonstigen Umständen \nergeben können, hat das Gericht im Rahmen der Ermessensprüfung die Tatsachen zu \nermitteln, aus denen sich ergibt, welche Gesichtspunkte die Behörde tatsächlich in ihre \nErwägungen einbezogen hat. Dabei reicht es aber nicht aus, dass die Umstände erge-\nben, dass die Verfolgung sachfremder Zwecke möglich erscheint oder sogar nahe lag. \nAnderenfalls wäre eine ermessensfehlerfreie Entscheidung in Situationen, in denen sol-\nche Zwecke nicht fern liegen, von vornherein unmöglich. Tatsächlich kann aber auch in \nderartigen Situationen über eine Maßnahme ermessensfehlerfrei entschieden werden, \nwenn die Behörde sich von den sachfremden Gesichtspunkten frei macht und sich nach \nAbwägung der mit dem Zweck der Ermessensvorschrift im Einklang stehenden Gesichts-\npunkte für die Maßnahme entscheidet. Ergibt sich weder aus der Begründung noch aus \nden gerichtlichen Tatsachenfeststellungen, dass sachfremde Erwägungen angestellt \nworden sind, kann die Ermessensausübung nicht wegen Ermessensmissbrauchs als feh-\nlerhaft angesehen werden. Wenn zwar ein Ermessensfehlgebrauch nicht erwiesen ist, \nobjektiv aber eine Situation vorliegt, in der die Behörde sich veranlasst gesehen haben \nkönnte, einen sachfremden Zweck zu verfolgen, genügt das nicht für die Annahme eines \nHandlungsformenmissbrauchs (Urteil des Senats vom 23.07.2014, – 2 A 324/11 –, \nRn. 42 f., juris). \n \nDaran gemessen kann nicht von einem Ermessensmissbrauch ausgegangen werden. Ein \nsolcher ist nicht bereits deswegen anzunehmen, weil die Antragstellerin in unmittelbarem \n\n- 9 - \n- 10 - \nZusammenhang mit der Übersendung eines von ihr verfassten Berichts über die Asylvor-\ngänge in der Bremer Außenstelle an den Staatssekretär des Bundesministeriums des \nInneren (BMI) umgesetzt worden ist. Die Antragstellerin empfindet dies als Bestrafung für \ndie Aufdeckung eines von ihr ermittelten „Skandals“. Dies stellt sie in einen Zusammen-\nhang mit einem von ihr behaupteten mangelnden Aufklärungswillen der Leitungsebene \ndes BAMF hinsichtlich der Vorgänge in der Bremer Außenstelle. Die Darlegungen der \nAntragstellerin rechtfertigen die Annahme eines Bestrafungscharakters indes nicht. \n \nSoweit die Antragstellerin zur Untermauerung ihrer Auffassung, die Umsetzung diene \nihrer Bestrafung, einen mangelnden Aufklärungswillen des BAMF behauptet, ist von fol-\ngendem auszugehen: Zum Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts an den Staatssekre-\ntär des BMI am 05.04.2018 ermittelte bereits die Staatsanwaltschaft gegen die frühere \nLeiterin der Bremer Außenstelle sowie die Innenrevision des Bundesamtes. Darüber war \ndie Antragstellerin informiert, wie sich aus dem Protokoll über das Personalgespräch vom \n03.05.2018 ergibt. Ihr war auch bekannt, dass ein früherer Bericht, den sie ihren Vorge-\nsetzten übermittelt hatte und als dessen Fortschreibung sie den späteren Bericht an das \nBMI bezeichnet hat, vom BAMF an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden war. \n \nSoweit die Antragstellerin zu belegen versucht, dass die Leitungsebene des BAMF nicht \nan einer Aufklärung der Vorgänge in der Außenstelle Bremen interessiert gewesen und \nes ihr ausschließlich um eine gute Darstellung des BAMF in der Öffentlichkeit gegangen \nsei, sind die von der Antragstellerin dafür herangezogenen Äußerungen zum Teil aus \ndem sie betreffenden Kontext herausgelöst. Die Äußerung, „dass er sich um den Ruf des \nAmtes sorge und dass die Geschichte mit Frau B. (Anm. des Gerichts: die frühere Leite-\nrin der Außenstelle Bremen) nicht an die Öffentlichkeit kommen dürfe, zumal …. wohl \nauch Mitarbeiter aus der Zentrale in die Vorgänge verstrickt seien“, stammt nicht aus der \nLeitungsebene des BAMF, sondern von einem der Antragstellerin unterstellten Mitarbei-\nter aus der Führungsebene der Außenstelle Bremen, der zusammen mit der An-\ntragstellerin zu dem Personalgespräch am 28.02.2018 eingeladen worden war. Soweit es \nsich dem Gesprächsprotokoll entnehmen lässt, war Anlass für das Gespräch die von den \nDienstvorgesetzten als unbefriedigend empfundenen Gesprächsbeziehungen zwischen \nder Antragstellerin und dem Mitarbeiter sowie der Umstand, dass der Mitarbeiter sich an \nder Antragstellerin vorbei an den Leiter des operativen Bereichs gewandt hatte. Diesem \nMitarbeiter wurde vorgehalten, dass nichts leichtfertig in die Welt zu setzen sei, was dem \nBAMF schaden könne und auch in dem Fall der früheren Leiterin der Außenstelle nie-\nmand in Misskredit gebracht werden solle und dass eine fehlerhafte interne und externe \nKommunikation eine verheerende Außenwirkung haben könne. Dass die Leitung eines \n\n- 10 - \n- 11 - \nAmtes während laufender strafrechtlicher Ermittlungen gegen eine ihrer Beamtinnen aus \nFürsorgegründen dieser gegenüber einen sorgsamen Umgang mit Vorwürfen, Ver-\ndachtsäußerungen und der Weitergabe von Informationen anmahnt und außerdem die \nKommunikation nach außen nicht einzelnen Mitarbeitern überlässt, ist kein Indiz für einen \nmangelnden Aufklärungswillen. \n \nIn dem mit der Antragstellerin sodann alleine fortgesetzten Gespräch ging es um den \nUmgang mit den laufenden Ermittlungen. Richtig ist, dass die Antragstellerin darauf hin-\ngewiesen wurde, dass eigene Ermittlungen nicht angingen und auf Anweisung der Präsi-\ndentin des BAMF die Zahl der Personen, die über die Ermittlungen informiert seien, klein \nzu halten sei und die Einbindung bisher Unbeteiligter den Ermittlungen schaden könne. In \ndiesem Zusammenhang wurde der Antragstellerin vorgehalten, dass sie einen Mitarbeiter \nmit Zugriffsrechten in ihre Ermittlungen eingebunden habe. Die Antragstellerin ver-\nschweigt allerdings, dass der Vizepräsident des BAMF auch geäußert hat, dass es nicht \ndarum gehe, dass die Antragstellerin nichts mehr aufdecken oder Erkenntnisse nicht \nmehr weitergeben solle, sondern dass sie ihre Erkenntnisse über Vorgänge in der Ver-\ngangenheit ohne eigene Wertungen über den Dienstweg weiterzugeben habe und diese \ndann der ermittelnden Staatsanwaltschaft übermittelt würden. Die Antragstellerin trägt \nnichts dafür vor, warum die Belehrung über die Einhaltung des Dienstweges in der gege-\nbenen Situation inkorrekt oder unangebracht gewesen sein soll. Die Belehrung ist eben-\nfalls kein Anhaltspunkt für einen mangelnden Aufklärungswillen. \n \nGegenstand des Personalgesprächs am 03.05.2018 war nicht das Schreiben kritischer \nBerichte durch die Antragstellerin an sich, sondern die Nichteinhaltung des Dienstweges, \nauf den die Antragstellerin im Personalgespräch vom 28.02.2018 hingewiesen worden \nwar. Die Antragstellerin hat sich dazu in dem Gespräch auf ihr Remonstrationsrecht beru-\nfen und auf Nachfrage, was sie als rechtswidrige Anweisung ansehe, auf das Personal-\ngespräch vom 28.02.2018 hingewiesen, in welchem zum Ausdruck gekommen sei, dass \nsie keine eigenen Aufklärungsversuche unternehmen und keine Wertungen vornehmen \nsolle. Hätte die Antragstellerin allerdings Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser \nAnordnungen gehabt, hätte sie auch diese unverzüglich auf dem Dienstweg geltend ma-\nchen müssen und sich bei Aufrechterhaltung der Anordnungen an die nächst höhere \nVorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten wenden müssen (§ 63 Abs. 2 BBG). \nFür ein solches Vorgehen der Antragstellerin ist aber nichts ersichtlich. \n \nAuch der von der Antragstellerin zur Rechtfertigung für die Übersendung des Berichts an \ndas BMI geltend gemachte Korruptionsverdacht bleibt vage. Soweit es um einen Korrup-\n\n- 11 - \n- 12 - \ntionsverdacht gegen die frühere Leiterin der Außenstelle Bremen ging, ermittelte – wie \noben ausgeführt – bereits die Staatsanwaltschaft. In Bezug auf die ihr übergeordnete \nLeitungsebene benennt die Antragstellerin keinen durch Tatsachen begründeten Ver-\ndacht einer Korruptionsstraftat gegen eine bestimmte Person, aufgrund dessen sie sich \ngezwungen gesehen hat, sich direkt an das BMI zu wenden. Auch aus dem Protokoll \nüber das Gespräch vom 03.05.2018 ergibt sich dies nicht. Die Antragstellerin hat als Er-\nklärung für ihr Vorgehen angegeben, dass sie den Staatssekretär des BMI seit 20 Jahren \nkenne, sich bei ihm Rat geholt und sich ihm anvertraut habe. Ausschlaggebend war somit \nder private Kontakt. Als Anlass für das Vorgehen der Antragstellerin stellt sich vielmehr \ndie von ihr als unzureichend empfundene Informationspolitik der Leitungsebene des \nBAMF gegenüber dem BMI, ihr Eindruck, dass das Ausmaß der Zustände in der Außen-\nstelle Bremen die Erkenntnisse der Innenrevision bei weitem übersteigen würde sowie \nein Vertrauensverlust in die ihr übergeordnete Führungsebene dar. \n \nAuch aus den Nachfragen des Vizepräsidenten des BAMF, warum die Antragstellerin \nKontakt zur Staatsanwaltschaft aufgenommen habe und welche Informationen sie an die \nStaatsanwaltschaft weitergegeben habe, lässt sich nichts herleiten. Beamte dürfen ohne \nGenehmigung über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, we-\nder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben (§ 67 \nAbs. 3 BBG). Im Hinblick darauf erscheint eine Nachfrage zu dem Inhalt des Austau-\nsches mit der Staatsanwaltschaft nicht sachgrundlos. \n \nJedenfalls ergibt sich unter keinem Gesichtspunkt, dass die angesprochenen Themen \nnicht zum Gegenstand von Personalgesprächen und kritischen Nachfragen hätten ge-\nmacht werden dürfen. \n \nDie politische Bewertung der Informationspolitik zwischen BAMF und BMI hat der Senat \nnicht zu prüfen, er hat lediglich zu entscheiden, ob die Umsetzung auf sachwidrigen \nGründen beruht. \n \nSolche ergeben sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen der Antragstellerin. Der \nHinweis der Dienstreisestelle auf die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für eine Erstat-\ntung der Fahrkosten für eine Zeugenaussage entspricht der Rechtslage, nach der Zeu-\ngen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt werden (§ 71 \nStPO). Die Ankündigung dienstrechtlicher Maßnahmen, sollte die Antragstellerin der Um-\nsetzungsverfügung nicht nachkommen, ist eine Reaktion auf ihren vorsorglichen Wider-\nspruch gegen die Umsetzung. In diesem hatte die Antragstellerin sich auf den Stand-\n\n- 12 - \n- 13 - \npunkt gestellt, ihr Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass sie der \nUmsetzungsverfügung zunächst nicht nachkommen müsste. Die Ankündigung dienst-\nrechtlicher Maßnahmen mag in der Situation als überzogen angesehen werden, sie ist \nindes kein hinreichender Anhaltspunkt für eine Bestrafungsaktion. \n \nDanach ist nicht erwiesen, dass die Antragsgegnerin die von ihr angegebenen Fürsorge-\ngründe nur vorgeschoben hat. Die Vorgänge in der Außenstelle Bremen und die Über-\nmittlung des Berichts an das BMI waren Gegenstand intensiver Presseberichterstattung. \nDies konnte für die Antragsgegnerin Anlass sein, der Antragstellerin einen Dienstposten \nin einer nicht betroffenen Außenstelle zuzuweisen und die Referatsleitung einem erfahre-\nnen Referatsleiter zu übertragen. Dabei durfte sie berücksichtigen, dass die Antragstelle-\nrin mehrmals auf die Einhaltung des Dienstweges hingewiesen werden musste und ihr \nweiteres Verhalten als schwer vorhersehbar eingeschätzt wurde. \n \ncc. Die Umsetzung beruht nicht auf einer unzureichenden Abwägung der Belange der \nAntragstellerin. \n \n(1) Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von \neiner Einengung des Ermessensspielraums des Dienstherrn aus, wenn die Umsetzung \nmit einem Entzug von besonderen Aufgaben verbunden ist. \n \nSo darf ein Beamter nicht aus einer Laufbahn herausgerissen werden, in die er auf Grund \neiner besonderen wissenschaftlichen Vorbildung und praktischen Ausbildung eingetreten \nist und die sich gerade durch diese Vorbildung und Ausbildung von anderen Laufbahnen \nunterscheidet und er nur in dieser Laufbahn den von ihm gewählten Lebensberuf in prak-\ntischer und wissenschaftlicher Hinsicht ausüben kann. Der Ermessensspielraum des \nDienstherrn kann ferner dadurch eingeschränkt sein, dass er dem Beamten die Übertra-\ngung einer bestimmten Aufgabe zugesichert hat oder darüber zwischen dem Dienstherrn \nund dem Beamten verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder durch die bei der \nAufgabenübertragung beiderseits ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen abge-\ngebenen Willenserklärungen ein schutzwürdiges Vertrauen des Beamten auf Beibehal-\ntung der Funktion begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 – 2 C 30/78 \n–, BVerwGE 60, 144-154, juris Rn. 25 ff.). \n \nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin wird durch die Umsetzung \naus keiner Laufbahn herausgerissen. Die Übertragung der Referatsleitung ist der Antrag-\nstellerin nicht zugesichert oder verbindlich mit ihr vereinbart worden. Dies wäre der An-\n\n- 13 - \n- 14 - \ntragsgegnerin ohne eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Mit-\nbewerber auch nicht möglich. Die (endgültige) Übertragung der Referatsleitung in der \nAußenstelle Bremen hängt nach wie vor von dem Ausgang des Stellenausschreibungs-\nverfahrens ab. Dies ist der Antragstellerin bewusst, die sich mehrmals um einen Fortgang \ndes Ausschreibungsverfahrens bemüht hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Über-\ntragung der Referatsleitung konnte sie daher nicht bilden. Schließlich sind der Antragstel-\nlerin nicht aufgrund einer besonderen fachlichen Qualifikation Leitungsaufgaben übertra-\ngen worden (vgl. dazu ebenfalls: BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, a.a.O.). \n \n(2) Liegen besonders gelagerte Umstände im oben genannten Sinne nicht vor, wird das \nErmessen bei einer Umsetzung nicht dadurch eingeschränkt, dass der Beamte auf dem \nbisherigen Dienstposten eine Bewährungschance erhalten hat und Kenntnisse und Fä-\nhigkeiten erwerben konnte, die sich in einem Bewerbungsverfahren als vorteilhaft erwei-\nsen können, und ihm diese Bewährungschance nunmehr genommen wird. Nichts ande-\nres gilt für die von der Antragstellerin vorgetragene probezeitvermindernde Anrechnung \nvorangegangener Führungserfahrung. Auf die Beibehaltung dieser tatsächlichen Vorteile \nbesteht kein Anspruch und sie sind nicht geeignet, das Umsetzungsermessen des \nDienstherrn einzuschränken. Der Antragstellerin ist auch kein höherwertiger Dienstposten \nübertragen worden, so dass auch eine begonnene Erprobungszeit (§ 22 Abs. 2 BBG) \nnicht unterbrochen wird. \n \n(3) Dass die Umsetzung zu einem Rufschaden der Antragstellerin führen oder ihre Kan-\ndidatur für den Bayerischen Landtag gefährden könnte, ist nicht ersichtlich. Dafür hat die \nAntragstellerin substantiiert auch nichts vorgetragen. \n \n(4) Eben so wenig ist erkennbar, warum die Antragstellerin das Bewerbungsverfahren nur \nvon Bremen aus fortsetzen kann. Auch die anderen Bewerber sind gezwungen, das Be-\nwerbungsverfahren von Dienstposten außerhalb der Außenstelle Bremen zu führen, ohne \ndass ihre Bewerbung dadurch von vorneherein aussichtslos wäre. \n \nb. Die Antragstellerin hat schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass die Umsetzung unter \nMissachtung des Personalvertretungsrechts erfolgt ist. Nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG \nunterliegt die Umsetzung der Mitbestimmung des Personalrats, wenn sie mit einem \nWechsel des Dienstorts verbunden ist. Es ist jedoch umstritten, ob befristete Umsetzun-\ngen der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG unterlie-\ngen. Das BVerwG hat aus gesetzessystematischen Gründen im Hinblick auf die Gleich-\nstellung der Umsetzung mit der Versetzung in §§ 75 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 1 Nr. 4 \n\n- 14 - \n- 15 - \nBPersVG und der Nichterwähnung der Umsetzung in der für die Abordnung für eine \nDauer von mehr als drei Monaten geltenden speziellen Regelungen in §§ 75 Abs. 1 Nr. 4, \n76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG geschlossen, dass mit dem Begriff der Umsetzung nur der auf \nDauer gerichtete Arbeitsplatzwechsel gemeint sei. Der Gesetzgeber wolle ersichtlich \nnicht schon jede kurzfristige Änderung des zugewiesenen Dienstpostens, auch wenn sie \nmit einem vorübergehenden Wechsel des Dienstortes verbunden sei, der Mitbestimmung \nunterwerfen. Eine Erweiterung der Mitbestimmungsbefugnisse müsse dem Bundesge-\nsetzgeber überlassen bleiben, falls er hierfür ein Bedürfnis sehe (BVerwG, Beschluss \nvom 10.10.1991 – 6 P 23/90 –, Rn. 9, juris; BayVGH, Beschluss vom 23.10.2006 – 15 CE \n06.2064 –, Rn. 19, juris; HambOVG, Beschluss vom 15.08.1996 – Bs PB 3/95 –, juris; \nIlbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl., § 75 Rn. 22d; Fürst, \nGKÖD, Std. 1/07, § 75 BPersVG Rn. 39; offen gelassen: OVG Bln-Bdg., Beschluss vom \n23.09.2010 – OVG 62 PV 1.09 –, Rn. 25, juris; ablehnend: Rehak in: Lorenzen u.a., \nBPersVG, Std. Mai 2018, § 75 Rn. 170, § 76 Rn. 117; Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl., \n§ 75 Rn. 66; Kaiser in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl., § 75 \nRn. 82). Trotz kritischer Stimmen aus der Literatur hat der Gesetzgeber keine Klarstel-\nlung der Vorschrift in Richtung der abweichenden Auffassung vorgenommen, obwohl \ndazu bei mehreren Änderungen des BPersVG Gelegenheit bestanden hätte. \n \nIn der Rechtsprechung wird jedoch im Hinblick auf das Erfordernis einer frühzeitigen Be-\nteiligung der Personalvertretung bei vorbereitenden Maßnahmen (vgl. bspw. BVerwG, \nBeschluss vom 28.08.2008 – 6 P 12/07 –, Rn. 16, juris) angenommen, dass eine länger \nals drei Monate befristete Umsetzung mit Dienstortwechsel jedenfalls dann mitbestim-\nmungspflichtig sei, wenn sie zum Zwecke der Einarbeitung mit dem Ziel einer dauerhaf-\nten Umsetzung erfolge. Bei Einsetzen der Mitbestimmung erst nach erfolgreichem Ver-\nlauf der Probezeit würde der Personalrat insoweit vor vollendete Tatsachen gestellt, weil \nder Betroffene bei erfolgreicher Einarbeitung einen nicht mehr zu kompensierenden Vor-\nsprung gegenüber etwaigen Mitbewerbern erzielt hätte. Es reiche für die Vorverlegung \nder Mitbestimmung aus, dass einem Bewerber auf einen Arbeitsplatz die Chance auf \neinen „Bewährungsvorsprung“ eingeräumt werde (OVG Bln-Bdg, Beschluss vom \n23.09.2010 – OVG 62 PV 1.09 –, Rn. 26 ff., juris). \n \nDiese Erwägungen mögen für die Mitbestimmungspflichtigkeit der früheren Umsetzung \nder Antragstellerin von D. nach Bremen sprechen, da sich durch die Abwesenheitsvertre-\ntung der Referatsleitung ein Bewährungsvorsprung der Antragstellerin ergeben könnte. \nDies kann dahinstehen. Für die begehrte Rückumsetzung der Antragstellerin von D. nach \nBremen können die Erwägungen nicht herangezogen werden, denn die Rückumsetzung \n\n- 15 - \n- 16 - \nführte allein dazu, dass sich der etwaige Bewährungsvorsprung der Antragstellerin durch \ndie frühere Umsetzung manifestieren könnte. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft \ngemacht, dass die angefochtene Umsetzung als actus contrarius der früheren Umset-\nzung mitbestimmungspflichtig ist. \n \n2. Fehlt es nach allem an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs kann offen \nbleiben, ob ein Anordnungsgrund für die begehrte Rückumsetzung nach Bremen gege-\nben ist. Zwar kann die Antragstellerin nicht auf die Durchführung eines Hauptsachever-\nfahrens verwiesen werden, weil wegen der Befristung der Umsetzung bis zum \n30.09.2018 nicht damit zu rechnen ist, dass ein solches vorher abgeschlossen werden \nkönnte. Einem Anordnungsgrund könnte aber entgegenstehen, dass bei einer Rückum-\nsetzung der Antragstellerin nach Bremen zweifelhaft wäre, ob sie Aufgaben wahrnehmen \nkönnte, die von Gewicht und Bedeutung der bisherigen Aufgabenwahrnehmung entspre-\nchen. Der Außenstelle Bremen ist es derzeit untersagt, Asylentscheidungen zu treffen. \nAuch war der Antragstellerin lediglich die Abwesenheitsvertretung der Referatsleitung \nübertragen worden. Mit der zwischenzeitlichen Übertragung der Referatsleitung an eine \ndritte Person liegen die Voraussetzungen für eine Abwesenheitsvertretung nicht mehr \nvor. \n \n3. Der Hilfsantrag auf Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht hat keinen \nErfolg. Über die Zurückverweisung entscheidet das Beschwerdegericht nach pflichtge-\nmäßem Ermessen. Das Ermessen übt der Senat dahin aus, dass keine Zurückverwei-\nsung auszusprechen ist. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stehen einer Zurück-\nverweisung an das Verwaltungsgericht regelmäßig Gründe der Prozessökonomie und \nVerfahrensbeschleunigung entgegen. Eine Zurückverweisung kommt nur in besonderen \nAusnahmefällen in Betracht (BayVGH, Beschluss vom 07.05.2014 – 9 CS 14.220 –, \nRn. 17, juris; HessVGH, Beschluss vom 17.01.2013 – 1 B 2038/12 –, Rn. 3, juris; vgl. \nauch Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitver-\nfahren, 7. Aufl., Rn. 447). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Mit Blick auf die voll-\numfängliche Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Senats bedarf es zur Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes der beantragten Zurückverweisung der Sache an das Verwal-\ntungsgericht nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Verwal-\ntungsgericht wird dadurch geheilt, dass der Betroffene im Beschwerdeverfahren ausrei-\nchend Gelegenheit erhält, sich zu äußern. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \n\n- 16 - \n \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. 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