{"status":"available","doknr":"OLD364516","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-08-07","aktenzeichen":"2 B 179/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 179/18 \n(VG: \n6 V 1583/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \nAntragsteller und Beschwerdegegner, \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richte-\nrin Meyer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 7. August 2018 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 6. Kammer – vom 2. Juli 2018 mit Aus-\nnahme der Streitwertfestsetzung geändert. \n \nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut-\nzes wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Ver-\nfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vorzeitige Beendigung sei-\nner Abordnung an die Justizvollzugsanstalt ... (im Folgenden: JVA). \n \nDer Antragsteller, der 1992 in den bremischen Richterdienst eintrat und seit August 2014 \ndas Statusamt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe \nR 2) innehat, ist seit dem 01.09.2010 mit seiner Zustimmung an die JVA abgeordnet, um \ndort die Funktion des Anstaltsleiters wahrzunehmen. Die Abordnung erfolgte zunächst für \nzwei Jahre und wurde 2012 und 2014 um jeweils zwei Jahre verlängert. Im August 2016 \nerfolgte eine weitere Verlängerung der Abordnung um drei Jahre bis zum Ablauf des \n31.08.2019. \n \nMit Bescheid vom 31.05.2018 beendete der Senator für Justiz und Verfassung unter Be-\nzugnahme auf mit dem Antragsteller geführte Gespräche die Abordnung an die JVA \nBremen mit Wirkung zum 01.07.2018. \n \nDen Widerspruch des Antragstellers, mit dem er geltend machte, die vorzeitige Beendi-\ngung der Abordnung bedürfe nach § 37 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) seiner \nZustimmung, wies der Senator für Justiz und Verfassung mit Widerspruchsbescheid vom \n21.06.2018 als unbegründet zurück, nachdem zuvor der Versuch einer einvernehmlichen \nLösung durch ein Gespräch zwischen dem Antragsteller und dem Abteilungsleiter I des \nSenators für Justiz und Verfassung am 14.06.2018 gescheitert war. Die sofortige Vollzie-\nhung der Beendigung der Abordnung wurde angeordnet. Beim Verwaltungsgericht Bre-\nmen bestehe eine Belastungssituation mit einem besonderen Bedarf an Vorsitzenden \nRichtern. Der Antragsteller werde als Richter mit langjähriger Rechtsprechungserfahrung \nbenötigt. Zudem fehle es an einer Vertrauensbasis für dessen weitere Tätigkeit als Leiter \nder JVA. Es bestünden erhebliche fachliche Bedenken hinsichtlich der ausgeübten Lei-\ntungstätigkeit in der JVA. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers habe die Abordnung auch ohne seine Zu-\nstimmung aufgehoben werden können. Anders als bei der Abordnung an ein anderes \nGericht sei bei der Aufhebung einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde die Zustim-\nmung des Richters nicht erforderlich. Ein Richter, der auf eine Beamtenstelle abgeordnet \nsei, könne sich wie ein Beamter nicht gegen die Befristung oder sonstige Beendigung \nseiner Abordnung wenden. Der Dienstherr müsse in seinen organisatorischen, personel-\nlen und fachlichen Einschätzungen und Überlegungen frei sein und einen ordnungsge-\n\n- 3 - \n- 4 - \nmäßen Dienstbetrieb sowie den bestmöglichen Einsatz personeller Ressourcen zeitnah \nsicherstellen können. Aus den allgemeinen Grundsätzen des Dienstrechts folge, dass \ndem Dienstherrn beim Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ein weiter Spielraum \nzukomme, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes die Abordnung \nvorzeitig zu beenden. Einer Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der Abordnung ei-\nnes Richters bedürfe es dem Sinn und Zweck nach nur bei der Abordnung an andere \nGerichte. \n \nDem Widerspruch des Antragstellers komme nach § 71 DRiG i.V.m. § 54 Abs. 4 Beam-\ntenstatusgesetz (BeamtStG) keine aufschiebende Wirkung zu. Die Anordnung der sofor-\ntigen Vollziehung erfolge lediglich hilfsweise. Es bestehe ein besonderes öffentliches \nVollzugsinteresse, das über das bloße Interesse am Erlass des Bescheides hinausgehe. \nDie Belastungssituation beim Verwaltungsgericht Bremen lasse ein weiteres Zuwarten \nnicht zu, sondern erfordere vielmehr die Öffnung einer siebten Kammer, um insbesonde-\nre die weiter steigende Zahl von Asylklagen und Eilverfahren bewältigen zu können. An-\ngesichts der Altersstruktur des Verwaltungsgerichts, die durch eine hohe Anzahl von \nProberichtern und Proberichterinnen gekennzeichnet sei, könne der Antragsteller auf-\ngrund seiner langjährigen Erfahrung als Verwaltungsrichter kurzfristig zur Verbesserung \nder beim Verwaltungsgericht bestehenden Ausnahmesituation beitragen. Darüber hinaus \nstünden die fehlende Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antrag-\nsteller als Anstaltsleiter und ganz erhebliche fachliche Bedenken gegen die fortgesetzte \nAusübung dieser Tätigkeit der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und eventuell \nnachfolgender Klage entgegen. \n \nAm 26.06.2018 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zu-\ngleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Verkürzung der Abordnung sei \naufgrund der unterbliebenen Zustimmung formell rechtswidrig. Dem Wortlaut des § 37 \nDRiG sei nicht zu entnehmen, dass Abordnungen an ein anderes Gericht anders zu be-\nhandeln seien als Abordnungen an eine Verwaltungsbehörde. Es sei mit der richterlichen \nUnabhängigkeit nicht vereinbar, wenn die Verwaltungsbehörde ohne Einflussmöglichkeit \ndes betroffenen Richters und des Gerichts, an das er zurückkehren solle, über die vorzei-\ntige Beendigung der Abordnung entscheiden könne. Der Bedarf an Vorsitzenden Rich-\ntern beim Verwaltungsgericht Bremen könne aus dem vorhandenen Personalstamm und \ndurch externe Ausschreibungen gedeckt werden. Er habe seine Tätigkeit in der JVA \nBremen seit fast acht Jahren gleichbleibend ausgeübt und es bestünden keine Anhalts-\npunkte für eine nachlässige oder gar illoyale Amtsführung. Die von der Antragsgegnerin \nkursorisch angeführten Umstände aus seiner Tätigkeit in der JVA seien bedauerlich und \n\n- 4 - \n- 5 - \nteilweise tragisch, rechtfertigten jedoch nicht die Annahme einer nachlässigen oder gar \nilloyalen Amtsführung. Sie seien weder auf politischer Ebene noch in der Öffentlichkeit \nnachhaltig kritisiert worden. Die von der Antragsgegnerin erwähnten Vermerke vom \n18.12.2017 und 18.04.2018 seien ihm nicht bekannt. Er habe großes Interesse daran, \nInteressengegensätze mit der Antragsgegnerin auszuräumen. Deshalb habe er – leider \nvergeblich – um klärende Gespräche gebeten. \n \nUnterliege er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, obwohl sich die vorzeitige Beendi-\ngung der Abordnung im Nachhinein als rechtswidrig erweise, so könne er beim Verwal-\ntungsgericht nicht als gesetzlicher Richter tätig werden. Da seine persönlichen Belange \nbetroffen seien, verletze der Bescheid ihn auch in seinen Rechten. Für den Fall, dass das \nVerwaltungsgericht die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts annehme, sei der \nRechtsstreit an dieses zu verweisen. \n \nDer Antragsteller hat beantragt, \n \ndie aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hilfsweise \nanzuordnen. \n \n \nDie Antragsgegnerin hat beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen und ergän-\nzend vorgetragen, dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 71 DRiG i.V.m. \n§ 54 Abs. 4 BeamtStG liege die Abwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass im Regel-\nfall dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Umsetzung organisatorischer und per-\nsoneller Planungen der Verwaltung der Vorrang vor den privaten Interessen des Richters \neinzuräumen sei. Dieser grundsätzliche Vorrang bei Abordnungsentscheidungen sei \nauch im vorliegenden Fall dringend notwendig. Es sei schwer erträglich, wenn ein an eine \nVerwaltungsstelle abgeordneter Richter es in der Hand hätte, bis zum Abschluss des \ngerichtlichen Verfahrens die Wiederaufnahme der richterlichen Tätigkeit zu verweigern. \nAuch müsse es der Verwaltung zur effektiven Aufgabenwahrnehmung möglich sein, be-\nstehende Probleme in der Behördenleitung durch eine vorzeitige Aufhebung der Abord-\nnung zu lösen, wenn es an einer Grundlage für eine verlässliche und vertrauensvolle Zu-\nsammenarbeit fehle. Dies gelte im besonderen Maße in einem sensiblen Bereich wie \ndem Strafvollzug. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nDie vom Antragsteller befürchtete unrechtmäßige Einflussnahme auf die Zusammenset-\nzung des Gerichts, an das er zurückkehre, sei weder ersichtlich noch dargelegt. Das \nVerwaltungsgericht bleibe in der Bestimmung seiner Spruchkörper und der Geschäftsver-\nteilung frei, weshalb eine lenkende Beeinflussung der Zusammensetzung des Gerichts \nausgeschlossen sei. Die Stärkung des Verwaltungsgerichts durch die beabsichtigte \nRückkehr des Antragstellers stelle eine sachlich und fachlich fundierte Erwägung und \nEinschätzung dar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne der Bedarf an Vor-\nsitzenden Richtern auch nicht anderweitig gedeckt werden. \n \nZudem habe der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit als Anstaltsleiter gravierende \nSchwächen in den Bereichen Kooperationsverhalten, Engagement und Motivation sowie \ninsbesondere Verantwortungsübernahme und Führungs- und Problemlösungskompetenz \ngezeigt. Der Antragsteller habe Vorgaben des Justizressorts mehrfach ignoriert und des-\nsen Erwägungen ohne Rücksprache durch seine eigenen ersetzt. Die Bedenken hinsicht-\nlich der Leitungsfähigkeit würden auch durch die internen Vermerke vom 18.04.2018 und \n18.12.2017 dokumentiert. Ein schützenswertes Interesse an der Fortsetzung seiner Tä-\ntigkeit als Dienststellenleiter sei nicht ersichtlich, da die Tätigkeit als Vorsitzender Richter \nkeinen Wohnortwechsel oder nennenswerte Einschränkungen in der Besoldung nach \nsich ziehe. Einer Zuständigkeit des Richterdienstgerichtes stehe entgegen, dass nicht \neine Maßnahme der Dienstaufsicht oder eine Abordnung nach § 37 Abs. 3 DRiG ange-\ngriffen werde und die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht berührt sei. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 2.7.2018 dem Antrag stattgegeben und \ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom \n31.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.6. 2018 wiederhergestellt. \n \nDer Antragsteller habe Anspruch darauf, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Beendi-\ngung von Abordnungen eingehalten würden. Da die Abordnung eines Richters auf Le-\nbenszeit nach § 37 Abs. 1 DRiG dessen Zustimmung bedürfe, könne die Abordnung \nauch nur mit Zustimmung des Richters beendet werden. Der Antragsteller habe seine \nZustimmung zur vorzeitigen Beendigung der bis zum 31.8.2019 befristeten Abordnung \nnicht erteilt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bestehe über die sich aus § 37 \nDRiG ergebenden Gründe hinaus keine weitere Möglichkeit, die Abordnung eines Rich-\nters zu beenden. Insbesondere könnten weder nach § 71 DRiG noch aufgrund einer tele-\nologischen Reduktion von § 37 Abs. 1 und 2 DRiG die beamtenrechtlichen Grundsätze \nfür die Beendigung einer Abordnung als allgemeine dienstrechtliche Grundsätze auf eine \nAbordnung eines Richters an eine Verwaltungsbehörde übertragen werden. Die Übertra-\n\n- 6 - \n- 7 - \ngung dieser Grundsätze auf das Abordnungsverhältnis des Antragstellers scheitere da-\nran, dass § 37 Abs. 1 und 2 DRiG für die Beendigung der Abordnung eine abschließende \nRegelung enthalte, die auch dann gelte, wenn die Abordnung wie vorliegend an eine \nVerwaltungsbehörde erfolge. \n \nDer durch § 37 Abs. 1 und 2 DRiG geschaffene Schutz vor einer einseitigen Beendigung \nder Abordnung diene nicht nur dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 \nAbs. 1 GG), sondern auch dem des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \nGG. Die Befugnis, einseitig über die Rückkehr des Richters zu entscheiden, werde durch \ndas Befristungserfordernis ersetzt. Würden die Beendigungsgründe in § 37 Abs. 1 und 2 \nDRiG als abschließend verstanden, könne die Abordnung nicht durch eine einseitige \nMaßnahme des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde, an die der Richter abgeordnet \nsei, beendet werden. Damit sei die Möglichkeit, diese Befugnis entgegen Art. 101 Abs. 1 \nSatz 2 GG auszuüben, von vornherein ausgeschlossen. \n \nGegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. \n \nZur Begründung der Beschwerde trägt sie vor: Bereits die Annahme des Verwaltungsge-\nrichts, der Antragsteller sei antragsbefugt, sei zweifelhaft, denn das Richteramt bestehe \nim Fall der Abordnung fort und der Richter sei nur vorübergehend bei einer anderen Stel-\nle tätig. Die vorzeitige Beendigung der Abordnung führe lediglich dazu, dass diejenige \nTätigkeit wieder aufzunehmen sei, die dem Richter ohnehin bereits übertragen sei. Inso-\nfern zeige die Aufhebung der Abordnung bereits keine Wirkungen, die über das bloße \nBetriebsverhältnis hinausgingen. Sie sei zudem nicht mit einem Wohnortwechsel oder \neiner sonstigen rechtlich erheblichen Beschwer verbunden. Eine solche sei vom Antrag-\nsteller auch nicht dargelegt worden. Das Interesse am Erhalt der Leitungstätigkeit in der \nJVA begründe kein schützenswertes Interesse des Antragstellers, aus dem eine Fortset-\nzung der Abordnung folgen würde. Im Übrigen liege mit der Rückkehr an das Verwal-\ntungsgericht als Vorsitzender Richter auch keine Abberufung von einer leitenden Funkti-\non vor, sondern lediglich der Wechsel einer solchen. Soweit das Verwaltungsgericht die \nAntragsbefugnis aus den mit der Aufhebung der Abordnung verbundenen nachteiligen \nfinanziellen Folgen hergeleitet habe, sei dem nicht zu folgen. Mit dem Wegfall der Justiz-\nvollzugszulage, die inhaltlich mit der Arbeit in einem sicherheitsrelevanten Bereich be-\ngründet werde, entfalle zugleich eine besondere Beschwer (Arbeit hinter Gittern). \n \nIn jedem Fall sei der Antrag unbegründet. Die Aufhebung der Abordnung verletze recht-\nlich geschützte Interessen des Antragstellers nicht. Weder sei seine richterliche Unab-\n\n- 7 - \n- 8 - \nhängigkeit verletzt, noch werde mit der Aufhebung der Abordnung das Prinzip des ge-\nsetzlichen Richters verletzt. \n \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entfalle die aufschiebende Wirkung \nvon Widerspruch und Klage gegen die Aufhebung einer richterlichen Abordnung an eine \nVerwaltungsbehörde nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 71 DRiG, § 54 Abs. 4 \nBeamtStG. Soweit das Verwaltungsgericht meine, Sinn und Zweck von § 54 Abs. 4 Be-\namtStG, der dazu diene, den Personaleinsatz zu optimieren und zu flexibilisieren, stehe \nim Widerspruch zu den einschränkenden Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes an \ndie Abordnung von Richtern, fehle jeder Nachweis für diese Auffassung. Der grundsätzli-\nche Vorrang des öffentlichen Interesses bei Abordnungsentscheidungen gelte auch für \nan eine Verwaltungsstelle abgeordnete Richter. Zur effektiven und gesetzestreuen Auf-\ngabenwahrnehmung müsse es der Verwaltung möglich sein, bei fehlender Grundlage für \neine verlässliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit die Probleme in der Behördenlei-\ntung durch eine vorzeitige Aufhebung der Abordnung rasch zu beenden. Diese gelte in \nbesonderem Maße für den Justizvollzug mit seiner Aufgabe, die Allgemeinheit vor weite-\nren Straftaten zu schützen und aufgrund des Resozialisierungsziels, das mit ganz erheb-\nlichen Grundrechtseingriffen für die Betroffenen verbunden sei. \n \nDie hiernach an dem strengeren Maßstab des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO vorzuneh-\nmende Interessenabwägung ergebe, dass das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinte-\nresse des Antragstellers überwiege. Eine Verletzung von Rechten des Antragstellers \ndurch die angefochtenen Bescheide sei nicht ersichtlich. Seine richterliche Unabhängig-\nkeit sei nicht beeinträchtigt, da er während der Zeit der Abordnung nicht richterlich tätig \nsei. Hierzu fehle es auch an jeder näheren Darlegung. \n \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde mit der Aufhebung der Abord-\nnung keine Befugnis ausgeübt, die mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG von vornherein \nauszuschließen wäre. Der vom Verwaltungsgericht für sein Verständnis von § 37 DRiG \nherangezogene Wille des historischen Gesetzgebers sei nicht bindend, abgesehen da-\nvon, dass § 37 DRiG nur die Voraussetzungen der beginnenden Abordnung benenne, \nsich aber gerade nicht zu dem hier interessierenden „actus contrarius“ äußere. Soweit die \nGesetzesbegründung sich auf die Aussage beschränke, dass eine Abordnung für be-\nstimmte Zeit ausgesprochen werden müsse, damit weder das Gericht noch die Verwal-\ntungsbehörde beliebig bestimmen könne, wann der Richter an sein Gericht zurückkehre, \nhätte es in diesem Zusammenhang einer näheren Auseinandersetzung mit dem Gehalt \nder Gesetzesbegründung und des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG bedurft. \n\n- 8 - \n- 9 - \n \nTatsächlich sei eine Verletzung des gesetzlichen Richters weder abstrakt noch im konk-\nret zu entscheidenden Fall ersichtlich. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wolle der Gefahr einer \nmöglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorbeugen, die \ndurch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter \neröffnet sein könnte. Damit sollten die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und \ndas Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und \nSachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben \nwürden durch die vorzeitige Aufhebung der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde nicht \nverletzt. Die Aufhebung der Abordnung führe nur dazu, dass dem Gericht ein weiterer, \nnach seinem Amt ohnedies bereits zugehöriger Richter zur Erledigung seiner Aufgaben \nzur Verfügung stehe. Die konkrete Zuständigkeit des Richters für einzelne Verfahren be-\nstimme das Gericht sodann vollständig unabhängig durch einen Beschluss des Präsidi-\nums zur Geschäftsverteilung und darüber hinaus innerhalb der Kammern. Vor diesem \nHintergrund erschließe sich nicht, warum der Gesetzgeber gleichwohl die Gründe für eine \nBeendigung der Abordnung abschließend verstanden haben sollte. Die Kommentarlitera-\ntur erkenne dementsprechend neben Zeitablauf und freiwilligem Einvernehmen auch den \nFall an, dass die Abordnung an eine Verwaltungsbehörde gegen den Willen des Richters \nnicht fortgesetzt werden dürfe, wenn die der Zustimmung zugrundeliegenden Verhältnis-\nse sich wesentlich verändert hätten. Dann müsse eine vorzeitige Rückkehr zur richterli-\nchen Tätigkeit aber auch möglich sein, wenn aus der Sicht der Verwaltung die fachlich \npersonellen Grundlagen für die Abordnung aus gewichtigen Gründen entfallen seien. Die \nvom Verwaltungsgericht für seine Auffassung in Bezug genommene Kommentierung, sei \nersichtlich auf den Fall der Abordnung zwischen zwei Gerichten ausgerichtet bzw. auf \nden Fall, dass die Zeit der Abordnung an einen zeitlich unbestimmten Vorgang anknüpfe. \nWollte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers folgen, wäre \njede vorzeitige Beendigung der Abordnung eines Richters, auch im Einvernehmen mit \ndiesem, mit dem Prinzip des gesetzlichen Richters unvereinbar. Für die Träger des \ngrundrechtsgleichen Rechts mache es mit Blick auf den gesetzlichen Richter aber keinen \nUnterschied, ob der Richter der Aufhebung seiner Abordnung zugestimmt habe oder \nnicht. \n \nIm Ergebnis führe die Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, über Art. 101 Abs. 1 \nS. 2 GG jede einseitig verfügte, vorzeitige Aufhebung einer richterlichen Abordnung an \neine Verwaltungsbehörde auszuschließen, obwohl eine Verletzung des gesetzlichen \nRichters schon dessen Gehalt nach nicht ersichtlich sei und erst recht im konkreten Fall \nnicht begründet werden könne. Die Entscheidung führe weiter dazu, über die Adressaten-\n\n- 9 - \n- 10 - \ntheorie der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers Vorrang zu geben vor den \norganisatorischen, personellen und fachlichen Einschätzungen des Dienstherrn, der ei-\nnen ordnungsgemäßen gesetzlichen Dienstbetrieb sicherzustellen und einen aus seiner \nSicht bestmöglichen Personaleinsatz zu gewährleisten habe. Gleiches gelte für die als \nnotwendig erkannte und vom Verwaltungsgericht selbst geltend gemachte Eröffnung ei-\nner 7. Kammer mit dem Antragsteller als Vorsitzenden aufgrund der besonderen Verfah-\nrensbelastung des Gerichts. Nach allem habe die Beendigung der Abordnung als „actus \ncontrarius“ auf § 37 DRiG gestützt werden können, ohne das es der Zustimmung des \nAntragstellers bedurft hätte. Die Norm sei ihrem Sinn und Zweck nach und im Fall der \nAbordnung an eine Verwaltungsbehörde entsprechend den allgemeinen Grundsätzen \ndes Dienstrechts auszulegen. Sie erlaube die vorzeitige Aufhebung einer Abordnung, \nwenn hierdurch weder die richterliche Unabhängigkeit noch der gesetzliche Richter ver-\nletzt würden und auch eine Rechtsverletzung oder auch nur eine Verletzung rechtlich \ngeschützter Interessen des Betroffenen nicht ersichtlich sei. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen. \n \n \nDer Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Er vertieft und ergänzt sein Vorbringen \nerster Instanz. Die vorzeitige Beendigung der Abordnung betreffe ihn nicht nur in seinem \nBetriebsverhältnis als in die Verwaltung abgeordneter Richter, sondern ebenso in seiner \nvon Art. 97 GG geschützten Position als Richter und in privaten Belangen. Er habe seiner \nAbordnung aus der Position als unabhängiger Richter heraus zugestimmt und sei davon \nausgegangen, dass sie die vereinbarte Dauer haben und er in dieser Zeit keine richterli-\nchen Entscheidungen treffen würde. Aufgrund seines Verständnisses von § 37 DRiG sei \ner überzeugt, dass sich daran nur mit seiner Zustimmung etwas ändern würde. Die Vor-\nschrift sei als Pendant zum im Beamtenrecht geltenden Mitbestimmungsrecht des Perso-\nnalrats zu jeder Abordnung zu verstehen. Seine Zustimmung zu der Abordnung habe auf \nder Erwartung beruht, dass er über deren vorzeitige Beendigung in Abstimmung mit der \nsenatorischen Behörde mitentscheiden und sich dabei mit dem Verwaltungsgericht ab-\nstimmen könne. Die Antragsgegnerin habe ihre Entscheidung dagegen auf der Basis \ninterner Vermerke getroffen, zu denen ihm zuvor eine Möglichkeit zur Stellungnahme \nnicht eingeräumt worden sei. Einer Abordnung „bis auf Abruf“ die jederzeit einseitig be-\nendet werden könne, hätte er nicht zugestimmt, weil sie sowohl mit seinem eigenen als \nauch mit dem berechtigten Bedürfnis des Verwaltungsgerichts nach Planungssicherheit \nbei der Festlegung des gesetzlichen Richters unvereinbar sei. Es sei für ihn unzumutbar, \n\n- 10 - \n- 11 - \nbis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Recht zu sprechen, obwohl seine Wieder-\neinsetzung als Richter nach seiner begründeten Überzeugung gegen geltendes Recht \nverstoße. Es wäre ihm peinlich, sich gegenüber Verfahrensbeteiligten, die seine Beteili-\ngung hinterfragten, auf die vorläufige Wirksamkeit der Beendigung seiner Abordnung zu \nberufen. Er wisse nicht, ob er unter diesen Voraussetzungen mit der von einem Richter \nerwarteten Sicherheit entscheiden könne. \n \nSchließlich müsse auch die Wahl zwischen der Vollzugszulage und einer Tätigkeit au-\nßerhalb des Vollzuges ihm überlassen bleiben. Wegen der betroffenen Rechtsgüter sei \ndie vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 37 DRiG zutreffend. Diese \nnur für Richter geltende Spezialregelung spreche systematisch dafür, die für die Verwal-\ntung erwünschte personelle Flexibilität innerhalb der Exekutive zu gewährleisten und die \nwenigen abgeordneten Richter mit besonderer Rücksicht auf die Besonderheiten der Ju-\ndikative insofern anders als Beamte zu behandeln. Der Wortlaut des § 37 DRiG gebe für \ndie von der Antragsgegnerin geforderte unterschiedliche Handhabung von Abordnungen \nan Gerichte und solchen an Verwaltungsbehörden nichts her. Auch gerate die Verwal-\ntung durch dieses Verständnis des § 37 DRiG nicht in eine generell nicht akzeptable Si-\ntuation. Sie könne ihre Position bei der Auswahl abzuordnender Richter und der zu be-\nsetzenden Dienstposten sowie der Festlegung der Abordnungsdauer autonom gestalten. \nEs sei nicht ersichtlich, dass sie von ihren so getroffenen Entscheidungen dann bis zur \nGrenze der Beliebigkeit einseitig zurücktreten können müsste. Auftretende Konflikte soll-\nten anhand der für die Bremer Beamten und Richter geltenden Dienstvereinbarung zur \nKonfliktbewältigung am Arbeitsplatz bearbeitet werden, bevor eine Auslegung von § 37 \nDRiG gegen den Willen des historischen Gesetzgebers erfolge. Der historische Gesetz-\ngeber sei offensichtlich davon ausgegangen, dass man sich mit einem abgeordneten \nRichter über Probleme bei seiner Dienstausübung rational auseinandersetzen könne, um \ngemeinsam zu entscheiden, ob sie eine vorzeitige Beendigung rechtfertigten. Er nehme \nfür sich in Anspruch, mit Situationen im Strafvollzug verantwortungsvoll umzugehen und \nSchaden von der Hausspitze des Justizressorts erforderlichenfalls auch durch eine Be-\nendigung seiner Tätigkeit als Anstaltsleiter abzuwenden. \n \nII. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die mit der Beschwer-\nde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses \nund Ablehnung des Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antrag ist \nzulässig (1.), aber unbegründet (2). \n\n- 11 - \n- 12 - \n \n1. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 \nGVG nicht die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs unter dem Gesichtspunkt einer ab-\ndrängenden Rechtswegzuweisung an das Dienstgerichts für Richter. \n \na) Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. Zwar hat die Antrags-\ngegnerin im Widerspruchsbescheid die sofortige Vollziehung der Abordnungsbeendigung \nangeordnet. Dieser Anordnung, die lediglich hilfsweise erfolgte, bedurfte es jedoch nicht, \ndenn die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung in \n§ 71 DRiG i.V.m. § 54 Abs. 4 BeamtStG. Nach § 71 DRiG gelten für das Statusrecht der \nRichter die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz \nnichts anderes bestimmt. § 54 Abs. 4 BeamtStG bestimmt, dass Widerspruch und An-\nfechtungsklage gegen Abordnungen und Versetzungen keine aufschiebende Wirkung \nhaben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht § 54 Abs. 4 BeamtStG \nnicht im Widerspruch zu den einschränkenden Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes \nan die Abordnung von Richtern und ist deshalb auf Richter anwendbar. Dass die Rege-\nlung des § 14 BeamtStG wegen der spezielleren Regelung in § 37 DRiG auf Richter kei-\nne Anwendung findet, zwingt nicht zu dem Schluss, dass für die damit im Zusammen-\nhang stehende Regelung des § 54 Abs. 4 BeamtStG Entsprechendes gelten müsse. Es \nerschließt sich nicht, aus welchem Grund § 54 Abs. 4 BeamtStG auf die für Richter gel-\ntende speziellere Regelung des § 37 Abs. 3 DRiG, die die Abordnung eines Richters oh-\nne seine Zustimmung ohnehin nur für drei Monate erlaubt, nicht anwendbar sein soll. \nVielmehr spricht der begrenzte Zeitraum, der regelmäßig vor einer Entscheidung in der \nHauptsache verstrichen sein dürfte, eher für die gegenteilige Annahme. \n \nDer Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Motive des Gesetzgebers zur Dienstrechts-\nreform geht mit Blick auf die Vorgänger- bzw. Parallelvorschrift des § 126 Abs. 3 BRRG \nschon deshalb fehl, weil der Bundesgesetzgeber mit dieser Regelung ebenso wie mit der \nhier anzuwendenden Regelung des § 54 Abs. 4 BeamtStG von seiner Gesetzgebungs-\nkompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht hat und nicht von der Kom-\npetenz zur Regelung des Beamtenstatus (vgl. zu § 54 Abs. 4 BeamtStG: BT-Drs. \n16/4027, S. 35 und zu § 126 Abs. 3 BRRG: BT-Drs. 13/3994, S. 27). \n \nIst hiernach § 54 Abs. 4 BeamtStG gemäß § 71 DRiG im vorliegenden Fall anwendbar \n(so auch: Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6.Aufl. 2009, § 46 Rn. 65 und § 71 \nRn. 56; Silberkuhl in GKÖD, Stand: Lfg. 7/10, § 71 DRiG Rn. 53), kommt Widerspruch \n\n- 12 - \n- 13 - \nund Klage des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wir-\nkung zu. \n \nb) Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist die Antragsbefugnis des Antragstel-\nlers nicht zweifelhaft. Zwar kann sich der Antragsteller nicht auf das Prinzip des gesetzli-\nchen Richters (Art. 101 Abs. 2 GG) berufen, da durch die Entziehung des gesetzlichen \nRichters nur Prozessbeteiligte in ihren Rechten verletzt sein können. Der Richter selbst \nkann sich nicht im selben Umfang wie der rechtsuchende Bürger auf die Unwirksamkeit \neiner (hier noch bevorstehenden) Geschäftsverteilung berufen. Insbesondere kann er \nnicht jegliche richterliche Tätigkeit ablehnen. Vielmehr muss er aufgrund seiner Bindung \nan Gesetz und Recht in Verbindung mit seiner allgemeinen Dienstleistungspflicht auch \nbei einem fehlerhaften Geschäftsverteilungsplan eine Entscheidung erlassen und in dem \nihm durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereich tätig werden \n(BVerwG, Urt. vom 28.11.1975 – VII C 47.73 – BVerwGE 50, 11, 13 = juris Rn. 37; Bay \nVGH, Beschluss vom 12.7.1993 – 20 CE 93.1589 – juris Rn. 13 und 19; vgl. auch \nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 25.8.2016 – 2 BvR 877/16 – DRiZ \n2017, 64 f. = juris Rn. 18 und Beschluss vom 6.3.1963 – 2 BvR 129/63 – BverfGE 15, \n298 ff. = juris Rn. 9;). \n \nDie Antragsbefugnis ergibt sich aber jedenfalls daraus, dass der Antragsteller Adressat \neines ihn belastenden sofort vollziehbaren Verwaltungsakts ist. Da mit der Aufhebung der \nAbordnung die verbindliche Regelung mit Außenwirkung getroffen wird, dass der Antrag-\nsteller seine bisherige Tätigkeit in der JVA nicht fortsetzen kann und sich auf die Rück-\nkehr in sein Richteramt einrichten muss, greift die Regelung über das Betriebsverhältnis \nhinaus und betrifft den Antragsteller in seinen Rechten als selbständiger Rechtsträger. Er \nkann zumindest aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 71 DRiG i.V.m. § 45 \nBeamtStG verlangen, dass die Entscheidung zur Beendigung seiner Abordnung ermes-\nsensfehlerfrei getroffen wird und insoweit eine Verletzung in eigenen Rechten geltend \nmachen. \n \n2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. \n \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die auf-\nschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilwei-\nse anordnen. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründet-\nheit grundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes mit in den Blick zu nehmen ist. \n\n- 13 - \n- 14 - \n \na) Mit dem in § 54 Abs. 4 BeamtStG gesetzlich festgelegten Vorrang des öffentlichen \nInteresses an der sofortigen Vollziehung einer Abordnungsverfügung hat der Gesetzge-\nber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Vollziehung einer derartigen Maßnahme dem privaten Interesse des Be-\ntroffenen an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht, so dass eine ge-\nrichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage \ngegen eine Abordnungsverfügung oder deren Aufhebung nur dann gerechtfertigt ist, \nwenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das \npersönliche Interesse des Beamten oder Richters am Aufschub der Vollziehung das öf-\nfentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt (vgl. zu § 126 Abs. 3 BRRG Be-\nschluss des Senats vom 2.11.2006 – 2 B 253/06 – juris Rn. 19 f.). Dieser grundsätzliche \nVorrang des öffentlichen Interesses bei Abordnungs- oder Versetzungsentscheidungen \nist auch plausibel. Es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung schwer erträg-\nlich, wenn es ein Beamter oder Richter im Falle eines Rechtsstreits in der Hand hätte, bis \nzur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens das bisherige Amt weiterzuführen und die \nDienstleistung in seinem neuen oder bisher ausgeübten Amt zu verweigern. Auch muss \nes der Behörde zur effektiven Aufgabenwahrnehmung möglich sein, Spannungszustän-\nde, die eine reibungslose Zusammenarbeit innerhalb einer Dienststelle empfindlich stören \nund sich auf andere Weise als durch Abordnung oder Versetzung nicht wirkungsvoll aus-\nräumen lassen, rasch zu lösen. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im \nAnordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte oder Richter die ihm \ndurch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen \nDienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgül-\ntige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des angefochte-\nnen Bescheides den Beamten oder Richter jedoch so hart treffen würde, dass demge-\ngenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung gerin-\ngeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.3.1999 – 1 WB 20/99 – Buch-\nholz 236.1 § 10 SG Nr. 35 = juris Rn. 3; Sächs.OVG, Beschl. vom 2.5.2014 – 2 B 61/14 – \njuris Rn. 7; OVG Saarl., Beschluss vom 6.10.2004 – 1 W 34/04 – juris Rn.3). \n \nb) Nach diesem Maßstab kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstel-\nlers nicht festgestellt werden. Die Aufhebung der Abordnungsverfügung erweist sich ent-\ngegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts weder offenkundig \nnoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtwidrig. § 37 DRiG steht der Beendi-\ngung der Abordnung des Antragstellers an die JVA ohne dessen Einverständnis vor Ab-\n\n- 14 - \n- 15 - \nlauf der ursprünglich verfügten Dauer bis zum 31.8.2019 nicht entgegen. Insbesondere \nlässt sich aus § 37 Abs. 2 DRiG, wonach die Abordnung auf eine bestimmte Zeit auszu-\nsprechen ist, nicht herleiten, dass die Abordnung an eine Verwaltungsbehörde nur mit \nZustimmung des Richters beendet werden darf. \n \nDas Deutsche Richtergesetz enthält keine Definition des Begriffs der Abordnung, son-\ndern setzt diesen in § 37 DRiG voraus. Die Vorschrift beschränkt sich auf die Regelung \neiniger wichtiger Einzelfragen der Abordnung für Richter auf Lebenszeit und auf Zeit. \nNach § 37 Abs. 1 DRiG ist eine Abordnung – abgesehen von der in Absatz 3 geregelten \nAusnahme – nur mit Zustimmung des Richters zulässig. Mit dem Zustimmungserfordernis \nwird die persönliche Unabhängigkeit des Richters garantiert und sichergestellt, dass dem \nRichter nicht gegen seinen Willen die Möglichkeit genommen wird, in seinem Amt auch \nRecht zu sprechen (vgl. Fürst in: GKÖD Bd. I: BR 52.Lfg. I.83, § 37 Rn. 2). Die nach § 37 \nAbs. 2 DRiG vorgeschriebene Zeitbestimmung soll verhindern, dass es nicht vom Ermes-\nsen der abordnenden Behörde, ggf. auch nicht von der Behörde, in deren Bereich der \nRichter abgeordnet ist, abhängt zu bestimmen, wann der Richter in sein Richteramt zu-\nrückkehrt (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009, § 37 Rn. 10; \nFürst a.a.O. Rn. 4). \n \nDaraus folgt indes nicht das strikte Verbot einer vorzeitigen Beendigung der Abordnung, \nwenn hierfür zwingende Gründe bestehen. Jedenfalls für die Beendigung der Abordnung \neines Richters an eine Verwaltungsbehörde gilt diese Annahme nicht. Soweit das Verwal-\ntungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. \n3/516 S. 44) verweist, in der es heißt: \n \n„Die Abordnung muß auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden, damit we-\nder das Gericht noch die Verwaltungsbehörde beliebig bestimmen kann, wann der \nRichter an sein Gericht zurückkehrt. Dadurch könnte die Besetzung des Gerichts \nunzulässig beeinflußt werden.“ \n \nlässt es außer Acht, dass sich die Aussage zu der Gefahr einer Beeinflussung der Beset-\nzung des Gerichts nur auf die Abordnung an ein anderes Gericht und nicht auf die Ab-\nordnung an eine Verwaltungsbehörde bezieht. Die Gefahr einer Beeinflussung der Be-\nsetzung des Gerichts besteht auch nur bei dem Gericht, an das ein Richter abgeordnet \nist, wenn z.B. mit Blick auf ein mit seiner Mitwirkung alsbald zu entscheidendes Verfahren \ndie Abordnung vorzeitig beendet wird. Bei der Rückkehr an das Stammgericht besteht \ndiese Gefahr indes nicht, weil hier über die Besetzung der Spruchkörper und die Vertei-\nlung der Geschäfte gemäß § 21e Abs. 1 und 3 GVG das Präsidium bestimmt und inner-\n\n- 15 - \n- 16 - \nhalb der Kammer der von den Kammermitgliedern beschlossene Geschäftsverteilungs- \nund Mitwirkungsplan regelt, welche Richter in den Verfahren mitwirken. \n \nDass die vom Verwaltungsgericht zitierte Passage der Gesetzesbegründung zu § 35 \nAbs. 2 des Entwurfs eines Deutschen Richtergesetzes sich nur auf die Abordnung eines \nRichters an ein anderes Gericht bezieht, ergibt sich auch aus der als Gegensatz formu-\nlierten Einleitung des folgenden Absatzes der Gesetzesbegründung, \n \n„Aber auch mit seiner Zustimmung darf ein Richter an eine Verwaltungsbehörde, \nauch an die Staatsanwaltschaft, nicht länger als drei Jahre abgeordnet werden.“ \n \ndie die im Interesse der Vermeidung einer Entfremdung des Richters von seinem Amt \nvorgesehene zeitliche Begrenzung der Abordnung auf drei Jahre betrifft. Unerheblich ist \nin diesem Zusammenhang, dass diese Regelung aufgrund einer Intervention der Länder \n(vgl. BT-Drs. 3/2785 S. 15) nicht Gesetz geworden ist. \n \nc) Mit dem Antragsteller ist davon auszugehen, dass die einseitige vorzeitige Beendigung \nder Abordnung eines Richters an eine Verwaltungsbehörde nicht in das Belieben des \nDienstherrn gestellt ist. Allerdings bedeutet das nicht, dass die Aufhebung der Abordnung \nnur einvernehmlich geschehen kann. Zwar darf die Abordnung eines Richters, abgese-\nhen von dem Fall des § 37 Abs. 3 DRiG, nur mit dessen Zustimmung erfolgen, mit der \nAbordnung an eine Verwaltungsbehörde hat der Richter jedoch für die Dauer der Abord-\nnung allgemeinen Grundsätzen des Dienstrechts entsprechend die Rechte und Pflichten \neines Beamten, insbesondere ist er wie ein in gleicher Funktion tätiger Beamter wei-\nsungsgebunden (Fürst in GKÖD, Bd. I: BR 52. Lfg. I.83, § 37 Rn. 9; Schmidt-Räntsch, \n§ 37 Rn. 11; Thomas, Richterrecht, S. 102). \n \nFür die Beendigung der Abordnung bedeutet dies, dass dem Dienstherrn insoweit ein \nebenso weites Organisationsermessen eingeräumt ist wie bei der einem Beamten ge-\ngenüber ausgesprochenen Abordnung. Dieses grundsätzlich weite Ermessen rechtfertigt \nes, aus jedem sachlichen Grund eine Abordnung zu beenden. Im gerichtlichen Verfahren \nkönnen die Ermessenserwägungen des Dienstherrn daher nur daraufhin überprüft wer-\nden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt oder aus anderen Gründen \nwillkürlich sind (BVerwG, Urt. vom 28.11.1991 – 2 C 41/89 – BVerwGE 89, 199 = juris \nRn. 21; Urt. vom 22.5.1980 – 2 C 30/78 – BVerwGE 60, 144 ff.). Anhaltspunkte für eine \nermessensmissbräuchliche oder willkürliche Entscheidung der Antragsgegnerin sind we-\nder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr rechtfertigen sowohl die von der Antragsgeg-\nnerin aufgrund der erheblichen Belastung des Verwaltungsgerichts mit Asylverfahren \n\n- 16 - \n- 17 - \nangeführte Notwendigkeit einer personellen Verstärkung mit einem erfahrenen Richter \nzur Eröffnung einer 7. Kammer als auch die Kritik an der Leitung der JVA durch den An-\ntragsteller die Beendigung der Abordnung. \n \nEs ist anerkannt, dass der Staat im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen \nhat, die geeignet und erforderlich sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen, und \ndass er dort, wo sie eintritt, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen hat, wozu insbesondere der \nEinsatz personeller Mittel gehört (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.2.1992 – 1 W \n2/92 – juris Rn. 9; BVerfGE 36, 264-275; BayVerfGH, Entscheidung vom 8.8.1985 – Vf. \n24-VII-84 – NJW 1986, 1326 = juris ). Der allseits bekannte vorübergehende außerge-\nwöhnliche Arbeitsanfall im Bereich des Asylrechts kann nicht allein durch Neueinstellun-\ngen aufgefangen werden. Neben der Einstellung zusätzlicher Richter stellt sich daher die \nRückholung abgeordneter Richter ebenso als unumgängliches Bedürfnis der Rechtspfle-\nge dar, um eine beschleunigte und zeitnahe Erledigung der vorübergehend steigenden \nZahl der Asylverfahren zu gewährleisten sowie zugleich eine für die Rechtsschutzsu-\nchenden angemessene Bearbeitungszeit der Verfahren in den übrigen Rechtsgebieten \nsicherzustellen, die von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gefordert wird (vgl. OVG Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 12.3.2018 – 5 A 2439/17 – NVwZ 2018, 1080 = juris Rn. 9). \n \nDarüber hinaus bieten auch die dem Antragsteller vorgehaltenen Versäumnisse bei der \nWahrnehmung seiner Aufgaben als Leiter der JVA keinen Anhaltspunkt für die Annahme \neines Ermessensmissbrauchs seitens der Antragsgegnerin. Die unzureichende Anleitung \nder Verwaltungsabläufe und deren unzureichende Kontrolle wiegen ebenso wie die nicht \nverlässliche Einhaltung von Absprachen mit dem Justizressort und die schleppende oder \nauch gar nicht erfolgte Abhilfe erkannter Missstände in der JVA schwer. Die beispielhaft \ngenannte Erstellung eines Sicherheitskonzepts für die JVA, Fragen der Vollzugslocke-\nrung bei verschiedenen Gefangenen, Suizide von Gefangenen sowie unerlaubte Kontak-\nte von Gefangenen der Sozialtherapie zu Bediensteten, die der Antragsteller nicht in Ab-\nrede stellt, sind hinreichende Belege für die Annahme, dass eine Grundlage für eine ver-\ntrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr besteht. Soweit der Antragsteller mit Blick auf \nden von der Antragsgegnerin geltend gemachten Vertrauensverlust einwendet, die Lei-\ntung einer Justizvollzugsanstalt sei kein politisches Amt, verkennt er, dass mit der Kritik \nan seiner Amtsführung nicht die bei politischen Beamten fortdauernde Übereinstimmung \nmit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung (§ 30 Abs. 1 Be-\namtStG) angesprochen ist. \n \n\n- 17 - \n \nEine Einengung des Ermessens des Dienstherrn, die auf besonders gelagerte Verhält-\nnisse beschränkt ist (BVerwG, Beschluss vom 26.11.2004 – 2 B 72/04 – juris a.a.O. \nm.w.N.), liegt nicht vor. Solche Einschränkungen können sich in besonders gelagerten \nEinzelfällen beispielsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben (vgl. \nBVerwG, Urt. vom 22.5.1980 – 2 C 30/78 – a.a.O.), etwa dann, wenn besondere Um-\nstände des Einzelfalls, insbesondere gewichtige Grundrechte des Beamten, einer beson-\nderen Berücksichtigung bedürfen. Insoweit sind daher auch private Belange des Beam-\nten in den Ermessenserwägungen bei der Umsetzungsentscheidung zu berücksichtigen \n(vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2004 – 1 Bs 271/04 – juris Rn. 4). \n \nWeder der Entzug von Leitungsaufgaben (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.11.1991 – 2 C 41/89 \n– a.a.O.) noch der Verlust der Vollzugszulage (VG Bremen, Urt. vom 30.1.2004 – 6 K \n2780/00 – juris Rn 45 ff.; zum Wegfall der Ministerialzulage vgl. auch: BVerfG; Beschluss \nder 4. Kammer des 2. Senats – 2 BvR 1457/96 – DVBl 2001, 719 = juris Rn. 6 f.) stellen \nindes solche besonderen Umstände dar. Das gilt schließlich auch im Hinblick auf das \nZustimmungserfordernis in § 37 Abs. 2 DRiG, das dem Antragsteller keinen besonderen \nVertrauensschutz vermittelt, sondern allein der verfassungsrechtlich gewährleisteten per-\nsönlichen Unabhängigkeit der Richter Rechnung trägt (BGH; Beschluss vom 10.12.2008 \n– 1 StR 322/08 – juris Rn. 10). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez. Meyer \n \n \n \n \n \n \n \ngez. Traub \n \n \n \n \n \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-08-07/2-b-179-18","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":21},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":11},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-08-07/2-b-179-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364516","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.464906+00:00"}}