{"status":"available","doknr":"OLD364515","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-08-31","aktenzeichen":"1 B 199/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 199/18 \n(VG: \n2 V 286/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Harich, Richterin Dr. Jörgensen und Richterin Dr. Koch am 31. August 2018 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – \n2. Kammer – vom 10. Juli 2018 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragstel-\nler zu tragen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls \nauf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n \n \n \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller, nach eigenen Angaben gambischer Staatsangehöriger und am \n02.06.2000 geboren, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflich-\ntung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung. \n \nDas Amt für Soziale Dienste der Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 05.07.2017 \ndie vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers nach § 42a Abs. 1 SGB VIII ab. Der ein-\ngelegte Widerspruch blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 21.11.2017 (1 B 213/17) ordnete \ndas Oberverwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung der gegen den Wider-\nspruchsbescheid erhobenen Klage an. Diese Klage wurde mittlerweile übereinstimmend \nfür erledigt erklärt, nachdem der Antragsteller auch nach seinen eigenen Angaben \nvolljährig geworden ist. \n \nDas Migrationsamt der Antragsgegnerin stellte mit Bescheid vom 11.07.2018 fest, dass \nGründe, die einer Verteilung des Antragstellers entgegenstehen, nicht vorliegen. Dage-\ngen erhob der Antragsteller Klage und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung \nseiner Klage anzuordnen. Den Eilantrag des Antragstellers lehnte das Verwaltungsge-\nricht mit Beschluss vom 30.08.2018 ab. Über die Klage ist bislang noch nicht entschie-\nden. \n \nMit Beschluss vom 10.07.2018 hat das Verwaltungsgericht den am 01.02.2018 gestellten \nAntrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, abgelehnt. Das Umverteilungsverfahren \nnach § 15a AufenthG sei bereits eingeleitet worden. Bis zum Abschluss dieses Verfah-\nrens habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Hiergegen \nwendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, ihm sei zumin-\ndest eine verfahrensbezogene Duldung zu erteilen. Die Verfahrenslage sei vergleichbar \nmit derjenigen im bereits vom Oberverwaltungsgericht Bremen entschiedenen Verfahren \n1 B 140/18. Er habe einen Umverteilungsbescheid der Antragsgegnerin nach § 15a Auf-\nenthG erhalten. Hiergegen habe er Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung gestellt. Ihm seien Jugendhilfeleistungen für junge Volljährige \n\n- 3 - \n- 4 - \ngemäß § 41 SGB VIII von der Antragsgegnerin bewilligt worden. Er habe daher einen \nGleichbehandlungsanspruch mit dem Antragsteller aus dem Verfahren 1 B 140/18. \n \nII. \nDie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.07.2018 erhobene Be-\nschwerde des Antragstellers, bei deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht auf die \ndargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. \n \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dem Anspruch auf Erteilung ei-\nner Duldung das derzeit laufende Verteilungsverfahren entgegensteht. Das Verteilungs-\nverfahren nach § 15a AufenthG dient der Bestimmung der zuständigen Ausländerbe-\nhörde (OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 – 1 B 92/18 – juris Rn. 13). Daher findet die \nVerteilung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch vor der Entscheidung über die \nAussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder die Erteilung einer Auf-\nenthaltserlaubnis statt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 – 1 B 92/18 – juris Rn. \n13; Beschl. v. 02.03.2017 – 1 B 331/16 – juris Rn. 15). \n \nDer mit der Beschwerdebegründung geltend gemachte Gleichbehandlungsanspruch mit \ndem Antragsteller im Verfahren 1 B 140/18 besteht nicht. In diesem Verfahren hat der \nSenat mit Beschluss vom 27.07.2018 die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die \nvom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zurückgewiesen, dem betroffe-\nnen Ausländer vor Durchführung des Verteilungsverfahrens eine verfahrensbezogene \nDuldung zu erteilen. Entscheidungstragend hat der Senat dabei darauf abgestellt, dass \nnoch nicht abschließend geklärt sei, ob der Ausländer überhaupt dem Verteilungsverfah-\nren nach § 15a AufenthG unterfalle. In einem weiteren, beim Verwaltungsgericht noch \nanhängigen Klageverfahren sei nämlich noch die Frage zu entscheiden, ob der \nAusländer als Minderjähriger vom Jugendamt der Antragsgegnerin in Obhut zu nehmen \nsei. Unbegleitete minderjährige Ausländer unterlägen jedoch nicht der Verteilung nach \n§ 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Vielmehr gelte für sie insoweit der Vorrang des Jugend-\nhilferechts und der – inzwischen – dort in §§ 42b ff SGB VIII geregelten Verteilungs-\nvorschriften (vgl. im Einzelnen: OVG Bremen, Beschl. v. 27.07.2018 – 1 B 140/18 – zur \nVeröffentlichung vorgesehen in juris). \n \nDiese Problematik stellt sich im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht. Der Antrag-\nsteller ist auch nach eigenen Angaben mittlerweile volljährig. Er unterliegt damit nunmehr \ndem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG. Daran ändert auch der Umstand nichts, \ndass das behördliche Altersfeststellungsverfahren nach § 42f SGB VIII bei dem Antrag-\n\n- 4 - \n \nsteller nicht mehr abgeschlossen werden konnte, bevor er unstreitig volljährig geworden \nist (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 – 1 B 92/18 – juris Rn. 12 f.). Schließ-\nlich schließt auch die Bewilligung von Leistungen an junge Volljährige die Durchführung \ndes Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG nicht aus (OVG Bremen, Beschl. v. \n07.06.2018 – 1 B 92/18 – juris Rn. 19). Im Rahmen des derzeit laufenden Verteilungs-\nverfahrens nach § 15a AufenthG ist daher nunmehr zunächst die für die Erteilung der be-\ngehrten Duldung zuständige Ausländerbehörde zu ermitteln. \n \nDie Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \nProzesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte dem Antragsteller nicht bewilligt \nwerden, da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-08-31/1-b-199-18","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-08-31/1-b-199-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364515","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.442551+00:00"}}