{"status":"available","doknr":"OLD364514","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-09-10","aktenzeichen":"2 B 213/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 213/18 \n(VG: \n6 V 1559/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Regierungsdirektorin \nAntragstellerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für \nBau und Heimat, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin, \nGz.: - ZI4-12200/3#10 - \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 10. September 2018 beschlos-\nsen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 6. Kammer – vom 01.08.2018 geändert. \n \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig auch untersagt zu behaupten, \nder Bericht der Internen Revision des Bundesamts für \nMigration und Flüchtlinge vom 11.05.2018 zeige deut-\nlich, dass im Ankunftszentrum Bremen bewusst ge-\nsetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften \nmissachtet wurden. Zugleich wird der Antragsgegne-\nrin aufgegeben, die Verbreitung dieser Äußerung zu \nunterlassen. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt \ndie Antragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 5.000,00 € festgesetzt. \n \n \n \n \nG r ü n d e \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich gegen eine Äußerung, die in einer Presseerklärung des \nBundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht wurde. \n \nDie Antragstellerin war Referatsleiterin der Außenstelle Bremen des Bundesamts für Mig-\nration und Flüchtlinge (BAMF). Im Jahr 2016 wurde sie umgesetzt und nahm seitdem \nandere Aufgaben im BAMF wahr. Mit Verfügung vom 19.04.2018 wurde ihr die Führung \nder Dienstgeschäfte untersagt. Das am 21.04.2018 gegen sie eingeleitete Disziplinarver-\nfahren ist im Hinblick auf ein bei der Staatsanwaltschaft Bremen geführtes Ermittlungs-\nverfahren ausgesetzt. \n \nAufgrund eines Verdachts auf Unregelmäßigkeiten und Rechtsverstöße in der Bremer \nAußenstelle des BAMF erfolgte eine Untersuchung durch die Innenrevision des BAMF. \nUnter dem 23.05.2018 veröffentlichte das Bundesministerium des Innern, für Bau und \nHeimat eine Pressemitteilung, in der es unter anderem heißt: \n \n„Die Leitung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat in zwei \nSchritten die Interne Revision des BAMF mit der Überprüfung von insgesamt \n4.568 Asylverfahren beauftragt, in denen Unregelmäßigkeiten aufgrund der Betei-\nligung von zwei Rechtsanwaltskanzleien zu vermuten waren. \nDiese Prüfung wurde mit dem Bericht der Internen Revision des BAMF vom \n11. Mai 2018 abgeschlossen. Der Bericht zeigt deutlich, dass im Ankunftszentrum \nBremen bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missach-\ntet wurden.“ \n \nDie Antragstellerin wehrt sich gegen den Satz: „Der Bericht zeigt deutlich, dass im An-\nkunftszentrum Bremen bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften \nmissachtet wurden.“. Eine von der Antragstellerin geforderte Verpflichtungserklärung des \nInhalts, derartige Äußerungen nicht zu wiederholen, gab die Antragsgegnerin nicht ab. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nAm 11.06.2018 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und \nbeantragt, der Antragsgegnerin die genannte Äußerung sowie die weitere, in einer Fern-\nsehsendung gefallene Äußerung, die Vorgänge in Bremen seien natürlich auch deshalb \nmöglich gewesen, weil hochkriminell und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen \nRechtsanwälten zusammengearbeitet hätten, zu untersagen. \n \nMit Beschluss vom 01.08.2018 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin aufge-\ngeben, die letztgenannte Äußerung vorläufig zu unterlassen. Hinsichtlich der in der Pres-\nsemitteilung enthaltenen Äußerung hat es den Antrag abgelehnt. \n \nMit der am 02.08.2018 erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren \nweiter. \n \nII. \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die von der Antragstellerin im Beschwer-\ndeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO), führen dazu, der Antragsgegnerin vorläufig auch die in der Pres-\nsemitteilung enthaltene Äußerung zu untersagen, der Bericht der Internen Revision des \nBAMF vom 11.05.2018 zeige deutlich, dass im Ankunftszentrum Bremen bewusst ge-\nsetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet wurden. \n \nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch den Anforderungen der §§ 123 \nVwGO, 920 Abs. 2 ZPO entsprechend glaubhaft gemacht (1.). Die weitergehende einst-\nweilige Anordnung nach § 123 VwGO erscheint auch zur Abwendung wesentlicher Nach-\nteile geboten (2.). \n \n1. \nDie Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen öffentlich-rechtlichen Anspruch \nauf Unterlassung der getätigten Äußerung. Die Äußerung stellt einen noch fortdauernden, \nrechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition der \nAntragstellerin dar. \n \nDie Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Äußerung unterscheiden \nsich danach, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen \nist. Eine Tatsachenbehauptung setzt voraus, dass sie einer objektiven Klärung zugäng-\nlich ist und sich die Richtigkeit der Gesamtbehauptung durch eine Beweiserhebung klä-\n\n- 4 - \n- 5 - \nren lässt, während ein Werturteil die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, \ndes Dafürhaltens oder Meinens kennzeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März \n2017 – 1 BvR 3085/15 –, Rn. 13, juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 \n– 7 CE 93.2403 –, Rn. 44, juris). Eine Rechtsmeinung ist grundsätzlich als Meinungsäu-\nßerung zu qualifizieren, es sei denn, die Beurteilung wird nicht als bloße Rechtsauffas-\nsung kenntlich gemacht, sondern ruft beim Adressaten zugleich die Vorstellung von kon-\nkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervor, die als solche einer Überprü-\nfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss \nvom 15. August 2018 – OVG 5 S 14.18 –, Rn. 7, juris). \n \nZu Recht beanstandet die Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht die im Streit ste-\nhende Äußerung in der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau \nund Heimat vom 23.05.2018 als Werturteil qualifiziert hat. Für die Ermittlung des Erklä-\nrungsinhalts ist darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allge-\nmeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger \nverstanden wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2018 – OVG 5 S \n14.18 –, Rn. 7, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2012 \n– 8 A 1024/11 –, juris Rn. 44, und BayVGH, Beschluss vom 13. November 2009 – 7 CE \n09.2455 –, juris Rn. 17). Entscheidend ist, wie der Empfänger die Erklärungen des An-\ntragsgegners entsprechend der auch im öffentlichen Recht geltenden Auslegungsregel \ndes § 133 BGB bei objektiver Würdigung verstehen kann, wobei Unklarheiten zu Lasten \nder Behörde gehen. Die Auslegung von Erklärungen, die – wie hier – für eine unbestimm-\nte Vielzahl von Personen Bedeutung erlangen können, richtet sich dabei nach der Ver-\nständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten oder Angehörigen des gerade \nangesprochenen Personenkreises (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli \n2018 – OVG 1 S 39.18 –, Rn. 24, juris). \n \nUnter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs ist der Satz „Der Bericht zeigt \ndeutlich, dass im Ankunftszentrum Bremen bewusst gesetzliche Regelungen und interne \nDienstvorschriften missachtet wurden.“ von einem unvoreingenommenen Durchschnitts-\nempfänger dahingehend zu verstehen, der Bericht belege bereits vorsätzliche Rechtsver-\nstöße und Verstöße gegen interne Vorgaben in der Bremer Außenstelle; diese Tatsache \nsei seit der Vorlage des Berichts als sicher festgestellt. Kern der Aussage ist, in der Bre-\nmer Außenstelle des BAMF sei bewusst, also vorsätzlich, gegen Rechtsnormen und in-\nterne Dienstvorschriften verstoßen worden. Ob tatsächlich Verstöße gegen Rechtsvor-\nschriften und interne Anweisungen vorliegen, ist dem Beweis zugänglich. Ebenso objektiv \nüberprüfbar ist vor dem Hintergrund, dass der Vorsatz eine beweisbare innere Tatsache \n\n- 5 - \n- 6 - \ndarstellt, die Frage, ob dies bewusst geschah. Auch aus dem Gesamtkontext der Pres-\nsemitteilung ergibt sich nicht, dass die Äußerung als Werturteil gemeint sein könnte. Es \nhandelt sich auch nicht um eine bloße Verdachtsäußerung, da die behauptete Tatsache \ngerade nicht als offen, sondern im Gegenteil als feststehend und jedenfalls seit Vorlage \ndes Berichts geklärt dargestellt wird. \n \nDie in der Pressemitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung verletzt die Antragstellerin \nin ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 \nGG. Dieses erfasst unter anderem die soziale Anerkennung des Einzelnen und bietet \ndaher Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Einzel-\nnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2002 – \n1 BvR 802/00 – NJW 2003, 1856, juris, Rn. 12, und vom 10. November 1998 – 1 BvR \n1531/96 – BVerfGE 99, 185, juris, Rn. 42). Dass die im Streit stehende Äußerung in ih-\nrem Zusammenhang nur als auf die Antragstellerin bezogen verstanden werden kann, \nhat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Die Behauptung, die Antragstellerin \nhabe in ihrer Eigenschaft als Außenstellenleiterin vorsätzlich rechtswidrig gehandelt, ist \nehrenrührig und geeignet, ihr Bild in der Öffentlichkeit negativ zu beeinflussen. \n \nDerartige amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechts-\nstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßig-\nkeitsgrundsatzes zu orientieren (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B \n54/10 – Rn. 14, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November \n2017 – 6 S 32.17 – Rn. 6, juris). Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass mitgeteilte \nTatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 15. Au-\ngust 1989 – 1 BvR 881/89 – NVwZ 1990, 54, juris, Rn. 15). Ob die Behauptung, es sei \nbewusst gegen Vorschriften verstoßen worden, zutrifft, ist im Hinblick auf das strafrechtli-\nche Ermittlungsverfahren und das Disziplinarverfahren, die beide noch nicht abgeschlos-\nsen sind, derzeit offen. Die Äußerung erweist sich jedenfalls als unverhältnismäßig. Zu \nberücksichtigen ist, dass der Dienstherr wegen seiner Verantwortung nach außen für das \nHandeln seiner Bediensteten eine Information der Öffentlichkeit über Beanstandungen \noder getroffene Weisungen für erforderlich halten darf (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 \n– 2 C 10/93 – BVerwGE 99, 56-64, juris, Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 28. April 2014 \n– 3 CE 13.2600 – Rn. 37, juris). Auch besteht ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. \nDemgegenüber steht jedoch der Schutz der Grundrechte der Antragstellerin. Von Bedeu-\ntung hierfür ist auch, dass ein Strafverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet worden \nist. Die in der Pressemitteilung des Bundesministeriums enthaltene Behauptung greift – \njedenfalls soweit darin von der Missachtung gesetzlicher Regelungen die Rede ist – aus \n\n- 6 - \n- 7 - \nder Sicht des Durchschnittsempfängers den strafrechtlichen Ermittlungen vor und unter-\ngräbt damit in der Öffentlichkeit die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende strafpro-\nzessuale Unschuldsvermutung. An einer Information der Öffentlichkeit in dieser Weise \nbesteht kein schützenswertes Interesse. In die Abwägung einzustellen sind ferner die \nBedeutung und die besondere Wirkkraft von Presseerklärungen aus dem Bundesministe-\nrium, die ihnen wegen der staatlichen Autorität zukommen und die dem Hoheitsträger \nZurückhaltung gebieten. Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass seitens der \nMedien behördlichen Pressemitteilungen als sog. privilegierten Quellen ein gesteigertes \nVertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n04. August 2017 – 1 S 1307/17 – Rn. 33, juris). Die Festlegung des Bundesministeriums \ndes Innern, für Bau und Heimat in der Pressemitteilung, dass bewusst Rechtsverletzun-\ngen begangen worden seien, missachtet dieses Zurückhaltungsgebot. Vor allem aber \nbegründet die grundgesetzlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Verhältnis \nzwischen dem Staat als Dienstherrn und den seiner Dienst- und Fachaufsicht unterste-\nhenden Beamten einen eigenen Maßstab für nachteilige Äußerungen über Beamte ge-\ngenüber Dritten (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 10/93 – BVerwGE 99, 56-64, \njuris, Rn. 19). Die Fürsorgepflicht umfasst die in § 78 Satz 2 BBG ausdrücklich ausge-\nsprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel-\nlung als Beamten zu schützen. Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vor-\nwürfe in Schutz zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 10/93 – BVerwGE \n99, 56-64, juris, Rn. 22; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 28. April 2014 – 3 CE \n13.2600 – Rn. 37, juris). Solange unklar ist, ob in der Öffentlichkeit erhobene Vorwürfe \nberechtigt sind, insbesondere weil hierauf bezogene Ermittlungen noch nicht abgeschlos-\nsen sind, darf sich der Dienstherr ihnen jedenfalls nicht anschließen, sondern muss – \nsofern er sich dazu öffentlich äußert – die noch bestehenden Zweifel an der Richtigkeit \nder Vorwürfe deutlich zum Ausdruck bringen. Eine Formulierung in der Pressemitteilung, \ndie hinreichend zum Ausdruck gebracht hätte, dass ein Beweis der dort genannten Tat-\nsachen noch aussteht, wäre dem Bundesministerium möglich und auch rechtlich nicht zu \nbeanstanden gewesen. \n \nDa die Pressemitteilung nach wie vor auf der Homepage des Bundesministeriums des \nInnern, für Bau und Heimat abrufbar ist, dauert die festgestellte Rechtsverletzung fort. \n \n2. \nDie einstweilige Anordnung erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten, \nweil durch die nach wie vor auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für \nBau und Heimat öffentlich zugängliche Pressemitteilung fortdauernd Rechte der Antrag-\n\n- 7 - \n \nstellerin verletzt werden und sich die Medien, solange die Behauptung behördlicherseits \naufrechterhalten wird, weiterhin für ihre Berichterstattung auf diese Information stützen \nkönnen. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da vorliegend die Entscheidung in der \nHauptsache jedenfalls zum Teil vorweggenommen wird, ist für das Eilverfahren kein Ab-\nschlag vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 1 und 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Steinfatt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-09-10/2-b-213-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-09-10/2-b-213-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364514","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.420584+00:00"}}