{"status":"available","doknr":"OLD364513","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-09-10","aktenzeichen":"1 B 20/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 20/18 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nb e i g e l a d e n : \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Harich, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 10. September 2018 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nwird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-\nladenen, die diese selber trägt. \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDer Streitwert wird auf 7.500.- Euro festgesetzt. \n \n \n \n \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan 2487 „für \nein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Ro-\nbert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27“ (im Folgenden: Bebauungsplan 2487). \n \nDer Antragsteller betreibt auf dem östlich an das Plangebiet grenzenden Grundstück Ro-\nbert-Hooke-Straße 21 seit 2005 eine Kindertagesstätte (Kita). Ihm ist an diesem Grund-\nstück ein Erbbaurecht bis zum 01.01.2055 eingeräumt. Eigentümer dieses Grundstücks \nist die Freie Hansestadt Bremen. Das Erbbaurecht des Antragstellers wurde mit notariel-\nlem Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Antragsteller am \n09.12.2004 begründet und beinhaltet die Berechtigung und Verpflichtung des Antragstel-\nlers, auf dem Erbbaugrundstück eine Kindertagesstätte zu errichten und zu betreiben. \nDas Erbbaugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 2262 „für ein Ge-\nbiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Robert-Hooke-Straße (teilweise einschließlich) und \nBundesautobahn A 27“ vom 22.12.2004, der u.a. für das Grundstück Robert-Hooke-\nStraße 21 „Sondergebiet (Technologiepark Universität)“ ausweist. Unter dem Datum des \n10.03.2005 erteilte der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr dem Antragsteller die Bau-\ngenehmigung für die Errichtung einer Kindertagesstätte. Ihm wurde mit der Baugenehmi-\ngung aufgegeben, die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Immissionsorte außerhalb \nvon Gebäuden in Kern-, Dorf- und Mischgebieten einzuhalten. \n \nDas Plangebiet des Bebauungsplans 2487 umfasst 2,4 Hektar (ha). Es wird im Norden \nbegrenzt von der BAB A27, im Westen von den an der Wilhelm-Herbst-Straße 1 gelege-\nnen Büro- und Produktionsgebäuden der Beigeladenen B. GmbH & Co. KG und im Sü-\nden von einem ca. 25 bis 40 Meter (m) breiten Streifen aus Brachflächen. Im Osten \ngrenzt das Plangebiet an das vom Antragsteller genutzte Grundstück Robert-Hooke-\nStraße 21 sowie an noch unbebaute Grundstücksflächen. Das Grundstück wird zudem im \nOsten durch die Robert-Hooke-Straße erschlossen, die vor dem Plangebiet mit einem \nWendekreis endet. Der Flächennutzungsplan Bremen stellt für das Plangebiet – wie auch \nfür dessen Umgebung einschließlich des Grundstücks des Antragstellers – „Sonderbau-\n\n- 3 - \n- 4 - \nfläche – Technologiepark Universität“ dar. Das Plangebiet war bislang nicht überplant. Es \nwurde früher im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt, liegt aber seit einiger Zeit brach. \n \nIm nördlichen Bereich des Plangebietes liegt die Wasserfläche des Uni-Randgrabens. \nFür diesen Bereich weist der Bebauungsplan Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur \nPflege und zur Entwicklung für Boden, Natur und Landschaft aus. Für das übrige, etwa \n12.350 qm große Gebiet setzt der Bebauungsplan 2487 Sondergebiet Technologiepark \nUniversität (SO(TU)) in abweichender Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,8 so-\nwie einer Höhe baulicher Anlagen (Oberkante) von 17,50 m über Normalhöhennull (NHN) \nfest. Es werden zudem Baugrenzen sowie – außerhalb dieser Baugrenzen – Flächen für \nStellplätze ausgewiesen. Das festgesetzte SO (TU) dient ausweislich der textlichen Fest-\nsetzung Nr. 1 der Unterbringung von Einrichtungen der Universität und von in der For-\nschung und Entwicklung tätigen Einrichtungen und Unternehmen sowie von Produktions- \nund Dienstleistungsunternehmen mit einem Produkt- bzw. Leistungsschwerpunkt im Be-\nreich Forschung und Entwicklung. Zulässig sind danach Einrichtungen der Forschung \nund Lehre, Büro- und Verwaltungsgebäude, Labor-, Werkstatt- und Montagegebäude, \nPrüfstand- und Versuchsanlagen, Ausbildungsstätten sowie Anlagen für kulturelle und \nsoziale Zwecke, soweit sie der Zweckbestimmung des Baugebietes entsprechen und \nbenachbarte schützenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger \nBodennutzung nicht stören. Offene Lagerplätze sind nicht zulässig. Wohnungen für Auf-\nsichts- und Bereitschaftspersonen können ausnahmsweise zugelassen werden. Gemäß \nder textlichen Festsetzung Nr. 4 gelten in der abweichenden Bauweise die Vorschriften \nder offenen Bauweise mit der Maßgabe, dass auch Gebäude von mehr als 50 m Länge \nzulässig sind und dass eine Grenzbebauung gestattet werden kann, ohne dass von dem \nNachbargrundstück her angebaut werden muss. \n \nIn der Begründung zum Bebauungsplan 2487 weist der Plangeber u.a. darauf hin, dass \ndie Obergrenzen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 \nAbs. 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten bei der Geschossflächenzahl (GFZ) 2,4 \nund bei der Baumassenzahl (BMZ) 10,0 betrügen. Zwar könne im Plangebiet bei voll-\nständiger Ausnutzung der Fläche eine BMZ mit einem rechnerischen Wert von ca. 18 \nentstehen. Allerdings sei unter Berücksichtigung der notwendigen Erschließung sowie \nder auf dem Grundstück erforderlichen Stellplätze mit einer maximalen BMZ von höchs-\ntens 6 zu rechnen. Vergleichbares gelte für die GFZ, hier sei rechnerisch ein Wert von \nca. 2,1 möglich. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei eine GFZ von 1,1 realistisch. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nAnstoß für die in den Bebauungsplan 2487 mündende Planung war ein an den Senator \nfür Umwelt, Bau und Verkehr (SfUBV) gerichteter Antrag der Beigeladenen vom \n21.04.2016. Die Beigeladene begehrte „zur Erweiterung und langfristigen Sicherung“ ih-\nres Betriebsgrundstücks Wilhelm-Herbst-Straße 1 die Aufstellung eines Bebauungspla-\nnes für eine noch zu vermessende, ca. 12.000 m² große Teilfläche des benachbarten \nFlurstücks VR 330, Flurstücksnummer 126/348. Sie erklärte sich bereit, die Kosten für \ndas Bauleitplanverfahren einschließlich der ggf. erforderlichen Fachgutachten und Aus-\ngleichsmaßnahmen zu übernehmen. \n \nAm 09.06.2016 führte das Ortsamt Horn-Lehe zum geplanten Bebauungsplan 2487 in \neiner öffentlichen Einwohnerversammlung eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit \ngemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch. Ausweislich des Protokolls der Einwohnerversammlung \nstellten Vertreter der Beigeladenen die von ihr beabsichtigte Betriebserweiterung vor. Es \nsei eine ca. 2.000 m² große Fertigungshalle für die digitale und lasergesteuerte Produkti-\non von zahnmedizinischen Teilen geplant. Für Lager und Büro seien zudem ca. 510 m² \nvorgesehen. Eine Entwicklungsfläche mit ca. 1.400 m² werde zusätzlich vorgehalten. Der \nNeubau solle eine eigene Zufahrt über die Robert-Hooke-Straße erhalten. Im Endausbau \nseien 130 Parkplätze für Mitarbeiter vorgesehen. Da bei ihnen die Gleitzeitregel ange-\nwandt werde, werde der Verkehr nach Inbetriebnahme des Neubaus morgens nicht allzu \nstark mit dem Verkehr der Kita kollidieren. Zur angrenzenden Kita werde ein Gehölz-\nschutz mit Birken und Büschen entstehen. Im Nachgang zur Einwohnerversammlung \näußerte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.12.2016 die Auffassung, bei der Planung \ndürfe nicht die Betriebserweiterung der Beigeladenen separat betrachtet werden, sondern \nes müssten der gesamte Betrieb und seine Auswirkungen in die Planung eingestellt wer-\nden. Der Antragsteller bat zudem darum, noch einmal die Möglichkeit einer alternativen \nAnordnung des Vorhabens und der geplanten Stellplätze zu prüfen. Denn vor allem der \ngeplante zusätzliche Verkehr werde sich belastend auf die Nachbarschaft auswirken. \n \nIn ihrer Sitzung am 23.03.2017 beschloss die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, \nStadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (im Folgenden: Deputation) einstimmig die \nPlanaufstellung und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 2487. Mit Schreiben \nvom 01.03.2017 erhielten zudem die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit, sich bis \nzum 13.04.2017 zum Planentwurf zu äußern. \n \nDer Planentwurf, Bearbeitungsstand 10.01.2017, wurde in der Zeit vom 13.03.2017 bis \nzum 13.04.2017 öffentlich ausgelegt. Dies wurde u.a. im Weser-Kurier vom 01.03.2017 \nunter der Überschrift „Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwi-\n\n- 5 - \n- 6 - \nschen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautob-\nahn 27“ bekannt gemacht (vgl. Bl. 95 der Behördenakte). \n \nMit Schreiben vom 05.04.2017 rügte der Antragsteller im Einzelnen die Verletzung von \nVerfahrens- und Formvorschriften und machte zudem Mängel des Abwägungsvorgangs \ngeltend. Auf den Inhalt seines Schreibens (vgl. Bl. 305 ff. der Behördenakte) wird Bezug \ngenommen. \n \nAm 30.08.2017 beschloss die Deputation in Kenntnis der eigegangenen Stellungnahmen \nund ihrer empfohlenen Behandlung (Anlage zum Deputationsbericht) den Deputationsbe-\nricht zum Entwurf des Bebauungsplans 2487 (Bearbeitungsstand 14.07.2017). Dieser \nBericht enthält auch den Beschluss, den Senat und die Stadtbürgerschaft zu bitten, den \nBebauungsplan 2487 zu beschließen. \n \nDie Deputation nahm zu den Einwendungen des Antragstellers jeweils Stellung. Auf die \nAnlage zum Deputationsbericht wird Bezug genommen (vgl. Bl. 232 ff. der Behördenak-\nte). \n \nDer Bebauungsplan wurde am 17.10.2017 vom Senat und am 07.11.2017 von der Stadt-\nbürgerschaft der Antragsgegnerin beschlossen. Am 20.11.2017 wurde er im Amtsblatt \nbekanntgemacht. \n \nAm 25.01.2018 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Bremen gegen den \nBebauungsplan 2487 einen Normenkontrollantrag gestellt (1 D 19/18), über den bisher \nnicht entschieden ist, und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 \nVwGO ersucht. \nEr trägt vor, der Eilantrag sei zulässig. Insbesondere sei er antragsbefugt. Ihm werde – \nauch als „Planaußenanlieger“ – durch § 1 Abs. 7 BauGB ein subjektives Recht auf eine \ngerechte Abwägung eingeräumt, das durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ver-\nletzt worden sei. So seien seine Belange insbesondere in Bezug auf die verkehrliche Er-\nschließung und die dadurch resultierenden Immissionen sowie im Hinblick auf die festge-\nsetzte abweichende Bauweise in Kombination mit Ziff. 3 und 4 der textlichen Festsetzung \nnicht fehlerfrei abgewogen worden. \nSein Eilantrag sei auch begründet. Bereits bei überschlägiger Prüfung sei offensichtlich, \ndass der Bebauungsplans 2487 unwirksam sei. \nDer Entwurf des Bebauungsplans sei bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen ent-\nsprechend bekannt gemacht worden. Zunächst sei die Bekanntmachung über die öffent-\n\n- 6 - \n- 7 - \nliche Auslegung nicht hinreichend bestimmt, um die Anstoßfunktion zu gewährleisten. Die \nBezeichnung des Plangebiets sei nicht hinreichend klar. Es fehle eine deutliche Abgren-\nzung des Plangebiets durch die Bezeichnung von Flurstücken. Auch seien in der Be-\nkanntmachung die Arten der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nicht ent-\nsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB angegeben worden. Es seien \nzudem nicht sämtliche auszulegenden umweltbezogenen Unterlagen auch öffentlich \nausgelegt worden. \nDer Bebauungsplan 2487 verstoße des Weiteren gegen den Grundsatz der städtebauli-\nchen Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung würde nur die privaten Inte-\nressen der Beigeladenen befriedigen. Das Fördern allein privater Interessen sei aber \nnicht zulässig. Es handele sich dabei um eine städtebaulich nicht erforderliche Gefällig-\nkeitsplanung. \nDer Bebauungsplan verletze zudem § 9 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die \nGrenzen des räumlichen Geltungsbereichs rechtsfehlerhaft festgelegt. Vorliegend hätte \nzum einen das Grundstück der Beigeladenen mit dem Bestandsbetrieb einbezogen wer-\nden müssen. Auch das „Ökosystem in seiner Gesamtheit“ hätte in den Bebauungsplan \naufgenommen werden müssen. Zudem hätte das Grundstück Robert-Hooke-Straße 21, \nalso die Kita, vom Bebauungsplan 2487 mit überplant werden müssen, um eine sachge-\nrechte Ermittlung aller abwägungserheblichen privaten und öffentlichen Belange zu er-\nmöglichen. \nDer Bebauungsplan 2487 genüge zudem nicht den Anforderungen, die sich aus den na-\nturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen ergäben, die gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in der \nAbwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen seien. Die in Bezug genommenen \nUnterlagen zu den vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeugten, dass \ndiese Maßnahmen nicht ausreichend seien. \nEntgegen § 2 Abs. 3 BauGB seien zudem nicht alle relevanten Belange ermittelt worden. \nEs fehle unter anderem ein Gutachten zur Veränderung der Belichtungsverhältnisse, ein \nsog. Schattendiagramm. Zudem seien Gefahren im Rahmen des Fertigungsprozesses \nder Beigeladenen für die angrenzenden Nachbargrundstücke und die Umwelt unter Be-\nrücksichtigung der eingesetzten Nanotechnologie nicht ermittelt worden. \nDarüber hinaus fehle eine schalltechnische Untersuchung. Denn bei einer Erweiterung \ndes Bestandsgebäudes der Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück und der vorgese-\nhenen Erschließung des Grundstücks über die Robert-Hooke-Straße sei mit ganz erheb-\nlichen immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen und einer Zunahme der Lärmbelästi-\ngung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr, aber auch durch die An- und Abfahrtsbewe-\ngungen der Mitarbeiter zu rechnen. \n\n- 7 - \n- 8 - \nDer Entwurf des B-Plans 2487 verstoße darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht gegen \ndas Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. So sei der in § 50 BImSchG normierte \nTrennungsgrundsatz nicht beachtet worden, der Immissionskonflikt zwischen der Nut-\nzung auf der Basis der Nanotechnologie in dem Sondergebiet des Plangebiets einerseits \nund der Nutzung einer Kindertagesstätte andererseits bleibe ungelöst. \nHinzu komme die vorgesehene Erschließung des Grundstücks über die Robert-Hooke-\nStraße und damit der umfangreiche und andauernde Zu- und Abfahrtsverkehr zum Plan-\ngebiet. Insgesamt seien weder ausreichende Abstände zwischen den Nutzungen, noch \nSchutzmaßnahmen oder auch nur Lärmschutzwälle und -wände zwischen der gewerbli-\nchen Nutzung einerseits und der sensiblen Kindergartennutzung andererseits vorgese-\nhen. Auch führe die Anordnung von Stellplätzen im unmittelbaren Grenzbereich der Frei-\nluftflächen der Kita auf dem Nachbargrundstück zu gravierenden Verletzungen des Ab-\nwägungsgebotes. Die Kita genieße Bestandsschutz und sei zwingend auf lärmgeschützte \nAußenflächen zum Spielen für Kinder angewiesen. \nDurch die Festsetzung der abweichenden Bauweise in Kombination mit der textlichen \nFestsetzung zu Ziff. 4 könne eine Grenzbebauung zum Grundstück Robert-Hooke-Straße \n21 gestattet werden. Unter Einbeziehung der Festsetzung „OK 17,50“ als Höchstmaß sei \ninsoweit eine bauliche Anlage mit einer Höhe von 17,50 m über NHN an der Grenze zum \nGrundstück Robert-Hooke-Straße 21 möglich. Eine solche Bebauung würde die Kita \nwörtlich gesprochen „in den Schatten stellen“. \nAuch die weitere Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass \ndurch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nicht \noder nur schwer wieder rückgängig zu machen seien, sei gegeben. Ohne eine Regelung \nnach § 47 Abs. 6 VwGO bestehe vorliegend die Gefahr, dass die offensichtlich unwirk-\nsamen Festsetzungen, die unter Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf fehler-\nfreie Abwägung seiner Belange getroffen worden seien, vollzogen und dadurch vollende-\nte Tatsachen geschaffen würden, die nicht oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkei-\nten wieder rückgängig zu machen seien. Die Verhältnisse würden auf der Grundlage des \nBebauungsplans 2487 vorzeitig festgeschrieben und das Normenkontrollverfahren würde \npraktisch überholt. \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nDer Antragsteller beantragt, \n \nden Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen Horn-Lehe zwischen Hoch-\nschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A \n27, im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 20.11.2017 öffentlich bekannt \ngemacht (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 232 im Jahr 2017, S. 969), \ndurch den Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Rechtskraft der Entschei-\ndung über seinen Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. \n \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag anzulehnen. \n \nDer Eilantrag sei jedenfalls unbegründet. Eine Grenzbebauung zum Grundstück des An-\ntragstellers sei wegen der festgesetzten Baugrenzen nicht möglich. Das Gelände des \nVorhabengrundstücks liege etwa 2,50 m über NHN, so dass ein Gebäude maximal etwa \n15 m hoch seien dürfte. Die Baugrenze halte vom Grundstück des Antragstellers 12 m \nAbstand, daher seien auch die nach der BremBauO einzuhaltenden Abstandsflächen \n(hier: 15 m x 0,4 H = 6 m) bei weitem gewahrt. \nSchon ein Blick auf einen Lageplan oder die Liegenschaftskarte zeige, dass die auf \nGrund des Bebauungsplans 2487 zulässige Bebauung keine wesentliche Verschattung \ndes Grundstücks des Antragsstellers bewirken werde. Angesichts der Lage des Baufens-\nters komme es allenfalls am Nachmittag und bei maximaler Ausnutzung der gestatteten \nHöhe zu einer Teilverschattung. Keinesfalls sei eine solche Verschattung unzumutbar. In \nbesiedelten Gebieten sei eine gewisse Verschattung hinzunehmen. Insofern sei in der \nAbwägung zu dem entsprechenden Einwand des Antragstellers auch lediglich kurz aus-\ngeführt worden, dass eine beeinträchtigende Verschattung nicht ersichtlich sei. Hinzu \nkomme, dass das konkrete Vorhaben der Beigeladenen das Baufenster bei weitem nicht \nausnutze. \nHinsichtlich des Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 BImSchG sei im Rahmen der Abwä-\ngung ausgeführt worden, dass dem Grundstück des Antragstellers keine wesentlichen \nEinschränkungen entstünden. Das festgesetzte Sondergebiet erlaube ohnehin keine \n„schwerindustrielle“ Produktion, sondern erkläre im Wesentlichen u.a. Unternehmen der \nTechnologiebranchen für zulässig. Auch das Vorhaben der Beigeladenen habe keinen \n„schwerindustriellen“ Charakter. Sollte ein solches Vorhaben zur Genehmigung gestellt \n\n- 9 - \n- 10 - \nwerden, müsste dieses nicht nur dem Plan, sondern zumindest auch den Vorgaben des \n§ 15 Abs. 1 BauNVO genügen. \nHinsichtlich des entstehenden Zu- und Abfahrtsverkehrs sei im Rahmen der Abwägung \nausgeführt worden, dass eine übermäßige Belastung der Anlieger nicht zu erwarten sei, \ninsbesondere sei nicht von einem nennenswerten Anteil an Schwerlastverkehren auszu-\ngehen. Vielmehr sei in einem gewerbegebietsähnlichen Bereich wie dem Technologie-\npark Universität mit weiteren Verkehrsbewegungen zu rechnen. Auf Grund der ver-\ngleichsweise geringen Größe des Plangebiets und der hier nur zulässigen Nutzung im \nRahmen der Ausweisung als „Technologiepark Universität“ und nach der Einschätzung \ndes Straßenbaulastträgers (ASV), der Verkehrsbehörde, der BSAG sowie des Immissi-\nonsschutzreferates sei auf eine empirische Beurteilung der Verkehrssituation und ein \nImmissionsschutzgutachten verzichtet worden. Diese seien nämlich nicht nötig, um zu \nder Einschätzung zu gelangen, dass Verkehr und Lärm hier, auch für eine Kindertages-\nstätte, bei Inkraftreten des Bebauungsplans nicht zu relevanten Beeinträchtigungen führ-\nten. \nEine Gefälligkeitsplanung liege nicht vor, vielmehr handele es sich um ein unabhängiges \nund objektives Bebauungsplanverfahren auf Grund eigener städtebaulicher Zielsetzung. \nEine Ausdehnung des B-Plangebiets sei nicht erforderlich, vielmehr seien natürlich auch \ndie Belange der Planaußenanlieger zu berücksichtigen. Der Uni-Randgraben sei im Übri-\ngen über das Plangebiet hinaus untersucht worden. \nNanotechnologie werde in den Betriebsabläufen der Beigeladenen nicht verwendet. Dies \nhabe die Beigeladene auch noch einmal ausdrücklich bestätigt. \nDie Bekanntmachung der Auslegung erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen, insbe-\nsondere genüge auch der Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informati-\nonen der erforderlichen Anstoßfunktion. \n \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n \n \nII. \nDer Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n \n1. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit des Normenkontrolleilantrags beste-\nhen nicht. \n \nIn der Hauptsache (1 D 19/18) hat der Antragsteller einen fristgerechten Normenkon-\ntrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen den Bebau-\n\n- 10 - \n- 11 - \nungsplan gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Eine vorläufige Entscheidung \nbis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist daher noch möglich. \n \nEr ist zudem antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist \nerforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tat-\nsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Fest-\nsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. \n30.04.2004 – 4 CN 1.03 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 = juris Rn. 9 m.w.N.; \nstRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann \nkeine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie vorliegend – um das Recht auf \ngerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets \nwohnenden Grundstückseigentümers (mittelbar Betroffener) geht. Auch insoweit reicht es \naus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner \nBelange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 14.09.2015 \n– 4 BN 4.15 – juris Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE \n107, 215 [218 f.] = juris Rn. 11 f.). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwä-\ngungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang \ngibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwä-\ngung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschl. v. 30.11.2016 – 4 BN 16/16 – \nBuchholz 310 § 47 VwGO Nr. 211 = juris Rn. 9 m.w.N.). Die Antragsbefugnis ist jedoch \ndann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder \nBetrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE \n117, 209 [211] = juris Rn. 53 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – BVerw-\nGE 107, 215 [217] = juris Rn. 8 m.w.N.). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das \nInteresse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht er-\nkennbar oder sonst makelbehaftet ist (BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – 4 CN 1.10 – \nBVerwGE 140, 41 = juris Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 Buch-\nholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 = juris Rn. 9 m.w.N.). Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist \nallerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, \nBVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 [218 f.] = juris Rn. 8), und \nsie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheits-\nprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2011 – 4 BN 42.10 – juris Rn. 8). Das \nNormenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die \nAntragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die \nim Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkon-\ntrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers auch nicht nachträglich in Frage zu \nstellen. \n\n- 11 - \n- 12 - \n \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unerheblich ist dabei, dass dem Antrag-\nsteller hinsichtlich des Grundstücks Robert-Hooke-Straße 21 „nur“ ein Erbbaurecht einge-\nräumt ist. Zum einen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem \nEigentümer grundsätzlich gleichzustellen, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem \nGrundstück dinglich berechtigt ist, denn auch dingliche Rechte an Grundstücken unterfal-\nlen dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2013 – 4 BN \n15/13 – juris Rn. 3 m.w.N.). Zum anderen setzt die Antragsbefugnis lediglich einen eige-\nnen Belang voraus, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Ab-\nwägung zu beachten war. Einen solchen Belang können – abhängig vom Belang – sogar \nMieter oder Pächter oder andere obligatorisch Berechtigte geltend machen, soweit sie in \neinem ihnen eingeräumten Nutzungsrecht beeinträchtigt werden (BVerwG, Urt. v. \n29.06.2015 – 4 CN 5.14 – juris Rn. 10 f. m.w.N.). \n \nJedenfalls soweit der Antragsteller eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gel-\ntend macht, kann er sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang i.S.d. § 1 \nAbs. 7 BauGB berufen. Es entspricht seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwal-\ntungsgerichts vom 09.11.1979 (4 N 1.78 u.a. – BVerwGE 59, 87 = juris Rn. 38 ff.) ständi-\nger Rechtsprechung des BVerwG, dass bei der nach § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB gebo-\ntenen Abwägung alle Belange zu berücksichtigen sind, denen städtebauliche Relevanz \nzukommt (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 = juris \nRn. 12). Zum Kreis dieser abwägungserheblichen Belange gehört auch das Interesse, \nvor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n12.06.2018 – 4 BN 28.17 – juris Rn. 5 m.w.N.). Der Gesetzgeber bewertet dieses Inte-\nresse nicht bloß im Immissionsschutzrecht (vgl. §§ 3, 40 ff. BImSchG) als schutzbedürf-\ntig. Auch im Bauplanungsrecht verhält er sich den Belangen des Verkehrslärmschutzes \ngegenüber nicht neutral (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und \n§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Als Abwägungsposten beachtlich ist das Lärmschutzinteresse \nnicht erst, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG als \nschädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, die einen Kompensationsanspruch \nnach sich ziehen, oder gar die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten, die \neine absolute Planungssperre markiert. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wer-\ntungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann \nim Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung \nbraucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu \nbleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es \n\n- 12 - \n- 13 - \nals planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 – 4 BN 28.17 – juris Rn. 5 m.w.N.). \n \nOb vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, \nund ob das Interesse, von ihnen verschont zu bleiben, schutzwürdig ist, ist im Rahmen \neiner einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Be-\nrücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets zu beurtei-\nlen (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2015 – 4 BN 18.14 – juris Rn. 23 m.w.N.). Vorliegend hat \nder Plangeber die planbedingten Verkehrslärmauswirkungen nicht konkret ermittelt. An-\ngesichts der sich aus den Planaufstellungsakten und dem Beteiligtenvorbringen erge-\nbenden Umstände erscheint aber eine Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle zu-\nmindest nicht von vornherein ausgeschlossen und zwar schon dann nicht, wenn man auf \ndas ansiedlungswillige Unternehmen – die Beigeladene – abstellt, aber jedenfalls erst \nrecht nicht, wenn man – richtigerweise (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2006 – 4 BN 32.06 \n– juris Rn. 10) – das planungsrechtlich Zulässige betrachtet: Bislang ist die Kita das letzte \nGebäude, das durch eine Sackgasse – nämlich die Robert-Hooke-Straße – erschlossen \nist. Derzeit fließt also (nahezu) kein Verkehr an ihr vorbei. Durch den Bebauungsplan \nfindet diese besondere Randlage nunmehr ein Ende. Dabei ist zu berücksichtigen, dass \nsich allein auf den im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen für Stellplätze rund 130 \nStellplätze für Mitarbeiter und Besucher realisieren lassen und dass zudem zusätzlich mit \n– je nach Vorhaben mehr oder weniger – An- und Ablieferungsverkehr (einschl. z.B. auch \ngewerblicher Müllabfuhr) zu rechnen ist. Die Zahl der Mitarbeiter und Besucher und damit \nder Verkehrsbewegungen wird ebenfalls von der Art des Vorhabens abhängen. \n \nDem Antragsteller ist auch nicht die Schutzbedürftigkeit abzusprechen. Zwar ist der An-\ntragsgegnerin zuzugestehen, dass die Kita „ausnahmsweise“ in dem schon im Flächen-\nnutzungsplan als „Sonderbaufläche – Technologiepark / Universität“ ausgewiesenen Ge-\nbiet genehmigt worden ist und der Betreiber daher auch damit rechnen mussten, dass in \nder Nachbarschaft weitere Gebiete durch Bebauungsplan entsprechend den Vorgaben \ndes Flächennutzungsplans überplant werden würden. Deswegen kann man dem Antrag-\nsteller aber nicht schon jede Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf planbedingten Zusatz-\nlärm absprechen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kita bereits vor dreizehn \nJahren genehmigt worden ist und seither auch (rechtmäßig) betrieben wird. Welche Inte-\nressen letztlich überwiegen und welche zurücktreten müssen, ist vom Plangeber im \nRahmen der Abwägung zu entscheiden. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Nor-\nmenkontrollantrags. \n \n\n- 13 - \n- 14 - \nAuch hinsichtlich des Anlagenlärms, der im Plangebiet selbst verursacht werden wird, \ndürfte – entsprechend der planbedingten Zunahme des Verkehrslärms – ein privater Be-\nlang des Antragstellers berührt sein. \n \n2. Der Eilantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. \n \nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlas-\nsen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen \ndringend geboten ist. \n \nPrüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungs-\nplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollan-\ntrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen \nlassen (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] – juris Rn. 4; \nBVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] – juris Rn. 12 \nm.w.N.). Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig \noder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne \nvon § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 \nNr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentli-\nches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der \nHauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung \nergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfah-\nren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstel-\nlers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige \nRegelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller \ngünstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, \n4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] – juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 4 VR \n5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] – juris Rn. 12 m.w.N.). Lassen sich die Erfolgsaussichten \ndes Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten \neinstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüber-\nzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht \nerginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 \nNr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung spre-\nchenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen \n(BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] – juris Rn. 4; \n\n- 14 - \n- 15 - \nBVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] – juris Rn. 12 \nm.w.N.), mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz \noffener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist. \n \nAusgehend von diesen Maßstäben ist der Antrag unbegründet. Die Erfolgsaussichten \ndes Normenkontrollantrags lassen sich im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen \nRechtsschutzes nicht hinreichend zugunsten des Antragstellers absehen (a.). Im Rah-\nmen der somit erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat überdies nicht erkennen, \ndass die vom Antragsteller geltend gemachten und für den Erlass der einstweiligen An-\nordnung sprechenden Belange gegenüber den gegenläufigen Interessen deutlich über-\nwiegen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist daher nicht im Sinne des \n§ 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (b.). \n \na. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bebauungsplans ist § 1 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit \nes für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. \n \naa. Die Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans 2487 sowie das Verfahren \nzur Planaufstellung unterliegen bei vorläufiger Einschätzung derzeit keinen durchgreifen-\nden Bedenken. \n \n(1) Entgegen der Rüge des Antragstellers ist die Bekanntmachung der Auslegung des \nPlanentwurfs nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. BauGB. Im \nEinzelnen: \n \n(a) Die Plangrenzen werden in der Bekanntmachung hinreichend bestimmt. Das Plange-\nbiet wird durch die Überschrift „Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe \nzwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesau-\ntobahn 27“ ausreichend präzise beschrieben. Eine Angabe der maßgeblichen Flur-\nstücksnummern ist darüber hinaus nicht erforderlich. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben sich die an die Be-\nzeichnung des Plangebietes zu stellenden Anforderungen an der Zielsetzung der Be-\nkanntmachung auszurichten. Die Bekanntmachung hat daher in einer Weise zu erfolgen, \nwelche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein \nInteresse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu ma-\nchen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Ein Plangebiet ist des-\n\n- 15 - \n- 16 - \nhalb nur dann hinreichend bestimmt, wenn der gewählte Inhalt der Bekanntmachung die-\nse spezifische „Anstoßfunktion“ auslösen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 – 4 \nC 9.77 – BVerwGE 55, 369 [376 f.] = juris Rn. 23 ff.). Wann diese im Einzelfall gegeben \nist, wird wesentlich von den jeweiligen Umständen abhängen. Die für den Bebauungsplan \n2487 gewählte Beschreibung über die nächstgelegenen Straßen einschließlich der Bun-\ndesautobahn genügt diesen Anforderungen unproblematisch, während die Angabe sämt-\nlicher Flurnamen nur zu Verwirrung beitragen und die Anstoßfunktion letztlich verfehlen \nwürde (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 – BVerwG 4 C 22.80 – BVerwGE 69, 344 = \njuris Rn. 16 f. m.w.N.). \n \n(b) Auch der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB liegt \nnicht vor. Die Regelung steht in Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach \ndie Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Ge-\nmeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die \nDauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Nach Satz 2 sind Ort und Dauer der Aus-\nlegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar \nsind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Entgegen der Auf-\nfassung des Antragstellers genügen die Angaben über die verfügbaren Arten umweltbe-\nzogener Belange den vom Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung \naufgestellten Anforderungen. \n \nNach dieser Rechtsprechung verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden, die in \nden vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach \nThemenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung \nschlagwortartig zu charakterisieren. Dabei erstreckt sich das Bekanntmachungserforder-\nnis auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen ent-\nhalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beab-\nsichtigt (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, \n206 = juris Rn. 23; vgl. nachfolgend: BVerwG, Beschl. vom 06.11.2013 – 4 BN 29.13 – \njuris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 07.05.2014 – 4 CN 5.13 – Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. \n15 = juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 – 4 CN 1.14 – Buchholz 406.11 § 3 \nBauGB Nr. 16 = juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 29.09.2015 – 4 CN 1/15 – Buchholz 406.11 \n§ 3 BauGB Nr. 18 = juris Rn. 8; vgl. hierzu auch: OVG Bremen, Urt. v. 16.05.2017 – 1 D \n87/15 – juris). \n \nKonkrete Vorgaben, wie eine solche schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen \nauszusehen hat, gibt es dabei nicht. Sie hängt vielmehr von den konkreten Umständen \n\n- 16 - \n- 17 - \ndes Einzelfalls ab. Entscheidend ist immer, ob die bekannt gemachten Umweltinformatio-\nnen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. \n18.07.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23). Der an der Planung inte-\nressierte Bürger soll eine Orientierung erhalten, welche umweltrelevanten Probleme bei \nder Planung zu berücksichtigen sind, so dass er Anlass hat zu überlegen, ob er eine Stel-\nlungnahme abgeben will. Es muss nicht bereits der Inhalt der jeweiligen Umweltinforma-\ntion wiedergegeben werden. Allerdings muss eine erste inhaltliche Einschätzung möglich \nsein, welche Umweltbelange behandelt werden, denn nur dann kann die interessierte \nÖffentlichkeit entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, bisher noch nicht be-\nhandelte Umweltbelange berührt und sich entsprechend Gehör verschaffen (BVerwG, \nUrt. v. 18.07.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 20). \n \nIm Vorliegenden genügt die Bekanntmachung diesen Anforderungen. Der erforderlichen \nAnstoßfunktion wird Genüge getan. Die Zahl der Unterlagen ist vorliegend überschaubar, \ndie Bekanntmachung benennt zudem die in der „Ökologischen Bestandsaufnahme“ der \nFirma Ökologis untersuchten Tier- und Pflanzenarten (geschützte Pflanzenarten, Fleder-\nmäuse, Vögel, Amphibien) jeweils separat und führt dahinter jeweils beispielhaft die we-\nsentlichen konkret untersuchten Arten auf (für die geschützten Pflanzenarten: Blasen-\nSegge, \nGelbe \nWiesenraute, \nGräben-Veilchen, \nGroßer \nWiesenknopf \nund \nSumpf-Platterbse, für die Fledermausarten: Zwergfledermaus, großer Abendsegler, Breit-\nflügelfledermaus und Wasserfledermaus, für die Vogelarten Kuckuck, Gartengrasmücke, \nNachtigall, Schilfrohrsänger, Stieglitz und Waldohreule und für die Amphibien Grasfrosch, \nSeefrosch und Erdkröte). Damit waren die vom Bundesverwaltungsgericht für erforderlich \ngehaltenen, nach Themenblöcken zusammengefassten Kurzcharakterisierungen im Text \nder streitgegenständlichen Bekanntmachung auf jeden Fall enthalten. \n \nZwar wird in der Bekanntmachung auch der vorliegende Umweltbericht aufgeführt, ob-\nwohl dieser Bericht nicht die konkreten Arten umweltbezogener Informationen wiedergibt, \nsondern lediglich verdeutlicht, dass Untersuchungen stattgefunden haben. Welche kon-\nkreten Umweltbelange betroffen sind, ergibt sich hieraus noch nicht (BVerwG, Urt. v. \n18.07.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 22). In einem solchen Fall be-\ndarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und ggf. sogar einer \nKennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – 4 CN 3.12 – \nBVerwGE 147, 206 = juris Rn. 22). Vorliegend ist dies aber unschädlich, solange – wie \nhier – keine zusätzlichen zu den schon konkret genannten Schutzgütern (Pflanzenarten, \nFledermäuse, Vögel, Amphibien, Boden) thematisiert worden sind (OVG Thüringen, Urt. \nv. 22.03.2017 – 1 N 173/15 – juris Rn. 41 m.w.N.). \n\n- 17 - \n- 18 - \n \nAuch der Einwand der Antragsteller, es seien nicht sämtliche auszulegende umweltbezo-\ngene Stellungnahmen ausgelegt worden, greift nicht durch. Es ist weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich, dass während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB \nüberhaupt umweltbezogene Stellungnahmen eingegangen wären. Daher kann dahin ste-\nhen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen auch solche Stellungnahmen auszulegen \nwären. Eine Baumkartierung, die hätte ausgelegt werden können, gibt es – mangels \nBäumen – nicht. Die Lärmkarten des SfUBV, auf die der Entwurf der Planbegründung \nBezug nahm, betrafen lediglich die Frage, ob der durch die A 27 verursachte Lärm auf \ndem Vorhabengrundstück die Grenzwerte für ein Gewerbegebiet überschreitet. Anders \nals der Antragsteller offenbar meint, erfassen die Lärmkarten nicht den planbedingten \nZusatzlärm. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass diese Lärmkarten nicht als „wesent-\nlich“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingeschätzt worden sind. Der angemahnte \nSchlussbericht wurde offensichtlich ausgelegt, er ist Teil der von der Firma Ökologis \ndurchgeführten und ausgelegten „Ökologischen Bestandsaufnahme“. Der Umweltbericht \nist als Teil der Planbegründung ebenfalls mit ausgelegt worden. Die Antragsgegnerin \ndurfte zudem im Hinblick auf den ihr nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB eingeräumten Einschätzungsspielraum bezüglich der Frage, welche umweltbe-\nzogenen Stellungnahmen „wesentlich“ sind, von der Auslegung der Protokolle über die \nBegehungen vor Ort absehen. Diese sind lediglich Grundlage der ausgelegten „Ökologi-\nschen Bestandsaufnahme“ und dort eingeflossen. Dies gilt ebenso für die vom Antrag-\nsteller benannten „vorgenommenen Einzeluntersuchungen“. \n \n(2) Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der planbedingt zu erwartenden (Verkehrs-\n)Lärmbelastung an beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gemäß § 2 Abs. 3, \n§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB leidet, lässt sich bei summarischer Prüfung im Eilver-\nfahren jedenfalls nicht hinreichend eindeutig zugunsten des Antragstellers absehen und \nbleibt daher der abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Gemäß \n§ 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Ab-\nwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Dieses \nals Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforde-\nrungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrie-\nrenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die derzeitige und \ndie planbedingte (Verkehrs-)Lärmbelastung zur Kenntnis genommen und auch in ihre \nAbwägungsentscheidung mit eingestellt. Sie ist in ihrer Abwägungsentscheidung zu dem \nErgebnis gekommen, dass eine konkrete Ermittlung des planbedingten Zusatzlärms hier \nnicht erforderlich ist. Dazu hat sie insbesondere ausgeführt, die Einholung eines immissi-\n\n- 18 - \n- 19 - \nonsschutzrechtlichen Gutachtens sowie insbesondere die Ermittlung der An- und Ab-\nfahrtsverkehre seien hier nicht erforderlich. Die notwendigen Einschätzungen der Fach-\nabteilungen seien insoweit ausreichend. Die Abteilung 5 – Verkehr – SUBV, das ASV, die \nBSAG und das Immissionsschutzreferat – dieses hatte überhaupt keine Stellungnahme \nabgegeben – hätten keinerlei Bedenken gegen den Bebauungsplan 2487 geäußert. Eine \ndetaillierte schalltechnische Untersuchung des Zu- und Abfahrtsverkehrs sei auch des-\nwegen entbehrlich, weil es sich bei dem Gebiet entlang der Robert-Hooke-Straße um \neinen gewerbegebietsähnlichen Bereich handele, welcher bislang nur sehr gering befah-\nren werde. Der Intention des Antragstellers, einen veränderten Gebietscharakter im Hin-\nblick auf die immissionsschutzrechtlichen Grundlagen zu definieren, könne nicht entspro-\nchen werden. Die Kita sei im Jahr 2005 nach § 34 BauGB, jedoch schon im Hinblick auf \nden Bebauungsplan 2262 ausnahmsweise im Sondergebiet Technologiepark Universität \ngenehmigt worden. Die Planungsziele und die künftige Ausweisung als Sondergebiet \nTechnologiepark Universität seien dem Antragsteller bereits im Vorfeld der eigenen Bau-\ntätigkeiten bekannt gewesen. \n \nGrundsätzlich liegt der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB allerdings die Erwä-\ngung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange \nin einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß \n§ 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. Battis, in: Bat-\ntis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 2 Rn. 5 m.w.N.). Erst wenn der Plange-\nber klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen seiner Pla-\nnung hat, kann er abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. \nmit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen \nist. \n \nIm vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten allerdings nicht \nausschließen, dass eine konkrete Ermittlung und Bewertung der planbedingten (Ver-\nkehrs-)Lärmzunahme im Vorfeld der Abwägungsentscheidung unterbleiben durfte. Dabei \nist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verkehrsflächen, über die das Plangebiet nahe-\nliegender Weise erschlossen werden soll – d.h. die Robert-Hooke-Straße –, bereits mit \ndem Bebauungsplan 2262, in dessen Geltungsbereich u.a. das vom Antragsteller genutz-\nte Grundstück liegt, festgesetzt wurden. Im Übrigen trifft der streitgegenständliche Be-\nbauungsplan 2487 nahezu identische Festsetzungen wie der Bebauungsplan 2262. Bei-\nde Bebauungspläne setzen das sonstige Sondergebiet „Sondergebiet Technologiepark \nUniversität“ fest. Für beide Grundstücke und ihre Umgebung weist zudem bereits der \nFlächennutzungsplan „Sonderbaugebiet Technologiepark“ aus. Dieses Sonderbaugebiet \n\n- 19 - \n- 20 - \nwird seit Anfang der neunziger Jahre (vgl. z.B. den Bebauungsplan 1964 vom \n06.10.1993, in dessen Geltungsbereich u.a. der Bestandsbetrieb der Beigeladenen liegt) \nschrittweise mit nahezu identischen Bebauungsplänen überplant. Dadurch, dass im Be-\nbauungsplan 2262 im Rahmen der Festsetzung „Sondergebiet Technologiepark Universi-\ntät“ eigens eine Ausnahme geschaffen wurde, auf deren Grundlage die Kita genehmigt \nwerden konnte („[…] soziale Einrichtungen können als Ausnahme zugelassen werden, \nsoweit sie der Versorgung des Sondergebietes dienen und im Umfang der Sonderge-\nbietsnutzung untergeordnet sind“) hat der Plangeber bereits die grundsätzliche Entschei-\ndung für ein Nebeneinander von Kita und den sonst im sonstigen Sondergebieten zuläs-\nsigen Nutzungen getroffen. Schon beim Erlass des Bebauungsplan 2262 ist der Plange-\nber also davon ausgegangen, dass eine Kita in einem Gebiet mit der Festsetzung „Son-\ndernutzung Technologiepark Universität“ und den sich daraus ergebenden Immissionen \ngrundsätzlich betrieben werden kann. Diese Einschätzung wurde offenbar auch dadurch \nermöglicht, dass nach den Bebauungsplänen in den Sondergebieten Technologiepark \nUniversität jeweils nur solche Nutzungen zulässig sind, „die der Zweckbestimmung des \nBaugebietes entsprechen und benachbarte schützenswerte Gebiete anderer baulicher \nNutzung und Flächen sonstiger Bodennutzung nicht stören“. \n \nOb vorliegend hinsichtlich des planbedingten Zusatzlärms eine genaue Ermittlung und \nBewertung der Lärmschutzbelange entbehrlich war, lässt sich mit einem dem Verfahren \nnach § 47 Abs. 6 VwGO angemessenen Aufwand und den in einem solchen Verfahren \nzur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht mit der notwendigen Sicherheit beurtei-\nlen. Dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Sollte sich im Rahmen des \nHauptsacheverfahrens erweisen, dass bei der Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung ein \nDefizit besteht, wäre zudem noch zu prüfen, ob sich dieser Fehler des Bebauungsplanes \nauch als beachtlich gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erweist. \n \n(3) Nicht erforderlich war jedenfalls die Erstellung eines Schattendiagramms. Die An-\ntragsgegnerin führte in der Abwägung aus, dass eine beeinträchtigende Verschattung \ndes vom Antragsteller genutzten Grundstücks nicht ersichtlich sei, weil der Abstand der \nBaugrenze zum Kita-Grundstück 12 m und die maximale Gebäudehöhe 15 m betrage. \nDamit würden auch die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen ge-\nwahrt. Im Klageverfahren ergänzte die Antragsgegnerin, dass schon ein Blick auf einen \nLageplan oder die Liegenschaftskarte zeige, dass die auf Grund des Bebauungsplans \n2487 zulässige Bebauung keine wesentliche Verschattung des Grundstücks des An-\ntragsstellers bewirken werde. Angesichts der Lage des Baufensters komme es allenfalls \nam Nachmittag und bei maximaler Ausnutzung der gestatteten Höhe zu einer Teilver-\n\n- 20 - \n- 21 - \nschattung. Keinesfalls wäre diese Verschattung unzumutbar. Diese Einschätzung ist \nnachvollziehbar. Der Antragsteller hat sich damit auch nicht substantiiert auseinander \ngesetzt. \n \nbb) Es liegen auch keine offensichtlichen materiellen Mängel des Bebauungsplans vor. \n \n(1) Die angegriffene Planung ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die städte-\nbaulichen Ziele der Gemeinde sind unter B) 3. in der Planbegründung angegeben (Erwei-\nterung des Flächenangebots für Firmen im Technologiepark; Gewinnung von Unterneh-\nmen mit einem Leistungsschwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung als Bau-\nherren, Zusammenhang zwischen Universität und Technologiepark, städtebaulich ver-\nträgliche Nachverdichtung des Universitätsareals). Die Annahme des Antragstellers, mit \ndem Bebauungsplan würde ausschließlich den Interessen der Beigeladenen Rechnung \ngetragen, ist daher unzutreffend. Zwar wäre eine Planung, die nur dem privaten Interesse \neines bestimmten Grundstückseigentümers dient, um diesem einen wirtschaftlichen Vor-\nteil zu ermöglichen, mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbaren (BVerwG, Urt. v. \n12.12.1969 – IV C 105.66 – juris). Andererseits liegt auf der Hand, dass eine Planung, \ndie durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch – wie es hier der Fall ist – privaten Interessen \ndienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann (BVerwG, Beschl. v. \n30.12.2009 – 4 BN 13.09 – juris Rn. 11 m.w.N.). \n \nDie Erforderlichkeit der Planung wäre in solchen Fällen nur dann zu verneinen, wenn \neine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere \nals städtebauliche Ziele zu verfolgen (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 – 4 BN 13.09 – \njuris Rn. 11 m.w.N.). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Mit dem Bebauungsplan setzt \nder Plangeber die Vorgaben des Flächennutzungsplans um, der im Stadtteil Horn-Lehe \nfür einen größeren Bereich zwischen der A 27 und den Bahngleisen „Sonderbaufläche – \nTechnologiepark Universität“ darstellt. Der Bebauungsplan entspricht mit seinen Festset-\nzungen den für diesen Bereich bereits erlassenen Bebauungsplänen. Damit wird deutlich, \ndass nicht lediglich den Interessen der Beigeladenen Rechnung getragen wird, sondern \nder Plangeber im Rahmen der Vorgaben des Flächennutzungsplan in diesem Bereich \nseine infrastrukturelle Standortpolitik umsetzt und damit u.a. städtebaulich legitime Be-\nlange der Wirtschaft nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a und c BauGB verfolgt. \n \n\n- 21 - \n- 22 - \n(2) Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen nach § 11 Abs. 2 BauNVO. Insbe-\nsondere sind die „Zweckbestimmung“ und die „Art der Nutzung“ des Sondergebiets hin-\nreichend bestimmt. \n \nDie Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssen hinreichend klar zum Ausdruck \nbringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht (BVerwG, \nBeschl. v. 09.02.2011 – 4 BN 43.10 – juris Rn. 10 m.w.N.). Denn der Bebauungsplan \nenthält einerseits die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung \n(§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne \nvon Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bebauungsplan bildet andererseits die Grundlage für \nweitere zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 \nBauGB). Daher können die einen Bauherrn treffenden Verpflichtungen auch erst im Bau-\ngenehmigungsverfahren näher konkretisiert werden. Die Festsetzungen eines Bebau-\nungsplans sind nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sich deren Inhalt erst durch eine \nAuslegung erschließt (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011 – 4 BN 43.10 – juris Rn. 10). Zur \nAuslegung der Festsetzungen kann auch die Begründung des Bebauungsplans ergän-\nzend herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 18.02.1983 – 4 C 18.81 – BVerwGE 67, 23 \n= juris Rn. 14). Das Maß gebotener Konkretisierung hängt u. a. auch von den Umständen \ndes Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen ab (BVerwG, Urt. v. 11.2.1988 \n– 4 C 56/84 – Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 = juris Rn. 19). \n \nDen danach anzulegenden Maßstäben genügt der angegriffene Plan. \n \nNach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung \nund die Art der Nutzung festzusetzen. Ein Vergleich mit den Regelungen, die die Baunut-\nzungsverordnung in den §§ 2 bis 9 für die dort aufgeführten Baugebiete trifft, zeigt, dass \nauch für die Festlegung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets die Angabe der je-\nweiligen Hauptnutzung genügt, die aber keineswegs der Oberbegriff für alle in diesem \nGebiet zulässigen Nutzungen sein muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.1998 – 8 S \n2952/97 – juris Rn. 24). Es genügen also im Allgemeinen stichwortartige Bezeichnungen, \nwie sie darüber hinaus auch in § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 BauNVO beispielhaft aufge-\nführt sind, für eine eindeutige Festlegung der Entwicklungsrichtung des Sondergebiets \n(vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 10 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt \ndie Festsetzung der Zweckbestimmung des Sondergebiets mit der mehr als stichwortarti-\ngen Formulierung, dass es „der Unterbringung von Einrichtungen der Universität und von \nin der Forschung und Entwicklung tätigen Einrichtungen und Unternehmen sowie von \nProduktions- und Dienstleistungsunternehmen mit einem Produkt- bzw. Leistungs-\n\n- 22 - \n- 23 - \nschwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung dient“. In der Kombination mit der \nFestsetzung „Technologiepark“ sind unter Berücksichtigung der in der Fachsprache ver-\nwendeten Begriffe „Technologie“ und „Technologiepark“ Einrichtungen zu verstehen, die \nsich schwerpunktmäßig zumindest auch mit der Erforschung und Entwicklung von mo-\ndernen Technologien befassen, sowie sonstige – auch gewerbliche – Betriebe, die zu \ndieser Tätigkeit einen Beitrag leisten oder diese fertigungstechnisch bis zur Serienreife \numsetzen. Großtechnische Betriebe, die allein der Produktion der Ergebnisse von For-\nschungs- und Entwicklungstätigkeiten dienen, sowie störintensive Einrichtungen, die die-\nser Zweckbestimmung zuwider laufen, gehören dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. \n30.11.2000 – 5 S 3227/98 – juris Rn. 38 f.). Dies wird durch die Festsetzung der zulässi-\ngen Arten der baulichen Nutzung („Einrichtungen der Forschung und Lehre, Büro- und \nVerwaltungsgebäude, Labor-, Werkstatt- und Montagegebäude, Prüfstand- und Ver-\nsuchsanlagen, Ausbildungsstätten sowie Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke, so-\nweit sie der Zweckbestimmung des Baugebiets entsprechen und benachbarte schüt-\nzenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger Bodennutzung nicht \nstören“) gestützt und konkretisiert. \n \n(3) Die Festsetzung der „abweichenden Bauweise“ ist vorliegend nicht zu beanstanden. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch unter Zugrundelegung dieser Fest-\nsetzung eine Bebauung unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kita nicht zuläs-\nsig. Der Antragsteller missversteht insoweit die Festsetzungen des Bebauungsplans. Die \nfestgesetzte abweichende Bauweise beansprucht lediglich innerhalb des ebenfalls fest-\ngesetzten Baufensters Gültigkeit (z.B. im Falle einer Grundstücksteilung). Vom Rege-\nlungsgehalt besteht zwischen Festsetzungen zur Bauweise und Festsetzungen zur über-\nbaubaren Grundstücksfläche ein enger wechselseitiger Zusammenhang. Die Festsetzun-\ngen zu dem einen Zulässigkeitskriterium müssen so getroffen werden, dass sie nicht mit \ndenjenigen des jeweils anderen kollidieren (König, in: König/Röser/Stock, BauNVO, 3. \nAufl. 2014, § 22 Rn. 5). Eine solche Kollision liegt hier aber nicht vor, vielmehr lassen \nsich beide Festsetzungen durchaus im o.g. Sinne miteinander vereinbaren. Durch die \nFestsetzung der „abweichenden Bauweise“ kann auch der Anbau an die Grundstücks-\ngrenze gestattet werden, aber nur dann, soweit dies nicht – z.B. wegen der Baugrenzen \noder der Leitungsrechte – aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. \n \nIn diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht zu Festsetzungen des Maßes der \nbaulichen Nutzung einerseits und Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche \ndurch Baugrenzen andererseits entschieden, dass jede dieser Festsetzungen für sich \nanzuwenden sei und nur im Rahmen der jeweils anderen ausnutzbar sei (BVerwG, Be-\n\n- 23 - \n- 24 - \nschl. v. 29.07.1999 – 4 BN 24/99 – Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 3 = juris Rn. 4). \nDie Festsetzung von Baugrenzen nach § 23 Abs. 1 BauNVO sei gegenüber Festsetzun-\ngen der Grundflächenzahl oder der zulässigen Grundfläche weder nach- noch unterge-\nordnet. Sei die zulässige Grundfläche größer als die durch Baugrenzen festgesetzte \nüberbaubare Grundstücksfläche, könne das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung \nnicht voll ausgeschöpft werden. Ist die zulässige Grundfläche kleiner als die durch Bau-\ngrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, könne letztere nicht voll ausge-\nnutzt werden. Diese Rechtsprechung gilt für den vorliegenden Fall entsprechend: Von der \nMöglichkeit einer nur einseitigen Grenzbebauung kann lediglich innerhalb des Baufens-\nters und auch nicht über den Flächen für Leitungsrechte Gebrauch gemacht werden. Die \nBaugrenze, die einen Abstand von 12 m zum Grundstück des Antragstellers einhält, \nwahrt im Übrigen jedenfalls die Abstandsflächen der BremLBO. \n \n(4) Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes lässt sich nicht abschlie-\nßend klären, ob der angegriffene Bebauungsplan die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 \nBauNVO für das zulässige Maß der baulichen Nutzung, nämlich eine Baumassenzahl \n(BMZ) von 10, einhält. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO darf in sonstigen Sondergebieten die \ngenannte Obergrenze auch dann nicht überschritten werden, wenn – wie hier – die BMZ \nselbst nicht ausdrücklich festgesetzt wird. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei \nnicht ausdrücklich festgesetzter BMZ auf der Grundlage des § 21 BauNVO anhand der \nübrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher \nVorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts zu ermitteln (BVerwG, Urt. \nv. 25.11.1999 – 4 CN 17.98 – Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr 8 = juris Rn. 17 f.) Ab-\nzustellen ist somit auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen \nals Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung \nnach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBauNVO, Stand: Mai 2018, § 17 Rn. 11; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. \n2014, § 17 Rn. 2 m.w.N.; vgl. für die GFZ auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 – 3 \nS 942/10 – juris Rn. 60 m.w.N.; OVG Saarl., Urt. v. 12.3.2009 – 2 C 312/08 – juris Rn. 7 \nff.). Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO bieten demnach keine Begrenzungen \nkraft Gesetzes, die in den entsprechenden Gebietstypen zusätzlich zu den Festsetzun-\ngen (grundsätzlich) Anwendung finden. Adressat der Vorschrift ist vielmehr nur die pla-\nnende Gemeinde, die mit ihren Festsetzungen die Einhaltung der Obergrenzen gewähr-\nleisten muss. \n \nIm Bebauungsplan wurde das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung der \nGRZ (0,8) und der Gebäudehöhe (OK 17,50 m) bestimmt. In der Begründung zum Be-\n\n- 24 - \n- 25 - \nbauungsplan wird ausgeführt, dass „bei vollständiger Ausnutzung der Fläche eine Bau-\nmassenzahl mit einem rechnerischen Wert von 18“ entstehen könnte. Sollten die zum \nMaß der baulichen Nutzung getroffenen Festsetzungen eine solche BMZ tatsächlich fak-\ntisch ermöglichen, wären sie rechtswidrig, da sie im Widerspruch zu den genannten \nObergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO stünden. Die Annahme des Plangebers, unter \nBerücksichtigung der notwendigen Erschließung sowie der auf dem Grundstück erforder-\nlichen Stellplätze sei mit einer maximalen Baumassenzahl von höchstens sechs zu rech-\nnen, würde an der Überschreitung der BMZ nichts ändern. Es kommt allein darauf an, ob \ndie Festsetzungen des angegriffenen Plans Gewähr dafür bieten, dass eine BMZ von \n10,0 tatsächlich eingehalten wird. Die Antragsgegnerin hat es in der Hand, eine den § 17 \nAbs. 1 BauNVO wahrende BMZ festzusetzen (BVerwG. Urt. v. 25.11.1999 – 4 CN 17.98 \n– Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr 8 = juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.10.2017 \n– 5 S 1003/16 – juris Rn. 39). \n \nNach § 17 Abs. 2 BauNVO darf die Gemeinde im Bebauungsplan zwar auch Festsetzun-\ngen treffen, die zu einer Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO füh-\nren, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – städtebauliche Gründe dies erfordern. \nVorliegend ist eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO vom Plan-\ngeber aber offensichtlich bereits nicht erwogen worden. Dieser ging vielmehr ausweislich \nder Begründung davon aus, dass die Obergrenzen gewahrt würden. Im Fall einer Über-\nschreitung muss die Gemeinde in der Begründung des Bauleitplans (§ 5 Abs. 5, § 9 \nAbs. 8 BauGB) aber im Einzelnen darlegen, dass die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt \nsind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 60; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: Mai 2018, § 17 Rn. 36). \n \nFür das Hauptsacheverfahren ist darauf hinzuweisen, dass die vom Plangeber selbst \nangegebene maximale BMZ von 18 im Hinblick auf die Festsetzungen im Bebauungsplan \nallerdings nicht recht nachvollziehbar ist. Unter Zugrundelegung einer GRZ von 0,8 und \neiner Gebäudehöhe von 17,50 m ergibt sich eine BMZ von maximal 14 (0,8 x 17,50). Zu \nberücksichtigen ist zudem, dass die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche \nwohl kleiner wäre, als es die GRZ von 0,8 – die genaue Größe des Baufensters lässt sich \nanhand des vorliegenden Bebauungsplans nicht ausmessen – eigentlich ermöglichte, \nund dass die Gebäudehöhe wegen des etwa 2,5 m über NHN liegenden Geländeniveaus \nunter den 17,50 m liegen dürfte. Die Baumasse ist zudem gemäß § 21 Abs. 2 BauNVO \nnach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis \nzur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Ob vor diesem Hintergrund die ge-\ntroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eine Überschreitung der Ober-\n\n- 25 - \n- 26 - \ngrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO hinsichtlich der BMZ tatsächlich ermöglichen, erscheint \nderzeit zwar möglich, aber nicht sicher. Dazu muss die Antragsgegnerin im Rahmen des \nHauptsacheverfahrens noch weitere Daten liefern. \n \nSollten die Obergrenzen hinsichtlich der BMZ tatsächlich nicht eingehalten sein, führt \ndies dazu, dass jedenfalls die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung insgesamt \nunwirksam sind, denn es ist offen, wie der Plangeber hinsichtlich der weiteren Parameter \nzur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung reagiert hätte, wäre ihm das Über-\nschreiten der maximal zulässigen Geschossflächenzahl bewusst gewesen (VGH Bad.-\nWürtt., Urt. v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 66). Es wäre dann im Hauptsachever-\nfahren zu klären, ob dies zu einer Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans oder \ndoch – wofür zumindest bei summarischer Prüfung vieles spricht – lediglich zu einer Teil-\nnichtigkeit des Planes bezogen auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung \nführt. Denn mit der Festsetzung eines – unqualifizierten – Sondergebiets stellt der Plan \neine objektiv mögliche und sinnvolle Planung dar, die auch dem mutmaßlichen Willen des \nPlangebers entsprechen dürfte. Es ging um die Ausweisung der Art der baulichen Nut-\nzung, die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung spielen in dem Zusammen-\nhang nur eine untergeordnete Rolle (vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 – 3 S \n942/10 – juris Rn. 66). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Erhaltung einer „ein-\nfachen“ Festsetzung eines Sondergebiets mangels das Maß der Bebauung prägender \nUmgebungsbebauung allgemein unmöglich wäre. \n \n(5) Der Bebauungsplan ist auch nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil das Grund-\nstück des Antragstellers nicht in seinen Geltungsbereich einbezogen wird. \n \nDas Interesse, mit einem Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein-\nbezogen zu werden, ist für sich genommen bereits kein abwägungserheblicher Belang \n(BVerwG, Beschl. v. 02.09.2009 – 4 BN 16.09 – juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 \n– 4 CN 1.03 – juris Rn. 10 ff.). Abwägungsfehlerhaft wäre es lediglich, wenn ein Grund-\nstück „willkürlich“ nicht in einen Bebauungsplan einbezogen wird (BVerwG, Urt. v. \n30.04.2004 – 4 CN 1.03 – juris Rn. 14). Dafür gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunk-\nte. Schließlich ist das Grundstück des Antragstellers bereits überplant, für es gelten na-\nhezu die gleichen Festsetzungen wie für das Vorhabengrundstück. \n \nDas gleiche gilt, soweit der Antragsteller die Nichteinbeziehung des Bestandsgrundstücks \nder Beigeladenen rügt. Auch insoweit erscheint es nicht willkürlich, dass dieses Grund-\nstück nicht mit in den Bebauungsplan einbezogen worden ist. Vielmehr ist auch dieses \n\n- 26 - \n- 27 - \nGrundstück bereits überplant, es liegt im Planbereich des Bebauungsplans 1964 vom \n06.0.1993, in dem ebenfalls nahezu identische Festsetzungen getroffen wurden. \n \nDurch die Nichteinbeziehung entstehen keine Nachteile für den Antragsteller. Selbstver-\nständlich können auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den \nGeltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, nach den oben dargeleg-\nten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan \noder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung \nhaben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, \nschutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des \nPlangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Ein-\nzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der – das betreffende Grundstück aus-\nsparenden – Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Er-\nschließung, Einschnürung, Schaffung einer „Insellage“ u.ä.; vgl. BVerwG, Beschl. v. \n20.11.1995 – 4 NB 23.94 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 87 = juris Rn. 15). Dies ist \nhier aber nicht der Fall. \n \n(6) Der Bebauungsplan ist nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegne-\nrin bei der Festsetzung des Sondergebiets „Technologiepark Universität“ in unmittelbarer \nNachbarschaft zu der östlich angrenzenden Kita gegen das Trennungsgebot des § 50 \nBImSchG verstoßen hätte. \n \nSelbst wenn die Antragsgegnerin zur Konfliktbewältigung auf das Baugenehmigungsver-\nfahren verweisen durfte, entbindet dies nicht von einer Beachtung des Trennungsgrund-\nsatzes gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG im Rahmen der bauleitplanerischen Abwä-\ngung. Nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und \nMaßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine \nbestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden \nGebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädli-\nchen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern \nauch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die \nNachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß ge-\ngen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zu-\nordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie mög-\nlich vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = \njuris Rn. 29 m.w.N.). Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, \n\n- 27 - \n- 28 - \nwenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Kon-\nfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind \nBVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 29). \n \nDer Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt jedoch kein zwingen-\ndes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen \nAbwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (BVerwG, \nUrt. v. 19.04.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 29 m.w.N.). Der Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 50 BImSchG ist nicht zu entnehmen, \ndass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfeh-\nlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwin-\ngend“ geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung \nunverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in \neiner Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 CN \n3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 29 m.w.N.). Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 \nSatz 1 Alt. 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass \nvon der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, \nund wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die \nes rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu \nlassen. \n \nDie Antragsgegnerin hat dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG Rechnung getragen, \nindem sie durch Festsetzung im Bebauungsplan nur solche Nutzungsarten zugelassen \nhat, die „der Zweckbestimmung des Baugebietes entsprechen und benachbarte schüt-\nzenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger Bodennutzung nicht \nstören“. Mit dieser Sicherung durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die kon-\nkrete Beurteilung von Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren möglich ist und even-\ntuell noch auftretende immissionsschutzrechtliche Nutzungskonflikte durch das Gebot der \nRücksichtnahme gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 – 4 C 56.84 – \nBuchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 = juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 – 4 NB \n8.89 – Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27 – juris Rn. 7). \n \n(7) Schließlich liegen auch bei der Bewältigung der Eingriffe in Natur und Landschaft kei-\nne offensichtlichen Mängel des Bebauungsplans vor. Die Antragsgegnerin hat die abwä-\ngungsrelevanten Belange ermittelt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie sich eines \nvon der Beigeladenen beauftragten Fachunternehmens bedient hat. Dass die Beigelade-\nne den Auftrag erteilt hat und die Kosten trägt, begründet für sich genommen keine Zwei-\n\n- 28 - \n- 29 - \nfel an der Neutralität und Objektivität des Gutachtens. Die Gutachtenerstellung ist von der \nAntragsgegnerin begleitet worden. Inhaltliche Mängel sind insoweit nicht erkennbar, der \nAntragsteller stellt die gutachterliche Stellungnahme der Firma Ökologis auch selbst nicht \nsubstantiiert in Frage. \n \nDie Antragsgegnerin hat nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Aus-\ngleich der durch die Planung ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft auch in der \nAbwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) berücksichtigt (vgl. Planbegründung Seite 5 ff.). Auch der \nerforderliche Ausgleich dürfte in einer den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB genü-\ngenden Weise gewährleistet sein. Dem Kompensationsinteresse von Natur und Land-\nschaft hat die Antragsgegnerin durch Ausgleichsmaßnahmen entsprochen, die im Um-\nweltbericht, der Teil der Planbegründung ist, im Einzelnen dargestellt werden. Zugleich \nhat sich die Beigeladene durch städtebaulichen Vertrag vom 13./14.09.2017 zur vollstän-\ndigen Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen auf eigene Kosten verpflichtet. Die Bei-\ngeladene hat daher mit der Hanseatischen Naturentwicklung GmbH einen Vertrag über \ndie Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen geschlossen. Aus diesem Vertrag ergibt \nsich auch, dass die Beigeladene die Kosten für die dauerhafte Unterhaltungs- und Erhal-\ntungspflege auf den Kompensationsflächen trägt. Diese Vorgehensweise entspricht § 1a \nAbs. 3 Satz 4 BauGB, wonach der Ausgleich außer durch Festsetzungen im Plan auch \ndurch einen städtebaulichen Vertrag oder durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von \nder Gemeinde bereit gestellten Flächen sichergestellt werden kann. Die Sicherung des \nAusgleichs durch städtebaulichen Vertrag stellt nach der gesetzlichen Konzeption eine \ngleichwertige Alternative zu planerischen Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 und 2 \nBauGB) und sonstigen geeigneten Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten \nFlächen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BauGB) dar. \n \nHinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist schließlich auch nicht erkennbar, \ndass die Antragsgegnerin dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft nicht \nhinreichend Rechnung getragen hätte. Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Ermitt-\nlung des Ausgleichsbedarfs sind nicht ersichtlich. Die Erwägungen auf den Seiten 16 ff. \nder Begründung zum Bebauungsplan (Umweltbericht) kommen zu dem Ergebnis, dass \ntrotz der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Maßnahmen ein Kompensationsbedarf \nvon mindestens 2,60 Flächenäquivalent (FÄ) [ha] verbleibt. Es ist nicht ersichtlich und \nwird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht, dass das der Berechnung zugrunde-\nliegende Bewertungsverfahren ein unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel darstellt, \num den gesetzlichen Anforderungen zu genügen (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG – \nUrt. v. 22.01.2004 – 4 A 32.02 – BVerwGE 120, 87 = juris Rn. 56). Als Ausgleichsfläche \n\n- 29 - \n- 30 - \nhat die Antragsgegnerin eine 1,32 Hektar große Grünlandparzelle im Bremer Blockland \nfestgesetzt (Gemarkung VR 336, Flur 32). Diese soll durch die Anlage einer 6 m breiten \nund 100 m langen Blänke sowie durch Mahdgutübertragung auf der kompletten Fläche \naufgewertet werden. Durch diese Kompensationsmaßnahmen würden 2,60 FÄ [ha] ge-\nschaffen. Auch insoweit sind Fehler nicht erkennbar und werden auch nicht geltend ge-\nmacht. \n \nb. Eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Folgenabwägung fällt nicht zugunsten \ndes Antragstellers aus. Gegenüberzustellen sind – wie oben bereits ausgeführt – die Fol-\ngen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkon-\ntrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einst-\nweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen \nüberwiegen die gegenläufigen Interessen hier jedenfalls nicht deutlich, also nicht so \nschwer, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten \nder Hauptsache – dringend geboten wäre. \n \nDer bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keine derartige schwerwiegende \nBeeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers dar. \n \nSonstige schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO hat der Antragsteller eben-\nfalls nicht aufgezeigt. Die Antragsbegründung beschränkt sich im Wesentlichen auf Ein-\nwendungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, ohne eine daraus folgende \nschwerwiegende Betroffenheit des Antragstellers konkret zu verdeutlichen. Unter Zu-\ngrundelegung insbesondere der Ausführungen unter II. 2. a. aa. (2) ist derzeit insbeson-\ndere auch nicht mit planbedingten unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen. Schwere \nNachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die den Antragsteller infolge des Planvollzugs \ntreffen könnten, vermag der Senat auch im Übrigen nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist \nmit Blick auf die vorstehenden Gründe sonst ersichtlich, dass eine einstweilige Anord-\nnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre. Angesichts dessen ist \nnicht ersichtlich, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Er-\nwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiegen, dass der Erlass der \neinstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 VwGO. Die Festset-\nzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert \n\n- 30 - \n \nsich an Nummern 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n2013. \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-09-10/1-b-20-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":18},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":15},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-09-10/1-b-20-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364513","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.370068+00:00"}}