{"status":"available","doknr":"OLD364512","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-09-11","aktenzeichen":"1 LA 78/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 78/17 \n(VG: \n4 K 13/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Zulassungsantragsgegner, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte und Zulassungsantragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Harich, Richter Traub und Richterin Dr. Steinfatt am 11. September 2018 beschlos-\nsen: \nDer Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Ur-\nteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - \nvom 06.03.2017 zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulas-\nsungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ein Grund, die Berufung ge-\ngen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist nicht ersichtlich. \n \nDie Beklagte macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung \ngeltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Danach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn mit \ndem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststel-\nlung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (stRspr, vgl. nur BVerfG \nKammerbeschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09, NJW 2010, 1062 ff.). Dies ist nicht erfolgt. \n \nDie Beklagte hält mit ihrem Zulassungsantrag daran fest, dass die Einbürgerung des Klä-\ngers nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen sei, weil tatsächliche Anhaltspunkte \ndie Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen unterstütze bzw. unterstützt \nhabe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die Be-\nklagte bezieht sich insoweit zum einen auf den Umstand, dass der Kläger bei seinen Be-\nsuchen der Freitagsgebete im Islamischen Kulturzentrum („IKZ“) Geld gespendet habe. \nZum anderen bezieht sie sich auf eine aus ihrer Sicht durch eine Mitgliederliste aus dem \nJahr 2005 nachgewiesene Mitgliedschaft des Klägers im IKZ. Durch die Geldspenden \nhabe der Kläger zum Erhalt und Fortbestand eines Moscheevereins beigetragen, der \nverfassungsfeindliche Ziele verfolge. Im Hinblick auf seine (ggf. frühere) Mitgliedschaft \nfehle es an einer klaren Distanzierung des Klägers von den im IKZ bestehenden verfas-\nsungsfeindlichen Strömungen. \n \nDie Beklagte hat eine tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in \nFrage gestellt. \n \nIn tatsächlicher Hinsicht erfolgte im Zulassungsverfahren kein neuer Vortrag. Unstreitig \nist, dass der Kläger in dem Zeitraum Ende 2009 bis Herbst 2013 gelegentlich das IKZ vor \nallem anlässlich der Freitagsgebete besucht hat. Nach den Erkenntnissen des Landes-\namts für Verfassungsschutz soll dies an insgesamt 17 Tagen der Fall gewesen sein. Un-\nstreitig ist auch, dass der Kläger anlässlich dieser Besuche Geld gespendet hat. In der \nmündlichen Verhandlung hat er hierzu erklärt, dass bei den Freitagsgebeten jemand her-\numgehe und z. B. für die Unkosten der Moschee Geld sammle. So wie alle anderen Be-\nsucher habe auch er in diesem Rahmen Geld gegeben. Eine Mitgliedschaft im IKZ hat \nder Kläger bis zuletzt bestritten. Zu der von der Beklagten vorgelegten Mitgliederliste aus \ndem Jahr 2005 hat er erklärt, sich nicht erklären zu können, wie sein Name auf die Liste \n\n- 3 - \n- 4 - \ngekommen sei. In der Verwaltungsakte finden sich Angaben dazu, wie die Liste aufge-\nfunden wurde. Von wem und auf welcher Grundlage sie erstellt worden ist, ist offen ge-\nblieben. Anhaltspunkte für ein Engagement des Klägers im IKZ in herausgehobener Posi-\ntion haben sich im Verfahren nicht ergeben. \n \nIn rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht sich auf den zutreffenden Standpunkt \ngestellt, dass sich aus dem bloßen Besuch von Freitagsgebeten im IKZ keine tatsächli-\nchen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben. Etwas anderes \nmacht auch die Beklagte nicht geltend, die ausweislich ihrer Zulassungsbegründung \nselbst davon ausgeht, im IKZ herrschten neben einer jedenfalls zwischenzeitlich funda-\nmentalistischen Ausrichtung (vgl. hierzu ausführlich Beschl. des Senats vom 01.12.2015 \n– 1 B 95/15, NJW 2016, 823) unterschiedliche Strömungen und Glaubensrichtungen, was \nim Hinblick auf die Besucher der Freitagsgebete wegen deren hohen Zahl auch nahe-\nliegt. \n \nHinsichtlich der Geldspenden hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend auf \nden Standpunkt gestellt, dass solche Spenden anlässlich der Freitagsgebete üblich seien \nund keine Anhaltspunkte dafür bestünden, der Kläger habe mit ihnen die vermutlich ver-\nfassungsfeindliche Tätigkeit des IKZ unterstützt bzw. unterstützen wollen. Auch dies ist \nohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend. Der Beklagten ist es nicht gelungen, \ndiese Erwägung in Zweifel zu ziehen. Soweit sie sich insoweit auf die Rechtsprechung \ndes BVerwG beruft (Urt. v. 22.02.2007 – 5 C 20.05, BVerwGE 128, 140), stützt diese die \nSchlussfolgerungen der Beklagten gerade nicht. Nach dieser Rechtsprechung, der auch \nder Senat folgt, sind nur solche Handlungen ein Unterstützen, die eine Person für sie \nerkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ge-\nnannten Bestrebungen vornimmt. Dies bedeutet, dass die eine Unterstützung der Verei-\nnigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns \nfür den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein müsse. An \nentsprechenden Feststellungen im Hinblick auf den Kläger fehlt es vorliegend gerade. \nDass sie im Rahmen eines Berufungsverfahrens gewonnen werden könnten, ist nicht \nersichtlich und macht auch die Beklagte nicht geltend. \n \nZuletzt begründet auch die Würdigung der angeblichen (früheren) Mitgliedschaft des Klä-\ngers im IKZ durch das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Mitgliedschaft \nletztlich offen gelassen. Aufgrund der Inhomogenität der im IKZ bestehenden Glaubens-\nrichtungen könne aus der bloßen Mitgliedschaft ohnehin nicht der Schluss gezogen wer-\n\n- 4 - \n \nden, der Kläger sei dem politischen Salafismus zuzuordnen. Diese Schlussfolgerung \nstellt die Beklagte nicht dadurch schlüssig in Frage, es fehle an einer eindeutigen Distan-\nzierung von der verfassungsfeindlichen Ausrichtung des IKZ. Der Kläger ist zu seinen \nreligiösen und politischen Einstellungen im Verlaufe des mehrere Jahre dauernden Ver-\nwaltungsverfahrens mehrmals ausführlich befragt worden. Sie waren auch noch einmal \nGegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Der Kläger hat \nsich ausweislich der insoweit geführten Protokolle klar zur freiheitlichen demokratischen \nGrundordnung bekannt und gleichzeitig von einer dazu im Widerspruch stehenden fun-\ndamentalistischen Auslegung des Islam abgegrenzt. Warum dieses Bekenntnis unglaub-\nhaft sein sollte und welchen Erkenntnisgewinn ein Berufungsverfahren erbringen könnte, \nlegt der Zulassungsantrag nicht hinreichend dar. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Traub \ngez. Dr. Steinfatt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-09-11/1-la-78-17","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-09-11/1-la-78-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364512","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.344203+00:00"}}