{"status":"available","doknr":"OLD364509","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-09-25","aktenzeichen":"1 DE 121/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 DE 121/17 \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, 28195 Bremen, \nGz.: - 100/3726/E/2017-7 - \nBeklagte, \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Harich, Richterin Dr. Koch und Richterin Dr. Steinfatt sowie die ehrenamtlichen Rich-\nterinnen Grabowski und Strehmel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n25. September 2018 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,- € \nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab 15.06.2017 zu zahlen. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nVerkündet am 25.09.2018 \ngez. Bothe \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDie Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 60% und \ndie Beklagte zu 40% zu tragen. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner \nkann \ndie \nVollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-\ngrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \n \nT a t b e s t a n d \nDie Beteiligten streiten um eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichts-\nverfahrens. \n \nGegenstand des Ausgangsverfahrens, dessen Überlänge der Kläger rügt, war ein Scha-\ndensersatzanspruch gegen seinen Dienstherrn, die Freie Hansestadt Bremen, weil seine \nDienstunfähigkeit auf einer Verletzung der Fürsorgepflicht beruhe und er immateriellen \nSchaden erlitten habe. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wur-\nde durch Bescheid vom 31.03.2008 abgelehnt, der Widerspruch des Klägers wurde durch \nWiderspruchsbescheid vom 13.10.2008 zurückgewiesen. \n \nMit seiner am 13.11.2008 beim Verwaltungsgericht Bremen erhobenen Klage (6 K \n1814/11 (zunächst 6 K 3699/08)) begehrte der Kläger, die Freie Hansestadt Bremen un-\nter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Leistung von Schadensersatz in Höhe \ndes gesetzlichen Versorgungsabschlages von 10,8% für die Zeit ab 01.01.2007 zu ver-\npflichten und ihm Schmerzensgeld in einer vom Gericht als angemessen erachteten Hö-\nhe zuzusprechen. Im Hinblick auf den beim Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG) an-\nhängigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung im Verfahren gegen seine Ver-\nsetzung in den Ruhestand zum 01.07.2007 wegen Dienstunfähigkeit war das Verfahren \nvom 01.04.2009 bis zum 24.11.2011 ausgesetzt. Wegen seiner Verfassungsbeschwerde \ngegen den ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13.04.2011 wurde \ndas Verfahren 2012 erneut für einige Monate ausgesetzt. Mit Urteil vom 26.03.2013 gab \ndas Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers statt und bemaß das Schmerzensgeld \nauf 4.000,- Euro. Das vollständige Urteil wurde dem Kläger am 05.06.2013 zugestellt. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nGegen das erstinstanzliche Urteil beantragte die Freie Hansestadt Bremen am \n17.06.2013 beim OVG die Zulassung der Berufung. Den Zulassungsantrag begründete \nsie am 02.08.2013. Am 13.09.2013 ging die Antragserwiderung des Klägers beim OVG, \n2. Senat, ein. Das Zulassungsverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2 A 129/13 ge-\nführt. \n \nAuf eine erste Sachstandsanfrage des Klägers am 10.12.2013 teilte der Berichterstatter \nmit, dass noch über 60 ältere Verfahren sowie eine größere Zahl Eilverfahren anhängig \nseien. Bis zu einer Entscheidung werde es daher noch geraume Zeit dauern. Unter dem \nDatum des 02.04.2014 erkundigte der Kläger sich erneut nach dem Sachstand des Ver-\nfahrens. Nach Auskunft des Berichterstatters waren zu diesem Zeitpunkt noch fünfzig \nältere Verfahren anhängig. Der Berichterstatter wies zugleich darauf hin, dass die Belas-\ntung des Klägers durch das Verfahren bekannt sei. Der Senat wolle das Verfahren vor-\nziehen und im zweiten Halbjahr 2014 über den Zulassungsantrag entscheiden. \n \nAm 28.04.2014 wies der Kläger unter Vorlage eines fachärztlichen Attestes darauf hin, \ndass er durch das lange Verfahren gesundheitlichen Schaden nehme. \n \nAm 30.05.2014 teilte die Präsidentin des OVG und Vorsitzende des zuständigen Senats \nin einem Telefongespräch mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die \ngesundheitliche Belastung, die das Verfahren für den Kläger bedeute, gesehen werde \nund der Senat bemüht sein werde, das Verfahren zu fördern. \n \nMit Beschluss vom 11.08.2014 ließ der 2. Senat die Berufung der Freien Hansestadt Bre-\nmen zu. In dem Beschluss wurde ausgeführt, die Berufungszulassungsgründe des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1, 2 VwGO seien dargelegt und lägen vor. Ernstlich zweifelhaft sei, ob die Aus-\nführungen des Verwaltungsgerichts zum fürsorgepflichtwidrigen Verhalten der Beklagten \nund zu dem Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom 23.04.2007 den Schluss auf eine \nVerursachung der Dienstunfähigkeit zu tragen vermögen. Die Kausalitätsprüfung sei in \ndem vorliegenden Fall zugleich tatsächlich schwierig. Das Berufungsverfahren erhielt das \nAktenzeichen 2 LB 202/14. \n \nAm 12.09.2014 ging die Berufungsbegründung beim OVG ein. Die Berufungserwiderung \nerfolgte am 21.10.2014, zugleich legte der Kläger Anschlussberufung ein. \n \nAm 21.01.2015 erhob der Kläger ausdrücklich Verzögerungsrüge. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nMit Ladungsverfügung vom 26.01.2015 wurde die mündliche Verhandlung auf den \n20.05.2015 terminiert. Anfang Februar nahm der Kläger Einsicht in seine Personalakte. \nIm Anschluss gingen nochmals Schriftsätze von beiden Seiten bei Gericht ein. \n \nAm 20.05.2015 fand die erste mündliche Verhandlung statt. Als Ergebnis erhielten die \nBeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Erörterungen der mündlichen Ver-\nhandlung. Zudem wurde der Kläger aufgefordert, seinen Vortrag in bestimmten Punkten \nnoch zu substantiieren. Auf den Inhalt der Niederschrift wird Bezug genommen. \n \nNach Eingang der Stellungnahmen bat der Berichterstatter die Beklagte um Mitteilung \nder ladungsfähigen Anschriften von ehemaligen, für den Kläger zuständig gewesenen \nSachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleitern. \n \nNachdem die Beklagte der Bitte entsprochen hatte, verfügte die Senatsvorsitzende am \n28.07.2015 die Ladung zu einer zweiten mündlichen Verhandlung am 30.09.2015. Zu \ndiesem Termin wurden auch die ehemaligen Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietslei-\nter sowie auch ein vom Kläger benannter Kollege als Zeugen geladen. Wegen Verhinde-\nrung erfolgte die Umladung einiger Zeugen auf einen dritten Verhandlungstermin am \n16.10.2015. \n \nAm 30.09.2015 und am 16.10.2015 fanden jeweils mündliche Verhandlungen statt, in \ndenen die geladenen Zeugen vernommen wurden. Im Anschluss an die Termine nahmen \ndie Beteiligten jeweils Stellung. Mit Verfügung vom 25.11.2015 wurde ein weiterer, vierter \nTermin zur mündlichen Verhandlung für den 13.01.2016 anberaumt, zu dem wiederum \nvon den Beteiligten benannte Zeugen geladen wurden. \n \nNachdem der Kläger die Ärzte des Gesundheitsamtes und ihn behandelnde Ärzte von \nihrer Schweigepflicht entbunden hatte, forderte der Senat zudem die Akten beim Ge-\nsundheitsamt sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte an. \n \nAm 13.01.2016 fand die vierte mündliche Verhandlung statt, in der weitere Zeugen ver-\nnommen wurden. \n \nUnter dem Datum des 02.03.2016 beschloss der zuständige Senat zu verschiedenen \nKausalitätsfragen durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens \nBeweis zu erheben. Das Gutachten ging am 27.07.2016 beim OVG ein. Nach Stellung-\nnahmen der Beteiligten erfolgte die Ladung zu einer weiteren, fünften mündlichen Ver-\n\n- 5 - \n- 6 - \nhandlung für den 22.11.2016. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde am \n23.11.2016 der Tenor niedergelegt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom \n26.03.2013 wurde aufgehoben, die Klage wurde abgewiesen, die Revision wurde nicht \nzugelassen. Am 15.12.2016 wurde die vollständige Entscheidung an die Beteiligten über-\nsandt. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde beim Bun-\ndesverwaltungsgericht (BVerwG) ein. Das BVerwG wies mit Beschluss vom 08.06.2017 \ndie Beschwerde des Klägers zurück. \n \nDer Kläger hat am 15.06.2017 die vorliegende Klage erhoben. Er habe einen Anspruch \nauf Entschädigung des immateriellen Nachteils in Höhe von 1.500,- Euro aus § 198 \nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG. Sowohl das Zulassungs- wie auch das Berufungsver-\nfahren beim OVG hätten unangemessen lange gedauert. Im Zulassungsverfahren habe \ndas OVG erst am 11.08.2014 entschieden, also ca. elf Monate nachdem das Zulas-\nsungsverfahren ausgeschrieben gewesen sei. Der Zulassungsbeschluss vom 11.08.2014 \nhabe jedoch nur geringsten Aufwand erfordert und könne keinesfalls eine Bearbeitungs-\nzeit von elf Monaten nach Vorliegen der Beteiligtenschriftsätze – vierzehn Monate nach \nEinlegung des Zulassungsantrags – rechtfertigen. Selbst bei großzügigster Betrachtung \nhätte der Zulassungsantrag – jedenfalls in der vorliegend marginalisierten Form – spä-\ntestens sechs bis acht Monate nach Einlegung beschieden werden können und müssen. \nDie Verzögerung betrage daher insoweit mindestens sechs Monate. \n \nIm Berufungsverfahren seien weitere Verzögerungen festzustellen. So hätten am \n21.10.2014 die Berufungsbegründung der Beklagten und die Erwiderung des Klägers \nvorgelegen. Beide hätten in der wesentlichen Substanz dem bisherigen Vorbringen ent-\nsprochen. Dennoch sei erst nach wiederholten Erinnerungen und wiederholter Verzöge-\nrungsrüge eine Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20.05.2015 erfolgt. Die mündli-\nche Verhandlung habe also erst sieben Monate nach Vorliegen der Berufungsschriftsätze \nbzw. neun Monate nach Erlass des Zulassungsbeschlusses stattgefunden. Bis zur münd-\nlichen Verhandlung sei daher von einer Verzögerung von zumindest vier Monaten auszu-\ngehen. Die mündliche Verhandlung sei zudem nur als Folge seines Drängelns anberaumt \nworden, um Aktivität vorzutäuschen. Sie sei überflüssig gewesen. In dem Termin sei er \nlediglich aufgefordert worden, zu bestimmten Punkten weiter vorzutragen. Eine solche \nAufforderung hätte bereits früher durch schriftlichen Hinweis erfolgen können. \n \nNach jeder mündlichen Verhandlung seien zudem erneute Anfragen zum weiteren Ver-\nfahrensgang notwendig gewesen. Die Fortsetzungen der mündlichen Verhandlung zur \nBeweiserhebung hätten sich insgesamt über einen Zeitraum von acht Monaten \n\n- 6 - \n- 7 - \n(20.05.2015 bis zum 13.01.2016) hingezogen. Dem hätten sich noch weitere zwei Mo-\nnate bis zur Beschlussfassung am 02.03.2016 als Ergebnis der mündlichen Verhandlung \n(Gutachteneinholung) angeschlossen. Bei einer ernsthaften Förderung der bereits 2008 \nbegonnenen Schadensersatz/Schmerzensgeldsache und einer vorausschauenden Vor-\nwegplanung des Verfahrens hätte der etwa zehnmonatige Zeitraum vom Beginn der \nmündlichen Verhandlung bis zum Gutachterbeschluss deutlich abgekürzt werden kön-\nnen. Hier sei eine Verzögerung von jedenfalls drei Monaten anzunehmen. \n \nSchließlich sei das Verfahren nach Einholung des Gutachtens bis zur finalen Terminie-\nrung am 22.11.2016 nochmals um jedenfalls zwei Monate verzögert worden. Das Gut-\nachten sei am 18.07.2016 erteilt worden. Abgesehen davon bleibe die Fragestellung, ob \nnicht die Gutachteneinholung für sich bereits eine willkürliche Verzögerung darstelle, da \ndas Gutachten für das Verfahren und das abgesetzte Urteil ohne Bedeutung gewesen \nsei. Das Gericht habe letztlich auf Entscheidungsaspekte abgestellt (z.B. Mitverschul-\nden), die die vollzogene Beweiserhebung und die Gutachteneinholung als völlig überflüs-\nsig darstellten. \n \nIm Ergebnis sei von einer Gesamtverzögerung von mindestens fünfzehn Monaten aus-\nzugehen, was gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG einem Entschädigungsbetrag von 1.500,-\nEuro entspreche. Zu berücksichtigen sei, dass sich die erstinstanzliche Abwicklung der \nSchadensersatz/Schmerzensgeldsache bereits vier Jahre und sieben Monate hingezo-\ngen habe. Ausschlaggebend für diese unangemessene erstinstanzliche Verfahrenszeit \nsei ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die ebenfalls vor dem OVG noch anhängige \nund jahrelang verzögert bearbeitete Berufungszulassungssache in dem Pensionierungs-\nrechtsstreit. Zu Beginn des Berufungszulassungsverfahrens im Juni 2013 habe das OVG \nalso indirekt bereits zwei Jahre und fünf Monate Wartezeit durch Nichtbearbeitung des \nzwingend vorlaufenden Berufungsantrages im Pensionsierungsverfahren zu vertreten \ngehabt. Dieser zeitliche Vorlauf sei in die Bewertung der Entschädigungssache einzube-\nziehen. Vor diesem Hintergrund könnten für das Berufungszulassungs- sowie das Beru-\nfungsverfahren auch keine weiteren Bearbeitungs- und Terminierungstoleranzen als an-\ngemessene (Gestaltungs-)Zeiträume zugerechnet werden. Dies gelte umso mehr, weil \nder 2. Senat des OVG auch im Berufungszulassungs- sowie im Berufungsverfahren kei-\nnerlei eigene Förderung ohne vorherige Erinnerung durch den Kläger vorgenommen ha-\nbe. \n \nZudem müsse die zu leistende Entschädigung auch seine erheblichen, frühzeitig durch \närztliche Atteste nachgewiesenen Belastungen ausgleichen. \n\n- 7 - \n- 8 - \n \nEs wäre schließlich inakzeptabel, wenn er im vorliegenden Verfahren ganz oder zum Teil \nmit Gerichtskosten belastet würde. Es stehe außer Frage, dass nach einer Gesamtver-\nfahrensdauer von insgesamt über acht Jahren, die das Verwaltungsgericht und – über-\nwiegend – das OVG zu vertreten hätten, eine Kostenzuweisung an ihn in jedem Fall un-\nangemessen wäre und den Verfahrensabläufen in keiner Weise gerecht würde. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 1.500,- \nEuro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszins-\nsatzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt vor, gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richte sich die Angemessenheit der Ver-\nfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierig-\nkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten \nund Dritter. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass ein Rechtsstreit, auch wenn er ent-\nscheidungsreif sei, sofort bzw. unverzüglich vom Gericht bearbeitet und entschieden \nwerde. Der verantwortliche Justizgewährträger sei nicht verpflichtet, so große Gerichts-\nkapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängige Verfahren sofort nach Entscheidungsreife \nvon einem Richter bearbeitet werden könne. Schon wegen der unterschiedlichen Zahl \nder Verfahrenseingänge im Laufe der Zeit müsse ein Gericht immer über eine gewisse \n„Restantenzahl“ verfügen, um einen sinnvollen Ressourceneinsatz zu gewährleisten, da \nRichter nicht nach Bedarf berufen und abberufen werden können. Das Gericht habe da-\nbei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten – insbe-\nsondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens – \nRechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit wel-\nchem Aufwand sinnvollerweise fördern könne und welche Verfahrenshandlungen dazu \ngeboten seien. Vor diesem Hintergrund sei eine Verzögerung des Verfahrens im Sinne \nvon § 198 GVG im Zeitpunkt des Zulassungsbeschlusses vom 11.08.2014 nicht festzu-\nstellen. \n \nAuch das Berufungsverfahren habe nicht unangemessen lange gedauert. Es sei konti-\nnuierlich gefördert worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die richterliche Verfah-\n\n- 8 - \n- 9 - \nrensführung nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft wer-\nden dürfe. Diese dürfe nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange \neiner funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich \nist. Das sei im Berufungsverfahren aber nicht festzustellen. \n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDie zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n \nDer Kläger hat einen Anspruch auf Ausgleich seines immateriellen Nachteils in Höhe von \n600,- Euro. Der Anspruch folgt aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG. Diese Rege-\nlungen sind im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar (§ 173 Abs. 2 VwGO). \nNach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemes-\nsener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. \nDer durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist \nnach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. \n \nVorliegend war die Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens (1.) \nim Verfahren vor der zweiten Instanz im Umfang von sechs Monaten unangemessen (2.). \nDadurch hat der Kläger einen immateriellen Nachteil erlitten, der nicht auf andere Weise \nwiedergutgemacht werden kann (3.) und in Höhe von 600,- Euro zu entschädigen ist (4.). \n \n1. Materieller Bezugsrahmen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist ge-\nmäß § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfah-\nren im Ausgangsstreit von der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht am 13.11.2008 \nbis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des die Klage abweisenden Berufungsurteils \n(BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 23.12 D – juris Rn. 17). Daran ändert auch der Um-\nstand nichts, dass der Kläger die Klage auf Entschädigung wegen unangemessener \nDauer des Gerichtsverfahrens auf das zweitinstanzliche Verfahren beschränkt hat. Eine \nsolche Beschränkung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 23.12 D – juris \nRn. 61) und hier auch sachgerecht, da der Kläger beim Gericht der ersten Instanz keine \nVerzögerungsrüge erhoben hatte und eine solche nach der Übergangsvorschrift des \nArt. 23 Satz 4 des Gesetzes über Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermitt-\nlungsverfahren (ÜGRG) auch nicht entbehrlich war. Ob sich die Verfahrensdauer in einer \nvon mehreren Instanzen als angemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar-\n\n- 9 - \n- 10 - \nstellt, ist trotzdem materiellrechtlich unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des ge-\nrichtlichen Verfahrens von dessen Einleitung in der ersten Instanz bis zu dessen rechts-\nkräftigem Abschluss in der letzten Instanz zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – \n5 C 23.12 D – juris Rn. 61; BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 5 C 1.13 D – juris Rn. 12). \n \n2. Die Dauer des vom Kläger zur Überprüfung gestellten Verfahrens vor dem Oberver-\nwaltungsgericht war im Umfang von sechs Monaten unangemessen im Sinne von § 198 \nAbs. 1 Satz 1 GVG. \n \na. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 \nSatz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach \nder Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrens-\nbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wie die Verwendung des Wortes „ins-\nbesondere“ zeigt, werden damit die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessen-\nheit bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter benannt (vgl. Be-\ngründung zum Regierungsentwurf, BT- Drs. 17/3802) \n \nDamit ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar, noch lässt es § 198 \nAbs. 1 GVG grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten \nOrientierungswerten oder Regelfristen für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren \nauszugehen. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte \nfür die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Damit sind schematische \nzeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Denn angesichts der Viel-\ngestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche Festlegungen an eine \nKomplexitätsgrenze. Die Bandbreite der Verwaltungsprozesse reicht von einfach gela-\ngerten Verfahren bis zu äußerst aufwändigen Verfahren (etwa im Infrastrukturbereich), \ndie einen Spruchkörper über eine lange Zeitspanne binden können. Auch statistisch er-\nmittelte Durchschnittslaufzeiten für Verwaltungsgerichtsverfahren in einem bestimmten \nLand oder im Bund können nicht zu einer Objektivierung des Angemessenheitsmaßstabs \nherangezogen werden, weil ansonsten der – nach den Maßstäben des Grundgesetzes \noder der EMRK möglicherweise unzureichende – gegenwärtige Zustand als Maßstab des \nZulässigen herangezogen würde. Gegenwärtige Zustände sind jedoch stets auch Aus-\ndruck der den Gerichten zur Verfügung stehenden Ressourcen. Der verfassungsrechtli-\nche Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer darf hingegen grundsätzlich nicht \nvon der faktischen Ausstattung der Justiz abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 11.07.2013 – 5 C 23.12 D – BVerwGE 147, 146 = juris Rn. 27 ff.). \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nBei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im \nSinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des \n§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen \nUmstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen \nNormen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit \nzum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dafür reicht nicht jede Abweichung von einer op-\ntimalen Verfahrensführung. Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschrei-\nten, die sich auch unter Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungs-\nspielraums als sachlich nicht mehr gerechtfertigt darstellt und damit nicht mehr vertretbar \nist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.02.2016 – 5 C 31.15 D – juris Rn. 15 m.w.N.). \n \nDieser Gestaltungszeitraum des Gerichts trägt dem Umstand Rechnung, dass – auch vor \ndem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährten richterlichen Unabhängigkeit \n(Art. 97 Abs. 1 GG) – die Verfahrensgestaltung in erster Linie dem mit der Sache be-\nfassten Gericht obliegt und ihm hinsichtlich der Entscheidung, wann und wie es eine be-\nstimmte Sache in Abstimmung mit anderen bei ihm anhängigen Sachen terminiert oder \nsonst fördert, ein Spielraum zusteht. Er berücksichtigt weiter, dass das Gericht vor einer \nverfahrensfördernden Handlung oder Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen \nDurchdringung benötigt, um dem rechtstaatlichen Anliegen zu genügen, eine grundsätz-\nlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes vorzuneh-\nmen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in \nRelation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maß-\ngeblich ist insoweit immer, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-\nante-Sicht einschätzen durften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 5 C 1.13 D – juris \nRn. 28). Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksich-\ntigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich \nnachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet \n(BVerfG, Beschl. v. 01.10.2012 – 1 BvR 170/06, Vz 1/12 – juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. \nv. 14.12.2010 – 1 BvR 404/10 – juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 23.12 D – \nBVerwGE 147, 146 = juris Rn. 39, 66). \n \nb. Unter Zugrundelegung der aufgeführten Maßstäbe ist das Berufungszulassungsverfah-\nren um sechs Monate unangemessen verzögert (aa.), eine unangemessene Verzögerung \ndes Berufungsverfahrens lässt sich dagegen nicht feststellen (bb). Die erforderliche Ver-\nzögerungsrüge hat der Kläger erhoben (cc). \n \n\n- 11 - \n- 12 - \naa. Das Berufungszulassungsverfahren hat ab dem Eingang des Zulassungsantrags \nbeim OVG am 17.06.2013 bis zur Zulassung der Berufung am 11.08.2014 etwa vierzehn \nMonate gedauert. Am 13.09.2013 ging die Stellungnahme des Klägers zum Zulassungs-\nantrag beim Gericht ein, ab diesem Zeitpunkt war das Verfahren mithin entscheidungs-\nreif. Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, dem Verwaltungsgericht ab diesem \nZeitpunkt einen (Gestaltungs-)Zeitraum von etwa fünf Monaten zuzugestehen, wann und \nwie es das Verfahren im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Prozesses för-\ndert. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: \n \nBei der Bemessung dieses gerichtlichen Gestaltungsspielraums ist hier zunächst zu be-\nrücksichtigen, dass auch das Berufungszulassungsverfahren schon einen überdurch-\nschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufwies. Das Gericht musste die Voraussetzungen des \nungeschriebenen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs herausarbeiten und im \nEinzelnen prüfen, ob vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen von der \nBeklagten schlüssig in Frage gestellt worden waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht \ndaraus, dass der Zulassungsbeschluss nur knapp begründet wurde. Dies trägt vielmehr \nder gesetzlichen Vorgabe des § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO Rechnung und lässt keine \nRückschlüsse auf den Zeitaufwand zu, den das Verfahren erforderte. \n \nEinzustellen ist weiter, dass die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger in finanzieller \nHinsicht mehr als durchschnittlich, wenn auch nicht existentiell, war. Er wendete sich zum \neinen gegen den Versorgungsabschlag, d.h. die Minderung seines monatlichen Ruhe-\ngehaltes um 10,8%. Zum anderen begehrte er Schmerzensgeld. Insoweit waren ihm von \nder ersten Instanz immerhin 4.000,- Euro zugesprochen worden. \n \nDer Kläger selbst hat nicht durch sein Verhalten zu einer Verfahrensverzögerung beige-\ntragen. \n \nVorliegend ist zur Bestimmung der Grenze des richterlichen Gestaltungszeitraums zudem \nvon wesentlicher Bedeutung, dass bereits das erstinstanzliche Verfahren gut viereinhalb \nJahre gedauert hatte, wodurch sich die Pflicht des 2. Senats, sich nachhaltig um eine \nFörderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtete. \n \nEin wichtiger Gesichtspunkt ist außerdem, dass der Kläger im Berufungsverfahren dar-\ngelegt und auch durch ein fachärztliches Attest belegt hatte, dass die lange Verfahrens-\ndauer einen belastenden Einfluss auf seinen Krankheitsverlauf hat. \n \n\n- 12 - \n- 13 - \nUnter Zugrundelegung dieser besonderen Umstände ergibt sich eine deutliche Verkür-\nzung des Gestaltungsspielraumes, das Verfahren war grundsätzlich vorrangig vor ande-\nren Verfahren zu bearbeiten. In diesem Sinne wurde auch von Seiten des zuständigen \nSenats gegenüber dem Kläger darauf hingewiesen, dass seine Belastung gesehen wer-\nde und daher versucht werden solle, das Verfahren vorzuziehen. Angesichts der dar-\ngelegten Umstände war die fehlende Bearbeitung bzw. Förderung des Verfahrens ab \netwa Mitte Februar 2014 nicht mehr hinnehmbar. Da die nächste verfahrensfördernde \nHandlung erst am 11.08.2014 mit der Berufungszulassung vorgenommen wurde, war das \nVerfahren bis zu diesem Zeitpunkt sechs Monate ungerechtfertigt verzögert. \n \nbb. Das Berufungsverfahren weist demgegenüber keine unangemessene Verzögerung \nmehr auf. Der Gestaltungszeitraum des Gerichts wird hier durch die gleichen Gesichts-\npunkte begrenzt, wie schon beim Berufungszulassungsverfahren. Ergänzend ist beim \nBerufungsverfahren darauf hinzuweisen, dass besonders die Ermittlung der der Ent-\nscheidung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem Hintergrund sich maßgeblich wider-\nsprechender Aussagen überdurchschnittlich schwierig war und eine umfassende Ver-\nnehmung von Zeugen erforderte. Insgesamt begrenzte aber auch im Berufungsverfahren \ninsbesondere die lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Erkrankung \ndes Klägers den Gestaltungszeitraum des Gerichts und verlangte eine straffe Verhand-\nlungsführung. Diesen Vorgaben genügt die Verfahrensführung im Berufungsverfahren. \nDie vom Kläger geltend gemachten Zeiträume begründen keine unangemessene Verzö-\ngerung. Im Einzelnen: \n \n(1) Eine unangemessene Verzögerung zwischen dem Eingang der Berufungserwiderung \nam 21.10.2014 und der ersten mündlichen Verhandlung am 20.05.2015 liegt nicht vor. \nDer Kläger macht insoweit eine Verzögerung von mindestens vier Monaten geltend. Dem \nkann nicht gefolgt werden. \n \nZunächst war das Verfahren mit der Berufungserwiderung vom 21.10.2014 entgegen der \nAnnahme des Klägers noch nicht entscheidungsreif, da der Kläger zugleich Anschlussbe-\nrufung erhoben hatte. Dazu musste der Beklagten zunächst gemäß Artikel 103 Abs. 1 \nGG rechtliches Gehör für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden. Binnen eines \nZeitraums von vier bis sechs Wochen war noch mit einer Stellungnahme der Beklagten \nzu rechnen. Sodann war vor Terminierung des Verfahrens die Sache umfassend vorzu-\nbereiten. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter \nschon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, \num den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Vor diesem \n\n- 13 - \n- 14 - \nHintergrund war mit der Ende Januar (zu Ende Mai) erfolgten Terminierung der dem Se-\nnat unter Berücksichtigung der bereits zum Berufungszulassungsverfahren genannten \nGesichtspunkte einzuräumende Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Soweit der \nKläger meint, ein (mehrmonatiger) Vorlauf sei dem Senat schon deswegen nicht zuzubil-\nligen, weil diesem der Sachverhalt bereits aus dem Berufungszulassungsverfahren sowie \naus den vorgelagerten Verfahren, insbesondere dem Rechtsstreit um seine frühzeitige \nPensionierung, bekannt gewesen sei, vermag dies nicht durchzugreifen. Der Prüfungs-\nmaßstab im Berufungszulassungsverfahren unterscheidet sich grundlegend von dem im \nBerufungsverfahren und führt nicht zu einer erheblichen Verkürzung der erforderlichen \nVorbereitungszeit. \n \nAuch der Ladungsvorlauf von vier Monaten erscheint vorliegend noch nicht unangemes-\nsen. Ein gewisser Vorlauf ist grundsätzlich erforderlich, auch um Terminkollisionen zu \nvermeiden und den Beteiligten noch einmal Gelegenheit zu geben, in Vorbereitung auf \nden – möglicherweise bereits finalen – Termin Stellung zu nehmen. Dies war gerade \nauch im vorliegenden Fall geboten, wie schon der tatsächliche Verlauf zeigt. Denn der \nKläger machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und nutzte den Vorlauf, um Einsicht in \nseine Personalakte zu nehmen und auf dieser Grundlage bis kurz vor dem Termin weiter \nvorzutragen. \n \nSoweit der Kläger beanstandet, dass der Termin am 20.05.2015 erst anberaumt worden \nsei, nachdem er (erneut) Verzögerungsrüge erhoben habe, vermag dies für sich genom-\nmen keine unangemessene Verzögerung zu begründen. Maßgeblich dafür sind allein die \nZeitabläufe, nicht aber mögliche Motive des Gerichts für verfahrensfördernde Handlun-\ngen. \n \nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2018 zudem die Auffassung \nvertreten, dass der Termin nur anberaumt worden sei, um wegen der von ihm erhobenen \nVerzögerungsrüge Aktivität vorzutäuschen. Er sei in dem Termin lediglich aufgefordert \nworden, seinen Vortrag an bestimmten Stellen zu substantiieren. Dafür hätte es aber kei-\nnes Termins mit großem Vorlauf gebraucht. Vielmehr hätte man ihn bereits deutlich frü-\nher im Rahmen eines schriftlichen Hinweises zu noch für erforderlich gehaltenem Vortrag \nauffordern können. Für diese Bewertung des Klägers finden sich keine Anhaltspunkte. \nVielmehr ergibt sich aus der Niederschrift zu dem Termin, dass zunächst über zwei Stun-\nden die Frage der Personalratstätigkeit des Klägers als Auslöser für seine Abordnung an \ndie Behörde für Finanzen unter dem Blick einer Fürsorgepflichtverletzung erörtert wurde. \nErst im Anschluss erfolgte u.a. die Aufforderung an den Kläger zur weiteren Substantiie-\n\n- 14 - \n- 15 - \nrung seines Vortrages. Hinzu kommt, dass es grundsätzlich auch der Gestaltungsfreiheit \ndes zuständigen Spruchkörpers unterfällt, ob er schriftliche Hinweise erteilt, oder insoweit \neinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Es ist vorliegend auch nicht er-\nsichtlich, dass die konkrete Verhandlungsführung insoweit willkürlich gewesen ist. \n \n(2) Auch zwischen der ersten mündlichen Verhandlung am 20.05.2015 und dem Beweis-\nbeschluss am 02.03.2016 lässt sich eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens \nnicht feststellen. Der ersten mündlichen Verhandlung folgten drei weitere Verhandlungen \nam 30.09.2015, am 16.10.2015 und am 13.01.2016. In diesen drei Terminen wurden je-\nweils Zeugen vernommen. Vor dem letzten Termin wurden zudem Akten vom Gesund-\nheitsamt sowie Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte angefordert. Dies \nmündete schließlich in den Beweisbeschluss vom 02.03.2016. Der Kläger beanstandet, \ndass sich das Verfahren über die Fortsetzungen der mündlichen Verhandlung bis zum \nBeweisbeschluss fast zehn Monate hingezogen habe. Es habe an einer vorausschauen-\nden Vorwegplanung gefehlt. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Termine mit \nZeugenvernehmung bedürfen einer gewissen Vorbereitungszeit. Im Anschluss ist den \nBeteiligten zudem rechtliches Gehör zu gewähren, sie müssen also angemessen Gele-\ngenheit zur Stellungnahme erhalten. Davon ist vorliegend von den Beteiligten auch \ndurchgehend und umfangreich Gebrauch gemacht worden. Es sind dabei auch weitere \nZeugen benannt worden, die dann noch teilweise vernommen wurden. Nicht vermeidbar \nist im Übrigen, dass Zeugen zu einem Termin verhindert sind und daher ein weiterer \nTermin anberaumt werden muss. Lücken im Verfahrensablauf, die eine unangemessene \nVerzögerung begründen, können vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden. Auch \ndie vom Kläger konkret benannte Zeitspanne zwischen der mündlichen Verhandlung am \n13.01.2016 und dem Beweisbeschluss am 02.03.2016 stellt keine unangemessene Ver-\nzögerung dar. Die Stellungnahmen des Klägers zum Termin am 13.01.2016 erfolgten am \n01.02.2016 und am 19.02.2016. Zudem mussten erst die Befundberichte der behandeln-\nden Ärzte vollständig vorliegen. Schließlich bedurfte der – durchaus umfassende – Be-\nweisbeschluss auch einer gewissen Vorbereitungszeit. \n \nSoweit der Kläger meint, die Einholung des Sachverständigengutachtens sei überflüssig \ngewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensführung des Spruchkörpers nicht \nauf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist. Letztere darf nur \nverneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen \nRechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (BVerfG, Beschl. v. \n14.12.2010 – 1 BvR 404/10, juris Rn. 6). Hierfür ist nichts ersichtlich. Der Senat hat ent-\n\n- 15 - \n- 16 - \ngegen der Auffassung des Klägers in seinem Urteil auch entscheidungstragend auf das \nSachverständigengutachten abgestellt (vgl. S. 56 UA). \n \n(3) Auch nach Vorlage des Gutachtens am 27.07.2016 bis zum Termin zur letzten münd-\nlichen Verhandlung am 22.11.2016 wurde das Verfahren nicht unangemessen verzögert. \nNach Eingang des Gutachtens bei Gericht wurde dieses an die Beteiligten mit Gelegen-\nheit zur Stellungnahme binnen eines Monats gegeben. Dies ist erforderlich, um dem in \nArtikel 103 Abs. 1 GG festgeschriebenen Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör \nRechnung zu tragen. Die Beklagte bat innerhalb dieser Frist wegen Urlaubs des Pro-\nzessbevollmächtigten einmal um Fristverlängerung. Ihre Stellungnahme ging sodann am \n20.09.2016 bei Gericht ein. Bereits am 12.10.2016 erfolgte die Ladung für den \n22.11.2016. Am 03.11.2016 nahm der Kläger noch einmal zu dem Gutachten Stellung. \nDer (abschließende) Termin fand am 22.11.2016 statt. Die vom Kläger geltend gemachte \nunangemessene Verzögerung des Verfahrens kann vor dem Hintergrund des geschil-\nderten Ablaufs nicht festgestellt werden. \n \ncc. Der Kläger hat die erforderliche Verzögerungsrüge erhoben. Es kann dahinstehen, ob \nbereits das Schreiben vom 28.04.2014 als Verzögerungsrüge aufzufassen ist. Jedenfalls \nhat er am 21.01.2015 (explizit) Verzögerungsrüge erhoben. Dies reicht jedenfalls aus. Ein \nEntschädigungsanspruch besteht grundsätzlich auch für den Zeitraum vor der Erhebung \nder Verzögerungsrüge (BVerwG, Urt. v. 29.02.2016 – 5 C 31.15 D – juris Rn. 33). \n \n3. Dass der Kläger Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art erlitten hat, ergibt sich aus \nder gesetzlichen Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach wird ein immaterieller \nNachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren – wie hier – unangemessen lange gedau-\nert hat. Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt. \n \nEntschädigung kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nur beansprucht werden, soweit \nnicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß \n§ 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß \n§ 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädi-\ngungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststel-\nlung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grund-\nlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urt. \nv. 11.07.2013 – 5 C 23.12 D – BVerwGE 147, 146 = juris Rn. 57). In diese ist regelmäßig \neinzustellen, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere \nBedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen \n\n- 16 - \n- 17 - \nhat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den \neinzigen Nachteil darstellt (BTDrs. 17/3802 S. 20; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – \n5 C 23.12 D – BVerwGE 147, 146 = juris Rn. 57). Darüber hinaus kann zu berücksichti-\ngen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist \nund ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlich-\nkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 \n– 5 C 23.12 D – BVerwGE 147, 146 = juris Rn. 57 unter Hinweis auf EGMR, Urt. v. \n29.09.2011 – Nr. 854/07 – juris Rn. 41). \n \nHier ist eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht mehr ausreichend, obgleich die \nunangemessene Verzögerung in der zweiten Instanz lediglich sechs Monate betrug. Da-\nfür ist ausschlaggebend, dass das Ausgangsverfahren insbesondere auch unter finanzi-\nellen Gesichtspunkten eine nicht unerhebliche Bedeutung für den Kläger hatte und auch \ndas Verfahren selbst schon im Hinblick auf das eingeholte Sachverständigengutachten \nmit überdurchschnittlichen Kosten für ihn verbunden war. Nicht unberücksichtigt bleiben \ndarf insoweit auch die erhebliche Gesamtdauer des Verfahrens mit gut acht Jahren. \n \nSoweit in § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG schließlich die Möglichkeit vorgesehen ist, in \nschwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung auszusprechen, dass die Verfah-\nrensdauer unangemessen war, sieht der Senat hierfür keinen Grund. Vorliegend ist be-\nreits kein schwerwiegender Fall im Sinne dieser Vorschrift gegeben. Ob ein schwerwie-\ngender Fall vorliegt, ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu er-\nmitteln. Neben der Bedeutung des Rechtsstreits für den Verfahrensbeteiligten und seinen \ndamit korrespondierenden Interessen an einer zügigen Entscheidung ist im Rahmen der \nAbwägung, ob der Fall schwerwiegend ist, insbesondere in Ansatz zu bringen, wie lange \ndas Verfahren insgesamt gedauert hat und wie groß der Zeitraum ist, in dem eine nicht \ngerechtfertigte Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. BVerwG Urt. v. 11.07.2013 – 5 C \n23.12 D – BVerwGE 147, 146 = juris Rn. 66). Da vorliegend nur eine unangemessene \nVerzögerung von sechs Monaten bestand, kann ein schwerwiegender Fall nicht ange-\nnommen werden. \n \n4. Die Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 \nGVG. Danach sind diese in der Regel in Höhe von 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzö-\ngerung zu entschädigen. Nur wenn dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls \nunbillig ist, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 \nAbs. 2 Satz 4 GVG). Eine Abweichung von Pauschalbetrag ist vorliegend nicht veranlasst \nund wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Da die nicht gerechtfertigte Verzögerung \n\n- 17 - \n- 18 - \nsechs Monate betrug, steht dem Kläger insgesamt ein Anspruch auf 600,- Euro Entschä-\ndigung zu. \n \nDieser Entschädigungsbetrag ist auch antragsgemäß ab Eintritt der Rechtshängigkeit mit \nfünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Nach den auch im Verwal-\ntungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 \nBGB sind Prozesszinsen immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht – so \nwie hier die §§ 198 ff. GVG – keine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung – \nwie hier – eindeutig bestimmt ist. \n \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 \nSatz 2 ZPO. \n \nGründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Steinfatt \n \n \n \n\n- 18 - \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß \n§ 52 Abs. 1 GKG auf 1.500,- Euro festgesetzt. \n \n \nBremen, den 28.09.2018 \n \n \ngez. Dr. Harich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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