{"status":"available","doknr":"OLD364508","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-10-05","aktenzeichen":"2 B 141/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \n Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 141/18 \n(VG: \n6 V 341/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \nAntragsteller und Beschwerdegegner, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Finanzen, \nRudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nb e i g e l a d e n : \nHerr \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Dr. Jörgensen, Dr. Steinfatt und Stybel am 5. Oktober 2018 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 6. Kammer – vom 02.05.2018 wird zu-\nrückgewiesen. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwer-\ndeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird für beide Instanzen auf 2.500 Euro \nfestgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragsgegnerin wendet sich gegen die ihr durch den Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts vom 02.05.2018 auferlegte Verpflichtung, die von der Senatorin für Finanzen aus-\ngeschriebene Stelle der Referatsleitung im Referat 03 (Geschäftsbereich Bundesbau), \nBesoldungsgruppe A 16 bzw. Entgeltgruppe 15 Ü TV-L vorläufig bis zum Ablauf von ei-\nnem Monat nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens freizuhalten und \nnicht mit dem Beigeladenen zu besetzen. \n \nDie Antragsgegnerin schrieb im April 2016 die Stelle der Referatsleitung im Referat 03 \nbei der Senatorin für Finanzen (Geschäftsbereich Bundesbau) mit der Besoldungsgruppe \nA 16 bzw. Entgeltgruppe 15 Ü TV-L aus. Darauf bewarben sich neben weiteren Bewer-\nbern der Antragsteller und der Beigeladene. \n \nDer 1953 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Landes Meck-\nlenburg-Vorpommern. Seit 2010 ist er Leiter der Fachaufsicht „Bundesbau“ in Rostock. \n2012 wurde er zum Leitenden Baudirektor (A 16) ernannt. \n \nSeine aktuellste dienstliche Beurteilung, die Anlassbeurteilung für das im Streit stehende \nAuswahlverfahren, datiert vom 20.06.2016 und erfasst den Beurteilungszeitraum \n01.04.2011 bis 30.06.2016. Der Antragsteller wurde in seiner Funktion als Leiter der Ab-\nteilung Bundesbau mit der Gesamtnote „entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht“ \n(100 Punkte) beurteilt. Die zugrunde gelegte Punkteskala enthält folgende Abstufungen: \n \nübertrifft die Anforderungen in herausragendem Maße \n120 Punkte \nübertrifft die Anforderungen \n110 Punkte \nentspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht \n100 Punkte \nentspricht den Anforderungen überwiegend \n90 Punkte \nentspricht den Anforderungen nicht hinreichend \n80 Punkte \n \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nDer 1964 geborene Beigeladene ist seit 2009 als Verwaltungsangestellter mit einer au-\nßertariflichen Vergütung in Höhe der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L bei der Antragsgegnerin \nbeschäftigt. Er wurde zunächst als Leiter des Referats 26 (Immobilienwirtschaft und Im-\nmobilienmanagement) bei der Senatorin für Finanzen eingestellt. Seit 2016 ist er Leiter \ndes Referates Q 12 (Staatlicher Hochbau und Immobilienwirtschaft). Dieser Dienstposten \nist mit A 16 bewertet. \n \nSeine letzte dienstliche Regelbeurteilung vom 04.11.2010 erfasst den Beurteilungszeit-\nraum vom 01.05.2009 bis 31.08.2010 und schließt mit der Gesamtnote „Entspricht voll \nden Anforderungen“, der mittleren von fünf Bewertungsstufen. Daneben besteht ein Zwi-\nschenzeugnis in Fließtextform vom 18.07.2014. Unter dem 12.08.2016 erstellte die Sena-\ntorin für Finanzen für den Beigeladenen ein aktuelles Zwischenzeugnis. Laut diesem \nZwischenzeugnis erfüllt der Beigeladene „seine Arbeitsaufgaben stets mit hohem Enga-\ngement und [zur] vollen Zufriedenheit“. \n \nAm 12.08.2016 fanden Vorstellungsgespräche vor einer Auswahlkommission statt, der \nauch ein Personalratsmitglied und die Frauenbeauftragte angehörten. \n \nGegen die ihm mit Schreiben vom 26.10.2016 bekannt gegebene Auswahlentscheidung, \ndie zugunsten des Beigeladenen ausfiel, legte der Antragsteller Widerspruch ein, den die \nSenatorin für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2017 – dem Antragsteller \nzugestellt am 08.02.2017 – als unbegründet zurückwies. Mit Wirkung vom 01.03.2017 \nwurde der Beigeladene kommissarisch auf der ausgeschriebenen Stelle eingesetzt. \n \nAm 02.03.2017 hat der Antragsteller Klage erhoben und am 07.02.2018 einstweiligen \nRechtsschutz beantragt. Mit Schreiben vom 19.01.2018 hat das Bundesministerium für \nUmwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit das Einvernehmen zur Besetzung der \nReferatsleitung mit dem Beigeladenen erklärt. \n \nMit Beschluss vom 02.05.2018 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin aufge-\ngeben, „den von der Senatorin für Finanzen ausgeschriebenen Dienstposten der Refe-\nratsleitung im Referat 03 (Geschäftsbereich Bundesbau), Besoldungsgruppe A 16 bzw. \nEntgeltgruppe 15 Ü TV-L vorläufig bis zum Ablauf von einem Monat nach einer rechts-\nkräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder sonstigen Erledigung des Verfahrens \nfreizuhalten und nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen“. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDie angegriffene Auswahlentscheidung stütze sich auf eine fehlerhafte Auswahlgrundla-\nge, da die zugrunde liegenden Beurteilungen nicht vergleichbar seien. Das dem Beigela-\ndenen erteilte Zwischenzeugnis eigne sich nicht für einen Leistungsvergleich mit der \ndienstlichen Beurteilung des Antragstellers, denn zwischen einer dienstlichen Beurteilung \nund einem Dienst- oder Arbeitszeugnis bestünden grundlegende Unterschiede. Nur wenn \ndas (Zwischen-)Zeugnis Surrogat für eine dienstliche Beurteilung bzw. ein Leistungsäqui-\nvalent einer dienstlichen Beurteilung sei, könne es taugliche Grundlage eines Auswahl-\nverfahrens sein. Diese Voraussetzung erfülle das Zwischenzeugnis des Beigeladenen \nnicht. \n \nDie Auswahlentscheidung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie dem Zwischenzeugnis des \nBeigeladenen eine falsche Leistungsbeurteilung zuschreibe. Laut Auswahlvermerk be-\nscheinige das Zwischenzeugnis dem Beigeladenen ein „sehr gutes Leistungsbild“. Tat-\nsächlich entspreche die im Zwischenzeugnis verwendete Formulierung „stets zur vollen \nZufriedenheit“ der Notenstufe „gut“. In Anbetracht des höheren Statusamts des Antrag-\nstellers habe es daher einer besonderen Begründung bedurft, warum die Leistungen des \nBeigeladenen gleichwohl mit denen des Antragstellers vergleichbar sein sollten. \n \nDie Auswahlentscheidung sei weiter fehlerhaft, weil der Auswahlvermerk vom 02.09.2016 \nden Auswahlvorgang ausweislich des Vermerks der Frauenbeauftragten vom 08.09.2016 \nunzutreffend wiedergebe. Nach diesem Vermerk weiche nicht nur die von den Mitgliedern \nder Auswahlkommission nach den Vorstellungsgesprächen am 12.08.2016 vorgenom-\nmene Reihung der Kandidaten von der Dokumentation im schriftlichen Auswahlvermerk \nab, sondern auch die Bewertung der Leistungen im Auswahlgespräch. Hieraus sowie \nauch aufgrund des Schreibens des Personalrats bei der Senatorin für Finanzen vom \n21.09.2016, in dem dieser ebenfalls rüge, dass das im Auswahlgespräch gezeigte Fach-\nwissen des Beigeladenen im Auswahlvermerk zu positiv dargestellt sei, ergäben sich \nZweifel an der Richtigkeit der im Auswahlvermerk enthaltenen Angaben zu den Leistun-\ngen des Beigeladenen im Vorstellungsgespräch. Jedenfalls seien die Ermessenserwä-\ngungen, die zu einem Abweichen von dem am 12.08.2016 erfolgten Ranking geführt hät-\nten, nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Damit könne der schriftliche Auswahlvermerk \nnicht als taugliches Mittel für eine gerichtliche Kontrolle herangezogen werden. \n \nSchließlich sei das Auswahlverfahren mängelbehaftet, weil das auf den 12.08.2016 da-\ntierte Zwischenzeugnis des Beigeladenen ausweislich des Vermerks der Frauenbeauf-\ntragten am Tag der Auswahlentscheidung noch nicht vorgelegen habe und die Auswahl-\nentscheidung ohne eine aktuelle Leistungsbeurteilung des Beigeladenen erfolgt sei. In \n\n- 5 - \n- 6 - \nihrem Schreiben vom 23.09.2016 bestätige die Senatorin für Finanzen, dass das Zeugnis \ntatsächlich erst am 15.08.2016 vorgelegen habe. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. \n \nAllein der Umstand, dass für den Beigeladenen ein Zwischenzeugnis vorliege, während \nfür den Antragsteller eine dienstliche Beurteilung erstellt worden sei, schließe eine Aus-\nwahlentscheidung anhand dieser Erkenntnismittel nicht aus. Der Erkenntnisgehalt des \nZwischenzeugnisses des Beigeladenen bleibe bei inhaltlicher Betrachtung nicht hinter \ndem Gehalt der dienstlichen Beurteilung für den Antragsteller zurück. Es enthalte eine \ndifferenzierte und umfassende Betrachtung der Leistungen und Tätigkeiten des Beigela-\ndenen mit detaillierten inhaltlichen Angaben und Bewertungen und stelle daher ein eben-\nso geeignetes leistungsbezogenes Erkenntnismittel wie die dienstliche Beurteilung des \nAntragstellers dar. \n \nEs fehle auch nicht an der Vergleichbarkeit dieser unmittelbar leistungsbezogenen Er-\nkenntnismittel. Die Antragsgegnerin habe berücksichtigt, dass die Beurteilung des An-\ntragstellers in der Besoldungsgruppe A 16 erstellt worden sei, während sich das Zwi-\nschenzeugnis des Beigeladenen auf die der Besoldungsgruppe A 16 entsprechende Ent-\ngeltgruppe 15Ü beziehe. Der Antragsteller habe nach dem für ihn geltenden Beurtei-\nlungssystem die mittlere Note bei 5 Notenstufen, mithin eine durchschnittliche Beurtei-\nlung erhalten. Die Gesamtnote des Zwischenzeugnisses des Beigeladenen entspreche \nder zweitbesten Note. In der Auswahlentscheidung sei daher zutreffend von einem Leis-\ntungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen worden. Dass dem Zwischenzeugnis \ndes Beigeladenen nicht – wie vom Verwaltungsgericht gerügt – die beste, sondern die \nzweitbeste Note zugeordnet worden sei, ergebe sich im Auswahlvermerk aus der Be-\nschreibung des zweiten Schrittes, wonach sich das Zeugnis des Beigeladenen nicht im \nSpitzenbereich bewege, sondern ein sehr gutes Leistungsbild bescheinige, während die \nBeurteilung des Antragstellers durchschnittlich sei. \n \nDass es innerhalb der Auswahlkommission unterschiedliche Auffassungen über die Qua-\nlität der jeweiligen Beiträge in den Vorstellungsgesprächen sowie über die Rangplätze für \ndie einzelnen Bewerber gebe, sei nicht ungewöhnlich. Entscheidend sei wegen der bloß \nberatenden Funktion des Auswahlgremiums allein die am 02.09.2016 von der Dienststel-\nlenleitung getroffene Auswahlentscheidung neben dem an die Stelle dieser Auswahlent-\nscheidung tretenden Inhalts des Widerspruchsbescheids. Der Umstand, dass das Zwi-\nschenzeugnis des Beigeladenen erst nach Durchführung der Vorstellungsgespräche ein-\n\n- 6 - \n- 7 - \ngegangen sei, führe nicht zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Zum Zeitpunkt \nder Auswahlentscheidung habe das Zwischenzeugnis vorgelegen und sei berücksichtigt \nworden. Nach Eingang des Zwischenzeugnisses sei am 19.08.2016 die Auswahlkommis-\nsion noch einmal zu einer Erörterung zusammengekommen. Frauenbeauftragte und Per-\nsonalrat hätten im Übrigen lediglich eine aus ihrer Sicht bessere Leistung des im Aus-\nwahlvermerk an Platz 2 gesetzten weiteren Bewerbers gerügt. Maßgeblich für die Aus-\nwahlentscheidung sei der im Vergleich von Zwischenzeugnis und dienstlicher Beurteilung \nerkennbare Leistungsvorsprung des Beigeladenen gewesen. Das Auswahlgespräch habe \ndemgegenüber nur eine abrundende Funktion gehabt. \n \nSchließlich sei das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft, weil der Beigeladene \nals Angestellter nicht „befördert“ werden könne. Auch sei er bereits vertraglich bzw. sta-\ntusrechtlich vergleichbar gestellt wie ein Beamter in Besoldungsgruppe A 16. Mit der \nendgültigen Übertragung werde keine darüber hinausgehende Einstufung ermöglicht. \n \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Die von der Antrags-\ngegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur Änderung des angegriffenen \nBeschlusses. \n \n1. \nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anordnungsanspruch bejaht. Die Auswahl-\nentscheidung erweist sich als fehlerhaft. \n \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung ist \nnach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behör-\ndenentscheidung. Denn für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es (un-\nter anderem) auf die Erwägungen an, die die personalbearbeitende Stelle in Ausübung \nihres Beurteilungsspielraums definitiv als wesentlich angesehen hat (vgl. BVerwG, Be-\nschluss vom 27.01.2010 – 1 WB 52/08 – Rn. 37, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Be-\nschluss vom 04.12.2017 – 6 B 1135/17 – Rn. 20, juris; Beschluss des Senats vom \n20.07.2010 – 2 B 19/10). Vorliegend ist daher die Auswahlentscheidung in der Gestalt, \ndie sie durch den Widerspruchsbescheid vom 06.02.2017 erhalten hat, zugrunde zu le-\ngen. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \na. \nDer Beschwerde ist darin zu folgen, dass die von der Frauenbeauftragten und dem Per-\nsonalrat im Auswahlverfahren erhobenen Einwände nicht die gesamte Tauglichkeit des \nAuswahlvermerks als erforderliche schriftliche Dokumentation der Auswahlentscheidung \nund – soweit der Widerspruchsbescheid die Erwägungen übernimmt – als gerichtlich zu \nüberprüfende Betätigung des Auswahlermessens erschüttert. Die vom Verwaltungsge-\nricht insoweit angenommenen Verfahrensfehler liegen nicht vor. \n \nDie Frauenbeauftragte ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BrLGlStG u. a. an personellen Maß-\nnahmen des Dienstherrn mitberatend zu beteiligen. Das ist vorliegend geschehen. Die \nFrauenbeauftragte gehörte der Auswahlkommission an, die am 12.08.2016 die Auswahl-\ngespräche durchführte. Die Auswahlkommission trat am 19.08.2016 erneut zusammen, \nnachdem das Zeugnis für den Beigeladenen vorlag, um dieses in die endgültige Ent-\nscheidung einzubeziehen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewerberauswahl \nlag das Zeugnis des Beigeladenen also vor. Die Kritik der Frauenbeauftragten in ihrem \nVermerk vom 08.09.2016 bezieht sich darauf, dass die Einschätzung der Auswahlkom-\nmission direkt nach den Vorstellungsgesprächen im Auswahlvermerk vom 02.09.2016 \nnicht korrekt wiedergegeben sei. Eine Wiedergabe dieser mangels Vorlage des Zeugnis-\nses des Beigeladenen notwendigerweise nur vorläufigen Einschätzung im Auswahlver-\nmerk war nicht geboten. Auch die Rüge der Frauenbeauftragten, die noch am 19.08.2016 \nin der Auswahlkommission vertretenen, unterschiedlichen Meinungen hinsichtlich der \nListung des Beigeladenen und eines weiteren, nach Auffassung der Frauenbeauftragten \nbesser platzierten Bewerbers seien nicht wiedergegeben worden und die Ausübung des \nErmessens diesbezüglich komme nicht zum Ausdruck, macht den Auswahlvermerk we-\nder unrichtig noch untauglich. Denn er gibt die die Auswahlentscheidung tragenden Er-\nmessenserwägungen des Dienstherrn wieder, die allein vom Gericht zu überprüfen sind. \nZwar muss im Auswahlvermerk, soweit hierauf Bezug genommen wird, das Votum der \nAuswahlkommission korrekt dargestellt werden. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der \nnach § 13 Abs. 1 Satz 2 BrLGlStG beratende Beitrag der Frauenbeauftragten im Aus-\nwahlvermerk wiedergegeben ist oder der Dienstherr im Einzelnen darlegt, weshalb er der \nEinschätzung der Frauenbeauftragten nicht folgt. Der Vermerk des Personalrats vom \n21.09.2016 enthält im Wesentlichen die gleichen Einwände. Anders als die Frauenbeauf-\ntragte hat der Personalrat nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG allerdings die Aufgabe, \nu. a. in personellen Angelegenheiten gleichberechtigt mitzubestimmen. Vorliegend jedoch \nwurde die Zustimmung des Personalrats durch Beschluss der Einigungsstelle vom \n17.10.2016 ersetzt. \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nb. \nZutreffend führt die Beschwerde weiter aus, dass es nicht bereits ausgeschlossen ist, die \nAuswahlentscheidung anhand der für den Antragsteller vorliegenden dienstlichen Beur-\nteilung und des Zwischenzeugnisses des Beigeladenen zu treffen. Richtig ist allerdings, \nwie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass zwischen dienstlichen Beurteilungen \nund Arbeitszeugnissen grundlegende Unterschiede insbesondere in Bezug auf den \nZweck der Erstellung und die angelegten Maßstäbe bestehen. Daraus folgt jedoch noch \nnicht, dass ein Arbeitszeugnis – zumal von Arbeitgebern der öffentlichen Hand – generell \nkein taugliches Mittel für den anzustellenden Leistungsvergleich wäre. Zwar sind Formu-\nlierungen in Arbeitszeugnissen – anders als in dienstlichen Beurteilungen – vom Wohl-\nwollensgrundsatz geprägt. Danach sollen Arbeitszeugnisse von verständigem Wohlwol-\nlen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und ihm das weitere Fortkommen nicht \nungerechtfertigt erschweren (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 – Rn 21, \njuris). Jedoch muss auch ein Arbeitszeugnis in erster Linie wahr sein und kann nur im \nRahmen der Wahrheit verständig wohlwollend sein (BAG, Urteil vom 14.06.2016 – 9 AZR \n8/15 –, Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 09.09.1992 – 5 AZR 509/91 –, Rn. 16, juris). Die \nWahrheitspflicht umfasst alle Fragen des Zeugnisrechts und damit den gesamten Inhalt \neines Zeugnisses (BAG, Urteil vom 14.06.2016 – 9 AZR 8/15 –, Rn. 16, juris), insbeson-\ndere auch die Bewertung und Darstellung der Leistungen des Arbeitnehmers (BAG, Urteil \nvom 09.09.1992 – 5 AZR 509/91 – Rn. 17, juris). In der Praxis hat sich zudem ein \nSprachgebrauch herausgebildet, der ein Arbeitszeugnis jedenfalls für personalbearbei-\ntende Stellen „übersetzbar“ und damit verwertbar macht (BVerwG, Beschluss vom \n27.4.2010 – BVerwG 1 WB 39.09 –, juris, Rn 38; NdsOVG, Beschluss vom 05.03.2014 – \n5 LA 291/13 –, Rn. 10, juris). \n \nZu prüfen ist im jeweiligen Einzelfall einer Konkurrenz zwischen Beamten und Arbeit-\nnehmern, ob die Beurteilung und das Arbeitszeugnis nach Art, Inhalt und betrachtetem \nZeitraum miteinander vergleichbar sind (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, Beschluss \nvom 05.03.2014 – 5 LA 291/13 –, Rn. 8, juris sowie Beschluss vom 26.10.2012 – 5 ME \n220/12 – juris Rn 15; BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 – BVerwG 1 WB 39.09 – juris \nRn. 38 f.). Erforderlich ist in jedem Fall ein qualifiziertes Arbeitszeugnis i. S. d. § 109 \nAbs. 1 Satz 3 GewO, das neben Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses \nauch alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu Leistung und Verhalten enthalten \nmuss, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte \nvon Interesse sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 – 1 WB 39/09 –, BVerwGE \n136, 388-394, Rn. 38; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 05.03.2014 – 5 LA 291/13 – \nRn. 9, juris). Diesen Anforderungen genügt das unter dem 12.08.2016 erstellte Zeugnis \n\n- 9 - \n- 10 - \ndes Beigeladenen. Denn es enthält sowohl Angaben zu der Art und der Dauer seiner \nTätigkeit als auch Angaben zu seinem Aufgabenbereich sowie zur Bewertung seiner \nfachlichen Leistungen und seiner Persönlichkeit. \n \nc. \nDer Beschwerde ist ebenfalls darin zu folgen, dass dem Zwischenzeugnis des Beigela-\ndenen im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht die Bestnote zugeordnet worden ist. \nZwar ist die Bezeichnung des aus dem Zeugnis ersichtlichen Leistungsbildes des Beige-\nladenen als „sehr gut“ sowohl im Auswahlvermerk als auch im Widerspruchsbescheid \nirreführend. Wird einem Arbeitnehmer bescheinigt, er habe „stets“, „immer“ oder „durch-\ngehend“ zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet, so bildet dies nach der \nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Endnote „gut“ im Sinne der Zufrieden-\nheitsskala ab (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2003 – 9 AZR 12/03 – BAGE 108, 86-94, juris, \nRn. 29). Dem Auswahlvermerk ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass lediglich die Be-\nurteilungen dreier anderer Bewerber als „im Spitzenbereich“ liegend eingeordnet wurden, \ndas Zeugnis des Beigeladenen hingegen zwar als „sehr gut“ bezeichnet, aber nicht der \nBestnote zugeordnet wurde. Der Widerspruchsbescheid übernimmt diese Bewertung \nstark verkürzt und daher noch missverständlicher. Durch die bloße Wiedergabe der nach \ndem Auswahlvermerk tragenden Erwägungen bis hin zur Übernahme der Formulierungen \nwird aber deutlich, dass dem Widerspruchsbescheid keine andere Bewertung zugrunde \nliegt als dem Auswahlvermerk. In Auswahlvermerk und Widerspruchsbescheid bleibt al-\nlerdings unklar, welcher Gehalt der Bezeichnung „sehr gut“ beigemessen wurde. \n \nd. \nAllerdings hätten – entgegen der Auffassung der Beschwerde – für die Auswahlentschei-\ndung die im Zwischenzeugnis des Beigeladenen und in der dienstlichen Beurteilung des \nAntragstellers formal vergebenen Noten nicht unmittelbar miteinander verglichen werden \ndürfen. \n \naa. \nDies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass für den Antragsteller eine dienstliche \nBeurteilung vorliegt, während für den Beigeladenen ein Zwischenzeugnis erstellt worden \nist. Auch qualifizierte Arbeitszeugnisse können einer dienstlichen Beurteilung nicht ohne \nweiteres und kritiklos gleichgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 – 1 \nWB 39/09 –, BVerwGE 136, 388-394, Rn. 38; vgl. zu den Anforderungen an einen Ver-\ngleich auch NdsOVG, Beschluss vom 05.03.2014 – 5 LA 291/13 –, Rn. 11, juris). Dienst-\nliche Beurteilungen einerseits und Arbeitszeugnisse andererseits dienen nicht nur unter-\n\n- 10 - \n- 11 - \nschiedlichen Zwecken. Sie unterscheiden sich auch hinsichtlich des jeweils angelegten \nMaßstabs. Die Formulierungen eines Arbeitszeugnisses sind vom Wohlwollensgrundsatz \n(dazu BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 – Rn 21, juris) geprägt. Entsprechen-\ndes gilt für dienstliche Beurteilungen nicht. Die Leistungen eines Beamten werden zudem \nan den generellen Anforderungen seines Statusamtes gemessen, die sich nicht auf die \nAufgaben seines konkreten Dienstpostens beschränken. Ein Arbeitszeugnis hingegen \nbewertet nur die auf der jeweiligen Stelle erbrachten Leistungen. Auch wenn Antragsteller \nund Beigeladener vorliegend auf gleichwertigen Dienstposten tätig sind (jeweils A 16) \nund das Statusamt des Antragstellers (A 16) der Entgeltgruppe des Beigeladenen (15 Ü \nTV-L) entspricht, ist diesen strukturellen Unterschieden durch eine Vergleichbarmachung \nvon Beurteilung und Zeugnis Rechnung zu tragen. \n \nbb. \nVorliegend kommt hinzu, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers von einem \nanderen Dienstherrn stammt. In einer solchen Konstellation ist abermals die Frage der \nVergleichbarkeit zu klären und sind hierfür ggf. weitere Auskünfte und Erläuterungen ein-\nzuholen. Der zur Auswahl berufene Dienstherr hat aufgrund der Unterschiede zwischen \nden Beurteilungs- und Bewertungssystemen einen objektiven Vergleichsmaßstab zu bil-\nden, auf dessen Grundlage er die Leistungseinschätzungen der internen und externen \nBewerber miteinander zu vergleichen hat. Wenn der Dienstherr des externen Bewerbers \ndas Dienstzeugnis nach seinem Bewertungsmaßstab erstellt, ist für die Bildung des ob-\njektiven Vergleichsmaßstabs zu fordern, dass der zur Auswahl berufene Dienstherr für \nden Vergleich der Bewertungsmaßstäbe eine erläuternde Stellungnahme zum angeleg-\nten Maßstab und zur Frage der Übereinstimmung und Einordnung in das eigene Beurtei-\nlungssystem einholt. Unerlässlich ist es, die verschiedenen Beurteilungs- und Bewer-\ntungssysteme gegenüberzustellen und einen objektiven Vergleichsmaßstab zu finden \n(ThürOVG, Beschluss vom 09.10.2017 – 2 EO 113/17 – Rn. 13 f., juris; vgl. zur Herstel-\nlung der gebotenen Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auch Beschluss des Senats \nvom 02.09.2011 – 2 B 64/11 –, Rn. 30, 33, juris). \n \ncc. \nVorliegend ist im Rahmen des Auswahlverfahrens weder die Frage einer Vergleichbarkeit \nder dienstlichen Beurteilung des Antragstellers mit dem Zwischenzeugnis des Beigelade-\nnen aufgeworfen, noch der Versuch einer Klärung unternommen worden. Vielmehr sind \ndie Gesamtbewertungen aus dienstlicher Beurteilung und Arbeitszeugnis miteinander \nverglichen worden, als läge ihnen der gleiche Maßstab zugrunde. Im Auswahlvermerk ist \nbei der Auswahl zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen formuliert worden, \n\n- 11 - \n- 12 - \nzugunsten des Beigeladenen schlage „neben der höchsten Entgeltgruppe die sehr gute \nBeurteilung und die sehr gute Leistung im Auswahlgespräch“ aus. Demgegenüber falle \nder Antragsteller trotz seines Statusamts wegen seiner nicht sehr guten Beurteilung und \nwegen des Ergebnisses des Auswahlgesprächs ab; dabei sei berücksichtigt worden, \ndass die Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 16 erstellt worden sei und er durch sei-\nne aktuelle Tätigkeit als Leitung der Abteilung Bundesbau beim Betrieb für Bau und Lie-\ngenschaften in Mecklenburg-Vorpommern über langjährige relevante Berufserfahrung \nverfüge. Der Widerspruchsbescheid wiederholt diese Erwägungen. \n \nDanach fehlt es der Auswahlentscheidung bereits an einer kritischen Auseinanderset-\nzung mit den arbeitsrechtlich geprägten Formulierungen im Zwischenzeugnis des Beige-\nladenen, das im Übrigen die einzige Leistungsbeurteilung ist, die erst nach Abschluss der \nVorstellungsgespräche vorlag. Unklar bleibt auch, in welchem Bezugssystem die Be-\nzeichnung der Leistung des Beigeladenen als „sehr gut“ steht. Dass diese der zweitbes-\nten Note im bremischen Beurteilungssystem entsprechen soll, ist erst vom Prozessbe-\nvollmächtigten der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgetragen worden, \nergibt sich aber weder aus dem Auswahlvermerk noch aus dem Widerspruchsbescheid. \nZudem fehlt es für eine tragfähige Auswahlentscheidung auch an einer Ermittlung des \nBewertungsmaßstabs, auf dem die Beurteilung des Antragstellers beruht. Bei der Ermitt-\nlung dieses Maßstabs und der Einordnung der Beurteilung in den eigenen Bewertungs-\nmaßstab werden auch die auf den Antragsteller anwendbaren Beurteilungsrichtlinien so-\nwie ggf. angelegte Richtwerte zu berücksichtigen sein. \n \n2. \nEntgegen der Auffassung der Beschwerde ist ein Anordnungsgrund gegeben. Zwar ist es \nzutreffend, dass der Beigeladene als Angestellter nicht befördert werden kann und daher \nder Grundsatz der Ämterstabilität einer späteren anderweitigen Besetzung der streitge-\ngenständlichen Stelle nicht entgegensteht. Jedoch ist dem Antragsteller im Hinblick auf \ndie baldige Erreichung der Altersgrenze nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren ab-\nzuwarten. Unter Zugrundelegung der üblichen Laufzeiten hätte dies die faktische Erledi-\ngung des Rechtsstreits und ein Leerlaufen der nach Artikel 19 Abs. 4 GG gebotenen \nRechtsschutzmöglichkeit zur Folge. Vorliegend ist freilich zweifelhaft, ob der Antragsteller \ngerade mit Blick auf seine wohl baldige Versetzung in den Ruhestand realistischerweise \nnoch ausgewählt werden könnte. Letztlich kann dies offen bleiben, da auch die Antrags-\ngegnerin als Beschwerdeführerin diesen Gesichtspunkt ersichtlich nicht problematisiert \nhat. \n \n\n- 12 - \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Beigeladenen sind keine \nKosten aufzuerlegen, weil er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. We-\nder für den Antragsteller noch für den Beigeladenen stellt die begehrte Übertragung der \nim Streit stehenden Stelle die Verleihung eines anderen Amts dar. Der Antragsteller be-\ngehrt vielmehr eine dienstherrnübergreifende Versetzung. Hierfür ist der Auffangstreitwert \nzugrunde zu legen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.03.2007 – 2 B 286/06 – juris), der \nnach Nr. 10.3 des Streitwertkatalogs zu reduzieren ist (vgl. Beschluss des Senats vom \n09.01.2014 – 2 B 198/13 – juris). Die entsprechende Änderung des Streitwertes für das \nerstinstanzliche Verfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 1 und 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez. Dr. Jörgensen \n \ngez. Dr. Steinfatt \n \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-10-05/2-b-141-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-10-05/2-b-141-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364508","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.222498+00:00"}}