{"status":"available","doknr":"OLD364507","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-10-17","aktenzeichen":"2 LB 105/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 105/18 \n(VG: \n6 K 1531/14) \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Berufungskläger, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Dr. Jörgensen, Dr. Koch und Dr. Steinfatt sowie die ehrenamtlichen Richter \nRösner und Müller-Neumann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober \n2018 für Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 6. Kammer – vom 05.07.2016 wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-\nstreckbar. \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-\nleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass für ihn die besondere Altersgrenze für Justiz-\nvollzugsbeamte gilt. \n \nDer 1957 geborene Kläger trat 1980 als Assistent im Justizvollzugsdienst in den Dienst \nder Beklagten ein. 1984 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zuletzt wurde \nihm zum 01.10.2002 das Amt eines Amtsinspektors im Justizvollzugsdienst zuzüglich \neiner Amtszulage (Bes.Gr. A 9 s + Z) verliehen. \n \nIm Jahr 2002 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt. Mit amtsärztlicher Stellungnahme vom \n07.04.2003 wurde festgestellt, dass er dauernd vollzugsdienstuntauglich sei; die volle \nDienstfähigkeit für den allgemeinen Verwaltungsdienst sei gegeben. Ein Einsatz außer-\nhalb des gesamten Bereichs der Justiz werde empfohlen. Mit Verfügung vom 10.02.2005 \nwurde der Kläger mit Ablauf des 28.02.2005 in den Ruhestand versetzt, nachdem eine \nVerwendungsmöglichkeit für ihn außerhalb der Justizvollzugsanstalt nicht gefunden \nwurde. Das Verwaltungsgericht hob die Ruhestandsverfügung einschließlich des dazu \nergangenen Widerspruchsbescheids mit Urteil vom 28.03.2007 auf. \n \nNach erneuter amtsärztlicher Untersuchung wurde mit ärztlicher Stellungnahme vom \n15.02.2008 ausgeführt, dass eine Dienstfähigkeit des Klägers im Justizvollzugsdienst \nnicht mehr gegeben sei, dies gelte auch für Verwaltungstätigkeiten innerhalb des Voll-\nzugsdienstes. Für allgemeine Verwaltungstätigkeiten außerhalb des Justizvollzugs-\ndienstes sei der Kläger uneingeschränkt dienstfähig. \n \nVom 23.11.2009 bis zum 31.08.2010 war der Kläger zum Zwecke eines Arbeitsversuchs \nan die Staatsanwaltschaft Bremen mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet. Auf eine \nentsprechende Prüfanfrage der Justizvollzugsanstalt Bremen teilte die Senatorin für Fi-\nnanzen mit Schreiben vom 27.01.2010 mit, dass für den Kläger, „sofern er weiterhin in \nder Laufbahn der Justiz beschäftigt bleibt“, die Altersgrenze für die Versetzung in den \nRuhestand die Vollendung des 60. Lebensjahres bilde. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nMit Bescheid vom 13.10.2010 wurde der Kläger mit Wirkung zum 01.09.2010 unter Bei-\nbehaltung des übertragenen Amtes eines Amtsinspektors im Justizvollzugsdienst zur \nStaatsanwaltschaft versetzt. Dort war er in der Archivgeschäftsstelle eingesetzt. \n \nDer Leitende Oberstaatsanwalt stellte mit Bescheid vom 18.02.2013 fest, dass infolge der \nVersetzung des Klägers von der Justizvollzugsanstalt zur Staatsanwaltschaft für ihn nicht \nmehr die besondere Altersgrenze von 62 Jahren für Beamtinnen und Beamten des all-\ngemeinen Vollzugs- und Werkdienstes der Laufbahngruppe 1 gemäß § 114 BremBG \ngelte, da er seit seiner Versetzung tatsächlich nicht mehr im Vollzugs- und Werkdienst \ntätig sei. Für ihn komme daher die allgemeine Altersgrenze gemäß § 35 BremBG zur \nAnwendung. Diese werde aufgrund der Übergangsbestimmung auf 65 Jahre und 11 Mo-\nnate angehoben. \n \nMit seinem am 18.03.2013 eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, es komme nicht \ndarauf an, wo der Beamte eingesetzt sei, sondern welcher Laufbahn er angehöre. Die \ngesetzliche Regelung knüpfe an den Beamtenstatus an. Dies habe auch die Prüfung der \nSenatorin für Finanzen ergeben. Er sei unter der Voraussetzung, dass für ihn die beson-\ndere Altersgrenze weitergelte, mit der Versetzung einverstanden gewesen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2014, zugestellt am 26.08.2014, wies der Senator \nfür Justiz und Verfassung den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger gehöre \nder Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Justiz, an. \nDieser Laufbahn gehörten nicht nur die im Justizvollzugsdienst beschäftigten, sondern \nauch anderweitig im Justizbereich tätige Beamte an. Abhängig von dem Amt im funktio-\nnellen Sinne bestünden unterschiedliche Rechte und Pflichten. § 26 Abs. 3 BeamtStG \nschütze Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen ihre bislang ausgeübte Tätigkeit \nnicht mehr wahrnehmen könnten, indem durch die Beibehaltung des Amtes im status-\nrechtlichen Sinne trotz der nicht diesem Amt entsprechenden Aufgabenwahrnehmung die \nRechtsstellung des Beamten und insbesondere die mit diesem Amt verbundene besol-\ndungsrechtliche Einstufung nicht der veränderten Aufgabenwahrnehmung angepasst \nwerde. An das Amt im funktionellen Sinne gebundene Rechte und Pflichten seien von \ndem Schutz dieser Vorschrift hingegen nicht erfasst. Das mit Schreiben vom 27.01.2010 \ndem Senator für Justiz und Verfassung mitgeteilte anderslautende Ergebnis ihrer Prüfung \nhabe die Senatorin für Finanzen zwischenzeitlich korrigiert. Eine Zustimmung des Be-\namten zu einer Versetzung gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG sei nicht erforderlich. In einem \nGespräch habe der Kläger zudem erklärt, die Inanspruchnahme der besonderen Alters-\n\n- 4 - \n- 5 - \ngrenze sei für ihn wünschenswert, wenn die Rechtslage eine andere sei, würde er diese \naber auch akzeptieren. \n \nDer Kläger hat am 25.09.2014 unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Wider-\nspruchsverfahren Klage erhoben und beantragt, \n \nden Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 18.02.2013 in der Fas-\nsung des Widerspruchsbescheids des Senators für Justiz und Verfassung \nvom 22.08.2014 aufzuheben und festzustellen, dass er mit 61 Jahren und 8 \nMonaten in den Altersruhestand treten wird. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat sich auf die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 114 BremBG berufen. Diese \nergebe, dass nicht auf die Zugehörigkeit zur Laufbahn, sondern auf die Anforderungen an \nden Justizvollzugsdienst abzustellen sei. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.07.2016 abgewiesen. Eine lauf-\nbahn- oder statusamtsbezogene Ermittlung des durch die Vorschrift erfassten Personen-\nkreises sei nicht möglich. Die Laufbahnen des Mittleren Allgemeinen Vollzugsdienstes \nund des Mittleren Werkdienstes seien durch das Beamtenrechtsneuregelungsgesetz vom \n22.12.2009 fortgefallen und in die Laufbahn der Fachrichtung Justiz übergeleitet worden. \nUnabhängig hiervon lege die gesetzeshistorische Auslegung der Vorschrift nahe, dass \n§ 114 Abs. 1 BremBG nur solche Beamtinnen und Beamten erfassen solle, die zum Zeit-\npunkt des Erreichens der Altersgrenze nach ihrem konkret-funktionellen Amt tatsächlich \nmit Aufgaben des Justizvollzugs bzw. des Werkdienstes betraut seien und dabei im re-\ngelmäßigen Kontakt mit den Inhaftierten stünden. Mit der Einführung der besonderen \nAltersgrenze für Justizvollzugsbeamte 1963 sei der Schutz älterer im Justizvollzugsdienst \ntätiger Beamter bezweckt gewesen, bei denen die Gefahr gesehen worden sei, dass sie \nden besonderen Anforderungen des Vollzugs- und Werkdienstes nicht mehr gewachsen \nseien. Diese Zielrichtung spiegele sich im Wortlaut des § 181a BremBG in der Fassung \ndes Gesetzes vom 21.05.1963 wider, wonach die besondere Altersgrenze für die Beam-\nten des Aufsichts- und Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (Hervorhebung \ndurch das Verwaltungsgericht) gegolten habe. Nicht bei den Justizvollzugsanstalten be-\nschäftigte Beamtinnen und Beamte seien demnach vom Anwendungsbereich der Vor-\nschrift ausgenommen gewesen. Der danach privilegierte Personenkreis habe durch die \nNeufassung der Altersgrenze in § 114 Abs. 1 BremBG nicht erweitert werden sollen. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nDer Kläger trägt zur Begründung seiner vom Senat durch Beschluss vom 18.04.2018 \nzugelassenen Berufung vor, Wortlaut und Sinn des § 114 BremBG stünden der Auffas-\nsung des Verwaltungsgerichts entgegen. Die Abschaffung der laufbahnbezogenen Amts-\nbezeichnungen stehe in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der gesetzlichen Privile-\ngierung des § 114 BremBG. Der Wortlaut der Vorschrift sei im Hinblick auf das Tatbe-\nstandsmerkmal „Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes“ \nvon der Laufbahn-Novellierung unberührt geblieben. Soweit das Verwaltungsgericht auf \ndie besonderen Erschwernisse der Arbeit im Justizvollzug abstelle, sei zu bemerken, \ndass er 22 Jahre im Justizvollzugsdienst gearbeitet habe und die dortigen Belastungen \nzu seiner gesundheitlichen Lage beigetragen hätten. Die Anknüpfung an die aktuelle Tä-\ntigkeit führe dazu, dass ein Beamter der kurz vor der besonderen Altersgrenze aus dem \nJustizvollzugsdienst herausgenommen werde, sich nicht mehr auf das Privileg berufen \nkönne, hingegen ein Beamter, der erst kurz vor Erreichen der Altersgrenze im Justizvoll-\nzugsdienst eingesetzt werde, dies beanspruchen könne. Dieses Ergebnis sei widersinnig \nund mit dem Schutzzweck der Norm nicht zu vereinbaren. Die zunächst vorgenommene \ntätigkeitsbezogene Einschränkung im Gesetzentwurf zu § 114 BremBG habe im abschlie-\nßenden Gesetzestext gerade keinen Eingang gefunden. Das Schreiben der Finanzsena-\ntorin sei als Zusage zu werten, auf die auch er habe vertrauen dürfen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nunter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen \nvom 05.07.2016 den Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts vom \n18.02.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Senators für \nJustiz und Verfassung vom 22.08.2014 aufzuheben und festzustellen, dass \ner mit 61 Jahren und 8 Monaten in den Altersruhestand treten wird. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Voraussetzung für die \nbesondere Altersgrenze sei die laufbahnrechtliche Zugehörigkeit und eine entsprechende \nVerwendung bei einer Justizvollzugsanstalt. \n \nWährend des gerichtlichen Verfahrens wurde der Kläger mit Ablauf des 30.11.2017 in \nden Ruhestand versetzt. Seine Versorgungsbezüge wurden auf Grundlage der allgemei-\nnen Altersgrenze berechnet. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid des Leitenden Ober-\nstaatsanwalts vom 18.02.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Senators \nfür Justiz und Verfassung vom 22.08.2014 ist rechtmäßig. Für den Kläger gilt die allge-\nmeine Altersgrenze des § 35 Abs. 1, 2 BremBG, die besondere Altersgrenze des § 114 \nAbs. 1, 2 BremBG findet keine Anwendung. \n \n1. Nach § 114 Abs. 1 BremBG bildet für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Voll-\nzugs- und Werkdienstes der Laufbahngruppe 1 sowie des Justizvollzugsdienstes der \nLaufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt, einschließlich der Besoldungsgruppe A \n13, die Altersgrenze die Vollendung des 62. Lebensjahres. Nach der Übergangsregelung \ndes Absatzes 2 gilt für Beamte des Geburtsjahrgangs 1957 eine Altersgrenze von 61 \nJahren und 8 Monaten. Zwar sieht der Wortlaut des § 114 Abs. 1 BremBG eine Verwen-\ndung im Justizvollzugsdienst nicht ausdrücklich vor, sie entspricht aber der erkennbaren \nZielsetzung des Gesetzgebers. \n \na) § 114 BremBG ist am 01.02.2010 aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Neurege-\nlung des Beamtenrechts in der Freien Hansestadt Bremen - Beamtenrechtsneurege-\nlungsgesetz (BremBNeuG) vom 22.12.2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17) in Kraft getreten. \nDie Vorschrift knüpft an die seit 1963 bestehende Vorgängerregelung des § 181a \nBremBG (Brem.GBl. 1963, S. 107, 110) an. Zur Beibehaltung des Personenkreises, der \nvon der Regelung der besonderen Altersgrenze umfasst war, sollte sie an die Änderun-\ngen des neuen Laufbahnsystems angepasst werden (Brem. Bürgerschaft, Landtag, Drs. \n17/882, S. 165). \n \nIn der Fassung von 1963 hatte § 181a Abs. 1 Satz 1 BremBG folgenden Wortlaut: „Die \nAltersgrenze für die Beamten des Aufsichts- und Werkdienstes bei den Justizvollzugsan-\nstalten ist das vollendete sechzigste Lebensjahr; (...)“. Im Jahr 1970 wurden die Beamten \ndes gehobenen Justizvollzugsdienstes in die besondere Altersgrenze einbezogen (Ge-\nsetz vom 21.04.1970, Brem.GBl. S. 45). § 181a BremBG a.F. stellte auf das Laufbahn-\nrecht und die Laufbahnzugehörigkeit ab (vgl. BAG, Urteil vom 10.05.1989 – 7 AZR \n141/88 –, Rn. 29, juris; VG Bremen, Urteil vom 29.06.2000 – 6 K 2835/98 –, nicht \n\n- 7 - \n- 8 - \nveröffentlicht). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift war der Laufbahnbegriff \nausbildungsbezogen definiert. Zu einer Laufbahn gehörten alle Ämter derselben \nFachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzten, sowie der \nVorbereitungsdienst und die Probezeit (§ 17 BremBG 1960, Brem.GBl. S. 141). Die Aus-\nbildung und Prüfung für die Laufbahn der Beamten des Aufsichts- und Werkdienstes war \ndurch die „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Aufsichts- und Werk-\ndienst bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Bremen“ vom 13.08.1963 geregelt \n(Amtliche Mitteilungen 1963, S. 151). \n \nMit dem Gesetzeswortlaut des § 181a BremBG a.F. wurde die durch die Ausbildungs- \nund Prüfungsordnung vorgegebene Laufbahnbezeichnung übernommen. Der Zusatz „bei \nden Justizvollzugsanstalten“ war Teil der Laufbahnbezeichnung. Entgegen der Auffas-\nsung des Verwaltungsgerichts bietet der Zusatz daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass \nnicht bei den Justizvollzugsanstalten beschäftigte Beamtinnen und Beamte unabhängig \nvon ihrer laufbahnrechtlichen Zuordnung vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausge-\nnommen werden sollten. Dagegen spricht bereits die 1999 erfolgte Änderung des \n§ 181a BremBG a.F. Durch Artikel 2 Nr. 22 des 8. Gesetzes zur Änderung \ndienstrechtlicher \nVorschriften \nvom \n02.03.1999 \n(Brem.GBl. \nS. \n33, \n34) \nwurde \n§ 181a BremBG a.F. dahingehend geändert, dass die Bezeichnung „des Aufsichts- und \nWerkdienstes“ durch die Bezeichnung „des allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes“ \nersetzt wurde und der Zusatz „bei den Justizvollzugsanstalten“ entfiel. Damit sollte die \nVorschrift \nsprachlich \nan \ndie \nzwischenzeitlich \nerlassene \n„Ausbildungs- \nund \nPrüfungsordnung für den allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst“ angepasst werden \n(Brem.Bürgerschaft, Landtag, Drs. 14/1327, S. 10). Die Streichung des Zusatzes „bei den \nJustizvollzugsanstalten“ war gerade deswegen möglich, weil ihm nach der Vorstellung \ndes Gesetzgebers keine einschränkende Wirkung zukam. \n \nAuch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2000 zur besonderen \nAltersgrenze für Feuerwehrbeamte (Urteil vom 08.06.2000 – 2 C 16/99 –, juris) kann \nnicht zur Begründung dafür herangezogen werden, dass § 114 Abs. 1 BremBG eine tat-\nsächliche Verwendung bei einer Justizvollzugsanstalt voraussetzt. Die vorgezogene Al-\ntersgrenze für „Beamte(..) auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr“ in \n§ 41a BBG (in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1993, BGBl. I S. 2136), die \nGegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war, stellte bereits vom \nWortlaut \nher \nnicht \nauf \ndie \nbloße \nZugehörigkeit \nzu \neiner \nLaufbahn \ndes \nfeuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr ab, sondern durch die nicht zur \nLaufbahnbezeichnung gehörende Formulierung „im Feuerwehrdienst“ ausdrücklich auf \n\n- 8 - \n- 9 - \ndie dem Beamten zugeordnete Funktion. Mit ihr war eine Einschränkung des \nbegünstigten Personenkreises bezweckt. \n \nb) Aus dem an die Laufbahnzugehörigkeit anknüpfenden Wortlaut des § 181a BremBG \na.F. folgte gleichwohl nicht, dass auch die Beamtinnen und Beamten von der besonderen \nAltersgrenze erfasst sein sollten, die nicht im Vollzugs- und Werkdienst eingesetzt waren. \nZum Zeitpunkt der Einführung der besonderen Altersgrenze für Justizvollzugsbeamte \nwaren Laufbahnzugehörigkeit und Funktionsübertragung untrennbar miteinander verbun-\nden. Zwischen dem Amt im statusrechtlichen Sinne und dem Amt im funktionellen Sinne \nbestand Kongruenz. Die Funktionsübertragung folgte aus der Laufbahnzugehörigkeit und \nder damit verbundenen Wahrnehmung der laufbahntypischen Aufgaben. Eine laufbahn-\nfremde Verwendung des Beamten oder der Beamtin außerhalb des Bereichs des Straf-\nvollzugs kam nach der damaligen Rechtslage nicht in Betracht, denn ein Justizvollzugs-\nbeamter musste Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs nur nach Maßgabe \nseines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Ein justizvollzugsdienstunfähiger \nBeamter, der den besonderen Anforderungen an seine Dienstfähigkeit nicht mehr ge-\nnügte, konnte nicht länger im Justizvollzugsdienst verbleiben. Er konnte entweder in ein \nAmt einer gleichwertigen Laufbahn mit demselben Endgrundgehalt versetzt werden, \nwenn er die Laufbahnbefähigung für die neue Laufbahn besaß, oder musste, wenn ein \nLaufbahnwechsel nicht möglich war, in den Ruhestand versetzt werden. Die Möglichkeit, \nihn mit seinem Einverständnis in ein Amt einer anderen Laufbahn mit einem niedrigeren \nEndgrundgehalt zu versetzen, ging ebenfalls von der Übertragung eines Amtes im status-\nrechtlichen Sinne aus. \n \nFür den Gesetzgeber bestand daher kein Anlass, über die Laufbahnzugehörigkeit hinaus \neine tatsächliche Verwendung im Justizvollzugsdienst zu fordern. Diese konnte er vo-\nraussetzen. Er hat im Hinblick auf die typischen Anforderungen der Laufbahnen des \nJustizvollzugs- und Werkdienstes die besondere Altersgrenze für Justizvollzugsbeamte \ngleichermaßen wie bei den Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten festgelegt. Von \nJustizvollzugsbeamten wird im besonderen Maße körperlicher Einsatz einschließlich der \nAnwendung unmittelbaren Zwangs verlangt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass äl-\ntere Beamte vermehrt durch Übergriffe von Strafgefangenen bedroht und vielfach den \nAngriffen, insbesondere von jüngeren Männern, und damit den besonderen dienstlichen \nAnforderungen des Amtes nicht mehr gewachsen seien (Brem.Bürgerschaft/Landtag 5/I \nNr. 182; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 29.06.2000 – 6 K 2835/98 –, Seite 9 UA). \n \n\n- 9 - \n- 10 - \nc) Diese Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungs-\ngesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) \nvom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2218) geändert. Mit dem aufgrund des Artikel 6 Nr. 3 dieses \nGesetzes zum 01.01.1992 in Kraft getretenen § 26 Abs. 3 BRRG (heute § 26 Abs. 3 \nBeamtStG) wurden die rahmenrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, einem Be-\namten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines \nAmtes im statusrechtlichen Sinne eine geringer wertige Tätigkeit innerhalb seiner Lauf-\nbahngruppe zu übertragen, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und \ndem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bis-\nherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Die Untätigkeit des Bremischen Gesetzgebers, der die \nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht zum Anlass für eine funktionsbezo-\ngene Anpassung des § 181a BremBG a.F. genommen hat, kann indes nicht als „beredtes \nSchweigen\" verstanden werden, die besondere Altersgrenze jedenfalls auf die justizvoll-\nzugsdienstunfähigen Beamten anzuwenden, die nunmehr unter Beibehaltung ihres sta-\ntusrechtlichen Amtes laufbahnfremd eingesetzt werden. Es gibt keinen Anhaltspunkt da-\nfür, dass der Gesetzgeber diese Beamten gegenüber denjenigen, die aufgrund ihrer \nJustizvollzugsdienstunfähigkeit einen Laufbahnwechsel zu vollziehen haben, bewusst \nbesser stellen wollte. \n \nd) Mit der Neufassung der Vorschrift über die besondere Altersgrenze für Justizvollzugs-\nbeamte in § 114 BremBG im Jahr 2010 sollte keine Änderung der Rechtslage bewirkt \nwerden. Vielmehr war es der ausdrücklich erklärte Wille des Gesetzgebers, den Perso-\nnenkreis beizubehalten, der bisher von der vorgezogenen Altersgrenze des § 181a \nAbs. 1 BremBG a.F. erfasst war. Aufgrund des neuen Laufbahnsystems (Begrenzung auf \nzehn Fachrichtungen und zwei Laufbahngruppen) und der Überleitung der Laufbahnen \ndes \nmittleren \nallgemeinen \nVollzugs- \nund Werkdienstes \nund \ndes \ngehobenen \nJustizvollzugsdienstes in die Laufbahn der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 1 \nbzw. der Laufbahngruppe 2 (vgl. Anlage zu § 127 BremBG) ergab sich jedoch \nÄnderungsbedarf. \nInsbesondere \nsollten \ndie \nBeamtinnen \nund \nBeamten \nder \nLaufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt (früherer höherer Dienst) weiterhin von der \nvorgezogenen Altersgrenze ausgeschlossen bleiben. Bei ihnen ging man, wie zuvor \nauch, davon aus, dass sie nicht im täglichen Kontakt mit den Haftinsassen stehen \n(Brem.Bürgerschaft, Landtag, Drs. 17/882, S. 165). Eine zunächst vorgeschlagene \ntätigkeitsbezogene Ausgestaltung der Regelung, nach der die besondere Altersgrenze \n„für Beamtinnen und Beamte, die der Laufbahngruppe 1 oder der Laufbahngruppe 2 mit \ndem ersten Einstiegsamt einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 angehören und die \nim Justizvollzugsdienst tätig sind“, gelten sollte (Beschluss des Senats vom 31.03.2009, \n\n- 10 - \n- 11 - \nvorgelegt von der Beklagten, Bl. 63 GA), wurde aufgrund einer im Rahmen der \nRessortabstimmung erfolgten Stellungnahme des Senators für Justiz und Verfassung \nvom 09.01.2009 (vorgelegt von der Beklagten, Bl. 67 GA) verworfen, weil sie eine \nAuslegung ermöglicht hätte, nach der die besondere Altersgrenze z.B. auch für \nVerwaltungsbeamte oder Sozialarbeiter Anwendung findet, die im Justizvollzug tätig sind \n(vgl. Anmerkung zur Neuformulierung des § 114 BremBG vom 26.06.2009, vorgelegt von \nder Beklagten, Bl. 71 GA). \n \nAus der Aufgabe der tätigkeitsbezogenen Formulierung der Vorschrift lässt sich daher \nentgegen der Auffassung des Klägers nicht schließen, dass der Gesetzgeber die Anwen-\ndung der besonderen Altersgrenze nicht von einer Verwendung im Justizvollzugsdienst \nabhängig machen wollte. Vielmehr bestätigt die erste Entwurfsfassung die Vorstellung \ndes Gesetzgebers, dass § 181a BremBG a.F. nur Justizvollzugsbeamte erfasst, die im \nJustizvollzugsdienst tätig sind, denn auch mit der ersten Entwurfsfassung war weder eine \nBeschränkung des bisher von der besonderen Altersgrenze erfassten Personenkreises \nbeabsichtigt, noch eine Erweiterung. \n \n2. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, dass die Abhängigkeit der besonderen \nAltersgrenze von einer Tätigkeit im Justizvollzugsdienst zum Zeitpunkt des Eintritts in den \nRuhestand dazu führe, dass selbst langjährige Tätigkeiten im Justizvollzugsdienst, wie \nbei ihm von 22 Jahren, unberücksichtigt blieben, trifft dies zu. In anderen Bundesländern \ngibt es Regelungen, nach denen bspw. bei polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeam-\nten die vorgezogene Altersgrenze bei einem Laufbahnwechsel nach dem 50. Lebensjahr \nweiter gilt (vgl. § 111 Abs. 2 Satz 3 HessBG) oder die Altersgrenze je nach Mindestzeiten \nin spezifischen Funktionen variiert (vgl. § 111 Abs. 1 RP BG). Für die Rechtslage in Bre-\nmen ergeben sich aber weder aus dem Wortlaut des § 114 BremBG noch aus seiner \nEntstehungsgeschichte Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der besonderen \nAltersgrenze lange Einsatzzeiten im Justizvollzugsdienst honorieren wollte. Mit der be-\nsonderen Altersgrenze trägt der Gesetzgeber allein seiner Einschätzung Rechnung, dass \nBeamte ab einem bestimmten Alter bei typisierender und pauschalierender Betrach-\ntungsweise den Anforderungen des Justizvollzugsdienstes nicht mehr gewachsen sind. \nDem Gericht ist es nicht erlaubt, an Stelle des Gesetzgebers ein eigenes Regelungskon-\nzept für die Honorierung langjähriger Tätigkeiten im Justizvollzugsdienst zu entwickeln \nbzw. die Zeiträume für Dienstzeiten in Funktionen mit höheren gesundheitlichen \nBelastungen zu bestimmen, bei denen ein früherer Verlust der Leistungsfähigkeit zu \nvermuten ist. \n \n\n- 11 - \n- 12 - \n3. Dem Kläger kommt nicht zugute, dass die Beklagte im Bereich der Polizei Polizeivoll-\nzugsbeamte laufbahnfremd eingesetzt hat (vgl. dazu Jahresbericht des Rechnungshofes \nder Freien Hansestadt Bremen 2012 – Land –, Brem.Bürgerschaft, Drs. 18/365, Seite \n87f.), ohne die Anwendung der besonderen Altersgrenze in Frage zu stellen. Der Kläger \nhätte jedenfalls keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. \n \n4. Schließlich ist die besondere Altersgrenze nicht aufgrund einer Zusicherung der Be-\nklagten i.S. des § 38 BremVwVfG auf den Kläger anzuwenden. Zusicherung ist eine von \nder zuständigen Behörde erteilte schriftliche Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt \nspäter zu erlassen oder zu unterlassen. Eine Zusicherung liegt nur vor, wenn eine ent-\nsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu dem ent-\nsprechenden Verhalten in der Zukunft abgegeben wird. Davon zu unterscheiden sind \nAuskünfte, denen als Wissenserklärungen der auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtete \nBindungswille fehlt (BVerwG, Urteil vom 20.06.2000 – 10 C 3/99 –, BVerwGE 111, 255-\n259, Rn. 25). Maßgeblich ist nach der entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des \n§ 133 BGB der erklärte Wille der Behörde, wie er sich bei objektiver Würdigung aller Um-\nstände nach Treu und Glauben darstellt. Der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu \nbinden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maß-\nnahme zu begründen, muss dabei unzweifelhaft erkennbar sein (BVerwG, Urteil vom \n25.01.1995 – 11 C 29/93 –, BVerwGE 97, 323-331, Rn. 19; OVG NW, Beschluss vom \n07.08.2009 – 13 A 2363/08 –, Rn. 7, juris). Dem an die Justizvollzugsanstalt gerichteten \nSchreiben vom 27.01.2010 fehlt es an dem erforderlichen Bindungswillen. Es enthält le-\ndiglich die Mitteilung der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch die Senatorin für \nFinanzen. Es war zudem nicht an den Kläger, sondern an die Justizvollzugsanstalt ge-\nrichtet und konnte bereits deshalb gegenüber dem Kläger keine rechtlich erheblichen \nWirkungen entfalten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 03.05.2012 – 6 S 2396/11 –, Rn. 8, \njuris). \n \nDie Anwendung der allgemeinen Altersgrenze nach § 35 BremBG verletzt keine Vertrau-\nensschutzinteressen des Klägers, weil er nicht im berechtigten Vertrauen auf die Richtig-\nkeit der Auskunft der Senatorin für Finanzen eine Entscheidung getroffen hat. Die Über-\ntragung einer geringer wertigen Tätigkeit nach § 26 Abs. 3 BeamtStG erfordert keine Zu-\nstimmung des Beamten. Andere Dispositionen sind nicht vorgetragen worden und drän-\ngen sich auch nicht auf, da dem Kläger bereits mit Bescheid vom 18.02.2013 und damit \nweit vor seinem tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand die Geltung der allgemeinen Al-\ntersgrenze mitgeteilt worden ist. \n \n\n- 12 - \n- 13 - \n5. Ob die jetzige Formulierung des § 114 Abs. 1 BremBG angesichts des Wegfalls der \nLaufbahnen des allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes und des gehobenen Justizvoll-\nzugsdienstes eine handhabbare Abgrenzung des von der vorgezogenen Altersgrenze \nerfassten Personenkreises bietet, erscheint trotz der Möglichkeit zur Bildung von Lauf-\nbahnzweigen nach § 13 Abs. 4 BremBG zweifelhaft. Fraglich ist auch, ob bei einer funkti-\nonsbezogenen Sichtweise hinreichend geregelt ist, welche Altersgrenze während der \nSuche nach einer anderweitigen Verwendung oder einer Unterweisung gilt. Im Hinblick \nauf die Versorgungsrelevanz von Altersgrenzen ist dies nicht unbedenklich. Auch mag \nmit dem Fortfall der Laufbahnen des allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes und des \ngehobenen Justizvollzugsdienstes der Begriff der Justizvollzugsdienstunfähigkeit, die \nsich entsprechend der Polizeidienstfähigkeit bisher an den besonderen gesundheitlichen \nAnforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn im Justizvollzugsdienst orientiert hat, \neine neue Austarierung erfordern. Für den vorliegenden Fall kann dies alles dahinstehen. \nDenn für den Kläger ist unstreitig, dass er der früheren Laufbahn des allgemeinen Voll-\nzugs- und Werkdienstes angehört hat und im Vollzugsdienst eingesetzt war und damit zu \ndem Personenkreis gehörte, für den die besondere Altersgrenze auch nach Inkrafttreten \ndes § 114 BremBG beibehalten werden sollte. Diese findet auf den Kläger allein deswe-\ngen keine Anwendung, weil er beim Eintritt in den Ruhestand nicht mehr im Justizvoll-\nzugsdienst beschäftigt wurde. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 BRRG, \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder \nder Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \n\n- 13 - \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nBeschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines \nMitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über \nden Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, \nals Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Steinfatt \n \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 21.041,22 \nEuro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. \n§ 52 Abs. 6 Satz 4 GKG i.V.m. Nr. 10.2. des Streitwertkatalogs von 2013. § 52 Abs. 6 \nSatz 4 GKG regelt den Streitwert für den Streit um den Zeitpunkt einer Versetzung in den \nRuhestand. § 42 Abs. 1 GKG findet daher keine Anwendung (a.A.: BVerwG, Beschluss \nvom 13.07.2017 – 2 B 35/17 –, Rn. 10, juris). \n \nBremen, 26.10.2018 \n \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Steinfatt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-10-17/2-lb-105-18","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-10-17/2-lb-105-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364507","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.192363+00:00"}}