{"status":"available","doknr":"OLD364506","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-10-17","aktenzeichen":"2 LB 228/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 228/17 \n(VG: \n6 K 1950/11) \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Postamtsrats a. D. \nKläger und Berufungsbeklagter, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Post AG, \nvertreten durch den Leiter der Service Niederlassung Human Resources Deutschland, \nKurfürstenstraße 2, 44147 Dortmund, \n \nBeklagte und Berufungsklägerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Dr. Jörgensen, Dr. Steinfatt und Stybel sowie die ehrenamtlichen Richter \nRösner und Müller-Neumann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober \n2018 für Recht erkannt: \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 22.10.2018 \ngez. Bothe \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen vom 27.01.2015 – 6. Kammer – \naufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Beteiligten streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen rechts-\nwidrig unterlassener Beförderung. \n \nDer 1950 geborene Kläger trat 1965 als Postjungbote in den Dienst der Beklagten. 1979 \nerwarb er die allgemeine Hochschulreife; 1984 legte er die Laufbahnprüfung für den ge-\nhobenen Post- und Fernmeldedienst ab und erlangte den Grad eines Diplom-\nVerwaltungswirtes. Mit Wirkung zum 01.07.1999 wurde dem Kläger ein „Dienstposten \nA 11, Gebietsbeauftragter Disziplinarangelegenheiten“ übertragen. Zum 01.12.2000 wur-\nde ihm ein „Dienstposten A 12, Gebietsbeauftragter BDO“ übertragen, auf dem er am \n14.07.2001 zum Postamtsrat (Bes.-Gr. A 12) befördert wurde. \n \nMit Wirkung zum 01.08.2003 wurden sämtliche Dienstposten der Gebietsbeauftragten für \nDisziplinarangelegenheiten zurückgezogen. Die betroffenen Beamten sollten dauerhaft \nauf anderen Dienstposten untergebracht werden. Hiergegen ging der Kläger gerichtlich \nvor. Seine Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 08.03.2005 (6 K \n556/04) abgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das \nOberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 13.12.2005 (2 A 115/05) ab. Der \nKläger wurde – wie die anderen Gebietsbeauftragten für Disziplinarangelegenheiten – in \nder Folge buchungstechnisch auf einem „Überhang-Personalposten“ geführt. Seine bis-\nherigen Aufgaben nahm er weiterhin unverändert wahr. \n \nAm 28.10.2011 beantragte der Kläger Schadensersatz wegen Diskriminierung von Über-\nhangbeamten bei Beförderungen. Dadurch, dass er zum Überhangbeamten erklärt wor-\nden sei, sei er generell von Beförderungen ausgeschlossen. Mit seinen dienstlichen Be-\n\n- 3 - \n- 4 - \nurteilungen der letzten Jahre, die immer auf Stufe 4 gelautet hätten, hätte er eine reelle \nBeförderungschance gehabt, wenn er bei der Vergabe der Stellen der Besoldungsgruppe \nA 13 in die Beförderungsentscheidungen einbezogen worden wäre. \n \nMit Bescheid vom 07.12.2011 lehnte die Deutsche Post AG den Antrag des Klägers ab. \nGesetzliche Voraussetzung für eine Beförderung sei immer die förmliche Übertragung \neines entsprechend bewerteten Dienstpostens, für eine Beförderung nach A 13 vz also \nmindestens eines Arbeitspostens der Entgeltgruppe 8 (E 8). Seit dem Wegfall des mit \nA 12 bewerteten Arbeitspostens „Gebietsbeauftragter Disziplinarangelegenheiten“ 2003 \nsei der Kläger auf einem personenbezogenen Aushilfsposten mit der Bewertung E 7 ein-\ngesetzt, eine Beförderung daher nicht möglich. Der Kläger habe auch nicht über die be-\nvorstehenden Beförderungen anderer Beamter informiert werden müssen, da er bereits \nnicht in den Kreis der möglichen Beförderungskandidaten habe einbezogen werden kön-\nnen. \n \nAm 12.12.2011 erhob der Kläger Widerspruch. Mindestens seit dem 01.08.2008 übe er \neine der Entgeltgruppe 8 zugeordnete Tätigkeit als Senior Sachbearbeiter aus, weshalb \nseine Beförderung nach A 13 vz möglich gewesen sei. Seine Tätigkeit als Senior Sach-\nbearbeiter (E 8) werde durch mehrere vom Personalabteilungsleiter bzw. vom Niederlas-\nsungsleiter unterzeichnete Dokumente belegt. \n \nMit Schreiben vom 20.12.2011 teilte die Deutsche Post AG mit, bei ihrem Schreiben vom \n07.12.2011 handele es sich nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid und bekräftigte, \ngesetzliche Voraussetzung für eine Beförderung sei immer die förmliche Übertragung \neines entsprechend bewerteten Arbeitspostens. Hierzu zähle nicht der Einsatz auf einem \npersonenbezogenen Aushilfsposten. Der Kläger könne daher nicht in den Kreis der mög-\nlichen Beförderungskandidaten einbezogen werden. \n \nAm 23.12.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Die Tätigkeit eines Gebietsbeauftragten \nfür Disziplinarangelegenheiten sei bis zum 31.07.2003 als regulärer Arbeitsposten des \ngehobenen Dienstes ausgewiesen und mit den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 vz be-\nwertet gewesen. Vom 01.08.2003 bis zum 31.12.2007 habe die Deutsche Post AG ihn \nals „Beschäftigten ohne Regelarbeit“ geführt. Ab dem 01.01.2008 sei ihm mehrfach be-\nscheinigt worden, dass er eine Funktion als Senior Sachbearbeiter der Entgeltgruppe 8 \nausübe. Damit habe die Beklagte eingeräumt, dass die Wertigkeit seiner Arbeit A 13 vz \nentspreche. Man könne dies auch als förmliche Übertragung einer entsprechend höher \nbewerteten Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 bezeichnen. Jedenfalls sei die Zuordnung zur \n\n- 4 - \n- 5 - \nEntgeltgruppe 7 nicht nachvollziehbar. Er habe seine Tätigkeit als Gebietsbeauftragter für \nDisziplinarangelegenheiten, die mit A 11 bis A 13 bewertet gewesen sei, fortgeführt. Die \nBewertung und der Schwierigkeitsgrad des früheren Dienstpostens „Gebietsbeauftragter \nfür Disziplinarangelegenheiten“ entspreche zumindest der Stelle „Senior Sachbearbeiter“. \n \nEr sei allein deshalb nicht in die Beförderungsauswahl einbezogen worden, weil ihm kein \nArbeitsplatz förmlich übertragen worden sei. Hierüber sei er aber nicht informiert worden. \nAnderenfalls sei er schon früher rechtlich dagegen vorgegangen. Überhangkräfte seien \nsystematisch schlechter beurteilt worden als Inhaber von Regelarbeitsposten. Auch diese \nAussonderung von Überhangbeamten aus dem Kreis der beförderungsberechtigten Be-\namten sei ihm erst nachträglich bekannt geworden. Für ihn gelte die Beweislastregelung \ndes § 5 Abs. 4 PostPersRG. Er habe nachgewiesen, dass ihm mangels Übertragung ei-\nnes Arbeitspostens jegliches berufliche Fortkommen unmöglich gemacht worden sei. \nAngesichts der mittleren Verweildauer der Beamten in der Besoldungsgruppe A 12 bei \nder Deutschen Post AG sei seine Beförderung überfällig gewesen. \n \n \nDer Kläger hat beantragt, \n \ndie Beklagte zu verurteilen, ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich so \nzu stellen, als ob er mit Wirkung vom 01.07.2011 zum Postoberamtsrat \n(Besoldungsgruppe A 13) befördert worden wäre. \n \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \n \n \n \n \n die Klage abzuweisen. \n \n \nEntgegen der klägerischen Darstellung sei der Arbeitsposten des Klägers nach der Ent-\ngeltgruppe E 7 bewertet, der die statusrechtlichen Ämter der Besoldungsgruppen A 10 \nbis A 12 zugeordnet seien. Die nach dem Bewertungskatalog 2001 der Deutschen Post \nAG mögliche Anhebung des Arbeitspostens des Klägers auf A 13 sei nicht erfolgt. \n \nAb dem 01.08.2003 sei der Kläger auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten \n„personenbezogenen Aushilfsposten“ eingesetzt gewesen. Die Beförderung auf diesem \nPosten sei deshalb nicht möglich gewesen, weil dessen Wertigkeit nicht der Wertigkeit \ndes angestrebten Beförderungsamtes entsprochen habe. Die Bewertung des personen-\nbezogenen Aushilfspostens entspreche regelmäßig der Wertigkeit des statusrechtlichen \nAmtes des auf einem solchen Arbeitsposten eingesetzten Beamten. Das gelte auch für \nden Arbeitsposten des Klägers. Der Kläger sei weiterhin mit seinen früheren Aufgaben \nbefasst gewesen. Angesichts der Identität der dienstlichen Aufgaben des Klägers auf \n\n- 5 - \n- 6 - \nseinem früheren und seinem neuen Arbeitsposten sei der neue Arbeitsposten ebenso wie \nder alte nach E 7 bewertet worden. Zusätzliche oder höherwertige Aufgaben, die eine \nAnhebung der Bewertung rechtfertigen könnten, seien dem Kläger nicht übertragen wor-\nden. Eine Beförderung des Klägers hätte daher mit der Übertragung eines höher bewer-\nteten Arbeitspostens verbunden werden müssen. Der Kläger habe die Möglichkeit ge-\nhabt, sich auf einen nach E 8 bewerteten Arbeitsposten zu bewerben. Die Angabe der \nBewertung des Arbeitspostens des Klägers mit E 8 in den vom Kläger vorgelegten Unter-\nlagen beruhe auf einer fehlerhaften Eingabe in das Personalbuchführungssystem. Diese \nUnterlagen seien automatisch und systemgesteuert in Massenverfahren hergestellt und \nder Fehler bei der Unterzeichnung übersehen worden. \n \nDie Beamten im Überhang seien nach denselben Maßstäben beurteilt worden wie die \nanderen Beamten. Bei allen Beförderungsrunden habe es eine größere Anzahl besser \nbeurteilter Beamter gegeben als Stellen zur Verfügung gestanden hätten. \n \nEinem Schadensersatzanspruch des Klägers stehe der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 \nBGB entgegen. Auch wenn der Kläger über beabsichtigte Beförderungen nicht unterrich-\ntet worden sei, sei ihm aber bekannt gewesen, dass solche Beförderungen regelmäßig \nvorgenommen worden seien und er in Auswahlentscheidungen nicht einbezogen worden \nsei. Es sei ihm daher möglich gewesen, Primärrechtsschutz zu erlangen. \n \nEiner Aufforderung des Verwaltungsgerichts folgend hat die Beklagte kurz vor der münd-\nlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Liste vorgelegt, die Grundlage der \nBeförderungsentscheidung 2011 gewesen sein soll und auf der auch der Kläger aufge-\nführt ist. \n \nMit Urteil vom 27.01.2015 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger \nbesoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er mit Wirkung vom \n01.07.2011 zum Postoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) befördert worden wäre. \n \nDer Kläger sei zur Überzeugung des Gerichts nicht in den Kreis der Kandidaten der Be-\nförderungsrunde 2011 aufgenommen worden. Maßgebliche Gründe hierfür seien die feh-\nlende Förmlichkeit einer Arbeitspostenübertragung sowie der Umstand gewesen, dass \ndie Tätigkeit des Klägers nach Auffassung der Beklagten nicht mindestens nach E 8 be-\nwertet gewesen sei. Es habe sich nicht aufklären lassen, ob die zur mündlichen Verhand-\nlung vorgelegte Liste tatsächlich die seinerzeit angefertigte maßgebliche Auswahlliste \n\n- 6 - \n- 7 - \ngewesen sei. Die Nichtaufklärbarkeit der tatsächlichen Einbeziehung des Klägers in die \nBeförderungsauswahl 2011 gehe zulasten der Beklagten. \n \nSowohl das Abstellen auf die Bewertung des Dienstpostens mit mindestens A 13 oder \nE 8 als auch ein Abstellen auf die Förmlichkeit einer Dienstpostenübertragung sowie die \nUnterscheidung zwischen einem Regelarbeitsposten und einem Aushilfsposten bzw. \nÜberhangposten widerspreche dem Leistungsgrundsatz. Beamte, die einen solchen \nAushilfsposten innehätten, dürften nicht anders behandelt werden als Beamte auf Regel-\narbeitsposten. \n \nIn den Kriterien der förmlichen Dienstpostenübertragung und des Innehabens eines Re-\ngelarbeitspostens liege zudem eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein \nBeamter könne aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 \nGG verlangen, im Falle einer allgemeinen Beförderungsaktion nicht ohne sachlichen \nGrund davon ausgenommen bzw. nicht anders behandelt zu werden, als andere Be-\nschäftigte, bei denen im Wesentlichen gleiche Sachumstände vorliegen. Dem Kläger sei \ndurch seine Aussteuerung von vornherein die Chance einer Beförderung genommen \nworden. Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers sowie der \nFürsorgepflicht sei auf schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn zurückzuführen. \n \nDie Rechtsverletzung zulasten des Klägers sei auch kausal für den ihm durch die Nicht-\nbeförderung entstandenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Schaden. Es sei \nnicht mit der erforderlichen Überzeugung des Gerichts festzustellen, dass der Kläger aller \nVoraussicht nach auch dann nicht ausgewählt worden wäre, wenn die Beklagte die Feh-\nler im Auswahlverfahren vermieden hätte. Da vorliegend der adäquat kausale Zusam-\nmenhang hinsichtlich einer voraussichtlichen Beförderung nicht gänzlich habe aufgeklärt \nwerden können, gelte ein herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Der Grad der \nEignung des Klägers lasse sich wegen der unsicheren Beurteilungsgrundlage nicht sicher \nrekonstruieren. Die hier maßgebliche dienstliche Beurteilung des Klägers aus dem Jahr \n2011 stelle auf Aufgaben nach Entgeltgruppe 8 ab. Es sei fraglich, von welcher Beurtei-\nlungsgrundlage der Beurteiler ausgegangen sei. Die Auffassung der Beklagten, dass der \nBeurteiler von der niedrigeren Bewertung der Aufgaben ausgegangen sei und es sich auf \ndem Beurteilungsbogen um einen Schreibfehler gehandelt habe, erscheine angesichts \nder Vielzahl der vom Kläger vorgelegten Unterlagen, in denen ihm eine Bewertung seiner \nAufgaben mit der höheren Entgeltgruppe 8 zugebilligt worden sei, nicht ohne weiteres \nnachvollziehbar. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nDer Kläger habe es nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines \nRechtsmittels abzuwenden. Die Einleitung von Rechtsschutzmaßnahmen vor dem Voll-\nzug der Beförderungen sei dem Kläger nicht möglich gewesen, da er von der Beförde-\nrungsentscheidung nicht unterrichtet worden sei. Der Schadensersatzanspruch des Klä-\ngers sei auch nicht verwirkt. \n \nMit Beschluss vom 16.10.2017 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beklag-\nten zugelassen. \n \nDie Beklagte macht geltend, weder die Qualifikation des damaligen Arbeitspostens des \nKlägers als personenbezogener Aushilfsposten und die damit im Zusammenhang ste-\nhende Zuordnung des Arbeitsposten zum Überhang noch die Bewertung des Arbeitspos-\ntens nach Besoldungsgruppe A 12 hätten nach den Erwägungen und der Verwaltungs-\npraxis der Beklagten in der Service Niederlassung Human Resources Deutschland einer \nBeförderung entgegen gestanden. Wäre der Kläger einer der drei am besten beurteilten \nBeamten gewesen und wäre er bereit gewesen, einen höher bewerteten Arbeitsposten \nzu übernehmen, wäre er befördert worden. Auf dem nach A 12 bewerteten Arbeitsposten \nsei eine Beförderung nicht möglich gewesen. Den missverständlichen Darlegungen in \nden Schreiben vom 07.12.2011 und vom 20.12.2011 sei die Beklagte im gerichtlichen \nVerfahren entgegengetreten. In der Service Niederlassung Human Resources Deutsch-\nland seien immer wieder Beamte im Überhang befördert worden. Die Auswahl habe sich \nnur am Ergebnis der aktuellen Regelbeurteilung orientiert. 2008 bis 2012 seien aus-\nnahmslos Beamte befördert worden, die mit der besten Notenstufe 5 beurteilt gewesen \nseien. Die Auswahlliste sei seinerzeit zur Vorbereitung der Beförderungsentscheidungen \n2011 erstellt, aber nicht ausgedruckt worden. \n \nAn der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers bestünden keine Zwei-\nfel. Unabhängig von der Frage, ob der Arbeitsposten des Klägers der Entgeltgruppe 7 \noder 8 zugeordnet gewesen sei, seien dem Kläger Aufgaben übertragen gewesen, die \nseinem Statusamt entsprochen hätten und nicht höher bewertet gewesen seien. Die Be-\nwertung des Arbeitspostens habe bei der Beurteilung zudem keinen Einfluss gehabt. \nMaßgeblich sei das Statusamt gewesen. Zwar könnten Bedeutung und Schwierigkeit der \nwahrgenommenen Aufgaben auch dann für die Bewertung der Leistungen des Beamten \nBedeutung haben, wenn sie nicht den Beurteilungsmaßstab bildeten. Bei der Bezeich-\nnung des Klägers als „Senior Sachbearbeiter E 8“ habe es sich aber um eine Fehleinga-\nbe gehandelt; in Wirklichkeit habe der Kläger einen Arbeitsposten der Entgeltgruppe E 7 \ninnegehabt. In der EDV habe es zunächst keine systemseitig angebotene Stellenbe-\n\n- 8 - \n- 9 - \nzeichnung für nach E 7 bewertete Projektaufträge gegeben. Richtigerweise hätte daher \neine Entscheidung der Zentrale der Deutschen Post AG gem. Nr. 2.7 des Stellenkatalogs \nüber die notwendige Anpassung der Eingabemöglichkeit herbeigeführt werden müssen. \nDa dies zunächst unterblieben sei, sei systemseitig ein Beurteilungsformblatt mit unzu-\ntreffender Angabe der Entgeltgruppe generiert worden. Da der Arbeitsposten des Klägers \nder Entgeltgruppe 7 zuzuordnen gewesen sei, hätten sich unrichtige Vorstellungen des \nBeurteilers jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers auswirken können. \n \nSelbst wenn man es für möglich halte, dass sich eine unzutreffende Vorstellung des Be-\nurteilers über die Bewertung des Arbeitspostens nachteilig ausgewirkt haben könnte, sei \nauszuschließen, dass der Kläger bei Vermeidung eines solchen Fehlers ein Gesamturteil \nder Stufe 5 erreicht und dadurch eine realistische Beförderungschance erhalten hätte, da \nsich die Entgeltgruppen 7 und 8 stark überschnitten, daher kaum unterschieden und der \nKläger um mindestens zwölf Punkte hätte besser beurteilt werden müssen. Hinzu kom-\nme, dass der Kläger auch in der Regelbeurteilung für 2011 bei unverändertem Aufga-\nbenbereich und zutreffender Angabe der Entgeltstufe 7 nur 62 Punkte erhalten habe und \nvon einem Gesamturteil der Stufe 5 weit entfernt gewesen sei. \n \nEiner auf die Beweislast gestützten Entscheidung stehe entgegen, dass das Verwal-\ntungsgericht die Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts nicht ausgeschöpft habe. Der \nBeurteiler hätte als Zeuge über die Frage, welche Vorstellungen er von der Wertigkeit \ndes Arbeitspostens des Klägers hatte, vernommen werden können. Dies hätte ergeben, \ndass der Kläger nicht auf einem Arbeitsposten eingesetzt gewesen sei, dem das Amt der \nBesoldungsgruppe A 13 zugeordnet gewesen sei. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom \n27.01.2015 die Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. \n \n \nEr verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend trägt er vor, die Beklagte habe es ver-\nsäumt, das Ergebnis der Beförderungsauswahl 2011 glaubhaft darzulegen und zu doku-\nmentieren. Die Vorlage einer Beförderungsliste unbekannten Datums ersetze nicht die \nBegründung einer Auswahlentscheidung. Die von der Beklagten nach jahrelanger gegen-\nteiliger Darstellung nur wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung neu \n\n- 9 - \n- 10 - \nins Verfahren gebrachte Behauptung, er sei aufgrund seiner Gesamtnote in der Beurtei-\nlung nicht befördert worden, sei nicht glaubhaft. \n \nVon einer Bewertung seiner Tätigkeit mit Entgeltgruppe 8 sei aufgrund der vorgelegten \nDokumente, die mitnichten im Massenverfahren erzeugt worden seien, auszugehen. Die-\nse seien teils vom Niederlassungsleiter und teils vom Personalabteilungsleiter, der für die \nEinstufung von Beamten in Entgeltgruppen zuständig gewesen sei, unterzeichnet wor-\nden. Es könne nicht angenommen werden, dass sich diese und die weiteren Unterzeich-\nner über Jahre immer wieder über die Entgeltgruppe geirrt hätten. Eine Entgeltgruppe 7 \nfür Sachbearbeiter gebe es zudem im Stellenkatalog vom 01.09.2003 nicht. Eine Kolle-\ngin, die ebenfalls Gebietsbeauftragte für Disziplinarangelegenheiten gewesen sei, sei \nebenso in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert worden. \n \nEr habe verantwortungsvolle Aufgaben wahrgenommen und sei häufig lobend erwähnt \nworden. Auch habe man seine langjährige Erfahrung im Bereich des Disziplinarrechts \ngeschätzt. Es sei davon auszugehen, dass sich die Beklagte Anfang 2008 entschieden \nhabe, den ursprünglich beabsichtigten Wegfall seiner Tätigkeit nicht mehr zu realisieren, \nsondern ihn mit seiner bisherigen Tätigkeit, aber unter der neuen Funktionsbezeichnung \n„Senior Sachbearbeiter E 8“ weiter zu beschäftigen. Für eine A 13-wertige Tätigkeit spre-\nche auch der Betrag, den die Deutsche Post AG der Postbank für seine Tätigkeit in \nRechnung gestellt habe. Sei der Beurteiler – wie von der Beklagten eingeräumt – von \neiner Tätigkeit der Wertigkeit E 7 ausgegangen, so habe er einem Irrtum unterlegen, der \nsich nachteilig auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben könne. \n \nDie Auffassung der Beklagten, ohnehin sei es auszuschließen, dass er ein Gesamturteil \nder Stufe 5 hätte erreichen können, sei nur mit der Weisung des Vorstands zu erklären, \ndass Überhangbeamte keine Beförderungsexspektanzen erhalten sollten und deshalb \nihre Leistung, selbst bei Ausführung höherwertiger Tätigkeiten, nicht mit der Leistung von \nInhabern förmlich übertragener Arbeitsposten habe gleichgesetzt werden dürfen. Die \nService Niederlassung Human Resources Deutschland habe diese Weisung in der Weise \numgesetzt, dass Überhangbeamte stets unterhalb der Stufe 5 beurteilt worden seien. \nDiese pauschale Herabwürdigung der dienstlichen Leistungen allein aufgrund des perso-\nnalwirtschaftlichen Status widerspreche Artikel 33 Abs. 2 GG und mache die Beurteilung \nrechtswidrig. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nRechtsbehelfe gegen die angebliche Nichtbeförderung wegen nicht hinreichender Leis-\ntungen habe er nicht einlegen können, weil er nie eine Konkurrentenmitteilung erhalten \nhabe. \n \nZu beachten sei vorliegend auch § 5 PostPersRG, wonach Beamte der Postnachfolgeun-\nternehmen in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden dürfen. Dies gelte \nsowohl im Verhältnis zu Arbeitnehmern bei den Postnachfolgeunternehmen, als auch im \nVergleich mit den übrigen Bundesbeamten. Es greife die Beweislastumkehr des § 5 \nAbs. 3 PostPersRG, da er Tatsachen glaubhaft gemacht habe, die seine Benachteiligung \nvermuten ließen. \n \nDer Kläger befand sich seit 01.05.2006 in Altersteilzeit im Teilzeitmodell. Mit Wirkung \nvom 31.12.2013 wurde er in den Ruhestand versetzt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten \nsowie auf die beigezogenen Akten der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post \nAG Bezug genommen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen An-\nspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung. Zwar hat die \nBeklagte im Zuge der Beförderungsauswahl im Jahr 2011 schuldhaft eine ihr obliegende \nPflicht verletzt (1.). Es fehlt jedoch an der adäquat kausalen Verknüpfung zwischen die-\nser Pflichtverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden (2.). Schließlich \nsteht einem Schadensersatzanspruch des Klägers auch der Rechtsgedanke des § 839 \nAbs. 3 BGB entgegen (3.). \n \n1. \nEine schuldhafte Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Pflicht durch die \nBeklagte liegt vor. \n \na. \nNach Artikel 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG hat der Dienstherr die Auslese der Bewerber und die \nErnennung der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzuneh-\n\n- 11 - \n- 12 - \nmen. Diese beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderungen richten, \ndienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung \nder Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes. Daneben berücksichtigen sie aber auch \ndas berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkom-\nmen und begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Vorschriften \n(BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 – 2 C 51/86 –, BVerwGE 80, 123-126, Rn. 23, zit. \nnach juris). Hat eine schuldhafte Verletzung der Auslesekriterien durch den Dienstherrn \nadäquat kausal zu einem Schaden des Beamten geführt, so kann dies einen Anspruch \nauf Schadensersatz auslösen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 01. April 2004 – 2 C \n26/03 –, Rn. 18, juris). Dieser Schadensersatzanspruch folgt aus dem Beamtenverhält-\nnis, ohne dass es eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut der Verletzung der Fürsorge-\npflicht bedürfte (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 29/97 –, BVerwGE 107, Rn. 17, \nzit. nach juris). Der Dienstherr kann in diesen Fällen wegen der schuldhaften Verletzung \neiner eigenen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden (quasi-\nvertraglichen) Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden (BVerwG, Urteil vom \n25. August 1988 – 2 C 51/86 –, BVerwGE 80, 123-126, Rn. 23). \n \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung ist \nnach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behör-\ndenentscheidung. Denn für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es (un-\nter anderem) auf die Erwägungen an, die die personalbearbeitende Stelle in Ausübung \nihres Beurteilungsspielraums definitiv als wesentlich angesehen hat (vgl. BVerwG, Be-\nschluss vom 27. Januar 2010 – 1 WB 52/08 – Rn. 37, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 04. Dezember 2017 – 6 B 1135/17 – Rn. 20, juris; Beschluss des Senats \nvom 20. Juli 2010 – 2 B 19/10 –). Vorliegend können diese wesentlichen Erwägungen der \npersonalbearbeitenden Stelle nicht der Auswahlentscheidung als solcher entnommen \nwerden, weil die maßgeblichen Gründe für die Beförderungsentscheidung nicht schriftlich \nniedergelegt worden sind. Es spricht jedoch viel dafür, dass der Kläger vorliegend bereits \naus Gründen aus der Beförderungskonkurrenz ausgeschlossen wurde, die sich nicht den \nKriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zuordnen lassen. Es deutet \nviel darauf hin, dass der Kläger deshalb von vornherein nicht in die Auswahlentscheidung \neinbezogen worden ist, weil er als „Überhangkraft“ geführt wurde. In der Stellungnahme \nder Service Niederlassung Human Resources Deutschland vom 11.11.2011 an den Zent-\nralabteilungsleiter Personal vertritt der Leiter der Service Niederlassung Human Re-\nsources Deutschland die Auffassung, einer Beförderung des Klägers stehe „generell der \nUmstand „Überhangkraft“ entgegen“. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass \n„die Bewertung des ehemaligen Regel-Ap mit der Bewertung des personenbezogenen \n\n- 12 - \n- 13 - \nAushilfspostens als Überhangkraft identisch (gleiche Bewertung EGr 7 = BesGr A 10 - A \n12)“ sei. Das unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme erstellte, an den Kläger ge-\nrichtete Schreiben der Zentrale vom 07.12.2011 greift die personalwirtschaftliche Einord-\nnung des Klägers als „Überhangkraft“ nicht auf und stützt sich statt dessen ausschließlich \nauf das Argument, dem Kläger sei ein Arbeitsposten mit der für eine Beförderung erfor-\nderlichen Bewertung mit der Entgeltgruppe 8 nicht förmlich übertragen und lässt damit \nzumindest offen, ob die Eigenschaft als im Überhang geführter Beamter von Bedeutung \nsein soll oder nicht. Jedoch stellt das nachfolgende Schreiben der Zentrale an den Kläger \nvom 20.12.2011 ausschließlich darauf ab, dass es beim Kläger an der förmlichen Über-\ntragung eines entsprechend bewerteten Arbeitspostens fehle. Der Einsatz auf einem per-\nsonenbezogenen Aushilfsposten genüge den Anforderungen nicht. Unabhängig von der \nBewertung dieses Aushilfspostens seien daher die zwingenden Beförderungsvorausset-\nzungen nicht erfüllt. Auch enthält die an die selbständigen Organisationseinheiten der DP \nAG in der Außenorganisation gerichtete „Grundsatzregel“ zur Beförderung vom \n07.06.2011 mit Gültigkeit ab 01.07.2011 in ihrer Ziff. 3 die Vorgabe, „dass Beamte bei \nfeststehendem bzw. absehbarem Wegfall der höherwertigen Aufgaben oder Verlust des \nArbeitspostens nicht mehr für eine Beförderung vorgeschlagen werden können“. Unab-\nhängig von der rechtlichen Qualität und insbesondere der Frage der Bindung der Nieder-\nlassungen an die im Handout zur Fachtagung der Zentrale / Abteilung Beamtenmanage-\nment „Aktuelles aus der Abteilung 542“ am 18.05.2011 zum Ausdruck gebrachten Maß-\ngabe, dass Beamte im Überhang generell nicht befördert werden dürfen, existierte mit \nder Grundsatzregel vom 07.06.2011 eine generelle Gültigkeit beanspruchende, gleichlau-\ntende Regelung. Dass der Leiter der Service Niederlassung Human Resources Deutsch-\nland dieses Argument in seiner Stellungnahme vom 11.11.2011 aufgreift, spricht eben-\nfalls dafür, dass die Vorgaben der Zentrale als verbindlich erachtet und umgesetzt wur-\nden. Schließlich enthält ein Vermerk des Abteilungsleiters Administration der Service \nNiederlassung Human Resources Deutschland vom 27.09.2012 im Zuge der Beförde-\nrungsrunde 2012 folgenden Hinweis: „Überhangkräfte wurden [in] dieser Beförderungs-\nrunde mit in das Auswahlverfahren aufgenommen“. Auch diese ausdrückliche Betonung \nder Berücksichtigung im Überhang befindlicher Beamter im Jahr 2012 deutet darauf hin, \ndass dies 2011 nicht der Fall war. Die für die Beförderungsrunde 2012 geltende Grund-\nsatzregel der Deutschen Post AG vom 11.06.2012 enthält einen Ausschluss von Über-\nhangbeamten aus der Beförderungsentscheidung nicht mehr. Vor diesem Hintergrund \nüberzeugt die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, den Vortrag „Ak-\ntuelles aus der Abteilung 542“ habe man in der Niederlassung zur Kenntnis genommen, \ndie darin geäußerten Auffassungen zu den Beförderungsmöglichkeiten und den Beurtei-\nlungsgrundsätzen für Überhangbeamte aber nicht unbedingt umgesetzt, nicht. Wurde \n\n- 13 - \n- 14 - \neine Gruppe von Beamten allein aufgrund ihres personalwirtschaftlichen Status als sog. \nÜberhangbeamte von jeglicher Beförderung ausgeschlossen, stellt dies eine Verletzung \nder Vorgaben des Artikel 33 Abs. 2 GG dar. \n \nJedenfalls gehen die insofern verbleibenden Zweifel zu Lasten der Beklagten. Denn die \nAuswahlentscheidung für die Beförderungen nach A 13 zum 01.07.2011 ist nicht hinrei-\nchend dokumentiert. Nachdem zunächst Unterlagen zur Auswahlentscheidung überhaupt \nnicht vorlagen, hat die Beklagte einer Aufforderung des Verwaltungsgerichts folgend kurz \nvor dem Termin zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz eine Liste vorgelegt, die \nGrundlage der Beförderungsentscheidung 2011 gewesen sein soll. Es kann dahin ste-\nhen, ob diese Liste tatsächlich 2011 zum Zweck der Auswahl der zu befördernden Beam-\nten erstellt worden ist. Aus Artikel 33 Abs. 2 i. V. m. Artikel 19 Abs. 4 GG folgt die Ver-\npflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen \nAuswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den \nunterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (st. Rspr., vgl. nur \nBVerwG, Beschluss vom 26. März 2015 – 1 WB 44/14 – Rn. 31, juris). Dafür genügt die \nbloße Anlegung einer undatierten – noch dazu unstreitig nur digital vorhandenen – Liste \nnicht. Es hätte zumindest eines schriftlichen Auswahlvermerks bedurft, in dem die Ent-\nscheidung für die nach dieser Liste Bestplatzierten dargestellt und begründet wird. Wie \ndas vorliegende Verfahren zeigt, hätte es darin auch der Erläuterung bedurft, welche Be-\namte überhaupt in diese Liste aufgenommen wurden. \n \nAuf die Frage, ob – wie der Kläger geltend macht – eine Pflichtverletzung bereits darin \nliegt, mit den sog. „Überhangbeamten“ eine Beamtengruppe geschaffen zu haben, die \neinen anderen personalwirtschaftlichen Status hatte als Beamte mit Regelarbeitsposten, \nkommt es vor dem Hintergrund, dass dieser Status jedenfalls keine Ungleichbehandlung \nrechtfertigt, nicht an. \n \nb. \nAn dem Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 2 GG trifft die Beklagte ein Verschulden. Für die \nHaftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem \nBeamtenverhältnis gilt der in § 276 BGB geregelte allgemeine Verschuldensmaßstab des \nBürgerlichen Rechts (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 36/04 –, Rn. 24, juris). \nDanach sind Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Fahrläs-\nsig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht \nlässt. \n \n\n- 14 - \n- 15 - \nNach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustel-\nlen, deren Beachtung generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass die Sach- und \nRechtslage unter Zuhilfenahme der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft zu \nprüfen ist. Ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten kann nicht angenommen werden, wenn \ndie zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächli-\ncher Prüfung gewonnen wurde und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden \nkann. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar \ndar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtspre-\nchung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (BVerwG, Urteil vom \n17. August 2005 – 2 C 36/04 –, Rn. 25, juris). \n \nNach diesem Maßstab ist der Beklagten zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. \nDass der Ausschluss eines Beamten allein wegen des Wegfalls seines bisher innegehab-\nten Arbeitspostens aus der Beförderungskonkurrenz gegen Artikel 33 Abs. 2 GG ver-\nstößt, ließ sich auch der bis 2011 ergangenen ständigen Rechtsprechung von Bundes-\nverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht entnehmen. \n \n2. \nDiese Pflichtverletzung hat jedoch den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht \nadäquat kausal verursacht. Der für einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch \nerforderliche adäquat kausale Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem \nSchaden setzt voraus, dass der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Artikel 33 \nAbs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre. Seine Berücksichtigung muss nach \nLage der Dinge jedenfalls ernsthaft möglich gewesen sein. Für diese Annahme muss \nfestgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen \ndes Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten und ob \nder Beamte ausgewählt worden wäre, wenn der Dienstherr eine rechtmäßige Gestaltung \ndes Auswahlverfahrens vorgenommen hätte (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März \n2015 – 2 C 12/14 –, BVerwGE 151, 333-348, Rn. 27, zit. nach juris; vgl. auch BVerwG, \nUrteil vom 17. August 2005 – 2 C 37/04 –, BVerwGE 124, 99-110, Rn. 36, zit. nach juris, \nsowie BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 42 f., \nvom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 – BVerwGE 148, 217 Rn. 45 und vom 01. April 2004 – \n2 C 26/03 –, Rn. 18, juris, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 17. August 2005 – 2 C \n37.04 – BVerwGE 124, 99, juris, Rn. 36). Dieser im Vergleich zum im Wege des Konkur-\nrentenstreitverfahrens verfolgten Primärrechtsschutz strengere Kausalitätsmaßstab ist \nmit Blick auf Artikel 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss \nvom 13. Januar 2010 – 2 BvR 811/09 – juris, Rn. 6 ff.). \n\n- 15 - \n- 16 - \n \nVorliegend wäre eine Auswahl des Klägers auch bei einer rechtmäßigen Gestaltung des \nAuswahlverfahrens nicht möglich gewesen. Zum Beförderungsstichtag 01.07.2011 hätte \ner nicht zum Postoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) befördert werden dürfen, weil er \nbis zu diesem Zeitpunkt weder die nach § 22 Abs. 2 BBG erforderliche Erprobungszeit \nabsolviert hatte noch auf seinem zu diesem Zeitpunkt innegehabten Arbeitsposten beför-\ndert werden konnte. \n \nNach § 22 Abs. 2 BBG setzen Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion ver-\nbunden sind, eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus. Voraussetzung für \ndie Beförderung ist demnach die Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens \n(Battis, Bundesbeamtengesetz, BBG § 22 Rn. 3, beck-online). Eine grundsätzlich auch \ndenkbare Auswahl eines noch nicht erprobten Beamten, dem infolge der Auswahl ein \nentsprechend höherbewerteter Dienstposten übertragen wird, auf dem er sich bewähren \nund nach sechs Monaten befördert werden kann, scheidet vorliegend für die von der \nDeutschen Post AG praktizierte „Topfwirtschaft“ aus. Bei dieser erfolgten Beförderungen \neinheitlich jeweils zum 1. Juli des Jahres, indem die zu vergebenden Planstellen den am \nbesten beurteilten Beamten zugeordnet wurden. Hierbei konnten nur Inhaber eines sol-\nchen Arbeitspostens berücksichtigt werden, dessen Bewertung das angestrebte Sta-\ntusamt umfasste. Dieses Verfahren ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da nach dem \nunbestrittenen Vortrag der Beklagten frei werdende Arbeitsposten ausgeschrieben wur-\nden und interessierte Beamte sich dementsprechend auf einen höherbewerteten Arbeits-\nposten bewerben konnten. \n \nDamit dem Kläger zum 01.07.2011 eine der für seine Niederlassung zur Verfügung ste-\nhenden drei A 13-Stellen überhaupt zugeordnet werden konnte, hätte er daher einen mit \nA 13 oder E 8 bewerteten Arbeitsposten inne haben müssen. Arbeitsposten der Bewer-\ntung E 8 bei der Deutschen Post AG umfassten die Besoldungsgruppen A 11 bis A 13, so \ndass auf einem derart gebündelten Arbeitsposten grundsätzlich eine Beförderung ohne \nFunktionswechsel möglich war (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – \n2 BvR 1958/13 –, Rn. 5, juris). Eine solche Beförderung ohne Dienstpostenwechsel ist \nfreilich nur bis in das höchste dem Dienstposten zugeordnete Statusamt möglich. \n \nEntgegen der Auffassung des Klägers hatte er keinen gebündelten Arbeitsposten der \nEntgeltgruppe 8. Sein Arbeitsposten war vielmehr mit A 12 bewertet. \n \n\n- 16 - \n- 17 - \nAus der Personalakte des Klägers ergibt sich, dass ihm zuletzt ausdrücklich ein Dienst-\nposten der Wertigkeit A 12 („Gebietsbeauftragter BDO“) zum 01.12.2000 übertragen \nwurde. Im Bewertungskatalog für die Niederlassungen Unternehmensservice bei der \nDeutschen Post AG (BewKat-NL) vom 01.07.2001 war dem Gebietsbeauftragten für Dis-\nziplinarangelegenheiten – unverändert – die Regelbewertung A 11, A 12 zugewiesen. \nNach Vorbemerkung 5 desselben Bewertungskatalogs werden „[i]m Rahmen der vorhan-\ndenen Bewertungsmöglichkeiten in der BewGr A 13 vz […] im Einzelfall Aufgabenträger \n„Sachbearbeiter“, die im BewKat-NL der Bandbreite „A 11, A 12“ zugeordnet sind, nach \nBewGr A 13 vz angehoben. Die nach BewGr A 13 vz zu bewertenden Ap werden von der \nZentrale in einer Gesamtbetrachtung ausgewählt nach den Kriterien…“. Eine solche An-\nhebung des Arbeitspostens des Klägers bis zum Wegfall des Arbeitspostens „Gebietsbe-\nauftragter für Disziplinarangelegenheiten“ findet sich in der Akte nicht und wird vom Klä-\nger auch nicht vorgetragen. Entsprechend ist auch in einem an den Kläger gerichteten \nSchreiben der Zentrale vom 20.10.2003 zutreffend dargelegt, dass die Arbeitsposten der \nGebietsbeauftragten für Disziplinarangelegenheiten ausweislich des bis zum 31.08.2003 \ngeltenden Bewertungskatalogs mit BesGr A 11 oder A 12 bewertet waren und sich hieran \ndurch die Nachfolgeregelungen nichts geändert hat. Das Schreiben enthält ebenfalls den \nHinweis, dass eine Höherbewertung nach BesGr A 13 vor Zurückziehung des Arbeitspos-\ntens ersichtlich nicht erfolgt sei. \n \nDer Kläger ist allerdings der Auffassung, sein Arbeitsposten „Gebietsbeauftragter für Dis-\nziplinarangelegenheiten“ sei generell den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 zugeordnet \ngewesen. Dem steht jedoch die eindeutige Regelung des Bewertungskatalogs entgegen, \nwonach für die Anhebung einzelner Arbeitsposten der Gebietsbeauftragten für Disziplina-\nrangelegenheiten eine Entscheidung der Zentrale erforderlich war. An dieser fehlt es vor-\nliegend. Eine Änderung der Bewertung des Arbeitspostens des Klägers ist demnach nicht \nerfolgt. \n \nNachdem die Arbeitsposten der Gebietsbeauftragten für Disziplinarangelegenheiten mit \nWirkung zum 01.08.2003 zurückgezogen worden waren, fand sich eine Bewertung dieser \nPosten im neuen, ab dem 01.09.2003 Geltung beanspruchenden „Stellenkatalog für die \nBewertung der Personalposten bei der Deutschen Post AG (Stellenkatalog DP AG)“ nicht \nmehr. Anders als der Kläger meint, lässt sich aber aus dem Umstand, dass es Sachbear-\nbeiterposten in diesem Stellenkatalog nur mit der Bewertung E 6 oder E 8 gibt, nicht \nschließen, dass sein Arbeitsposten seit der Geltung des neuen Stellenkatalogs mit E 8 \nbewertet sei. Vielmehr enthält der neue Stellenkatalog überhaupt keine Bewertung des \nklägerischen Arbeitspostens mehr, da dieser organisatorisch bereits weggefallen war. \n\n- 17 - \n- 18 - \nAus Sicht der Deutschen Post AG gab es deshalb keine Veranlassung, diese Posten \nnoch in den Stellenkatalog aufzunehmen. Auch eine Überleitung der Arbeitsposten der \nGebietsbeauftragten für Disziplinarangelegenheiten in eine dem neuen Stellenkatalog \nbekannten Kategorien (etwa „Sachbearbeiter“ oder „Senior Sachbearbeiter“) ist nicht er-\nfolgt. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Bewertung dieses Postens von der Einfüh-\nrung des neuen Stellenkatalogs, der ihn nicht erfasst, unberührt und damit unverändert \nblieb. Dass der Arbeitsposten des Klägers demnach keiner der mit dem Stellenkatalog \n2003 eingeführten Entgeltgruppen zugeordnet war, ist insofern unschädlich, als er den-\nnoch infolge der früheren ausdrücklichen Übertragung eines nicht gebündelten Dienst-\npostens mit der Wertigkeit A 12 bewertet war. Da der Kläger damit von der in Entgelt-\ngruppen vorgenommenen Dienstpostenbündelung gar nicht betroffen war, sind vorlie-\ngend die vom Kläger geltend gemachte Unzulässigkeit dieser Bündelung sowie die von \nihm hieraus abgeleiteten Folgen nicht weiter zu prüfen. \n \nAuch aus den vom Kläger zur Stützung seiner Ansicht, sein Arbeitsposten sei der Ent-\ngeltgruppe 8 zugeordnet gewesen, herangezogenen Dokumenten folgt nichts anderes. \nEs handelt sich hierbei im Wesentlichen um die dienstlichen Beurteilungen des Klägers \nfür die Jahre 2008, 2009 und 2010, eine Pauschalgenehmigung für Auswärtstätigkeit \n2011 sowie einen den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG \nablehnenden Bescheid vom 07.10.2011. Auf all diesen Dokumenten ist der Kläger als \n„Senior Sachbearbeiter“ bezeichnet und / oder die Entgeltgruppe mit „E 8“ angegeben. \nZwar stellen die Schreiben und Beurteilungen keine im Massenverfahren generierten \nSchriftstücke dar, wie die Beklagte es formuliert hat. Jedoch ist nachvollziehbar, dass \nwenn, wie die Beklagte erklärt hat, die Entgeltgruppe einmal falsch in das Personalbuch-\nführungssystem eingegeben worden ist, sich dieser Fehler in einer Vielzahl von Schrift-\nstücken fortgesetzt hat. Insbesondere bei den dienstlichen Beurteilungen, für die, wie die \nBeklagte erklärt hat, jeweils elektronisch ein mit den persönlichen Daten des Beamten \nvorausgefüllter Vordruck erstellt worden ist, ist dies erkennbar. Vor allem aber lässt sich \nkeinem dieser Dokumente der Wille der Deutschen Post AG entnehmen, den Posten des \nKlägers ab einem bestimmten Zeitpunkt höher zu bewerten. Das auf Genehmigung der \nAuswärtstätigkeit bezogene Schreiben erwähnt die Entgeltgruppe ohnehin nur beiläufig. \nDer bestandskräftige Bescheid vom 07.10.2011, mit dem die Deutsche Post AG die Zah-\nlung einer Zulage nach § 46 BBesG abgelehnt hat, befasst sich zwar näher mit den in der \nEntgeltgruppe 8 enthaltenen Besoldungsgruppen. Regelungsgegenstand des Bescheides \nist aber nicht die Zuordnung des Klägers zu einer Entgeltgruppe. \n \n\n- 18 - \n- 19 - \nAus den Dokumenten lässt sich außerdem nicht nur nicht der Wille ableiten, die Funktion \ndes Klägers neu zu bewerten. Weder der Niederlassungsleiter noch der Personalabtei-\nlungsleiter und stellvertretende Niederlassungsleiter, die die vom Kläger herangezogenen \nDokumente unterzeichnet haben, wären für die Neu- bzw. Höherbewertung zuständig \ngewesen. Der Stellenkatalog, der die Bewertungen der Arbeitsposten enthält, gilt für die \ngesamte Deutsche Post AG. Einzelnen Organisationseinheiten bzw. einzelnen Dienst-\nvorgesetzten kommt es nicht zu, davon abzuweichen. Das zeigen im Bewertungskatalog \nvon 2001 die Vorbemerkung 5, die das Prozedere einer Höherbewertung des Postens \neines Gebietsbeauftragten für Disziplinarangelegenheiten mit A 13 regelt, sowie Ziff. 2.7 \ndes Stellenkatalogs von 2003, die bestimmt, dass ausschließlich die Zentrale für die Be-\nwertung von Tätigkeiten zuständig ist, die nicht im Stellenkatalog aufgeführt sind. Wären \ndamit die Unterzeichner der genannten Schriftstücke schon nicht befugt gewesen, eine \nHöherbewertung des Arbeitspostens des Klägers vorzunehmen, kann erst recht nicht die \nbloße Erwähnung der Entgeltgruppe 8 in an den Kläger gerichteten Schreiben, Beschei-\nden und Beurteilungen als eine solche Höherbewertung betrachtet werden. \n \nFür eine Höherbewertung bestand im Fall des Klägers auch kein Anlass. Nach der Über-\ntragung des Dienstpostens „Gebietsbeauftragter BDO“ der Wertigkeit A 12 im Jahr 2000 \nwurden dem Kläger keine anderen, mithin keine höherwertigen Tätigkeiten übertragen. \nUnstreitig nahm der Kläger seitdem unverändert dieselben Aufgaben wahr. Nach Zurück-\nziehung der Arbeitsposten zum 01.08.2003 sollten die Gebietsbeauftragten für Disziplina-\nrangelegenheiten wie alle anderen von der Maßnahme betroffenen Kräfte bis zu einer \nkünftigen sozialverträglich anderen Verwendung ihre Aufgaben in vollem Umfang weiter \nwahrnehmen (vgl. S. 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 08.03.2005 – 6 \nK 556/04 – sowie S. 2 f. des Senatsbeschlusses vom 13.12.2005 – 2 A 115/05 –). Der \nKläger nahm nach dem Wegfall seines Arbeitspostens unstreitig die gleichen Aufgaben \nwie zuvor wahr; sein Tätigkeitsbereich blieb unverändert (vgl. auch dazu bereits den Se-\nnatsbeschluss vom 13.12.2005 – 2 A 115/05 –). \n \nAuch in der Folge und trotz weiterer Umstrukturierungen änderten sich weder der Dienst-\nort des Klägers noch sein Aufgabenbereich oder die Bewertung seiner Tätigkeit. So ent-\nhielt etwa die Verfügung vom 30.07.2007 (Versetzung des Klägers zum Projekt „New \nPlacement“) den ausdrücklichen Hinweis, sowohl Dienstort als auch Bewertung blieben \nunverändert und der Kläger nehme auch „in der SNL HR Deutschland, Projekt New \nPlacement […] bis auf weiteres [seine] derzeitigen Aufgaben wahr“. Letzteres geschah in \nder Form von für 2008 und 2009 zunächst jährlich erteilten Projektaufträgen „Unterstüt-\nzung Experte Disziplinarrecht“. Für 2010 wurde dem Kläger der gleichlautende Projek-\n\n- 19 - \n- 20 - \ntauftrag zunächst für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2010, sowie im Anschluss vom \n01.07.2010 „bis auf weiteres“ erteilt. Eine Änderung der Tätigkeit war damit zu keiner Zeit \nverbunden. Zum 01.07.2010 wurde das Projekt „New Placement“ aufgelöst und der Klä-\nger seitdem organisatorisch in der Abteilung „Administration“ geführt. Auch das diesbe-\nzügliche an den Kläger gerichtete Schreiben vom 01.09.2010 stellt klar, dass der Kläger \nweiterhin seine bisherigen Aufgaben wahrnehmen werde. \n \nDemnach ist seit 2000 weder eine Neu- bzw. Höherbewertung des Postens des Klägers, \nnoch eine Veränderung seines Tätigkeitsbereichs ersichtlich. Dass sich sein Aufgabenbe-\nreich nicht geändert hatte, war dem Kläger auch bekannt. Insofern konnte der Kläger \nauch trotz der Angabe „Senior Sachbearbeiter E 8“ in den von ihm vorgelegten Schreiben \nbzw. Bescheiden und Beurteilungen nicht darauf vertrauen, nunmehr allein infolge bzw. \ntrotz des Wegfalls seines ursprünglichen Arbeitspostens ohne Aufgabenzuwachs und \nohne entsprechende ausdrückliche Regelung bzw. Mitteilung einen der Entgeltgruppe 8 \nzugeordneten Posten erhalten zu haben, auf dem er zum Postoberamtsrat hätte beför-\ndert werden können. \n \nSchließlich lässt sich der beispielhaften Benennung seiner anspruchsvollen Aufgaben \ndurch den Kläger eine Bewertung des Arbeitspostens mit E 8 bzw. A 13 nicht entnehmen. \nDass die ursprüngliche Bewertung des Arbeitspostens eines Gebietsbeauftragten für \nDisziplinarangelegenheiten mit A 11, A 12 und optionaler Höherbewertung mit A 13 gene-\nrell fehlerhaft gewesen sei, macht der Kläger selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht \nersichtlich. Da sich seine Tätigkeit – wie dargelegt – nicht verändert hat, besteht auch \nkein Grund zu der Annahme, die Bewertung des Arbeitspostens könne fehlerhaft gewor-\nden sein. \n \nAuch der der Postbank von der Deutschen Post AG für die Tätigkeit des Klägers in \nRechnung gestellte Stundensatz belegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht die \nHöherwertigkeit seiner Aufgaben. Abgesehen von der Frage, ob es überhaupt möglich \nsein kann, von einer Kostenrechnung auf die Wertigkeit eines Dienstpostens zu schlie-\nßen, hat die Beklagte insoweit nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Abrech-\nnungspraxis eine Vielzahl von Erwägungen betriebswirtschaftlicher und auch steuerlicher \nNatur zugrunde lägen, ein Schluss auf die Wertigkeit eines Dienstpostens sich auch des-\nhalb verböte. \n \nSchließlich lässt auch der Umstand, dass, wie der Kläger geltend macht, eine seiner \nfrüheren Kolleginnen ebenfalls als der Entgeltgruppe 8 angehörend geführt wurde, keinen \n\n- 20 - \n- 21 - \nRückschluss auf die Bewertung des klägerischen Arbeitspostens zu. Aus den vom Kläger \nvorgelegten Unterlagen ist erkennbar, dass diese Gebietsbeauftragte für Disziplinarange-\nlegenheiten bereits ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 inne hatte, weshalb ein \nRückschluss auf die Situation des Klägers nicht möglich ist. Zudem ergibt sich aus einer \nStellungnahme der Niederlassung, dass dieser Kollegin bereits zuvor ein Arbeitsposten \n„Dienstrechtsexperte/in“ (Entgeltgruppe 9 / BesGr A 13 / A 14)“ übertragen worden war. \n \nHatte der Kläger danach seit 2000 bis 2011 und darüber hinaus einen mit A 12 bewerte-\nten Arbeitsposten inne und konnte er bereits deshalb zum 01.07.2011 noch nicht zum \nPostoberamtsrat (A 13) befördert werden, so kommt es nicht entscheidungserheblich auf \ndie Frage an, ob die zum Zeitpunkt der angegriffenen Beförderungsentscheidung aktuelle \nRegelbeurteilung des Klägers rechtswidrig war. \n \n3. \nOhnehin stünde einem Schadensersatzanspruch des Klägers wohl auch der Rechtsge-\ndanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht \nnicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden \ndurch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Vorschrift ist Ausdruck des auch \nim öffentlichen Haftungsrecht Geltung beanspruchenden Grundsatzes, dass der Primär-\nrechtsschutz Vorrang vor dem Sekundärrechtsschutz hat. Nach dem Grundsatz von Treu \nund Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm \nzumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzu-\nwenden versucht hat (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19/17 –, Rn. 24, juris). Der \nRechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB gilt auch beim Schadensersatzanspruch wegen \nschuldhafter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Der zu Unrecht nicht ein-\nbezogene und nicht ausgewählte Bewerber kann Schadensersatz für die Verletzung sei-\nnes Rechts aus Artikel 33 Abs. 2 GG nur dann beanspruchen, wenn er sich bemüht hat, \nden eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er rechtliche Schritte im Vorfeld \nder absehbaren Auswahlentscheidung – durch Erkundigung und Rüge der Nichteinbe-\nziehung in den Bewerberkreis und der Nichtauswahl – oder nach deren Ergehen – durch \ndie Beantragung von Primärrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO – eingeleitet hat \n(BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19/17 –, Rn. 25, juris). \n \nVorliegend steht unterlassener Primärrechtsschutz sekundärem beamtenrechtlichen \nSchadensersatz nicht entgegen, weil an die zum Beförderungsstichtag am 01.07.2011 \nnicht berücksichtigten Beamten weder Konkurrentenmitteilungen versandt noch die be-\ntroffenen Beamten anderweitig über ihre Nichtauswahl unterrichtet worden sind. Nach \n\n- 21 - \n- 22 - \nden Erläuterungen der Beklagten sind lediglich einzelne Beamte, die sich im Vorfeld er-\nkennbar um Beförderung bemüht hatten, individuell informiert worden. Zu diesen Beam-\nten gehörte der Kläger unstreitig nicht. \n \nNach der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat jedoch ein an seinem berufli-\nchen Fortkommen interessierter Beamter zusätzlich die Obliegenheit, sich bereits im Vor-\nfeld – sofern ihm ein regelmäßig praktiziertes jährliches Beförderungsverfahren jedenfalls \nin den Grundzügen bekannt ist – ggf. über weitere Einzelheiten dieses Verfahrens zu \nerkundigen, seine Nichteinbeziehung in den zur Beförderung in Aussicht genommenen \nPersonenkreis sowie in die Auswahlentscheidung zu rügen und gegen die drohende Er-\nnennung Anderer mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen (BVerwG, Ur-\nteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19/17 –, Rn. 28, juris). Diesen überaus weitgehenden Anfor-\nderungen an die Pflicht, zur Abwendung des Schadens beizutragen, entspricht das Ver-\nhalten des Klägers nicht. Dem Kläger, der dienstlich auch mit dienstrechtlichen Fragen \nbefasst war, musste bekannt sein, dass er seit seiner Einordnung als „Überhangbeamter“ \nvon Beförderungen ausgeschlossen war. Bereits 2003 hatte er sich gegen die Zurückzie-\nhung seines Arbeitspostens mit dem Argument gewandt, er befürchte infolge dieser \nMaßnahme eine drastische Verschlechterung der Möglichkeiten für sein berufliches Fort-\nkommen. Damit hätte es ihm oblegen, primär im Vorfeld der Beförderungen auf seine \nEinbeziehung in die Auswahl zu dringen. Dass er dies unterlassen hat, war auch fahrläs-\nsig. Gerade weil der über dienstrechtliche Fachkenntnisse verfügende Kläger diese ihm \nbekannte Praxis der Beklagten für diskriminierend und rechtlich nicht haltbar hielt, hätte \ner hinreichend Anlass gehabt, sie schon vor der Beförderungsentscheidung, jedenfalls \naber vor der Aushändigung der Urkunden zu rügen. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 132 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erkennbar. \n \n \n \n\n- 22 - \n- 23 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Steinfatt \ngez. Stybel \n \n \n \n \n \n \n\n- 23 - \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß \n§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 40, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 \nGKG auf 27.545,94 Euro festgesetzt. \n \n \nBremen, den 17.10.2018 \n \n \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Steinfatt \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-10-17/2-lb-228-17","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":5},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-10-17/2-lb-228-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364506","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.148331+00:00"}}