{"status":"available","doknr":"OLD364505","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-11-06","aktenzeichen":"1 B 184/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 184/18 \n(VG: \n3 V 1165/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, \nIntegration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Rich-\nter Traub, Richterin Dr. Koch und Richterin Dr. Steinfatt am 06. November 2018 be-\nschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 3. Kammer – vom 03.07.2018 wird zu-\nrückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der An-\ntragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht er-\nhoben. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller begehrt seine vorläufige Inobhutnahme nach Jugendhilferecht. \n \nNach eigenen Angaben ist der Antragsteller gambischer Staatsangehöriger und am \n25.12.2002 geboren. \n \nEr meldete sich am 13.04.2018 in der Erstaufnahmeeinrichtung für unbegleitete minder-\njährige Ausländer und Flüchtlinge in Bremen. Ausweispapiere legte er nicht vor. Am \n19.04.2018 fanden daher ein Erstgespräch und eine Alterseinschätzung durch zwei \nFachkräfte des Jugendamtes statt. Als Ergebnis der Alterseinschätzung wurde festge-\nhalten, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Antragsteller eindeutig volljährig \nsei. Mit Bescheid vom 20.04.2018 lehnte die Antragsgegnerin daraufhin die vorläufige \nInobhutnahme des Antragstellers ab. Das fiktive Geburtsdatum wurde auf den \n25.12.1996 festgelegt. \n \nDer Antragsteller legte am 03.05.2017 Widerspruch ein und hat am selben Tag beim \nVerwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 03.07.2018 abgelehnt. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes \nihre Alterseinschätzung nachvollziehbar begründet hätten. Sie hätten ihre im Rahmen \neiner Gesamtschau gewonnene Einschätzung nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild \nund auf das Verhalten des Antragstellers im Gespräch gestützt, sondern auch auf Wider-\nsprüchlichkeiten in seinen Angaben. Die Bewertung der aus dem Gesprächsverlauf ge-\nwonnenen Informationen durch die beteiligten Mitarbeiter des Jugendamtes sei nachvoll-\nziehbar begründet. Die Angaben des Antragstellers wiesen in zeitlicher Hinsicht erhebli-\nche Lücken auf, die sich nicht mit einer schlechten Bildung oder einer strapaziösen Flucht \nerklären ließen. Aus der von den Jugendamtsmitarbeitern angefertigten Niederschrift zum \nErstgespräch gehe zudem hervor, dass der Antragsteller wiederholt zu den zeitlichen \nAbläufen befragt worden sei, so dass er hinreichend Gelegenheit gehabt habe, seine \nunstimmigen Angaben zu plausibilisieren. Der Rückschluss der Jugendamtsmitarbeiter \nvon dem ausweichenden Gesprächsverhalten des Antragstellers bei Nachfragen zu Zeit-\nangaben sowie dem Anpassen von Antworten an Nachfragen auf dessen Absicht, ein \ndeutliches Bild von seinen Fluchtzeiten zu verschleiern, sei plausibel. Zusammenfassend \nlasse sich feststellen, dass der Antragsteller seiner Obliegenheit, schlüssige und glaub-\nhafte Angaben zu seiner Biografie zu machen, nicht nachgekommen sei. Dies erlaube \n\n- 3 - \n- 4 - \nden Schluss, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sein wirkliches Alter zu \nverschleiern suche. Ferner weise auch das sich aus den Fotoaufnahmen ergebende äu-\nßere Erscheinungsbild deutlich darauf hin, dass es sich bei dem Antragsteller um einen \nMann handele, der das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. \n \nHiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner rechtzeitig eingelegten und begrün-\ndeten Beschwerde. Das Verwaltungsgericht habe einen offensichtlich fehlerhaften Maß-\nstab bei der Bewertung seiner Angaben zugrunde gelegt. Es genüge nicht, dass die an-\ngeblichen Lücken und Widersprüche in der Schilderung des zeitlichen Ablaufs der Flucht \nden Schluss „erlaubten“, er suche sein wirkliches Alter zu verschleiern. Damit räume das \nVerwaltungsgericht selbst ein, dass dies nur ein möglicher Schluss sei. Für die Verweige-\nrung der Inobhutnahme genüge dies nicht, vielmehr müsse es der einzig mögliche \nSchluss sein und dieser einzig mögliche Schluss müsse mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit die logische Folge haben, dass er volljährig sein müsse. Vorliegend \nsei aber auch nicht auszuschließen, dass er aus Mangel an Bildung, aus einem jugendli-\nchen Mangel an Ernsthaftigkeit oder als Folge von psychischen Störungen, die durch \nFluchterlebnisse verursacht worden seien, Schwierigkeiten bei der Schilderung zeitlicher \nAbläufe habe. \n \nDer Satz des Verwaltungsgerichts, das äußere Erscheinungsbild weise „deutlich“ auf ein \nhöheres Alter hin, entbehre zudem jeder Begründung. An keiner Stelle beschreibe das \nGericht Einzelheiten des äußeren Eindrucks, die aus Sicht des Gerichts – mit an Sicher-\nheit grenzender Wahrscheinlichkeit – auf ein höheres Alter schließen ließen. \n \nOffensichtlich habe zudem die Antragsgegnerin ihm die vermeintlichen Widersprüche \nzwischen seinen Angaben zur Fluchtdauer und den Daten der ED-Behandlung nicht aus-\ndrücklich vorgehalten. Die Antragsgegnerin führe lediglich aus, er habe seine Angaben \nwiederholt. Offen bleibe insoweit, ob ihm durch einen konkreten Vorhalt die Möglichkeit \ngegeben worden sei, Stellung zu nehmen. \n \nDer angegriffene Beschluss setze sich zudem in keiner Weise mit dem Hinweis in der \nAntragsbegründung auseinander, dass es sich bei ihm um einen jugendlichen Analpha-\nbeten handele – oder zumindest handeln könnte – dem eine chronologischen Unstim-\nmigkeit nachzusehen sei. \n \nDer angegriffene Beschluss setze sich zudem an keiner Stelle mit der fehlerhaften Wer-\ntung seines Verhaltens durch die Antragsgegnerin auseinander. Dieses sei von der An-\n\n- 4 - \n- 5 - \ntragsgegnerin einseitig und unbegründet als aufgesetzt und nicht authentisch bewertet \nworden. Dabei sei völlig außer Acht gelassen worden, dass ein fortgesetzt kindliches \nVerhalten auch den Rückschluss zulassen könne, dass er tatsächlich minderjährig sei. \n \nEr verfüge zudem nunmehr über einen Pass, mit dem seine Altersangabe bewiesen sei. \nZur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren drei Schwarz-\nWeiß-Fotokopien aus einem am 18.07.2018 für einen ... ausgestellten Pass vorgelegt. \nAls Geburtsdatum wird darin der 25.12.2002 ausgewiesen. Seinen Pass im Original habe \ner bei der Antragsgegnerin vorgezeigt. Den Pass habe ihm ein Mann nach einem Besuch \nin dem gemeinsamen Herkunftsland mitgebracht. Dieser Mann wolle seinen Namen aus \npersönlichen Gründen nicht genannt wissen. Er habe dieses Mitglied des deutsch-\ngambischen Freundschaftsvereins beim Freitagsgebet in einer Moschee in Gröpelingen \nkennen gelernt. Dabei habe sich herausgestellt, dass sie aus derselben Region stamm-\nten. Der Mann habe daraufhin über Bekannte, die Nachbarn der Mutter des Antragstel-\nlers seien, deren Telefonnummer herausfinden können. Daraufhin habe er erstmals nach \ndrei Jahren wieder Kontakt mit seiner Mutter aufnehmen können. Er habe ihr telefonisch \ndie Probleme hinsichtlich der Anerkennung seines Alters geschildert und nach seiner \nGeburtsurkunde gefragt. Sie habe daraufhin zugesagt, mit der ihr vorliegenden Geburts-\nurkunde einen Pass zu beantragen. Mithilfe einer Bekannten in Deutschland habe er sei-\nner Mutter daraufhin das Geld für die Passbeschaffungskosten geschickt. Diese habe \nden Pass daraufhin beantragt und auch unterschrieben. \n \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts. Zwar sei der Pass wohl echt. Die im Protokoll zur Passvorlage \ndes Fachdienstes Flüchtlinge, Integration & Familien vom 10.09.2018 wiedergegebenen \nÄußerungen des Antragstellers über die Erlangung des Passes stünden aber nicht im \nEinklang mit seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren. Die Antragsgegnerin hat dieses \nProtokoll vorgelegt. Auf seinen Inhalt wird Bezug genommen. \n \nDie Antragsgegnerin weist zudem darauf hin, dass der Antragsteller am 27.09.2018 einer \nmedizinischen Altersfeststellung zugeführt werden sollte. Diese habe er verweigert. \n \n \nII. \nDie Beschwerde des Antragstellers, bei der das Oberverwaltungsgericht auf die darge-\nlegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Ent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Inobhutnahme \nist nicht anzuordnen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Inobhutnahme des An-\ntragstellers abzulehnen, wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die Inobhut-\nnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist Personen vorbehalten, die das 18. Le-\nbensjahr noch nicht vollendet haben. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Mitar-\nbeiter des Jugendamtes seien zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller voll-\njährig ist, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. \n \n1. Entgegen der Annahme des Antragstellers spricht gegen die Einschätzung, dass er \nvolljährig sei, nicht schon der während des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Pass, der \nals Geburtsdatum des Passinhabers den 25.12.2002 ausweist. Der Antragsteller geht \nfehl mit der Annahme, dass zur Bestimmung seines Alters nunmehr das im Pass ge-\nnannte Geburtsdatum heranzuziehen sei. \n \nEntgegen der Annahme des Antragstellers ergibt sich dies nicht aus den gesetzlichen \nVorschriften zur Altersfeststellung im SGB VIII. Zwar regelt § 42f Abs. 1 SGB VIII, dass \ndas Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person \ngemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Aus-\nweispapiere festzustellen und lediglich hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugen-\nscheinnahme einzuschätzen und festzustellen hat. Dies bedeutet aber nicht schon, dass \ndas in einem (echten) Reisepass angegebene Geburtsdatum für die Altersfeststellung in \njedem Fall verbindlich ist. Die Altersbestimmung durch Einsichtnahme in Ausweispapiere \nsetzt vielmehr zum einen voraus, dass diese hinreichend verlässlich die Identität zwi-\nschen dem Inhaber des Ausweispapiers und der in dem Ausweis bezeichneten Person \nnachweisen (vgl. dazu bereits OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2016 – 1 B 33.16 – juris), \nund zum anderen, dass die Ausweispapiere zumindest ausreichende Gewähr für die \nRichtigkeit des ausgewiesenen Geburtsdatums bieten. Lediglich ein solches Verständnis \ndes § 42f Abs. 1 SGB VIII vermag dem – gerade auch in der Regelung der qualifizierten \nInaugenscheinnahme zum Ausdruck gekommenen – gesetzgeberischen Willen Rech-\nnung zu tragen, auch zur Wahrung des Kindeswohls möglichst zutreffend festzustellen, \nob der Ausländer tatsächlich minder- oder volljährig ist. Nur dann lässt sich sicherstellen, \ndass nur minderjährige Ausländer, aber diese auch vollständig, d.h. eben auch diejeni-\ngen, die durch ihren Pass wahrheitswidrig als volljährig ausgewiesen werden, dem Ju-\ngendhilferegime, das nicht zuletzt auch einen nicht unerheblichen Eingriff darstellt, zu-\ngeführt werden. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nDer vorgelegte gambische Reisepass des Antragstellers bietet jedenfalls keine ausrei-\nchende Gewähr für die Richtigkeit des darin ausgewiesenen Geburtsdatums. Zwar \nkommt nationalen Reisepässen grundsätzlich auch eine Identifikationsfunktion zu. Sie \nsollen u.a. bescheinigen, dass die aufgeführten Personendaten den Personalien des \ndurch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Ausweisinhabers entsprechen (BVerwG, \nUrt. v. 17.03.2004 – 1 C 1.03 – BVerwGE 120, 206 = juris Rn. 24). Diese Identifikations-\nfunktion ist beim vom Antragsteller vorgelegten Reisepass aber insbesondere hinsichtlich \ndes Geburtsdatums beeinträchtigt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es nach \nden dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln in Gambia leicht möglich ist, echte, aber \ninhaltlich unrichtige Reisepässe zu erhalten. So führt das Auswärtige Amt in seinem Be-\nricht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli \n2018) vom 03.08.2018 aus, dass in Gambia hinsichtlich Personenstandsurkunden, Rei-\nsepässen und Staatsangehörigkeitsausweisen die Fälschung von Dokumenten nicht er-\nforderlich sei, da problemlos echte aber inhaltlich unrichtige Dokumente durch unwahre \nAngaben gegenüber der ausstellenden Behörde oder durch Bestechung oder Bekannt-\nschaft mit der ausstellenden Behörde beschafft werden können. In diesem Sinne weist \nauch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Dakar in ihrem Merkblatt zur Ein-\nstellung der Legalisation und möglicher Urkundenprüfung auf dem Amtshilfeweg aus \nMärz 2017 darauf hin, dass die Botschaft habe feststellen müssen, dass die Vorausset-\nzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Gambia bis auf weiteres nicht \ngegeben seien. \n \nVor diesem Hintergrund sind für die Bewertung der Richtigkeit von Angaben in einem \nReisepass die konkreten Umstände des Einzelfalles genau in den Blick zu nehmen. Die \nvom Antragsteller im Beschwerdeverfahren angegebenen Umstände bezüglich der Pass-\nbeschaffung sind nicht geeignet, von der inhaltlichen Richtigkeit des im Pass angegebe-\nnen Geburtsdatums auszugehen: Der Antragsteller hat sich um die Erlangung des Pas-\nses zunächst erst bemüht, nachdem die Antragsgegnerin ihn als volljährig eingeschätzt \nund daher die von ihm begehrte vorläufige Inobhutnahme abgelehnt hat. Er hatte somit \nbereits ein großes Interesse daran, dass der Pass das von ihm genannte Geburtsdatum \nbescheinigt. \n \nBei dem Reisepass des Antragstellers handelt es sich zudem lediglich um einen soge-\nnannten „Proxy-Pass“. Proxy-Pässe sind unter Verwendung eines authentischen Pass-\nformulars und durch einen autorisierten Amtsträger ausgestellt, aber in Abwesenheit des \nPassantragstellers. Dieser hat sich bei Ausstellung von einem Dritten vertreten lassen, \nalso nicht persönlich vor Ort unterzeichnet (vgl. allgemein zu „Proxy-Pässen“, Nr. \n\n- 7 - \n- 8 - \n3.1.9.1 ff. AVwV-AufenthG). Auch wenn Gambia Proxy-Pässe möglicherweise grundsätz-\nlich (noch) ausstellt und anerkennt (vgl. die – allerdings schon einige Jahre alte – Aus-\nkunft des Auswärtigen Amtes an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg vom \n21.02.2011, Gz.: 508-9.516.80/6 GMB) und sie auch nicht durch eine Allgemeinverfü-\ngung des Bundesministeriums des Innern grundsätzlich von der Anerkennungsfähigkeit \nausgenommen werden, begegnet die inhaltliche Richtigkeit des Proxy-Passes des An-\ntragstellers damit auch deswegen ernsthafter Zweifel, weil er nach seinen Angaben ledig-\nlich auf der Grundlage einer Geburtsurkunde erstellt worden ist. Nach dem bereits zitier-\nten Merkblatt der Deutschen Botschaft Dakar haben jedenfalls Geburtsurkunden, denen \nzu entnehmen ist, dass die Registrierung der Geburt erst kürzlich und/oder viele Jahre \nnach der Geburt erfolgt, wenig Aussagekraft. Der Antragsteller hat die Geburtsurkunde, \nauf deren Grundlage der Pass erstellt worden ist, auch nicht vorgelegt, so dass insoweit \neine Überprüfung nicht möglich ist. \n \nAuch widerspricht sich der Antragsteller selbst, in dem er bei der Vorlage des Passes bei \nder Antragsgegnerin ausweislich des darüber angefertigten Protokolls sowohl erklärt hat, \ner habe den Reisepass vor ca. einem Monat per Post von seiner Mutter aus Gambia er-\nhalten, als auch, ein Mann, den er in Bremen getroffen habe, habe ihm den Pass nach \neiner Reise nach Gambia mitgebracht. Widersprüchlich sind zudem die Angaben des \nAntragstellers zur Unterschrift in seinem Pass. Im Beschwerdevorbringen führt er aus, \nseine Mutter habe den Pass für ihn unterschrieben. Bei der Antragsgegnerin hat er aus-\nweislich des entsprechenden Protokolls angegeben, im Pass befinde sich seine Unter-\nschrift. Wie sie dorthin gelangt sein soll, habe er dann nicht erklären können. Dies habe \nseine Mutter für ihn organsiert. \n \nSollte es sich tatsächlich um die Unterschrift seiner Mutter handeln, wäre zusätzlich der \nNachweis der Identität zwischen dem Antragsteller und der in dem Ausweis bezeichneten \nPerson ernstlich in Frage gestellt. Die Unterschrift ist insoweit – neben dem Passfoto – \nvon maßgeblicher Bedeutung. \n \n2. Das jugendhilferechtliche Altersfeststellungsverfahren genügte im Übrigen den in § 42f \nSGB VIII niedergelegten gesetzlichen Anforderungen. \n \nDer Senat hat die gesetzlichen Anforderungen in seiner Entscheidung vom 22.02.2016 \n(1 B 303/15, Asylmagazin 2016, 143 = InfAuslR 2016, 247 = NordÖR 2016, 215 = \nKommJur 2016, 223 = NVwZ-RR 2016, 592) näher umschrieben. Danach ist, soweit – \nwie auch beim Antragsteller (vgl. oben 1.) – keine ausreichenden Identitätsnachweise \n\n- 8 - \n- 9 - \nvorhanden sind und Zweifel an der Selbstauskunft des Betreffenden bestehen, zunächst \neine qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 SGB VIII durchzuführen. Diese \nerstreckt sich auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu \nwürdigen ist. Darüber hinaus schließt sie in jedem Fall – unter Hinzuziehung eines \nSprachmittlers – eine Befragung des Betreffenden durch zwei beruflich erfahrene Mitar-\nbeiter des Jugendamtes ein, in der er mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu kon-\nfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Das Ergebnis \nder Altersfeststellung ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. \nDie Gesamtwürdigung muss in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein. \n \nDie Mitarbeiter des Jugendamtes haben ihre Entscheidung vom 20.04.2018 auf einer \nhinreichend erfassten Erkenntnisbasis erstellt. Die Jugendamtsmitarbeiter haben erkenn-\nbar den Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die \nBewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand der zu \nbefragenden Person umfassen soll, gewürdigt. Ausweislich der Niederschrift über das \nErstgespräch mit dem Antragsteller haben die beteiligten Case-Manager diesen u.a. zu \nseiner Herkunft, seinem Reiseweg, seinen Eltern und seiner Beschulung ausführlich be-\nfragt. Sie haben sich nicht nur einen „flüchtigen Eindruck“ vom Antragsteller verschafft, \nsondern sein Auftreten und seine Gesprächsführung auf Grundlage der Befragung insge-\nsamt bewertet. \n \nDie Mitarbeiter des Jugendamtes haben ihre Alterseinschätzung auch hinreichend nach-\nvollziehbar begründet. Sie sind zu dem Ergebnis gelangt, dass das Erscheinungsbild des \nAntragstellers insgesamt dem eines Erwachsenen entspreche. Sie sahen diesen äußeren \nEindruck untermauert durch das Verhalten des Antragstellers im Gespräch und durch die \nWidersprüche in dessen Schilderungen zum Fluchtverlauf. Dabei stellten die Mitarbeiter \ninsbesondere darauf ab, dass die Angabe des Antragstellers, er habe Gambia vor ca. \ndrei Jahren verlassen, nicht mit seinen anderen Zeitangaben zur Flucht übereinstimme, \nnach denen er insgesamt ca. 1,5 Jahre unterwegs gewesen sei. Es fehlten also 1,5 Jah-\nre. Zudem habe der Antragsteller auf Fragen nach Zeitabläufen häufig ausweichend ge-\nantwortet („Ich war so lange da, bis ich weg war.“) und seine Antworten auf Nachfragen \nangepasst. Angesichts dessen ist die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller \nhabe bewusst keine genauen Zeitangaben machen wollen, um ein deutliches Bild von \nden Fluchtzeiten zu verschleiern, schlüssig und nachvollziehbar. Zu Recht hat das Ver-\nwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass von einem Betroffenen erwartet werden kann, \nschlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf zu machen, die \neine zeitliche Zuordnung einzelner biografischer Ereignisse zulassen, da es um die Beur-\n\n- 9 - \n \nteilung eines Sachverhalts geht, der ganz in dessen Sphäre liegt (vgl. OVG Bremen, Be-\nschluss vom 21.9.2016 – 1 B 164/16 – juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der \nAntragsteller mangels Bildung, aus einem jugendlichen Mangel an Ernsthaftigkeit oder \nals Folge von psychischen Störungen, die durch Fluchterlebnisse verursacht worden sei-\nen, Schwierigkeiten bei der Schilderung zeitlicher Abläufe habe, sind nicht ersichtlich. Der \nAntragsteller stellt dies lediglich als nicht auszuschließende Ursachen für seine Wi-\ndersprüche und ausweichender Antworten dar, ohne seinen Vortrag in dieser Hinsicht \nansatzweise zu substantiieren. Seine protokollierten Ausführungen zu seinen familiären \nVerhältnissen zeigen zudem, dass er zeitliche Abfolgen kennt und auch nachvollziehen \nkann. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller \nausweislich der von den Jugendamtsmitarbeitern angefertigten Niederschrift zum Erstge-\nspräch wiederholt zu den zeitlichen Abläufen befragt worden sei, so dass er ausreichend \nGelegenheit gehabt hätte, seine unstimmigen Angaben zu plausibilisieren. Dies genügt \ngrundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben. Soweit der Antragsteller es für möglich hält, \ndass die Antragsgegnerin ihm seine Widersprüche nicht konkret vorgehalten habe, bleibt \ndas Beschwerdevorbringen wiederum vage und unsubstantiiert. Der Antragsteller hat die \nWidersprüche im Übrigen auch im Rahmen der gerichtlichen Verfahren nicht aufgeklärt. \n \nDie Beschwerdebegründung ist schließlich auch nicht geeignet, die Bewertung des vom \nAntragstellers während des Gesprächs gezeigten Verhaltens – Knabbern am Kapuzen-\nband sowie Saugen und Lutschen an einem Finger – als nicht authentisch und aufge-\nsetzt, ernsthaft in Frage zu stellen. Die insoweit fachlich qualifizierten Jugendamtsmitar-\nbeiter sind nicht davon ausgegangen, dass diese Verhaltensweisen für eine Minderjäh-\nrigkeit sprechen könnten. Mit dieser Einschätzung hat sich der Antragsteller nicht sub-\nstantiiert auseinandergesetzt. \n \nDer äußerliche Gesamteindruck vom Antragsteller wie er sich aus den im Verfahren er-\nstellten bzw. übersandten Fotos ergibt, stützt die Annahme, dass der Antragsteller bereits \nvolljährig ist. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n \n \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Steinfatt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-11-06/1-b-184-18","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-11-06/1-b-184-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364505","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.119961+00:00"}}