{"status":"available","doknr":"OLD364504","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-11-20","aktenzeichen":"2 B 266/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 266/18 \n(VG: \n5 V 1502/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \nAntragstellerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, Sonst. Sondervermögen Überseestadt d. Stadtgemeinde \nBremen, v. d. d. Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, dieser v. d. d. WFB Wirtschafts-\nförderung Bremen GmbH, vertr. d. die GF, \nLangenstraße 2 - 4, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProz.-Bev.: \n \nb e i g e l a d e n : \n \n \nProz.-Bev.: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 20. November 2018 beschlos-\nsen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien \nHansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 11.09.2018 \n\n- 2 - \n- 3 - \nwird aufgehoben. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzu-\nlässig. \n \nDer Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht \nBremen verwiesen. \n \n \n \nG r ü n d e \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Unterlassung \neines Grundstücksverkaufs an den Beigeladenen. \n \nDer Beigeladene ist ein im August 2016 gegründeter gemeinnütziger Verein, dessen sat-\nzungsmäßiger Zweck die Förderung der Kunst und Kultur sowie die Förderung der Bil-\ndung ist, insbesondere im Zusammenhang mit elektronischer Musik. \n \nDie Antragsgegnerin beabsichtigt den Verkauf eines in ihrem Sondervermögen stehen-\nden 751 m2 großen Grundstücks an der Hans-Böckler-Straße in Bremen (Flurstücke \n802/190 und 803/1, Flur VR 53), das mit einem achtgeschossigen Hochbunker bebaut ist. \nDer Beigeladene beabsichtigt die Nutzung des Hochbunkers für Gruppentreffen, Work-\nshops, Seminare, Ausstellungen sowie für Konzerte und Tanzveranstaltungen. Die An-\ntragstellerin, eine Straßenverkehrsgenossenschaft, ist Eigentümerin und Erbbauberech-\ntigte angrenzender Grundstücke, auf denen ein Autohof mit Tankstelle sowie eine Auto-\nvermietung betrieben werden. Sie bietet darüber hinaus Beratungs- und Servicedienst-\nleistungen für die Transport- und Logistikbranche an. \n \nAuf Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Bürgerschafts-Drs. \n19/483 S) beschloss die Stadtbürgerschaft am 04.04.2017 den Senat aufzufordern, um-\ngehend die Änderung des Bebauungsplanes für das Gelände an der Hans-Böckler-\nStraße/Hansator dahingehend vorzubereiten, dass die vom Beigeladenen angestrebte \nkulturelle und gastronomische Nutzung möglich wird und parallel hierzu unter Beachtung \nder einschlägigen rechtlichen Bestimmungen eine Konzeptausschreibung zur Veräuße-\nrung des Bunkers zu dem vom Beigeladenen angestrebten Zweck zu entwickeln (Bürger-\nschafts-Drs. 19/ 26 S, zugestimmt 19/331 S). \n \nDer Senat stimmte in seiner Sitzung am 29.05.2018 der Erteilung einer Ausnahme von \ndem von ihm mit der Deputation für Wirtschaft und Häfen und dem Haushalts- und Fi-\nnanzausschuss 2007 beschlossenen Konzept zur Veräußerung von Liegenschaften in \n\n- 3 - \n- 4 - \nder Überseestadt sowie einem Direktverkauf des Grundstücks inkl. Hochbunker in Höhe \nvon 240.000 € an den Beigeladenen zu (https://www.rathaus.bremen.de/sixcms/ \nmedia.php/13/Senatsbeschl% FCsse%20vom%2029.pdf). \n \nAm 28.06.2018 trat der Bebauungsplan 2499 in Kraft, der für das Grundstück und das \ndaneben liegende Grundstück des ehemaligen Hauptzollamtes anstelle der zuvor gelten-\nden Nutzung „Gemeinbedarf“ als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ festsetzt. In \nbestimmten gekennzeichneten Flächen des Gewerbegebiets, das sind die Flächen des \nehemaligen Hochbunkers und seines engsten Umfeldes, sind Diskotheken allgemein \nzulässig. \n \nDie Antragstellerin hat am 18.06.2018 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht mit dem Antrag, \n \nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \nbis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache einen Kaufvertrag mit \ndem Beigeladenen über das Hochbunker-Grundstück an der Hans-Böckler-\nStraße in der Überseestadt, Flurstücke 802/190, 803/1 zu schließen, ohne \nzuvor ein Wertermittlungsgutachten einzuholen oder ein wettbewerbliches, \ntransparentes Ausschreibungsverfahren durchzuführen. \n \nDie Veräußerung des Hochbunker-Grundstücks an den Beigeladenen zu den Bedingun-\ngen des zwischen diesem und der Antragsgegnerin geschlossenen Kaufvertrages ver-\nstoße gegen das gemeinschaftsrechtliche Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz \n3 AEUV. Die Veräußerung des Hochbunkergrundstücks stelle eine staatliche Beihilfe im \nSinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Die Veräußerung erfolge entgegen der Bekanntma-\nchung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe ohne Durchführung eines \nwettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Aus-\nschreibungsverfahrens und ohne Einholung eines unabhängigen Sachverständigengut-\nachtens zur Wertermittlung. \n \nDie Antragsgegnerin hat vorgetragen, für den Rechtsstreit sei die Zuständigkeit der or-\ndentlichen Gerichtsbarkeit gegeben. Die Antragstellerin sei zudem keine Wettbewerberin \nim beihilferechtlichen Sinne. Ein Wertgutachten sei mit der aktualisierten Wertermittlung \ndurch Geo-Information Bremen, der satzungsgemäß die Aufgabe obliege, Grundstücks-\nwertermittlungen im Sinne von unabhängigen Grundstücks-/Immobilienbewertungen vor-\nzunehmen, eingeholt worden. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11.09.2018 abgelehnt. Der \nVerwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Es liege eine öffentlich-rechtliche Überlagerung des \nprivatrechtlichen Grundstücksverkaufs vor, weil ihm die öffentlich-rechtlich zu beurteilen-\nde Frage vorgeschaltet sei, ob es sich bei dem Grundstücksverkauf um eine rechtswidri-\nge staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107, 108 AEUV handele. Ob eine staatliche Beihilfe unter \ndas Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV falle, sei eine Frage des öf-\nfentlichen Rechts unabhängig davon, in welcher Rechtsform die Beihilfe gewährt werde. \nDie Antragstellerin mache einen Unterlassungsanspruch geltend, den sie unmittelbar auf \nArt. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV stütze. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV stelle unzweifelhaft \neine Norm des öffentlichen Rechts dar, da sich die Verpflichtung und das Durchführungs-\nverbot für unzulässige staatliche Beihilfen an die Mitgliedstaaten als Hoheitsträger richte-\nten. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV komme jedoch auch eine die Wettbewerber des Beihil-\nfeempfängers individuell schützende Funktion zu; der von einer unmittelbar bevorstehen-\nden unzulässigen Beihilfegewährung betroffene Marktteilnehmer müsse diese auch durch \neinen Unterlassungsanspruch von vornherein abwehren können. Die Antragstellerin sei \nauch antragsbefugt. Sie habe jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft ge-\nmacht. Die Antragstellerin und der Beigeladene stünden nicht in einem konkreten Wett-\nbewerbsverhältnis zueinander. Dies würde eine Tätigkeit auf demselben sachlichen und \nräumlichen Markt voraussetzen. Die Antragstellerin biete zahlreiche Dienstleistungen für \nTransport- und Logistikunternehmen an und betreibe zwei Autohöfe und Tankstellen. Der \nBeigeladene hingegen sei ein Verein, der sich als Kulturnetzwerk verstehe. Das Konzept \nfür die Nutzung des Hochbunkers sehe Gruppentreffen, Workshops, Seminare und Aus-\nstellungen sowie Konzerte und Tanzveranstaltungen vor. \n \nGegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. \n \nII. \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben und das Verfahren von Amts we-\ngen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach § 71 Abs. 1 GVG zuständige Landge-\nricht Bremen zu verweisen. Das Verfahren betrifft eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. \n \n1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu \nprüfen (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, GVG § 17a Rn. 11). \nDabei sind die Vorschriften über die Rechtswegverweisung gemäß § 173 VwGO, § 17a \nAbs. 2 Satz 1 GVG auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend an-\nwendbar (Beschluss des Senats vom 12.09.2018 – 2 B 227/18 –, Rn. 3, juris). Der Senat \nist an der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit nicht durch § 17a Abs. 5 GVG gehindert. \n\n- 5 - \n- 6 - \nDanach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der \nHauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. § 17a Abs. 5 \nGVG entfaltet jedoch dann keine Bindungswirkung, wenn das Verwaltungsgericht entge-\ngen seiner Pflicht zur Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zuläs-\nsigkeit des Rechtswegs und zugleich in der Sache entschieden hat. Unterlässt das Ge-\nricht trotz der Rechtswegrüge einer Partei eine Vorabentscheidung, nimmt es den Betei-\nligten die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG eröffnete Möglichkeit der Beschwerde mit der Fol-\nge, dass das Rechtsmittelgericht bei seiner Sachentscheidung nicht an die Entscheidung \nüber die Rechtswegfrage gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 – 3 C 55/04 –, \nBVerwGE 124, 321-326, Rn. 11; OVG Bln-Bdg, Beschluss vom 28.01.2014 – OVG 1 S \n282.13 –, Rn. 3; SächsOVG, Beschluss vom 15.04.2015 – 4 A 657/13 –, Rn. 18 f.; \nBayVGH, Beschluss vom 15.06.2015 – 5 ZB 14.1919 –, Rn. 14; NdsOVG, Urteil vom \n19.01.2016 – 10 LC 87/14 –, Rn. 36; ThürOVG, Urteil vom 10.01.2018 – 1 KO 106/15 –, \nRn. 39, sämtlich juris). \n \nDie Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 29.06.2018 \nund 06.08.2018 den Rechtsweg gerügt. Eine Rüge muss nicht ausdrücklich als solche \nbezeichnet werden. Für eine Rüge ist es ausreichend, wenn die Zulässigkeit des \nRechtswegs ausdrücklich bestritten wird und nicht nur lediglich Zweifel geäußert werden \n(SächsOVG, Beschluss vom 15.04.2015 – 4 A 657/13 –, Rn. 21 - 22, juris; So-\ndan/Ziekow, a.a.O., GVG § 17a Rn. 25). Der Vortrag der Antragsgegnerin, das angerufe-\nne Gericht sei unzuständig, da es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit handele, denn \ndie Antragstellerin könne einfachgesetzlichen Rechtsschutz nur über § 823 Abs. 2 BGB \nin Anspruch nehmen, ist ausreichend. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeinstanz \nan ihrer Zuständigkeitsrüge festgehalten (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 28.01.1994 \n– 7 B 198/93 –, Rn. 5, juris; NdsOVG, Beschluss vom 21.05.1997 – 11 M 2469/97 –, \nRn. 23, juris). \n \n2. Für den Rechtsstreit ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern \nder ordentliche Rechtsweg gegeben. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwal-\ntungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher \nArt gegeben, soweit die Streitigkeiten - wie hier - nicht durch Bundesgesetz einem ande-\nren Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder \nbürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der \nKlageanspruch hergeleitet wird (Beschluss des Senats vom 12.09.2018 – 2 B 227/18 –, \nRn. 8, juris; GmS-OGB, Beschlüsse vom 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85 – BGHZ 97, 312 \n<313 f.>; vom 29.10.1987 – GmS-OGB 1/86 – BGHZ 102, 280 <283> und vom \n\n- 6 - \n- 7 - \n10.07.1989 – GmS-OGB 1/88 – BGHZ 108, 284 <286>; BVerwG, Beschlüsse vom \n26.03.2018 – 7 B 8/17 –, Rn. 5, juris; vom 12.03.2018 – 10 B 25/17 –, Rn. 7). Öffentlich-\nrechtlich sind Streitigkeiten, die aus einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unter-\nordnung entstehen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem \nGleichordnungsverhältnis beruhen. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie \ner sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine \nzivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Bei einer Klage auf \nVornahme oder Unterlassung einer Handlung ist daher nicht auf die Rechtsnatur der mit \nder Klage geforderten Handlung oder Unterlassung, sondern den Charakter des Rechts-\nverhältnisses abzustellen, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird \n(BVerwG, Beschluss vom 26.03.2018 – 7 B 8/17 –, Rn. 5, juris). Maßgeblich für die \nRechtswegfrage ist also, ob die gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch, d. h. \nüber den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch, nach öffentlichem Recht \noder aber nach bürgerlichem Recht zu treffen ist (Beschluss des Senats vom 12.12.2018, \na.a.O. unter Hinweis auf Schoch/Schneider/Bier/Ehlers/Schneider, VwGO, § 40 Rn. 202-\n203, beck-online). \n \na. Vorliegend stehen - ein Wettbewerbsverhältnis unterstellt - zwei Rechtsverhältnisse \nnebeneinander, nämlich einerseits das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin (als \nWettbewerberin des Beigeladenen) und der Antragsgegnerin als Beihilfegeberin, sowie \nandererseits das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen als \nBeihilfeempfänger. In welchem Rechtsweg eine Verletzung des beihilferechtlichen Durch-\nführungsverbots nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu verfolgen ist, richtet sich nach der \nrechtlichen Qualifizierung des Beihilfeverhältnisses zwischen Beihilfegeber und Beihilfe-\nempfänger (Schmidt/Kötters in: Heidenhain, Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts, \n2003; § 57 Rn. 7; vgl. auch: Bungenberg/Motzkus, GewArch Beilage WiVerw \nNr. 02/2013, 76, 104; Gundel, GewArch Beilage WiVerw Nr. 04/2011, 242, 249; OVG \nBlnBdg, Beschluss vom 21.03.2012 . 6 L 66.12 – nicht veröffentlicht). \n \nNach ständiger Rechtsprechung der Europäischen Gerichte ist eine Beihilfemaßnahme, \ndie unter Verstoß gegen das in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ausgesprochene Verbot der \nDurchführung von Beihilfemaßnahmen bis zu einer abschließenden Entscheidung der \nKommission in der Sache durchgeführt wird, rechtswidrig. Dies gilt ungeachtet ihrer Ver-\neinbarkeit mit dem Markt und unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, diese später \nerneut zu gewähren (EuGH, Urteile vom 08.12.2011 – C-275/10 –, Rn. 28, juris; vom \n12.12.2008 – C-199/06 –, Rn: 53, juris; vom 05.10.2006, C-368/04, Celex-Nr. \n62004CJ0368). Das Durchführungsverbot ist unmittelbar anwendbar. Es begründet \n\n- 7 - \n- 8 - \nRechte der Einzelnen, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind. Die nationalen \nGerichte müssen zugunsten der Einzelnen nach ihrem nationalen Recht sämtliche Kon-\nsequenzen aus einer Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der \nGültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Beitreibung der unter Verlet-\nzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläu-\nfiger Maßnahmen ziehen. Gegenstand der Aufgabe der nationalen Gerichte ist somit die \nAnordnung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der Durchführung \nder Beihilfen zu beseitigen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kom-\nmission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (EuGH, Urtei-\nle vom 11.11.2015, C-505/14, Celex-Nr. 62014CJ0505, Rn. 22 ff., juris; vom 21.11.2013 \n– C-284/12 –, Rn. 28 ff. juris; vom 11.03.2010 – C-1/09 –, Rn. 26 ff., juris; vom \n05.10.2006, C-368/04, Celex-Nr. 62004CJ0368, Rn. 38 ff., juris). \n \nDie sich daraus ergebenden Folgerungen sind mangels einer einschlägigen gemein-\nschaftsrechtlichen Regelung entsprechend dem nationalen Recht zu ziehen (EuGH, Ur-\nteile vom 08.12.2011 – C-275/10 –, juris; vom 05.10.2006, C-368/04, Celex-Nr. \n62004CJ0368; BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 – 3 C 44/09 –, BVerwGE 138, 322-336, \nRn. 14; BGH, Urteil vom 10.02.2011 – I ZR 136/09 –, BGHZ 188, 326-351, Rn. 23). Da-\nbei sind die Vorschriften des nationalen Rechts so weit wie möglich derart auszulegen, \ndass sie in einer zur Verwirklichung des Unionsrechts beitragenden Art und Weise ange-\nwandt \nwerden \nkönnen \n(EuGH, \nUrteil \nvom \n11.11.2015, \nC-505/14, \nCelex-Nr. \n62014CJ0505). \n \nEntsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bun-\ndesgerichtshofs die individualschützende Funktion des Durchführungsverbotes anerkannt \nworden (BVerwG, Urteile vom 26.10.2016 – 10 C 3/15 –, BVerwGE 156, 199-214, \nRn. 13; vom 16.12.2010 – 3 C 44.09 – BVerwGE 138, 322, Rn. 13; BGH, Urteile vom \n10.02.2011 – I ZR 213/08 –, Rn. 27, juris m.w.N.; vom 05.12.2012 – I ZR 92/11 – BGHZ \n196, 254, Rn. 14 m.w.N.), wobei sich die materiell-rechtlichen Folgen nach dem jeweili-\ngen Fachrecht richten, auf dessen Grundlage der Zufluss erfolgt (vgl. Bungen-\nberg/Motzkus, GewArch Beilage WiVerw Nr. 02/2013, 76, 113). \n \nDiesen Zusammenhang zwischen privater Rechtsdurchsetzungsmacht Einzelner (private \nenforcement), Gewährleistungsverantwortung der nationalen Gerichte für die Schutzinte-\nressen von Wettbewerbern sowie den im jeweiligen Fachrecht zu suchenden materiell-\nrechtlichen Folgen einer Verletzung des Durchführungsverbots verkennt das Verwal-\ntungsgericht. Weder aus der unmittelbaren Geltung des Durchführungsverbots noch aus \n\n- 8 - \n- 9 - \nseiner individualschützenden Funktion folgt, dass der Anspruch des Wettbewerbers ge-\ngen den Beihilfegeber per se einen öffentlich-rechtlich geprägten Inhalt hat. Vielmehr \nfindet er seine Grundlage in den für das Beihilfeverhältnis geltenden Vorschriften und \nBedingungen und teilt daher dessen Rechtsnatur. \n \nb. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung des Abschlusses ei-\nnes Grundstückskaufvertrags in Anspruch. Dieses Begehren ist dem bürgerlichen Recht \nzuzuordnen. Ein Grundstückskaufvertrag ist grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Daran \nändert sich auch nichts, wenn auf einer Seite ein Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt \nist. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde mit dem Grundstücksverkauf einen öffentli-\nchen Zweck verfolgt (BGH, Beschluss vom 19.09.2012 – V ZB 86/12 –, Rn. 7 f., juris; \nOVG NW, Beschluss vom 09.04.2018 – 15 E 219/18 –, Rn. 5 ff., juris). Danach ist auch \ndas Begehren, das auf die Verhinderung eines Grundstücksverkaufs durch die Gemeinde \nzielt, als bürgerlich-rechtlich zu qualifizieren. \n \nDie Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise trotz privatrechtlicher Abwicklung \neine öffentlich-rechtliche Streitigkeit angenommen wird, liegen nicht vor. Weder ist dem \nKaufvertrag eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Auswahlentscheidung vorge-\nschaltet (vgl. dazu: OVG NW, Beschluss vom 09.04.2018, a.a.O. Rn. 8; OVG NW, Be-\nschluss vom 19.05.2010 – 8 E 419/10 –, Rn. 12 ff., juris) noch wird das Rechtsverhältnis \naus anderen Gründen öffentlich-rechtlich überlagert (ausführlich zu den verschiedenen \nFallgestaltungen: VGH BW, Beschluss vom 24.04.2018 – 1 S 2403/17 –, Rn. 30, juris). \nDass die Nutzungskonzeption des Beigeladenen zum Gegenstand des Kaufvertrages \ngemacht wird und sich die Antragsgegnerin ein Wiederkaufsrecht für den Fall der Nich-\ntumsetzung der beabsichtigten Nutzung vorbehält, wie die Antragsgegnerin mit Schrift-\nsatz vom 07.11.2018 vorträgt, geben dem Vertrag keine öffentlich-rechtliche Prägung \n(vgl. für eine Vertragsgestaltung im so genannten Einheimischenmodell: BGH, Urteil vom \n20.04.2018 – V ZR 169/17 –, juris; BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 – 4 C 18/91 –, juris). \nNach den Ausführungen unter a. ist eine öffentlich-rechtliche Überlagerung oder öffent-\nlich-rechtlich zu beurteilende Vorentscheidungsstufe auch nicht allein deswegen anzu-\nnehmen, weil es sich bei dem Grundstücksverkauf um eine staatliche Beihilfe i.S.d. \nArt. 107, 108 AEUV handeln kann. \n \nDer Rechtsstreit ist danach an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Bremen \nzu verweisen (§ 17a Abs. 2, § 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 GVG). \n \n\n- 9 - \n \nEine Entscheidung über die Kosten ist vorliegend nicht zu treffen. Wird ein Rechtsstreit \nan ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem ange-\ngangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das \nder Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG). \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Steinfatt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-11-20/2-b-266-18","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 108","ref_norm":"108","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-11-20/2-b-266-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364504","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.091106+00:00"}}