{"status":"available","doknr":"OLD364502","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-11-22","aktenzeichen":"1 B 232/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 232/18 \n(VG: \n4 V 1581/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdegegner, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch \nRichter Dr. Maierhöfer, Richter Traub sowie Richterin Dr. Koch am 22. November 2018 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 4. Kammer – vom 20. August 2018 wird \nzurückgewiesen. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren \nebenfalls auf 3.750,00 Euro festgesetzt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \n \n \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine \nfür sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung. \n \nDer Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Am 07.09.1985 reiste er zusammen \nmit seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Seit No-\nvember 2001 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die seit dem \n01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis weiter gilt. Ihm steht zudem nach Art. 7 des Be-\nschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) ein assoziationsrechtli-\nches Aufenthaltsrecht zu. Seit dem 23.01.2018 ist der Antragsteller mit einer deutschen \nStaatsangehörigen verheiratet. \n \nDer Antragsteller ist im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. \n \nMit Bescheid vom 31.05.2017 verfügte das Migrationsamt der Antragsgegnerin die Aus-\nweisung des Antragstellers aus der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von drei \nJahren (Nr. 1) und stellte fest, dass seine Niederlassungserlaubnis erloschen sei (Nr. 2). \n \nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Senator für Inneres mit Widerspruchs-\nbescheid vom 15.12.2017 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller am \n19.01.2018 Klage (4 K 166/18) über die bislang nicht entschieden worden ist. \n \nUnter dem Datum des 25.05.2018 bat der Senator für Inneres das Migrationsamt um Ab-\ngabe des Falles und Übermittlung der Ausländerakte zwecks Übernahme der Zustän-\ndigkeit gemäß § 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach \ndem Aufenthaltsgesetz vom 04.12.2017 (Brem.GBl. 2017, 581 – BremAufenthZVO). \n \nMit Ergänzungsbescheid vom 19.06.2018 drohte der Senator für Inneres der Freien Han-\nsestadt Bremen dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei für den Fall an, dass er \nseiner Ausreisepflicht nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung \nnachkommen sollte (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Androhung der Abschiebung \nund der mit Bescheid vom 31.05.2017 verfügten Ausweisung wurde angeordnet (Nr. 2). \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nGegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 26.06.2018 Klage (4 K 1874/18), \nüber die noch nicht entschieden ist. \n \nSeinem am 26.06.2018 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-\nkung seiner Klage vom 19.01.2018 gegen die Ausweisungsverfügung vom 31.05.2017 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2017 hat das Verwaltungsgericht mit Be-\nschluss vom 20.08.2018 stattgegeben. Zur Begründung wird in dem Beschluss ausge-\nführt, die Antragsgegnerin sei als Rechtsträgerin des Migrationsamtes, das die Auswei-\nsung erlassen habe, nach §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passiv prozessfüh-\nrungsbefugt. Ein organisatorischer Zuständigkeitswechsel hin zur Freien Hansestadt \nBremen habe nicht stattgefunden. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht daraus, \ndass der Senator für Inneres als Landesbehörde gegenüber dem Migrationsamt seine \nZuständigkeit erklärt und auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO gegenüber \ndem Antragsteller einen Ergänzungsbescheid erlassen habe. Ein auf § 3 Abs. 4 Brem-\nAufenthZVO gestütztes Vorgehen führe nicht dazu, dass das Migrationsamt als Auslän-\nderbehörde der Antragsgegnerin dem auf Aufhebung seiner Ausweisung gerichteten Kla-\ngebegehren mangels Sachherrschaft nicht mehr entsprechen könne. Seine Zuständigkeit \naus § 1 Nr. 2 BremAufenthZVO für bereits getroffene Entscheidungen werde durch Maß-\nnahmen nach § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO nicht berührt. Vielmehr bestünden die Zu-\nständigkeiten beider Ausländerbehörden parallel nebeneinander fort. § 3 BremAufenth-\nZVO diene nach dem Willen des Verordnungsgebers schwerpunktmäßig der verstärkten \nRückführung islamistisch-extremistischer oder im Inland straffällig gewordener Ausländer \ndurch eine Kompetenzbündelung beim Senator für Inneres. Der Senator für Inneres solle \ndazu „neben“ dem Migrationsamt und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven als Auslän-\nderbehörde tätig werden können, die Zuständigkeit „auch“ auf ministerieller Ebene liegen \n(vgl. Vorlage des Senators für Inneres für die Sitzung des Senats am 28.11.2017 über \nden Entwurf einer Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach \ndem Aufenthaltsgesetz vom 14.11.2017). Dass darüber hinausgehend die behördliche \nZuständigkeit in den Fällen, in denen der Senator für Inneres von seinen Kompetenzen \nGebrauch gemacht habe, vollständig auf ihn übertragen werden solle, sei nicht ersicht-\nlich. Vielmehr folge aus § 3 Abs. 6 BremAufenthZVO, wonach der Senator für Inneres die \n„zuständige Ausländerbehörde“ unverzüglich über Maßnahmen und Entscheidungen im \nSinne der Absätze 1 bis 5 informiere, dass in diesem Fall eine Parallelzuständigkeit der \nAusländerbehörden bestehe. \n \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der \nSenator für Inneres als Ausländerbehörde des Landes sei für die Anordnung der soforti-\n\n- 4 - \n- 5 - \ngen Vollziehung nicht (mehr) zuständig gewesen. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \nerfolge die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde, die den Verwal-\ntungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden habe. Zwar sei der Senator \nfür Inneres die zuständige Widerspruchsbehörde, jedoch ende die Zuständigkeit der Wi-\nderspruchsbehörde für eine solche Anordnung mit dem Abschluss des Widerspruchsver-\nfahrens. Das Widerspruchsverfahren sei hier bei Erlass der Anordnung bereits abge-\nschlossen gewesen. Die Zuständigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung er-\ngebe sich auch nicht aus § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO. Die Vorschrift ermächtige den \nSenator für Inneres als Landesbehörde jedenfalls nicht zur Anordnung der sofortigen \nVollziehung eines Verwaltungsaktes, den das Migrationsamt als Ausländerbehörde der \nStadtgemeinde Bremen nach § 1 Nr. 2 BremAufenthZVO erlassen habe. Dem stehe der \nVorrang und der eindeutige Wortlaut der bundesgesetzlichen Zuständigkeitsregelung in \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entgegen. Ein organisatorischer Zuständigkeitswechsel, \nder es gestatten würde, der senatorischen Behörde den Erlass der Ausweisungsverfü-\ngung zuzurechnen, habe – wie ausgeführt – nicht stattgefunden. \n \nDas Fehlen der Zuständigkeit für ihren Erlass führe zur Rechtswidrigkeit der Anordnung \nder sofortigen Vollziehung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei daher an-\nzuordnen. Eine bloße Aufhebung der sofortigen Vollziehung mit der Folge, dass die Be-\nhörde ohne weiteres erneut die sofortige Vollziehung anordnen könnte, ohne dass es \neines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO bedürfte, sehe das Gesetz nicht \nvor. \n \nGegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Der \nEilantrag sei bereits unzulässig, weil er sich gegen die Stadtgemeinde Bremen und somit \ngegen die falsche Antragsgegnerin richte. Richtige Antragsgegnerin wäre die Freie Han-\nsestadt Bremen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei von Seiten des Senators \nfür Inneres als sachlich und örtlich zuständiger Ausländerbehörde ergangen. Die örtliche \nZuständigkeit der senatorischen Behörde habe zunächst neben der des Migrationsamtes \nbestanden. Durch die Abgabeaufforderung des Senators für Inneres an das Migrations-\namt sei die örtliche Zuständigkeit vollständig auf den Senator für Inneres übergegangen. \nSeien mehrere Behörden örtlich zuständig, so entscheide die Aufsichtsbehörde, wo das \nVerwaltungsverfahren geführt werde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BremVwVfG). Eine solche \nEntscheidung der Aufsichtsbehörde liege hier in der Abgabeaufforderung des Referats 24 \ndes Senators für Inneres an das Migrationsamt. Die örtliche Zuständigkeit sei damit – \nausschließlich – auf den Senator für Inneres als (einfache) Ausländerbehörde (auf Lan-\ndesebene) übergegangen. § 3 Abs. 2 BremVwVfG sei zumindest analog heranzuziehen. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nAuch § 3 Abs. 3 BremVwVfG lasse sich auf die vorliegende Konstellation analog anwen-\nden und stütze das Ergebnis, dass für das ausländerrechtliche Verwaltungsverfahren des \nAntragstellers mit Übernahme durch den Senator für Inneres dieser ausschließlich zu-\nständig sei. Nur dieses Ergebnis stehe auch mit dem mit der BremAufenthZVO verfolgten \nZweck im Einklang, in bestimmten Einzelfällen die Planung und Durchsetzung der Auf-\nenthaltsbeendigung zentral aus einer Hand erfolgen zu lassen. \n \nIn diesem Zusammenhang sei auch § 3 Abs. 6 BremAufenthZVO zu verstehen. Der Se-\nnator für Inneres unterrichte die – hier müsse hinzugedacht werden: „bis dahin“ – zustän-\ndige Ausländerbehörde, weil durchaus möglich sei, dass die örtliche Zuständigkeit je \nnach Verfahrensstand auch an das Migrationsamt zurückübertragen werde. \n \n§ 3 Abs. 4 BremAufenthZVO genüge auch dem Bestimmtheitsgebot. Dem Betroffenen \nwerde die Zuständigkeitsübernahme mitgeteilt, so dass hierüber kein Zweifel bestehen \nkönne. Der Eilantrag sei auch unbegründet. Insbesondere sei die Anordnung der soforti-\ngen Vollziehung von der örtlich (allein) zuständigen Ausländerbehörde verfügt worden. \n \nDer Antragsteller ist dem Beschwerdevorbringen entgegen getreten. Eine Regelung, die \nes dem Senator für Inneres gestatte, eine Angelegenheit nach Belieben an sich zu zie-\nhen, sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei für den Betroffenen nicht vorhersehbar, bei \nwelcher Behörde sein Verfahren bearbeitet werde. \n \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Überprü-\nfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abän-\nderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. \n \n1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage mit Recht für zulässig erachtet. Insbesondere ist die Antragsgegnerin \nim vorliegenden Verfahren in analoger Anwendung der §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 79 Abs. 1 \nNr. 1 VwGO als Rechtsträgerin des Migrationsamtes, das die im Hauptsacheverfahren \nstreitgegenständliche Ausweisungsverfügung erlassen hat, passiv prozessführungs-\nbefugt. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass die sofortige Vollziehung dieser Auswei-\nsungsverfügung durch den einem anderen Rechtsträger, nämlich der Freien Hansestadt \nBremen, angehörenden Senator für Inneres angeordnet wurde. Das Verfahren auf vor-\nläufigen Rechtsschutz ist ungeachtet seiner prozessualen Selbständigkeit dem Verfahren \nzur Hauptsache zugeordnet. Es stellt im Verhältnis zu ihm ein Nebenverfahren dar (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 27.01.1982 – 4 ER 401/91 – juris Rn. 19), in dem – nur – um die so-\nfortige Vollziehbarkeit eines in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes gestrit-\nten wird (OVG Nds., Beschl. v. 21.11.1988 – 3 B 167/88 – juris Rn. 2). Wegen dieses \nakzessorischen Charakters des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zum Hauptsache-\nverfahren ist der Antragsgegner in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch \nentsprechend den für das Verfahren zur Hauptsache geltenden §§ 78, 79 VwGO zu be-\nstimmen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.06.2007 – 1 M 110/07 – juris Rn. 3 m.w.N.; \nOVG Niedersachsen, Beschl. v. 21.11.1988 – 3 B 167/88 – juris Rn. 2; vgl. auch: \nBVerwG, Beschl. v. 27.01.1982 – 4 ER 401/91 – juris Rn. 19). Es ist dagegen nicht da-\nrauf abzustellen, welche Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. für die \nAnordnung des Sofortvollzugs durch die einem anderen Rechtsträger zugeordnete Wi-\nderspruchsbehörde: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.06.2007 – 1 M 110/07 – juris \nRn. 3 m.w.N.). \n \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht zudem hinsichtlich der streitgegenständlichen \nAusweisungsverfügung auch keinen (vollständigen) Zuständigkeitswechsel vom Migrati-\nonsamt zum Senator für Inneres angenommen. Das Migrationsamt ist vielmehr auch \nweiterhin in der Lage, dem mit der Klage geltend gemachten Aufhebungsanspruch im \nWege einer Abhilfeentscheidung zu entsprechen bzw. einem entsprechenden Urteil \nnachzukommen. Ein vollständiger Zuständigkeitswechsel folgt entgegen der Auffassung \nder Antragsgegnerin vorliegend auch nicht aus § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO i.V.m. der \nAbgabeaufforderung des Senators für Inneres an das Migrationsamt vom 25.05.2018. \n \nNach der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen aktuellen Fassung der BremAufenthZVO \nbesteht für die in § 3 Abs. 4 benannten ausländerrechtlichen Maßnahmen oder Entschei-\ndungen – wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen und mit der Beschwerdebe-\ngründung nicht in Frage gestellt – eine Mehrfachzuständigkeit im Sinne einer „Sowohl-\nals-auch-Zuständigkeit“ der kommunalen Ausländerbehörden einerseits sowie des Se-\nnators für Inneres andererseits. \n \nDiese Mehrfachzuständigkeit bleibt nach den Zuständigkeitsbestimmungen der Brem-\nAufenthZVO auch dann weiter bestehen, wenn der Senator für Inneres von seinen Kom-\n\n- 7 - \n- 8 - \npetenzen nach § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO Gebrauch gemacht hat. Ein (vollständiger) \nÜbergang der Kompetenzen auf den Senator für Inneres im Falle seines Tätigwerdens \nwird durch die BremAufenthZVO gerade nicht geregelt. § 3 Abs. 2 Satz 1 Brem-\nAufenthZVO sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass die Zuständigkeit des Senators für \nInneres „unbeschadet“ der Zuständigkeit der kommunalen Ausländerbehörden besteht. \nGründe, warum dies bei § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO anders sein sollte, sind nicht er-\nsichtlich. Einer Regelung in der BremAufenthZVO hätte es aber für einen vollständigen \nZuständigkeitsübergang auf den Senator für Inneres bedurft, er ergibt sich nicht etwa \nschon daraus, dass der Senator für Inneres gegenüber dem Migrationsamt die Rechts- \nund Fachaufsicht ausübt. Insoweit steht dem Senator für Inneres zweifellos ein \nWeisungsrecht gegenüber dem Migrationsamt, nicht aber ein (ungeschriebenes) \nSelbsteintrittsrecht zu. Ein solches Selbsteintrittsrecht bedarf der ausdrücklichen \nnormativen Anordnung (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 17.06.1993 – 1 B 117/92 – juris \nRn. 12 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.02.1992 – 1 S 1131/90 – juris Rn. 26 \nm.w.N.; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2018, § 80 Rn. 76 \nm.w.N.). Reine Praktikabilitätsüberlegungen vermögen nichts an der durch die \nBremAufenthZVO vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung zu ändern. \n \nEin Übergang der Zuständigkeit auf den Senator für Inneres ergibt sich jedenfalls im hier \nzu entscheidenden Fall entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin auch \nnicht aus einer (entsprechenden) Anwendung des Konfliktlösungsregimes des § 3 \nBremVwVfG. § 3 BremVwVfG regelt nach seinem Wortlaut Fragen der örtlichen Zustän-\ndigkeit. Die Regelung in § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO begründet und begrenzt die Zu-\nständigkeit des Senators für Inneres dagegen nach sachlichen Merkmalen. Dafür, dass \nes sich hierbei um eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit handelt, sprechen auch \ndie für den Erlass der BremAufenthZVO herangezogenen Ermächtigungsgrundlagen. Es \nkommt deshalb allenfalls eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 BremVwVfG in \nBetracht. Selbst eine Anwendung dieser Regeln würde hier jedenfalls nicht zu einer aus-\nschließlichen Zuständigkeit des Senators für Inneres führen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 \nBremVwVfG entscheidet, wenn mehrere Behörden zuständig sind, die Behörde, die zu-\nerst mit der Sache befasst worden ist (Prioritätsprinzip), es sei denn, die gemeinsame \nfachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Be-\nhörde zu entscheiden hat. Dass die Aufsichtsbehörde selbst eine der zuständigen Behör-\nden ist, hindert ihre Befugnis zur Zuständigkeitsbestimmung zwar grundsätzlich nicht \n(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rn. 40). Die Worte „zu entscheiden hat“ \nmachen aber deutlich, dass die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit der Zuständigkeitsbe-\nstimmung durch eine Art Interventionsrecht nur so lange besitzt, wie die erste Behörde \n\n- 8 - \n- 9 - \nnicht entschieden hat, d.h. eine die Angelegenheit ganz oder teilweise erledigende Ent-\nscheidung noch nicht getroffen hat (Schmitz, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. \n2018, § 3 Rn. 32 m.w.N.) Vorliegend hat das Migrationsamt aber mit der Ausweisungs-\nverfügung bereits eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufent-\nhalts des Antragstellers getroffen. Die Bestimmung einer anderen Behörde durch den \nSenator für Inneres als Aufsichtsbehörde wäre damit gesperrt. \n \nAuch soweit die Antragsgegnerin den vollständigen Zuständigkeitswechsel mit § 3 Abs. 3 \nBremVwVfG begründen will, kann dem nicht gefolgt werden. § 3 Abs. 3 BremVwVfG er-\nmöglicht in den Fällen, in denen im laufenden Verfahren eigentlich ein Zuständigkeits-\nwechsel erfolgt ist, eine Fortführung durch die bisher zuständige Behörde. Hier ist aber \ngerade kein Zuständigkeitswechsel eingetreten. \n \n2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zudem angenommen, dass der Senator für In-\nneres für die Vollzugsanordnung nicht zuständig gewesen sei. Zuständig ist gemäß § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sowohl die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder \nüber den Widerspruch zu entscheiden hat. Zwar ist der Senator für Inneres gemäß Artikel \n9 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – \nAGVwGO – im Hinblick auf die Ausweisungsverfügung Widerspruchsbehörde. Die Zu-\nständigkeit der Widerspruchsbehörde endet aber mit Abschluss des Widerspruchsverfah-\nrens (OVG Bremen, Beschl. v. 25.03.1999 – 1 B 65/99 – juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch: \nKülpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwal-\ntungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 729 m.w.N.). Vorliegend war das Widerspruchs-\nverfahren durch den Widerspruchsbescheid vom 15.12.2017 bei Anordnung der soforti-\ngen Vollziehung durch den Ergänzungsbescheid vom 19.06.2018 bereits abgeschlossen. \n \nBei dem Senator für Inneres handelt es sich auch nicht um „die Behörde, die den Ver-\nwaltungsakt erlassen“ hat. Bereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist nicht etwa jede sachlich und örtlich (auch) zuständige Be-\nhörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung berufen, sondern grundsätzlich eben nur \ndie Behörde, die den Ausgangsbescheid erlassen hat, vorliegend also nur das \nMigrationsamt, das die Ausweisung verfügt hat. Ein solches Verständnis des § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO steht auch im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien der \nVerantwortungszurechenbarkeit, Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit staatlichen Han-\ndelns (Artikel 20 Abs. 2, 3 GG). \n \n\n- 9 - \n \nEine Ausnahme ist lediglich in den Fällen anzunehmen, in denen die Zuständigkeit voll-\nständig auf eine andere Behörde übergegangen ist. Vorliegend hat ein Zuständigkeits-\nwechsel zum Senator für Inneres nicht stattgefunden (vgl. die Ausführungen unter 1.) \n \n3. Nicht zu entscheiden ist hier die Frage, ob bei einer Anordnung des Sofortvollzugs \ndurch eine unzuständige Behörde tatsächlich – wie vom Verwaltungsgericht tenoriert – \ndie aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen ist oder ob in Fällen \nwie der vorliegenden Art die bloße Aufhebung der Vollzugsanordnung dem Rechts-\nschutzbegehren der Sache nach angemessen und ausreichend Rechnung tragen würde. \nDiese Problematik wird mit dem Beschwerdevorbringen allerdings nicht aufgegriffen, so \ndass es ohnedies bei der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Tenorierung \nverbleibt. \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-11-22/1-b-232-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-11-22/1-b-232-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364502","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.034433+00:00"}}