{"status":"available","doknr":"OLD364501","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-12-03","aktenzeichen":"2 B 256/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 256/18 \n(VG: \n6 V 1014/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Regierungsdirektorin \nAntragstellerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nb e i g e l a d e n : \nRegierungsdirektorin \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 3. Dezember 2018 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 6. Kammer – vom 12.09.2018 wird zu-\nrückgewiesen. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwer-\ndeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n20.849,70 Euro festgesetzt. \n \n \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragsgegnerin wendet sich gegen die ihr durch den Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts vom 12.09.2018 auferlegte Verpflichtung, die von der Senatorin für Kinder und Bil-\ndung ausgeschriebene Stelle der Referatsleitung im Referat 12 (Juristische Dienstleis-\ntungen, Ausbildungsförderung), Besoldungsgruppe A 16 vorläufig freizuhalten und nicht \nmit der Beigeladenen zu besetzen. \n \nDie Antragsgegnerin schrieb im April 2016 verwaltungsintern die Stelle der Referatslei-\ntung im Referat 12 bei der Senatorin für Kinder und Bildung (Juristische Dienstleistungen, \nAusbildungsförderung) mit der Besoldungsgruppe A 16 aus. Im Anforderungsprofil wurde \nunter „Voraussetzungen“ als letzter Punkt „möglichst Führungserfahrung“ aufgenommen. \nDarauf bewarben sich neben weiteren Bewerberinnen die Antragstellerin und die Beige-\nladene. \n \nDie Antragstellerin steht seit 2008 im Dienst der Antragsgegnerin, seit 2009 als Beamtin \nauf Lebenszeit. Zuletzt wurde sie mit Wirkung vom 01.01.2013 zur Regierungsdirektorin \n(Bes.Gr. A 15) befördert. Sie ist als Referentin im Referat 12 der Senatorin für Kinder und \nBildung tätig. \n \nDie Beigeladene steht seit 2003 im Dienst der Antragsgegnerin, seit 2006 als Beamtin \nauf Lebenszeit. Zuletzt wurde sie mit Wirkung vom 01.01.2010 zur Regierungsdirektorin \n(Bes.Gr. A 15) befördert. Sie ist ebenfalls als Referentin im Referat 12 der Senatorin für \nKinder und Bildung tätig. Vom 05.12.2013 bis 08.07.2015 nahm die Beigeladene gemein-\nsam mit einer Kollegin die kommissarische Leitung des Referats 12 wahr. \n \nUnter dem 27.05.2016 wurde für die Antragstellerin eine Anlassbeurteilung erstellt, die \nmit der Gesamtnote 4 („übertrifft die Anforderungen“) schloss. Die Beigeladene war am \n\n- 3 - \n- 4 - \n09.07.2015 auf eigenen Wunsch dienstlich beurteilt worden und erhielt ebenfalls die Ge-\nsamtnote 4 („übertrifft die Anforderungen“). Regelbeurteilungen werden nicht erstellt. \n \nNach der Durchführung von Auswahlgesprächen fiel ausweislich des Auswahlvermerks \nvom 11.07.2016 die Entscheidung, der Antragstellerin die ausgeschriebene Stelle zu \nübertragen. Nachdem der Personalrat die Zustimmung verweigert hatte und nach Einho-\nlung einer Stellungnahme der Senatorin für Finanzen wurde die Entscheidung revidiert \nund die Beigeladene ausgewählt. \n \nGegen die ihr mit Schreiben vom 30.09.2016 bekannt gegebene Auswahlentscheidung \nerhob die Antragstellerin Widerspruch und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. \nNachdem das Verwaltungsgericht im Verfahren 6 V 3117/16 darauf hingewiesen hatte, \ndass die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen wegen der \nunterschiedlichen Beurteilungsstichtage und –zeiträume nicht vergleichbar seien, hob die \nAntragsgegnerin die Auswahlentscheidung auf. \n \nIn der Folge wurden für die Antragstellerin und für die Beigeladene jeweils unter dem \n26.03.2017 dienstliche Beurteilungen erstellt, die den Beurteilungszeitraum 01.06.2013 \nbis 31.05.2016 erfassten. Gegen die auf Grundlage dieser Beurteilungen am 26.03.2017 \ngetroffene Auswahlentscheidung, die wiederum zugunsten der Beigeladenen ausfiel, er-\nhob die Antragstellerin abermals Widerspruch und beantragte einstweiligen Rechts-\nschutz. \n \nMit Beschluss vom 27.09.2017 (Az. 6 V 1386/17) gab das Verwaltungsgericht der An-\ntragsgegnerin auf, die Stelle vorläufig freizuhalten. Der Beurteilungszeitraum sei willkür-\nlich vorverlagert worden. Zudem sei die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin nicht \nplausibel und ihr erst nach der Auswahlentscheidung bekannt gegeben worden. \n \nMit Bescheiden vom 05.03.2018 hob die Antragsgegnerin die dienstlichen Beurteilungen \nder Antragstellerin und der Beigeladenen vom 26.03.2017 auf. Ebenfalls unter dem \n05.03.2018 wurden für die Antragstellerin und die Beigeladene jeweils eine neue dienstli-\nche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 01.06.2013 bis 31.05.2016 sowie eine ak-\ntuelle Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 01.06.2016 bis 02.03.2018 erstellt. In die \nden Zeitraum 01.06.2013 bis 31.05.2016 erfassenden neuen Beurteilungen wurden die \nbereits vorhandenen, denselben Zeitraum bzw. Teile hiervon erfassenden Beurteilungen \neinbezogen. Bei der Antragstellerin handelte es sich hierbei um die Beurteilung vom \n27.05.2016, bei der Beigeladenen um die Beurteilung vom 09.07.2015. Ausweislich des \n\n- 4 - \n- 5 - \nAuswahlvermerks vom 12.03.2018 sei der einheitliche Beurteilungszeitraum weiterhin auf \ndrei Jahre vor der ersten Auswahlentscheidung (01.06.2013 bis 31.05.2016) festgelegt \nworden, da sich die Beurteilungen im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträu-\nme und Beurteilungsstichtage beziehen müssten. Da nach den Beschlüssen des Verwal-\ntungsgerichts die Auswahlentscheidung wegen des weit vor der Auswahlentscheidung \nliegenden Beurteilungszeitraums fehlerhaft gewesen sei, mithin zu Unrecht auf die erste \nAuswahlentscheidung abgestellt worden sei, seien aktuelle Beurteilungen für den Zeit-\nraum 01.06.2016 bis 02.03.2018 erstellt worden. Da die Antragstellerin und die Beigela-\ndene in diesen aktuellsten Beurteilungen – auch hinsichtlich der Einzelmerkmale – gleich \nbeurteilt worden waren, wurde auf die den Zeitraum 01.06.2013 bis 31.05.2016 umfas-\nsenden Beurteilungen zurückgegriffen. Mit Blick auf die in diesen Zeitraum fallende \nkommissarische Leitung des Referats durch die Beigeladene wurde diese ausgewählt. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2018 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch \nder Antragstellerin gegen die mit Bescheid vom 18.05.2017 erfolgte Ablehnung ihrer Be-\nwerbung als unbegründet zurück. Zwar sei die Auswahlentscheidung vom 26.03.2017 \nnach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.09.2017 (6 V 1386/17) rechtswid-\nrig gewesen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei jedoch am 12.03.2018 eine \nneue Auswahlentscheidung getroffen worden, die auf der Grundlage neuer dienstlicher \nBeurteilungen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsge-\nrichts erfolgt sei. \n \nAm 13.04.2018 hat die Antragstellerin Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz \nbeantragt. Mit Beschluss vom 12.09.2018 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegne-\nrin aufgegeben, „den Beförderungsdienstposten „Referatsleitung im Referat 12 - Juristi-\nsche Dienstleistungen, Ausbildungsförderung, Besoldungsgruppe A 16 BremBesO, \nKennziffer 12/2012“ und die dazugehörige Planstelle vorläufig bis zum Ablauf eines Mo-\nnats nach einer Entscheidung über die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid \nvom 18.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2018 oder einer sons-\ntigen Erledigung des Klageverfahrens freizuhalten und nicht mit der Beigeladenen zu \nbesetzen“. Entgegen den Beurteilungsrichtlinien sei den aktuellen dienstlichen Beurtei-\nlungen kein dreijähriger Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt worden, ohne dass für \ndiese Abweichung ein rechtfertigender Grund ersichtlich wäre. \n \nHiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Ausnahmsweise habe \nvon dem Grundsatz, dass auch Anlassbeurteilungen ein dreijähriger Beurteilungszeit-\nraum zugrunde zu legen sei, abgewichen werden dürfen. Da bereits Beurteilungen für \n\n- 5 - \n- 6 - \nden Zeitraum 01.06.2013 bis 31.05.2016 vorgelegen hätten, sei für die aktuelle Beurtei-\nlung der sich anschließende Zeitraum bis zur Auswahlentscheidung gewählt worden. Ei-\nne zeitliche Überschneidung von Beurteilungszeiträumen habe vermieden werden sollen. \n \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Die von der Antrags-\ngegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur Änderung des angegriffenen \nBeschlusses. \n \nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anordnungsanspruch bejaht. Die Auswahl-\nentscheidung erweist sich als fehlerhaft. Die von der Antragsgegnerin gewählten Beurtei-\nlungszeiträume für die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen \nerscheinen willkürlich gewählt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht beanstandet, dass \ndie aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die der Auswahlentscheidung vom 12.03.2018 \nzugrunde gelegt wurden, Ziff. 1.2 der Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Be-\namtinnen und Beamten der Laufbahnen der Allgemeinen Dienste vom 15. Juli 2008 \n(Brem. ABl. S. 505), zuletzt geändert durch ÄndRL vom 21. Juli 2015 (Brem. ABl. S. 782 \nund 822, im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), nicht entsprechen. Danach gilt – sofern \nkein Regelbeurteilungssystem angewandt wird – für anlassbezogene Beurteilungen \ni. S. d. § 8 BremBeurtV grundsätzlich ebenfalls ein dreijähriger Beurteilungszeitraum. \nEbenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beurteilungsrichtli-\nnien grundsätzlich über Artikel 3 Abs. 1 GG im Sinne einer Selbstbindung der Verwaltung \nverbindlich und nur aus sachlichen Gründen Abweichungen hiervon zulässig sind. Aus \nder Auswahlentscheidung vom 12.03.2018 in der Gestalt, die sie durch den Wider-\nspruchsbescheid vom 26.03.2018 erhalten hat, gehen solche sachlichen Gründe nicht \nhervor. Der Widerspruchsbescheid enthält keine eigenen Erwägungen, sondern verweist \nauf den Auswahlvermerk vom 12.03.2018. Dieser führt lediglich aus, der einheitliche Be-\nurteilungszeitraum bleibe weiterhin auf drei Jahre vor der ersten Auswahlentscheidung \n(01.06.2013 bis 31.05.2016) festgelegt, da sich die Beurteilungen im Wesentlichen auf \ndie gleichen Beurteilungszeiträume und Beurteilungsstichtage beziehen müssten. Da \nnach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts in den vorangegangenen Verfahren die-\nser Beurteilungszeitraum zu weit vor der Auswahlentscheidung liege, seien aktuelle Beur-\nteilungen für den sich anschließenden Zeitraum vom 01.06.2016 bis 02.03.2018 erstellt \nworden. Unklar bleibt danach bereits, wieso für die Festlegung des einheitlichen, dreijäh-\nrigen Beurteilungszeitraums abermals vom Datum der ersten Auswahlentscheidung aus-\n\n- 6 - \n- 7 - \ngegangen wurde, obwohl nunmehr eine gänzlich neue Auswahlentscheidung zu treffen \nwar. \n \nZwar können unter Umständen bereits vorhandene Beurteilungen ein sachlicher Grund \nsein, von der Bestimmung der Beurteilungsrichtlinien abzuweichen. Die Ausführungen \nder Beschwerde zu einem derartigen sachlichen Grund für die Abweichung vom grund-\nsätzlich zugrunde zu legenden Dreijahreszeitraum sind jedoch bereits nicht nachvollzieh-\nbar, soweit sie vorträgt, es hätten bereits Beurteilungen der Antragstellerin und der Bei-\ngeladenen über einen dreijährigen Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2016 vorgelegen. \nDie Antragsgegnerin hat die Beurteilungen vom 26.03.2017, die den Zeitraum 01.06.2013 \nbis 31.05.2016 erfassten, ausdrücklich mit Bescheid vom 05.03.2018 aufgehoben. Sie \nhat mitnichten diese Beurteilungen nach inhaltlicher Überprüfung und Fehlerbehebung \naufrecht erhalten. „Nach Bearbeitung der Widersprüche weiter plausibilisierte Beurteilun-\ngen“ gab es nicht. \n \nIndem sie für den Beurteilungszeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2016 neue Beurteilun-\ngen erstellt und die Beurteilung der Antragstellerin vom 27.05.2016 sowie die Beurteilung \nder Beigeladenen vom 09.07.2015 in diese einbezogen hat, hat die Antragsgegnerin \nauch ersichtlich nicht das von der Beschwerde behauptete Ziel verfolgt, Zeiträume zu \nvermeiden, die von zwei Anlassbeurteilungen erfasst werden. Im Gegenteil hat sie diesen \nAspekt weitergehend außer Acht gelassen als dies bei der Wahl eines Dreijahreszeit-\nraums für die aktuelle Beurteilung der Fall gewesen wäre. Denn infolge der von der An-\ntragsgegnerin gewählten Vorgehensweise existieren für die Antragstellerin nunmehr zwei \nAnlassbeurteilungen für nahezu exakt den gleichen Zeitraum: Die Anlassbeurteilung der \nAntragstellerin vom 27.05.2016 lässt nicht erkennen, für welchen Zeitraum sie erstellt \nwurde. Der Senat geht daher davon aus, dass sie entsprechend Ziff. 1.2 der Beurtei-\nlungsrichtlinien einen Zeitraum von drei Jahren erfasst, also den Beurteilungszeitraum \n28.05.2013 bis 27.05.2016. Die für die neue Auswahlentscheidung neu erstellte Beurtei-\nlung vom 05.03.2018 erfasst ausdrücklich den Zeitraum 01.06.2013 bis 31.05.2016. Für \ndie Beigeladene ergibt sich eine Überschneidung der neu erstellten Beurteilung mit der \nAnlassbeurteilung vom 09.07.2015, die nach Ziff. 1.2 der Beurteilungsrichtlinien ebenfalls \neinen dreijährigen Zeitraum umfasst, von 25 Monaten. Hätte die Antragsgegnerin hinge-\ngen für die aktuellen Beurteilungen einen dreijährigen Zeitraum zugrunde gelegt, hätte \ndieser die Zeit vom 03.03.2015 bis zum 02.03.202018, dem von der Antragsgegnerin \ngewählten Beurteilungsstichtag, umfasst. Die Überschneidung mit der Beurteilung der \nAntragstellerin vom 27.05.2016 wäre mit 15 Monaten ebenso deutlich geringer ausgefal-\n\n- 7 - \n- 8 - \nlen wie bei der Beigeladenen, bei der sich eine Überschneidung mit der Beurteilung vom \n09.07.2015 von nur 4 Monaten ergeben hätte. \n \nOhnehin lässt sich die von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsprechung des Nieder-\nsächsischen Oberverwaltungsgerichts, nach der Überschneidungen der Zeiträume aufei-\nnanderfolgender Anlassbeurteilungen zu vermeiden sind (NdsOVG, Beschluss vom \n13. Dezember 2010 – 5 ME 232/10 – juris), nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall \nübertragen. Die zitierte Entscheidung geht zum einen von einem Nebeneinander von Re-\ngelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen aus, während es vorliegend Regelbeurteilun-\ngen nicht gibt. In einem reinen Anlassbeurteilungssystem können Überschneidungen der \nBeurteilungszeiträume jedenfalls dann nicht vermieden werden, wenn bereits Beurteilun-\ngen unterschiedlicher Bewerber mit unterschiedlichen Beurteilungsstichtagen und –\nzeiträumen existieren. Zum anderen sahen die dortigen Beurteilungsrichtlinien nicht vor, \ndass einer Anlassbeurteilung ein bestimmter Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt wird. \nDas Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte sich somit nicht mit dem Problem \nder Vereinbarkeit der bremischen Richtlinien, die grundsätzlich einen dreijährigen Beur-\nteilungszeitraum auch für Anlassbeurteilungen fordern, mit dem Grundsatz, dass Über-\nschneidungen von Anlassbeurteilungen zu vermeiden sind, auseinanderzusetzen. Es \nspricht einiges dafür, dass bei einem reinen Anlassbeurteilungssystem frühere Anlassbe-\nurteilungen, die in den vorgegebenen Beurteilungszeitraum einer später veranlassten \nneuen Anlassbeurteilung fallen, in diese neue Beurteilung einbezogen werden müssen, \nsoweit die zeitliche Überschneidung reicht (vgl. Schnellenbach / Bodanowitz, Die dienstli-\nche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: Sept. 2018, Rn. 251). \n \nDer Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass dienstliche Beurteilungen, die als \nGrundlage einer Auswahlentscheidung dienen, sich im Wesentlichen auf die gleichen \nBeurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage beziehen müssen \n(BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59/10 –, Rn. 33, juris; BVerwG, Urteil \nvom 18. Juli 2001 – 2 C 41/00 –, Rn. 14 ff., juris). Das von der Beschwerde angespro-\nchene weite Organisationsermessen des Dienstherrn im Hinblick auf die Frage, wie er für \ngrößtmögliche Vergleichbarkeit sorgt, ist vorliegend jedoch – wie ausgeführt – durch die \nVorgaben der Beurteilungsrichtlinien eingeschränkt, die dem genannten Grundsatz (glei-\nche Beurteilungszeiträume und –stichtage) im Übrigen nicht entgegenstehen. \n \nEs ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Verschiebung der Beurteilungszeiträume \nauf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hat. Eine Auswahl der Antragstellerin erscheint \nbei einer erneuten Auswahlentscheidung möglich. \n\n- 8 - \n \n \nVor dem Hintergrund, dass die erstmalige Ausschreibung der streitgegenständlichen \nStelle nunmehr weit über zwei Jahre zurückliegt, wird die Antragsgegnerin eine Entschei-\ndung darüber zu treffen haben, ob sie das Stellenbesetzungsverfahren abbricht, die Stel-\nle neu ausschreibt und das Verfahren damit für weitere Bewerber öffnet (zur Zulässigkeit \neines solchen Vorgehens in der hier vorliegenden Situation BVerfG, Beschluss vom \n24. September 2015 – 2 BvR 1686/15 –, Rn. 14, 18 f., juris; BVerwG, Urteil vom 29. No-\nvember 2012 – 2 C 6/11 –, BVerwGE 145, 185-194, Rn. 17, 20 f., zit. nach juris) oder ob \nsie das Verfahren mit den bisherigen Bewerberinnen fortsetzt. Für den Fall, dass sich die \nAntragsgegnerin für eine Neuausschreibung entscheidet, weist der Senat vorsorglich \ndarauf hin, dass die bisherige Fassung des Anforderungsprofils in der Stellenausschrei-\nbung widersprüchlich und daher zumindest auslegungsbedürftig ist. Unabhängig von den \ngrundsätzlichen Bedenken, die in der aus dem Haus der Senatorin für Finanzen einge-\nholten Stellungnahme vom 19.08.2016 zum Ausdruck kommen, ist das Kriterium der Füh-\nrungserfahrung unter „Voraussetzungen“ aufgelistet, soll aber nach der gewählten For-\nmulierung nur „möglichst“ vorhanden sein. In einem Anforderungsprofil als Vorausset-\nzung genannte Qualifikationen und Eigenschaften sind aber zwingend, nicht nur „mög-\nlichst“ zu erfüllen. Eine „möglichst“ mitzubringende Qualifikation kann allenfalls wün-\nschenswert sein und im Rahmen der Auswahlentscheidung dementsprechend nach Aus-\nschöpfung der dienstlichen Beurteilungen als Hilfskriterium bedacht und abgewogen wer-\nden. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladenen sind keine \nKosten aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 \nSatz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 1 und 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Steinfatt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-12-03/2-b-256-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-12-03/2-b-256-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364501","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.010942+00:00"}}