{"status":"available","doknr":"OLD364500","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-12-05","aktenzeichen":"2 LA 220/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 220/18 \n(VG: \n1 K 2472/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \nKläger und Zulassungsantragsteller, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \nGz.: - 6260725-439 - \nBeklagte und Zulassungsantragsgegnerin, \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 5. Dezember 2018 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bre-\nmen – 1. Kammer (Einzelrichterin) – vom 31.01.2018 \nzuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulas-\nsungsverfahrens; das Verfahren ist gerichtskostenfrei. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung von Rechtsanwalt ... für das Be-\nrufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nG r ü n d e \n \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensmangel nach \n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG liegt nicht vor (1.). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-\ntung der Sache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht dargelegt (2.). \n \n1. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein Verfahrensmangel vor, \nwenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. \n \nNach § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird das Urteil durch Verlesen der Urteilsformel in der \nRegel in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. \nEin bei der Verkündung noch nicht vollständig mit Tatbestand, Entscheidungsgründen, \nRechtsmittelbelehrung und Unterschriften der beteiligten Berufsrichter abgefasstes Urteil \nist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung vollständig abgefasst \nder Geschäftsstelle zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist innerhalb dieser zwei \nWochen der von den Richtern unterschriebene Urteilstenor der Geschäftsstelle zu über-\ngeben. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nach-\nträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Ge-\nschäftsstelle zu übermitteln (§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Den Begriff \"alsbald\" hat der \nGemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes dahingehend konkretisiert, \ndass ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil nicht mit Grün-\nden versehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe innerhalb einer Frist von \nfünf Monaten nach Verkündung nicht unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wor-\nden sind. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beratung und Verkündung des Ur-\nteils einerseits und der Übergabe der schriftlichen Urteilsgründe andererseits ist dann so \nweit gelockert, dass in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der Richter \ndie Übereinstimmung zwischen den schriftlich niedergelegten und den für die richterliche \nÜberzeugung tatsächlich leitend gewordenen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint \n(Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27.04.1993 \n– GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367 <375 f.> = NJW 1993, 2603; BVerwG, Beschlüsse \nvom 13.10.2015 – 4 BN 33/15 –, Rn. 8, juris; vom 30.06.2015 – 3 B 47/14 –, Rn. 23, juris, \nvom 27.08.2014 – 3 B 2/14 –, Rn. 10, juris). \n \nIst das Urteil nicht verkündet, sondern zugestellt worden, ist es nur dann mit Gründen \nversehen, wenn zwischen der Niederlegung des Tenors und der Übergabe des voll-\nständigen Urteils an die Geschäftsstelle ein Zeitraum von nicht mehr als fünf Monaten \nliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 18.08.1999 – 8 B 124/99 –, Rn. 2, juris; vom 09.08.2004 \n\n- 3 - \n- 4 - \n– 7 B 20/04 –, Rn. 16, juris; Urteil vom 30.05.2012 – 9 C 5/11 –, Rn. 23, juris; Beschluss \nvom 11.05.2015 – 7 B 18/14 –, Rn. 10, juris). Jenseits dieser Fünf-Monats-Frist erfüllt ein \nUrteil nicht mehr seine Beurkundungsfunktion und gilt als nicht mit Gründen versehen \ni.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 – 3 B 47/14 –, Rn. 23, \njuris). \n \nDiese äußerste Grenze für die Übergabe der Entscheidungsgründe ist hier noch einge-\nhalten, denn das Verwaltungsgericht hat nach der Niederlegung der Urteilsformel am \n14.02.2018 das vollständig abgefasste Urteil ausweislich des darauf angebrachten Ein-\ngangsvermerks der Geschäftsstelle am 13.07.2018 übergeben. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Urteil auch bei Ein-\nhaltung der Fünf-Monats-Frist gleichwohl im Einzelfall nicht mit Gründen versehen sein, \nwenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich ergibt, \ndass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe \ndes Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen \nnicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, Beschlüsse vom 13.10.2015 – 4 BN 33/15 –, \nRn. 9, juris; 29.09.2015 – 7 B 22/15 –, Rn. 5, juris; vom 30.06.2015 – 3 B 47/14 –, Rn. 23, \njuris jeweils m.w.N.). Solche Umstände legt der Zulassungsantrag nicht dar und sie sind \nauch sonst nicht ersichtlich. \n \n2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht den Anforderungen des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. \n \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache nur, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bis-\nher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \nBereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von all-\ngemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren \nstellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortent-\nwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren be-\ndarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Asylsache ist daher nur dann im Sinne des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und dar-\nüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrengten Berufungsverfahren \nklärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten \nEinzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit \nzu wahren (vgl. nur Beschluss des Senats vom 23.05.2018 – 2 LA 234/17 –, Rn. 1, juris). \n \nFür die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, \n \n\n- 4 - \n- 5 - \n„Droht einem iranischen Asylbewerber wegen seinem Abfall vom islamischen \nGlauben (und nicht erst wegen seiner Hinwendung zu einem anderen Glau-\nben) asylrelevante Verfolgung?“ \n \nfehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. \n \nIn der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine schwerwiegende Verletzung der Religions-\nfreiheit als flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht nur bei einer Hinwendung zu einem an-\nderen Glauben drohen kann, sondern auch bei einer Abwendung von einer Religion, \nbspw. vom Islam, und der Ablehnung von religiösen Einstellungen (OVG NW, Beschluss \nvom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A –, Rn. 18 f., juris; EuGH, Urteil vom 04.10.2018, C-\n56/17, Celex-Nr. 62017CJ0056, Rn. 88 juris). Die Religionsfreiheit erstreckt sich auch auf \ndie Freiheit sich vom bisherigen Glauben loszusagen oder die innere Freiheit, nicht zu \nglauben (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.06.2017 – 2 BvR 1333/17 –\n, Rn. 38, juris; Beschluss vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10 –, Rn. 85, juris). Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Verwaltungsgerichte bei der \nBeurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des Betroffe-\nnen zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis ein \nzentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unver-\nzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 28 ff.; \nBeschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40/15 –, Rn. 11, juris). Diese Kriterien gelten auch, \nwenn sich der Schutzsuchende nicht einem neuen Glauben zuwendet, sondern einer \nnichttheistischen oder atheistischen Überzeugung. Auch hier ist zu prüfen, ob die Ableh-\nnung religiöser Einstellungen identitätsprägend für den Betroffenen ist (VG Magdeburg, \nUrteil vom 18.06.2018 – 4 A 461/17 –, Rn. 15, juris; VG Berlin, Urteil vom 13.04.2018 – \nVG 10 K 529.17 A –, Rn. 23, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 13.06.2017 – 3 A 136/16 –, \nRn. 32, juris). \n \nIn Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht angenom-\nmen, dass es für die beachtliche Verfolgungsgefahr eines zum christlichen Glauben \nkonvertierten ehemaligen Muslimen der Feststellung bedarf, dass die Hinwendung zum \nChristentum auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und der \nGlaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Einen sol-\nchen identitätsprägenden Glaubenswechsel hat das Verwaltungsgericht beim Kläger \nnicht feststellen können. Die Frage, ob dem Kläger allein wegen seines Abfalls vom isla-\nmischen Glauben asylrelevante Verfolgung droht, war für das Verwaltungsgericht nicht \nentscheidungserheblich, denn der Kläger hatte vorgetragen, dass er sich zunächst der \nkatholischen Kirche und später der evangelischen Kirche zugewandt habe, in der er ge-\n\n- 5 - \n \ntauft worden sei. Der Kläger hat erstinstanzlich nicht vorgebracht, dass er sich in identi-\ntätsprägender Weise einer nichttheistischen Überzeugung zugewandt hätte. Auch der \nZulassungsantrag legt dafür nichts dar. \n \nZudem benennt der Zulassungsantrag auch keine Erkenntnisquellen, die eine gewisse \nWahrscheinlichkeit für eine beachtliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran \nbei einem bloßen Abfall vom islamischen Glauben aufzeigen (zur Darlegung einer Tatsa-\nchenfrage: Beschluss des Senats vom 09.06.2017 – 2 LA 88/17 –, Rn. 3, juris; OVG NW, \nBeschluss vom 26.07.2018 – 1 A 2636/18.A –, Rn. 6, juris; BayVGH, Beschluss vom \n31.10.2018 – 9 ZB 18.32733 –, Rn. 13, juris). Die Benennung lediglich eines einzigen \nUrteils, dessen Datum und Fundstelle zudem nicht angegeben werden, reicht dafür nicht \naus. \n \nSoweit der Kläger die Grundsatzfrage in einen Zusammenhang mit seinem von der ... \nFilmförderung geförderten Film „H...“ und die in ihm geäußerte Islamkritik stellt, wendet er \nsich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts, das nicht zu der Über-\nzeugung gelangt ist, dass der Kläger als Regisseur und Drehbuchautor regime- bzw. is-\nlamkritischer Filme in das Blickfeld der staatlichen Überwachungsorgane im Iran geraten \nist. In diesen konkreten Zusammenhang gestellt, ist die Frage auch nicht allgemein klä-\nrungsfähig, sondern könnte nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben (§ 83b AsylG). \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \n \n4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsver-\nfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 \nAbs. Satz 1 ZPO). \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Steinfatt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-12-05/2-la-220-18","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-12-05/2-la-220-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364500","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.989328+00:00"}}