{"status":"available","doknr":"OLD364499","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-12-19","aktenzeichen":"1 B 234/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 234/18 \n(VG: \n3 V 1464/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, \nIntegration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Maierhöfer, Traub und Richterin Dr. Koch am 19.12.2018 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 3. Kammer – vom 09. August 2018 wird \nzurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der An-\ntragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht er-\nhoben. \n \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller begehrt seine vorläufige Inobhutnahme nach Jugendhilferecht. \n \nDer Antragsteller gibt an, er sei Staatsangehöriger Kameruns und am 2002 geboren. \n \nEr meldete sich am 17. November 2017 in der Erstaufnahmeeinrichtung Steinsetzer \nStraße 12 in Bremen. Ausweispapiere legte er nicht vor. Nach Durchführung einer Alters-\nfeststellung mittels qualifizierter Inaugenscheinnahme durch zwei Fachkräfte des Ju-\ngendamtes lehnte das Amt für Soziale Dienste der Antragsgegnerin mit Bescheid vom \n21. November 2017 eine Inobhutnahme des Antragstellers ab. \n \nHiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 Widerspruch \nein, über den noch nicht entschieden ist, und beantragte am selben Tag beim Verwal-\ntungsgericht Bremen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. \nDiesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. April 2018 (3 V \n3833/17) ab, weil bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken \ngegen den Bescheid vom 21. November 2017 bestünden. Die Altersfeststellung durch \ndas Amt für Soziale Dienste habe den in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsge-\nrichts und des Verwaltungsgerichts Bremen aufgestellten Maßstäben genügt. \n \nMit Schriftsatz vom 14. Juni 2018 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bremen \nbeantragt, den Beschluss vom 23. April 2018 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und \ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19. Dezember 2017 gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2017 anzuordnen. Er berief sich da-\nrauf, dass er am 13. Juni 2018 bei der Botschaft Kameruns vorgesprochen und einen \nPass beantragt habe. Zur Glaubhaftmachung legte er eine Eingangsbestätigung für den \nPassantrag vor. Die Antragsgegnerin entgegnete zum einen, dass es angesichts des \nunbekannten Aufenthalts des Antragstellers kein Bedürfnis für eine Inobhutnahme gebe \nund sie wegen der Existenz eines Verteilungsbescheides nach Halberstadt auch gar nicht \nmehr zuständig sei. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. August \n2018, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 14. August 2018, \nabgelehnt. Die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung über die Beantragung eines \nPasses sei kein Altersnachweis. \n \nHiergegen richtet sich die am 28. August 2018 erhobene Beschwerde des Antragstellers. \nIm Laufe des Beschwerdeverfahrens legte er der Antragsgegnerin und – in Farbkopie – \n\n- 3 - \n- 4 - \ndem Oberverwaltungsgericht seinen am 2018 von der kamerunischen Botschaft in Ber-\nlin ausgestellten Reisepass, eine von dort am 2018 ausgestellte „Carte d’identité con-\nsulaire“ sowie eine Kopie der Geburtsurkunde vor, die bei Antragstellung vorgelegt wor-\nden sei. Alle drei Dokumente weisen als Geburtsdatum den 2002 aus. Der Antragsteller \nist der Ansicht, seine Minderjährigkeit damit jedenfalls für die Bedürfnisse des Eilverfah-\nrens ausreichend nachgewiesen zu haben. \n \nDie Antragsgegnerin entgegnet, es sei nicht dargelegt, dass der Pass zu seiner Person \ngehöre. Zwar befinde sich das Passfoto des Antragstellers auf dem Pass, die Unterschrift \nsei aber eine andere als die Unterschriften in der Behördenakte. Ferner sei davon auszu-\ngehen, dass die Botschaft den Pass allein aufgrund der Angaben des Antragstellers „aus \nGefälligkeit“ ausgestellt habe. Öffentliche Urkunden aus Kamerun seien so unzuverläs-\nsig, dass das Auswärtige Amt ihre Legalisation eingestellt habe. Die Antragsgegnerin \nhabe nun die Polizei um eine Überprüfung des Passes gebeten. \n \n \nII. \nDie Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass veränderte \nUmstände i.S.d. § 80 Abs. 7 VwGO nicht geltend gemacht worden sind. \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Inobhutnahme \nist nicht wegen des Umstands anzuordnen, dass der Antragsteller nunmehr im Besitz \neines kamerunischen Passes ist, der als Geburtsdatum des Passinhabers den 2002 \nausweist. \n \nDie Annahme des Antragstellers, zur Bestimmung seines Alters sei nunmehr das im Pass \ngenannte Geburtsdatum heranzuziehen sei, geht fehl. \n \nZwar regelt § 42f Abs. 1 SGB VIII, dass das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inob-\nhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch \nEinsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen und lediglich hilfsweise mittels ei-\nner qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen hat. Dies bedeu-\ntet aber nicht schon, dass das in einem (echten) Reisepass angegebene Geburtsdatum \nfür die Altersfeststellung in jedem Fall verbindlich ist. Die Altersbestimmung durch Ein-\nsichtnahme in Ausweispapiere setzt vielmehr zum einen voraus, dass diese hinreichend \n\n- 4 - \n- 5 - \nverlässlich die Identität zwischen dem Inhaber des Ausweispapiers und der in dem Aus-\nweis bezeichneten Person nachweisen (vgl. dazu bereits OVG Bremen, Beschl. v. \n09.03.2016 – 1 B 33.16 – juris), und zum anderen, dass die Ausweispapiere zumindest \nausreichende Gewähr für die Richtigkeit des ausgewiesenen Geburtsdatums bieten (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2018 – 1 B 184/18). Lediglich ein solches Verständnis \ndes § 42f Abs. 1 SGB VIII vermag dem – gerade auch in der Regelung der qualifizierten \nInaugenscheinnahme zum Ausdruck gekommenen – gesetzgeberischen Willen Rech-\nnung zu tragen, auch zur Wahrung des Kindeswohls möglichst zutreffend festzustellen, \nob der Ausländer tatsächlich minder- oder volljährig ist. Nur dann lässt sich sicherstellen, \ndass nur minderjährige Ausländer, aber diese auch vollständig, d.h. eben auch diejeni-\ngen, die durch ihren Pass wahrheitswidrig als volljährig ausgewiesen werden, dem Ju-\ngendhilferegime, das nicht zuletzt auch einen nicht unerheblichen Eingriff darstellt, zuge-\nführt werden. \n \nDer vorgelegte kamerunische Reisepass des Antragstellers bietet jedenfalls keine aus-\nreichende Gewähr für die Richtigkeit des darin ausgewiesenen Geburtsdatums. Zwar \nkommt nationalen Reisepässen grundsätzlich auch eine Identifikationsfunktion zu. Ein \nderartiger Pass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm \ngenannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Anga-\nben (insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort) mit den tatsächli-\nchen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG, Urt. v. \n17.03.2004 – 1 C 1.03 – BVerwGE 120, 206 = juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschl. v. \n06.11.2018 – 1 B 139/18). Diese Identifikationsvermutung ist beim vom Antragsteller vor-\ngelegten Reisepass aber insbesondere hinsichtlich des Geburtsdatums durch die übrigen \nUmstände des Einzelfalles widerlegt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es \nnach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln in Kamerun leicht möglich ist, ech-\nte, aber inhaltlich unrichtige Reisepässe zu erhalten. Zudem gibt es praktisch für jede \nUrkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. So führt das Auswärtige Amt \nin seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun \n(Stand: Oktober 2017) vom 29. Januar 2018 aus, dass selbst bei echten Dokumenten \nnicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden könne, da Dokumente auch \nbei offiziellen Stellen gekauft werden könnten. Insbesondere seien authentische, aber \ninhaltlich falsche Identitätsnachweise käuflich oder nach kamerunischem Recht sogar \nlegal beschaffbar. In diesem Sinne weist auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nland Jaunde in ihrem Merkblatt zur Urkundenprüfung aus Oktober 2018 darauf hin, dass \ndie Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Kamerun bis auf \nweiteres nicht gegeben seien. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nVor diesem Hintergrund sind für die Bewertung der Richtigkeit von Angaben in einem \nReisepass die konkreten Umstände des Einzelfalles genau in den Blick zu nehmen. Die \nvom Antragsteller im Beschwerdeverfahren angegebenen Umstände bezüglich der Pass-\nbeschaffung sind nicht geeignet, von der inhaltlichen Richtigkeit des im Pass angegebe-\nnen Geburtsdatums auszugehen. Das in dem nunmehr vorgelegten Pass angegebene \nGeburtsdatum vermag auch keinen Zweifelsfall i.S.d. § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu \nbegründen. Im Einzelnen: \n \nDer Antragsteller hat sich um die Erlangung des Passes erst bemüht, nachdem die An-\ntragsgegnerin ihn als volljährig eingeschätzt und daher die von ihm begehrte vorläufige \nInobhutnahme abgelehnt hat. Er hatte somit bereits ein großes Interesse daran, dass der \nPass das von ihm genannte Geburtsdatum bescheinigt. \n \nNach den eigenen Angaben des Antragstellers ist der Pass zudem auf der Grundlage \neiner Geburtsurkunde erstellt worden, die er bei Beantragung des Passes vorgelegt ha-\nbe. Dabei erläutert der Antragsteller aber nicht, auf welchem Wege er an diese Geburts-\nurkunde gelangt ist. Dazu hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil der Antrag-\nsteller die Geburtsurkunde zuvor zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Behörden oder den \nGerichten erwähnt hatte. Im Rahmen seiner Anhörung zur Altersfeststellung am 21. No-\nvember 2017 hatte er angegeben, dass er sein Alter bzw. sein Geburtsdatum durch sei-\nnen Schülerausweis kenne, welchen er in Kamerun besessen habe. Sein Vater habe \ndamals der Schule das Geburtsdatum genannt. Seine Eltern seien mittlerweile verstor-\nben, mit seinem Bruder sei er aus Kamerun geflohen. Bei der familiengerichtlichen Anhö-\nrung am 15. Februar 2018 erklärte der Antragsteller ausweislich der Niederschrift (Bl. 44 \nBA), dass er keine Geburtsurkunde habe. Er wisse nicht, ob eine solche in Kamerun vor-\nhanden sei. Er hätte jedenfalls auch keine Kontakte, um sie hierher zu beschaffen. \n \nDer Antragsteller hat die angeblich bei der Kameruner Botschaft vorgelegte Geburtsur-\nkunde den deutschen Behörden auch zu keinem Zeitpunkt im Original zur Verfügung ge-\nstellt und insoweit auch keine Überprüfung dieses den in den Pass aufgenommenen Da-\nten zugrunde liegenden Dokumentes – beispielsweise mit Hilfe der deutschen Botschaft \nJaunde – ermöglicht. \n \nSchließlich erscheint gerade auch das im Reisepass eingetragene Geburtsdatum, nach-\ndem der Antragsteller erst sechzehn Jahre alt geworden wäre, auch vor dem Hinter-\ngrund der durchgeführten qualifizierten Inaugenscheinnahme unglaubhaft. Die Mitarbeiter \n\n- 6 - \n \ndes Jugendamtes sind zu dem Ergebnis gelangt, dass das Erscheinungsbild des Antrag-\nstellers insgesamt dem eines Erwachsenen entspreche. Die im Verfahren erstellten bzw. \nübersandten Fotos stützen zumindest die Annahme, dass der Antragsteller im Zeitpunkt \nder Aufnahmen jedenfalls nicht gerade erst fünfzehn Jahre alt geworden war, wie er be-\nhauptet. Die Mitarbeiter sahen diesen äußeren Eindruck untermauert durch das Verhal-\nten des Antragstellers im Gespräch und durch die Widersprüche in dessen Schilderungen \nzum Fluchtverlauf. Dabei stellten die Mitarbeiter insbesondere darauf ab, dass die Anga-\nben des Antragstellers zu seiner Beschulung nicht nachvollziehbar gewesen seien. Er \nhabe geäußert, dass er insgesamt acht Jahre die Schule besucht habe. Nach summari-\nscher Rechnung müsste er demnach mit ca. dreieinhalb Jahren in der Grundschule ein-\ngeschult worden sein. Damit konfrontiert habe er geäußert, er habe einen Schuleignungs-\ntest machen müssen. Aufgrund des Ergebnisses habe er die Vorschule übersprungen \nund mit dreieinhalb Jahren bereits die Grundschule besucht. Diese Angaben seien nicht \nglaubhaft, weil das Schulsystem in Kamerun ähnlich wie in Europa sei und man mit ei-\nnem Durchschnittsalter von ca. sechs Jahren eingeschult werde. Tatsächlich sind seine \nAngaben mit dem im frankophonen Teil Kameruns herrschenden Schulsystem nicht in \nEinklang zu bringen (vgl. dazu die Informationen auf den Internetseiten des kameruni-\nschen Ministère de L’Education de Base, zuständig für die Einschulung der Kinder in die \n„école maternelle“ (Kindergarten) sowie die Grundschule, www.minedub.cm, sowie des \nMinistère de l’Enseignement Supérieur, zuständig für die Sekundarschulbildung, \nwww.minesec.cm). Danach erfolgt zunächst der Besuch einer zweijährigen Vorschule ab \nca. vier Jahren (L’école maternelle). Dem schließt sich eine sechsjährige Grundschule an \n(L’école primaire). Darauf folgt noch eine – je nach Abschluss – vier- bis siebenjährige \nSekundarschule (L’école secondaire). Auch die – von seiner Darstellung beim Jugendamt \nohne weitere Erklärung abweichenden – Ausführungen des Antragstellers sowie seines \nDolmetschers im familienrechtlichen Verfahren sind nicht mit diesem Schulsystem in Ein-\nklang zu bringen. Dem Antragsteller ist es somit nicht gelungen, schlüssige und glaubhaf-\nte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf zu machen, die eine zeitliche Zuordnung \nzumindest wesentlicher biografischer Ereignisse zulassen. Dies kann aber von ihm er-\nwartet werden, da es um die Beurteilung eines Sachverhalts geht, der ganz in seiner \nSphäre liegt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2016 – 1 B 164/16 – juris). Die Wider-\nsprüche hat er auch im weiteren gerichtlichen Verfahren nicht aufgeklärt. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n \ngez. Dr. Maierhöfer \n \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-12-19/1-b-234-18","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-12-19/1-b-234-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364499","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.967756+00:00"}}