{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-01-08","aktenzeichen":"1 LB 252/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 252/18 \n(VG: \n2 K 860/15) \n \n \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Berufungskläger, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch sowie die ehrenamtliche Richterin \nSzabo und den ehrenamtlichen Richter Trapp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n8. Januar 2019 für Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 2. Kammer – vom 11.08.2017 wird zurückgewiesen. \nVerkündet am 08.01.2019 \ngez. Gerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-\nleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger wendet sich im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen \nPlatzverweis. \n \nSein Mandant A. ist Eigentümer des Restaurants „B. “, in Bremen. Herr A. stritt \nsich mit seinem Sohn C. , der das Restaurant betreibt, u.a. darüber, ob dieser einen \nwirksamen Pachtvertrag besitzt. \n \nAm 26.03.2014 kam es deswegen vor dem Restaurant zu einer körperlichen \nAuseinandersetzung zwischen Herrn A. , seinem Sohn C. sowie weiteren \nFamilienmitgliedern und Bekannten, die zu einem Polizeieinsatz führte. Der Kläger war \nbei dieser Auseinandersetzung nicht zugegen. Herr A. erhielt damals für den Abend \neinen Platzverweis für den Bereich um das Restaurant, dem er auch nachkam. \n \nAm 19.05.2014 kam es erneut zu einem Polizeieinsatz vor dem Restaurant (B. 35 f. d. \nBA), weil C. seinem Vater A. den Zutritt zum Restaurant verwehrte und ihn, nachdem \ndieser dennoch das Restaurant betreten hatte, rauswarf. \n \nAm 25.05.2014 gegen 20:13 Uhr rief der Kläger die Polizei zum Restaurant „B. “. Er und \nsein Mandant A. hielten sich in der Nähe des Restaurants auf. Der Kläger forderte die \nbeiden erschienenen Polizeibeamten zur sofortigen Räumung des Lokals auf. Diese \ngingen ins Restaurant und sprachen mit C. . Dieser behauptete, er habe einen \nPachtvertrag, könne diesen aber jetzt nicht vorzeigen. Da die Beamten der Auffassung \nwaren, die nicht eindeutigen zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse könnten nicht vor Ort \ngeklärt werden, lehnten sie weitere Maßnahmen ab und rieten dem Kläger und seinem \nMandanten zivilgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Auf weitere \nDiskussionen mit dem Kläger ließen sie sich nicht ein, sondern verwiesen den Kläger an \nihren Vorgesetzten auf dem Polizeirevier. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nGegen 22:00 Uhr erschienen der Kläger und sein Mandant auf der Polizeiwache in der \nOtto-Lilienthal.Str. 15 bis 17, um sich bei dem Polizeihauptkommissar D. über das \nVerhalten der beiden Beamten vor Ort zu beschweren. Ob sie zudem eine Räumung des \nLokals durch die Polizei – so PHK D. – oder nur eine Aufklärung des Sachverhalts – so \nder Kläger – forderten, ist streitig. Nach etwa einer Stunde beendete PHK D. das \nGespräch und erteilte dem Kläger sowie seinem Mandanten einen Platzverweis für den \nUmkreis von 250 m um das Restaurant „B. “ bis zum Folgetag, 8 Uhr. \n \nGegen diesen Platzverweis legte der Kläger am 18.06.2014 zunächst Widerspruch ein. \nZu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt – vermutlich am 18.08.2014 – verfügte das \nJustiziariat der Polizei im Widerspruchsvorgang „1. Vorverfahren ist unstatthaft. 2. Vor-\ngang wird intern abgelegt“ (Bl. 17 d. BA), da ein Widerspruchsverfahren gegen erledigte \nVerwaltungsverfahren nicht vorgesehen sei. \n \nAm 25.08.2014 erstattete der Kläger bei der Staatsanwaltschaft Bremen Strafanzeige ge-\ngen PHK D. . Am 12.12.2014 teilte die Staatsanwaltschaft dem Kläger mit, dass kein \nstrafrechtlich relevantes Verhalten von PHK D. ersichtlich sei. Mangels \nAnfangsverdachts einer Straftat werde daher kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. \n \nAm 26.05.2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Bremen (Fortsetzungsfestel-\nlungs-)Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises erhoben. \n \nMit Urteil vom 11.08.2017 hat das Verwaltungsgericht Bremen die Klage abgewiesen. Die \nKlage sei zwar zulässig. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse folge dar-\naus, dass der Platzverweis die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfrei-\nheit des Klägers betreffe und sich derart kurzfristig erledigt habe, dass eine gerichtliche \nÜberprüfung im Wege der Anfechtungsklage nicht möglich gewesen wäre. Die Klage sei \naber unbegründet. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht eines verständigen Polizeibe-\namten habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen. Der Kläger sei nach \nden für glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen PHK D. an dem Abend sehr \naggressiv und erregt aufgetreten. Die Prognose, dass der Kläger und sein Mandant \nwieder das Restaurant aufsuchen würden, sei deshalb berechtigt gewesen, weil der Klä-\nger gegenüber PHK D. weiter darauf bestanden habe, dass die Polizei das Lokal \nräumen müsse. Der Kläger sei auch der richtige Adressat der Maßnahme gewesen. \nHierbei komme es nicht darauf an, ob vom Kläger selbst Gewalttätigkeiten ausgehen, \nsondern ob sein Verhalten die Gefahrenlage befördere. Ein Platzverweis nur gegen den \n\n- 4 - \n- 5 - \nMandanten des Klägers hätte zur Gefahrenabwehr nicht ausgereicht, weil es gerade der \nKläger gewesen sei, der gegenüber der Polizei das Wort führte und in aggressivem Ton \ndie Räumung des Lokals verlangte. \n \nDer Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt. \n \nEr trägt zur Begründung seiner vom Senat durch Beschluss vom 10.09.2018 zugelasse-\nnen Berufung vor, seine Klage sei zulässig. Insbesondere bestehe ein Fortsetzungsfest-\nstellungsinteresse. So sei zum einen eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, weil die \nBeklagte auch nach dem Zulassungsbeschluss des OVG Bremen keinerlei Einsicht da-\nhingehend zeige, dass der von ihr erteilte Platzverweis unverhältnismäßig oder rechts-\nwidrig gewesen sein könnte. Zudem ergebe sich ein Rehabilitationsinteresse daraus, \ndass ihn die rechtswidrige, in der Ausführung äußerst erniedrigende Platzverweisertei-\nlung durch den PHK D. in Anwesenheit seines Mandanten sowohl in seiner \npersönlichen als auch in seiner beruflichen Ehre verletzt habe. Schließlich ergebe sich \nein Fortsetzungsfeststellungsinteresse daraus, dass der Platzverweis einen tiefgreifen-\nden Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 sowie Art. 12 Abs. 1 GG dar-\nstelle und zudem ein Verwaltungsakt sei, der sich typischerweise kurzfristig erledige, so \ndass Rechtsschutz auf andere Weise nicht erlangt werden könne. \nSeine Klage sei auch begründet. Der Platzverweis sei rechtswidrig gewesen. Es habe \nkeine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Jedenfalls aber sei er nicht Störer \ngewesen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n11.08.2017, Az. 2 K 860/15, aufzuheben und festzustellen, dass der am \n25.05.2014 ihm gegenüber ausgesprochene Platzverweis durch den Polizei-\nbeamten D. der Bremer Polizei, nämlich sich von 22:00 Uhr am 25.05.2014 \nbis 08:00 am 26.05.2014 im Umkreis von 250 m zum Objekt in Bremen \nnicht aufzuhalten und diesen Ort nicht aufzusuchen, rechtswidrig war. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDiese sei unbegründet. Die Klage sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse näm-\nlich bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzun-\ngen für die Erteilung eines Platzverweises an den Kläger hätten vorgelegen. Ermes-\nsensfehler seien nicht ersichtlich. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDie nach Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist \nunbegründet, weil die Klage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nPlatzverweises vom 25.05.2014 begehrt wird, unzulässig ist. \n \nZwar ist die Klage als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO statthaft, weil sich der Platzverweis bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf \nerledigt hat. Allerdings fehlt es an dem erforderlichen berechtigten Interesse an der be-\ngehrten Feststellung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (sog. Fortsetzungsfeststellungs-\ninteresse). Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder \nideeller Natur sein und ergibt sich nach der Rechtsprechung insbesondere aus den Ge-\nsichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwie-\ngenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten \nSchadensersatzanspruch (BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09 – juris Rn. 28; \nBVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die gerichtliche Feststel-\nlung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (BVerwG, \nUrt. v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 13 m.w.N.). \n \n1. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht vorliegend keine hinreichend konkrete \nWiederholungsgefahr. Dafür reicht es nicht aus, dass die Beklagte ihr Vorgehen nach wie \nvor für rechtmäßig hält. Eine Wiederholungsgefahr liegt vielmehr vor, wenn die hinrei-\nchend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächli-\nchen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme zu erwarten ist (BVerwG, \nUrt. v. 16.05.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 21 m.w.N.). Dass es vorliegend in absehbarer \nZukunft zu einer mit der am Abend des 25.05.2014 vergleichbaren Situation kommen und \ndie Polizei dem Kläger daraufhin erneut einen Platzverweis erteilen wird, ist weder konk-\nret vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Auch wenn der Kläger nach wie vor der An-\nsicht zu sein scheint, die Polizei hätte zum Schutz der privaten Rechte seines Mandanten \nan dem Abend einschreiten müssen, lagen dem streitgegenständlichen Platzverweis \ndoch besondere einzelfallbezogene Umstände zu Grunde. So standen die Ereignisse an \ndiesem Abend in Zusammenhang mit der Eskalation eines Familienstreits um den Betrieb \ndes Restaurants „B. “, die sich so kaum wiederholen dürfte. Der Familienstreit wird \nzudem nach Auskunft des Klägers mittlerweile zivilrechtlich ausgetragen. Gegen das \nVorliegen einer Wiederholungsgefahr spricht auch, dass seit dem streitgegenständlichen \nPlatzverweis am 25.05.2014 mittlerweile mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind, in \n\n- 6 - \n- 7 - \ndenen offensichtlich kein vergleichbarer Platzverweis gegenüber dem Kläger ausgespro-\nchen worden ist. \n \n \n2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines Rehabilitierungsinte-\nresses des Klägers zu bejahen. \n \nEin berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht, wenn sich aus der \nangegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, \nsein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stig-\nmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern \n(BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 25 m.w.N.). Dafür reicht es nicht aus, \ndass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden \nhat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise ab-\nträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche \nFeststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden \nkönnte (BVerwG, Urt. v. 21.03.2013 – 3 C 6.12 – juris Rn. 15). Aus der Einstufung als \n„Störer“ im polizeirechtlichen Sinne folgt nicht schon automatisch ein Rehabilitationsinte-\nresse (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1999 – 1 B 36.99 – juris Rn. 10). \n \nDer Kläger hat merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftli-\nchen Bereich in diesem Sinne nicht plausibel dargetan. Sie sind auch sonst nicht ersicht-\nlich. Bei objektiver und vernünftiger Betrachtung war der Platzverweis bereits nicht ge-\neignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzu-\nsetzen. Der nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern gerade auch gegenüber dessen \nMandanten ausgesprochene Platzverweis diente erkennbar dem Zweck, den – zuvor \nbereits teilweise handgreiflich ausgetragenen – Familienstreit zwischen dem Mandanten \ndes Klägers und dessen Sohn zu entschärfen. In diesen Familienstreit war der Kläger als \nAnwalt einer Seite, nicht aber persönlich, involviert. Der den Platzverweis gegenüber dem \nKläger und seinem Mandanten aussprechende Polizeibeamte ging gerade nicht davon \naus, dass der Kläger selbst in der Verbotszone Straftaten begehen könnte oder dass vom \nKläger persönlich sonstige relevante Störungen der öffentlichen Sicherheit zu erwarten \nwären. Der Platzverweis hatte zudem keine Außenwirkung, da er lediglich auf der Poli-\nzeiwache im Büro des PHK D. gegenüber dem Kläger ausgesprochen wurde. Lediglich \nder Mandant des Klägers war noch anwesend, gegen diesen richtete sich der \nPlatzverweis aber ebenfalls. Unbeteiligte haben dagegen von dem Platzverweis nichts \nmitbekommen. Insbesondere befand sich der Kläger bei Erteilung des Platzverweises \nauch nicht in der Verbotszone, so dass er diese auch nicht – nach außen hin erkennbar – \n\n- 7 - \n- 8 - \nhätte verlassen müssen. Es bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass \ndas Ansehen des Klägers bei seinem Mandanten durch den Platzverweis gelitten hätte. \nNach der Auskunft des Klägers hat er anschließend sogar noch die zivilrechtliche Ver-\ntretung seines Mandanten in dem Familienstreit übernommen. \n \n3. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich hier auch nicht deshalb, weil der Platzverweis \nmit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbunden gewesen wäre. Nach der Recht-\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit dem Gebot effektiven Rechts-\nschutzes zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 GG) zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die \nGerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein \ngerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, \neiner Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch \neinen \nan \nsich \nbeendeten \nEingriff \nzu \nbeseitigen. \nDarüber \nhinaus \nsei \nein \nRechtsschutzbedürfnis aber auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, \nin denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem \ntypischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die \ngerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum \nerlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebiete es in diesen Fällen, dass der \nBetroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch \ntatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen \n(st. Rspr., z.B. BVerfG, Beschl. v. 31.01.2017 – 1 BvR 1259/16 – juris Rn. 14 m.w.N.). \n \nVorliegend fehlt es aber bereits an einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff im Sinne \ndieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe \nkommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz – wie in den Fällen \nder Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 – vorbeugend dem Richter vorbehalten hat \n(st. Rspr. z.B. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2015 – 1 BvR 625/15 – juris Rn. 17 m.w.N). Tief-\ngreifende Grundrechtseingriffe werden zudem bejaht bei Eingriffen in das Grundrecht auf \nkörperliche Unversehrtheit (BVerfG, Beschl. v. 07.12.1998 – 1 BvR 831/89 – juris Rn. 25 \nff.). \n \nDer streitgegenständliche Platzverweis stellt keinen Grundrechtseingriff dar, der eine mit \nEingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung, in die körperliche Unversehrtheit oder in \ndie Freiheit der Person vergleichbare Intensität aufweist. Im vorliegenden Fall be-\nschränkte sich der staatliche Eingriff auf die Aufforderung, einen Umkreis von 250 m um \ndas Restaurant „B. “ bis zum Folgetag, 8 Uhr, nicht zu betreten. \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nEine Beeinträchtigung der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit \ndurch den auf der Grundlage von § 14 BremPolG angeordneten Platzverweis erscheint \nbereits zweifelhaft. Zwar ist der Platzverweis dem Kläger gegenüber ausgesprochen \nworden, während er für seinen Mandanten als Rechtsanwalt tätig war. Allerdings ist we-\nder ersichtlich noch wird es vom Kläger geltend gemacht, dass er in Ausübung seines \nBerufes die Verbotszone bis zum Ablauf des Platzverweises noch einmal betreten wollte. \nVielmehr äußerte der Kläger, dass dies gerade nicht der Fall gewesen sei. Aber selbst \nwenn man annehmen wollte, dass der Platzverweis die Berufsausübungsfreiheit des Klä-\ngers tangiert hat, stellt sich dieser Eingriff im Hinblick auf die geschilderten Umstände des \nFalles als lediglich marginal und ohne erkennbare nachhaltige Wirkung dar. \n \nMit einem Platzverweis wie dem streitgegenständlichen ist in der Regel auch kein tief-\ngreifender Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Bewegungsfreiheit nach Art. 2 \nAbs. 1 GG verbunden. Aus den konkreten Umständen ergibt sich nichts anderes. Der \ndem Kläger gegenüber ausgesprochene Platzverweis schränkte ihn in lediglich unbedeu-\ntender Weise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit ein. Weder befand er sich in der \nVerbotszone noch beabsichtigte er nach eigenen Angaben, diese für die Dauer des \nPlatzverweises noch einmal zu betreten. Dies wurde auch offensichtlich nicht noch er-\nforderlich. Die Dauer des Platzverweises war zudem auf eine kurze Zeitspanne über \nNacht beschränkt. \n \nVermag der hier streitgegenständliche Platzverweis aber schon keinen gewichtigen Ein-\ngriff in ein Grundrecht des Klägers zu begründen, kommt es nicht mehr darauf an, dass \nes sich um einen Eingriffsakt handelt, der wegen seiner typischerweise kurzfristigen Erle-\ndigung kaum einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden kann (BayVGH, Beschl. \nv. 13.03.2017 – 10 ZB 16.965 – juris Rn. 10 m.w.N.). Zwar wird teilweise die Auffassung \nvertreten, wenn es um eine Maßnahme gehe, die sich typischerweise kurzfristig erledige, \ngelte die Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht nur für schwerwiegende Grundrechts-\neingriffe, sondern auch für einfachrechtliche Rechtsverletzungen, die – von der allgemei-\nnen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen – kein Grundrecht tangieren (so \nbeispielsweise OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.12.2018 – 11 LA 66/18 – juris Rn. 8; in die-\nsem Sinne auch das VG Bremen in der erstinstanzlichen Entscheidung). Bei dieser Be-\ntrachtung würde angesichts des umfassenden Schutzes der Rechtssphäre des Bürgers \ndurch die Grundrechte – letztlich durch Art. 2 Abs. 1 GG – das Kriterium des berechtigten \nInteresses aber praktisch leerlaufen. Damit könnte jede noch so geringfügige erledigte \nPolizeimaßnahme Gegenstand einer zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage sein. \nDas Erfordernis einer typischerweise vor Erlangung von Rechtsschutz eintretenden Erle-\n\n- 9 - \n- 10 - \ndigung hat dementsprechend allenfalls eine den Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO einengende Funktion, die es ausschließt, ein Fortsetzungsfeststellungsin-\nteresse allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in ein Grundrecht einzuneh-\nmen (so BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 29 ff. sowie Urt. v. \n16.05.2013 – 8 C 20.12 – juris Rn. 20 ff.). Eine Ausweitung dieser Fallgruppe des beson-\nderen Rechtsschutzinteresses wäre dagegen mit seiner prozessualen Funktion, eine \nFortsetzungsfeststellungsklage nur in bestimmten Fällen zuzulassen, nicht vereinbar \n(BayVGH, Beschl. v. 13.03.2017 – 10 ZB 16.965 – juris Rn. 10). \n \nAuch den beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2013 (8 C \n14.12 und 8 C 20.12 – jeweils juris) lässt sich nichts anderes entnehmen. Wie sich be-\nreits dem Leitsatz dieser Entscheidungen entnehmen lässt, sollte klargestellt werden, \ndass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht bei jedem erledigten, tiefgreifenden \nEingriff in Grundrechte vorliegt. Vielmehr sei zusätzlich zu fordern, dass die begehrte \nFeststellung die Position des Kläger verbessern könne oder dass Eingriffe dieser Art sich \ntypischerweise so kurzfristig endgültig erledigten, dass sie sonst nicht gerichtlich in einem \nHauptsacheverfahren zu überprüfen wären. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den \nGründen der Entscheidungen ausführt, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei nur bei \nMaßnahmen anzunehmen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigten, dass sie \nohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Über-\nprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, normiert es \ndamit lediglich eine notwendige, nicht aber schon eine hinreichende Voraussetzung, wie \nsich bereits aus dem Wort „nur“ ergibt. \n \nEin solches Verständnis des Fortsetzungsfeststellungsinteresses entspricht auch nach \nwie vor der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. aus der jüngeren \nRechtsprechung beispielsweise Beschl. v. 31.01.2017 – 1 BvR 1259/16 – juris Rn. 14 \nm.w.N. sowie Beschl. v. 06.07.2016 – 1 BvR 1705/15 – juris Rn. 10 f. m.w.N.) \n \n4. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ergibt sich schließ-\nlich offensichtlich nicht aus Gründen der Präjudizialität für Schadensersatzansprüche, da \ndie Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. Der Kläger hat zudem auch \nnicht vorgetragen, einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch gegen die Be-\nklagte geltend machen zu wollen. Ein entsprechender Schaden ist auch nicht erkennbar. \n \n \n\n- 10 - \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, \n711 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. 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