{"status":"available","doknr":"OLD364496","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-01-15","aktenzeichen":"1 LA 28/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 28/18 \n(VG: \n5 K 3792/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKlägerin und Zulassungsantragstellerin, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wissenschaft, \nGesundheit und Verbraucherschutz, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Zulassungsantragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Maierhöfer, Traub und Richterin Dr. Koch am 15. Januar 2019 beschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 5. Kammer - \nvom 14.12.2017 zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie \nKlägerin \nträgt \ndie \nKosten \ndes \nBerufungszulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n2.500.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. Die Klägerin, die ein Krankenhaus betreibt, streitet mit der Beklagten um die Förderung \neines 2014 abgeschlossenen Investitionsvorhabens „Mutter-Kind-Zentrum“ nach dem \nBremKrhG \nund \ndie \ndafür \nerforderliche \nAufnahme \ndes \nProjekts \nin \ndas \nKrankenhausinvestitionsprogramm des Landes Bremen. \nAm 19. April 2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Frauenklinik des A. \n-Hospitals übernehmen werde und infolge dessen sofort 1.200.000,00 EUR für \nBaumaßnahmen zur Stationssanierung und -umstrukturierung benötige sowie ab 2013 \nweitere 1.100.000,00 EUR für die Erweiterung und Umstrukturierung des Kreißsaals \n(insbesondere des Sectio-OP) und weitere 2.100.000,00 EUR für den Neubau der \nneonatologischen Intensivstation. Alle drei Maßnahmen zusammen bilden das \nInvestitionsvorhaben „Mutter-Kind-Zentrum“. Die Klägerin beantragte zum einen eine \nFörderung nach dem BremKrhG, sprach in dem Schreiben zum anderen aber auch von \neiner Förderung „außerhalb der Logik der Übergangsbestimmung des § 34 Abs. 3 \nBremKrhG als Sonderfinanzierung“. \nMit Bescheid vom 31. August 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Zuwendung \nvon 783.750 EUR aus sogenannten „UVI [=Umbau-Verwaltung-Infrastruktur]-Mitteln“ für \nUmbaumaßnamen \nzur \nÜbernahme \nder \ngynäkologischen \nund \ngeburtshilflichen \nAbteilungen des A. -Hospitals. Dabei handelte es sich nicht um eine Förderung nach \ndem BremKrhG, sondern um eine Zuwendung nach § 44 LHO. Die Stadt B. gewährte \neine weitere Zuwendung in Höhe von 391.857,00 EUR. \nDas Teilprojekt „Kreißsaal/ Sectio-OP“ wurde im März 2014 fertiggestellt; die \nneonatologische Intensivstation wurde im Dezember 2014 fertiggestellt. \nAm 2. März 2015 übersandte die Klägerin der Beklagten ein ausgefülltes Antragsformular \nfür die Aufnahme des Projekts „Sectio-OP“ in das Krankenhausinvestitionsprogramm für \n2015. Dabei wurde als Realisierungszeitraum „Ende März 2014 fertig gestellt“ \nangegeben. Der Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 6. November 2015 \nabgelehnt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass Projekte, die bereits \nvor Aufnahme in das Investitionsprogramm begonnen oder durchgeführt worden sind, \ngem. § 10 Abs. 3 BremKrhG nicht mehr gefördert werden können. Ihren Widerspruch \ngegen diesen Bescheid nahm die Klägerin zurück. \nAm 16. Dezember 2015 stellte die Klägerin bei der Beklagten Projektanträge für das \nKrankenhausinvestitionsprogramm 2016. Darin war auch das Projekt „Kreißsaal/ Sectio-\nOP“ enthalten. Bezüglich dieses Projekts wurde um eine gesonderte und zeitnahe \nBescheidung gebeten. Die Beklagte lehnt den Antrag, soweit er sich auf das Projekt \n\n- 3 - \n- 4 - \n„Kreißsaal/ Sectio-OP“ bezog, mit Bescheid vom 28. Januar 2016 ab. Zur Begründung \nwurde v.a. darauf abgestellt, dass das Projekt bereits im März 2014 fertig gestellt worden \nsei. Dies schließe gemäß § 10 Abs. 3 BremKrhG die Förderung aus. \nNach Zurückweisung ihres Widerspruchs als unbegründet erhob die Klägerin am \n22. Dezember 2016 Klage beim Verwaltungsgericht. Sie begehrt die Aufhebung des \nBescheids der Beklagten vom 28. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nund die Verpflichtung der Beklagten, das Investitionsvorhaben „Mutter-Kind-Zentrum“ \nbestehend aus (a) Sanierung und Umstrukturierung von 2 Stationen (mind. 1.200.000,00 \nEUR), (b) Erweiterung und Umstrukturierung des Kreißsaals (mind. 1.100.000,00 EUR) \nund (c) Neubau der neonatologischen Intensivstation (mind. 2.100.000 EUR) in das nach \nRechtskraft des Urteils nächstfolgende Investitionsprogramm aufzunehmen, hilfsweise \ndie Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag vom 19. April 2012 auf Förderung des \nInvestitionsvorhabens nach dem BremKrhG unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu entscheiden. \nZur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Ihr Antrag vom 19. \nApril 2012 sei insoweit, als er sich auf eine Förderung nach dem BremKrhG bezieht, noch \nnicht beschieden worden. Der Ausschluss bereits begonnener oder durchgeführter \nProjekte von der Förderung nach § 10 Abs. 3 BremKrhG sei nicht mit Bundesrecht \nvereinbar und auch innerhalb des BremKrhG, das ein „Pauschalfördersystem“ (im \nGegensatz zur Einzelförderung konkreter Projekte) vorsehe, systemwidrig. Jedenfalls \nhabe die Beklagte aber dem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt bzw. hätte dies getan, \nwenn die Klägerin es beantragt hätte. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte \nsich nun auf § 10 Abs. 3 BremKrhG berufe. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 14. Dezember \n2017 als unbegründet abgewiesen. § 10 Abs. 3 BremKrhG, der eine Förderung von \nInvestitionen, die bereits vor Aufnahme in das Investitionsprogramm begonnen oder \ndurchgeführt worden sind, ausdrücklich ausschließe, sei mit Bundesrecht vereinbar. Die \nRegelung sei innerhalb des BremKrhG auch nicht „systemfremd“, denn das BremKrhG \nsehe keine „reine Pauschalförderung“ vor, sondern ein „Mischsystem“ mit Elementen \neiner Pauschalförderung und Elementen einer Einzelförderung konkreter Vorhaben. Eine \nAusnahme vom Förderungsausschluss für den Fall, dass die Förderbehörde dem \nvorzeitigen Projektbeginn zugestimmt hat, sehe § 10 Abs. 3 BremKrhG nicht vor. \nJedenfalls habe die Beklagte vorliegend einem vorzeitigen Projektbeginn aber nicht \nzugestimmt. \nII. Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag \nder Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n- 4 - \n- 5 - \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nsind dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender \nRechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. nur: Beschl. des Senats v. 22.05.2017 – \n1 LA 306/15 – juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE \n110, 77 [83]; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104 [140]). Ein Erfolg \nder angestrebten Berufung muss nach summarischer Prüfung zumindest möglich sein \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 – 7 AV 4/03 –, NVwZ-RR 2004, 542). \nDie Darlegungen der Klägerin im Zulassungsverfahren sind nicht geeignet, einen \neinzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des \nangegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. \nDas Argument der Klägerin, § 10 Abs. 3 BremKrhG verstoße gegen § 11 S. 1 KHG, weil \ner nicht nur das „Nähere“ der Förderung regle, sondern eine dem KHG widersprechende \nRegelung enthalte und dadurch den Rechtsanspruch auf Förderung von Investitionen \nnach §§ 8, 9 Abs. 1 KHG einschränke oder gar zunichtemache, ist nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 10 Abs. 3 BremKrhG mit höherrangigem \nRecht zu begründen. Bereits bei summarischer Prüfung lässt sich feststellen, dass § 10 \nAbs. 3 BremKrhG nicht gegen das KHG verstößt. \nNach § 8 Abs. 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des KHG Anspruch auf \nFörderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei \nInvestitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet das KHG jedoch \ntrotz dieses Wortlauts für sich genommen keine unmittelbaren Förderansprüche der \nKrankenhausträger. Die §§ 8 - 11 KHG stellen nur „Grundsätze der Investitionsförderung“ \nauf; das „Nähere zur Förderung“ zu regeln überlässt § 11 KHG dem Landesrecht. Das \nKHG weist daher keinen vollzugsfähigen Gehalt zugunsten der Krankenhausträger auf, \nsondern richtet sich an die Landesgesetzgeber (BVerwG, Urt. v. 30.08.2012 \n– 3 C 17/11 –, juris Rn. 16). Es lässt den Ländern einen weiten Spielraum für \neigenständige Regelungen“ (BVerwG, aaO., Rn. 19). § 9 Abs. 1 KHG benennt zwar \nbestimmte Fördertatbestände, verzichtet aber darauf, diese detailliert bundesrechtlich zu \nnormieren (vgl. BVerwG, aaO., Rn. 20 f.). Es stellt sich daher – anders als die Klägerin \nmeint – nicht die Frage, ob § 10 Abs. 3 BremKrhG einen Rechtsanspruch des \nKrankenhausträgers aus dem KHG auf Förderung „einschränkt oder gar zunichtemacht“, \ndenn einen solchen Rechtsanspruch gibt es schon im Ansatz nicht. § 10 Abs. 3 \nBremKrhG darf lediglich nicht die in §§ 8 - 11 KHG bundesrechtlich niedergelegten \n„Grundsätze“ der Investitionsförderung verletzen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob \n\n- 5 - \n- 6 - \n§ 10 Abs. 3 BremKrhG – wie das Verwaltungsgericht meint – eine „Verfahrensvorschrift“ \noder – wie die Klägerin meint – ein materiell-rechtlicher Versagungsgrund ist. Die \nKlägerin selbst räumt in ihrem Zulassungsvorbringen ein, dass § 11 KHG dem \nLandesgesetzgeber nicht nur die Setzung von Verfahrensrecht, sondern auch die \nSetzung materiellen Rechts erlaube. Darauf deutet schon der Wortlaut des § 11 KHG hin, \nder die Länder ermächtigt „das Nähere zur Förderung“ zu regeln, und nicht lediglich „das \nNähere zum Verfahren der Förderung“. Würde § 9 KHG die Tatbestandsmerkmale der \nFörderung abschließend normieren und materielle Regelungen des Landesrechts \nausschließen, \nhätte \ner \nden \n„vollzugsfähigen \nGehalt“, \nden \nihm \ndas \nBundesverwaltungsgericht im o.g. Urteil vom 30. August 2012 gerade abspricht. Die \nLänder dürfen und müssen daher in ihren Krankenhausgesetzen die Fördertatbestände \ndes § 9 KHG durch weitere (negative oder positive) Tatbestandsmerkmale ausgestalten, \ndamit sie Vollzugsfähigkeit erlangen. \nDer in § 10 Abs. 3 BremKrhG vorgesehene Ausschluss der Förderung von Investitionen, \ndie vor Aufnahme in das Investitionsprogramm durchgeführt oder begonnen wurden, \nverstößt nicht gegen die Investitionsförderungsgrundsätze des KHG. § 8 Abs. 1 KHG \nselbst stellt den Grundsatz auf, dass ein Anspruch auf Förderung von Investitionen nach \n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG (eine solche liegt hier unstreitig vor) voraussetzt, dass diese in das \nInvestitionsprogramm aufgenommen sind. Zu der Frage, ob die Aufnahme in das \nInvestitionsprogramm schon vor Beginn bzw. Durchführung der Maßnahme erfolgt sein \nmuss oder ob auch bereits begonnene bzw. durchgeführte Investitionen nachträglich in \ndas Investitionsprogramm aufgenommen und gefördert werden können, schweigt das \nKHG. Wenn ein Landeskrankenhausgesetz sich – wie § 10 Abs. 3 BremKrhG – für die \nerste Variante (Aufnahme vor Projektbeginn erforderlich) entscheidet, ist dies mithin \nkeine Abweichung von den Grundsätzen des KHG, sondern lediglich eine besonders \nrestriktive Ausgestaltung des Grundsatzes, dass nur in das Investitionsprogramm \naufgenommene Projekte förderfähig sind. Eine solche strenge Ausgestaltung ist mit dem \nSinn und Zweck, den das KHG der Aufnahme eines Projekts in das Investitionsprogramm \nzuschreibt, vereinbar. Die Aufnahme in das Investitionsprogramm soll sicherstellen, dass \nErrichtungsmaßnahmen erst dann vorgenommen werden, wenn die entsprechenden \nHaushaltsmittel für die Förderung des konkreten Vorhabens in den Länderhaushalten zur \nVerfügung gestellt worden sind (vgl. Dettling/Gerlach, in: Würtenberger/ Altschwager/ \nGerhard, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, § 6 KHG Rn. 36). Dieses Ziel wird in \nbesonders hohem Maße verwirklicht, wenn die Aufnahme in das Investitionsproramm \nschon vor Beginn der Maßnahme erfolgt sein muss. \nOb und in welchem Maße sich andere Landesgesetzgeber für andere, weniger strenge \nAusgestaltungsmöglichkeiten entschieden haben, spielt für die Vereinbarkeit des \n\n- 6 - \n- 7 - \nbremischen Krankenhausgesetzes mit dem KHG keine Rolle. Daher kommt es auch nicht \nauf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob und inwieweit andere \nLandeskrankenhausgesetze mit § 10 Abs. 3 BremKrhG vergleichbare Regelungen \nenthalten oder nicht. \nDes Weiteren trägt die Klägerin vor, § 10 Abs. 3 BremKrhG sei eine aus dem \nZuwendungsrecht \nentlehnte \nhaushaltsrechtliche \nRegelung, \ndie \nnicht \nauf \ndie \nInvestitionsförderung für Krankenhäuser hätte übertragen werden dürfen, da auf letztere \nnach dem KHG bzw. den Landeskrankenhausgesetzen ein Anspruch bestehe. Auch \ndieses Argument stellt die Vereinbarkeit von § 10 Abs. 3 BremKrhG mit höherrangigem \nRecht nicht schlüssig in Frage. Dass die Investitionsförderung keine „Zuwendung“ im \nhaushaltsrechtlichen Sinne (§ 23 LHO) ist, weil sie nicht „freiwillig“ gewährt wird, sondern \nin Erfüllung eines aus § 8 Abs. 1, 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 BremKrhG (nicht aber \nunmittelbar aus §§ 8, 9 KHG, vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2012 – 3 C 17/11 –, juris Rn. 16) \nfolgenden Anspruchs des Krankenhausträgers (vgl. dazu auch Brem. Bürgerschaft, LT-\nDrs. 17/1539, S. 26), wird im angegriffenen Urteil nicht bezweifelt. Dem Charakter der \nKrankenhausinvestitionsförderung als gesetzlichem Anspruch trägt der Umstand \nRechnung, \ndass \ndas \nVerbot \ndes \nvorzeitigen \nProjektbeginns \nfür \ndie \nKrankenhausinvestitionsförderung in § 10 Abs. 3 BremKrhG spezialgesetzlich geregelt ist \nund nicht – wie bei Zuwendungen (vgl. Ziff. 1.3 der VV zur § 44 LHO) – auf bloßen \nVerwaltungsvorschriften \nzur \nLandeshaushaltsordnung \nberuht. \nWieso \nes \ndem \nLandesgesetzgeber verwehrt sein sollte, einen haushaltsrechtlichen Grundgedanken, der \ndie wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmittel sicherstellen will, in \ndas \nKrankenhausförderungsrecht \nzu \nübertragen, \nerschließt \nsich \naus \ndem \nZulassungsantrag nicht schlüssig. Auch der Bundesgesetzgeber verfolgt im KHG mit der \nRegelung, dass nur in das Investitionsprogramm aufgenommene Investitionen förderfähig \nsind (§ 8 Abs. 1 KHG), haushaltspolitische Ziele und will namentlich eine Überforderung \nder öffentlichen Haushalte vermeiden (vgl. Dettling/Gerlach, in: Würtenberger/ \nAltschwager/ Gerhard, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, § 8 KHG Rn. 8). \nDass § 10 Abs. 3 BremKrhG im Gegensatz zu den im Zuwendungsrecht üblichen \nRegelungen (vgl. Ziff. 1.3 der VV zu § 44 LHO) keine Ausnahmen vom Verbot des \nvorzeitigen Projektbeginns vorsieht, stellt die Vereinbarkeit der Vorschrift mit \nhöherrangigem Recht ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Dabei kann dahinstehen, ob es \nverfassungsrechtlich oder durch die Förderungsgrundsätze des KHG geboten ist, solche \nAusnahmen vorzusehen. Denn ein solcher Mangel könnte – wie von der Klägerin selbst \nan anderer Stelle ihres Zulassungsvorbringens gefordert – gegebenenfalls durch \nverfassungs- bzw. bundesrechtskonforme Auslegung des § 10 Abs. 3 BremKrhG \nausgeräumt werden. Nach den von der Klägerin insoweit nicht angegriffenen \n\n- 7 - \n- 8 - \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts stellt die Beklagte in ihrer Praxis durchaus in \n(analoger) \nAnwendung \nhaushaltsrechtlicher \nGrundsätze \n„Unschädlichkeitsbescheinigungen“ aus. \nAuch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 10 Abs. 3 BremKrhG könne nicht mit \ndem \nArgument \nunberücksichtigt \nbleiben, \ndass \ner \ninnerhalb \neines \nPauschalförderungssystems „systemwidrig“ bzw. „nicht folgerichtig“ sei, wird von der \nKlägerin nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. \nDie Klägerin trägt hierzu vor, Sinn und Zweck der in § 10 Abs. 1 BremKrhG \nvorgesehenen Investitionsförderungspauschale sei es, den Krankenhäusern zu \nüberlassen, ob und in welcher Reihenfolge sie angemeldete Investitionsvorhaben \nrealisieren. \nDieser \nZweck \nwerde \nverfehlt, \nwenn \nein \nvorzeitiger \nBeginn \nder \nBaumaßnahmen zum Ausschluss von der Förderung führe. \nMit dieser Argumentation verkennt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht von der \nAnnahme \nausgeht, \ndas \nBremKrhG \nsehe \n– \nanders \nals \nzum \nBeispiel \ndas \nKrankenhausgesetz \ndes \nLandes \nNordrhein-Westfalen \n– \nkein \n„strenges“ \nBaupauschalensystem vor, sondern ein Mischsystem, das mit dem Melde- und \nPrüfverfahren nach § 9 BremKrhG noch Elemente der Einzelförderung enthalte. Das \ngesamte System der Aufstellung des Investitionsprogramms nach dem BremKrhG sei – \nso das Verwaltungsgericht weiter –, auf einen Ausschluss von abgeschlossenen \nProjekten angelegt, weil es sich nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 S. 1 BremKrhG nur \nauf „geplante“ Investitionsprojekte beziehe. Abgeschlossene Projekte seien aber nicht \n(mehr) „geplant“. \nDiese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch die von der Klägerin \nangeführten Zitate aus der amtlichen Begründung zum Entwurf des BremKrhG (Brem. \nBürgerschaft, LT-Drs. 17/1539) nicht schlüssig in Frage gestellt. Zwar heißt es dort in der \nTat, dass „es dem Krankenhaus überlassen bleibt, welche Investitionen mit den festen \njährlichen Beträgen vorrangig finanziert werden“, dass „[d]ie Entscheidung über die \nDringlichkeit der beabsichtigten Investition […] nunmehr allein beim jeweiligen \nKrankenhaus“ \nliege, \ndass \ndie \nKrankenhausträger \ndas \nRecht \nerhalten, \n„ihre \nInvestitionsvorhaben mit Mitteln des § 10 in eigener Verantwortung und aufgrund ihrer \nökonomischen Entscheidung in beliebiger Reihenfolge zu realisieren“ und dass das \nInvestitionsprogramm dadurch „seine bisher bahnende und entscheidende Funktion“ \nverliere. \nZugleich \nwird \ndem \nInvestitionsprogramm \naber \neine \nneue \nFunktion \nzugeschrieben: Mit der Aufnahme in dieses Programm sei „die Anerkennung der \ngrundsätzlichen Förderfähigkeit verbunden und damit die Erlaubnis, die angemeldeten \nBaumaßnahmen über pauschale Investitionsförderung zu refinanzieren.“ Die Anmeldung \n\n- 8 - \n- 9 - \nder Projekte, die im folgenden Kalenderjahr mit Hilfe der Investitionsförderungspauschale \nfinanziert werden sollen, zum Investitionsprogramm durch die Krankenhausträger (§ 9 \nAbs. 1 Satz 4 BremKrhG) diene dazu, dass die Förderbehörde weiß, „welche \nInvestitionsprojekte wann begonnen werden“ (vgl. zum gesamten vorstehenden Brem. \nBürgerschaft, LT-Drs. 17/1539, S. 27). Das Entscheidungsrecht des Krankenhausträgers \nüber die Verwendung der Investitionspauschale und die Realisierungsreihenfolge der \nProjekte bezieht sich also auch nach der Begründung des Gesetzentwurfs nur auf eine \nAuswahl unter den ins Investitionsprogramm aufgenommenen, „beabsichtigten“ \nProjekten. Für Projekte, die nicht ins Investitionsprogramm aufgenommen wurden und \ndie bereits durchgeführt oder begonnen – also nicht mehr lediglich „beabsichtigt“ – sind, \nsoll die Investitionspauschale mithin nicht zur Verfügung stehen. \nDass der bremische Gesetzgeber durch höherrangiges Recht daran gehindert ist, an \nStelle \neines \n„reinen“ \nPauschalförderungssystems \noder \neines \n„reinen“ \nEinzelförderungssystems ein „Mischsystem“ zu normieren, ist weder dargelegt noch \nersichtlich. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG gibt keine bestimmte Art der Verwirklichung der \nFörderung vor und belässt den Ländern damit die Freiheit zur Wahl der Fördermethode \n(BVerwG, Urt. v. 30.08.2012 – 3 C 17/11 –, juris Rn. 21). Mischmodelle aus Einzel- und \nPauschalförderungskomponenten \nsind \nzulässig \n(vgl. \nHuster/ \nKaltenborn, \nKrankenhausrecht, 2. Aufl. 2017, § 5 Rn. 34). \nDie Argumente, die die Klägerin gegen den Zweck vorträgt, den das Verwaltungsgericht \ndem § 10 Abs. 3 BremKrhG beimisst, sind ebenfalls nicht schlüssig. Nach Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts dient die Vorschrift dem legitimen Interesse der öffentlichen \nHand, vorab zu wissen, wofür das von ihr zu bewilligende Geld ausgegeben werden soll. \nDie Klägerin wendet ein, dieser Zweck werde bereits durch das Meldeverfahren nach § 9 \nAbs. 1 BremKrhG erreicht. Damit verkennt sie, dass § 9 Abs. 1 BremKrhG zwar \nMeldepflichten bezüglich geplanter Investitionsprojekte vorschreibt, aber nicht die \nRechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung regelt. Welche Folgen es hat, wenn ein \nInvestitionsprojekt nicht in dem Stadium, in dem es lediglich „geplant“ ist, nach dem in § 9 \nBremKrhG vorgesehenen Verfahren zum Investitionsprogramm angemeldet und darin \naufgenommen \nwird, \nsondern \nstattdessen \nschon \nvor \nAufnahme \nin \ndas \nInvestitionsprogramm begonnen bzw. durchgeführt wird, ergibt sich erst aus § 10 Abs. 3 \nBremKrhG: Das Projekt ist dann nicht (mehr) förderfähig. § 10 Abs. 3 BremKrhG steht \ndaher nicht in Konflikt mit § 9 BremKrhG, sondern ergänzt diesen. Nicht nachvollziehbar \nist der Einwand der Klägerin, der vom Verwaltungsgericht verwendete Begriff „zu \nbewilligende[s] Geld“ sei fehlerhaft, weil das BremKrhG kein Bewilligungsverfahren und \nkeinen Förderbescheid vorsehe und die Förderung auch nicht auf Deckungsfähigkeit \nangelegt sei. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 BremKrHG erfolgt die Förderung „durch Bescheid der \n\n- 9 - \n- 10 - \n[…] Förderbehörde“; die Fördermittel sind nach § 8 Abs. 2 S. 1 BremKrhG „so zu \nbemessen, dass sie die förderfähigen und […] notwendigen Investitionskosten decken.“ \nDas Argument der Klägerin, § 10 Abs. 3 BremKrhG sei verfassungswidrig, weil ein \nKrankenhausträger \nkeinen \neinklagbaren \nAnspruch \nauf \nAufnahme \nin \ndas \nInvestitionsprogramm habe und es somit vollkommen in der Hand der Förderbehörde \nliege, ob eine notwendige Investition gefördert wird, begründet ebenfalls keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. \nEs bezieht sich schon nicht auf einen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils. \nDenn das Verwaltungsgericht ist der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, wonach ein Krankenhausträger keine unmittelbaren oder \nmittelbaren Rechte auf Aufnahme in ein konkretes Investitionsprogramm oder gar auf \neine konkrete Förderung herleiten könne (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. \n17.06.2010 – 13 A 2749/08 –, juris Rn. 36), nicht vollständig gefolgt. Es hat hierzu \nvielmehr ausgeführt: „Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn über einen Antrag auf \nAufnahme eines Investitionsvorhabens in das Investitionsprogramm durch die Behörde \nnegativ entschieden wurde. In einem solchen Fall muss das jeweilige Krankenhaus die \nMöglichkeit haben, eine Verpflichtungsklage zu erheben.“ \nIm Übrigen würde das von der Klägerin aufgezeigte Problem nicht durch § 10 Abs. 3 \nBremKrhG verursacht, sondern hätte seinen Grund in § 8 Abs. 1 S. 1 KHG. Nach dieser \nVorschrift können nur in das Investitionsprogramm aufgenommene Projekte gefördert \nwerden. Das Problem, dass das Fehlen eines einklagbaren Anspruchs auf Aufnahme in \ndas Investitionsprogramm dem Krankenhausträger im Ergebnis die Erlangung der \nFörderung erschwert, weil diese von der Aufnahme in das Investitionsprogramm \nabhängig ist, ist also schon im Bundesrecht angelegt. Die Vereinbarkeit dieses \nZustandes mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 12 GG hat das OVG Nordrhein-Westfalen in \nseinem Urteil vom 17. Juni 2010 – 13 A 2749/08 –, juris Rn. 38 ff. mit ausführlicher \nArgumentation bejaht. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. \nQuasi hilfsweise trägt die Klägerin vor, § 10 Abs. 3 BremKrhG hätte zumindest \nverfassungskonform dahingehend ausgelegt werden müssen, dass abweichend vom \nWortlaut die Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Projektbeginns aus dem \nHaushaltsrecht (vgl. Ziff. 1.3 der VV zu § 44 I LHO) in die Vorschrift hineingelesen \nwerden. Dann wäre eine Förderung hier nicht ausgeschlossen, denn die Beklagte habe \ndem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt und auch die generelle Förderfähigkeit des \nProjekts „Mutter-Kind-Zentrum“ im Sinne des § 9 Abs. 1 BremKrhG bestätigt. \nAuch dieser Vortrag stellt indes keinen das angefochte Urteil tragenden Rechtssatz oder \neine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in \n\n- 10 - \n- 11 - \nFrage. Das Verwaltungsgericht hat, anders als die Klägerin meint, die Möglichkeit einer \nvom Wortlaut der Norm abweichenden verfassungskonformen Auslegung des § 10 Abs. \n3 BremKrhG nicht verkannt. Es hat eine solche Auslegung lediglich nicht für notwendig \ngehalten, weil es die Norm auch bei wortlautgetreuer Auslegung für verfassungskonform \nhielt. Des Weiteren ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass selbst wenn man die \nAusnahmen vom Verbot des vorzeitigen Projektbeginns aus Ziff. 1.3 VV zu § 44 I LHO in \n§ 10 Abs. 3 BremKrhG hineinlesen würde, deren Voraussetzungen im konkreten Fall \nnicht vorlägen, weil die Beklagte dem vorzeitigen Projektbeginn nicht zugestimmt habe. \nDie Klägerin wendet hiergegen ein, sie habe die Beklagte bereits in ihrem Antrag vom 19. \nApril 2012 und in einem weiteren Schreiben vom 10. Mai 2012 auf die Notwendigkeit \neines unmittelbaren Baubeginns hingewiesen und die Zustimmung hierzu beantragt. Die \nBeklagte habe daraufhin im Zuwendungsbescheid vom 31. August 2012 ausdrücklich \nerklärt, dem vorzeitigen Beginn der Umbau- und Sanierungsmaßnahmen „wurde am 16. \nMai 2012 zugestimmt“. Der Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Projektbeginn bezog \nsich indes nach dem Wortlaut des Schreibens der Klägerin an die Beklagte vom 10. Mai \n2012 nur auf „die im Schreiben vom 19.04. erläuterten Einzelmaßnahmen (Umbau von 2 \nStationen)“, d.h. nicht auf das Gesamtprojekt „Mutter-Kind-Zentrum“, sondern nur auf das \nTeilprojekt „Stationssanierungen und -umstrukturierungen“. Für dieses Teilprojekt \nbewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 31. August 2012 eine Zuwendung \nnach § 44 LHO aus „UVI-Mitteln“, also eine Finanzierung außerhalb des BremKrhG. \nWenn die Beklagte in diesem Bescheid ausgeführt hat „[d]em vorzeitigen Beginn der \nUmbau- und Sanierungsmaßnahme“ sei zugestimmt worden, bezieht sich diese \nZustimmung mithin weder auf das Gesamtprojekt Mutter-Kind-Zentrum noch auf eine \nFörderung nach dem BremKrhG. Erklärt wurde von der Beklagten nur, dass ein \nvorzeitiger Beginn der „Stationssanierungen und -umstrukturierungen“ der Förderung \ndieses Teilprojekts durch eine Zuwendung aus UVI-Mittel nicht entgegenstehe. Denn \nallein eine solche Zuwendung war Gegenstand des Bescheides. \nDes Weiteren trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe bereits vor Projektbeginn die \ngenerelle Förderfähigkeit des Investitionsvorhabens Mutter-Kind-Zentrum bestätigt, was \nebenfalls einen vorzeitigen Projektbeginn erlaube. Sie verweist diesbezüglich auf eine \nVorlage für eine gemeinsame Sitzung von Magistrat und Senat am 3. Juli 2012 sowie auf \neine Vorlage für die Sitzung der staatlichen Gesundheitsdeputation ebenfalls am 3. Juli \n2012. Die erstgenannte Vorlage ist jedoch lediglich ein Bericht der Beklagten an den \nSenat und den Magistrat über den „vorgeschlagenen Lösungsweg“ zur Sicherstellung der \nKrankenhausversorgung in B. auf dem Gebiet „Gynäkologie und Geburtshilfe“. Der \nBericht erwähnt die drei Teilmaßnahmen des Projekts „Mutter-Kind-Zentrum“ und führt \naus, dass für das Teilprojekt „Sanierung und Umstrukturierung von Stationen“ eine \n\n- 11 - \n- 12 - \nZuwendung des Landes aus UVI-Mitteln und eine ergänzende Zuwendung der Stadt B. \nzur Verfügung gestellt werden solle. Zu einer Förderung nach dem BremKrhG äußert sich \ndie Vorlage nicht. Dasselbe gilt für die Deputationsvorlage. Auch sie befasst sich nur mit \nder Förderung der Stationssanierung und –umstrukturierung aus UVI-Mitteln und sieht \nvor, dass die Deputation einer entsprechenden Mittelverwendung zustimmt. \n2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \nEine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, \nwenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. \nüberdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten \nverursacht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Sachverhalt geklärt ist und die \nangesprochenen Rechtsfragen sich, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne \nWeiteres aus dem Gesetz bzw. aus dazu mittlerweile ergangener (höchstrichterlicher) \nRechtsprechung beantworten lassen. \nAn diesem Maßstab gemessen hat die Klägerin besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten der Rechtssache nicht dargelegt. Sie verweist insofern zum einen \npauschal auf ihre Darlegungen zu den Zulassungsgründen „ernstliche Zweifel“ und \n„grundsätzliche Bedeutung“. Des Weiteren trägt sie vor, besondere rechtliche \nSchwierigkeiten seien bereits deshalb gegeben, weil das Verwaltungsgericht sich \nveranlasst gesehen habe, im angefochtenen Urteil umfassend auf die Einwendungen der \nKlägerin zur Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 BremKrhG einzugehen. Aus diesen \nDarlegungen ergeben sich indes keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache. Im \nKern dreht sich der Rechtsstreit nur um eine Rechtsfrage, nämlich um die Vereinbarkeit \ndes § 10 Abs. 3 BremKrhG mit höherrangigem Recht bzw., sozusagen hilfsweise, um die \nNotwendigkeit einer vom Wortlaut abweichenden verfassungskonformen Auslegung der \nVorschrift. \nDie Frage der Vereinbarkeit von § 10 Abs. 3 BremKrhG mit höherrangigem Recht, \ninsbesondere dem KHG, lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und der vorhandenen \nRechtsprechung beantworten. Hierzu verweist der Senat auf seine Ausführungen zum \nZulassungsgrund „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils“. \nRechtsprechung oder gewichtige Literaturmeinungen, die die Auffassung vertreten, dass \n§ 10 Abs. 3 BremKrhG nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei, und mit denen man \nsich \ndaher \nzur \nBegründung \neines \ngegenteiligen \nErgebnisses \neingehend \nauseinandersetzen \nmüsste \n(vgl. \nzur \nBedeutung \neines \nsolchen \nerhöhten \nBegründungsaufwandes für den Zulassungsgrund „besondere rechtliche Schwierigkeiten“ \nBVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 – NVwZ 2009, 3642 [3643]) sind von der \n\n- 12 - \n- 13 - \nKlägerin nicht benannt worden und sind dem Senat auch nicht bekannt. Wenn das \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Urteil dennoch unter Auseinandersetzung mit den \nArgumenten der Klägerin ausführlich begründet, wieso es § 10 Abs. 3 BremKrhG für \nverfassungs- und bundesrechtskonform hält, ist dies nicht besonderen Schwierigkeiten \nder Rechtssache geschuldet, sondern erfüllt lediglich den Anspruch der Klägerin auf \nrechtliches Gehör. \nDie Frage einer verfassungskonformen Auslegung von § 10 Abs. 3 BremKrhG durch \n„Hineinlesen“ der im Zuwendungsrecht anerkannten Ausnahmen vom Verbot des \nvorzeitigen Projektbeginns ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Denn \nselbst wenn man diese Ausnahmen in § 10 Abs. 3 BremKrhG hineinlesen würden, lägen \ndie \nVoraussetzungen \ndes \neinzigen \nvon \nder \nKlägerin \ngeltend \ngemachten \nAusnametatbestandes nicht vor, da die Beklagte dem vorzeitigen Projektbeginn bezogen \nauf eine Förderung nach dem BremKrhG weder zugestimmt noch die generelle \nFörderfähigkeit festgestellt hat. Insofern wird auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund \n„ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils“ verwiesen. \n3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zu. \nDie grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann \nnur angenommen werden, wenn ein Verfahren eine in rechtlicher oder tatsächlicher \nHinsicht bedeutsame Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich \nist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Nicht klärungsbedürftig ist eine \nRechtsfrage, \nderen \nBeantwortung \nsich \nunter \nHeranziehung \nder \nanerkannten \nAuslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen \nRechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2010 \n– 1 BvR 1634/04 –, NVwZ 2010, 1482 [1485]). \nDie Klägerin bezeichnet folgenden Rechtsfragen als grundsätzlich bedeutsam: \n- \nIst § 10 Abs. 3 BremKrhG mit höherrangigem Recht vereinbar? \n- Unter welchen Voraussetzungen erlaubt es § 11 KHG, im Landesrecht einen \nAusschluss der Förderung von Investitionen vorzusehen, weil mit dem Bau vor Aufnahme \nin das Investitionsprogramm des Landes begonnen oder dieser durchgeführt worden ist? \n- \nKönnen haushaltsrechtliche Vorgaben aus dem Zuwendungsrecht im Bereich des \nBremKrhG hinsichtlich des Ausschlusses der Förderung von Investitionen übernommen \noder sogar verschärft werden? Oder steht dem der bundes- und landesrechtliche \nRechtsanspruch \ndes \nKrankenhauses \nauf \nFörderung \nseiner \nnotwendigen \nInvestitionskosten entgegen? \n\n- 13 - \n \n- Ist § 10 Abs. 3 BremKrhG mit den aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Prinzipien der \nSystemgerechtigkeit \nund \nFolgerichtigkeit \nsowie \ndem \nVerhältnismäßigkeitsprinzip \nvereinbar? \n- Welche Rechtsgrundsätze sind bei der Auslegung des § 10 Abs. 3 BremKrhG \nanwendbar? Ist § 10 Abs. 3 BremKrhG verfassungskonform dahingehend auszulegen, \ndass eine Zustimmung der für den Haushalt zuständigen Behörde oder die Bejahung der \ngenerellen Förderfähigkeit des Vorhabens eine Berufung der Förderbehörde auf die \nVorschrift ausschließen? \nDiese Fragen begründen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die in den \nersten vier Spiegelstrichen aufgeworfenen Fragen betreffen sämtlich die Vereinbarkeit \nvon § 10 Abs. 3 BremKrhG mit höherrangigem Recht und entsprechen den Argumenten, \ndie die Klägerin zum Zulassungsgrund „ernstliche Zweifel“ vorgetragen hat. Sie lassen \nsich ohne Weiteres aus dem Gesetz und der vorhandenen Rechtsprechung beantworten. \nHierzu verweist der Senat auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund „ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils“. Die im fünften Spiegelstrich \naufgeworfenen Rechtsfragen betreffen die Notwendigkeit einer verfassungskonformen \nAuslegung des § 10 Abs. 3 BremKrhG. Die entsprechenden Argumente wurde von der \nKlägerin schon zum Zulassungsgrund „ernstliche Zweifel“ vorgetragen. Sie sind im \nvorliegenden Fall indes nicht entscheidungserheblich, weil weder eine Zustimmung der \nFörderbehörde zum vorzeitigen Projektbeginn noch eine Feststellung der generellen \nFörderfähigkeit des Vorhabens durch die Förderbehörde bezogen auf eine Förderung \nnach dem BremKrhG vorliegen. Hierzu verweist der Senat auf seine Ausführungen zum \nZulassungsgrund „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils“. \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 52 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-01-15/1-la-28-18","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-01-15/1-la-28-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364496","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.882443+00:00"}}