{"status":"available","doknr":"OLD364493","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-01-17","aktenzeichen":"AufenthG § 25 Abs 5","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 333/18 \n(VG: \n4 V 2732/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 17. Januar 2019 \nbeschlossen: \nDie \nBeschwerde \ngegen \nden \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 4. Kammer – vom 7.12.2018 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n5.000,00 EUR festgesetzt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. Der Antragsteller beantragt wörtlich die Anordnung, hilfsweise Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. \nOktober 2018, mit dem er ausgewiesen, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nabgelehnt und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde. \nDer Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1985 in der Türkei geboren \nund reiste im Jahr 1992 mit seiner Familie nach Deutschland ein. Nach erfolglosem \nAsylverfahren wurde er zunächst geduldet, bis ihm am 22. Mai 2000 eine \nAufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG erteilt wurde. Die Aufenthaltsbefugnis wurde \nzuletzt bis zum 24. Mai 2006 verlängert. Der Antragsteller beantragte am 7. Juni 2006 die \nweitere Verlängerung; seither erhielt er Fiktionsbescheinigungen (§ 81 Abs. 4 AufenthG). \nDer Antragsteller ist wie folgt strafrechtlich verurteilt worden: Am 22. September 2003 \nverurteilte ihn das Amtsgericht A. zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr wegen \nKöperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, deren Vollstreckung zur Bewährung \nausgesetzt wurde. Am 4. Mai 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht B. zu einer \nGeldstrafe von 70 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und \nunerlaubten Entfernens vom Unfallort. Am 27. Februar 2009 verurteilte ihn das \nAmtsgericht A. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen versuchter gefährlicher \nKörperverletzung. Am 20. August 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht A. wegen \nfahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu \neiner Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Am 23. November 2010 verurteilte ihn das \nAmtsgericht A. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung auf Bewährung \nausgesetzt wurde. Unter Einbeziehung des letztgenannten Urteils verurteilte das \nAmtsgericht A. den Antragsteller am 30. Juli 2013 wegen unerlaubter Abgabe von \nBetäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren in Tateinheit \nmit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr, \nderen Vollstreckung vom Landgericht C. mit Urteil vom 11. Februar 2014 zur \nBewährung ausgesetzt wurde. Am 29. April 2015 verhängte das Amtsgericht A. wegen \nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Am \n28. September 2016 verurteilte das Amtsgericht Westerstede den Antragsteller wegen \nvorsätzlichem \nFahren \nohne \nFahrerlaubnis \nund \nUrkundenfälschung \nzu \neiner \nFreiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei die letzte Tat am 24. September 2015 begangen \nworden war. Diese Freiheitsstrafe verbüßte der Antragsteller vom 22. Juni bis zum 1. \nDezember 2017. Das Landgericht C. widerrief die Aussetzung der im Urteil des \nAmtsgerichts A. vom 30. Juli 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung. \n\n- 3 - \n- 4 - \nDiese Strafe verbüßt der Antragsteller seit dem 3. April 2018 in der Justizvollzugsanstalt \nD. . \nMit Bescheid vom 10. Oktober 2018 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller für 4 \nJahre aus, lehnte den Antrag vom 7. Juni 2006 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nab und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Die sofortige Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung wurde angeordnet. \nDer Antragsteller hat am 2. November 2018, erweitert am 8. November 2018, beim \nVerwaltungsgericht Klage gegen diesen Bescheid erhoben und die Wiederherstellung \nbzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 abgelehnt. \nHiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung seiner \nBeschwerde trägt er vor, er habe beim Standesamt am 28. Dezember 2018 die \nEheschließung mit seiner Verlobten, die deutsche Staatsangehörige ist, angemeldet. Der \nEheschließungstermin sei für den 5. Februar 2019 angesetzt. Eine vorherige \nAufenthaltsbeendigung würde die Eheschließung vereiteln und wäre ein schwerer Eingriff \nin das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Außerdem müsse die Abwägung zwischen \nAusweisungs- und Bleibeinteresse nach erfolgter Eheschließung zu seinen Gunsten \nausfallen, da er dann ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 \nNr. 4 AufenthG habe. Er werde dann zeigen können, dass er unter den veränderten \nLebensumständen ein straffreies Leben führen und sich integrieren könne. Zumindest ein \n„nur vorläufig […] geduldetes Aufenthaltsrecht“ sei ihm bis zur Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts in der Hauptsache zu gewähren. Eine Eheschließung in der Türkei \nsei nicht möglich, weil seine Verlobte wegen der Pflege ihrer Großmutter Deutschland \nnicht verlassen könne und er in der Türkei mangels Wohnsitz und sozialer Bindungen \nauch nicht ohne Weiteres eine Eheschließung kurzfristig organisieren könne. Er und \nseine Verlobte hätten schon überaus großen Aufwand für die Eheschließung betrieben. \nDie \nAntragsgegnerin \nist \nder \nBeschwerde \nentgegengetreten. \nDas \nöffentliche \nVollzugsinteresse überwiege nach wie vor das Bleibeinteresse des Antragstellers. Die \nBeziehung zu seiner Verlobten habe den Antragsteller bereits in der Vergangenheit nicht \nvon Straftaten abgehalten. Die Eheschließung könne in der Türkei realisiert werden. Da \ndie \nEheschließung \nin \nKenntnis \nder \nAusweisung \nund \nbeabsichtigten \nAufenthaltsbeendigung angemeldet worden sei, könnten die Verlobten nicht darauf \nvertrauen, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft ohne zeitliche Unterbrechung in \nDeutschland führen könnten. \nSeine Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt ist nach Angaben des Antragstellers für \nden 2. Februar 2019 vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat angekündigt, den \n\n- 4 - \n- 5 - \nAntragsteller am 28. Januar 2019 abschieben zu wollen, falls seine Beschwerde keinen \nErfolg hat. \nII. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.12.2018 erhobene \nBeschwerde des Antragstellers, bei deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. \n1. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antrag auf \nWiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit \nunzulässig ist, als er sich auf die Ausweisung bezieht, weil die Klage diesbezüglich \nbereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Die sofortige Vollziehung wurde im \nangefochtenen Bescheid (Ziff. 5) nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung \nangeordnet. Dies wird von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten. Zulässiger \nGegenstand eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens kann vorliegend allein die \nAblehnung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sein. \n2. Soweit der Antragsteller sich gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis wendet, \nversteht der Senat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in \nsachgerechten Auslegung (§ 88 VwGO) dahingehend, dass die Antragsgegnerin im \nWege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, den Antragsteller bis zur \nEntscheidung über seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dulden. Ein \nwörtliches Verständnis der Anträge als Begehren auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage würde dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht gerecht, \nweil die Anträge dann unzulässig wären. \nDas Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei einem Streit über die Ablehnung eines \nAufenthaltstitels nur dann die statthafte Antragsart, wenn der Antrag auf Erteilung bzw. \nVerlängerung des Aufenthaltstitels Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG \nhatte. Hatte der Antrag diese Fiktionswirkung nicht, ist ein Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gerichtet auf Duldung des Ausländers bis zur Entscheidung \nüber die Verpflichtungsklage bzw. den Verpflichtungswiderspruch hinsichtlich des \nAufenthaltstitels das statthafte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 -, ZAR 2010, 32). \nDas Verwaltungsgericht ging zu Unrecht davon aus, dass der verspätet gestellte Antrag \nauf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 7.6.2006 gem. § 81 Abs. 4 Satz 3 \nAufenthG noch Fiktionswirkung auslöste. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung \nauf die der Sache nach mit Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes vom 1.6.2012 (BGBl. I S. 1224) \neingefügte und am 1.8.2012 in Kraft getretene Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 3 \nAufenthG gestützt. Die Frage, ob ein Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels die \nFiktionswirkung auslöst, ist indes nach der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden \n\n- 5 - \n- 6 - \nRechtslage zu beurteilen. In diesem Zeitpunkt (7.6.2006) enthielt § 81 Abs. 4 AufenthG \nnoch keine Regelung, die es ermöglichte, einem erst nach Ablauf des Aufenthaltstitels \ngestellten Verlängerungsantrag Fiktionswirkung beizumessen. Zu der damaligen \nRechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr entschieden, dass ein verspätet \ngestellter Verlängerungsantrag keine Fiktionswirkung auslöst und davon auch bei \n„leichter Verspätung“ keine Ausnahme gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.6.2011 – 1 C 5/10 – NVwZ 2011, 1340 [1341 – Rn. 15 f.]). Eine rückwirkende \nAnwendung des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auf Verlängerungsanträge, die vor dem \nInkrafttreten der Norm gestellt worden sind, ist mangels einer entsprechenden \nGeltungszeit- oder Übergangsbestimmung nicht möglich (Benassi, InfAuslR 2013, 53 \n[54]; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.3.2013 – OVG 7 S 18.13 – juris \nRn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.09.2016 – 10 B 791/16 –, juris Rn. 17; \nNds. OVG, Beschl. v. 24.03.2017 – 8 LA 197/16 –, juris Rn. 11 f.). \n3. Der weitere Vortrag des Antragstellers, er dürfe jedenfalls vor der beabsichtigten \nEheschließung mit seiner deutschen Verlobten am 5. Februar 2019 nicht abgeschoben \nwerden, könnte ebenfalls nur unter dem Aspekt eines Antrags auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung auf Duldung Erfolg haben. \n4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Der Antragsteller \nhat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf eine Duldung zusteht. \na) Ein Duldungsanspruch besteht nicht im Hinblick auf die anhängige Klage auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 -, \nZAR 2010, 32 [33]). Denn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht \ndem Antragsteller nicht zu. Dies gilt unabhängig von einer eventuellen Sperrwirkung der \nAusweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG, so dass es einer inzidenten Prüfung der \nRechtmäßigkeit der Ausweisung vorliegend nicht bedarf. \nAls Erteilungsgrundlage für die begehrte Aufenthaltserlaubnis beruft sich der \nAntragsteller in seinem Schriftsatz vom 6. November 2018, in dem er die Klage um den \nVerpflichtungsantrag erweiterte, auf § 25 Abs. 5 AufenthG. Dies entspricht der Sache \nnach der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG, die er bis zum 24.5.2006 besaß \n(vgl. Wunderle, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 101 Rn. 33). Eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann dem Antragsteller indes nicht \nerteilt werden, weil seine Ausreise derzeit nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen \nGründen unmöglich ist. \naa) Ein rechtliches Ausreisehindernis ergibt sich für den Antragsteller nicht aus dem \nSchutz des Privat- oder Familienlebens nach Art. 8 EMRK. \n\n- 6 - \n- 7 - \nZwar berührt die Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller den \nSchutzbereich dieses Rechts. Der Begriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst \ndie Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der \nGesellschaft, in der sie leben (EGMR [GK], Urt. v. 46410/99, 18.10.2006, NVwZ 2007, \n1279 [1281 – Rn. 59]; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2010 - 1 A 383/09 -, juris \nRn. 9; Beschl. v. 28.6.2011 - 1 A 141/11 -, juris Rn. 47). Der Antragsteller hält sich seit \nseinem siebten Lebensjahr, mithin seit über 26 Jahren, in Deutschland auf und unterhält \nBeziehungen mindestens zu seinen hier lebenden Verwandten, namentlich seiner Mutter \nund seinem Bruder, sowie zu seiner Verlobten, die deutsche Staatsangehörige ist. Damit \nunterhält er soziale Beziehungen im Bundesgebiet. Ob diese Beziehungen außer unter \ndem Aspekt des Privatlebens auch unter dem Aspekt des Familienlebens in den \nSchutzbereich des Art. 8 EMRK fallen, kann offen bleiben, da nach der Rechtsprechung \ndes EGMR nicht strikt zwischen beiden unterschieden werden muss (vgl. EGMR [GK], \nUrt. v., 18.10.2006, - 46410/99 - Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 – Rn. 59]). Ebenso \nkann offen blieben, ob die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Fällen \nwie dem vorliegenden Eingriffscharakter hat oder ob es vielmehr um die Erfüllung einer \npositiven Gewährleistungspflicht (positive obligation/ obligation positive) durch den \nAufenthaltsstaat geht, denn die anwendbaren Grundsätze sind in beiden Fällen ähnlich \n(so ausdrücklich EGMR, Urt. v. 14.6.2011 – 38058/09 –, Osman ./. DK, NVwZ 2012, 947 \n[948 – Rn. 53]). \nDie Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist im vorliegenden Fall von der \nSchranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie dient dem Schutz eines der in Art. 8 \nAbs. 2 EMRK genannten Rechtsgüter, nämlich der Verhütung von Straftaten, und ist in \neiner demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil sie \nverhältnismäßig ist. \nIm Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind das Ausmaß der Verwurzelung des \nhier aufgewachsenen Ausländers bzw. die für ihn mit der „Entwurzelung“ verbundenen \nFolgen zu ermitteln und zu gewichten und mit den Gründen, die für eine \nAufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Das verlangt eine konkrete und \nindividuelle Prüfung des jeweiligen Einzelfalles (st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 22.11.2010 - 1 A 383/09 -, juris Rn. 9). Zwar vermittelt Art. 8 EMRK keiner \nKategorie von Ausländern einen absoluten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung, die \nVorschrift verlangt aber, dass die besondere Situation von Ausländern, die den größten \nTeil oder ihre gesamte Kindheit im Gastland verbracht haben, berücksichtigt wird. Das \nInteresse an der Aufrechterhaltung der von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten persönlichen \nBindungen ist in diesen Fällen mit den öffentlichen Interessen an einer Steuerung und \nBegrenzung des Zuzugs von Ausländern und einer Abwehr von Gefahren für die \n\n- 7 - \n- 8 - \nöffentliche \nSicherheit \nund \nOrdnung \nabzuwägen. \nKriterien \nfür \ndie \nVerhältnismäßigkeitsprüfung sind dabei insbesondere die Dauer des Aufenthalts im \nBundesgebiet, \nder \nStand \nder \ngesellschaftlichen \nund \nsozialen \nIntegration \n(Sprachkenntnisse, Schule/Beruf), das strafrechtlich relevante Verhalten sowie die \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden. Darüber hinaus ist in die Prüfung \neinzubeziehen, wie die Schwierigkeiten zu bewerten sind, auf die dieser bei einer \nRückkehr in den Herkunftsstaat treffen würde. Auch der aufenthaltsrechtliche Status, den \nder Ausländer bislang besessen hat, kann ein Kriterium sein, das für die Ermittlung des \nAusmaßes der Verwurzelung von Relevanz ist (st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 28.6.2011 - 1 A 141/11 -, juris Rn. 48 f. mwN auf die Rspr. des EGMR und des \nBVerwG). \nDas Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss dargelegt, dass aufgrund der \nVorstrafen des Antragstellers und der fortbestehenden Suchtproblematik gegenwärtig die \nGefahr der Begehung von weiteren, ähnlichen bzw. ähnlich schwerwiegenden Straftaten \nbesteht (Bl. 12 f. des Beschlussabdrucks). \nDer Antragsteller trägt hiergegen mit seiner Beschwerde lediglich vor, dass er nach \nEntlassung aus der Strafhaft und Eingehung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit \nseiner Verlobten sein Leben anders gestalten und unter diesen veränderten \nLebensumständen keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellen, ein straffreies \nLeben führen und sich integrieren werde. Diese Darlegungen führen nicht zu einer \nanderen Gefahrenprognose. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass \ndie Beziehung zu der Verlobten nach dem Vortrag des Antragstellers bereits im August \n2014 begonnen wurde und damit noch vor der bisher letzten Straftat des Antragstellers, \ndie er am 24. September 2015 begangen hat. Die Beziehung hat sich also bereits in der \nVergangenheit nicht als ein Umstand erwiesen, der den Antragsteller von weiteren \nStraftaten abhält. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die Vorstellungen des \nAntragstellers und seiner Verlobten von ihrem zukünftigen Leben insgesamt vage seien \nund daher keinen realistischen Weg hin zu einem straffreien Leben aufzeichneten, ist \nauch aus Sicht des Senats berechtigt. Solange die Drogenproblematik des Antragstellers, \ndie wesentliche Ursache seiner Delinquenz ist, nicht therapiert ist und der Antragsteller \nseine Fähigkeit, drogenfrei zu leben, nicht auch außerhalb des festen Rahmens des \nStrafvollzugs über längere Zeit unter Beweis gestellt hat, kann nicht von einem Wegfall \nder Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. \nIm Hinblick auf die Verwurzelung des Antragstellers in Deutschland hat das \nVerwaltungsgericht zum einen berücksichtigt, dass der Antragsteller seit seinem siebten \nLebensjahr in Deutschland lebt, sich hier seine Familie – insbesondere seine Mutter und \n\n- 8 - \n- 9 - \nsein Bruder – aufhält und dass er die Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten \nplant. Es hat auch berücksichtigt, dass der Antragsteller Probleme bei einer Integration in \ndie türkische Gesellschaft haben wird, weil er die dortigen Lebensverhältnisse nicht kennt \nund nicht die türkische, sondern nur die arabische Sprache spricht. Allerdings hat das \nVerwaltungsgericht ebenso zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nur \nwährend sechs von 26 Jahren, die er sich in Deutschland aufhält, einen Aufenthaltstitel \nbesaß \n(nämlich \nvon \n2000 \nbis \n2006). \nNamentlich \nseit \nsein \n(verspäteter) \nVerlängerungsantrag vom 7.6.2006 über längere Zeit nicht beschieden wurde, musste \nder Antragsteller sich darauf einstellen, dass sein Aufenthalt in Deutschland \nmöglicherweise nicht dauerhaft sein wird. Ferner weist das Verwaltungsgericht darauf \nhin, dass der Antragsteller keine Berufsausbildung absolviert und seinen Lebensunterhalt \nüberwiegend durch Sozialleistungen bestritten hat. Angesichts dieser Ausgangsposition \nund der Schwierigkeiten, die es in der Justizvollzugsanstalt mit dem Arbeitseinsatz des \nAntragstellers gab – er hatte eine Abmahnung erhalten, weil er die Arbeit nicht \naufgenommen und am Arbeitsplatz geschlafen hatte –, reicht der Umstand, dass ihm für \ndie Zeit nach der Haftentlassung nach seinen Angaben ein Arbeitsplatz in Schwanewede \nin Aussicht gestellt ist, nicht aus, um eine positive Prognose für seine berufliche \nIntegration zu begründen. Zudem passt der Vortrag hinsichtlich des Arbeitsplatzes in \nSchwanewede nicht zu den Ausführungen seiner Verlobten, man wolle weit weg von \nBremen, möglichst in der Nähe von Stuttgart, ein neues Leben beginnen. Des Weiteren \nhat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Antragsteller erwachsen, gesund \nund im arbeitsfähigen Alter sei. Er könne sich in der Türkei zumindest im Umfeld der \narabisch sprechenden Minderheit verständigen. Angesichts der von ihm für die öffentliche \nSicherheit in Deutschland ausgehenden Gefahr sei ihm die räumliche Trennung von \nseiner Verlobten, seinen Eltern und seinen Geschwistern und die Aufrechterhaltung \ndieser Beziehungen vom Ausland aus zuzumuten. \nDer Antragsteller hat hiergegen im Beschwerdeverfahren lediglich vorgetragen, dass sich \nmit der für den 5. Februar 2019 geplanten Eheschließung der rechtliche Rahmen für die \nAusweisung verschieben und ihm ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach \n§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zustehen werde, wodurch die Ausweisung unverhältnismäßig \nwerde. Der Senat erinnert daran, dass zulässiger Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Ausweisungsverfügung, \nsondern die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die Nichterteilung \neines Aufenthaltstitels ist in der Regel ein geringerer Eingriff als eine Ausweisung, weil \nsie anders als jene nicht zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot und dem Verbot der \nErteilung eines neuen Aufenthaltstitels führt (vgl. EGMR [GK], Urt. v., 18.10.2006, - \n46410/99 - Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 – Rn. 59]). Mit dieser geringeren \n\n- 9 - \n- 10 - \nEingriffsintensität korrespondieren geringere Anforderungen an die Rechtfertigung. Der \nAntragsteller lebt momentan keine eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen \nStaatsangehörigen. Die bloße Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hindert \nihn nicht daran, später nach einer Eheschließung einen Antrag auf ein Visum zum \nFamiliennachzug und anschließend auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 AufenthG zu stellen. Ein an die bloße Abschiebung anknüpfendes Einreise- \nund Aufenthaltsverbot hat die Antragsgegnerin nicht angeordnet (vgl. dazu BVerwG, \nBeschl. v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 – BeckRS 2017, 118023 Rn. 71 f.). Ob die zeitgleich mit \nder Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis verfügte Ausweisung und die mit ihr verbundene \nSperrwirkung \nrechtmäßig \nsind, \nwenn \nder \nAntragsteller \nmit \neiner \ndeutschen \nStaatsangehörigen verheiratet ist, wird das Verwaltungsgericht nach einer eventuellen \nHochzeit in dem (auch) gegen die Ausweisung gerichteten Klageverfahren zu prüfen \nhaben. \nbb) Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25 Abs. 5 AufenthG. Der Antragsteller ist volljährig; für ein Angewiesensein auf die \nLebenshilfe seiner in Deutschland lebenden Verwandten oder umgekehrt, dieser \nVerwandten auf ihn (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 – 2 BvR \n1169/84 –, juris Rn. 44 f.), gibt es keine Anhaltspunkte. Zu seiner deutschen Tochter hat \ner nach eigenem Bekunden keinen Kontakt. Das Verlöbnis mit einer deutschen \nStaatsangehörigen begründet ebenfalls keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, \nsondern allenfalls auf eine Duldung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.10.1984 - 1 B 114.84 -, \nBeckRS 1984, 31268822). \ncc) Da bei einer Gesamtbetrachtung des Grades der Integration des Antragstellers in \nDeutschland, seiner sozialen und familiären Beziehungen, seiner Straftaten, der von ihm \nausgehenden Gefahr und der Schwierigkeiten einer Integration in die Lebensverhältnisse \ndes Herkunftslandes kein Ausreisehindernis aus Art. 8 EMRK oder Art. 6 Abs. 1 GG \nbesteht und somit bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt ist, \nkommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis entgegen stünde. \nDafür, dass dem Antragsteller aufgrund anderer Vorschriften ein Anspruch auf eine \nAufenthaltserlaubnis zustehen könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. \nb) Dem Antragsteller hat auch keinen Anspruch aus § 60a Abs. 2 AufenthG, bis zu der \nfür den 5. Februar 2019 terminierten Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten \ngeduldet zu werden. \nAus der durch Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 12 EMRK geschützten Eheschließungsfreiheit \nfolgt im Grundsatz ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung, wenn die \n\n- 10 - \n- 11 - \nEheschließung unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2016 – 1 B \n153/16 –, juris Rn. 2 m.w.N. auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte). \nDie Voraussetzung eines unmittelbaren Bevorstehens der Eheschließung ist inzwischen \n– anders als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts – erfüllt, da ein \nEheschließungstermin für den 5. Februar 2019 bestimmt wurde. \nDas Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG kann jedoch, auch wenn es keinem \nGesetzesvorbehalt unterliegt, wie jedes andere im Grundgesetz „vorbehaltlos“ \ngewährleistete Grundrecht aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts eingeschränkt \nwerden (vgl. von Coelln, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 23; Uhle, in: Epping/ \nHillgruber, BeckOK GG, Art. 6 Rn. 21). Das Bundesverfassungsgericht hat den \nSchutzgehalt der Eheschließungsfreiheit dahingehend beschrieben, dass der Staat die \nVerwirklichung der gemeinsamen Lebensentscheidung nicht endgültig scheitern lassen \ndarf, ohne dass dies durch ein anerkennenswertes höheres Interesse gerechtfertigt ist \n(BVerfG, Beschluss vom 4. 5. 1971 - 1 BvR 636/68 -, BVerfGE 31, 58 [85] – \nHervorhebung nicht im Original). Daher kann auch bei unmittelbar bevorstehender \nEheschließung mit einer oder einem deutschen Staatsangehörigen ausnahmsweise kein \nDuldungsanspruch aus Art. 6 Abs. 1 GG bestehen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung \nnoch vor dem Eheschließungstermin zum Schutz kollidierender Verfassungsrechtsgüter – \ninsbesondere dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit Dritter (Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG) – geboten und die damit einhergehende Beeinträchtigung der \nEheschließungsfreiheit verhältnismäßig ist. Dies ist vorliegend der Fall. \nVom Antragsteller geht, wie bereits oben festgestellt, gegenwärtig die Gefahr weiterer \nStraftaten aus. Die Beziehung zu seiner Verlobten und die gemeinsamen Zukunftspläne \nlassen, wie oben ebenfalls dargelegt, diese Gefahr nicht entfallen. Die vom Antragsteller \nzu befürchtenden Straftaten gefährden das Leben und die Gesundheit Dritter in \nerheblichem Maße. Insbesondere die Verurteilung durch das Amtsgericht A. vom \n30.7.2013 wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige wiegt in diesem \nZusammenhang schwer. Angesichts der verheerenden Auswirkungen, die illegale \nBetäubungsmittel für Leben und Gesundheit der Bevölkerung haben, ist eine \nkonsequente Vorgehensweise der Behörden gegen Personen, die diese Substanzen \nverbreiten, gerechtfertigt und das durch solche Straftaten begründete Interesse an der \nAufenthaltsbeendigung schwerwiegend (st. Rspr. des EGMR, vgl. z.B. Urt. v. 12.1.2010 – \n47486/06 –, Khan ./. UK, Ziff. 40 - https://hudoc.echr.coe.int/eng#{\"itemid\":[\"001-\n96587\"]}). Dies gilt in besonderem Maße, wenn Betäubungsmittel – wie hier vom \nAntragsteller – an Minderjährige abgegeben wurden, denn diese sind eine besonders \nvulnerable und schutzbedürftige Gruppe. Der Gesetzgeber stuft eine solche Tat als \nVerbrechen ein (vgl. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtmG i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB). Es besteht daher \n\n- 11 - \n- 12 - \nein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Antragstellers noch aus \nder Haft zu beenden, um die erneute Begehung ähnlicher Straftaten zu verhindern. \nDahinter muss das Interesse des Antragstellers, noch vor der Aufenthaltsbeendigung die \nEhe mit seiner deutschen Verlobten zu schließen, zurücktreten. \nEs ist nicht davon auszugehen, dass eine Aufenthaltsbeendigung vor dem \n5. Februar 2019 die Eheschließungspläne des Antragstellers und seiner Verlobten \nendgültig zunichtemachen würde. Die Darlegungen des Antragstellers machen nicht \nglaubhaft, dass eine Eheschließung in der Türkei unmöglich oder unzumutbar wäre. Der \nHinweis auf die Pflegebedürftigkeit der Großmutter seiner Verlobten reicht hierfür nicht \naus. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt, dass die Verlobte nicht unter \nvorübergehender Inanspruchnahme von Verwandten oder professioneller Pflegekräfte für \neinen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen Deutschland verlassen könnte, noch, dass \neine Eheschließung eine längere Anwesenheit der Verlobten in der Türkei erfordere. \nEbenfalls unsubstantiiert ist der Einwand, der Antragsteller könne wegen eines fehlenden \nWohnsitzes und fehlender sozialer Bindungen eine Eheschließung in der Türkei nicht \norganisieren. Der Antragsteller hat nach eigenem Vorbringen die für eine Eheschließung \nin Deutschland notwendigen Unterlagen vom türkischen Generalkonsulat bekommen. Es \nbedürfte daher näherer Erläuterung, wieso es ihm nicht auch möglich sein sollte, die für \neine Eheschließung in der Türkei notwendigen Unterlagen von den türkischen Behörden \nzu bekommen. \nHinzu kommt, dass die Anmeldung der Eheschließung erst am 28. Dezember 2018 \nvorgenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt wussten die Verlobten bereits, dass die \nAntragsgegnerin eine Aufenthaltsbeendigung in allernächster Zeit beabsichtigt und dass \ndas Verwaltungsgericht in erster Instanz einstweiligen Rechtschutz abgelehnt hat. Sie \nkonnten daher bereits im Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr darauf vertrauen, dass die \nEheschließung mit Sicherheit in Deutschland durchgeführt werden kann (vgl. VG \nAugsburg, Beschl. v. 6.12.2017 – Au 6 E 17.1806 – juris Rn. 45; zu der das Gewicht des \nBleibeinteresses mindernden Bedeutung solcher Vertrauensgesichtspunkte vgl. auch \nEGMR, Urt. v. 31.7.2008 – 265/07– Darren Omoregie ./. NOR, juris Rn. 57). Soweit der \nAntragsteller unter Bezugnahme auf drei E-Mails seiner Verlobten an seinen \nProzessbevollmächtigten vorträgt, er und seine Verlobte hätten einen „überaus großen \nAufwand“ betrieben, um die Eheschließung herbeizuführen, führt dies schon deshalb zu \nkeiner anderen Betrachtung, weil sich aus diesen E-Mails nur die Durchführung der für \ndie Eheschließung eines inhaftierten Ausländers erforderlichen Schritte gegenüber \nJustizvollzugsanstalt, Konsulat und Standesamt ergibt. \n\n- 12 - \n \nAngesichts der vorstehend genannten Umstände, insbesondere der Möglichkeit einer \nEheschließung in der Türkei, ist auch der mit einer Abschiebung vor dem \nEheschließungstermin verbundene Eingriff in Art. 12 EMRK gerechtfertigt (vgl. Savoia \nund \nBounegru \n./. \nIt, \nBeschl. \nv. \n11.7.2006 \n– \n8407/05 \n–, \nRn. \n1 \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{\"itemid\":[\"001-76690\"]}). \n5. Im Hinblick auf die im Bescheid vom 10.10.2018 verfügte und für sofort vollziehbar \nerklärte \nAbschiebungsandrohung \nist \nder \nAntrag \nauf \nGewährung \nvorläufigen \nRechtsschutzes als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. \nDer Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Abschiebungsandrohung und die Anordnung \nihrer sofortigen Vollziehung rechtmäßig sind. Insoweit wird auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts unter Ziff. II. 3. des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen \nsich der Senat anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5, 8.1 und 8.2 der \nEmpfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-01-17/aufenthg-25-abs-5","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-01-17/aufenthg-25-abs-5","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364493","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.757035+00:00"}}