{"status":"available","doknr":"OLD364492","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-01-29","aktenzeichen":"1 LC 75/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LC 75/17 \n(VG: \n3 K 934/15) \n \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKlägerin und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, \nIntegration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsklägerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richte-\nrinnen Witte und Budnick aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2019 für \nRecht erkannt: \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 16.12.2016 \nVerkündet am 29.01.2019 \ngez. Bothe \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 12.02.2019 \ngez. Gerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nabgeändert. \n \nDie Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende \nGeldleistung für die Betreuung des Kindes A. in der Zeit vom \n01.08.2014 bis 31.07.2016 sowie des Kindes B. in der Zeit vom \n01.09.2015 bis 31.07.2016 und des Kindes C. in der Zeit vom \n01.11.2015 bis 31.07.2016 über den bisher bewilligten Betrag in Höhe \nvon 4,30 Euro pro Stunde und Kind hinaus unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu bescheiden. \n \nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n \nDie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu \n1/3 und die Beklagte zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \n \n \nT a t b e s t a n d : \nDie Beteiligten streiten noch um die Höhe des gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 Achtes Buch So-\nzialgesetzbuch (SGB VIII) von der Beklagten an die Klägerin zu leistenden Betrages zur \nAnerkennung der Förderungsleistung (Anerkennungsbetrag) im Rahmen einer Kinderta-\ngespflege für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2016. \n \nDie Klägerin, eine ausgebildete Diplom-Pädagogin, war im Besitz einer Erlaubnis zur \nKindertagespflege und betreute Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten (mo-\nbile Kindertagespflege). Die Klägerin betreute im streitgegenständlichen Zeitraum drei \nKinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Mit Schreiben vom \n26.06.2014 bestätigte die Pflegekinder in Bremen gemeinnützige GmbH (PiB) der Kläge-\nrin, dass sie für das Kind A. , geb. am , in der Zeit vom 01.08.2014 bis 31.07.2015 die \nTagesbetreuung im Haushalt der Eltern des Kindes übernehme. Als Vergütung wurde \nausgehend von einer Betreuung von fünfzehn Stunden in der Woche und einem Stun-\ndensatz von 3,60 Euro sowie einem Zuschlag von 25% für drei Stunden insgesamt ein \nmonatlicher Betrag von 245,51 Euro festgelegt. PiB hat sich dabei an der Verwaltungs-\nvorschrift „Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz“ der Freien Hansestadt \nBremen, Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 14.02.2013 (Brem.ABl. \nS. 259) orientiert. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nDagegen legte die Klägerin am 03.07.2014 „Widerspruch“ ein. Die Vergütung entspreche \nnicht den Anforderungen des § 23 Abs. 2 SGB VIII. Bereits mit Schreiben vom \n02.07.2014 hatte die Klägerin die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen der \nBeklagten um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. \n \nUnter dem Datum des 09.10.2014 teilte die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und \nFrauen der Klägerin mit, die Bescheiderteilung über die Tagespflege erfolge gegenüber \ndem leistungsberechtigten Kind. Gegen diesen Bescheid sei das Rechtsmittel des Wider-\nspruchs zulässig. Bei der der Tagespflegeperson erteilten Mitteilung über den Umfang \nder Tagespflege sei das Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen. \n \nNachdem die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen die Verwaltungsvor-\nschrift „Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz“ am 17.07.2014 mit Wirkung \nzum 01.08.2014 überarbeitet hatte (vgl. Brem.ABl. S. 675), korrigierte PiB ihr Schreiben \nvom 26.06.2014 mit Schreiben vom 20.10.2014 entsprechend. Die monatliche Vergütung \nder Klägerin für die Betreuung des Kindes A. in der Zeit vom 01.08.2014 bis 31.07.2015 \nwurde nunmehr ausgehend von einem Stundensatz von 3,70 Euro – unter Berücksichti-\ngung eines Zuschlags von 25% für drei von insgesamt fünfzehn Wochenstunden – auf \neinen Betrag von 252,33 Euro festgelegt. \n \nMit Schreiben vom 04.05.2015, korrigiert durch Schreiben vom 21.07.2015, bestätigte \nPiB der Klägerin, dass sie für das Kind A. in der Zeit vom 01.08.2015 bis 31.07.2016 \ndie Tagebetreuung im Haushalt der Eltern des Kindes übernehme. Als Vergütung wurde \nausgehend von einer Betreuung von fünfzehn Stunden in der Woche und einem Stun-\ndensatz von 3,70 Euro sowie einem Zuschlag von 25% für viereinhalb Stunden insge-\nsamt ein monatlicher Betrag von 258,34 Euro festgelegt. \n \nMit Schreiben vom 23.09.2015 bestätigte PiB der Klägerin zudem, dass sie für das Kind \nB. , geb. am , in der Zeit vom 01.09.2015 bis 31.07.2016 die Tagesbetreuung im \nHaushalt des Kindes übernehme. Als Vergütung wurde ausgehend von einer Betreuung \nvon fünfzehn Stunden in der Woche und einem Stundensatz von 3,70 Euro sowie einem \nZuschlag von 25% für 4,5 Stunden insgesamt ein monatlicher Betrag von 258,34 Euro \nfestgelegt. In dem Stundensatz seien 1,73 Euro Sachkosten enthalten. \n \nMit Schreiben vom 07.10.2015 bestätigte PiB der Klägerin, dass sie für das Kind C. , \ngeb. am , in der Zeit vom 01.11.2015 bis 31.07.2016 die Tagesbetreuung im Haushalt \ndes Kindes übernehme. Als Vergütung wurde ausgehend von einer Betreuung von fünf-\n\n- 4 - \n- 5 - \nzehn Stunden in der Woche und einem Stundensatz von 3,70 Euro insgesamt ein monat-\nlicher Betrag von 240,32 Euro festgelegt. In dem Stundensatz seien 1,73 Euro Sachkos-\nten enthalten. \n \nAm 03.06.2015 hat die Klägerin Klage erhoben, um eine über den bisher bewilligten Be-\ntrag hinaus gehende laufende Geldleistung zu erstreiten. \n \nDie Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren erklärt, der Klägerin im Hinblick auf ihre Qua-\nlifikation als Diplom-Pädagogin rückwirkend ab dem 01.08.2014 einen Pflegesatz in Höhe \nvon 4,30 Euro pro Stunde und pro Kind zu zahlen. \n \nDie Klägerin vertritt die Auffassung, dass ein Stundensatz von 4,30 Euro pro Kind nicht \nden gesetzlichen Anforderungen des § 23 SGB VIII entspreche. Insbesondere sei der in \ndem Stundensatz enthaltene Anerkennungsbetrag nicht leistungsgerecht i.S.d. § 23 Abs. \n2a SGB VIII. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Beklagte den Stunden-\nsatz errechnet habe. \n \nDie Annahme der Beklagten, eine Tagespflegeperson könne vier oder fünf Kinder voll-\nschichtig betreuen, sei nicht realistisch. Jedenfalls in der mobilen Kindertagespflege, die \nin der Regel zu ungünstigen Zeiten stattfinde, sei es kaum möglich, mehrere Kinder \ngleichzeitig zu betreuen. Dies ginge allenfalls bei Geschwisterkindern. Wenn die Beklagte \naber qualifizierte mobile Kindertagespflege anbiete, müsse sie diese aber auch entspre-\nchend finanzieren. \n \nDie Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Bislang habe es keine Erzieherin-\nnen/Erzieher oder entsprechend qualifizierte Tagespflegepersonen in der mobilen Kin-\ndertagespflege gegeben. Daher weise die maßgebliche Verwaltungsvorschrift für solche \nPersonen keinen besonderen Stundensatz aus. Für die Klägerin werde daher der Syste-\nmatik der Pflegesätze entsprechend ab dem 01.08.2014 ein Pflegesatz i.H.v. 4,30 Euro \npro Stunde und Kind gezahlt. Der ursprünglich von PiB genannte Stundensatz von 3,70 \nEuro werde damit um 60 Cent erhöht. Der Stundensatz von 4,30 Euro setze sich aus \neinem Anerkennungsbetrag i.H.v. 2,87 Euro und einer Sachkostenpauschale von 1,43 \nEuro zusammen. Die Angabe von PiB, der Stundensatz enthalte eine Sachkostenpau-\nschale i.H.v. 1,73 Euro, sei unzutreffend. Der Abzug von 0,30 Euro bei der Sachkosten-\npauschale sei darauf zurückzuführen, dass bei der Pflege im Haushalt der Personenbe-\nrechtigten weniger Sachkosten anfielen. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nMit Urteil vom 16.12.2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den An-\ntrag der Klägerin auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes A. in der \nZeit vom 01.08.2014 bis 31.07.2016 sowie des Kindes B. in der Zeit vom 01.09.2015 \nbis 31.07.2016 und des Kindes C. in der Zeit vom 01.11.2015 bis 31.07.2016 über den \nbisher anerkannten Betrag von 4,30 Euro pro Stunde und Kind unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Es hat gleichzeitig die Berufung zu-\ngelassen. \n \nDie Klage sei zulässig, insbesondere sei sie als Untätigkeitsklage statthaft, weil die Be-\nklagte noch nicht über die Anträge der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreu-\nung der drei Kinder entschieden habe. Die Schreiben der PiB seien keine Verwaltungs-\nakte. Die erfolgte Klagerweiterung sei sachdienlich. \n \nDie Klage sei begründet. Zwar begegne die Höhe der der Klägerin gewährten Sachkos-\ntenpauschale nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in Höhe von 1,43 Euro pro betreutem Kind \nund Stunde keinen durchgreifenden Bedenken. Der der Klägerin gewährte Anerken-\nnungsbetrag im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe von 2,87 Euro pro Stunde \nfür die von der Klägerin betreuten Kinder werde jedoch den gesetzlichen Anforderungen \nnicht gerecht. Der Betrag sei leistungsgerecht ausgestaltet. Als Mindestmaßstab für die \nBemessung einer leistungsgerechten Vergütung könne auf das Mindestlohngesetz abge-\nstellt werden. Dessen Vorgaben würden hier eingehalten. Nach dem für die Klägerin \nfestgesetzten Stundensatz von 2,87 Euro pro Kind und Stunde müsse eine Tagespflege-\nperson durchschnittlich 3,07 Kinder gleichzeitig betreuen, um den seit dem 01.10.2014 \ngeltenden Mindestlohn von 8,80 Euro je Zeitstunde (brutto) zu erreichen. Damit würden \nkeine zu hohen Anforderungen an Tagespflegepersonen gestellt. Zwar sei es für Tages-\npflegepersonen, die – wie die Klägerin – im Bereich der mobilen Kindertagespflege tätig \nseien, in der Praxis kaum möglich, über das Jahr betrachtet durchschnittlich 3,07 Kinder \ngleichzeitig zu betreuen. Es falle jedoch grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der \nTagespflegeperson, sich zu entscheiden, ob sie die Kindertagespflege im Haushalt der \nPersonensorgeberechtigten, im eigenen Haushalt oder in externen Räumlichkeiten an-\nbieten wolle. Hinzu komme, dass der Ort der Leistungserbringung nicht in § 23 Abs. 2a \nSatz 3 SGB VIII als Kriterium genannt werde, das bei der Festlegung der Höhe des För-\nderbetrages zwingend zu berücksichtigen sei. \n \nDie Höhe des Betrages zu Anerkennung der Förderleistung pro Kind und Stunde sei in-\ndes nicht hinreichend transparent und sachgerecht bestimmt worden. Es sei nicht hinrei-\nchend nachvollziehbar erklärt, wie der genannte Stundensatz konkret berechnet worden \n\n- 6 - \n- 7 - \nsei. Offen bleibe bereits, auf welcher Entgeltstufe des TöVD SuE der Entgeltgruppe S6 \ndas durchschnittliche Gehalt einer Erzieherin/eines Erziehers berechnet worden seien. \nAuch seien die einzelnen Rechenschritte nicht dargelegt, wie ausgehend von 90% des \nVergleichseinkommens einer Erzieherin/eines Erziehers der konkrete Anerkennungsbe-\ntrag pro Stunde und Kind für eine Tagespflegeperson ermittelt worden sei. \n \nZudem begegne der Abschlag i.H.v. 10% im Vergleich zum durchschnittlichen Gehalt \neiner Erzieherin/eines Erziehers der Entgeltgruppe S6 rechtlichen Bedenken. Es sei je-\ndenfalls nicht ohne weitere Begründung zulässig, einen Abschlag vorzunehmen, soweit \neine Tagespflegeperson als Erzieherin/Erzieher ausgebildet worden sei bzw. – wie im \nFall der Klägerin – eine mit der Ausbildung einer Erzieherin gleichwertige Qualifikation \nbesitze. Der Abschlag stehe zudem im Widerspruch zu der vom Gesetzgeber ange-\nstrebten grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Kindertagespflege mit der frühkindlichen \nFörderform in einer Tagespflege. Es sei auch zu bedenken, dass eine Tagespflegeper-\nson bereits einen vergleichsweise geringeren Urlaubsanspruch habe. \n \nSchließlich entspreche die Annahme der Beklagten, eine Erzieherin könne in der Regel \nfünf Kinder gleichzeitig betreuen, nicht der Realität. Selbst einer besonders tüchtigen Ta-\ngespflegeperson, insbesondere wenn sie ganztägig arbeite, dürfe es kaum möglich sein, \nBetreuungsverträge für fünf Kinder abzuschließen, die jeweils denselben Zeitraum ab-\ndeckten. Insoweit habe die Beklagte auch die Besonderheiten in der mobilen Kinderta-\ngespflege gänzlich außer Betracht gelassen, so dass in dieser Hinsicht zumindest ein \nBeurteilungsausfall vorliege. \n \nGegen das ihr am 21.03.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.04.2017 Berufung \neingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.05.2017, beim Oberverwaltungsgericht einge-\ngangen am 17.05.2017, begründet. Der Lebensunterhalt der Tagespflegepersonen könne \nnicht vollständig aus Mitteln der öffentlichen Hand gedeckt werden, denn diese hätten in \nBremen – anders als in Nordrhein-Westfalen – die Möglichkeit, zusätzliche Geldleistun-\ngen der Eltern für die Tagespflege zu veranschlagen. \n \nIhr stehe bei der Festlegung des leistungsgerechten Anerkennungsbetrages ein gericht-\nlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Sie müsse sich dabei \nnicht nach dem Mindestlohngesetz richten. Zwischen der Tätigkeit in einer Kindertages-\nbetreuung und der Tätigkeit einer Tagespflegeperson bestünden erhebliche Unter-\nschiede. Diese beträfen sowohl die Qualifikationsanforderungen – Erzieherinnen und \nErzieher müssten im Unterschied zu Tagespflegepersonen eine mehrjährige Ausbildung \n\n- 7 - \n- 8 - \nabsolvieren – als auch den Aufgabenbereich – Betreuung von bis zu fünf Kleinkindern \neinerseits und Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung mit Gruppen von Kindern im Alter \nvon einem bis zu sechs Jahren andererseits. Ein wesentlicher Unterschied bestehe zu-\ndem darin, dass die Tätigkeit der Tagespflegeperson als selbstständige Tätigkeit ausge-\nlegt sei, während die Erzieherin/der Erzieher eine nach Tarif bezahlte Angestelltentätig-\nkeit – mit allen sich aus der Arbeitnehmereigenschaft ergebenden Rechten und Pflichten \n– ausübe. Insoweit könne das Tarifeinkommen der Erzieherin/des Erziehers allenfalls \neinen Anhalt bei der Bewertung der Leistungsgerechtigkeit der Geldleistung für eine Ta-\ngespflegeperson liefern. Schon gar nicht müsse sich das Einkommen der Tagespflege-\nperson weitestgehend mit dem Tarifeinkommen der Erzieherin/des Erziehers decken. \n \nSie dürfe auch davon ausgehen, dass die Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege \ntragbar sei. Tatsächlich betreuten Tagespflegepersonen bis zu acht Kinder in der Woche. \nDer Schnitt liege bei nahezu fünf Kindern. \n \nIm August 2013 sei die Vergütung der Kindertagespflegepersonen umgestellt worden. \nDie Pflegesätze seien neugestaltet worden, die Betreuung der Kinder müsse nun nicht \nmehr auf die Minute genau abgerechnet werden. Außerdem werde den Tagespflegeper-\nsonen u.a. zusätzlich zu den Bedarfen der Eltern nunmehr die Wegezeiten und eine \nÜbergabezeit vergütet. Wenn die Eltern beispielsweise ursprünglich 30 Stunden mit \nWegezeiten benötigten, würden bei einer fünf Tage Woche nochmals 1,15 Stunden \nÜbergabezeit hinzugerechnet, daraus würden sich dann 35 Stunden Betreuungszeit er-\ngeben, die vergütet würden, auch wenn die Eltern nur 31,15 Stunden nutzten. In einem \nMonat würden der Kindertagespflegeperson so ca. 16 Stunden zusätzlich vergütet. \n \nSoweit das Gericht rüge, dass die Höhe des Betrages nicht hinreichend transparent und \nsachgerecht bestimmt worden sei, sei richtig zu stellen, dass die Bundesregierung inzwi-\nschen eine Empfehlung zur möglichen Einstufung (S 2 oder S3 TVöD) einer angestellten \nKindertagespflegeperson herausgegeben habe. Danach lägen die Pflegesätze in Bremen \nin diesem Rahmen. \n \nBeklagte beantragt, \ndas Urteil vom 16.12.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n- 8 - \n- 9 - \n \nDie Beklagte gehe auf die konkrete Situation der Klägerin in der Kindertagespflege über-\nhaupt nicht ein. \n \nTagespflegepersonen könnten zwar von den Eltern zusätzliche Geldleistungen verlan-\ngen, dies bedeute jedoch nicht, dass sich diese Forderungen auch realisieren ließen. Mit \nden Ausführungen in der Berufungsbegründung sei der Beklagten immer noch nicht der \nNachweis gelungen, dass der von ihr festgelegte Betrag zur Anerkennung der Förder-\nleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII den gesetzlichen Anforderungen ge-\nrecht werde. Dies gelte umso mehr, als die von der Beklagten zur Akte gereichten Anla-\ngen aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere wegen des fehlenden Bezugs zu dem \nstreitgegenständlichen Zeitraum, nicht als Beleg für die getroffenen Aussagen taugten. \n \nDas Mindestlohngesetz sei in Bremen wegen Art. 49 Abs. 2 der Bremischen Landesver-\nfassung maßgeblich heranzuziehen. \n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \nDie zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Zu Recht hat das Verwal-\ntungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistun-\ngen für die Betreuung des Kindes A. in der Zeit vom 01.08.2014 bis 31.07.2016 sowie \ndes Kindes B. in der Zeit vom 01.09.2015 bis 31.07.2016 und des Kindes C. in der \nZeit vom 01.11.2015 bis 31.07.2016 über den bisher anerkannten Betrag von 4,30 Euro \npro Stunde und Kind unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden \n(§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht für die Bescheidung vorgege-\nbenen Maßgaben bedürfen allerdings teilweise einer Korrektur und werden neu gefasst. \n \nDer der Klägerin vom Verwaltungsgericht zugesprochene Anspruch auf Bescheidung \nbeschränkt sich nach der zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden Begründung des \nUrteils auf die Höhe des Betrages zur Anerkennung ihrer Förderleistung (Anerkennungs-\nbetrag) nach § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII. Die von der Klägerin wohl zugleich an-\ngegriffene Sachkostenpauschale nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII hat das Verwaltungs-\ngericht nicht beanstandet. Die Klägerin hat das Urteil nicht angegriffen. Deshalb ist die \ndurch die Berufung veranlasste Prüfung des Anspruchs auf die Höhe des Anerkennungs-\nbetrages beschränkt. \n\n- 9 - \n- 10 - \n \nRechtsgrundlage für das Bescheidungsbegehren der Klägerin ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 \nNr. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege \nnach Maßgabe von § 24 SGB VIII – soweit hier von Interesse – die Gewährung einer \nlaufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), welche einen \nBetrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson (Anerkennungs-\nbetrag) nach Maßgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII einschließt (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB \nVIII). \n \nDie Anspruchsberechtigung der Klägerin und das Bestehen des Anspruchs dem Grunde \nnach sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Ihr Streit konzentriert sich vielmehr auf \ndie Höhe des Anerkennungsbetrages. Deren Festlegung obliegt gemäß § 23 Abs. 2a \nSatz 1 SGB VIII in der Regel den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Gemäß der Er-\nmächtigung nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 13 des Ersten Gesetzes zur Aus-\nführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (BremAGKJHG) in der im maßgeblichen \nZeitraum gültigen Fassung hat die Freie Hansestadt Bremen durch die Senatorin für So-\nziales, Kinder, Jugend und Frauen am 03.07.2014 (Brem.ABl. S. 675) für den Zeitraum \nab dem 01.08.2014 neue Pflegegeldsätze bestimmt. Sie hat darin u.a. geregelt, dass die \nZahlung nach einem Stundensatz erfolgt, der die Sachkostenpauschale enthält. Das \nPflegegeld (Anerkennungsbetrag und Sachkostenpauschale) beträgt danach pro Stunde \nund Kind bei der allgemeinen Kindertagespflege im Haushalt der Personensorgeberech-\ntigten grundsätzlich 3,70 Euro (wovon 1,43 Euro auf die Sachkostenpauschale und 2,27 \nEuro auf den Anerkennungsbetrag entfallen). Die Beklagte hat sich bei der Bewilligung \ndes streitgegenständlichen Pflegegeldes an dieser Verwaltungsvorschrift orientiert. An-\nders als bei der allgemeinen Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson und \nbei der Allgemeinen Kindertagespflege in externen Räumen weist die Verwaltungsvor-\nschrift zwar keinen gesonderten Stundensatz für die allgemeine Tagespflege im Haushalt \nder Personensorgeberechtigten durch eine Erzieherin/einen Erzieher aus. Die Beklagte \nhat jedoch für die Klägerin die Sachkostenpauschale in Höhe von 1,43 Euro – weil sie die \nFörderleistung im Haushalt der Personensorgeberechtigten erbringt – mit dem einer Er-\nzieherin/einem Erzieher in der allgemeinen Tagespflege gewährten Anerkennungsbetrag \ni.H.v. 2,87 Euro kombiniert und so einen Stundensatz von 4,30 Euro bezahlt. \n \nGemäß § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ist der in der laufenden Geldleistung an die Tages-\npflegeperson enthaltene Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung leistungsge-\nrecht auszugestalten. Dabei sind nach § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII der zeitliche Umfang \nder Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksich-\n\n- 10 - \n- 11 - \ntigen. Der Begriff des „Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung“ in § 23 Abs. 2 \nNr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungs-\ngerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen gerichtlich \nnur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum verfügen. Die Träger der öffentli-\nchen Jugendhilfe haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag \nberechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 10 \nff.). Die Verwaltungsgerichte überprüfen insoweit lediglich, ob die Träger der öffentlichen \nJugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften ver-\nstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen \nsind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sach-\nfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 \n- 5 C 18.16 - juris Rn. 21 m.w.N.). \n \nDiese Grenzen ihres Beurteilungsspielraums hat die Beklagte bei der Festlegung des \nstreitgegenständlichen Anerkennungsbetrages auf 2,87 Euro pro Stunde und pro Kind \nallerdings teilweise überschritten. \n \n 1. Ausgangspunkt für die Berechnung des Stundensatzes ist die Entscheidung der \nFreien Hansestadt Bremen, Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, auf die \ndie Beklagte zurückgegriffen hat, dass eine Tagespflegeperson, die als Erzieherin/als \nErzieher ausgebildet ist und die in Vollzeit gleichzeitig fünf Kinder betreut, ein Stunden-\nentgelt auf Basis des durchschnittlichen Gehaltes einer Erzieherin/eines Erziehers (S6 \nTVöD SuE) erhalten soll, das einem Anteil von 90% dieses Durchschnittsgehaltes ent-\nspricht (vgl. dazu die Vorlage der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom \n12.06.2014 für die Sitzung der staatlichen Deputation am 03.07.2014). Das durchschnitt-\nliche Gehalt einer Erzieherin/eines Erziehers sei berechnet worden, indem man das Ge-\nhalt über alle sechs Stufen addiert und durch sechs geteilt habe. Der Abschlag i.H.v. ca. \n10% erfolge „entsprechend der (geforderten) Qualifikation“ (vgl. bereits die Vorlage der \nSenatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 12.06.2014 für die Sitzung der \nstaatlichen Deputation am 03.07.2014). Im Berufungsverfahren rechtfertigte die Beklagte \nden Abschlag ergänzend damit, dass Kindertagespflege mit einem geringeren Aufwand \nverbunden sei. Es seien keine „Kindergartenansprüche“ zu erfüllen und „das Gesetz“ sei \nnicht umzusetzen. In Kindergärten komme dazu noch der Aufwand für Inklusion. \n \nDavon abgesehen, dass sich die Berechnung der Beklagten bereits rechnerisch nicht \nvollständig nachvollziehen lässt – jedenfalls bei Zugrundelegung des TVöD SuE 2014 \n\n- 11 - \n- 12 - \nerrechnet sich ein Anteil von nur etwa 83%, bei Zugrundelegung des TVöD SuE 2015 \nsogar nur von etwa 78% – genügt die Begründung für den Abschlag in Höhe von 10% zur \ntariflichen Erziehervergütung nicht den sich aus dem Begriff der Leistungsgerechtigkeit \nergebenden Anforderungen, so dass dieser letztlich der Höhe nach willkürlich gegriffen \nerscheint. \n \nEs ist grundsätzlich nicht sachfremd, dass die Beklagte sich bei der Festsetzung des für \ndie Förderleistung je Betreuungsstunde und je Kind festgelegten Satzes von 2,87 Euro \nan den damals geltenden Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher \norientieren wollte. Denn die Tätigkeit von Tagespflegepersonen, die fremde Kinder in \nihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten \nRäumen betreuen und fördern und die Tätigkeit der genannten Personengruppen, die \ndiese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, sind vergleichbar (BVerwG, Urt. \nv. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35). Zudem trägt die Anlehnung an die tarifliche Ver-\ngütung des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals in besonderer Weise der \nallgemeinen Zielsetzung des § 23 SGB VIII Rechnung, die Kindertagespflege als gleich-\nrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren \n(BT-Drs. 16/9299 S. 2 und 14). \n \nAuch ist es vom Ansatz her weder sachfremd noch willkürlich, für Tagespflegepersonen \neinen Stundensatz unterhalb der tariflichen Vergütung festzulegen. Die dahinterstehende \nÜberlegung der Beklagten, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten \nist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss \nverfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht grundsätzlich als \naußerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar \n(BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35) \n \nNicht mehr nachvollziehbar ist es allerdings, dass die Beklagte auch für diejenigen Ta-\ngespflegepersonen, die ausgebildete Erzieher/Erzieherinnen sind bzw. – wie die Klägerin \n– über eine vergleichbare Qualifikation verfügen, unter Bezugnahme auf die Qualifikation \neinen Stundensatz unterhalb der tariflichen Vergütung für angemessen erachtet hat. Ein \nUnterschied in der Qualifikation der Betreuungsperson besteht in diesen Fällen gerade \nnicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht es ausdrücklich unbeanstandet gelassen, \nwenn die Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen einheitlichen Stundensatz je Kind un-\nterhalb der tariflichen Vergütung für alle Tagespflegepersonen festgelegen. Die damit im \nEinzelfall verbundene Benachteiligung von Tagesmüttern und -vätern, die ausnahms-\nweise einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss wie die in Kindertageseinrichtungen \n\n- 12 - \n- 13 - \ntätigen Personen besäßen, aber ebenfalls nur auf der Grundlage des gegenüber der ta-\nriflichen Vergütung abgesenkten Stundensatzes entlohnt würden, halte sich im Rahmen \nder zulässigen Typisierung und Pauschalierung, solange die Anzahl dieser Fälle mehr als \nnur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Tagespflegepersonen betreffe und der Verstoß \ngegen den Gleichheitssatz nicht besonders schwer wiege (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - \n5 C 18.16 - juris Rn. 35). \n \nDie Beklagte hat jedoch nicht in diesem Sinne pauschaliert. Sie hat vielmehr für die Ta-\ngespflegepersonen, die über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss wie die in Kin-\ndertageseinrichtungen tätigen Personen verfügten, einen eigenen Stundensatz festge-\nlegt. Ein Abschlag zur tariflichen Vergütung lässt sich dann aber nicht mehr mit der unter-\nschiedlichen Qualifikation begründen. \n \nDie im Berufungsverfahren von der Beklagten noch nachgeschobene (zusätzliche) Be-\ngründungen für den Abschlag für Kindertagespflegepersonen mit einem ähnlich qualifi-\nzierten Berufsabschluss wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen ist bereits \nnicht nachvollziehbar. Es bleibt unklar, worin die Beklagte den geringeren Aufwand der \nTagespflegepersonen sieht, welche Kindergartenansprüche nicht zu erfüllen seien und \nwelches Gesetz nicht umzusetzen sei. Auch Tagespflegepersonen haben teilweise Inklu-\nsionskinder zu betreuen. \n \nAuch der Umstand, dass es für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerken-\nnungsbetrages derzeit noch nicht erforderlich ist, dass die laufende Geldleistung für die \nTagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittä-\ntigkeit und Betreuung der maximal zulässigen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt \nder Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. \n25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 13), rechtfertigt die Vorgehensweise der Beklagten, \ninsbesondere den hohen Abschlag, nicht. Die Festlegung des Anerkennungsbetrages \nmuss dennoch sachgerecht begründet und nachvollziehbar sein. \n \n2. Zwar überschreitet die Beklagte den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht, so-\nweit sie – unter Übernahme der Überlegungen der Freien Hansestadt Bremen, Senatorin \nfür Soziales, Kinder, Jugend und Frauen – ihren Vergleichsberechnungen zur Festset-\nzung des Anerkennungsbetrages zu Grunde gelegt hat, dass eine Kindertagespflegeper-\nson in Vollzeit fünf Kinder gleichzeitig betreut. Eine auf der tariflichen Vergütung der Er-\nzieherinnen und Erzieher basierende Festsetzung des Anerkennungsbetrages ergibt nur \nSinn, wenn im Hinblick auf die zu bewertende Förderungsleistung der Tagespflegeperson \n\n- 13 - \n- 14 - \nin etwa die gleichen Verhältnisse angenommen werden, wie sie für die tariflich vergüteten \nTätigkeiten gelten, d.h. es muss von einer Tagespflegeperson ausgegangen werden, die \n– wie die nach Tarif bezahlte Kraft in einer Tageseinrichtung – „vollschichtig“ arbeitet und \njedenfalls mehrere Kinder betreut, weil auch die Kraft in der Tageseinrichtung angesichts \nder Praxis der Gruppenbetreuung (vgl. § 10 Abs. 3 des Bremischen Gesetzes zur Förde-\nrung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (BremKTG)) für mehrere \nKinder zugleich die Verantwortung trägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. \n30.08.2016 - 12 A 599/15 - juris Rn. 79). Die Betreuung von fünf Kindern gleichzeitig ist \ngrundsätzlich zulässig. So regelt § 15 Abs. 5 BremKTG, dass eine Kindertagespflegeper-\nson in der Regel gleichzeitig nicht mehr als fünf Kinder betreuen soll. In den „Richtlinien \nzur Förderung und Betreuung durch Kindertagespflegepersonen im Land Bremen“ vom \n25.09.2008 hat die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales daher \nfestgelegt, dass in der Kindertagespflege pro Tagespflegeperson bis zu fünf fremde Kin-\nder gleichzeitig betreut werden können. Insgesamt über die Woche verteilt, könne eine \nKindertagespflegeperson bis zu acht Kinder betreuen (vgl. Ziff. 6.2 und 7.1 der Richtli-\nnien). Ausgehend von diesen Vorgaben erlaubt die Beklagte den Tagespflegepersonen \ndementsprechend grundsätzlich die Betreuung von gleichzeitig bis zu fünf Kindern, so-\nweit die Geeignetheit der Tagespflegeperson sowie die Größe oder die Ausstattung der \nfür die Kindertagespflege genutzten Räume dies zulassen. Wenn die Tagespflegeperson \ndie Tagespflegeerlaubnis nicht im vollen Umfang ausnutzen kann, sei es aufgrund einer \nunternehmerischen Entscheidung, sei es aufgrund zu geringer Nachfrage und/oder zu \ngeringen Betreuungsbedarfs, unterfällt dies allein ihrem unternehmerischen Risiko als \nSelbstständige. Dies gilt entsprechend, wenn die Tagespflegeperson, wie dies auch bei \nder Klägerin der Fall war, sich für das Modell der mobilen Tagespflege im Haushalt der \nPersonensorgeberechtigten entscheidet, bei dem es – außer bei Geschwistern – nicht \nmöglich ist, mehrere Kinder gleichzeitig zu betreuen. Dabei sind diese Annahmen für die \nTagespflegeperson nach der dargestellten Konzeption von vornherein nicht dahingehend \nzu verstehen, es werde das übliche Geschehen im Rahmen der Kindertagespflege dar-\ngestellt in dem Sinne, dass die Tagespflegepersonen regelmäßig tatsächlich in dem dar-\ngestellten Umfang „ausgelastet“ sind. Vielmehr handelt es sich um „Sollwerte“, die es \nermöglichen, die Förderungsleistung der Tagespflegeperson mit der Förderungsleistung \neiner Erzieherin/eines Erziehers in einer Tageseinrichtung vergleichbar zu machen, um \nso die Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags zu bestimmen oder bestimmen \nzu können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.08.2016 - 12 A 599/15 - juris Rn. \n79). \n \n\n- 14 - \n- 15 - \nDie Beklagte geht allerdings insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt aus, als sie die \nvon den Tagespflegepersonen geleisteten Betreuungsstunden mit Arbeitsstunden gleich-\nsetzt und deswegen die Arbeitszeit einer Tagespflegeperson, die gleichzeitig fünf Kinder \n40 Stunden wöchentlich betreut, mit der Arbeitszeit einer vollschichtigen Erzieherin in \neiner Tageseinrichtung, die tariflich etwa 39,2 Stunden arbeiten muss, für grundsätzlich \nvergleichbar erachtet. Dabei verkennt die Beklagte, dass es sich bei den Betreuungs-\nstunden lediglich um eine Berechnungseinheit für die Zeit handelt, während der die Ta-\ngespflegeperson die Kinder betreut. Die Tagespflegeperson hat aber zusätzlich zu diesen \nBetreuungsstunden noch Vor- und Nachbereitung zu leisten sowie administrative Aufga-\nben zu erfüllen. Die Tagespflegeperson muss damit also in jedem Fall deutlich mehr als \n40 Stunden in der Woche arbeiten, um die von der Beklagten behaupteten 62% des \ndurchschnittlichen Gehaltes einer in Vollzeit mit 39,2 Wochenstunden arbeitenden Erzie-\nherin zu erzielen. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch an anderen Stellen – Urlaubsan-\nspruch einer Erzieherin/eines Erziehers von 30 Tagen gegenüber vier Kalenderwochen \nbetreuungsfreie Zeit für Tagespflegepersonen; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von \nsechs Wochen für Erzieher/innen gegenüber fünfzehn bezahlten Betreuungstagen bei \nErkrankung pro Kalenderjahr bei Tagespflegepersonen – für die Tagespflegepersonen im \nVergleich zu Erzieherinnen und Erziehern in Tageseinrichtungen ungünstigere Arbeits-\nbedingungen außer Acht gelassen hat. In der Kumulation aller vorgenannten Faktoren \ngeht die Beklagte also zu Unrecht davon aus, dass bei einer Kindertagespflegeperson, \ndie fünf Kinder gleichzeitig 40 Stunden wöchentlich betreut, und einer/eines vollschichtig \n39,2 Wochenstunden tätigen Erzieherin/Erziehers in einer Tageseinrichtung in etwa glei-\nche Verhältnisse vorliegen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auf-\nfassung vertreten hat, auch eine Erzieherin/ein Erzieher würde die Vor- und Nachberei-\ntung, Elterngespräche sowie administrative Aufgaben außerhalb ihrer/seiner tariflichen \nArbeitszeit leisten müssen, ist dies ebenfalls unzutreffend. \n \nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Beklagten angewendete Ver-\nwaltungsvorschrift von den Kriterien, die nach § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII bei der Be-\nstimmung des Anerkennungsbetrags zu berücksichtigen sind, zwar den Umfang der Leis-\ntung und die Anzahl der betreuten Kinder, nicht aber deren Förderbedarf berücksichtigt \nhat. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sie berück-\nsichtige durchaus einen erhöhten Förderbedarf beim Anerkennungsbetrag, ist insoweit \naber eine transparente und nachvollziehbare Regelung nicht erkennbar. \n \n3. Soweit sich aus der angegriffenen Entscheidung ergibt, dass das Verwaltungsgericht \nsinngemäß den gesetzlichen Mindestlohn gemäß § 9 Abs. 3 Mindestlohngesetz für das \n\n- 15 - \n- 16 - \nLand Bremen (MiLoG) vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 300) als geeignetes Kriterium zur \nBemessung der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags ansieht, kann dem \nnicht gefolgt werden. Unmittelbar kann § 9 MiLoG schon deshalb nicht zur Anwendung \nkommen, weil der Mindestlohn nach § 3 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nnehmer gilt, zu denen Tagespflegepersonen offensichtlich nicht gehören. Er ist hier aber \nauch als mittelbares Kriterium ungeeignet, da es den der Beklagten zustehenden Beur-\nteilungsspielraum missachten würde, der gerade auch vor dem Hintergrund eröffnet ist, \ndass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Le-\nbensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, Urt. v. \n25.01.2018 – 5 C 18.16 – juris Rn. 13). Auch aus Art. 49 Abs. 2 der Bremischen Landes-\nverfassung ergibt sich nichts anderes. Hierbei handelt es sich um einen Programmsatz, \naus dem keine bestimmten staatlichen Handlungsverpflichtungen herzuleiten sind (vgl. \nHase, in: Fischer-Lescano/Rinken/Buse/Meyer/Stauch/Weber, Verfassung der Freien \nHansestadt Bremen, Art. 49 Rn. 6 f.). Davon abgesehen entspricht der Anerkennungsbe-\ntrag – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – bereits bei der vollschichti-\ngen Betreuung von 3,07 Kindern dem seit dem 01.10.2014 geltenden gesetzlichen Min-\ndestlohn von 8,80 Euro (brutto). \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Ent-\nscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 \nZPO. \n \nGründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \n\n- 16 - \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-01-29/1-lc-75-17","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":18},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"MiLoG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MiLoG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-01-29/1-lc-75-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364492","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.721885+00:00"}}