{"status":"available","doknr":"OLD364491","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-01-29","aktenzeichen":"1 LC 77/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LC 77/17 \n(VG: \n3 K 1871/14) \n \n \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau \nKlägerin und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, \nIntegration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsklägerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Rich-\nterinnen Witte und Budnick aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2019 \nfür Recht erkannt: \nVerkündet am 29.01.2019 \ngez. Bothe \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 12.02.2019 \ngez. Gerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 16.12.2016 ab-\ngeändert. \n \nDie Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12.06.2014 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2014 verpflichtet, \nden Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung \ndes Kindes B in der Zeit vom 19.02.2014 bis 31.07.2014 über den bisher \nbewilligten Betrag in Höhe von 3,90 Euro pro Stunde hinaus unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts neu zu \nbescheiden. \n \nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n \nDie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu \n1/3 und die Beklagte zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \n \n \n \nT a t b e s t a n d \nDie Beteiligten streiten noch über die Höhe des gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 Achtes Buch \nSozialgesetzbuch (SGB VIII) von der Beklagten an die Klägerin zu leistenden Betrages \nzur Anerkennung der Förderungsleistung (Anerkennungsbetrag) im Rahmen einer Kin-\ndertagespflege für den Zeitraum vom 19.02.2014 bis zum 31.07.2014. \n \nDie Klägerin war im genannten Zeitraum als Tagespflegeperson in der Kindertagespflege \ntätig. Ihr war gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-\nhilfe i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), für den hier \nmaßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kinder- und Jugendhilfever-\nwaltungsvereinfachungsgesetz vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3464) – SGB VIII – erlaubt, \ngleichzeitig bis zu vier, insgesamt jedoch höchstens fünf Kinder zu betreuen. Sie betreute \nu.a. das Kind B, geb. am ...2012, im Umfang von fünfzehn Stunden pro Woche in ihrer \nfrüheren Mietwohnung. Für das Kind bewilligte das Amt für soziale Dienste, \nSozialzentrum \nVahr/Schwachhausen/Horn-Lehe, \nWirtschaftliche \nJugendhilfe, \nder \nKlägerin mit Bescheid vom 12.06.2014 für den Zeitraum vom 19.02.2014 bis zum \n31.07.2014 ein monatliches Pflegegeld i.H.v. 253,31 Euro. Dabei ging die Beklagte von \neinem Stundensatz von 3,90 Euro aus, der sich aus einer Sachkostenpauschale i.H.v. \n1,73 Euro und einem Anerkennungsbetrag i.H.v. 2,17 Euro zusammensetzte. Die Be-\n\n- 3 - \n- 4 - \nklagte hat sich dabei an der Verwaltungsvorschrift „Pflegegeld nach dem Kinder- und \nJugendhilfegesetz“ der Freien Hansestadt Bremen, Senatorin für Soziales, Kinder, Ju-\ngend und Frauen vom 14.02.2013 (Brem.ABl. S. 259) orientiert. \n \nDie Klägerin legte am 04.07.2014 Widerspruch mit dem Ziel ein, sowohl eine höhere \nSachkostenpauschale als auch einen höheren Anerkennungsbetrag zu erhalten. Sie trug \ndabei insbesondere vor, dass die der Pflegegeldgewährung zugrundeliegende Verwal-\ntungsvorschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen aus § 23 Abs. 2 und Abs. 2a SGB \nVIII entspreche. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2014, der Klägerin zugestellt am 29.09.2014, wies \ndie Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen den Widerspruch als unbegründet \nzurück. In der allgemeinen Tagespflege werde entsprechend der geforderten Qualifika-\ntion der Tagespflegepersonen ein Stundenentgelt auf Basis des durchschnittlichen Geh-\naltes einer Erzieherin (Entgeltgruppe S6 TVöD SuE) zuzüglich der Sachkostenpauschale \ngezahlt. Grundlage der Berechnung sei nach Vergleichsberechnungen ein Anteil von \n62% des durchschnittlichen Gehaltes einer Erzieherin. Die Berechnungen gingen davon \naus, dass eine Erzieherin in der Regel fünf Kinder betreuen könne. Dabei werde als \nStandard vorausgesetzt, dass Tagespflegepersonen die Möglichkeit einer Erlaubnis zur \nBetreuung von fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern hätten. Dadurch würden \ndie Vorgaben aus dem Mindestlohngesetz eingehalten. In den neuen Stundensätzen \nseien 2,8% Tarifanpassung auf den Förderbetrag (Tariferhöhung Januar 2013 von 1,4% \nund August 2013 von 1,4%) enthalten. Danach betrage ab dem 01.08.2013 die laufende \nGeldleistung (Anerkennungsbetrag und Sachkostenpauschale) für die allgemeine Kin-\ndertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson 3,90 € pro Stunde. \n \nDagegen hat die Klägerin am 28.10.2014 Klage erhoben, um eine über den bisher bewil-\nligten Betrag von 3,90 Euro pro Stunde hinaus gehende laufende Geldleistung zu er-\nstreiten. Die Regelung zu den Förderleistungen („Anerkennungsbetrag“) werde nicht dem \nGedanken der leistungsgerechten Ausgestaltung der Anerkennung der jeweiligen För-\nderleistung gerecht. Es sei nicht nachvollziehbar, anhand welcher Kriterien die Klägerin \nlediglich einen Anteil von 62% des Gehaltes einer Erzieherin erhalten solle. \n \nDie Annahmen, dass eine Erzieherin in der Regel fünf Kinder betreue und eine Tages-\npflegeperson gleichzeitig fünf Kinder betreuen könne, seien falsch. In bremischen Kin-\ndertagesstätten gebe es bei unter Dreijährigen einen Personenschlüssel von 1:3,2. Die \nErzieherinnen arbeiteten in Teams, die für die Einzelne kurze Pausen ermöglichten. Ta-\n\n- 4 - \n- 5 - \ngespflegepersonen erhielten nicht stets eine Pflegeerlaubnis für fünf Kinder. Durch-\nschnittlich würden in Bremen 3,2 Kinder pro Tagespflegeperson betreut. So sei mit der \nFörderleistung in Höhe von 2,17 Euro noch nicht einmal annähernd der gesetzliche Min-\ndestlohn zu erreichen. \n \nAuch entspreche die Sachkostenpauschale, die seit 2008 unverändert sei, nicht den ge-\nsetzlichen Vorgaben. \n \nDie Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Die Sachkostenpauschale errechne sich \npro Stunde und pro Kind aus einer monatlichen Pauschale von 300,00 Euro und einem \nBetreuungsumfang von 40 Stunden pro Woche. Dieser Betrag ergebe sich aus der Be-\ngründung zum Entwurf des Kinderförderungsgesetzes (BT-Drs. 16/9299, S. 22). \n \nDie Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages anhand der Zahl der betreuten Kinder und \nder Betreuungszeit sei leistungsgerecht. Das vom Bund geförderte Jahreseinkommen \neiner nach Entgeltgruppe S2 TVöD SuE 2013b angestellten Tagespflegeperson betrage \nbei Stufe 1 23.527,00 Euro, auf Stufe 3 25.845,00 Euro. Das Jahresbruttoeinkommen \neiner Erzieherin betrage nach Entgeltgruppe S6 TVöD SuE 2013b auf Stufe 1 \n28.653,61 Euro und auf Stufe 3 33.710,29 Euro. Der gemittelte Durchschnitt über alle \nStufen liege bei 34.667,65 Euro. Eine selbständige Kindertagespflegeperson erziele bei \neiner wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden und vier betreuten Kindern einen \nJahresanerkennungsbetrag – ohne die Sachkostenpauschale – von 18.054,40 Euro und \nbei fünf betreuten Kindern von 22.568,00 Euro. Zur Herstellung der Vergleichsbasis seien \nvon dem Jahreseinkommen der angestellten Personen Sozialversicherungsbeiträge in \nHöhe von 5.000,00 bis 5.800,00 Euro in Abzug zu bringen, so dass die Gesamtjah-\nresanerkennungsbeträge der Tagespflegeperson jeweils höher ausfielen. Berücksichtige \nman, dass der Tagespflegeperson vier Wochen bezahlter Urlaub, fünfzehn bezahlte \nKrankentage und drei bezahlte Qualifizierungstage zugestanden würden, ergebe sich bei \neinem Jahresbruttoeinkommen in Höhe des Anerkennungsbetrages von 22.568,00 Euro \nbei fünf in Vollzeit betreuten Kindern ein Bruttostundenlohn von 12,72 Euro. \n \nMit Urteil vom 16.12.2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Abänderung \nihres Bescheides vom 12.06.2014 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom \n25.09.2014 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistungen für die Be-\ntreuung des Kindes B in der Zeit vom 19.02.2014 bis 31.07.2014 über den bisher \nbewilligten Betrag in Höhe von 3,90 Euro pro Stunde hinaus unter Beachtung der \n\n- 5 - \n- 6 - \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es hat gleichzeitig die Berufung zu-\ngelassen. \n \nDie zulässige Klage auf Neubescheidung sei begründet. Zwar begegne die Höhe der der \nKlägerin gewährten Sachkostenpauschale nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in Höhe von \n1,73 Euro pro betreutem Kind und Stunde keinen durchgreifenden Bedenken. Der der \nKlägerin gewährte Anerkennungsbetrag im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe \nvon 2,17 Euro pro Stunde für das von der Klägerin betreute Kind werde jedoch den ge-\nsetzlichen Anforderungen nicht gerecht. \n \nDer Betrag sei nach den sich aus § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII ergebenden Maß-\nstäben nicht hinreichend transparent und sachgerecht bestimmt worden. Die Vorlage der \nSenatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 25.01.2013 für die Sitzung der \nStaatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend vom 14.02.2013 enthalte keine \nausreichende Begründung, weshalb der festgesetzte Betrag von 2,17 Euro pro Kind und \nStunde als leistungsgerecht i.S.d. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII anzusehen sei und lasse \nim Übrigen auch offen, wie dieser Stundensatz konkret berechnet worden sei. Zwar sei \nes grundsätzlich zulässig, den Betrag zur Anerkennung der Förderleistung an der tarifli-\nchen Entlohnung von Erzieherinnen und Erziehern auszurichten. Auch sei es nachvoll-\nziehbar, einen Abschlag vorzunehmen, soweit die Tagespflegeperson – wie im Fall der \nKlägerin – nicht als Erzieher/in ausgebildet sei. Allerdings bedürfe jedenfalls ein Abschlag \ni.H.v. 38% im Vergleich zu dem durchschnittlichen Gehalt einer Erzieherin/eines Erzie-\nhers einer hinreichenden Begründung, welche die Beklagte auch im gerichtlichen Verfah-\nren nicht vorgelegt habe. Im Übrigen habe die Beklagte den Umstand nicht berücksich-\ntigt, dass Tagespflegepersonen im Unterschied zu angestellten Erziehern/Erzieherinnen \nZusatzarbeiten (Vor- und Nachbereitung sowie Organisation) leisten müssten, die nicht \nunmittelbar vergütet würden. Es seien auch die einzelnen Rechenschritte nicht dargelegt, \nwie ausgehend von 62% des Vergleichseinkommens der konkrete Anerkennungsbetrag \npro Kind und Stunde für eine Tagespflegeperson ermittelt worden sei. \n \nDie vorgelegten Vergleichsberechnungen zwischen dem Einkommen einer Erziehe-\nrin/eines Erziehers und der Vergütung einer Tagespflegeperson beruhten zudem nicht \nauf hinreichend realistischen Maßstäben. Es sei nicht realitätsgerecht, der Vergleichsbe-\nrechnung eine gleichzeitige Betreuung von fünf Kindern zu jeweils 40 Wochenstunden \ndurch die Tagespflegeperson zugrunde zu legen. Es bestünden in der Regel keine \nRechtsansprüche auf frühkindliche Bildung in diesem Umfang. Bezüglich der überwie-\n\n- 6 - \n- 7 - \ngend in der Tagespflege betreuten unter dreijährigen Kinder entspreche ein Betreuungs-\nschlüssel von eins zu fünf kaum den tatsächlichen Verhältnissen in Tageseinrichtungen. \n \nDer Betrag von 2,17 Euro verfehle schließlich der Höhe nach offensichtlich das Kriterium \neiner leistungsgerechten Vergütung. Es müsse bei einer vollschichtigen Tätigkeit zumin-\ndest möglich sein, hierdurch einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern. Als Min-\ndestmaßstab könne auf das Mindestlohngesetz für das Land Bremen abgestellt werden. \nDer Staat habe zu gewährleisten, dass Tagespflegepersonen, die in das staatliche Erzie-\nhungssystem eingebunden seien, mindestens eine Vergütung erhielten, die existenzsi-\nchernd sei. Dies ergebe sich aus Art. 49 Abs. 2 der Bremischen Landesverfassung. Nach \ndem festgelegten Stundensatz müsste eine Tagespflegeperson durchschnittlich 3,74 \nKinder gleichzeitig betreuen, um lediglich den Mindestlohn zu erreichen. Dies könne von \nihr nicht verlangt werden. \n \nGegen das ihr am 20.03.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.04.2017 Berufung \neingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.05.2017, beim Oberverwaltungsgericht einge-\ngangen am 17.05.2017, begründet. Der Lebensunterhalt der Tagespflegepersonen könne \nnicht vollständig aus Mitteln der öffentlichen Hand gedeckt werden, denn diese hätten in \nBremen – anders als in Nordrhein-Westfalen – die Möglichkeit, zusätzliche Geldleistun-\ngen der Eltern für die Tagespflege zu veranschlagen. \n \nIhr stehe bei der Festlegung des leistungsgerechten Anerkennungsbetrages ein gericht-\nlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Sie müsse sich dabei \nnicht nach dem Mindestlohngesetz richten. Zwischen der Tätigkeit in einer Kindertages-\nbetreuung und der Tätigkeit einer Tagespflegeperson bestünden erhebliche Unter-\nschiede. Diese beträfen sowohl die Qualifikationsanforderungen – Erzieherinnen und \nErzieher müssten im Unterschied zu Tagespflegepersonen eine mehrjährige Ausbildung \nabsolvieren – als auch den Aufgabenbereich – Betreuung von bis zu fünf Kleinkindern \neinerseits und Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung mit Gruppen von Kindern im Alter \nvon einem bis zu sechs Jahren andererseits. Ein wesentlicher Unterschied bestehe zu-\ndem darin, dass die Tätigkeit der Tagespflegeperson als selbstständige Tätigkeit ausge-\nlegt sei, während die Erzieherin/der Erzieher eine nach Tarif bezahlte Angestelltentätig-\nkeit – mit allen sich aus der Arbeitnehmereigenschaft ergebenden Rechten und Pflichten \n– ausübe. Insoweit könne das Tarifeinkommen der Erzieherin/des Erziehers allenfalls \neinen Anhalt bei der Bewertung der Leistungsgerechtigkeit der Geldleistung für eine Ta-\ngespflegeperson liefern. Schon gar nicht müsse sich das Einkommen der Tagespflege-\nperson weitestgehend mit dem Tarifeinkommen der Erzieherin/des Erziehers decken. \n\n- 7 - \n- 8 - \n \nSie dürfe auch davon ausgehen, dass die Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege \ntragbar sei. Tatsächlich betreuten Tagespflegepersonen bis zu acht Kinder in der Woche. \nDer Schnitt liege bei nahezu fünf Kindern. \n \nIm August 2013 sei die Vergütung der Kindertagespflegepersonen umgestellt worden. \nDie Pflegesätze seien neugestaltet worden, die Betreuung der Kinder müsse nun nicht \nmehr auf die Minute genau abgerechnet werden. Außerdem würden den Tagespflegeper-\nsonen u.a. zusätzlich zu den Bedarfen der Eltern nunmehr die Wegezeiten und eine \nÜbergabezeit vergütet. Wenn die Eltern beispielsweise ursprünglich 30 Stunden mit \nWegezeiten benötigten, würden bei einer fünf Tage Woche nochmals 1,15 Stunden \nÜbergabezeit hinzugerechnet, daraus würden sich dann 35 Stunden Betreuungszeit er-\ngeben, die vergütet würden, auch wenn die Eltern nur 31,15 Stunden nutzten. In einem \nMonat würden der Kindertagespflegeperson so ca. 16 Stunden zusätzlich vergütet. \n \nUm Anhaltspunkte für eine Neuberechnung zu haben, seien die ursprünglichen Pflege-\nsätze auf einen Stundenlohn heruntergebrochen worden. Gleichzeitig seien die durch-\nschnittliche Stundenberechnung einer Kindertagespflegeperson und einer Erzieherin dem \ngegenübergestellt worden. Dabei seien alle Entgeltstufen plus Sonderzahlungen durch \nzwölf Monate und 39,2 Stunden gerechnet worden. Dieser daraus resultierende Stun-\ndenlohn wiederum sei dem ursprünglichen Stundenlohn der Kindertagespflegeperson \ngegenübergestellt worden. Um einen gerechteren Stundenlohn zu erreichen und für zu-\nkünftige Tarifanpassungen festzusetzen, sei aus dem neuen Stundenlohn für die Kinder-\ntagespflegeperson der prozentuale Unterschied errechnet worden. Dieser sei im Laufe \nder Jahre nochmals verändert worden, indem alle Kindertagespflegepersonen nach dem \nStundenlohn der Erzieherinnen und Erzieher berechnet worden seien. Dabei sei eine \nAbstufung notwendig, um der unterschiedlichen Ausbildung – vier Jahre benötige ein \nErzieher/eine Erzieherin und 160 Stunden damals eine Kindertagespflegeperson - Rech-\nnung zu tragen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil vom 16.12.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nTagespflegepersonen könnten zwar von den Eltern zusätzliche Geldleistungen verlan-\ngen, dies bedeute jedoch nicht, dass sich diese Forderungen auch realisieren ließen. Mit \nden Ausführungen in der Berufungsbegründung sei der Beklagten immer noch nicht der \nNachweis gelungen, dass der von ihr festgelegte Betrag zur Anerkennung der Förder-\nleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII den gesetzlichen Anforderungen ge-\nrecht werde. Dies gelte umso mehr, als die von der Beklagten zur Akte gereichten Anla-\ngen aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere wegen des fehlenden Bezugs zu dem \nstreitgegenständlichen Zeitraum, nicht als Beleg für die getroffenen Aussagen taugten. \n \nDas Mindestlohngesetz sei in Bremen wegen Art. 49 Abs. 2 der Bremischen Landesver-\nfassung maßgeblich heranzuziehen. \n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \nDie zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Zu Recht hat das Verwal-\ntungsgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.06.2014 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 25.09.2014 zur Neubescheidung des Antrags der Klä-\ngerin auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes B in der Zeit vom \n19.02.2014 bis 31.07.2014 über den bisher bewilligen Betrag von 3,90 Euro pro Stunde \nhinaus verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht für die \nBescheidung vorgegebenen Maßgaben bedürfen allerdings teilweise einer Korrektur und \nwerden neu gefasst. \n \nDer der Klägerin vom Verwaltungsgericht zugesprochene Anspruch auf Neubescheidung \nbeschränkt sich nach der zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden Begründung des \nUrteils auf die Höhe des Betrages zur Anerkennung ihrer Förderleistung (Anerkennungs-\nbetrag) nach § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII. Die von der Klägerin zugleich ange-\ngriffene Sachkostenpauschale nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII hat das Verwaltungsge-\nricht nicht beanstandet. Die Klägerin hat das Urteil nicht angegriffen. Deshalb ist die \ndurch die Berufung veranlasste Prüfung des Anspruchs auf die Höhe des Anerkennungs-\nbetrages beschränkt. \n \nRechtsgrundlage für das Bescheidungsbegehren der Klägerin ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 \nNr. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege \nnach Maßgabe von § 24 SGB VIII – soweit hier von Interesse – die Gewährung einer \n\n- 9 - \n- 10 - \nlaufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), welche einen \nBetrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson (Anerkennungs-\nbetrag) nach Maßgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII einschließt (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB \nVIII). \n \nDie Anspruchsberechtigung der Klägerin und das Bestehen des Anspruchs dem Grunde \nnach sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Ihr Streit konzentriert sich vielmehr auf \ndie Höhe des Anerkennungsbetrages. Deren Festlegung obliegt gemäß § 23 Abs. 2a \nSatz 1 SGB VIII in der Regel den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Gemäß der Er-\nmächtigung nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 13 des Ersten Gesetzes zur \nAusführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (BremAGKJHG) in der im maßgebli-\nchen Zeitraum gültigen Fassung hat die Freie Hansestadt Bremen durch die Senatorin für \nSoziales, Kinder, Jugend und Frauen am 14.02.2013 (Brem.ABl. S. 259) für den Zeitraum \nab dem 01.08.2013 neue Pflegegeldsätze bestimmt. Sie hat darin u.a. geregelt, dass die \nZahlung nach einem Stundensatz erfolgt, der die Sachkostenpauschale enthält. Das \nPflegegeld (Anerkennungsbetrag und Sachkostenpauschale) beträgt danach pro Stunde \nund Kind bei der allgemeinen Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson \n3,90 Euro (wovon 1,73 Euro auf die Sachkostenpauschale und 2,17 Euro auf den \nAnerkennungsbetrag entfallen). Die Beklagte hat sich bei der Bewilligung des \nstreitgegenständlichen Pflegegeldes an dieser Verwaltungsvorschrift orientiert. \n \nGemäß § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ist der in der laufenden Geldleistung an die Tages-\npflegeperson enthaltene Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung leistungsge-\nrecht auszugestalten. Dabei sind nach § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII der zeitliche Umfang \nder Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksich-\ntigen. Der Begriff des „Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung“ in § 23 Abs. 2 \nNr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungs-\ngerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen gerichtlich \nnur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum verfügen. Die Träger der öffentli-\nchen Jugendhilfe haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag \nberechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 10 \nff.). Die Verwaltungsgerichte überprüfen insoweit lediglich, ob die Träger der öffentlichen \nJugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften ver-\nstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen \nsind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sach-\n\n- 10 - \n- 11 - \nfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 \n- 5 C 18.16 - juris Rn. 21 m.w.N.). \n \nDiese Grenzen ihres Beurteilungsspielraums hat die Beklagte bei der Festlegung des \nstreitgegenständlichen Anerkennungsbetrages auf 2,17 Euro pro Stunde und pro Kind \nallerdings teilweise überschritten. \n \n1. Ausgangspunkt für die Berechnung des Stundensatzes ist die Entscheidung der Freien \nHansestadt Bremen, Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, auf die die Be-\nklagte zurückgegriffen hat, dass eine Tagespflegeperson, die in Vollzeit gleichzeitig fünf \nKinder betreut, ein Stundenentgelt auf Basis des durchschnittlichen Gehaltes einer Erzie-\nherin/eines Erziehers (S6 TVöD SuE) erhalten soll, das einem Anteil von 62% dieses \nDurchschnittsgehaltes entspricht (vgl. dazu die Vorlage der Senatorin für Soziales, Kin-\nder, Jugend und Frauen vom 25.01.2013 für die Sitzung der staatlichen Deputation am \n14.02.2013). Das durchschnittliche Gehalt einer Erzieherin/eines Erziehers sei berechnet \nworden, indem man das Gehalt über alle sechs Stufen addiert und durch sechs geteilt \nhabe. Den Abschlag i.H.v. 38% begründete die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend \nund Frauen zunächst damit, dass die Tagespflegepersonen nicht über ähnlich qualifi-\nzierte Berufsabschlüsse verfügten wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Erziehe-\nrinnen (vgl. bereits die Vorlage der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen \nvom 25.01.2013 für die Sitzung der staatlichen Deputation am 14.02.2013). Im Beru-\nfungsverfahren rechtfertigte die Beklagte den Abschlag ergänzend mit Unterschieden im \nAufgabenbereich der beiden Berufsgruppen sowie mit der Tatsache, dass die Tätigkeit \nder Tagespflegeperson als selbstständige Tätigkeit ausgelegt sei, während die Erziehe-\nrin/der Erzieher eine nach Tarif bezahlte Angestelltentätigkeit ausübe. Zudem hätten Ta-\ngespflegepersonen in Bremen auch die Möglichkeit, zusätzliche Vergütungsvereinba-\nrungen mit den Eltern zu schließen. \n \nDavon abgesehen, dass sich die Berechnung der Beklagten bereits rechnerisch nicht \nvollständig nachvollziehen lässt – jedenfalls bei Zugrundelegung des TVöD 2013b – ge-\nnügt die Begründung für den Abschlag in Höhe von 38% zur tariflichen Erziehervergütung \nnicht den sich aus dem Begriff der Leistungsgerechtigkeit ergebenden Anforderungen, so \ndass dieser letztlich der Höhe nach willkürlich gegriffen erscheint. \n \nEs ist grundsätzlich nicht sachfremd, dass die Beklagte sich bei der Festsetzung des für \ndie Förderleistung je Betreuungsstunde und je Kind festgelegten Satzes von 2,17 Euro \nan den damals geltenden Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher \n\n- 11 - \n- 12 - \norientieren wollte. Denn die Tätigkeit von Tagespflegepersonen, die fremde Kinder in \nihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten \nRäumen betreuen und fördern und die Tätigkeit der genannten Personengruppen, die \ndiese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, sind vergleichbar (BVerwG, Urt. \nv. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35). Zudem trägt die Anlehnung an die tarifliche Ver-\ngütung des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals in besonderer Weise der \nallgemeinen Zielsetzung des § 23 SGB VIII Rechnung, die Kindertagespflege als gleich-\nrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren \n(BT-Drs. 16/9299 S. 2 und 14). Auch ist es vom Ansatz her weder sachfremd noch will-\nkürlich, für Tagespflegepersonen einen Stundensatz unterhalb der tariflichen Vergütung \nfestzulegen. Die dahinterstehende Überlegung der Beklagten, dass jedenfalls ein Ab-\nstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen \nähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen täti-\ngen Personen, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewer-\nten und damit nicht schlechthin unhaltbar (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris \nRn. 35). \n \nDie Beklagte hat allerdings einen Abschlag von 38% vorgenommen. Ein solcher Ab-\nschlag lässt sich nicht (allein) mit dem Fehlen eines den Erzieherinnen/Erziehern ver-\ngleichbaren Berufsabschlusses der Tagespflegepersonen rechtfertigen. Dafür ist zum \neinen maßgeblich, dass auch die Tagespflegepersonen für ihre Tätigkeit qualifiziert sein \nmüssen. Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII setzt die Gewährung des Anerkennungsbetrages die \nGeeignetheit der Tagespflegeperson voraus. Diese ist gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII zu \nbejahen, wenn sich die Tagespflegeperson durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz \nund Kooperationsbereitschaft mit anderen Tagespflegepersonen auszeichnet und über \nvertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügt, die sie \nin qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat. Die \nHöhe des Anerkennungsbetrags muss dieser vom Gesetzgeber geforderten Qualifikation \nder Kindertagespflegepersonen angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 29). Zum anderen berücksichtigt ein lediglich mit der \nunterschiedlichen Qualifikation begründeter Abschlag von 38% nicht hinreichend, das – \nwie auch vom Bundesverwaltungsgericht angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 \n- 5 C 18.16 - juris Rn. 35) – die Tätigkeit von Erzieherinnen und Erziehern in Kinderta-\ngesstätten und die Tätigkeit von Tagespflegepersonen grundsätzlich vergleichbar sind. \nEs entspricht gerade auch der Intention des Gesetzgebers, mit dem § 23 SGB VIII die \nAttraktivität der Kindertagespflege mit Blick auf deren Bedeutung beim Ausbau der Kin-\n\n- 12 - \n- 13 - \ndertagesbetreuung zu steigern und diese als gleichrangiges alternatives Förderungsan-\ngebot neben den Tageseinrichtungen zu etablieren (BT-Drs. 16/9299 S. 2 und 14). \n \nAnhaltspunkte für einen noch zulässigen qualifikationsbedingten Abschlag ließen sich \nbeispielsweise aus dem Vergleich zwischen dem Tariflohn für eine Erzieherin/ einen Er-\nzieher einerseits und einer (ungelernten) Beschäftigten in der Tätigkeit von Kinderpflege-\nrinnen/Kinderpflegern andererseits entnehmen. Obgleich letztere die Kinder grundsätzlich \nnicht vollständig in eigener Verantwortung betreuen müssen, erhielten sie nach dem ab \n01.03.2014 geltenden Tarifvertrag – eingruppiert als S2 – immerhin zwischen 82% – auf \nStufe 1 – und 73% – auf Stufe 6 – des Gehaltes einer Erzieherin/ eines Erziehers (Ent-\ngeltgruppe S 6). Das Förderprogramm des Bundes zur Festanstellung von Tagespflege-\npersonen („Aktionsprogramm Kindertagespflege – Förderung von Festanstellungsmo-\ndellen“), auf das sich die Beklagte im Berufungsverfahren selbst berufen hat, geht eben-\nfalls von der Einstufung einer Tagespflegeperson mit mindestens S2 TVöD SuE aus \n(Anlage 7 zur Berufungsbegründung). Auch andere Methoden, um den qualifikationsbe-\ndingten Abschlag nach sachlichen Kriterien der Größenordnung nach zu bestimmen, sind \ndenkbar. \n \nDie im Berufungsverfahren von der Beklagten noch nachgeschobenen (zusätzlichen) \nBegründungen für den erheblichen Abschlag für Kindertagespflegepersonen sind bereits \nnicht nachvollziehbar. Welche Unterschiede im Aufgabenbereich eine unterschiedliche \nEntlohnung rechtfertigen sollen, legt die Beklagte nicht substantiiert dar. Vor dem Hinter-\ngrund der angestrebten Gleichwertigkeit der Betreuungsmodelle erschließt sich dies auch \nnicht. Auch der Umstand, dass die Tagespflegeperson selbständig tätig ist, rechtfertigt für \nsich genommen keinen Abschlag. Schließlich vermag auch das Argument der Beklagten, \ndie Tagespflegepersonen könnten u.U. noch Zusatzvergütungen von den Eltern verlan-\ngen, eine Reduzierung des Stundensatzes nicht zu rechtfertigen, da der Anerkennungs-\nbetrag selbst leistungsgerecht sein muss. \n \nAuch der Umstand, dass es für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerken-\nnungsbetrages derzeit noch nicht erforderlich ist, dass die laufende Geldleistung für die \nTagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittä-\ntigkeit und Betreuung der maximal zulässigen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt \nder Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. \n25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 13), rechtfertigt die Vorgehensweise der Beklagten, \ninsbesondere den hohen Abschlag, nicht. Die Festlegung des Anerkennungsbetrages \nmuss dennoch sachgerecht begründet und nachvollziehbar sein. \n\n- 13 - \n- 14 - \n \n2. Zwar überschreitet die Beklagte den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht, so-\nweit sie – unter Übernahme der Überlegungen der Freien Hansestadt Bremen, Senatorin \nfür Soziales, Kinder, Jugend und Frauen – ihren Vergleichsberechnungen zur Festset-\nzung des Anerkennungsbetrages zu Grunde gelegt hat, dass eine Kindertagespflegeper-\nson in Vollzeit fünf Kinder gleichzeitig betreut. Eine auf der tariflichen Vergütung der Er-\nzieherinnen und Erzieher basierende Festsetzung des Anerkennungsbetrages ergibt nur \nSinn, wenn im Hinblick auf die zu bewertende Förderungsleistung der Tagespflegeperson \nin etwa die gleichen Verhältnisse angenommen werden, wie sie für die tariflich vergüteten \nTätigkeiten gelten, d.h. es muss von einer Tagespflegeperson ausgegangen werden, die \n– wie die nach Tarif bezahlte Kraft in einer Tageseinrichtung – „vollschichtig“ arbeitet und \njedenfalls mehrere Kinder betreut, weil auch die Kraft in der Tageseinrichtung angesichts \nder Praxis der Gruppenbetreuung (vgl. § 10 Abs. 3 des Bremischen Gesetzes zur Förde-\nrung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (BremKTG)) für mehrere \nKinder zugleich die Verantwortung trägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. \n30.08.2016 - 12 A 599/15 - juris Rn. 79). Die Betreuung von fünf Kindern gleichzeitig ist \ngrundsätzlich zulässig. So regelt § 15 Abs. 5 BremKTG, dass eine Kindertagespflegeper-\nson in der Regel gleichzeitig nicht mehr als fünf Kinder betreuen soll. In den „Richtlinien \nzur Förderung und Betreuung durch Kindertagespflegepersonen im Land Bremen“ vom \n25.09.2008 hat die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales daher \nfestgelegt, dass in der Kindertagespflege pro Tagespflegeperson bis zu fünf fremde Kin-\nder gleichzeitig betreut werden können. Insgesamt über die Woche verteilt, könne eine \nKindertagespflegeperson bis zu acht Kinder betreuen (vgl. Ziff. 6.2 und 7.1 der Richtli-\nnien). Ausgehend von diesen Vorgaben erlaubt die Beklagte den Tagespflegepersonen \ndementsprechend grundsätzlich die Betreuung von gleichzeitig bis zu fünf Kindern, so-\nweit die Geeignetheit der Tagespflegeperson sowie die Größe oder die Ausstattung der \nfür die Kindertagespflege genutzten Räume dies zulassen. Wenn die Tagespflegeperson \ndie Tagespflegeerlaubnis nicht im vollen Umfang ausnutzen kann, sei es aufgrund einer \nunternehmerischen Entscheidung, sei es aufgrund zu geringer Nachfrage und/oder zu \ngeringen Betreuungsbedarfs, unterfällt dies allein ihrem unternehmerischen Risiko als \nSelbstständige. Dies gilt entsprechend, wenn der Tagespflegeperson, wie dies auch bei \nder Klägerin der Fall war, wegen der räumlichen Verhältnisse lediglich die Betreuung von \ngleichzeitig vier Kindern gestattet wird. Dabei sind diese Annahmen für die Tagespflege-\nperson nach der dargestellten Konzeption von vornherein nicht dahingehend zu verste-\nhen, es werde das übliche Geschehen im Rahmen der Kindertagespflege dargestellt in \ndem Sinne, dass die Tagespflegepersonen regelmäßig tatsächlich in dem dargestellten \nUmfang „ausgelastet“ sind. Vielmehr handelt es sich um „Sollwerte“, die es ermöglichen, \n\n- 14 - \n- 15 - \ndie Förderungsleistung der Tagespflegeperson mit der Förderungsleistung einer Erziehe-\nrin/eines Erziehers in einer Tageseinrichtung vergleichbar zu machen, um so die Leis-\ntungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags zu bestimmen oder bestimmen zu können \n(vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.08.2016 - 12 A 599/15 - juris Rn. 79). \n \nDie Beklagte geht allerdings insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt aus, als sie die \nvon den Tagespflegepersonen geleisteten Betreuungsstunden mit Arbeitsstunden gleich-\nsetzt und deswegen die Arbeitszeit einer Tagespflegeperson, die gleichzeitig fünf Kinder \n40 Stunden wöchentlich betreut, mit der Arbeitszeit einer vollschichtigen Erzieherin in \neiner Tageseinrichtung, die tariflich etwa 39,2 Stunden arbeiten muss, für grundsätzlich \nvergleichbar erachtet. Dabei verkennt die Beklagte, dass es sich bei den Betreuungs-\nstunden lediglich um eine Berechnungseinheit für die Zeit handelt, während der die Ta-\ngespflegeperson die Kinder betreut. Die Tagespflegeperson hat aber zusätzlich zu diesen \nBetreuungsstunden noch Vor- und Nachbereitung zu leisten sowie administrative Aufga-\nben zu erfüllen. Die Tagespflegeperson muss damit also in jedem Fall deutlich mehr als \n40 Stunden in der Woche arbeiten, um die von der Beklagten behaupteten 62% des \ndurchschnittlichen Gehaltes einer in Vollzeit mit 39,2 Wochenstunden arbeitenden Erzie-\nherin zu erzielen. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch an anderen Stellen – Urlaubsan-\nspruch einer Erzieherin/eines Erziehers von 30 Tagen gegenüber vier Kalenderwochen \nbetreuungsfreie Zeit für Tagespflegepersonen; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von \nsechs Wochen für Erzieher/innen gegenüber fünfzehn bezahlten Betreuungstagen bei \nErkrankung pro Kalenderjahr bei Tagespflegepersonen – für die Tagespflegepersonen im \nVergleich zu Erzieherinnen und Erziehern in Tageseinrichtungen ungünstigere Arbeits-\nbedingungen außer Acht gelassen hat. In der Kumulation aller vorgenannten Faktoren \ngeht die Beklagte also zu Unrecht davon aus, dass bei einer Kindertagespflegeperson, \ndie fünf Kinder gleichzeitig 40 Stunden wöchentlich betreut, und einer/eines vollschichtig \n39,2 Wochenstunden tätigen Erzieherin/Erziehers in einer Tageseinrichtung in etwa glei-\nche Verhältnisse vorliegen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auf-\nfassung vertreten hat, auch eine Erzieherin/ein Erzieher würde die Vor- und Nachberei-\ntung, Elterngespräche sowie administrative Aufgaben außerhalb ihrer/seiner tariflichen \nArbeitszeit leisten müssen, ist dies ebenfalls unzutreffend. \n \nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Beklagten angewendete Ver-\nwaltungsvorschrift von den Kriterien, die nach § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII bei der Be-\nstimmung des Anerkennungsbetrags zu berücksichtigen sind, zwar den Umfang der \nLeistung und die Anzahl der betreuten Kinder, nicht aber deren Förderbedarf berücksich-\ntigt hat. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sie berück-\n\n- 15 - \n- 16 - \nsichtige durchaus einen erhöhten Förderbedarf beim Anerkennungsbetrag, ist insoweit \naber eine transparente und nachvollziehbare Regelung nicht erkennbar. \n \n3. Soweit sich aus der angegriffenen Entscheidung ergibt, dass das Verwaltungsgericht \nsinngemäß den gesetzlichen Mindestlohn gemäß § 9 Abs. 3 Mindestlohngesetz für das \nLand Bremen (MiLoG) vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 300) als geeignetes Kriterium zur \nBemessung der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags ansieht, kann dem \nnicht gefolgt werden. Unmittelbar kann § 9 MiLoG schon deshalb nicht zur Anwendung \nkommen, weil der Mindestlohn nach § 3 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nnehmer gilt, zu denen Tagespflegepersonen offensichtlich nicht gehören. Er ist hier aber \nauch als mittelbares Kriterium ungeeignet, da es den der Beklagten zustehenden Beur-\nteilungsspielraum missachten würde, der gerade auch vor dem Hintergrund eröffnet ist, \ndass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Le-\nbensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, Urt. v. \n25.01.2018 – 5 C 18.16 – juris Rn. 13). Auch aus Art. 49 Abs. 2 der Bremischen Landes-\nverfassung ergibt sich nichts anderes. Hierbei handelt es sich um einen Programmsatz, \naus dem keine bestimmten staatlichen Handlungsverpflichtungen herzuleiten sind (vgl. \nHase, in: Fischer-Lescano/Rinken/Buse/Meyer/Stauch/Weber, Verfassung der Freien \nHansestadt Bremen, Art. 49 Rn. 6 f.). \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Ent-\nscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 \nZPO. \n \nGründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\n\n- 16 - \n \ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-01-29/1-lc-77-17","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":18},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"MiLoG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"MiLoG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-01-29/1-lc-77-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364491","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.678514+00:00"}}