{"status":"available","doknr":"OLD364490","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-02-13","aktenzeichen":"1 D 19/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \n Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen \nOVG: 1 D 19/18 \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nb e i g e l a d e n : \n \n \nVerkündet am 13.02.2019 \ngez. Bothe \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nProz.-Bev.: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richte-\nrinnen Ihde und Hackenberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar \n2019 für Recht erkannt: \nDer am 20.11.2017 bekannt gemachte Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet \nin Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, \nRobert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27 ist unwirksam. \n \nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die gerichtlichen Kosten \ndes Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je \nzur Hälfte. \n \nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \n \n \nT a t b e s t a n d : \nDer Antragsteller wendet sich im Rahmen eines Normenkontrollantrages gegen den Be-\nbauungsplan 2487 „für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wil-\nhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27“ der Beklagten. \n \nDer Antragsteller betreibt auf dem östlich an das Plangebiet grenzenden Grundstück Ro-\nbert-Hooke-Straße 21 seit 2005 eine Kindertagesstätte (Kita). Ihm ist an diesem Grund-\nstück ein Erbbaurecht bis zum 01.01.2055 eingeräumt. Eigentümer dieses Grundstücks \nist die Freie Hansestadt Bremen. Das Erbbaurecht des Antragstellers wurde mit notariel-\nlem Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Antragsteller am \n09.12.2004 begründet und beinhaltet die Berechtigung und Verpflichtung des Antragstel-\nlers, auf dem Erbbaugrundstück eine Kindertagesstätte zu errichten und zu betreiben. \nDas Erbbaugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 2262 „für ein Ge-\nbiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Robert-Hooke-Straße (teilweise einschließlich) und \nBundesautobahn A 27“ vom 22.12.2004, der u.a. für das Grundstück Robert-Hooke-\nStraße 21 „Sondergebiet (Technologiepark Universität)“ ausweist. Unter dem Datum des \n10.03.2005 erteilte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr dem Antragsteller die Bau-\n\n- 3 - \n- 4 - \ngenehmigung für die Errichtung einer Kindertagesstätte. Ihm wurde mit der Baugenehmi-\ngung aufgegeben, die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Immissionsorte außerhalb \nvon Gebäuden in Kern-, Dorf- und Mischgebieten einzuhalten. \n \nDas Plangebiet des Bebauungsplans 2487 umfasst 2,4 Hektar (ha). Es wird im Norden \nbegrenzt von der BAB A27, im Westen von den an der Wilhelm-Herbst-Straße 1 gelege-\nnen Büro- und Produktionsgebäuden der Beigeladenen A. und im Süden von einem ca. \n25 bis 40 Meter (m) breiten Streifen aus Brachflächen. Im Osten grenzt das Plangebiet \nan das vom Antragsteller genutzte Grundstück Robert-Hooke-Straße 21 sowie an noch \nunbebaute Grundstücksflächen. Das Grundstück wird zudem im Osten durch die Robert-\nHooke-Straße erschlossen, die vor dem Plangebiet mit einem Wendekreis endet. Der \nFlächennutzungsplan Bremen stellt für das Plangebiet – wie auch für dessen Umgebung \neinschließlich des Grundstücks des Antragstellers – „Sonderbaufläche – Technologiepark \nUniversität“ dar. Das Plangebiet war bislang nicht überplant. Es wurde früher im \nWesentlichen landwirtschaftlich genutzt, liegt aber seit einiger Zeit brach. \n \nIm nördlichen Bereich des Plangebietes liegt die Wasserfläche des Uni-Randgrabens. \nFür diesen Bereich weist der Bebauungsplan Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur \nPflege und zur Entwicklung für Boden, Natur und Landschaft aus. Für das übrige, etwa \n12.350 qm große Gebiet setzt der Bebauungsplan 2487 Sondergebiet Technologiepark \nUniversität (SO(TU)) in abweichender Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,8 so-\nwie einer Höhe baulicher Anlagen (Oberkante) von 17,50 m über Normalhöhennull (NHN) \nfest. Es werden zudem Baugrenzen sowie – außerhalb dieser Baugrenzen – Flächen für \nStellplätze ausgewiesen. Das festgesetzte SO (TU) dient ausweislich der textlichen Fest-\nsetzung Nr. 1 der Unterbringung von Einrichtungen der Universität und von in der For-\nschung und Entwicklung tätigen Einrichtungen und Unternehmen sowie von Produktions- \nund Dienstleistungsunternehmen mit einem Produkt- bzw. Leistungsschwerpunkt im Be-\nreich Forschung und Entwicklung. Zulässig sind danach Einrichtungen der Forschung \nund Lehre, Büro- und Verwaltungsgebäude, Labor-, Werkstatt- und Montagegebäude, \nPrüfstand- und Versuchsanlagen, Ausbildungsstätten sowie Anlagen für kulturelle und \nsoziale Zwecke, soweit sie der Zweckbestimmung des Baugebietes entsprechen und \nbenachbarte schützenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger \nBodennutzung nicht stören. Offene Lagerplätze sind nicht zulässig. Wohnungen für Auf-\nsichts- und Bereitschaftspersonen können ausnahmsweise zugelassen werden. Gemäß \nder textlichen Festsetzung Nr. 4 gelten in der abweichenden Bauweise die Vorschriften \nder offenen Bauweise mit der Maßgabe, dass auch Gebäude von mehr als 50 m Länge \n\n- 4 - \n- 5 - \nzulässig sind und dass eine Grenzbebauung gestattet werden kann, ohne dass von dem \nNachbargrundstück her angebaut werden muss. \n \nIn der Begründung zum Bebauungsplan 2487 weist der Plangeber u.a. darauf hin, dass \ndie Obergrenzen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 \nAbs. 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten bei der Geschossflächenzahl (GFZ) 2,4 \nund bei der Baumassenzahl (BMZ) 10,0 betrügen. Zwar könne im Plangebiet bei voll-\nständiger Ausnutzung der Fläche eine BMZ mit einem rechnerischen Wert von ca. 18 \nentstehen. Allerdings sei unter Berücksichtigung der notwendigen Erschließung sowie \nder auf dem Grundstück erforderlichen Stellplätze mit einer maximalen BMZ von höchs-\ntens 6 zu rechnen. Vergleichbares gelte für die GFZ, hier sei rechnerisch ein Wert von \nca. 2,1 möglich. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei eine GFZ von 1,1 realistisch. \n \nAnstoß für die in den Bebauungsplan 2487 mündende Planung war ein an den Senator \nfür Umwelt, Bau und Verkehr (SfUBV) gerichteter Antrag der Beigeladenen vom \n21.04.2016. Die Beigeladene begehrte „zur Erweiterung und langfristigen Sicherung“ ih-\nres Betriebsgrundstücks Wilhelm-Herbst-Straße 1 die Aufstellung eines Bebauungspla-\nnes für eine noch zu vermessende, ca. 12.000 m² große Teilfläche des benachbarten \nFlurstücks VR 330, Flurstücksnummer 126/348. Sie erklärte sich bereit, die Kosten für \ndas Bauleitplanverfahren einschließlich der ggf. erforderlichen Fachgutachten und Aus-\ngleichsmaßnahmen zu übernehmen. \n \nAm 09.06.2016 führte das Ortsamt Horn-Lehe zum geplanten Bebauungsplan 2487 in \neiner öffentlichen Einwohnerversammlung eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit \ngemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch. Ausweislich des Protokolls der Einwohnerversammlung \nstellten Vertreter der Beigeladenen die von ihr beabsichtigte Betriebserweiterung vor. Es \nsei eine ca. 2.000 m² große Fertigungshalle für die digitale und lasergesteuerte Produk-\ntion von zahnmedizinischen Teilen geplant. Für Lager und Büro seien zudem ca. 510 m² \nvorgesehen. Eine Entwicklungsfläche mit ca. 1.400 m² werde zusätzlich vorgehalten. Der \nNeubau solle eine eigene Zufahrt über die Robert-Hooke-Straße erhalten. Im Endausbau \nseien 130 Parkplätze für Mitarbeiter vorgesehen. Da bei ihnen die Gleitzeitregel ange-\nwandt werde, werde der Verkehr nach Inbetriebnahme des Neubaus morgens nicht allzu \nstark mit dem Verkehr der Kita kollidieren. Zur angrenzenden Kita werde ein Gehölz-\nschutz mit Birken und Büschen entstehen. Im Nachgang zur Einwohnerversammlung \näußerte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.12.2016 die Auffassung, bei der Planung \ndürfe nicht die Betriebserweiterung der Beigeladenen separat betrachtet werden, sondern \nes müssten der gesamte Betrieb und seine Auswirkungen in die Planung eingestellt wer-\n\n- 5 - \n- 6 - \nden. Der Antragsteller bat zudem darum, noch einmal die Möglichkeit einer alternativen \nAnordnung des Vorhabens und der geplanten Stellplätze zu prüfen. Denn vor allem der \ngeplante zusätzliche Verkehr werde sich belastend auf die Nachbarschaft auswirken. \n \nIn ihrer Sitzung am 23.03.2017 beschloss die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, \nStadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (im Folgenden: Deputation) einstimmig die \nPlanaufstellung und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 2487. Mit Schreiben \nvom 01.03.2017 erhielten zudem die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit, sich bis \nzum 13.04.2017 zum Planentwurf zu äußern. \n \nDer Planentwurf, Bearbeitungsstand 10.01.2017, wurde in der Zeit vom 13.03.2017 bis \nzum 13.04.2017 öffentlich ausgelegt. Dies wurde u.a. im Weser-Kurier vom 01.03.2017 \nunter der Überschrift „Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwi-\nschen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesauto-\nbahn 27“ bekannt gemacht (vgl. Bl. 95 der Behördenakte). \n \nMit Schreiben vom 05.04.2017 rügte der Antragsteller im Einzelnen die Verletzung von \nVerfahrens- und Formvorschriften und machte zudem Mängel des Abwägungsvorgangs \ngeltend. Auf den Inhalt seines Schreibens (vgl. Bl. 305 ff. der Behördenakte) wird Bezug \ngenommen. \n \nAm 30.08.2017 beschloss die Deputation in Kenntnis der eigegangenen Stellungnahmen \nund ihrer empfohlenen Behandlung (Anlage zum Deputationsbericht) den Deputationsbe-\nricht zum Entwurf des Bebauungsplans 2487 (Bearbeitungsstand 14.07.2017). Dieser \nBericht enthält auch den Beschluss, den Senat und die Stadtbürgerschaft zu bitten, den \nBebauungsplan 2487 zu beschließen. \n \nDie Deputation nahm zu den Einwendungen des Antragstellers jeweils Stellung. Auf die \nAnlage zum Deputationsbericht wird Bezug genommen (vgl. Bl. 232 ff. der Behörden-\nakte). \n \nDer Bebauungsplan wurde am 17.10.2017 vom Senat und am 07.11.2017 von der Stadt-\nbürgerschaft der Antragsgegnerin beschlossen. Am 20.11.2017 wurde er im Amtsblatt \nbekanntgemacht. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nAm 25.01.2018 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Bremen gegen den \nBebauungsplan 2487 Normenkontrollantrag gestellt und zugleich um einstweiligen \nRechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO ersucht (1 B 20/18). \n \nEr trägt vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Insbesondere sei er antragsbefugt. \nIhm werde – auch als „Planaußenanlieger“ – durch § 1 Abs. 7 BauGB ein subjektives \nRecht auf eine gerechte Abwägung eingeräumt, das durch die Festsetzungen des Be-\nbauungsplans verletzt worden sei. So seien seine Belange insbesondere in Bezug auf die \nverkehrliche Erschließung und die dadurch resultierenden Immissionen sowie im Hinblick \nauf die festgesetzte abweichende Bauweise in Kombination mit Ziff. 3 und 4 der textli-\nchen Festsetzung nicht fehlerfrei abgewogen worden. \nDer Normenkontrollantrag sei auch begründet. Bereits bei überschlägiger Prüfung sei \noffensichtlich, dass der Bebauungsplans 2487 unwirksam sei. \nDer Entwurf des Bebauungsplans sei bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen ent-\nsprechend bekannt gemacht worden. Zunächst sei die Bekanntmachung über die öffent-\nliche Auslegung nicht hinreichend bestimmt, um die Anstoßfunktion zu gewährleisten. Die \nBezeichnung des Plangebiets sei nicht hinreichend klar. Es fehle eine deutliche Abgren-\nzung des Plangebiets durch die Bezeichnung von Flurstücken. Auch seien in der Be-\nkanntmachung die Arten der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nicht ent-\nsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB angegeben worden. Es seien \nzudem nicht sämtliche auszulegenden umweltbezogenen Unterlagen auch öffentlich \nausgelegt worden. \nDer Bebauungsplan 2487 verstoße des Weiteren gegen den Grundsatz der städtebauli-\nchen Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung würde nur die privaten Inte-\nressen der Beigeladenen befriedigen. Das Fördern allein privater Interessen sei aber \nnicht zulässig. Es handele sich dabei um eine städtebaulich nicht erforderliche Gefällig-\nkeitsplanung. \nDer Bebauungsplan verletze zudem § 9 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die \nGrenzen des räumlichen Geltungsbereichs rechtsfehlerhaft festgelegt. Vorliegend hätte \nzum einen das Grundstück der Beigeladenen mit dem Bestandsbetrieb einbezogen wer-\nden müssen. Auch das „Ökosystem in seiner Gesamtheit“ hätte in den Bebauungsplan \naufgenommen werden müssen. Zudem hätte das Grundstück Robert-Hooke-Straße 21, \nalso die Kita, vom Bebauungsplan 2487 mit überplant werden müssen, um eine sachge-\nrechte Ermittlung aller abwägungserheblichen privaten und öffentlichen Belange zu er-\nmöglichen. \nDer Bebauungsplan 2487 genüge zudem nicht den Anforderungen, die sich aus den na-\nturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen ergäben, die gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in der \n\n- 7 - \n- 8 - \nAbwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen seien. Die in Bezug genommenen \nUnterlagen zu den vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeugten, dass \ndiese Maßnahmen nicht ausreichend seien. \nEntgegen § 2 Abs. 3 BauGB seien zudem nicht alle relevanten Belange ermittelt worden. \nEs fehle unter anderem ein Gutachten zur Veränderung der Belichtungsverhältnisse, ein \nsog. Schattendiagramm. Zudem seien Gefahren im Rahmen des Fertigungsprozesses \nder Beigeladenen für die angrenzenden Nachbargrundstücke und die Umwelt unter Be-\nrücksichtigung der eingesetzten Nanotechnologie nicht ermittelt worden. \nDarüber hinaus fehle eine schalltechnische Untersuchung. Denn bei einer Erweiterung \ndes Bestandsgebäudes der Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück und der vorgese-\nhenen Erschließung des Grundstücks über die Robert-Hooke-Straße sei mit ganz erheb-\nlichen immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen und einer Zunahme der Lärmbelästi-\ngung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr, aber auch durch die An- und Abfahrtsbewegun-\ngen der Mitarbeiter zu rechnen. \nDer Entwurf des B-Plans 2487 verstoße darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht gegen \ndas Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. So sei der in § 50 BImSchG normierte \nTrennungsgrundsatz nicht beachtet worden, der Immissionskonflikt zwischen der Nut-\nzung auf der Basis der Nanotechnologie in dem Sondergebiet des Plangebiets einerseits \nund der Nutzung einer Kindertagesstätte andererseits bleibe ungelöst. \nHinzu komme die vorgesehene Erschließung des Grundstücks über die Robert-Hooke-\nStraße und damit der umfangreiche und andauernde Zu- und Abfahrtsverkehr zum Plan-\ngebiet. Insgesamt seien weder ausreichende Abstände zwischen den Nutzungen, noch \nSchutzmaßnahmen oder auch nur Lärmschutzwälle und -wände zwischen der gewerbli-\nchen Nutzung einerseits und der sensiblen Kindergartennutzung andererseits vorgese-\nhen. Auch führe die Anordnung von Stellplätzen im unmittelbaren Grenzbereich der Frei-\nluftflächen der Kita auf dem Nachbargrundstück zu gravierenden Verletzungen des Ab-\nwägungsgebotes. Die Kita genieße Bestandsschutz und sei zwingend auf lärmgeschützte \nAußenflächen zum Spielen für Kinder angewiesen. \nDurch die Festsetzung der abweichenden Bauweise in Kombination mit der textlichen \nFestsetzung zu Ziff. 4 könne eine Grenzbebauung zum Grundstück Robert-Hooke-Straße \n21 gestattet werden. Unter Einbeziehung der Festsetzung „OK 17,50“ als Höchstmaß sei \ninsoweit eine bauliche Anlage mit einer Höhe von 17,50 m über NHN an der Grenze zum \nGrundstück Robert-Hooke-Straße 21 möglich. Eine solche Bebauung würde die Kita \nwörtlich gesprochen „in den Schatten stellen“. Hinzu komme, dass die Festsetzungen des \nBebauungsplans eine Baumasse ermöglichten, die die festgesetzte Obergrenze nach \n§ 17 Abs. 1 BauNVO erheblich überschreite. Dabei seien auch die Flächen für Stellplätze \nin die Baumasse einzubeziehen. \n\n- 8 - \n- 9 - \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nden Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen Horn-Lehe zwischen Hoch-\nschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A \n27, im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 20.11.2017 öffentlich bekannt \ngemacht (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 232 im Jahr 2017, S. 969), \nfür unwirksam zu erklären. \n \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag anzulehnen. \n \nSie ist der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Der Antragsteller \nsei jedenfalls nicht antragsbefugt. Als Planaußenlieger könne er allenfalls geltend ma-\nchen, in seinem Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt zu sein. Dafür \nsei hier nichts ersichtlich. Insbesondere sei eine planbedingte Zunahme des Verkehrs-\nlärms vorliegend kein abwägungserheblicher Belang, weil dieser mit Blick auf die kon-\nkrete planerische Situation im streitgegenständlichen Gebiet des Bebauungsplans 2487 \nin unmittelbarer „Nachbarschaft“ zum Bebauungsplan 2262 und damit auch in unmittelba-\nrer „Nachbarschaft“ zum Grundstück des Antragstellers, nur geringfügig und daher vom \nAntragsteller hinzunehmen sei. Dies gelte umso mehr, weil die bestehende Sackgasse \n(Robert-Hooke-Straße) im Plangebiet des Bebauungsplans 2262 liege und damit außer-\nhalb des hier angegriffenen Bebauungsplans 2487. \n \nAuch fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Er könne seine Rechtsstellung \nmit dem Normkontrollantrag nicht mehr verbessern, weil das Vorhaben der Beigeladenen \nauch ohne den Bebauungsplan nach § 34 BauGB zulässig wäre. \n \nDer Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Eine Grenzbebauung zum Grund-\nstück des Antragstellers sei wegen der festgesetzten Baugrenzen nicht möglich. Das Ge-\nlände des Vorhabengrundstücks liege etwa 2,50 m über NHN, so dass ein Gebäude \nmaximal etwa 15 m hoch seien dürfte. Die Baugrenze halte vom Grundstück des Antrag-\nstellers 12 m Abstand, daher seien auch die nach der BremBauO einzuhaltenden Ab-\nstandsflächen (hier: 15 m x 0,4 H = 6 m) bei weitem gewahrt. \n\n- 9 - \n- 10 - \nSchon ein Blick auf einen Lageplan oder die Liegenschaftskarte zeige, dass die auf \nGrund des Bebauungsplans 2487 zulässige Bebauung keine wesentliche Verschattung \ndes Grundstücks des Antragsstellers bewirken werde. Angesichts der Lage des Bau-\nfensters komme es allenfalls am Nachmittag und bei maximaler Ausnutzung der gestat-\nteten Höhe zu einer Teilverschattung. Keinesfalls sei eine solche Verschattung unzumut-\nbar. In besiedelten Gebieten sei eine gewisse Verschattung hinzunehmen. Insofern sei in \nder Abwägung zu dem entsprechenden Einwand des Antragstellers auch lediglich kurz \nausgeführt worden, dass eine beeinträchtigende Verschattung nicht ersichtlich sei. Hinzu \nkomme, dass das konkrete Vorhaben der Beigeladenen das Baufenster bei weitem nicht \nausnutze. \nHinsichtlich des Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 BImSchG sei im Rahmen der Abwä-\ngung ausgeführt worden, dass dem Grundstück des Antragstellers keine wesentlichen \nEinschränkungen entstünden. Das festgesetzte Sondergebiet erlaube ohnehin keine \n„schwerindustrielle“ Produktion, sondern erkläre im Wesentlichen u.a. Unternehmen der \nTechnologiebranchen für zulässig. Auch das Vorhaben der Beigeladenen habe keinen \n„schwerindustriellen“ Charakter. Sollte ein solches Vorhaben zur Genehmigung gestellt \nwerden, müsste dieses nicht nur dem Plan, sondern zumindest auch den Vorgaben des \n§ 15 Abs. 1 BauNVO genügen. \nHinsichtlich des entstehenden Zu- und Abfahrtsverkehrs sei im Rahmen der Abwägung \nausgeführt worden, dass eine übermäßige Belastung der Anlieger nicht zu erwarten sei, \ninsbesondere sei nicht von einem nennenswerten Anteil an Schwerlastverkehren auszu-\ngehen. Vielmehr sei in einem gewerbegebietsähnlichen Bereich wie dem Technologie-\npark Universität mit weiteren Verkehrsbewegungen zu rechnen. Auf Grund der ver-\ngleichsweise geringen Größe des Plangebiets und der hier nur zulässigen Nutzung im \nRahmen der Ausweisung als „Technologiepark Universität“ und nach der Einschätzung \ndes Straßenbaulastträgers (ASV), der Verkehrsbehörde, der BSAG sowie des Immissi-\nonsschutzreferates sei auf eine empirische Beurteilung der Verkehrssituation und ein \nImmissionsschutzgutachten verzichtet worden. Diese seien nämlich nicht nötig, um zu \nder Einschätzung zu gelangen, dass Verkehr und Lärm hier, auch für eine Kindertages-\nstätte, bei Inkraftreten des Bebauungsplans nicht zu relevanten Beeinträchtigungen \nführten. \nEine Gefälligkeitsplanung liege nicht vor, vielmehr handele es sich um ein unabhängiges \nund objektives Bebauungsplanverfahren auf Grund eigener städtebaulicher Zielsetzung. \nEine Ausdehnung des B-Plangebiets sei nicht erforderlich, vielmehr seien natürlich auch \ndie Belange der Planaußenanlieger zu berücksichtigen. Der Uni-Randgraben sei im Übri-\ngen über das Plangebiet hinaus untersucht worden. \n\n- 10 - \n- 11 - \nNanotechnologie werde in den Betriebsabläufen der Beigeladenen nicht verwendet. Dies \nhabe die Beigeladene auch noch einmal ausdrücklich bestätigt. \nDie Bekanntmachung der Auslegung erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen, \ninsbesondere genüge auch der Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener \nInformationen der erforderlichen Anstoßfunktion. \nDer Bebauungsplan lasse bei vollständiger Ausnutzung eine maximale Baumassenzahl \nvon 10,99 zu, dies stelle eine geringfügige Überschreitung der Obergrenze des § 17 Abs. \n1 BauNVO dar. Dabei seien jedoch Zufahrten und Stellplätze noch nicht rechnerisch be-\nrücksichtigt. Beziehe man diese Werte in die Rechnung ein, so liege man bei einem BMZ \nvon unter 9, da im Bereich Technologiepark/Universität erfahrungsgemäß 30 bis 40% \neines Grundstücks nicht mit Hochbauten, sondern mit Stellplätzen und Zufahrten bebaut \nseien. Selbst wenn man eine Überschreitung der maximal zulässigen Baumassenzahl \nannehmen wollte, würde dies lediglich zu einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans füh-\nren. \n \nDie Beigeladene beantragt ebenfalls, \n \nden Antrag anzulehnen. \n \nSie schließt sich vollumfänglich den Ausführungen der Antragsgegnerin an. \n \nDer Senat hat den Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit Beschluss vom 10.09.2018 (1 \nB 20/18) auf der Grundlage einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängi-\ngen Folgenabwägung abgelehnt. \n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. \n \n1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat nach § 47 Abs. 2a VwGO \nseine Einwendungen im Rahmen der Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 \nBauGB jeweils rechtszeitig erhoben und seinen Normenkontrollantrag innerhalb der Jah-\nresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. \n \n\n- 11 - \n- 12 - \nDer Antragsteller ist auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Für die An-\ntragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist erforderlich, aber auch ausreichend, \ndass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als \nmöglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in \neinem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 – Buch-\nholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 = juris Rn. 9 m.w.N.; stRspr). An die Geltendmachung einer \nRechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, \nwenn es – wie vorliegend – um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) \neines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers (mit-\ntelbar Betroffener) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen \nvorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich \nerscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 14.09.2015 – 4 BN 4.15 – juris Rn. 10 m.w.N.; \nBVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 [218 f.] = juris Rn. 11 f.). \nAntragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang \nberufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die \nMöglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat \n(BVerwG, Beschl. v. 30.11.2016 – 4 BN 16/16 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 211 = juris \nRn. 9 m.w.N.). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechts-\nverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet \n(BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209 [211] = juris Rn. 53 \nm.w.N.; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 [217] = juris Rn. 8 \nm.w.N.). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen ge-\nringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbe-\nhaftet ist (BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 15 \nm.w.N.; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 = \njuris Rn. 9 m.w.N.). Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung \ndes gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – \nBVerwGE 107, 215 [218 f.] = juris Rn. 8), und sie darf nicht in einem Umfang und in einer \nIntensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschl. v. \n08.06.2011 – 4 BN 42.10 – juris Rn. 8). Das Normenkontrollgericht ist daher insbeson-\ndere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von \nsich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschrei-\ntende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis ei-\nnes Antragstellers auch nicht nachträglich in Frage zu stellen. \n \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (so schon die vorausgegangene Eilent-\nscheidung OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 – 1 B 20/18 – juris). Unerheblich ist da-\n\n- 12 - \n- 13 - \nbei, dass dem Antragsteller hinsichtlich des Grundstücks Robert-Hooke-Straße 21 „nur“ \nein Erbbaurecht eingeräumt ist. Zum einen ist nach der Rechtsprechung des Bundesver-\nwaltungsgerichts dem Eigentümer grundsätzlich gleichzustellen, wer in eigentumsähnli-\ncher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, denn auch dingliche Rechte an \nGrundstücken unterfallen dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschl. v. \n25.09.2013 – 4 BN 15/13 – juris Rn. 3 m.w.N.). Zum anderen setzt die Antragsbefugnis \nlediglich einen eigenen Belang voraus, der nach Lage der Dinge von der planenden Ge-\nmeinde bei der Abwägung zu beachten war. Einen solchen Belang können – abhängig \nvom Belang – sogar Mieter oder Pächter oder andere obligatorisch Berechtigte geltend \nmachen, soweit sie in einem ihnen eingeräumten Nutzungsrecht beeinträchtigt werden \n(BVerwG, Urt. v. 29.06.2015 – 4 CN 5.14 – juris Rn. 10 f. m.w.N.). \n \nJedenfalls soweit der Antragsteller eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gel-\ntend macht, kann er sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang i.S.d. § 1 \nAbs. 7 BauGB berufen. Es entspricht seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwal-\ntungsgerichts vom 09.11.1979 (4 N 1.78 u.a. – BVerwGE 59, 87 = juris Rn. 38 ff.) ständi-\nger Rechtsprechung des BVerwG, dass bei der nach § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB ge-\nbotenen Abwägung alle Belange zu berücksichtigen sind, denen städtebauliche Relevanz \nzukommt (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 = juris \nRn. 12). Zum Kreis dieser abwägungserheblichen Belange gehört auch das Interesse, \nvor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n12.06.2018 – 4 BN 28.17 – juris Rn. 5 m.w.N.). Der Gesetzgeber bewertet dieses Inte-\nresse nicht bloß im Immissionsschutzrecht (vgl. §§ 3, 40 ff. BImSchG) als schutzbedürf-\ntig. Auch im Bauplanungsrecht verhält er sich den Belangen des Verkehrslärmschutzes \ngegenüber nicht neutral (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und \n§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Als Abwägungsposten beachtlich ist das Lärmschutzinteresse \nnicht erst, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG als \nschädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, die einen Kompensationsanspruch \nnach sich ziehen, oder gar die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten, die \neine absolute Planungssperre markiert. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wer-\ntungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann \nim Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung \nbraucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu \nbleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es \nals planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 – 4 BN 28.17 – juris Rn. 5 m.w.N.). \n \n\n- 13 - \n- 14 - \nOb vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, \nund ob das Interesse, von ihnen verschont zu bleiben, schutzwürdig ist, ist im Rahmen \neiner einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Be-\nrücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets zu beur-\nteilen (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2015 – 4 BN 18.14 – juris Rn. 23 m.w.N.). Vorliegend \nhat der Plangeber die planbedingten Verkehrslärmauswirkungen nicht konkret ermittelt. \nAngesichts der sich aus den Planaufstellungsakten und dem Beteiligtenvorbringen erge-\nbenden Umstände erscheint aber eine Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle nicht \nschon von vornherein ausgeschlossen und zwar schon dann nicht, wenn man auf das \nansiedlungswillige Unternehmen – die Beigeladene – abstellt, aber jedenfalls erst recht \nnicht, wenn man – richtigerweise (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2006 – 4 BN 32.06 – \njuris Rn. 10) – das planungsrechtlich Zulässige betrachtet: Bislang ist die Kita das letzte \nGebäude, das durch eine Sackgasse – nämlich die Robert-Hooke-Straße – erschlossen \nist. Derzeit fließt also (nahezu) kein Verkehr an ihr vorbei. Durch den Bebauungsplan \nfindet diese besondere Randlage nunmehr ein Ende. Dabei ist zu berücksichtigen, dass \nsich allein auf den im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen für Stellplätze rund 130 \nStellplätze für Mitarbeiter und Besucher realisieren lassen und dass zudem zusätzlich mit \n– je nach Vorhaben mehr oder weniger – An- und Ablieferungsverkehr (einschl. z.B. auch \ngewerblicher Müllabfuhr) zu rechnen ist. Die Zahl der Mitarbeiter und Besucher und damit \nder Verkehrsbewegungen wird ebenfalls von der Art des Vorhabens abhängen. \n \nDem Antragsteller ist auch nicht die Schutzbedürftigkeit abzusprechen. Zwar ist der An-\ntragsgegnerin zuzugestehen, dass die Kita „ausnahmsweise“ in dem schon im Flächen-\nnutzungsplan als „Sonderbaufläche – Technologiepark / Universität“ ausgewiesenen Ge-\nbiet genehmigt worden ist und der Betreiber daher auch damit rechnen musste, dass in \nder Nachbarschaft weitere Gebiete durch Bebauungsplan entsprechend den Vorgaben \ndes Flächennutzungsplans überplant werden würden. Deswegen kann man dem Antrag-\nsteller aber nicht schon jede Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf planbedingten Zusatz-\nlärm absprechen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kita bereits vor dreizehn \nJahren genehmigt worden ist und seither auch (rechtmäßig) betrieben wird. Bei der Kita \nhandelt es sich zudem um eine nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV besonders lärmschutz-\nbedürftige Einrichtung (Grenzwert von 57 dB(A) am Tage). Dabei ist auch zu berücksich-\ntigen, dass die Kinder sich auch im Freien aufhalten müssen. Welche Interessen letztlich \nüberwiegen und welche zurücktreten müssen, ist vom Plangeber im Rahmen der Abwä-\ngung zu entscheiden. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags. \n \n\n- 14 - \n- 15 - \nAuch hinsichtlich des Anlagenlärms, der im Plangebiet selbst verursacht werden wird, \ndürfte – entsprechend der planbedingten Zunahme des Verkehrslärms – ein privater Be-\nlang des Antragstellers berührt sein. \n \nDem Antragsteller fehlt auch nicht – wie die Antragsgegnerin meint – deswegen das \nRechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag, weil das Vorhaben der Beigelade-\nnen auch im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zuläs-\nsig und zu genehmigen sei. Unabhängig davon, ob letzteres überhaupt zutreffend ist, \nhandelt es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan jedenfalls um eine Angebotspla-\nnung, die eine Vielzahl unterschiedlicher Vorhaben ermöglicht, und nicht um einen allein \ndas Vorhaben der Beigeladenen legalisierenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan. \n \n2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. \n \na. Der Bebauungsplan leidet hinsichtlich der planbedingt zu erwartenden (Verkehrs-) \nLärmbelastung an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nbeachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB. \n \naa. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die \nfür die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewer-\nten. Dieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) \nAnforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der \nkonkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die konkrete Planungsent-\nscheidung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermit-\ntelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen \nwerden können (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 2 Rn. 5 \nm.w.N.). \n \nIm vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen das Gebot des § 2 \nAbs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen ihre \nPlanung auf das Grundstück des Antragstellers hat. Weil sich der Antragsteller im Pla-\nnungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen hat, wäre es Sache \nder Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prog-\nnostizierende Belastung des Grundstück des Antragstellers überhaupt richtig zu bewer-\nten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. \nBayVGH, Urt. v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 23 m.w.N.). \n \n\n- 15 - \n- 16 - \nWie bereits zur Antragsbefugnis ausgeführt sind Lärmschutzbelange grundsätzlich dann \nin die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans \nansteigt. Nur wenn der Lärmzuwachs völlig geringfügig ist oder sich nur unwesentlich, \nd.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus, auf ein Grundstück \nauswirkt, muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Soweit nicht von vornherein \n„auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen \nkann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gemäß § 2 \nAbs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn der Plangeber klare Vor-\nstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen seiner Planung hat, kann \ner abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem \nGewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt \nsie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erfor-\nderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutach-\ntens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (BVerwG, Beschl. v. \n19.08.2003 – 4 BN 51.03 – juris Rn. 5). Die planende Gemeinde muss nicht stets um-\nfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenord-\nnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere \ndann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des \nersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beacht-\nliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss \neine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssitu-\nation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grund-\nlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeein-\nträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte \numfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer \nsachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage \nsein (BayVGH, Urt. v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 25 m.w.N.). \n \nGemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die An-\ntragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Lärmbelastung für den Antragsteller als \nBasis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag bei dem \nausgewiesenen Baugebiet kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere \nErmittlung und Bewertung „auf der Hand gelegen“ hätte, dass eine zusätzliche Lärmbe-\nlastung des Antragstellers im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich \nliegen werde (vgl. bereits die Ausführungen unter 1. zur Antragsbefugnis). Die Annahme \nder Antragsgegnerin, sie habe aus eigener Kompetenz und ohne gutachterlichen Rat \nbeurteilen können, dass die mit der Festsetzung der Gebietserweiterung zu erwartende \n\n- 16 - \n- 17 - \nErhöhung des Verkehrsaufkommens nicht zu einer einer deutlichen Verstärkung des Ziel- \nund Quellverkehrs mit Kraftfahrzeugen und damit nicht zu einer erheblich höheren Be-\nlastung des Antragstellers mit Verkehrsimmissionen führen könne, ist nicht nachvollzieh-\nbar. Es bleibt schon unklar, welche Vorhaben die Antragsgegnerin im Plangebiet für rea-\nlisierbar hält und welcher Lärmzuwachs ihrer Ansicht nach mit diesen jeweils verbunden \nwäre. Die Antragsgegnerin konzentriert sich bei ihrer Einschätzung offensichtlich lediglich \nauf das Vorhaben der Beigeladenen. Die Annahme, dass täglich etwa 260 zusätzliche \nKfz-Bewegungen zu erwarten seien, greift daher bereits aus diesem Grunde zu kurz. \nSowohl der Pkw-Verkehr, wie auch der An- und Ablieferungsverkehr sowie der Anlagen-\nlärm dürften maßgeblich von der Art des Vorhabens abhängen. Davon abgesehen ist \naber auch die Behauptung der Antragstellerin, etwa 260 zusätzliche Pkw-Bewegungen \nseien in der gegebenen planungsrechtlichen Konstellation ersichtlich geringfügig, nicht \nzutreffend. Gerade aufgrund des Umstandes, dass die Kita bislang das letzte Gebäude \nist, dass durch die Sackgasse Robert-Hooke-Straße erschlossen wird, lässt sich nicht \nohne Weiteres – insbesondere ohne sachverständige Abschätzung – annehmen, dass im \nHinblick auf nunmehr 260 Pkw-Bewegungen keine Belästigungen zu besorgen sind, die \ndie Geringfügigkeits-/Bagatellgrenze überschreiten. \n \nbb. Die (jedenfalls hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung vorliegenden) Ermittlungs- und \nBewertungsmängel sind am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beacht-\nlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und \nFormvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur be-\nachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 2 BauGB die von der Planung berührten Belange, die \nder Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten \nnicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich \nund auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. \n \nDie Antragsgegnerin hat – wie ausgeführt – einen von der Planung berührten, abwä-\ngungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmbelastung) nicht zutreffend er-\nmittelt und bewertet. Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den \nBebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen dort nicht \nfinden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gre-\nmium der Antragsgegnerin waren (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – \njuris Rn. 29). \n \nDer Mangel im Planungsverfahren ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von \nEinfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des \n\n- 17 - \n- 18 - \nEinzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausge-\nfallen wäre (BVerwG, Beschl. v. 31.01.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10). Dies ist vorlie-\ngend der Fall. Insbesondere kann – wie ausgeführt – nicht davon ausgegangen werden, \ndass sich die Lärmzunahme auf dem Grundstück des Antragstellers in einem am Maß-\nstab von § 1 Abs. 7 BauGB nicht abwägungserheblichen Irrelevanzbereich bewegt. \n \ncc. Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sind auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 \nAbs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Bebauungsplan wurde am 20.11.2017 im \nAmtsblatt bekanntgemacht. Schon mit dem am 25.01.2018 beim Oberverwaltungsgericht \neingegangene Normenkontrollantrag hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine \nEinwendungen im Planungsverfahren u.a. geltend gemacht, dass ein Immissionsgutach-\nten sowohl zum An- und Abfahrtsverkehr als auch zum erwarteten Anlagenlärm fehle. \nDamit ist die fehlende Ermittlung des planbedingten Zusatzlärms hinreichend innerhalb \nder Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt worden. \n \ndd. Das nach den vorstehenden Ausführungen anzunehmende beachtliche Ermittlungs- \nund Bewertungsdefizit gemäß § 2 Abs. 3 BauGB führt zur Gesamtunwirksamkeit des Be-\nbauungsplans. Der von den Antragstellern geltend gemachte und von der Antragsgegne-\nrin nicht hinreichend berücksichtigte Belang, von planbedingtem (Verkehrs-)Lärm ver-\nschont zu bleiben, betrifft das gesamte Planungskonzept. Damit begrenzt sich der Pla-\nnungsmangel nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des \nBebauungsplans, sondern betrifft die Planung insgesamt, so dass eine bloße Teilunwirk-\nsamkeit des Bebauungsplans entsprechend § 139 BGB nicht in Betracht kommt (vgl. \nBayVGH, Urt. v. 24.11.20176 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 34 m.w.N.). \n \nb. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verstoßen gegen die Vorschrift \ndes § 17 Abs. 1 BauNVO über die höchstzulässige Baumassenzahl in einem Sonderge-\nbiet von 10,0. Als Maß der baulichen Nutzung im Sondergebiet setzt der Bebauungsplan \nneben der Grundflächenzahl von 0,8 ein Baufenster fest und bestimmt, dass die Ober-\nkante der baulichen Anlagen maximal 17,50 m über Normalhöhennull (NHN) liegen darf. \nEine Baumassenzahl wurde nicht festgesetzt. In einem solchen Fall ist die Einhaltung der \nObergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebau-\nungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjeni-\ngen des Landesbaurechts zu ermitteln (vgl. für die GRZ: BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 – 4 \nCN 17.98 – Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 8 = juris Rn. 17 f.). Eine unmittelbare Her-\nanziehung von § 17 Abs. 1 BauNVO kommt dagegen bereits nach dem Wortsinn nicht in \nBetracht. Die Vorschrift richtet sich allein an den Satzungsgeber. Er muss das Maß der \n\n- 18 - \n- 19 - \nbaulichen Nutzung in dem vorgegebenen Rahmen bestimmen. Abzustellen ist somit auf \ndie „faktische“ Baumassenzahl, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berech-\nnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 \nAbs. 2 BauNVO ergibt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, \nStand: Okt. 2018, § 17 Rn. 11; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, \n§ 17 Rn. 2 m.w.N.; vgl. für die GFZ auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.10.2017 – 5 S \n1003/16 – juris Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 – 3 S 942/10 – juris Rn. 60 \nm.w.N.; OVG Saarl., Urt. v. 12.03.2009 – 2 C 312/08 – juris Rn. 7 ff.). \n \nDie Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren schlüssig und nachvollziehbar dar-\ngelegt, dass sich im Baugebiet bei maximaler Ausnutzung der baulichen Möglichkeiten \neine Baumassenzahl von 10,99 errechnet. Damit ist aber die zulässige Obergrenze über-\nschritten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt es nicht darauf an, ob \neine vollständige Ausnutzung des planungsrechtlich Zulässigen realistisch ist. Es kommt \nvielmehr allein darauf an, ob die Festsetzungen des angegriffenen Plans Gewähr dafür \nbieten, dass die höchstzulässige Baumassenzahl von 10,0 tatsächlich eingehalten wird \n(BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 – 4 CN 17.98 – juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. \n24.10.2017 – 5 S 1003/16 – juris Rn. 39 m.w.N.). Hätte die Antragsgegnerin dies ge-\nwährleisten wollen, dann hätte sie es in der Hand gehabt, eine die Grenze des § 17 \nAbs. 1 BauNVO wahrende Baumassenzahl festzusetzen (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 – 4 \nCN 17.98 – juris Rn. 19). \n \nZwar kann die Baumassenzahl unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO \nüberschritten werden. Dies setzte indes voraus, dass eine solche Ausnahme von Sat-\nzungsgeber erwogen wurde. Dies ist hier nicht der Fall. \n \nDer Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO hat zumindest die Unwirksamkeit der Festset-\nzungen zum Maß der baulichen Nutzung zur Folge (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.10.2017 \n– 5 S 1003/16 – juris Rn. 40). Die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der bauli-\nchen Nutzung dürfte hier zudem die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge \nhaben. Zwar muss ein Bebauungsplan keine Angaben zum Maß der baulichen Nutzung \nenthalten. Der Gemeinde steht es vielmehr frei zu entscheiden, ob sie einen qualifizierten \noder einen einfachen Bebauungsplan erlässt (Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, \nBauGB, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 9). Maßgeblich ist, ob der Bebauungsplan auch ohne \nAngaben zum Maß der baulichen Nutzung im Sondergebiet eine geordnete städtebauli-\nche Nutzung bewirkt und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Aus-\ndruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts be-\n\n- 19 - \n \nschlossen hätte (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 11.08.2016 – 4 BN 23.16 – juris Rn. 5). Dies \nerscheint vorliegend zweifelhaft, insbesondere da es an einem vorhandenen Rahmen für \ndas Maß der baulichen Nutzung fehlen dürfte. Einer abschließenden Entscheidung be-\ndarf es insoweit aber nicht, da der Bebauungsplan bereits an einem gemäß § 214 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefi-\nzit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB leidet und dies zur Gesamtnichtigkeit führt (vgl. unter a.). \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe \nfür die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n \n4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Ent-\nscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentli-\nchen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \ngez. Dr. Maierhöfer \nRichter Traub ist wegen Urlaubs an \nder Unterschrift gehindert. \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-02-13/1-d-19-18","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-02-13/1-d-19-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364490","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.638222+00:00"}}