{"status":"available","doknr":"OLD364489","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-03-04","aktenzeichen":"2 LA 16/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 16/17 \n(VG: \n5 K 1975/14) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau \nKlägerin und Zulassungsantragstellerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe \n22 - 24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte und Zulassungsantragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nb e i g e l a d e n : \n \nProz.-Bev.: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Stybel am 4. März 2019 beschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Ur-\nteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen - 5. Kammer - vom 28.09.2016 zuzulassen, \nwird abgelehnt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulas-\nsungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n5000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \nI. Die Klägerin wendet sich gegen mehrere der Beigeladenen erteilte Sperrzeitaufhe-\nbungen für den Diskothekenbetrieb „...“. \n \nDie Klägerin ist Eigentümerin des von ihr selbst bewohnten Reihenhauses in der ...straße \nNr. ... in Bremen. In der ...straße Nr. ..., dem ... Reihenhaus auf derselben Straßenseite, \nbetreibt die Beigeladene die Diskothek „...“. Der am 21.01.1965 in Kraft getretene Bebau-\nungsplan 419 wies für das Baugebiet die Gewerbeklasse II aus. Dieser Bebauungsplan \nwurde am 30.09.1986 durch den Bebauungsplan 1535 – Körnerwall – ersetzt, der für die \nHäuserzeile, in der sich die Diskothek und das Haus der Klägerin befinden, Kerngebiet \nund für die gegenüberliegende Straßenseite aIIgemeines Wohngebiet festsetzt. Nach \nden textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1535 sind im Kerngebiet Vergnü-\ngungsstätten nicht zulässig. \n \nDie Beigeladene ist im Besitz einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Betriebsart \n„Schankwirtschaft mit der Durchführung von Livemusik und Diskoveranstaltungen mit \nTanz“. Nach einer hierzu erteilten Auflage ist die Darbietung von Musik nur zulässig, \nwenn das jeweilige Übertragungs- /Verstärkungsgerät so eingemessen und blockiert ist, \ndass die Geräuscheinwirkungen den nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvor-\nschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen \nLärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 maßgeblichen Immissionswert für Immissionsorte \ninnerhalb und außerhalb von Gebäuden nicht überschreiten. \n \nOb für die „...“ eine gültige Baugenehmigung vorliegt, die den Betrieb einer Diskothek an \ndiesem Standort gestattet, ist zwischen den Beteiligten streitig. Eine durch die Klägerin \nauf Feststellung gerichtete Klage (1 K 1943/16), dass „der von der Beigeladenen geführte \nDiskothekenbetrieb eine Vergnügungsstätte darstellt, für die keine Baugenehmigung be-\nsteht, insbesondere, dass der Betrieb der Vergnügungsstätte nicht von der 1964 erteilten \nBaugenehmigung für ein „Neuaufbau eines Apartment-Wohnhauses mit Gaststättenbe-\ntrieb“ umfasst ist“, wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 16.05.2018 \nabgewiesen. Über den dagegen gerichteten Berufungszulassungsantrag (1 LA 180/18) \n\n- 3 - \n- 4 - \nwurde noch nicht entschieden. \n \nAm 10.09.2013 beantragte die Beigeladene die Aufhebung der Sperrzeit laufend für die \nNächte von Donnerstag auf Freitag, nachdem sich anlässlich einer Kontrolle herausge-\nstellt hatte, dass für die bis dahin praktizierte Öffnung der Diskothek in der Nacht von \nDonnerstag auf Freitag über die Sperrzeit hinaus (sog. „Studentennacht“) keine Sperr-\nzeitaufhebung erteilt worden war. Die Beklagte erteilt der Beigeladenen seitdem fortlau-\nfend antragsgemäß Sperrzeitaufhebungen für den Betrieb der Diskothek während dieser \nNächte. \n \nAm 10.03.2015 suchte die Klägerin um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufhebung \nder Sperrzeit nach. Während des Beschwerdeverfahrens brachte die Beigeladene zwei \nSchallgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ... vom \n30.06.2015 und 07.12.2015 über am 24.06.2015 bzw. in der Nacht vom 03.12. auf den \n04.12.2015 vor und im Wohnhaus der Klägerin erfolgte Messungen von Geräuschimmis-\nsionen bei. Auf den Inhalt der Gutachten wird Bezug genommen (Bl. 245 ff. bzw. \nBl. 463 ff. der Gerichtsakte). \n \nUnter Bezugnahme auf das Gutachten vom 30.06.2015 änderte die Beklagte durch Be-\nscheid vom 09.07.2015 auf einen Antrag der Beigeladenen hin die Auflage zur gaststät-\ntenrechtlichen Erlaubnis ab und erlaubte die Darbietung von Livemusik in Form von Kon-\nzerten ohne Verwendung des Limiters, wenn sichergestellt sei, dass von dem Betrieb \nkein Lärm ausgehe, der einen Mittelungspegel von 100 dB(A) auf der Tanzfläche der \nDiskothek überschreite. \n \nDas Stadtamt führte zudem in der Zeit von Dezember 2015 bis August 2016 wiederholt \nunangekündigte Außenmessungen in der ...straße während des Betriebes der Diskothek \ndurch. Außerdem führte es Außenmessungen in drei weiteren Nächten im Mai und Sep-\ntember 2016 außerhalb der Öffnungszeiten der „...“ in der ...straße durch. Nur einer der \ndanach während der Nachtstunden bei laufendem Diskothekenbetrieb ermittelten Dauer-\nschallpegel lag unterhalb des von der Beklagten für die Gemengelage festgesetzten Au-\nßenimmissionswertes von 42,5 dB(A), im Übrigen wurden Dauerschallpegel zwischen 46 \nund 55 dB(A) ermittelt. Die während der allgemeinen Sperrzeit gemessenen Dauer-\nschallpegel außerhalb der Öffnungszeiten lagen sämtlich oberhalb des Immissionsricht-\nwertes (zwischen 43 und 51 dB(A)). \n \nDas Verwaltungsgericht hat die gegen die Sperrzeitaufhebungen gerichtete Klage durch \n\n- 4 - \n- 5 - \nUrteil vom 28.09.2016 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Berufungszulassungsantrag \nder Klägerin. \n \nII. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe, \ndie allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind (§ 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. \n \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lie-\ngen nicht vor. \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nsind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung \ntragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssi-\ngen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. nur: Beschlüsse des Senats vom \n02.03.2016 - 2 LA 94/14 -, Rn. 6, juris und vom 14.08.2012 - 2 A 323/11 - unter Hinweis \nauf: BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77, 83; Be-\nschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104, 140). \n \na. Die materielle Rechtmäßigkeit der Sperrzeitaufhebung richtet sich nach § 4 Abs. 1 \nSatz 1 der Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes (Brem-\nGastV) vom 13.03.2009 (Brem.GBl. I S. 64). Danach kann die zuständige Behörde bei \nVorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ein-\nzelne Betriebe u.a. die Sperrzeit befristet oder widerruflich verkürzen oder aufheben. Die \nallgemeine Sperrzeit für Gaststättenbetriebe beginnt nach § 1 Abs. 1 BremGastV um \n2 Uhr und endet um 6 Uhr. \n \nb. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Prüfung des öffentlichen \nBedürfnisses zu Unrecht darauf beschränkt, ob eine Verkürzung der Sperrzeit zu schädli-\nchen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG zu ihren Lasten führe, greift nicht \ndurch. \n \nDas Verwaltungsgericht hat unter Rekurs auf die Entscheidung des erkennenden Senats \nim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt, dass das Tatbestandsmerk-\nmal des „öffentlichen Bedürfnisses“ aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BremGastV nur insoweit Dritt-\nschutz zugunsten der Nachbarschaft vermittele, als dass eine Verkürzung der Sperrzeit \nnicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG führen dürfe. Eine Ver-\n\n- 5 - \n- 6 - \nletzung der so verstandenen Vorschrift könne nur in diesem Umfang zu einem Abwehr-\nanspruch des durch solche Umwelteinwirkungen betroffenen Dritten führen. \n \nDie dagegen vorgebrachten Einwände der Klägerin rechtfertigen keine abweichende Ent-\nscheidung. Ihr Vorbringen, bereits die gesetzlichen Vorschriften über die Festlegung ei-\nner allgemeinen Sperrzeit aus § 6 Abs. 1 BremGastG und § 1 Abs. 1 BremGastV dienten \ninsgesamt dem Schutz der Nachtruhe und vermittelten daher einen über den Schutz des \nNachbarn gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG hinausgehen-\nden Drittschutz, beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der hierzu ergangenen \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grund-\nsatzentscheidung vom 07.05.1996 (1 C 10/95, zitiert nach juris) den Umfang, in dem sich \nder betroffene Nachbar im Wege eines Abwehranspruchs gegen die individuelle Verkür-\nzung der allgemeinen Sperrzeit richten kann, eindeutig bestimmt. Es hat dargelegt, dass \nein öffentliches Bedürfnis für eine Verkürzung der Sperrzeit dann nicht vorliege, wenn \nzwar tatsächlich ein Bedarf vorhanden sei, seine Befriedigung aber nicht im Einklang mit \nder Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belan-\ngen stehe, weil die danach gebotene Gemeinwohlprüfung ergebe, dass eine Verkürzung \nder Sperrzeit zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG führe. (Nur) in \ndiesem Umfang könne eine Verletzung der Vorschriften über die Sperrzeitverkürzung \nauch zu einem Abwehranspruch des durch solche Umwelteinwirkungen betroffenen Drit-\nten führen und würden die Vorschriften über die Sperrzeitverkürzung Drittschutz vermit-\nteln (vgl. BVerwG, a.a.O, Rn. 26, 30 ff. juris). \n \nEs ist zwar richtig, dass - worauf die Klägerin hinweist - dem betroffenen Nachbarn im \nFalle von schädlichen Umwelteinwirkungen durch eine Gaststätte bereits Ansprüche auf \nimmissionsschutzrechtliches Einschreiten zur Verfügung stehen. Daraus kann jedoch \nnicht geschlossen werden, dass die Vorschriften über die Sperrzeitverkürzung einen dar-\nüber hinausgehenden Individualschutz bezweckten. Vielmehr folgt der Drittschutz der \ngaststättenrechtlichen Regelungen gerade daraus, dass sie genau wie die Regelungen \ndes Immissionsschutzrechts den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen bezwe-\ncken und ermöglichen und auch Individualinteressen zu dienen bestimmt sind, soweit die \neinschlägigen Bestimmungen des BImSchG eine solche Zielsetzung haben (BVerwG, \na.a.O., Rn 32, juris). Damit ist ein einheitlicher Maßstab zugrunde zu legen, der hinsicht-\nlich des Drittschutzes zu einem Gleichlauf der immissionsschutzrechtlichen und gaststät-\ntenrechtlichen Bestimmungen führt (BVerwG, a.a.O, Rn. 29, 32, juris). § 22 Abs.1 Nr. 1 \nBImSchG hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drittschützende \nWirkung, soweit er der Verhinderung oder Beschränkung schädlicher Umwelteinwirkun-\n\n- 6 - \n- 7 - \ngen im Einwirkungsbereich der dort genannten Anlagen dient. Diese Zielrichtung ist auch \nbei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Bedürfnisses in § 4 Abs. 1 \nBremGastV beachtlich. Für einen darüber hinausgehenden Drittschutz der Regelungen \nüber die allgemeine Sperrzeit gibt es keine Anhaltspunkte. Zwar ist die Klägerin Teil der \nAllgemeinheit, zu deren Schutz die Regelungen über die allgemeine Sperrzeit erlassen \nworden sind. Dieser allgemeine Bezug genügt jedoch generell nicht, um ein subjektives \nRecht des Einzelnen zu begründen. Das hierfür erforderliche „qualifizierte Betroffensein“ \nist erst dann gegeben, wenn die gesetzliche Zielsetzung, gerade die Nachbarschaft ge-\ngen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG zu schützen, verfehlt wird \n(vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 34 f., juris). \n \nDie Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Reichweite des Drittschutzes der \nRegelungen über die allgemeine gaststättenrechtliche Sperrzeit sind unmissverständlich \nund eindeutig. Die Berufung ist deswegen insoweit auch nicht wegen Divergenz (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \n \nc. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit \nden Ausführungen des erkennenden Senats im Eilverfahren in Bezug auf das Vorliegen \neines öffentlichen Bedürfnisses die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der „...“ bzw. das \nVorhandensein einer Baugenehmigung, die die Nutzung der „...“ als Diskothek gestattet, \nnicht geprüft hat. \n \nDas Vorbringen der Klägerin, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die Nutzungs-\nzeiten einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Gaststätte auszudehnen und sie könne \ndie bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit aus eigenem Recht rügen, da die Vorschriften \nüber die Art der baulichen Nutzung über den Gebietserhaltungsanspruch Drittschutz \nvermittelten, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Frage der baupla-\nnungsrechtlichen Zulässigkeit gerade nicht Gegenstand der Entscheidung über die \nSperrzeitaufhebung sei, weil sie nicht zum Prüfprogramm der Gaststättenbehörde gehö-\nre, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. \n \nDie Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 BremGastV setzt \nzwar grundsätzlich voraus, dass seine Befriedigung im Einklang mit der Rechtsordnung \nsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10/95 - Rn. 26, juris). Daraus lässt sich \njedoch nicht folgern, dass die Gaststättenbehörde bei der Prüfung über die Sperrzeitauf-\nhebung auch die baurechtliche Situation der Gaststätte in den Blick zu nehmen hat. \n\n- 7 - \n- 8 - \nDementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entschei-\ndung die Sperrzeitaufhebung nicht von sich aus an der gesamten objektiven Rechtsord-\nnung gemessen, sondern zunächst ausführlich erörtert, ob die Prüfung des öffentlichen \nBedürfnisses durch die Gaststättenbehörde (dort) die Einbeziehung des Gesichtspunktes \ndes Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen mitumfasse (BVerwG, a.a.O., \nRn. 27 ff., juris). Es hat dies unter dem Gesichtspunkt bejaht, dass die Vorschriften über \ndie Erteilung der Gaststättenerlaubnis (§§ 4 und 5 GastG) einen Hinweis auf das BIm-\nSchG enthielten und die Beurteilung von Immissionen einem einheitlichen Maßstab zu \nunterwerfen sei. Geräuscheinwirkungen, die die Versagung der Erlaubnis oder Schutz-\nauflagen rechtfertigten, müssten auch bei der Entscheidung über die Verkürzung der \nSperrzeit als Element des öffentlichen Bedürfnisses berücksichtigt werden (BVerwG, \na.a.O., Rn. 29, juris). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich darauf abge-\nstellt, dass der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des die \nGaststättenerlaubnis regelnden § 5 GastG übereinstimme (BVerwG, a.a.O., Rn. 27, 29, \njuris). \n \nDieser angestrebte Gleichlauf von Erlaubnis- bzw. Auflagenerteilungsverfahren einerseits \nund Sperrzeitverkürzung andererseits ist auch in Bezug auf die Prüfung der baupla-\nnungsrechtlichen Situation der Gaststätte beachtlich. Sperrzeitverkürzungsverfahren und \nKonzessionsverfahren dienen einem einheitlichen Schutzzweck, der die bauplanungs-\nrechtliche Situation der Gaststätte jeweils nicht mit umfasst. \n \nNach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 18 GastG des Bundes dient die All-\ngemeine Sperrzeit „dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere \ndem Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alkoholmiss-\nbrauchs und dem Arbeitsschutz“ (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23.09.1976 - I C 7.75 - \nRn. 17, juris unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu § 18 GastG in der sei-\nnerzeit geltenden Fassung, BT-Drucks V/205 S. 17, die allerdings den Hinweis auf die \n„öffentliche Sicherheit und Ordnung“ nicht enthält: „erscheint eine grundsätzliche einheit-\nliche Festsetzung […] im Interesse der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alkohol-\nmissbrauchs und des Arbeitsschutzes angezeigt“, m.w.N.). Für die hier in Rede stehen-\nden landesrechtlichen Regelungen gilt nichts anderes. Die Ermächtigung des § 6 Brem-\nGastG zur Regelung der Allgemeinen Sperrzeit ist bewusst der inhaltsgleichen Vorschrift \ndes § 18 GastG nachempfunden und soll gerade dem Ruhebedürfnis der Anwohner und \nder Regelung des damit einhergehenden Spannungsverhältnisses zum Gaststättenge-\nwerbe dienen (vgl. Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drucks. 17/140, S. 8; Bericht der staat-\nlichen Deputation für Wirtschaft und Häfen aus der Sitzung vom 26.11.2008 zur Vorlage \n\n- 8 - \n- 9 - \n17/141 (L), Mitteilung des Senats vom 16.12.2008, Brem. Bürgerschaft (Landtag), \nDrucks. 17/656, S. 3). \n \nIhr Schutzzweck stimmt daher weitgehend mit dem der Vorschriften über die Erteilung \nder Gaststättenerlaubnis überein (vgl. zu den bundesrechtlichen Regelungen bereits \nBVerwG, Urteil vom 23.09.1976 - I C 7.75 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 07.05.1996 - 1 C \n10/95 -, Rn. 27 jeweils zu §§ 5 und 18 GastG). Das gilt gerade auch für die landesrechtli-\nche Regelung über die Erteilung der Gaststättenerlaubnis nach § 2 BremGastG. Die \nGaststättenerlaubnis ist danach als reine Personalkonzession ausgestaltet. Damit einher \ngeht ein eingeschränkter Prüfungsumfang der Behörde im Erlaubniserteilungsverfahren, \nwonach die Gaststättenerlaubnis rein personenbezogen erteilt wird und nur die durch den \nGastwirt verursachten bzw. nicht unterbundenen, also rein verhaltensbedingten Immissi-\nonen dem Gaststättengesetz unterliegen. Der danach angestrebte Schutz (allein) vor \nverhaltensbedingten Immissionen ist mit der Zielsetzung der Allgemeinen Sperrzeit iden-\ntisch, also dem Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alko-\nholmissbrauchs und dem Arbeitsschutz. \n \nBei der Erteilung der Gaststättenerlaubnis bzw. von Auflagen zum Schutz der Gäste und \nder Allgemeinheit sind die bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen \nNutzung, auf deren Einhaltung sich die Klägerin im Rahmen ihres nachbarrechtlichen \nGebietserhaltungsanspruchs allein berufen könnte, daher nicht zu prüfen. Der Gesetzge-\nber hat das Gaststättenrecht bewusst von baurechtlichen Bestimmungen befreit, um un-\nnötige Doppelarbeit von Behörden zu vermeiden (vgl. Brem. Bürgerschaft (Landtag), \nDrucks. 17/140, S.6). Bei der Erteilung einer Sperrzeitverkürzung kann dann nichts ande-\nres gelten. Es würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn die Gaststät-\ntenbehörde bei der Erlaubniserteilung und bei der Erteilung von Schutzauflagen die bau-\nrechtliche Situation nicht zu prüfen hätte, im Verfahren über die Vorverlegung oder Ver-\nkürzung der Sperrfrist dann doch wieder das gesamte baurechtliche Prüfprogramm \ndurchzuführen hätte. \n \nDie bauplanungsrechtliche Situation der Diskothek ist demnach für die Erteilung der \nSperrzeitaufhebung nicht relevant. Dann gehen die Einwände der Klägerin gegen die \nweiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts ins Leere, wonach für den Diskotheken-\nbetrieb jedenfalls nicht „offensichtlich und ohne jeden Zweifel“ feststehe, dass eine Bau-\ngenehmigung nicht vorliege und sich die Ausweitung der Betriebszeiten nicht als Nut-\nzungsänderung darstelle. Von einer offensichtlichen bauplanungsrechtlichen Unzulässig-\n\n- 9 - \n- 10 - \nkeit der „...“ ist angesichts des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom \n16.05.2018 (1 K 1943/16) ohnedies nicht auszugehen. \n \nd. Die Klägerin stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass durch den Betrieb der \nDiskothek während der Sperrzeitaufhebungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im \nSinne des § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 BImSchG zu ihren Lasten hervorgerufen werden, nicht \ndurchgreifend in Frage. \n \naa. Ob die Klägerin infolge der Sperrzeitaufhebungen unzumutbaren Lärmimmissionen \nausgesetzt ist, hat das Verwaltungsgericht in erster Linie unter Auswertung der durch die \nBeigeladenen veranlassten schalltechnischen Untersuchungen am 24.06.2015 (Gutach-\nten vom 30.06.2015) und am 03.12.2015/04.12.2015 (Gutachten vom 07.12.2015) ermit-\ntelt. Die Klägerin macht geltend, dass die schalltechnischen Untersuchungen mangelbe-\nhaftet seien und das Verwaltungsgericht sich deswegen nicht auf ihr Ergebnis hätte stüt-\nzen dürfen. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens \ngewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils (§ 108 \nAbs. 1 VwGO) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO nur vor, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit \nBlick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt \nausgegangen ist oder wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdi-\ngung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint (vgl. \nBayVGH, Beschluss vom 02.05.2016 - 3 ZB 15.798 -, Rn. 14, juris). Das ist hier nicht der \nFall. \n \nDas Verwaltungsgericht bestimmt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO) den Umfang seiner Sachaufklärung grundsätzlich nach eigenem Ermes-\nsen. Ohne Rechtsfehler kann es die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen \nauf den Inhalt der ihm vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemachten Akten stützen, sofern es diese als ausreichend erachtet, um sich von der \nRichtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen zu überzeugen, und wenn die Betei-\nligten keine weiteren Beweiserhebungen förmlich beantragen. Insbesondere kann es \nauch ohne Verstoß gegen die Vorschriften über die Beweisaufnahme und die Beweis-\nwürdigung (§§ 96 ff., 108 VwGO) Sachverständigengutachten, die in den beigezogenen \nund zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten enthal-\nten sind oder welche weitere Beteiligte in das Verfahren eingeführt haben, im Wege des \nUrkundenbeweises als Urteilsgrundlage verwerten (VGH BW, Beschluss vom 25.02.2013 \n- 2 S 2385/12 -, Rn. 4, juris; OVG NW, Beschluss vom 15.11.2017 - 1 A 2597/16 -, \n\n- 10 - \n- 11 - \nRn. 27, juris). Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn \nsich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere \nSachaufklärung aufdrängen muss. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Verfah-\nrensbeteiligter ein vorliegendes Gutachten für unrichtig hält oder wenn andere Sachver-\nständige zu widersprechenden Ergebnissen gekommen sind (BVerwG, Beschluss vom \n07.09.1993 - 9 B 509.93 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 17.06.2005 - 2 L 264/02 - juris; \nVGH BW, Beschluss vom 25.02.2013 - 2 S 2385/12 -, Rn. 4, juris). \n \nEine weitere Sachaufklärung muss sich dem Gericht vielmehr nur dann aufdrängen, \nwenn die der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten gutachtlichen Äußerungen \nnicht den ihnen zugedachten Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststel-\nlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln \nund ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu er-\nmöglichen. Das ist der Fall, wenn die Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder \nunlösbare Widersprüche aufweisen, etwa, nicht auf dem allgemein anerkannten Stand \nder Wissenschaft beruhen, wenn sie lückenhaft sind, von unzutreffenden tatsächlichen \nVoraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unpar-\nteilichkeit geben oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird \n(ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2013 - 10 B 34/12 - \nRn. 4, juris; Beschluss vom 03.02.2010 - 2 B 73.09 - Rn. 9, juris jeweils m.w.N.). \n \nbb. Bei Berücksichtigung dieses Maßstabs genügen die durch die Klägerin im Einzelnen \nvorgebrachten Einwendungen nicht, um die Verwertung der Lärmgutachten durch das \nVerwaltungsgericht durchgreifend in Frage zu stellen. \n \n(1.) Das Verwaltungsgericht konnte seine Einschätzung darüber, ob von der Diskothek \nschädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, allein auf die schalltechnischen Untersu-\nchungen des Dipl-Ing. ... stützen, obwohl der Gutachter den Körperschall nicht ermittelt \nhat. \n \nDer Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die TA Lärm die Auswir-\nkungen von Körperschallübertragungen (also der Schallübertragung von der Quelle über \nden Boden und/oder Bauteile zu den Begrenzungsflächen der schutzbedürftigen Räume, \nvgl. Nr. A.1.1.4 des Anhangs) auf die Einhaltung der Lärm-Immissionsrichtwerte regelt. \nAus Nr. 6.2 TA Lärm, die besondere Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden im \nFalle der Körperschallübertragung regelt, und Nr. A.1.3 des Anhangs, die für diese Fälle \nden maßgeblichen Immissionsort bestimmt, folgt, dass die Geräuschimmissionen im \n\n- 11 - \n- 12 - \nschutzbedürftigen Raum auch durch Körperschall verursacht werden können (sog. se-\nkundärer Luftschall; vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, Juli \n2013, Nr. 6.2 TA Lärm, Rn. 29). \n \nDer Klägerin ist zwar beizupflichten, dass die TA Lärm nur die durch Körperschall verur-\nsachten Geräuschimmissionen in Form des durch den schwingenden Festkörper abge-\nstrahlten Luftschalls erfasst. Die Ermittlung des Körperschalls in Form von taktil wahr-\nnehmbaren Schwingungen bzw. Erschütterungen musste sich dem Verwaltungsgericht \nim Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung jedoch nicht aufdrängen. Der Gutachter hat \nin den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten ergänzenden schriftlichen Stel-\nlungnahmen vom 10.03.2016 und vom 01.09.2016 vielmehr ausgeführt, dass die Fühl-\nschwelle für Erschütterungen bei einer relativ geringen Schwinggeschwindigkeit von \nv=0,1 mm/s liege. Da er während beider Messtage keine Erschütterungen habe spüren \nkönnen, wäre eine Messung ergebnislos geblieben. Die üblichen Schwinggeschwindig-\nkeiten auf der Wandoberfläche bei erhöhten Körperschallabstrahlungen würden zwischen \n0,01 mm/s und 0,2 mm/s liegen, was einem Innengeräuschpegel von 40 dB(A) entspre-\nche. Die Schwinggeschwindigkeiten für noch geringere Innengeräuschpegel seien im \nAllgemeinen nicht fühlbar (vgl. Stellungnahme vom 01.09.2016, S. 3, Bl. 515 der Ge-\nrichtsakte). \n \nDem hat die Klägerin lediglich ihr subjektives Empfinden entgegengesetzt, der Körper-\nschall wirke sich erst im Wege der sogenannten „Knochenleitung“ aus, weil er über das \nKopfkissen unmittelbar über die Ohrmuschel bzw. den Schädelknochen an das Gehör \nweitergegeben werde. Anhaltspunkte dafür, dass hier tatsächlich messbare unzumutbare \nImmissionen auf die Klägerin einwirken, gibt es jedoch nicht. Die Klägerin hat nicht plau-\nsibel gemacht, dass das über die „Knochenleitung“ vermittelte Hörempfinden über die \nWahrnehmung des Luftschalls hinausgehe (vgl. VG Köln, Urteil vom 12.10.2017 - 20 K \n5428/16 - Rn. 26, juris, wonach die Lautstärke einer Schallquelle, die direkt auf den \nSchädelknochen aufsetzt, um etwa 50 dB erhöht werden muss, um die gleiche Lautstär-\nkeempfindung zu erzielen). Bei dieser Sachlage begegnet der Verzicht auf eine weitere \nSachaufklärung durch das Verwaltungsgericht keinen Bedenken. Zudem würde die Er-\nmittlung des Körperschalls die durch die Klägerin vorgetragene Verstärkung der Geräu-\nschimmissionen durch „Knochenleitung“ auch gar nicht erfassen, da sie sich – worauf der \nGutachter hingewiesen hat – allein auf die messtechnische Ermittlung von taktil wahr-\nnehmbaren Schwingungen und Erschütterungen am Immissionsort bezieht. \n \n\n- 12 - \n- 13 - \n(2.) Der Einwand der Klägerin, der Gutachter habe sowohl bei der Messung am \n24.06.2015 als auch bei der am 04.12.2015 für die Innenraummessung einen Messort \ngewählt, der den Vorgaben der TA Lärm nicht entspreche, greift nicht durch. \n \nAn welchem Ort die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung vorzuneh-\nmen ist, richtet sich nach Nr. 2.3 der TA Lärm. Maßgeblicher Immissionsort ist danach \nder nach Nr. A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an \ndem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten, d.h. am wahrscheinlichs-\nten, zu erwarten ist. \n \nBei Berücksichtigung der durch Nr. A.1.3 TA Lärm präzisierten Vorgaben über die Be-\nstimmung des Messortes innerhalb und außerhalb betroffener Wohnräume ist gegen die \nAuswahl des Wohn- bzw. Schlafzimmers der Klägerin als maßgebliche Immissionsorte \ninnerhalb ihres Wohnhauses nichts zu erinnern. Die Klägerin selbst hatte diese beiden \nRäume im Vorfeld der Messungen als am stärksten belastet bezeichnet; sie wendet sich \nmit ihrem Berufungszulassungsantrag auch nicht gegen die Raumauswahl. Der Gutach-\nter hat bei den Messungen die Vorgaben des Abschnitts 6.1 der DIN 45645-1 beachtet, \nwonach die Messungen bei üblicher Raumausstattung und bei geschlossenen Fenstern \nund Türen an bevorzugten Aufenthaltsorten der Menschen durchzuführen sind. \n \nEr hat in seiner Stellungnahme vom 10.03.2016 ergänzend erläutert, dass er die Mes-\nsung am 24.06.2015 bewusst im Bereich der sich im Wohnzimmer befindlichen Sitzgele-\ngenheiten durchgeführt hat (vgl. Stellungnahme vom 10.03.2016, S. 3, Bl. 443 der Ge-\nrichtsakte). Soweit die Klägerin hiergegen vorträgt, im Falle der Beurteilung tieffrequenter \nGeräuschimmissionen könne „die Raummitte wegen Pegelminima infolge stehender Wel-\nlen als Messort ungeeignet sein“ und dafür auf den Anhang B der E DIN 45680 über die \nMessung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen Bezug nimmt, übersieht \nsie, dass der bloße Hinweis auf nach dem Stand der Technik im Einzelfall möglicher-\nweise zu berücksichtigende messtechnische Erwägungen die fachkundige Einschätzung \nder räumlichen Gegebenheiten durch den Gutachter nicht durchgreifend in Frage zu stel-\nlen vermag. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Gutachtens folgt daraus jedenfalls \nnicht. \n \nDas Gutachten über die am 04.12.2015 durchgeführte Messung ist auch nicht deswegen \noffenkundig mangelbehaftet, weil der Gutachter das Mikrofon bei der Messung im Schlaf-\nzimmer der Klägerin in Höhe von 40 cm über dem Kopfkissen und nicht direkt auf dem \nKopfkissen durchgeführt hat. Die Behauptung der Klägerin, dass der höchste Beurtei-\n\n- 13 - \n- 14 - \nlungspegel direkt auf dem Kopfkissen zu erwarten sei, weil „der von der Diskothek aus-\ngehende Schall nicht in direkter Luftlinie“ einwirke, „sondern durch Wände, Fußböden \nund Decken bis in das Bett, das Kopfkissen und den darauf liegenden Kopf und die Oh-\nren der Klägerin geleitet“ werde und einwirke, widerlegt nicht die Richtigkeit der Auswahl \ndes Messortes durch den Gutachter. Vielmehr folgt aus den Vorgaben nach Abschnitt 6.1 \nder DIN 45645-1, dass das Mikrofon bei der Messung schwingungsisoliert anzubringen \nist, so dass der Einfluss von Erschütterungen auf die Anzeige so gering wie möglich ist. \nDies wäre bei einer Messung unmittelbar auf dem Kopfkissen – also bei teilweise abge-\ndecktem Mikrofon – nicht gewährleistet. Der Einwand der Klägerin betrifft in der Sache \nauch nicht die Auswahl des Immissionsortes für die Messung des Luftschalls, sondern \ndient der Verdeutlichung ihrer Kritik daran, dass der Gutachter „den Körperschall“ nicht \nermittelt habe. Eine Ermittlung des Körperschalls war hier jedoch – wie bereits dargelegt \n– nicht erforderlich. \n \n(3.) Die Klägerin rügt, dass der Gutachter bei seinen Messungen zu Unrecht einen Mess-\nabschlag von 3 dB(A) gemäß Nr. 6.9 TA Lärm vorgenommen habe. \n \nNr. 6.9 TA Lärm („Messabschlag durch Überwachungsmaßnahmen“) bestimmt, dass \ndann, wenn bei der Überwachung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Beurtei-\nlungspegel durch Messung ermittelt wird, im Vergleich mit den Immissionsrichtwerten aus \nNr. 6 TA Lärm ein um 3 dB(A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen ist. \n \n(a.) Der Gutachter hat diesen Messabschlag lediglich bei den am 04.12.2015 vorgenom-\nmenen Innenraummessungen in Ansatz gebracht, nicht aber bei den am 24.06.2015 \ndurchgeführten Messungen. Für die gegenteilige Behauptung der Klägerin gibt es keine \nAnhaltspunkte. Das Gutachten vom 30.06.2015 enthält keinen Hinweis auf den Ansatz \neines Messabschlags. Die durch den Gutachter im Nachhinein in Bezug auf den Mess-\nabschlag abgegebenen Erklärungen (Stellungnahmen vom 10.03.2016, S. 5 und 6 und \nvom 01.09.2016, S. 4) bezogen sich ersichtlich auf die Messungen aus Dezember 2015. \nSo hat auch das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Abschlags nur in Bezug auf die \nschalltechnischen Untersuchungen vom 04.12.2015 erörtert. Der Gutachter hat zudem im \nNachhinein klargestellt, dass er (entgegen seinen Angaben im Gutachten selbst) in Be-\nzug auf die Außengeräuschmessung am 04.12.2015 keinen Messabschlag angesetzt hat \n(Stellungnahme vom 10.03.2016, S. 6). \n \n(b.) Es spricht einiges für die Ansicht der Klägerin, dass es sich bei den im Sperrzeit-\naufhebungsverfahren durchgeführten Messungen nicht um solche „bei der Überwachung \n\n- 14 - \n- 15 - \nder Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte“ im Sinne der Nr. 6.9 TA Lärm \nhandelt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 - juris). Nr. 6.9 TA Lärm \nregelt anders als die vergleichbare Regelung in Nr. 2.422.5 Buchst. c der TA Lärm 1986 \nkeinen allgemeinen Messunsicherheitsabschlag mehr, sondern ist ausdrücklich auf \nÜberwachungsmessungen beschränkt. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, bei Überwa-\nchungsmessungen im Hinblick auf die Beweislast der Behörde jegliches Risiko eines \nrechtswidrigen Eingriffs zu vermeiden und sie dient den Interessen des Anlagenbetrei-\nbers, der seine Anlage bereits in Betrieb genommen hat und für den es eine höhere Be-\nlastung darstellt, wenn er Umbauten vornehmen oder Einschränkungen des Betriebs hin-\nnehmen muss, nachdem er auf der Grundlage einer bestandskräftigen Genehmigung in \nseinen Betrieb investiert hat, als wenn ihm bereits im Genehmigungsverfahren Auflagen \nerteilt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19, juris). Um eine Messung „bei der Überwa-\nchung“ handelt es sich daher selbst dann nicht, wenn die Einhaltung der Immissions-\nrichtwerte bereits im Genehmigungsverfahren durch Messung überprüft wird. Hier wird \ndie Rechtsstellung der Beigeladenen durch die Sperrzeitaufhebungen erweitert. Ihre \nVersagung hätte nicht zur Folge, dass einmal im Vertrauen auf die Erlaubnis getätigte \nInvestitionen entwertet werden würden. Die Beigeladene durfte lediglich darauf vertrauen, \nihre Gaststättenerlaubnis im gleichen Umfang wie bislang ausnützen zu können. \n \nLetztlich kann die Frage, ob der Anwendungsbereich der Nr. 6.9 der TA Lärm eröffnet ist, \ndahinstehen. Denn die am 04.12.2015 im Schlafzimmer der Klägerin gemessenen Ge-\nräuschimmissionen überschreiten den maßgeblichen Innen-Immissionsrichtwert von \n25 dB(A) selbst dann nicht, wenn man den Messabschlag außer Acht lässt (Taktmaxi-\nmalpegel (LAFTeq) von 20,8 dB(A) + 1,8 dB(A) Tonzuschlag = Beurteilungspegel von \n22,6 für die „lauteste Stunde“ von 01:00 bis 02:00 Uhr). \n \n(4.) Das pauschale Bestreiten, „es sei praktisch unmöglich“ einen Mittelungspegel von \n100 dB(A) bei Live-Konzerten einzuhalten, stellt die gegenteilige Annahme des Gutach-\nters im Gutachten über die am 24.06.2015 erfolgte Messung nicht durchgreifend in Fra-\nge. Die Klägerin setzt sich auch nicht mit den Erläuterungen des Gutachters in seiner \nergänzenden Stellungnahme vom 10.03.2016 auseinander, wonach ein Schlagzeug \ndurchaus höhere Schalldruckpegel als 120 dB(A) erzeugen könne, dieser relativ hochfre-\nquente Klang jedoch nicht bis in die Wohnung der Klägerin übertragen werde (vgl. Bl. 444 \nder Gerichtsakte). Die Auflage wird zudem auch nicht dadurch unbestimmt, dass sie nicht \nregelt, wie der Mittelungspegel auf der Tanzfläche messtechnisch zu erfassen ist. Anga-\nben zu Messmethoden oder der Art und Weise der durchzuführenden Messungen sind \nnicht notwendiger Bestandteil einer zum Schutz der Nachbarschaft erlassenen Auflage, \n\n- 15 - \n- 16 - \nbestimmte Lärmrichtwerte einzuhalten. Der Bescheid vom 09.07.2015 überlässt es viel-\nmehr der Beigeladenen, auszuwählen mit welchen Mitteln sie sicherstellt, dass der \nEmmissionswert auf der Tanzfläche und damit die Immissionsrichtwerte bei der Klägerin \neingehalten werden. Ein Verwaltungsakt, der nur verbindlich festlegt, welches Ziel der \nAdressat erreichen muss, wobei ihm die Wahl zwischen mehreren möglichen Mitteln \nüberlassen wird, leidet nicht an einem Bestimmtheitsmangel (BayVGH, Beschluss vom \n24.02.2017 - 10 ZB 15.1803 -, Rn. 6, juris). \n \n(5.) Der Einwand der Klägerin, das Urteil sei bereits deswegen fehlerhaft, weil es sich \nnicht damit auseinandersetze, ob das für die Messung am 24.06.2015 ausgewählte Mu-\nsikstück „Overflow“ von Pascal F.E.O.S. für ein Rockkonzert repräsentativ sei, stellt die \nRichtigkeit des Urteils nicht durchgreifend in Frage. Zum einen steht hier nur die Recht-\nmäßigkeit der verfügten Sperrzeitaufhebungen in Frage und nicht die Zulässigkeit von \nLive-Musik, so dass es auf die Musikauswahl bei der Messung nicht ankommt. Das Ver-\nwaltungsgericht hat sich zum anderen in den Urteilsgründen im gegen die Auflagenände-\nrung gerichteten Klageverfahren (5 K 1308/15) ausführlich mit der Auswahl der zu Test-\nzwecken herangezogenen CD auseinandergesetzt. Dagegen ist nichts zu erinnern; die \ndortigen Ausführungen greift die Klägerin im darauf bezogenen Berufungszulassungsan-\ntrag (2 LA 12/17) auch nicht an. \n \n(6.) Anders als die Klägerin meint, berührt die Frage, ob die Musikanlage in der Diskothek \nbei der Messung am 24.06.2015 bei Verwendung des Limiters auf Maximallautstärke \nbetrieben worden ist, die Aussagekraft des Lärmgutachtens vom 30.06.2015 nicht. Das \nGutachten enthält den Hinweis darauf, dass die Musikanlage vor der Messung so weit \nhochgefahren worden sei, dass der Limiter die Eingangsspannung für die Endstufen limi-\ntiert habe. Die Klägerin legt mit ihrem Berufungszulassungsantrag nicht dar, warum der \nBetrieb der Musikanlage auf Maximallautstärke trotz Einsatz des Schallpegelbegrenzers \nzu gegenüber den gemessenen Werten erhöhten Schallpegeln geführt haben könnte. \nDem Gutachten ist außerdem zu entnehmen, dass dem gemessenen Mittelungspegel \nvon 95,5 dB(A) auf der Tanzfläche der Diskothek ein Mittelungspegel von 17,6 dB(A) im \nWohnraum der Klägerin entspreche. Dass die Musikanlage ohne den Limiter tatsächlich \nnoch in einer wesentlich höheren Lautstärke betrieben werden kann, ist dem Gutachten \nebenfalls zu entnehmen. Dafür, dass der gemessene Mittelungspegel von 95,5 dB(A) auf \nder Tanzfläche nicht dem „normalen“ Diskothekenbetrieb der Beigeladenen entspricht, \ngibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurden bei der weiteren Messung am 04.12.2015 \nähnliche bzw. geringere Mittelungspegel gemessen. \n \n\n- 16 - \n- 17 - \n(7.) Die Klägerin wendet ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass bei der Messung am \n04.12.2015 ein Tonzuschlag vergeben worden sei, bei der Bestimmung des für die Aufla-\ngenänderung maßgeblichen Emmissionswertes von 100 dB(A) auf der Tanzfläche der \nDiskothek durch Gutachten vom 30.06.2015 ein solcher Zuschlag hingegen nicht berück-\nsichtigt worden sei. Daraus folgt jedoch noch keine offensichtliche Mangelhaftigkeit des \nLärmgutachtens. \n \nDer Gutachter hat bei seiner Messung am 24.06.2015 den baulichen Luftschallschutz \nzwischen der Diskothek und dem Immissionsort im Wohnzimmer der Klägerin durch \nMessung der unbewerteten Terzbandpegel im Innenraum bei Maximalleistung der Mu-\nsikanlage bestimmt. Aus den Differenzpegeln der frequenzabhängigen Minderungen hat \ner überschlägig ermittelt, dass ein Mittelungspegel von 100 dB(A) auf der Tanzfläche bei \neinem Frequenzverlauf, wie er bei einem Rockkonzert typisch sei, im Wohnraum der Klä-\ngerin zu einem Geräuschpegel von ca. 23 dB(A) führe. Diese rechnerische Ermittlung der \nSchallpegelminderung greift die Klägerin nicht an. Das Vorgehen entspricht einer prog-\nnostischen Ermittlung der zu erwartenden Geräuschimmissionen (vgl. Nr. A.2.1 TA Lärm, \nwonach für die prognostische Berechnung von Körperschallübertragungen und für Ge-\nräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden keine Vorschriften angegeben werden). \n \nNach Nr. A.2.5.2 der TA Lärm ist auch bei der prognostischen Ermittlung der Geräu-\nschimmissionen ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit zu vergeben. Entschei-\ndend für seine Vergabe ist jedoch stets der subjektive Höreindruck des Gutachters auf-\ngrund einer wirkungsbezogenen Wertung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom \n11.10.2010 - 11 B 24.08 -, Rn. 31, juris; Feldhaus/Tegeder, in: Bundesimmissionsschutz-\nrecht, Bd. 4, Juli 2013, Nr. A.2 TA Lärm, Rn. 25). Wurde ein entsprechender Zuschlag \nnicht vergeben, weil der Sachverständige die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht \nals erfüllt ansah, so kann dies nicht durch eine abweichende Bewertung im Rahmen der \nEinzelfallbeurteilung durch das Gericht berichtigt werden (vgl. hierzu OVG Berlin-\nBrandenburg, a.a.O.). Der Gutachter hat ausgeführt, dass der Geräuschpegel bei Maxi-\nmalleistung der Anlage lediglich schwach wahrzunehmen gewesen sei und eine Rückfra-\nge bei der Klägerin ergeben habe, dass dieser Geräuschpegel von ihr nicht als störend \nwahrgenommen worden sei (vgl. S. 7 des Gutachtens, Bl. 251 der Gerichtsakte). Der \nMaximalpegel der unlimitierten Anlage übertraf mit 104,4 dB(A) innerhalb der Diskothek \ndeutlich den durch die Auflage festgesetzten Emissionswert von 100 dB(A). Bei dieser \nSachlage begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es keine Anhaltspunkte \ndafür oder eine allgemeine Regel dahingehend gebe, dass bei einem durch die Darbie-\ntung von Live-Musik in der „...“ hervorgerufenen Beurteilungspegel von 23 dB(A) einzelne \n\n- 17 - \n- 18 - \noder mehrere Töne störend auffällig hervortreten bzw. die Informationshaltigkeit der Mu-\nsikdarbietung störend auffällig wahrgenommen werde, keinen durchgreifenden Beden-\nken. \n \n(8.) Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Gutachter in Bezug auf die \nam 04.12.2015 erfolgten Innenraummessungen den Ton- und Informationshaltigkeitszu-\nschlag nach Nr. A.3.3.5 der TA Lärm nur für einen Teilzeitraum vergeben durfte, ist nichts \nzu erinnern. \n \nDer Zuschlag für Tonhaltigkeit (KT) in Höhe von insgesamt 3 bzw. 6 dB(A) wird nach \nNr. 3.3.5 TA Lärm für die Teilzeiten vergeben, in denen in einem Geräusch ein oder meh-\nrere Töne hörbar hervor treten. Die Vergabe des Zuschlags dient – ebenso wie die Zu-\nschläge für Informationshaltigkeit und Impulshaftigkeit – der korrekten Erfassung der \nschädlichen Auswirkungen von Geräuschen, die als besonders störend und unangenehm \nempfunden werden. Wenn und soweit objektiv als lästig empfundene Komponenten aus \ndem übrigen Lärmgeschehen auffällig hervortreten, weil sie deutlich wahrnehmbar sind \nund eine besondere Störwirkung entfalten, soll der damit verbundenen Lästigkeit für den \nMenschen bei der Beurteilung nach der TA Lärm durch Zuschläge von 3 oder 6 dB (A) \nRechnung getragen werden (OVG NW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2141/00 - Rn. 128, \njuris). Objektive Kriterien für die Ermittlung der Auffälligkeit werden nicht vorgegeben. \nEntscheidend ist, ob die Geräuschkomponenten in ihrer störenden Auffälligkeit nach dem \nsubjektiven Höreindruck deutlich wahrnehmbar sind (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Bun-\ndesimmissionsschutzrecht, Band IV, 178. Aktualisierung, Anhang Nr. A.3 TA Lärm, \nRn. 14). Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Vergabe eines Tonzuschlags in \nHöhe von insgesamt 1,8 dB(A) für eine Teilzeit durch den Gutachter nachvollziehbar, weil \nwährend der Hälfte der Zeit die Bässe schwach wahrnehmbar gewesen seien. Die \nVergabe eines Zuschlages nur für die Teilzeit, in der die Tonhaltigkeit wahrgenommen \nwurde, entspricht den Vorgaben der TA Lärm. Nr. A.1.4 TA Lärm schreibt für diesen Fall \ndie Bildung von Teilbeurteilungspegeln und die Ermittlung des Beurteilungspegels für den \ngesamten Beurteilungszeitraum durch energetische Addition der zeitbewerteten Teil-\nBeurteilungspegel vor (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Bundesimmissionsschutzrecht, Band \nIV, 178. Aktualisierung, Anhang Nr. A.1.4 TA Lärm, Rn. 12). Der Einwand der Klägerin, \nder Tonzuschlag könne nur dann für Teilzeiten vergeben werden, wenn der Teilzeitraum \nim Vorhinein bekannt und bestimmbar sei, findet in den Vorgaben der TA Lärm keine \nEntsprechung. Vielmehr entspricht es gerade der Besonderheit von Musikdarbietungen, \ndass je nach Art des abgespielten Musikstückes einzelne Töne mehr oder weniger stark \nhervortreten können, dies dann aber zeitlich auf die Dauer des Musikstückes begrenzt ist. \n\n- 18 - \n- 19 - \n \nDarüber hinaus wäre der maßgebliche Innen-Immissionswert von 25 dB(A) selbst dann \nnicht überschritten, wenn der Gutachter – zusätzlich zu der Nichtberücksichtigung des \nMessabschlags nach Nr. 6.9 TA Lärm – den Tonzuschlag von 3 dB(A) für den gesamten \nMesszeitraum der „lautesten Stunde“ von 01:00 bis 02:00 Uhr in Ansatz gebracht hätte. \n(Taktmaximalpegel (LAFTeq) von 20,8 dB(A) + 3 dB(A) Tonzuschlag = Beurteilungspegel \nvon 23,8 dB(A)). \n \n(9.) Für die Annahme der Klägerin, die Mitarbeiter der Beigeladenen hätten bei den am \n04.12.2015 erfolgten Messungen die Musik bewusst leiser gestellt, so dass die ermittel-\nten Immissionswerte nicht dem Normalbetrieb der Diskothek entsprächen, gibt es keine \nAnhaltspunkte. Zumindest die während der „lautesten Stunde“ am Rande der Tanzfläche \ngemessenen Werte entsprechen nach den insoweit nachvollziehbar unter Hinweis auf die \neigenen Erfahrungswerte begründeten Angaben des Gutachters dem Betrieb der Musik-\nanlage bei Verwendung des Limiters. \n \n(10.) Die Einwendungen gegen die Ermittlung und Berechnung der Außenimmissionswer-\nte im Gutachten vom 07.12.2015 vermögen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der \nmaßgebliche Außenimmissionswert von 42,5 dB(A) der Gemengelage von Misch-\n/Kerngebiet und allgemeinem Wohngebiet werde während des Betriebs der „...“ nicht \nüberschritten, nicht in Zweifel zu ziehen. \n \n(a.) Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, als Gesamtbelastung nicht die am 04.12.2015 \ngemessenen Mittelungspegel (LAFeq) von 45,9 bzw. 47,5 dB(A) zugrunde zu legen, ist \nnicht zu beanstanden. \n \nZwar legt die TA Lärm die Immissionsrichtwerte grundsätzlich akzeptorbezogen fest: Für \nden Betroffenen hängt die belästigende oder gefährdende Wirkung der Geräuschimmis-\nsionen nicht davon ab, ob der Lärm von einer Anlage oder mehreren Anlagen verursacht \nwird. Deshalb muss im Genehmigungs- und Überwachungsverfahren die gesamte Ge-\nräuschbelastung, bestehend aus Vor- und Zusatzbelastung, ermittelt werden, vgl. Nr. 2.4 \nTA Lärm (ausführlich OVG NW, Beschluss vom 26.02.2003 - 7 B 2434/02 - Rn. 20 ff., \njuris; vgl. auch Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL 2018, Nr. 2.2 TA \nLärm, Rn. 26). Das gilt grundsätzlich auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im \nSinne des § 22 Abs. 1 BImSchG. Entscheidend ist auch hier, ob die Anlage einen rele-\nvanten Beitrag zu schädlichen Umwelteinwirkungen leistet, vgl. Nr. 4.2 Ziffer c) TA Lärm \n(Feldhaus/Tegeder, in: Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Stand: 09.2016, Nr. 4 TA \n\n- 19 - \n- 20 - \nLärm, Rn. 13; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL 2018, Nr. 4 TA \nLärm Rn. 9). Die Gesamtbelastung, unter Einschluss der Geräuschimmissionen der zu \nbeurteilenden Anlage, darf die Immissionsrichtwerte also nicht überschreiten (vgl. Feld-\nhaus/Tegeder, in: Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Stand: 09.2016, Nr. 4 TA \nLärm, Rn. 13; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL 2018, Nr. 4 TA \nLärm Rn. 9). \n \nDer Gutachter ist bei der Ermittlung der von der „...“ ausgehenden Geräuschimmissionen \ndavon ausgegangen, dass es am Standort der Diskothek während der Nachtstunden \nnicht zu relevanten Vorbelastungen im Sinne der Nr. 4.2 Buchstabe c) und Nr. 2.4 TA \nLärm kommt, also keine Geräuschimmissionen am Immissionsort auftreten, die auf den \nBetrieb weiterer Anlagen, auf welche die TA Lärm Anwendung findet, zurückzuführen \nsind. Die von ihm während der Messung wahrgenommenen zusätzlichen Immissionen \n(Straßenverkehr, Straßenbahn, Aktivitäten in der Nachbarschaft) sind als (nicht anlagen-\nbezogene) Fremdgeräusche grundsätzlich bei der Ermittlung der Vor- und Gesamtbelas-\ntung auszublenden (OVG NW, Beschluss vom 23.06.2015 - 7 B 1473/14 -, Rn. 17, juris; \nkritisch Feldhaus/Tegeder, in: Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Stand: 06.2016, \nNr. 2 TA Lärm, Rn. 49). Hiergegen wendet sich die Klägerin nicht. Insbesondere macht \nsie nicht geltend, dass es am Standort der Diskothek weiteren anlagenbezogenen Lärm \ngegeben habe, der bei der Ermittlung der Gesamtbelastung zu berücksichtigen gewesen \nwäre. Dafür gibt es nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat in ihren \nLärmprotokollen über die von Dezember 2015 bis September 2016 durchgeführten \nÜberwachungsmessungen vielmehr wiederholt erhebliche Lärmimmissionen durch laute \nGespräche von Passanten, durch weitere Anwohner der ...straße sowie durch den Stra-\nßen- und Schienenverkehr an der Sielwallkreuzung dokumentiert. Das legt nahe, dass \ndie Umgebung der ...straße auch nachts maßgeblich durch ein hohes Aufkommen an \nPersonen- und Straßenverkehr geprägt ist, deren Geräuschimmissionen erheblich sind \nund die nicht eindeutig einer anderen Anlage zugeordnet werden können, und die sich \ndaher als nicht anlagenbezogene Fremdgeräusche auf die gemessenen Mittelungspegel \nauswirken. Die durch den Gutachter insoweit ermittelten Werte von 45,9 bzw. 47,5 dB(A) \nwaren daher in erheblichem Umfang auf Fremdgeräuscheinfluss zurückzuführen und für \ndie Einschätzung, ob die Gesamtbelastung den Außenimmissionswert überschreitet, \nnicht geeignet. \n \n(b.) Die Klägerin stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Gutachter habe plausi-\nbel gemacht, dass statt der Mittelungspegel der 95%-Perzentilpegel (LAF95) herangezo-\n\n- 20 - \n- 21 - \ngen werden könne, um die Einhaltung des Außen-Immissionsrichtwertes zu überprüfen, \nnicht durchgreifend in Frage. \n \nNach Angaben des Gutachters erfolgte die Verwendung des LAF95 mit dem Ziel, Fremd-\ngeräusche auszublenden. Bei dem LAF95 handelt es sich um den A-bewerteten Schall-\ndruckpegel, der in 95 % des jeweiligen Messzeitraums überschritten wird (vgl. § 3 Abs. 3 \nder Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien \nvom 30.09.2015). Der LAF95 könne „als kontinuierliche Geräuscheinwirkung durch die \nMusikdarbietung in der ... interpretiert werden“ (vgl. Gutachten vom 07.12.2015, S. 7). \nDer Gutachter verwendet den LAF95 also, um die allein von der Diskothek ausgehenden \nGeräuschimmissionen zu erfassen. Dabei handelt es sich in der Sache um die Ermittlung \nder Zusatzbelastung nach Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm, also um den Immissionsbeitrag, der \nan einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage tatsächlich hervorgerufen wird. \n \nDer Senat kann offen lassen, ob die Verwendung des LAF95 zulässig ist, um den von der \n„...“ ausgehenden Immissionsbeitrag zu bestimmen oder ob die Vorgaben zur Ermittlung \nder Zusatzbelastung bei Fremdgeräuscheinfluss nach Nr. A.3.1 Abs. 2 und A.3.4 TA \nLärm abschließend sind, denn die Klägerin stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, \ndie Verwendung des 95 %-Perzentilpegels sei nach den überzeugenden Erläuterungen \ndes Gutachters in der mündlichen Verhandlung geeignete Grundlage für die Ermittlung \nder von der Diskothek herrührenden Geräuscheinwirkungen, nicht durchgreifend in Fra-\nge. \n \nIhr Einwand, die Verwendung des LAF95 stehe den Vorgaben der TA Lärm entgegen, \nweil nach Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nur bei \nVorliegen ständig vorherrschender Fremdgeräusche zulässig sei, die im Umfeld der „...“ \nnicht aufträten und außerdem habe der Gutachter einen Informationshaltigkeitszuschlag \nvergeben, was die Anwendung der Ausnahmeregelung ausschließe, stellt keine stichhal-\ntige Gegenargumentation dar. Denn das Verwaltungsgericht hat bereits nicht angenom-\nmen, dass die Lärmimmissionen der „...“ den Außen-Immissionsrichtwert überschreiten, \nsondern dass die unter Verwendung des LAF95 ermittelten Geräuschimmissionen der \n„...“ unterhalb der Immissionsrichtwerte liegen. Dann ist aber der Anwendungsbereich der \nNr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm gar nicht eröffnet. Deren Regelungsgehalt ist nicht die Ermitt-\nlung der anlagenbezogenen Geräuschimmissionen. Vielmehr setzt sie gerade voraus, \ndass die zuvor ermittelte Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte überschreitet. Erst \ndann bedarf es überhaupt einer besonderen Regelung, ob und wann eine Zusatzbelas-\ntung der zu beurteilenden Anlage mangels Kausalität für die Richtwertüberschreitung \n\n- 21 - \n- 22 - \naußer Betracht zu bleiben hat. Bereits deswegen gehen die Ausführungen der Klägerin \nan dieser Stelle ins Leere und berührt der Einwand, die tatbestandlichen Voraussetzun-\ngen der Ausnahmeregelung lägen nicht vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der \nImmissionsrichtwert werde eingehalten, nicht. \n \n(c.) Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinander-\ngesetzt, dass die durch die Beklagte während der Überwachungsmessungen zwischen \nDezember 2015 und September 2016 ermittelten Dauerschallpegel häufig weit über dem \nzulässigen Außen-Immissionsrichtwert gelegen hätten, vermag dies keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Denn die durch die Beklagte ermittel-\nten Schallpegel geben keinen Aufschluss darüber, in welchem Umfang die gemessenen \nDauerschallpegel auf den Betrieb der „...“ bzw. auf Fremdgeräusche zurückzuführen sind, \ndie als nicht anlagenbezogen bei der Ermittlung der Gesamtbelastung nach Nr. 2.4 TA \nLärm außer Betracht zu bleiben haben. Eine Überschreitung der maßgeblichen Immissi-\nonsrichtwerte durch anlagenbezogenen Lärm ergibt sich aus den Überwachungsmes-\nsungen daher jeweils nicht. Die Klägerin hat überdies nachträglich selbst darauf hinge-\nwiesen, dass die Überwachungsmessungen den Vorgaben der TA Lärm hinsichtlich der \nBestimmung des Immissionsortes und der Ermittlung des Mittelungspegels nicht entspre-\nchen. Unbeschadet dessen spricht der Umstand, dass nach den Messergebnissen der \nBeklagten die nächtlichen Immissionsrichtwerte auch außerhalb der Betriebszeiten der \n„...“ regelmäßig überschritten werden, dafür, dass der auf die Diskothek zurückzuführen-\nde Immissionsbeitrag die Geräuscheinwirkungen vor Ort nicht signifikant erhöht. \n \n(d.) Das Lärmgutachten vom 07.12.2015 wird schließlich nicht dadurch offensichtlich feh-\nlerhaft, dass der Gutachter in Bezug auf die Außenmessungen – anders als in Bezug auf \ndie Innenraummessungen – keinen Impulszuschlag (Nr. A.3.3.6 TA Lärm) vergeben hat. \nDer Impulszuschlag rechtfertigt sich dadurch, dass Geräusche, die in ihrer Lautstärke \nkurzzeitig zu- und abnehmen, subjektiv als deutlich störender empfunden werden als Ge-\nräusche mit weitgehend gleich bleibender Lautstärke. Er ist zu vergeben, wenn Pegelän-\nderungen einen außergewöhnlichen Störgrad erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom \n29.08.2007 - 4 C 2/07 - Rn. 30, juris). Entscheidend für seine Vergabe ist auch hier der \nsubjektive Höreindruck des Gutachters aufgrund einer wirkungsbezogenen Wertung. \nWurde ein entsprechender Zuschlag nicht vergeben, weil der Sachverständige die dafür \nmaßgeblichen Voraussetzungen nicht als erfüllt ansah und stattdessen einen Informati-\nonszuschlag vergeben hat, so kann dies nicht etwa durch eine abweichende Bewertung \nim Rahmen der Einzelfallbeurteilung durch das Gericht berichtigt werden (vgl. hierzu \nauch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2010 - 11 B 24.08 -, Rn. 31, juris). Dass \n\n- 22 - \n- 23 - \nder Gutachter durch die Verwendung des Taktmaximal-Mittelungspegelverfahrens den \nImpulszuschlag in Bezug auf die Innenraummessungen in Ansatz gebracht hat, macht \ndas Gutachten auch nicht widersprüchlich. Denn der Höreindruck innerhalb des Schlaf-\nzimmers der Klägerin kann von demjenigen außerhalb des Wohnhauses abweichen. \n \n2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. \n \na. Das Verwaltungsgericht hat weder seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch \ndas Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass \nes den Beweisantrag \n \n„zum Beweis für die Tatsache, dass eine Person, die mit dem Kopf und dem Ohr \nauf dem Kopfkissen im Bett des klägerischen Schlafzimmer liegt, die Musik, Töne, \nGeräusche und Bässe der Diskothek „...“ deutlich klarer höre und erheblich lauter \nwahrnehme, als wenn sie auf dem Bett sitzt oder im Raum steht, und dass insbe-\nsondere ein von der Diskothek ausgehender Lärm, der im Schlafzimmer der Klä-\ngerin als Luftschallmessung den nächtlichen Immissionsrichtwert von 25 dB(A) \nund kurzzeitige Geräuschspitzen von 35 dB(A) einhalte, im Liegen deutlich klarer \nund erheblich lauter als im Sitzen oder Stehen wahrgenommen wird, \n \n1. Durchführung eines persönlichen Wahrnehmungstests durch das Gericht \n2. Einholung eines Sachverständigengutachtens“ \n \nabgelehnt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ablehnung als nicht entschei-\ndungserheblich inhaltlich zutreffend ist. Das Verwaltungsgericht musste dem Gesuch um \nweitere Sachaufklärung bereits deswegen nicht nachkommen, weil der Beweisantrag \nunzulässig war. Ein Beweisantrag ist unter anderem unzulässig und kann abgelehnt wer-\nden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn \ner also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlan-\ngen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Be-\nweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die \nentscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen re-\ngelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als un-\nsubstantiiert abgelehnt werden. Die Ablehnung eines Beweisantrags als unsubstantiiert \nkommt allerdings nur dann in Betracht, wenn für die zugrunde liegenden Tatsachenbe-\nhauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit an-\nderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue \nhinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind \n(BVerwG, Beschluss vom 14.08.2017 - 9 B 3/17 - Rn. 6, juris; Beschluss des Senats vom \n13.06.2018 - 2 LA 50/17 - Rn. 3, juris). \n \n\n- 23 - \n- 24 - \nDiese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat für ihre Behauptung, eine Person \nnehme die von der Diskothek ausgehenden Lärmimmissionen wesentlich deutlicher \nwahr, wenn sie mit dem Kopf auf dem Kopfkissen liege, neben ihrer persönlichen Ein-\nschätzung der Lautstärke keinerlei greifbare Anhaltspunkte geliefert. Soweit sie vorgetra-\ngen hat, der Körperschall wirke sich erst im Wege der sogenannten „Knochenleitung“ \naus, weil er über ihr Kopfkissen unmittelbar über ihre Ohrmuschel bzw. den Schädelkno-\nchen an das Gehör weitergegeben werde, überzeugt dies – wie bereits oben unter \n1.d.bb.(1.) dargelegt – nicht. \n \nIn der Sache stellt sich die Ablehnung eines unsubstantiierten und damit unzulässigen \nBeweisantrags als bloßes Unterlassen weiterer Klärung des Sachverhalts dar, das sich \nallein an den Anforderungen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung zu messen hat \n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.2016 - 2 B 12/15 - Rn. 17, juris). Diese Verpflichtung \nist nicht verletzt (vgl. bereits oben 1.d.bb.(1.)). \n \nb. Soweit die Klägerin das Vorliegen weiterer Verfahrensfehler rügt (das Verwaltungsge-\nricht habe zu Unrecht angenommen, der Gutachter habe geprüft, ob die dem Limiter \nnachgeschalteten Endstufen auf Maximalleistung gestellt worden seien; das Verwal-\ntungsgericht habe zu Unrecht die Überschreitung der Außenimmissionswerte nach dem \nErgebnis der Überwachungsmessungen der Beklagten nicht gewürdigt), handelt es sich \nin der Sache um Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteils, die – wie bereits dar-\ngestellt – jeweils keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO be-\ngründen. \n \n3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwie-\nrigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzu-\nnehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die \nKlärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurch-\nschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darle-\ngung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsa-\nchenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen da-\nzu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom \n08.01.2019 - 13 LA 401/18 - Rn. 46, juris m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, \n§ 124a Rn. 53). \n \nDie Klägerin bezeichnet als rechtlich besonders schwierig die Interpretation des Begriffes \ndes „öffentlichen Bedürfnisses“ und der Reichweite des Drittschutzes aus § 4 Brem-\n\n- 24 - \n \nGastV. Diese Fragen sind indes durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom \n07.05.1996 - 1 C 10/95 - BVerwGE 101, 157-166) bereits eindeutig geklärt worden. \n \nAls in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig bezeichnet die Klägerin die Frage nach \ndem rechtlichen Zusammenspiel zwischen dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren \nund dem gaststättenrechtlichen Verfahren zur Sperrzeitregelung. Worin die besondere \nSchwierigkeit der vorgenannten Frage konkret liegen soll, erläutert sie jedoch nicht. Viel-\nmehr lässt sich die Frage unter Rückgriff auf die höchstrichterliche Rechtsprechung \n(BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.) unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der \ngaststättenrechtlichen Regelungen und des (eingeschränkten) Prüfungsumfangs der \nGaststättenbehörde bestimmen. Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit bereitet die \nAuslegung des § 4 BremGastV dabei nicht. Soweit die Klägerin vorträgt, besondere tat-\nsächliche Schwierigkeiten würden zudem aus der Interpretation der Baugenehmigung \nerwachsen, kommt es auf deren Inhalt aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs \ngerade nicht an. \n \nDie Klägerin zeigt schließlich auch nicht auf, inwieweit die rechtliche und messtechnische \nBehandlung von Körperschall besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten mit \nsich bringen soll. Vielmehr vermögen ihre Ausführungen bereits nicht die Entscheidung \ndes Gutachters in Frage zu stellen, den Körperschall nicht zu ermitteln, weil es nach sei-\nner gutachterlichen Einschätzung bei laufendem Diskothekenbetrieb nicht zu fühlbaren \nSchwingungen im Wohnhaus der Klägerin gekommen sei. \n \nEbenso wenig bringt die Anwendung der Nr. A.1.4 TA Lärm über die Bildung von Teilbe-\nurteilungspegeln bei der Vergabe des Tonzuschlags nur für eine Teilzeit besondere \nrechtliche Schwierigkeiten mit sich. Außerdem ist diese Rechtsfrage auch nicht entschei-\ndungserheblich, da der Beurteilungspegel auch bei Addition des Tonzuschlags für den \ngesamten Beurteilungszeitraum keine Überschreitung des maßgeblichen Immissions-\nrichtwertes zur Folge gehabt hätte (vgl. oben, 1.d.bb.(8.)). \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für \ndas Berufungszulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 \nAbs. 1 GKG. \n \nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, \n§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. 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