{"status":"available","doknr":"OLD364488","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-03-13","aktenzeichen":"2 LC 332/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LC 332/16 \n(VG: \n6 K 358/14) \n \n \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nBerufungskläger und Berufungsbeklagter, \nProz.–Bev.: \n \ng e g e n \ndie Seestadt Bremerhaven, Der Magistrat, Personalamt, Hinrich–Schmalfeldt–\nStraße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n \nBerufungsbeklagte und Berufungsklägerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Senat – durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt sowie die ehrenamtliche Richterin \nLange–Ebeling und den ehrenamtlichen Richter Müller–Neumann aufgrund der mündli-\nchen Verhandlung vom 13. März 2019 für Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 20.03.2019 \ngez. Bothe \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n– 2 – \n- 3 - \nvom 18.11.2016 – 6 K 358/14 – geändert. Die Klage \nwird insgesamt abgewiesen. \n \nDie Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-\nstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Si-\ncherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betra-\nges leistet. \n \nDie Revision wird zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger begehrt einen finanziellen Ausgleich für in den Jahren 2003 bis 2008 über 48 \nWochenstunden hinaus geleisteten Dienst. \n \nDer 1954 geborene und zum 01.10.2014 in den Ruhestand getretene Kläger war Feuer-\nwehrbeamter im Dienste der Beklagten. Bis 2008 betrug die Wochenarbeitszeit bei der \nFeuerwehr der Beklagten im 24–Stunden–Dienst einschließlich des Bereitschaftsdienstes \ndurchschnittlich 56 Stunden. \n \nNachdem der Europäische Gerichtshof im Oktober 2000 (s.u.) entschieden hatte, dass \nBereitschaftsdienst von Ärzten in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitsein-\nrichtung als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 93/104 anzusehen ist, war die \nWochenarbeitszeit der Feuerwehrbeamten spätestens seit dem Jahr 2003 wiederkehrend \nThema auf den Personalversammlungen der Feuerwehr der Beklagten. \n \nNach der Entscheidung des EuGH im Juli 2005 (s.u.), dass die Vorgaben der Arbeitszeit-\nrichtlinien auch für die Einsatzkräfte einer staatlichen Feuerwehr gelten, so dass Artikel 6 \nNr. 2 der RL 93/104 einer Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 \nStunden entgegenstehe, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 25.08.2006 \n \n1. ihn künftig nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich, hilfsweise 48 Stunden wöchent-\nlich einzusetzen und \n\n– 3 – \n- 4 - \n2. ihm rückwirkend ab 01.01.2002 bis zur europarechtskonformen Absenkung der Ar-\nbeitszeit für die über 40 Stunden, hilfsweise 48 Stunden, hinausgehende Arbeitszeit \nDienstbefreiung zu gewähren. Gleichzeitig legte er Widerspruch gegen die Beibehal-\ntung der bisherigen Arbeitszeit ein. \n \nDas Schreiben entsprach einem den Feuerwehrbeamten vom Personalrat zur Verfügung \ngestellten Musterschreiben, das von 100 weiteren Beamten ab Dezember 2005, über-\nwiegend aber im Jahre 2006 und vereinzelt noch 2007 an die Beklagte gerichtet wurde. \nDie Anträge wurden nicht einzeln beschieden. \n \nAm 20.12.2006 beschloss der Magistrat der Beklagten die Einführung der 48–Stunden–\nWoche bei der Feuerwehr ab dem 01.01.2007. \n \nDa der Personalkörper der Feuerwehr die sofortige Umsetzung einer 48–Stunden–\nWoche nicht zuließ, schlossen der Magistrat der Beklagten und der Personalrat der Feu-\nerwehr am 11.04.2007 eine Dienstvereinbarung, nach der die Beamten in einer Über-\ngangszeit bis Ende 2009 weiterhin 56 Wochenstunden Dienst zu verrichten hätten. Zum \nAusgleich der 2007 und 2008 über 48 Wochenstunden hinaus geleisteten Mehrarbeit \nwerde den Beamten im Einsatzdienst auf der Grundlage der Mehrarbeitsvergütungsver-\nordnung eine Mehrarbeitsvergütung gezahlt. Die Berechnung erfolge auf der Basis einer \n40–Stunden–Woche und berücksichtige pauschal die durchschnittlich zu leistenden \nDienstschichten pro Jahr im Brandschutz. Daraufhin erhielten die Beamten für die Jahre \n2007 und 2008 jeweils eine Mehrarbeitsvergütung für 184,5 Mehrarbeitsstunden \n(2.171,57 € ab Bes.Gr. A5 bzw. 2.979,68 € ab Bes.Gr. A9), die mit den Gehaltszahlungen \nim November 2007 und November 2008 ausgezahlt wurde. \n \nMit Dienstvereinbarung vom 08.10.2008 beschlossen der Magistrat der Beklagten und \nder Personalrat der Feuerwehr einen angepassten Dienstplan zum 01.01.2009 und ver-\neinbarten, dass die Anordnung von Mehrarbeit auch 2009 noch in geringem Maße erfor-\nderlich sei. Die ab dem Jahr 2009 geleistete Zuvielarbeit wurde individuell abgerechnet. \n \nIm September 2008 entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen (s.u.), dass ein An-\nspruch auf Freizeitausgleich für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit bestehe, \ndie ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet werde. Im \nHinblick auf die nicht beschiedenen Anträge von Feuerwehrbeamten aus den Jahren \n2005 und 2006 vereinbarten der Magistrat der Beklagten und der Personalrat der Feuer-\nwehr mit Dienstvereinbarung vom 16.11.2009 auch für das Jahr 2006 die Zahlung einer \n\n– 4 – \n- 5 - \nMehrarbeitsvergütung im Umfang von 184,5 Mehrarbeitsstunden für die über die zulässi-\nge Höchstarbeitszeit hinausgehende Zuvielarbeit für alle Feuerwehrbeamten im Einsatz-\ndienst unabhängig von einer Antragstellung. Die Zahlungen erfolgten im Rahmen der \nGehaltszahlungen im Dezember 2009. Eine Bescheidung des Antrags des Klägers vom \n25.08.2006 erfolgte auch jetzt nicht. \n \nIm Februar 2013 beauftragte der Magistrat der Beklagten die Feuerwehr und das Perso-\nnalamt, einen Vorschlag zur pauschalen Abgeltung der in den Jahren 2002 bis 2005 ge-\nleisteten Mehrarbeit zu erarbeiten. Hintergrund war eine im Juli 2012 erfolgte Entschei-\ndung des Bundesverwaltungsgerichts (s.u. S. 11, 13 d. UA), dass der unionsrechtliche \nStaatshaftungsanspruch nicht an ein Antragserfordernis gebunden sei, sowie eine von \nder Beklagten unstreitig gestellte Erklärung des damaligen Magistratsdirektors der Be-\nklagten auf einer Personalversammlung am 28.11.2006, dass weitere Antragstellungen \nnicht erforderlich seien. Im Hinblick auf diese Erklärung erschien der Beklagten unsicher, \nob sie gegenüber etwaigen Ansprüchen aus den Jahren 2002 bis 2005 die Verjährungs-\neinrede erheben könne. \n \nNach Abstimmungsgesprächen u.a. mit dem Personalrat der Feuerwehr und Gewerk-\nschaftsvertretern empfahlen Personalamt und Feuerwehr eine pauschale finanzielle Ab-\ngeltung von höchstens 222 Stunden pro Beamtin/Beamten der Feuerwehr Bremerhaven \nfür in den Jahren 2002 bis 2005 geleistete Mehrarbeit unter Anwendung der aktuellen \nStundensätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Der Magistrat der Beklagten fasste \nam 15.05.2013 einen entsprechenden Beschluss. \n \nAuf der Grundlage des Magistratsbeschlusses wurde den betroffenen Feuerwehrbeam-\ntinnen und –beamten ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, nach dem sich diese mit der \npauschalen Abgeltung der in den Jahren 2002 bis 2005 über die zulässige Höchstar-\nbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistete Mehrarbeit einverstanden erklären und mit der \nAuszahlung des Ausgleichsbetrages alle Ansprüche für in diesem Zeitraum zu viel geleis-\ntete Mehrarbeit abgegolten sind und auf die Geltendmachung darüber hinausgehender \nAnsprüche verzichtet wird. Obwohl die vorbehaltene Zustimmungsquote zu den Ver-\ngleichsangeboten von 95% nicht erreicht wurde, wurden auf der Grundlage eines weite-\nren Magistratsbeschlusses vom 11.09.2013 die Vergleiche mit den zustimmenden Beam-\ntinnen und Beamten (87,5 %) geschlossen. \n \nDer Kläger lehnte das ihm mit Schreiben vom 14.06.2013 unterbreitete Vergleichsange-\nbot ab und forderte mit Schreiben vom 03.09.2013 eine Entschädigungssumme von \n\n– 5 – \n- 6 - \n37.572,98 € für von ihm geleistete Zuvielarbeit im Zeitraum von 2001 bis 2008. Das Per-\nsonalamt der Beklagten lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.01.2014 ab. Zwar habe \nder Kläger mit Schreiben vom 25.08.2006 die Arbeitszeit gerügt, sei aber nach den von \nder Beklagten eingeleiteten Maßnahmen nicht mehr tätig geworden, sondern habe die \nAngelegenheit erst 2013 wieder aufgegriffen. Etwaige Ansprüche seien verjährt. \n \nDen dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchs-\nbescheid vom 25.02.2014 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. \n \nDer Kläger hat am 19.03.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und geltend ge-\nmacht, die Einrede der Verjährung verstoße gegen Treu und Glauben, denn die Beklagte \nhabe den Feuerwehrbeamten suggeriert, nicht tätig werden zu müssen. Aufgrund der bis \nzur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 völlig unklaren \nRechtslage habe sich die unionsrechtskonforme Dienstplangestaltung bei der Beklagten \nlange hingezogen. Die Beklagte habe stets die Haltung vertreten, sich an anderen Feu-\nerwehren auszurichten und die Fragen der Dienstplangestaltung und Entschädigung \nnicht vorab selbst zu entscheiden. Nach klarer Vorgabe seitens der Personalführung der \nBeklagten hätten keine Anträge bzw. Widersprüche eingereicht werden sollen. Die Aus-\nsage, dass die Frage für alle Beamten erst dann entschieden werden solle, wenn die \nRechtslage höchstrichterlich geklärt sei, hätten für die Beklagte verantwortliche Personen \nauf den Personalversammlungen seit 2003 getätigt. Die in den Monaten November bzw. \nDezember 2007, 2008 und 2009 geleisteten Abschlagszahlungen seien ohne Hinweis auf \ndas weitere Procedere erfolgt. In der Zahlung der Mehrarbeitspauschalen könne man \nkeinen Bescheid sehen. Es habe auch keine Mitteilung an ihn gegeben, dass damit alle \nAnsprüche aus 2006 bis 2008 abgegolten seien. \n \nDer Kläger hat beantragt, \n \n1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2014 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2014 zu verurteilen, \nan ihn 29.861,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, an die LVM–Rechtsschutz–Service \nGmbH 1.698,13 € zu zahlen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \n\n– 6 – \n- 7 - \nSie hat vorgetragen, die Einrede der Verjährung sei nicht verwirkt. Zwar sei im Rahmen \nder Personalversammlungen über die Arbeitszeit diskutiert worden, durch die pauschale \nfinanzielle Abgeltung der in den Jahren 2006 bis 2009 geleisteten Mehrarbeit auf Grund-\nlage der damaligen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen seien etwaige \nZusagen der Beklagten aber erfüllt worden. Mit den Vergleichsangeboten im Juni 2013 \nsei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2012 reagiert worden, in \nder erstmals ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch mit einer dreijährigen Verjährungs-\nfrist festgestellt worden sei. Da frühere Anträge nicht formell beschieden worden seien, \nhabe sich die Frage gestellt, ob die Angelegenheit womöglich nicht abgeschlossen sei. \nMit den Vergleichsangeboten habe mit einem überschaubaren Aufwand ohne Prüfung \njedes Einzelfalls ein einvernehmlicher Abschluss erreicht werden sollen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat nach Beweiserhebung mit Urteil vom 18.11.2016 die Beklag-\nte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.01.2014 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2014 verurteilt, an den Kläger \n6.613,43 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung \nhat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf finanziellen Aus-\ngleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit nur für den Zeitraum September 2006 bis De-\nzember 2008 zu, nicht aber für den davor liegenden Zeitraum von Januar 2001 bis Au-\ngust 2006. Einem Ausgleichsanspruch für den Zeitraum Januar 2001 bis August 2006 \nstehe entgegen, dass der Kläger ihn nicht zeitnah gegenüber der Beklagten geltend ge-\nmacht habe. Die zeitnahe Geltendmachung der Überschreitung der Höchstarbeitszeit sei \nauch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls entbehrlich gewesen. \nZwar habe die Beklagte unstreitig gestellt, dass sie auf der Personalversammlung am \n28.11.2006 erklärt habe, dass Anträge oder Widersprüche im Hinblick auf den Mehrar-\nbeitsausgleich nicht erforderlich seien, so dass für den Zeitraum ab Dezember 2006 die \nRügeobliegenheit des Klägers entfallen sei. Hingegen sei das Gericht nach dem Ergebnis \nder Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass es vor November 2006 auf den Perso-\nnalversammlungen seitens eines Vertreters der Beklagten zu einer ausdrücklichen Erklä-\nrung gekommen sei, wonach die individuelle Rüge der Überschreitung der Höchstar-\nbeitszeit oder die Erhebung eines Widerspruchs mit Blick auf mögliche Ausgleichsan-\nsprüche als entbehrlich angesehen werde. Weder der Kläger selbst noch die befragten \nZeugen hätten belastbare Angaben zu entsprechenden Äußerungen machen können. \nSollte der Dezernent der Beklagten auf den Personalversammlungen geäußert haben, \nder Magistrat werde unaufgefordert auf die Beamten zukommen, sobald die Rechtslage \ngeklärt sei, sei die Aussage nicht geeignet gewesen, den Kläger von einer zeitnahen Gel-\n\n– 7 – \n- 8 - \ntendmachung seiner Ausgleichsansprüche abzuhalten. Ihr habe kein solcher Erklärungs-\ninhalt beigemessen werden können, dass die Beklagte damit auf eine zeitnahe Geltend-\nmachung der Ausgleichsansprüche durch den einzelnen Feuerwehrbeamten verzichte. \nDas folge aus ihrem zeitlichen Kontext. In den Jahren 2003 bis 2005 sei nicht abschlie-\nßend geklärt gewesen, ob die Arbeitszeitrichtlinie auch für Feuerwehrbeamte gelte. Wei-\ntestgehend ungeklärt seien zu diesem Zeitraum auch noch die Voraussetzungen und der \nUmfang von Ausgleichsansprüchen gewesen. Vor diesem Hintergrund habe die Aussa-\nge, der Magistrat werde unaufgefordert auf die Beamten zukommen, sobald die Rechts-\nlage geklärt sei, nicht so verstanden werden dürfen, dass unbedingt ein Ausgleich des \ngeleisteten Dienstes erfolgen werde, unabhängig vom Bestehen von Rechtsansprüchen. \nDies gelte in besonderer Weise vor dem Hintergrund, dass die Anwendbarkeit des \nGrundsatzes der zeitnahen Geltendmachung auf die Mehrarbeitsausgleichsansprüche im \nhier maßgeblichen Zeitraum noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtspre-\nchung gewesen sei. Möglichen Erklärungen des Dezernenten habe daher bei verständi-\nger Würdigung noch gar keine Aussage zu der Frage entnommen werden können, ob die \nAnsprüche auch ohne vorherige Rüge der Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen \nHöchstarbeitszeit befriedigt werden würden, weil diese Anspruchsvoraussetzung im Dis-\nkurs über die Mehrarbeitsausgleichsansprüche noch gar nicht in Rede gestanden habe. \nDie Obliegenheit zur rechtzeitigen Rüge gelte nach der höchstrichterlichen Rechtspre-\nchung auch schon für den Zeitraum, in dem eine solche Rügepflicht von den Gerichten \nnoch nicht einmal diskutiert worden sei. Der Erklärung auf der Personalversammlung am \n28.11.2006 könne nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass das Erfordernis der \nzeitnahen Geltendmachung auch für den davor liegenden Zeitraum rückwirkend entfalle. \nDie (rechtzeitig geltend gemachten) Ausgleichsansprüche für den Zeitraum September \n2006 bis Dezember 2008 seien nicht verjährt, weil der Kläger die Verjährung durch sein \nSchreiben vom 25.08.2006 rechtzeitig gehemmt habe. Die Verjährung nach § 204 Abs. 1 \nNr. 12 BGB werde grundsätzlich nur durch den nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im \nBeamtenrecht vorgeschalteten (Leistungs–)Widerspruch gehemmt, nicht jedoch durch \nden bloßen Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, der auf die erstmalige \nBescheidung seiner Ansprüche durch Verwaltungsakt gerichtet sei. Der im Schreiben des \nKlägers vom 25.08.2006 enthaltene Antrag, ihm rückwirkend ab 01.01.2002 bis zur euro-\nparechtskonformen Absenkung der Arbeitszeit für die über 40 Stunden, hilfsweise 48 \nStunden, hinausgehende Arbeitszeit Dienstbefreiung zu gewähren, gehe über die bloße \nRüge der Rechtswidrigkeit oder die Bitte, zu möglichen Ausgleichsansprüchen Stellung \nzu nehmen, hinaus und lasse den Willen des Klägers erkennen, seine Ansprüche gegen-\nüber der Beklagten unbedingt durchsetzen zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht \nhabe für einen Antrag eines Beamten auf Schadensersatz gegen seinen Dienstherrn ent-\n\n– 8 – \n- 9 - \nschieden, dass der Beamte die Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung und den \ndaraus hergeleiteten Schadensersatzanspruch mit einem einheitlichen Widerspruch ver-\nfolgen könne. Die Konstellation sei vergleichbar. Die durch § 54 BeamtStG bewirkte Kon-\nzentration auf das Widerspruchsverfahren habe zur Folge, dass der Beamte einem Wi-\nderspruch, der sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte (Leistungs– oder Feststel-\nlungswiderspruch), keinen Antrag vorschalten müsse, weil dies die Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes erschweren würde. Maßgeblich für die Ermittlung des In-\nhalts des Schreibens vom 25.08.2006 sei, ob der Kläger seinen Antrag auf Dienstbefrei-\nung in rechtlich zulässiger Weise überhaupt im Wege eines Leistungswiderspruchs habe \nverfolgen können oder ob die Festsetzung des Ausgleichs zwingend zunächst durch \nVerwaltungsakt habe erfolgen müssen. Nach Auffassung der Kammer könne der Kläger \nsowohl seinen Anspruch auf Dienstbefreiung als auch den Anspruch auf finanziellen \nAusgleich direkt mit dem Leistungswiderspruch geltend machen. Es sei kein Unterschied \nzu der Fallkonstellation ersichtlich, dass ein Beamter einen Schadensersatzanspruch \nwegen der Verletzung von aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten gegen seinen \nDienstherrn geltend mache. Sowohl der Anspruch auf Dienstbefreiung als auch der An-\nspruch auf finanziellen Ausgleich könnten durch das Gericht selbst der Höhe nach be-\nrechnet werden und bedürften daher nicht der vorherigen Umsetzung durch Verwal-\ntungsakt. Hinzu komme, dass die Gewährung von Freizeitausgleich die im Unionsrecht \nanerkannte Schadenskompensation darstelle. Unabhängig davon streite für die Ausle-\ngung des klägerischen Antrags auf Dienstbefreiung als Leistungswiderspruch die Tatsa-\nche, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst davon ausgegangen sei, \nden Beamten des Einsatzdienstes aufgrund der angespannten Personallage nicht in grö-\nßerem Maße Freizeitausgleich gewähren zu können. Die hemmende Wirkung des Leis-\ntungswiderspruchs des Klägers sei nicht nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB vor Erhebung \nder Klage beendet worden, denn § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB finde im amtswegigen Wider-\nspruchsverfahren keine Anwendung. \n \nGegen das den Beteiligten jeweils am 05.12.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am \n28.12.2016 und der Kläger am 04.01.2017 Berufung eingelegt. Die Berufungen wurden \nvon der Beklagten am 01.02.2017 und vom Kläger nach Verlängerung der Berufungsbe-\ngründungsfrist bis zum 05.03.2017 am Montag, den 06.03.2017, begründet. Der Senat \nhat die Verfahren mit Beschluss vom 13.03.2019 zur gemeinsamen Verhandlung und \nEntscheidung verbunden. \n \nDer Kläger trägt vor, er habe seine Rechte umfassend mit Schreiben vom 25.08.2006 \ngeltend gemacht. Zudem habe die Beklagte durch die Erklärung vom 28.11.2006 auf die \n\n– 9 – \n- 10 - \nEinlegung von Rechtsbehelfen verzichtet, so dass er entsprechend der allgemeinen Ver-\njährungsregelung berechtigt sei, Ansprüche rückwirkend bis Januar 2003 geltend zu ma-\nchen. Ihm könne nicht vorgehalten werden, die Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht \nzu haben. Spätestens seit 2003 sei das Thema des Ausgleichs der Mehrarbeit Gegen-\nstand auf den Personalversammlungen der Feuerwehr gewesen, wobei die Beamten im \nHinblick auf die unklare Rechtslage immer wieder vertröstet worden seien. In dieser Situ-\nation sei die Beklagte nicht schützenswert und finde der Grundsatz der zeitnahen Gel-\ntendmachung keine Anwendung. Die Beklagte hätte Rückstellungen bilden können. Der \nam 28.11.2006 erklärte Verzicht der Beklagten habe auch rückwirkende und fortlaufende \nGeltung gehabt. Es sei auch immer nur um finanzielle Ausgleichsansprüche gegangen. \nDas Verwaltungsgericht habe nicht alle Zeugen gehört. Die Ansprüche des Klägers seien \nnicht verjährt. Jedenfalls sei die Einrede der Verjährung verwirkt, weil den Beamten sug-\ngeriert worden sei, keine verjährungshemmenden Maßnahmen einleiten zu müssen. Die \nAnsprüche aus den Jahren 2001 und 2002 mache er nicht mehr geltend. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn über die zugesprochenen \n6.613,43 € nebst Zinsen hinaus weitere 19.292,80 € nebst 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechts-\nhängigkeit zu zahlen und insoweit das Urteil aufzuheben sowie \ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndas Urteil des Verwaltungsgericht vom 18.11.2016 abzuändern \nund die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zu-\nrückzuweisen. \n \nSie vertritt die Auffassung, dass das Schreiben des Klägers vom 25.08.2006 kein Leis-\ntungswiderspruch sei und keine verjährungshemmende Wirkung habe. Sie habe die Feu-\nerwehrbeamtinnen und –beamten auch nicht durch Erklärungen davon abgehalten, An-\nsprüche geltend zu machen, oder die Erwartung geweckt, Ausgleichsansprüche ohne \nvorherige Geltendmachung zu befriedigen. Bis November 2006 habe sie lediglich auf die \nunklare Rechtslage hingewiesen. \n \nWegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf \ndie Gerichtsakten sowie die Personalakte des Klägers verwiesen. \n \n\n– 10 – \n- 11 - \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist fristgerecht gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 \nund 3 VwGO begründet worden. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO, wonach die \nFrist mit Ablauf des nächsten Werktages endet, wenn das Ende der Frist auf einen Sonn-\ntag fällt, gilt auch für eine richterlich verlängerte Frist (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. \n2018, § 124a Rn. 56). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die ebenfalls zulässige Be-\nrufung der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Un-\nrecht teilweise stattgegeben. Der Kläger hat insgesamt keinen Anspruch auf finanziellen \nAusgleich der von ihm in den Jahren 2003 bis 2008 geleisteten Zuvielarbeit. \n \nZwar verstieß die wöchentliche Arbeitszeit in dem streitgegenständlichen Zeitraum gegen \ndas Unionsrecht (1.), einem unionsrechtlichen Haftungsanspruch und einen beamten-\nrechtlichen Ausgleichsanspruch (2.) auf finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zu-\nvielarbeit (3.) steht jedoch hinsichtlich des Zeitraums von Januar 2003 bis August 2006 \nentgegen, dass der Kläger den Anspruch nicht zeitnah gegenüber der Beklagten geltend \ngemacht hat (4. und 5.). Hinsichtlich des Zeitraums von September 2006 bis Dezember \n2008 sind die Ansprüche verjährt (6.). \n \n1. Streitgegenständlich sind in der Berufungsinstanz nur noch die Jahre 2003 bis 2008. \nDer Kläger hat in den Jahren 2003 bis 2008 regelmäßig anstelle der unionsrechtlich \nhöchstens zulässigen 48 Wochenstunden 56 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß ge-\ngen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über be-\nstimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl. EG Nr. L 307 vom \n13.12.1993 S. 18–24) sowie Art. 6 Buchst. b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge–\nRichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November \n2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl. EG Nr. L \n299 vom 18.11.2003 S. 9–19, im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie). Die Frist zur Umset-\nzung der im Wesentlichen wortgleichen Vorgängerbestimmung des Art. 6 Nr. 2 der RL \n93/104/EG war bereits seit 1996 abgelaufen (Art. 18 Abs. 1 Buchst. a RL 93/104/EG). \nBereitschaftsdienst ist hinsichtlich der Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit \nohne Einschränkung als volle Arbeitszeit zu werten (vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2000 – \nC–303/98, Simap – Slg. 2000, I–7963 Rn. 48 und 52; vom 09.09.2003 – C–151/02, Jae-\nger – Slg. 2003, I–8389 Rn. 71 und 75; vom 01.12.2005 – C–14/04, Dellas – Slg. 2005, I–\n10253 Rn. 46; Beschl. vom 11.01.2007 – C–437/05, Vorel – Slg. 2007, I–331 Rn. 27). Die \nVorgaben der Arbeitszeitrichtlinien gelten auch für Einsatzkräfte einer staatlichen Feuer-\n\n– 11 – \n- 12 - \nwehr (EuGH, Beschl. vom 14.07.2005 – C–52/04, Personalrat Feuerwehr Hamburg – Slg. \n2005, I–7111 Rn. 61). \n \n2. Für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht dem Kläger dem Grunde nach \nein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben \ni.V.m. den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit sowie ein unionsrechtlicher Haf-\ntungsanspruch zu (BVerwG, Urteile vom 20.07.2017 – 2 C 31/16 –, BVerwGE 159, 245–\n270, Rn. 10 ff. und 17; vom 17.11.2016 – 2 C 23/15 –, BVerwGE 156, 262–272, Rn. 25 f.; \n17.09.2015 – 2 C 26/14 –, Rn. 10 ff., juris; vom 26.07.2012 – 2 C 29/11 –, BVerwGE 143, \n381–396, Rn. 15 ff. und 26 ff. und vom 29.09.2011 – 2 C 32/10 –, BVerwGE 140, 351–\n359, Rn. 8 ff.). \n \nDer unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt nach der ständigen Rechtsprechung des \nGerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 25.11.2010 – C–429/09, Fuß – \nSlg. 2010, I–12167 Rn. 47 f. m.w.N.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom \n20.07.2017 – 2 C 31/16 –, a.a.O., Rn. 10; vom 17.11.2016 – 2 C 23/15 –, a.a.O., Rn. 26; \nvom 26.07.2012 – 2 C 70/11 –, Rn. 9, juris) voraus, dass die unionsrechtliche Norm, ge-\ngen die verstoßen worden ist, dem Geschädigten Rechte verleiht, der Verstoß gegen \ndiese Norm hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat \nobliegende Verpflichtung und dem der geschädigten Person entstandenen Schaden ein \nunmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \nArt. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG verleihen mit der Fest-\nsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte. Die regelmäßige \nDienstzeit von durchschnittlich 56 Wochenstunden verstieß bereits seit 1. Januar 2001 \nhinreichend qualifiziert gegen diese Vorschriften und zwischen dem Verstoß gegen diese \nRichtlinien und dem Schaden, der durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die \ndem Kläger zugestanden hätte, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentli-\nche Höchstarbeitszeit eingehalten worden wäre, besteht ein unmittelbarer Kausalzu-\nsammenhang. Unerheblich ist, dass der Verlust an Ruhezeit nach nationalem Recht kei-\nnen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts darstellt. Maßgeblich \nist insoweit allein das Unionsrecht, das hierin einen Schaden sieht (ausführlich: BVerwG, \nUrteil vom 26.07.2012 – 2 C 29/11 –, a.a.O., Rn. 16 ff.). \n \nDarüber hinaus sind grundsätzlich die Voraussetzungen eines dienstrechtlichen Aus-\ngleichsanspruchs aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gegeben. Die beiden An-\nsprüche sind hinsichtlich der Verjährung sowie der Rechtsfolgen gleichgerichtet \n\n– 12 – \n- 13 - \n(BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 – 2 C 29/11 – a.a.O., Rn. 14, 26 und 30; vom \n20.07.2017 – 2 C 31/16 –, a.a.O., Rn. 17). \n \n3. Der Haftungsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit ist primär auf Aus-\ngleich in Freizeit gerichtet. Der Zweck der Begrenzung der Höchstarbeitszeit pro Sieben-\ntageszeitraum, den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewähr-\nleisten, ist nicht durch eine Geldzahlung, sondern durch die Freistellung von der Pflicht \nzur Dienstleistung zu erreichen. Kann aber aus vom Beamten nicht zu vertretenden \nGründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten \nsowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unions-\nrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in \nsolche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 – 2 C \n26/14 –, Rn. 35 f.; juris; vom 26.07.2012 – 2 C 29/11 – a.a.O., Rn. 34 ff.). \n \n4. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch und der dienstrechtliche Ausgleichsanspruch \nbestehen nach dem Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung erst ab dem Monat, der \nauf die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Dienstherrn folgt. \nAnsprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz erge-\nben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung, weil eine vorgängige behördliche Ent-\nscheidung über Grund und Umfang des Anspruchs erforderlich ist. Die zeitnahe Gel-\ntendmachung ermöglicht eine Prüfung des Dienstherrn, ob eine Änderung der Arbeits-\nzeitgestaltung erforderlich ist und eine rechtswidrige Zuvielarbeit vermieden oder durch \ndie Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Ohne entsprechende \nRüge muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschrei-\ntung der zulässigen Arbeitszeit beanstanden. Zugleich muss sich der Dienstherr ab die-\nsem Zeitpunkt auf mögliche finanzielle Ausgleichsansprüche einrichten. Die Rügeoblie-\ngenheit ergibt sich für den Beamten unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis als wechsel-\nseitigem Treueverhältnis. Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verstößt weder \ngegen den unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz, der besagt, dass die Modalitäten zur \nDurchsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs nicht ungünstiger sein dürfen als diejeni-\ngen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln, noch gegen den unions-\nrechtlichen Effektivitätsgrundsatz, der verlangt, dass die Ausübung der durch das Unions-\nrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert \nwird (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 – 2 C 40/17 –, Rn. 24 ff., juris; vom 20.07.2017 – \n2 C 31/16 –, a.a.O., Rn. 43 ff.; vom 17.09.2015 – 2 C 26/14 –, Rn. 25 ff., juris; vgl. auch \nbereits: Urteil vom 29.09.2011 – 2 C 32/10 –, BVerwGE 140, 351–359, Rn. 19 f.; zum \nÄquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz vgl. nur EuGH, Urteil vom 07.03.2018, C-494/16, \n\n– 13 – \n- 14 - \nCelex-Nr. 62016CJ0494 m.w.N.). Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom \n26.07.2012 (– 2 C 29/11 –, a.a.O., Rn. 25; vgl. auch Beschluss vom 01.07.2014 – 2 B \n39/13 –, Rn. 6, juris) die Auffassung vertreten hat, dass der unionsrechtliche Haftungsan-\nspruch nicht an ein Antragserfordernis gebunden ist, hat es diese Rechtsprechung wieder \naufgegeben (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 26/14 –, a.a.O., Rn. 30). \n \nAn die Rüge des Berechtigten sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht \naus, wenn sich aus der schriftlichen Äußerung ergibt, dass der Beamte die wöchentliche \nArbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält. Nicht erforderlich ist, dass Freizeitausgleich oder \nhilfsweise finanzieller Ausgleich beantragt oder der finanzielle Ausgleich konkret berech-\nnet wird (BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 – 2 C 26/14 –, a.a.O., Rn. 29, juris; vom \n26.07.2012 – 2 C 29/11 –, a.a.O., Rn. 27). Dem Erfordernis der schriftlichen Geltendma-\nchung kann der Beamte in jeder beliebigen Textform gerecht werden (BVerwG, Urteil \nvom 19.04.2018 – 2 C 40/17 –, Rn. 29, juris). \n \nDer Kläger hat seiner Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung von Ausgleichsan-\nsprüchen mit Schreiben vom 25.08.2006 genügt. Aus den Anträgen, ihn künftig nicht \nmehr als 40 bzw. 48 Stunden wöchentlich einzusetzen und ihm rückwirkend ab \n01.01.2002 für die über 40 bzw. 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit Dienstbefreiung \nzu gewähren, sowie dem Widerspruch gegen die Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit \nergibt sich unzweifelhaft, dass er die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt \nhielt. Ein Ausgleichsanspruch für Zuvielarbeit kommt daher erst für den Zeitraum ab Sep-\ntember 2006 in Betracht. Für den davor liegenden Zeitraum fehlt es an einer entspre-\nchenden Rüge. \n \n5. Der Kläger ist nicht durch ein Verhalten der Beklagten davon abgehalten worden, für \nden vor September 2006 liegenden Zeitraum seine Ansprüche zeitnah geltend zu ma-\nchen. \n \na. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten Voraus-\nsetzungen nicht auf eine die Anspruchsberechtigung ausschließende Frist berufen dür-\nfen, wenn die Geltendmachung der Nichteinhaltung der Frist als ein Verstoß gegen Treu \nund Glauben zu werten und damit unzulässig ist. Wer durch ein bestimmtes unredliches \nVerhalten bewirkt hat, dass die Gegenpartei die zur Erlangung einer ihr günstigen \nRechtsposition innerhalb einer gesetzlichen Frist erforderlichen Schritte unterlassen hat, \nmuss es hinnehmen, dass der Gegenpartei die Rechtsstellung zuerkannt wird, die beste-\nhen würde, wenn das unredliche Verhalten nicht ausgeübt worden wäre (BGH, Beschluss \n\n– 14 – \n- 15 - \nvom 13.01.1993 – XII ZB 9/90 –, Rn. 17, juris). So stellt sich bspw. die Einrede der Ver-\njährung als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Beamte aufgrund eines qualifi-\nzierten, nicht notwendig schuldhaften Fehlverhaltens des Dienstherrn veranlasst worden \nist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen \n(BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 – 2 C 26/14 –, Rn. 54, juris; vom 15.06.2006 – 2 C \n14/05 –, Rn. 23, juris; Beschlüsse vom 20.01.2014 – 2 B 6/14 –, Rn. 11, juris; Beschluss \nvom 19.04.2007 – 2 B 31/07 –, Rn. 2 f., juris; OVG NW, Beschluss vom 25.08.2016 – 6 A \n1304/14 –, Rn. 7 – 8, juris; BayVGH, Beschluss vom 22.03.2016 – 3 ZB 13.804 –, Rn. 8, \njuris). \n \nGeht es – wie hier – nicht um die Geltendmachung der Rechtsposition der Verjährungs-\neinrede, sondern um die Berufung auf das Fehlen der zeitnahen Geltendmachung von \nAnsprüchen, so ist grundsätzlich von entsprechenden Anforderungen für die Annahme \neiner unzulässigen Rechtsausübung durch den Dienstherrn auszugehen (vgl. OVG \nBlnBdg, Beschluss vom 23.03.2015 – OVG 6 N 25.15 –, Rn. 8, juris). Der Dienstherr \nmuss den Beamten durch sein Verhalten, sei es auch unbeabsichtigt, veranlasst haben, \ndie zeitnahe Geltendmachung seiner Ansprüche zu unterlassen. Erforderlich ist ein Ver-\nhalten des Dienstherrn, aufgrund dessen der Beamte die begründete Erwartung haben \ndurfte, der Dienstherr werde sich auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung \nnicht berufen. Hat der Dienstherr den betroffenen Beamten von einer entsprechenden \nGeltendmachung abgehalten bzw. das Risiko weitergehender Ansprüche auf sich ge-\nnommen, fehlt der das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung rechtfertigende Grund \n(OVG NW, Urteil vom 07.02.2011 – 1 A 833/08 –, Rn. 112, juris). \n \nb. Aus der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch Zeugenein-\nvernahme ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers keine Anhaltspunkte für \nein qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten, das ihm Anlass gegeben haben könnte, \ndie zeitnahe Geltendmachung seiner Ansprüche zu unterlassen. Der damalige Magist-\nratsdirektor der Beklagten, Herr B. , hat, wie die Beklagte unstreitig gestellt hat, auf der \nPersonalversammlung vom 28.11.2006 erklärt, dass Anträge und Widersprüche nicht \nerforderlich seien. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die unionsrechtswidrige Zuviel-\narbeit bereits gerügt. Die Zeugenaussagen belegen hingegen nicht, dass auf den Perso-\nnalversammlungen der Feuerwehr, die derjenigen vom 28.11.2006 vorausgingen, Äuße-\nrungen seitens der Beklagten getätigt worden sind, aufgrund dessen der Kläger die be-\ngründete Erwartung haben durfte, die Beklagte werde ihm automatisch ohne sein eige-\nnes Zutun einen (finanziellen) Ausgleich für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit \ngewähren. \n\n– 15 – \n- 16 - \n \nNach der Auslegungsregel des § 133 BGB, die auch auf öffentlich–rechtliche Erklärungen \nAnwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu \nerforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend \nist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut \nder Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der \nErklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklä-\nrende verfolgt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 23/12 –, BVerwGE 148, 217–230, \nRn. 15). Die Auslegung muss sich auf die Erklärung in ihrer Gesamtheit und das mit ihr \nerkennbar verfolgte Ziel beziehen (BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 – 8 C 21/09 –, \nBVerwGE 138, 1–12, Rn. 36). Da sich die Erklärungen auf den Personalversammlungen \nder Feuerwehr an alle Beamten richteten, sind sie nach ihrem objektiven Inhalt und typi-\nschen Sinn einheitlich auszulegen, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkre-\nten, sondern die des durchschnittlichen Erklärungsempfängers zugrunde zu legen sind \n(OVG BlnBdg, Urteil vom 12.12.2018 – OVG 4 B 20.16 –, Rn. 21; BAG, Urteil vom \n17.01.2012 – 3 AZR 135/10 –, Rn. 25, juris). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass an \ndie Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, strenge \nAnforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung \nerforderlich ist (BGH, Urteile vom 15.10.2014 – XII ZR 111/12 –, Rn. 51, juris; und vom \n30.09.2005 – V ZR 197/04 –, Rn. 18, juris; OVG BlnBdg, Urteil vom 12.12.2018 – OVG 4 \nB 20.16 –, Rn. 22). \n \nDaran gemessen ist keine Erklärung der Beklagten feststellbar, die nach ihrem objektiven \nErklärungsinhalt den Verzicht auf das individuelle Antragserfordernis bzw. die individuelle \nzeitnahe Geltendmachung beinhaltet. Der Kläger selbst hat bei seiner formlosen Partei-\nanhörung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, die Beamten seien auf den Personal-\nversammlungen beruhigt worden, an die Jahresdaten habe er keine Erinnerung. Der Klä-\nger des gemeinsam verhandelten Parallelverfahrens 6 K 342/14 hat ausgesagt, dass seit \n2001 bei den Montagsgesprächen über die Reduzierung der Arbeitszeit diskutiert worden \nsei. Über finanzielle Ausgleichsansprüche sei später auf den Personalversammlungen \ngesprochen worden, vorher habe es Informationen über einen Ausgleich in Freizeit ge-\ngeben. Er habe keinen Antrag gestellt, weil die Beklagte deutlich gemacht habe, dass die \nBeamten das nicht bräuchten. Das sei in der Zeit gewesen, als die anderen Beamten \nihren Widerspruch eingelegt hätten, davor sei nichts gesagt worden. Der Zeuge F. hat \nausgesagt, der Feuerwehrdezernent bei der Beklagten, Herr A. , habe seit 2003 auf \nverschiedenen Personalversammlungen erklärt, die Beklagte werde unaufgefordert auf \ndie Beamten zukommen, wenn die Rechtslage geklärt sei. Mit dieser Erklärung sei sug-\n\n– 16 – \n- 17 - \ngeriert worden, dass man nichts tun müsse. Im Jahre 2006 habe dann Magistratsdirektor \nB. ausdrücklich auf einer Personalversammlung versichert, dass die Beamten ihr Geld \nbekämen, soweit sie einen Anspruch hätten. Der Zeuge C. , der im fraglichen Zeitraum \nMitglied des Personalrats war, hat im Hinblick auf Ausgleichsansprüche ausgesagt, dass \nauf den Personalversammlungen immer gesagt worden sei, wenn es zum gültigen Recht \nwerde, gelte es für alle, wobei er allerdings auch eingeräumt hat, der Feuerwehrdezer-\nnent A. habe jeweils nur unkonkret geantwortet. Der Zeuge D. hat ausgesagt, dass \nbei seinem Eintritt in den Personalrat 2004 bekannt gewesen sei, dass die 56–Stunden–\nWoche unionsrechtswidrig sei. Der Personalrat habe den Prozess begleitet, wobei die \ndeutschlandweite Entwicklung habe abgewartet werden sollen. Die Kollegen seien 2004 \noder danach darauf hingewiesen worden, dass Widersprüche erforderlich seien; der Per-\nsonalrat habe Musterwidersprüche zur Verfügung gestellt. Auf den Personalversammlun-\ngen habe man über Veränderungen der Arbeitszeitregelungen gesprochen und es sei \ngesagt worden, dass, sobald rechtssicher festgestellt worden sei, dass Ansprüche der \nBeamten bestünden, dann auch ein Ausgleich gezahlt werde. Das habe seines Erach-\ntens der Magistratsdirektor B. geäußert. Wenn gesagt worden wäre, dass kein Wider-\nspruch erforderlich sei, wüsste er das. Der Zeuge E. , bis 2008 Vorsitzender des Perso-\nnalrats, hat ausgesagt, es sei unklar gewesen, ob die EuGH–Rechtsprechung zur \nHöchstarbeitszeit auch für die Feuerwehr gelte. Die Haltung des Personalrats auf den \nPersonalversammlungen sei gewesen, dies erst einmal abzuwarten. Er wisse nicht mehr, \nwie sich die Beklagte zu Ausgleichsansprüchen öffentlich auf Personalversammlungen \ngeäußert habe. Er könne sich nicht erinnern, ob von Seiten der Amtsleitung zum Thema \nMehrarbeit etwas gesagt worden sei, er gehe allerdings davon aus. \n \nDass die Beklagte bereits vor dem 28.11.2006 auf die individuelle Geltendmachung von \nAnsprüchen verzichtet hat, ergibt sich aus diesen Aussagen nicht. Die Aussage des Klä-\ngers ist unergiebig. Er hat sich lediglich dahingehend geäußert, dass die Beamten beru-\nhigt worden seien, ohne sich an konkrete Aussagen oder Daten erinnern zu können. Die \nZeugen F. und C. haben zwar Äußerungen der Beklagten wiedergegeben, dass diese \nunaufgefordert auf die Beamten zukomme, sobald die Rechtslage geklärt sei, bzw. ein \nAusgleich gezahlt werde, wenn ein Rechtsanspruch bestehe. Eine konkrete Erklärung \nder Beklagten, dass auf die Stellung eines Antrages verzichtet werde, haben sie hinge-\ngen nicht bezeugt. Der Zeuge C. hat sogar ausdrücklich erklärt, der Feuerwehrdezer-\nnent A. habe nie konkret geantwortet. Soweit er ausgesagt hat, ab 2005 sei auf der \nPersonalversammlung deutlich gesagt worden, dass Widersprüche nicht eingelegt wer-\nden müssten, hat er selbst eingeräumt, dass er 2005 nicht auf der Personalversammlung \nanwesend gewesen sei. Für die Jahre davor konnte er keine konkreten Angaben ma-\n\n– 17 – \n- 18 - \nchen. Die von dem Zeugen D. wiedergegebene Äußerung der Beklagten, dass ein \nAusgleich gezahlt werde, sobald Ansprüche rechtssicher festgestellt worden seien, be-\nzieht sich auf die von der Beklagten unstreitig gestellte Erklärung des Magistratsdirektors \nB. im November 2006. \n \nZwar mag der Kläger aufgrund von Äußerungen der Beklagten, man werde unaufgefor-\ndert auf die Beamten zukommen, sobald die Rechtslage geklärt sei, die Vorstellung ge-\nhabt haben, er könne untätig bleiben. Vom objektiven Empfängerhorizont aus konnten \ndie Erklärungen jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte auf die \nindividuelle Geltendmachung von Ansprüchen verzichte. Das ergibt sich aus den Ge-\nsamtumständen der Äußerungen und dem mit der Erklärung verfolgten Ziel. Seit dem \nSimap–Urteil des EuGH vom 03.10.2000 (s.o.) bestand eine Rechtslage, die Anlass zu \nZweifeln gab, ob die Arbeitszeitregelung für die Feuerwehrbeamten der Beklagten uni-\nonsrechtskonform war. Trotz des Urteils war umstritten, ob die unionsrechtliche wöchent-\nliche Höchstarbeitszeit auch für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr gilt oder die \nArbeitszeitrichtlinien insoweit auf die Feuerwehr als Teil des staatlichen Sicherheitsbe-\nreichs oder als Teil des Katastrophenschutzdienstes keine Anwendung findet. Das Bun-\ndesverwaltungsgericht hat dem EuGH diese Fragen mit Beschluss vom 17.12.2003 (6 P \n7/03, BVerwGE 119, 363–382) vorgelegt. Erst mit der Entscheidung des EuGH vom \n14.07.2005 (Az.: C–52/04, Personalrat Feuerwehr Hamburg, a.a.O.) wurde endgültig ge-\nklärt, dass die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie auch für die Einsatzkräfte einer staat-\nlichen Feuerwehr gelten und Art. 6 Nr. 2 der RL 93/104/EG und Art. 6 Buchst. b der RL \n2003/88/EG einer Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden \nentgegensteht. In diesem Zusammenhang stehen die Aussagen der damals dem Perso-\nnalrat angehörenden Zeugen D. und E. , dass der Personalrat den Prozess begleitet \nhabe, die Entwicklung aber erst einmal habe abgewartet werden sollen. \n \nUnter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Ausgleichsansprüche für ge-\nleistete Zuvielarbeit bestehen, war allerdings auch nach der Entscheidung des EuGH \nvom 14.07.2005 in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend ge-\nklärt. Insbesondere gab es zunächst keine eindeutige ober– oder höchstrichterliche \nRechtsprechung dazu, ob etwaige Ansprüche zeitnah schriftlich geltend zu machen sind. \nZwar hatte das Bundesverfassungsgericht für einen Anspruch auf amtsangemesssene \nAlimentation das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung aufgestellt (BVerfG, Beschl. \nvom 22.03.1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363–387), in einem früheren Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts zu einem Anspruch auf Freizeitausgleich für Zuvielarbeit \n(BVerwG, Urt. vom 28.05.2003 – 2 C 28/02 –, juris) fanden sich jedoch keine ausdrückli-\n\n– 18 – \n- 19 - \nchen Ausführungen zum Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung. Dass ein Anspruch \nauf Freizeitausgleich nur für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung besteht, \nwurde Ende 2006 vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen–Anhalt entschieden \n(vgl. Beschluss vom 17.10.2006 – 1 L 90/06 –, juris unter Hinweis auf eine nichtveröffent-\nlichte Entscheidung von 2005). Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat erst im Septem-\nber 2008 (s.o). für den nationalen Ausgleichsanspruch geurteilt, dass der Grundsatz der \nzeitnahen Geltendmachung auf Ausgleichsansprüche für geleistete Zuvielarbeit Anwen-\ndung findet. Für die Beklagte bestand daher anfänglich überhaupt kein Anlass für einen \nausdrücklichen Verzicht auf die zeitnahe Geltendmachung von Ansprüchen. Das gilt ins-\nbesondere bis zur Entscheidung des EuGH vom 14.07.2005, dass die Höchstarbeitszeit \nnach der Arbeitszeitrichtlinie auch für Feuerwehrbeamte gilt. Zu diesem Zeitpunkt betrug \ndie regelmäßige Dienstzeit für die Feuerwehrbeamten der Beklagten unverändert durch-\nschnittlich 56 Wochenstunden. Vor diesem Hintergrund zielten die Erklärungen der Be-\nklagten zunächst auch auf eine Anpassung der Arbeitszeitgestaltung, sollte die Rechtsla-\nge zugunsten der Feuerwehrbeamten geklärt werden. Den auf die Zuerkennung von Aus-\ngleichsansprüchen bezogenen Äußerungen der Beklagten konnte hingegen kein Inhalt \nentnommen werden, dass die Beklagte für bisher oder zukünftig geleistete Zuvielarbeit \neinen vollständigen Freizeitausgleich oder finanziellen Ausgleich gewährt, unabhängig \nvon den Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung dazu entwickelt werden, und ins-\nbesondere unabhängig davon, dass eine ober- oder höchstrichterliche Klärung sich ggf. \nauch zum Nachteil der Beamten auswirkt. Aus der Sicht des Erklärungsempfängers gibt \nes keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte angesichts der ungeklärten Rechtslage \nbewusst das Risiko übernehmen wollte, die Zuvielarbeit auszugleichen, ohne dazu wo-\nmöglich rechtlich verpflichtet zu sein, oder den Beamten eine günstigere Rechtsposition \nverschaffen wollte, als ihnen zusteht. Gegen eine eindeutige Erklärung der Beklagten mit \neinem solchen Inhalt spricht auch, dass eine Vielzahl von Feuerwehrbeamten, unter an-\nderem der Kläger, auf der Grundlage eines vom Personalrat zur Verfügung gestellten \nMusterentwurfs Widerspruch gegen die Arbeitszeit eingelegt bzw. einen Ausgleichsan-\ntrag bei der Beklagten gestellt hat, nachdem die Geltung der Arbeitszeitrichtlinie für Feu-\nerwehrbeamte geklärt war. Hätte die Beklagte im Vorfeld eine konkrete und eindeutige \nErklärung abgegeben, dass die Zuvielarbeit vollständig ausgeglichen wird, sollte über die \nGeltung der Arbeitszeitrichtlinie für Feuerwehrbeamte positiv entschieden werden, hätte \nes dieser Anträge nicht bedurft. \n \nDer Senat geht aufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass maßgeblicher Grund für \ndas Untätigbleiben des Klägers in erster Linie die Tatsache war, dass es jedenfalls bis \n2006 keine bundesweit bekannte gerichtliche Entscheidung über die Anwendung des \n\n– 19 – \n- 20 - \nGrundsatzes der zeitnahen Geltendmachung auf Ausgleichsansprüche für Zuvielarbeit \ngab und eine etwaige diesbezügliche Diskussion bei den Feuerwehrbeamten jedenfalls \nbis zur Entscheidung der Oberverwaltungsgerichts Bremen im Jahr 2008 wohl auch weit-\ngehend unbekannt war. Das Risiko, dass die Rechtslage hinsichtlich des Antragserfor-\ndernisses unzutreffend beurteilt worden ist, trägt jedoch der Kläger. Zu Recht hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt, dass das Antragserfordernis bzw. die Rügepflicht nach \nder höchstrichterlichen Rechtsprechung auch schon für den Zeitraum gilt, in dem eine \nsolche Rügepflicht von den Gerichten noch nicht einmal diskutiert worden ist, der Beamte \nalso gar nicht wissen konnte, dass er seine Ansprüche nur wahrt, wenn er die Über-\nschreitung der Höchstarbeitszeit auch rügt. \n \nDie Erklärung auf der Personalversammlung am 28.11.2006, dass Anträge und Wider-\nsprüche nicht erforderlich seien, beinhaltete schließlich keinen Verzicht auf die Rüge für \nden vor der Erklärung liegenden Zeitraum. Der Senat macht sich insoweit die Begrün-\ndung des Verwaltungsgerichts zu eigen (UA S. 21) und sieht von einer weiteren Begrün-\ndung ab (§ 130b Satz 2 VwGO). \n \nc. Der Senat konnte von einer erneuten Beweisaufnahme absehen. § 98 VwGO i.V.m. \n§ 398 Abs. 1 ZPO stellt die erneute Vernehmung eines bereits gehörten Zeugen in das \nErmessen des Rechtsmittelgerichts. Es ist zur erneuten Beweisaufnahme nur verpflichtet, \nwenn es an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-\nlungen der Vorinstanz zweifelt, insbesondere wenn es die Glaubwürdigkeit eines Zeugen \nabweichend vom Erstrichter beurteilen oder die Aussagen des Zeugen anders würdigen \noder werten will als die Vorinstanz (BVerwG, Beschlüsse vom 05.06.2013 – 5 B 11/13, 5 \nB 11/13, 5 PKH 14/13 –, Rn. 12, juris; vom 07.09.2011 – 9 B 62/11 –, Rn. 6, juris; \nBVerfG, Beschluss vom 22.11.2004 – 1 BvR 1935/03 –, Rn. 11, juris). Dies gilt auch für \ndie \n(formlose) \nParteianhörung \n(BVerfG, \nStattgebender \nKammerbeschluss \nvom \n01.08.2017 – 2 BvR 3068/14 –, Rn. 58, juris). Der Senat zweifelt weder an der Richtigkeit \nund Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Verwaltungsge-\nrichts noch sieht er Anlass, die Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Partei oder deren \nAussagen anders als das Verwaltungsgericht zu beurteilen oder zu werten. \n \nLetztlich war eine erneute Beweisaufnahme auch deswegen nicht veranlasst, weil etwa-\nige Ausgleichsansprüche für Zuvielarbeit, die der Kläger in der Zeit von Januar 2003 bis \nAugust 2006 geleistet hat, ebenso wie die Ausgleichsansprüche für ab September 2006 \ngeleistete Zuvielarbeit (vgl. dazu nachfolgend unter 6.), verjährt sind. \n \n\n– 20 – \n- 21 - \nd. Soweit der Kläger gegen die Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendma-\nchung grundsätzlich einwendet, die Beklagte sei nicht schutzwürdig, weil sie spätestens \nseit 2003 von der Problematik der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit und möglichen Aus-\ngleichsansprüchen gewusst habe und Rückstellungen hätte bilden können, greift dieser \nEinwand nicht durch. Zwar bestanden seit der Verkündung des Urteils des EuGH vom \n03.10.2000 (Simap, s.o.) hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Höchstarbeitszeit \nauch für Feuerwehrbeamte gelten könnte und Ausgleichsansprüche erfolgversprechend \nsein könnten, so dass sich die Beklagte auch ohne Rüge zur Prüfung einer Anpassung \nder Arbeitszeitgestaltung veranlasst sehen konnte. Die Schutzbedürftigkeit, die der Be-\nklagten über das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung zuerkannt wird, hat sie dennoch \nnicht verloren. Die Rüge schützt den Dienstherrn davor, mit Ansprüchen belastet zu wer-\nden, mit denen er nicht zu rechnen brauchte, weil der Beamte die Überschreitung der \nzulässigen Arbeitszeit nicht beanstandet hat. Im gegenseitigen Treueverhältnis und bei \ngesetzlich nicht unmittelbar geregelten Ansprüchen ist eben auch maßgebend, ob und in \nwelchem Umfang der einzelne Beamte seine Ansprüche verfolgt. Der Beamte selbst \nmuss etwas zur Verfolgung seiner Ansprüche unternehmen. Die Rüge dient damit der \nRechtssicherheit und der Klärung von Ansprüchen. Sie hat für den Dienstherrn erhebli-\nche Bedeutung. Er ist nicht ohne jede Einschränkung gehalten, einen als rechtswidrig \nerkannten Zustand für in der Vergangenheit liegende Zeiträume ohne eigenes Zutun des \nBeamten auszugleichen (OVG Bremen, Urteil vom 24.09.2008 – 2 A 432/07 –, Rn. 48 - \n49, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Rüge nur geringe Anforderungen zu \nstellen sind. \n \n6. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Ausgleichsansprüche des \nKlägers für den Zeitraum von September 2006 bis Dezember 2008 verjährt. \n \na. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch und der dienstrechtliche Ausgleichsan-\nspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegen der dreijährigen Verjäh-\nrungsfrist in entsprechender Anwendung von § 195 BGB (vgl. BVerwG, Urteile vom \n26.07.2012, 2 C 29/11, a.a.O., Rn. 41 ff.; vom 20.07.2017 – 2 C 36/16 –, Rn. 17, juris). \nDie unionsrechtswidrige Zuvielarbeit begründet einen einheitlichen Ausgleichsanspruch \ndes betroffenen Beamten; für den Anspruch auf finanziellen Ausgleich beginnt keine \nneue Verjährung zu laufen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 26/14 –, Rn. 45, juris). \n \nNach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss \ndes Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Beginn der regelmäßigen Verjäh-\nrungsfrist setzt voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Um-\n\n– 21 – \n- 22 - \nständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit \nerlangen müsste (Nr. 2). Dass er aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen \nzieht, wird nicht vorausgesetzt. \n \nBei einer verworrenen Rechtslage beginnt die Verjährungsfrist allerdings ausnahmsweise \nerst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.2008 – XI \nZR 262/07 –, juris Rn 15; Beschluss vom 19.3.2008 – III ZR 220/07 –, juris Rn 7). Ein \nsolcher Fall lag nicht vor. Auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 03.10.2000 \n(Simap, s.o.) war im Sinne des Erfordernisses des hinreichend qualifizierten Verstoßes \nder Beklagten gegen das Unionsrecht bei der Festsetzung der Arbeitszeit für Feuerwehr-\nbeamte eindeutig, dass die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinien der Europäischen Union \ngenerell auch für diese gelten und lediglich spezifische Tätigkeiten ausgenommen sind. \nSeit der Verkündung dieses Urteils bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass \neine auf einen Staatshaftungsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit ge-\nstützte Rechtsverfolgung eines Feuerwehrbeamten erfolgversprechend sein könnte \n(BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 – 2 C 70/11, a.a.O., Rn. 37; vom 17.09.2015 – 2 C \n26/14 –, Rn. 47, juris für Berufssoldaten). \n \nb. Die mit Ablauf des 31.12.2009 (Ansprüche aus 2006), 31.12.2010 (Ansprüche aus \n2007) und 31.12.2011 (Ansprüche aus 2008) endende Verjährungsfrist hat der Kläger \nnicht durch einen Leistungswiderspruch gehemmt. \n \naa. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 Hs. 1 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Einrei-\nchung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorent-\nscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des \nGesuchs die Klage erhoben wird. Ist der Gläubiger dadurch an der Erhebung einer zuläs-\nsigen Klage gehindert, dass er zunächst ein behördliches Vorverfahren in Gang zu set-\nzen hat, muss die Hemmungswirkung bereits an die Einreichung des Gesuchs bei der \nBehörde geknüpft werden, um eine Benachteiligung des Gläubigers, der die Dauer des \nbehördlichen Verfahrens und damit den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Klageerhe-\nbung nicht abschätzen kann, zu vermeiden (Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, \n8. Aufl. 2018, § 204 Rn. 58). Das behördliche Vorverfahren bzw. die Vorentscheidung der \nBehörde muss Prozessvoraussetzung für die spätere Klage sein (Grothe, a.a.O., § 204 \nRn. 59). Das Widerspruchsverfahren ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO \nSachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungs– und die Verpflichtungsklage und gemäß \n§ 54 Abs. 2 BeamtStG für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis unabhängig von der \nKlageart. Landesrecht kann anderes bestimmen. \n\n– 22 – \n- 23 - \n \nDer Lauf der Verjährungsfrist wird nicht durch den bloßen Antrag des Beamten gegen-\nüber seinem Dienstherrn gehemmt. Nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschal-\ntete Entscheidung gerichtete Gesuch hat verjährungshemmende Wirkung. Dieses muss \nden eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem \nSchuldner erkennen lassen. Es muss auf eine (nochmalige) Überprüfung der Rechtslage \ngerichtet sein, um – auch im Interesse der Entlastung der Gerichte – zu vermeiden, dass \ndie Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Ob die Willenserklärung des \nBeamten darauf zielt, Widerspruch zu erheben, oder auf den Erlass eines Ausgangsbe-\nscheides gerichtet ist, ist anhand der Bedeutung zu klären, die ihr nach ihrem Wortlaut, \nihrem Zweck und den sonstigen erkennbaren Begleitumständen zukommt. Nach § 133 \nBGB ist insoweit eine Auslegung geboten, die nicht beim Wortlaut stehen bleibt, sondern \nSinn \nund \nBegleitumstände \neinbezieht \n(BVerwG, \nBeschluss \nvom \n14.04.2011 \n– 2 B 27/10 –, Rn. 18 f., juris). In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass es für ei-\nnen Widerspruch, der einer allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis vo-\nrauszugehen hat, keines vorherigen Erlasses eines Verwaltungsakts durch den Dienst-\nherrn bedarf. Ein Leistungs– oder Feststellungswiderspruch kann vielmehr unmittelbar \ngegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktscharakter oder auch gegen ein behördli-\nches Unter-lassen gerichtet werden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 – 2 C 48/00 –, \nBVerwGE 114, 350–356, Rn. 14). Rechtsbehelfe des Beamten sind daher ungeachtet \nihrer konkreten Bezeichnung, etwa als Antrag oder Beschwerde, als Widerspruch zu wer-\nten, soweit diese Auslegung nach § 133 BGB vertretbar ist (BVerwG, Urteile vom \n30.10.2013 – 2 C 23/12 – BVerwGE 148, 217 Rn. 23; vom 17.05.2018 – 2 C 49/17 –, Rn. \n8, juris). \n \nbb. Allerdings ist der Betroffene nicht in jedem Fall berechtigt, zwischen der Einlegung \neines Leistungswiderspruchs und einem Antrag auf Erlass einer (erstmaligen) behördli-\nchen Entscheidung zu wählen. Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zu-\nlässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten \nAntrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Zulässigkeitsvo-\nraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zu-\nsätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Ver-\nwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Die Zulässig-\nkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht un-\nter dem Vorbehalt, dass sich dem einschlägigen bundesrechtlich geordneten Verwal-\ntungsrecht keine anderweitigen Maßgaben entnehmen lassen (BVerwG, Urteile vom \n16.12.2009 – 6 C 40/07 –, Rn. 17, juris; vom 28.11.2007 – 6 C 42/06 –, BVerwGE 130, \n\n– 23 – \n- 24 - \n39–52, Rn. 23 f.; vom 31.08.1995 – 5 C 11/94 –, BVerwGE 99, 158–166, Rn. 14). Kann \nein Begehren nicht unmittelbar – unter Umgehung verfahrens– und prozessrechtlicher \nBestimmungen – mit einem Widerspruch verfolgt werden, weil über das Begehren durch \nvorausgehenden Verwaltungsakt zu entscheiden ist, steht § 133 BGB der Auslegung ei-\nnes Antrages als Widerspruch entgegen. Denn ein solcher wäre als unzulässig zurück-\nzuweisen. § 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die im Rahmen des für den Erklärungs-\nempfänger Erkennbaren die Erklärung nicht sinnlos macht. Die Behörde darf der Erklä-\nrung keinen Inhalt geben, der die Rechtsverfolgung erschwert oder ausschließt, wenn \nnach den erkennbaren Umständen auch eine günstigere Auslegung möglich ist (BVerwG, \nBeschluss vom 25.01.2018 – 6 B 36/17 –, Rn. 14, juris; Urteil vom 30.10.2013 – 2 C \n23/12 –, a.a.O., Rn. 15 f.). Davon ist grundsätzlich auch das Verwaltungsgericht ausge-\ngangen. So liegt es aber hier. \n \ncc. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf sowohl die Gewährung von \nFreizeitausgleich als auch von an seine Stelle tretendem finanziellen Ausgleich der Rege-\nlung durch Verwaltungsakt (ebenso: OVG NW, Urteil vom 07.12.2018 – 6 A 2215/15 –, \nRn. 30, juris; NdsOVG, Urteil vom 25.01.2011 – 5 LC 178/09 –, Rn. 26, juris zum Frei-\nzeitausgleich; a.A.: BayVGH, Beschluss vom 14.09.2018 – 3 BV 15.2492 –, Rn. 19, juris \n– Leistungsklage; differenzierend: OVG BlnBdg, Urteil vom 01.07.2015 – OVG 6 B 23.15 \n–, Rn. 14, juris; VGH BW, Urteil vom 17.06.2014 – 4 S 169/13 –, Rn. 21, juris, die für den \nAnspruch auf Freizeitausgleich die Verpflichtungsklage und für den Anspruch auf Geld-\nausgleich die Leistungsklage für statthaft halten; vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n30.10.2018 – 2 A 4/17 –, Rn. 1, juris, das von der Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage \nfür die Gutschrift von Arbeitsstunden aufgrund von Rufbereitschaft ausgeht). \n \nDies ergibt sich allerdings nicht bereits eindeutig aus den Ausführungen des Bundesver-\nwaltungsgerichts, dass Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar \naus dem Gesetz ergeben, wie der primär auf Freizeitausgleich gerichtete Antrag wegen \nunionsrechtswidriger Zuvielarbeit, einer vorherigen Geltendmachung bedürfen, weil hier \neine vorgängige behördliche Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung \nerforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 – 2 C 34/16 –, Rn. 45 f., juris). Die \nAusführungen stehen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erfordernis der zeitna-\nhen schriftlichen Geltendmachung. Ob über einen entsprechenden Antrag durch Verwal-\ntungsakt zu entscheiden ist, ergibt sich daraus nicht. Auch die auf Schadensersatz ge-\nrichtete Klage eines Beamten setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-\ntungsgerichts eine Konkretisierung durch einen vor Klageerhebung an den Dienstherrn \nzu stellenden Antrag voraus (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 – 2 C 38/95 –, Rn. 18, ju-\n\n– 24 – \n- 25 - \nris), den der Beamte jedoch zusammen mit der Beseitigung der behaupteten Rechtsver-\nletzung mit einem einheitlichen Widerspruch verfolgen kann (BVerwG, Urteil vom \n30.10.2013 – 2 C 23/12 –, a.a.O.; Rn. 24). \n \nZu unterscheiden ist zwischen der Rüge, mit der der Beamte einer rechtswidrigen Zuviel-\narbeit, die er nach Maßgabe von Arbeitszeitverordnungen oder –richtlinien zu leisten hat, \nwiderspricht, und der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen. Die Rüge ist auf die \nBeseitigung des rechtswidrigen Zustands gerichtet. Durch sie ist eine Prüfung des \nDienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob \neine rechtswidrige Zuvielarbeit – etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne – \nvermieden werden kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 26/14 –, Rn. 28, juris). \nSie richtet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt. Der Beamte kann die rechtswidrige \nZuvielarbeit ohne vorherigen Antrag auf Änderung oder Beseitigung dieser Maßnahmen \nunmittelbar mit dem Widerspruch (Leistungs– oder Feststellungswiderspruch) anfechten \nund nach Erlass des Widerspruchsbescheids auf Reduzierung der Arbeitszeit oder Fest-\nstellung, dass er rechtswidrig zuviel gearbeitet hat, klagen. Mit der Rüge bzw. dem Wi-\nderspruch gegen die Zuvielarbeit genügt der Beamte zugleich dem Erfordernis der zeit-\nnahen Geltendmachung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs und des beamten-\nrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegenüber dem Dienstherrn. Der Grundsatz der zeitna-\nhen Geltendmachung hat dabei die Wirkung eines fristgebundenen Antragserfordernis-\nses, weil er den Anspruch nicht nur von einem „schriftlichen Antrag“ abhängig macht, \nsondern für vor der Antragstellung liegende Zeiträume den Verlust des Anspruchs zur \nFolge hat. \n \nDas bedeutet indes nicht, dass automatisch mit dem Widerspruch gegen die Arbeitszeit \nauch der daraus folgende Ausgleichsanspruch im Widerspruchsverfahren „anfällt“ (vgl. \naber BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 29/11 –, a.a.O., Rn. 44). Anders als ein \nSchadensersatzanspruch ist der Anspruch auf Freizeitausgleich auf den Erlass eines \nVerwaltungsaktes gerichtet. Der Entscheidung über die Gewährung von Freizeitausgleich \nkommt Regelungscharakter und Außenwirkung i.S.d. § 35 VwVfG zu. Regelungscharak-\nter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine \nRechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen be-\ngründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern auch dann, wenn sie mit bindender \nWirkung festgestellt oder verneint werden. Ist eine Erklärung der Verwaltung darauf ge-\nrichtet, die im Verhältnis von Staat und Bürger bestehenden Unsicherheiten zu beseiti-\ngen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbindlich konkreti-\nsiert und/oder individualisiert, so legt die Verwaltung fest, was im Einzelfall rechtens sein \n\n– 25 – \n- 26 - \nsoll, und trifft damit eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG \n(BVerwG, Urteile vom 05.11.2009 – 4 C 3/09 –, Rn. 15, juris; vom 22.05.1980 – 2 C \n30/78 –, BVerwGE 60, 144–154, Rn. 14). Mit der Entscheidung über den Freizeitaus-\ngleich legt der Dienstherr den Umfang des Anspruchs verbindlich gegenüber dem Be-\namten fest. Sie erfordert eine Prüfung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Es ist \nnicht nur eine Entscheidung des Dienstherrn darüber erforderlich, ob der Gewährung von \nFreizeitausgleich zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sondern auch darüber, \nob und mit welchen geeigneten Maßnahmen dem berechtigten öffentlichen Interesse an \nder Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bei Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruch \nRechnung getragen werden kann. Ob eine Gefährdung des Dienstbetriebs droht, hängt \ndabei von der Zahl der Anspruchsberechtigten und den Zeiträumen ab, in denen Zuviel-\narbeit geleistet wurde. Des Weiteren sind Feststellungen zu der vom Anspruchsberech-\ntigten tatsächlich geleisteten Zuvielarbeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 – 2 C \n31/16 –, a.a.O., Rn. 57) und dem Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung zu treffen. \nDer Entscheidung kommt auch Außenwirkung zu. Gegenüber einem Beamten hat eine \nMaßnahme Außenwirkung, wenn sie ihn in seiner individuellen Rechtssphäre und nicht \nallein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung betrifft, es sich also \nnicht um eine auf die Art und Weise der dienstlichen Verrichtungen bezogene inner-\norganisatorische Maßnahmen der Behörde handelt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 – 2 \nC 30/78 –, BVerwGE 60, 144–154, Rn. 15). Die Entscheidung über den Freizeitausgleich \ntrifft den Beamten in seiner Stellung als eine dem Dienstherrn mit selbständigen Rechten \ngegenüberstehende Rechtspersönlichkeit und nicht als Amtsträger und Teil der Verwal-\ntung. \n \ndd. Die Erwägungen gelten gleichermaßen für den Anspruch auf finanziellen Ausgleich. \nDie unionsrechtswidrige Zuvielarbeit begründet einen einheitlichen Ausgleichsanspruch. \nDer Wechsel von Freizeitausgleich zu Geldzahlung stellt lediglich einen Wechsel des \nAnspruchsinhalts dar, ohne dass ein neuer Anspruch entstünde. Der Anspruch auf finan-\nziellen Ausgleich ist nicht unmittelbar auf Auszahlung einer Leistung gerichtet, sondern er \nerfordert die gleichen Entscheidungen und Feststellungen wie der Anspruch auf Freizeit-\nausgleich. Da für die Erfüllung des Freizeitausgleichs ein Jahreszeitraum maßgeblich ist \nund sich der Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Geldanspruch wandelt, wenn aus \nzwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb dieses Jahreszeitraums Freizeitaus-\ngleich gewährt werden kann, kann zwar zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung \noder der Klageerhebung bereits feststehen, dass eine Gewährung von Freizeitausgleich \nausscheidet, dies nimmt der Entscheidung über die Gewährung eines Geldausgleichs \naber nicht ihren Regelungscharakter. Deswegen ist es unbeachtlich, dass die Beklagte \n\n– 26 – \n- 27 - \nzum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger selbst davon ausging, den Beamten \ndes Einsatzdienstes aufgrund der angespannten Personallage nicht in größerem Maße \nFreizeitausgleich gewähren zu können. \n \nee. Die Fallkonstellation, dass ein Beamter einen Schadensersatzanspruch wegen der \nVerletzung von aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten direkt mit Leistungswi-\nderspruch und Leistungsklage verfolgen darf, ist entgegen der Auffassung des Verwal-\ntungsgerichts nicht vergleichbar, weil die Geltendmachung eines Schadensersatzersatz-\nanspruchs keines vorherigen Festsetzungs– oder Bewilligungsbescheids der Behörde \nbedarf. Die Verwaltungsaktsbefugnis knüpft typischerweise an ein Subordinationsverhält-\nnis an (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 20/11 –, BVerwGE 144, 306–313, Rn. 14; \nThürOVG, Urteil vom 01.01.2017 – 3 KO 360/13 –, Rn. 29, juris), wobei die Befugnis, \nRechtsbeziehungen hoheitlich zu regeln, der Behörde entweder durch Gesetz einge-\nräumt ist oder sich aus dem materiellen Recht ergibt, das der Rechtsbeziehung zugrunde \nliegt (BVerwG, Urteil vom 07.12.2011 – 6 C 39/10 –, BVerwGE 141, 243-253, Rn. 14). \nBei einem Anspruch auf Ausgleich eines bereits entstandenen Schadens stehen sich die \nBeteiligten in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Dies schließt eine einseitige \nRegelung zur verbindlichen Gestaltung des Rechtsverhältnisses aus. Obwohl die Gewäh-\nrung von Freizeitausgleich die im Unionsrecht anerkannte Schadenskompensation dar-\nstellt und der Ausgleichsanspruch damit eine Nähe zu einem „deliktischen“ Anspruch \naufweist, handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern für die \nRechtsfolgen ist auf den nationalrechtlichen Billigkeitsanspruch zurückzugreifen \n(BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 70/11 –, Rn. 19, juris). \n \nNichts anderes folgt auch daraus, dass die Ansprüche auf Freizeitausgleich und finanziel-\nlen Ausgleich durch das Gericht selbst der Höhe nach berechnet werden können, denn \ndie Gerichte können, ggf. nach Ermittlung von Tatsachen, alle rechtsgebundenen An-\nsprüche dem Grund und der Höhe nach bestimmen. \n \nDem steht schließlich nicht entgegen, dass zwischen den Beteiligten Streit bestehen \nkann, ob ein Zustand rechtswidriger Zuvielarbeit vorliegt und der Anspruch auf Freizeit– \noder Geldausgleich verjährt sein kann, bevor bei einer auf die Beseitigung bzw. Feststel-\nlung des rechtswidrigen Zustands gerichteten Klage rechtskräftig festgestellt worden ist, \ndass der Beamte rechtswidrig zuviel gearbeitet hat. Die Verjährung des Ausgleichsan-\nspruchs ist verjährungsrechtlich selbständig, der Anspruch setzt keine rechtskräftige Ent-\nscheidung voraus, dass der Beamte rechtswidrig zuviel gearbeitet hat. Vielmehr kann der \n\n– 27 – \n- 28 - \nbetroffene Beamte die Rechtmäßigkeit der Zuvielarbeit inzident im Verfahren über den \nAusgleichsanspruch überprüfen lassen. \n \nd. Es kann dahinstehen, ob die Verhandlungen zwischen Personalrat und Beklagter über \nAusgleichsansprüche die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt haben. Nach § 203 \nSatz 1 BGB, der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom \n15.03.2017 – 10 C 3.16 –, juris Rn. 24 m.w.N.), ist die Verjährung für die Dauer von zwi-\nschen Schuldner und Gläubiger geführten „Verhandlungen über den Anspruch oder die \nden Anspruch begründenden Umstände gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fort-\nsetzung verweigert“. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Er-\nklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende \nlasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang \nein (BGH Urteile vom 21.06.2018 – IX ZR 129/17 – Rn. 10, juris; vom 05.12.2018 – XII \nZR 116/17 –, Rn. 35, juris). Während des Laufs der Verjährungsfrist ist es zwischen den \nBeteiligten nicht zu einem individuellen Meinungsaustausch über die von dem Kläger mit \nSchreiben vom 25.08.2006 geltend gemachten Ausgleichsansprüche gekommen. Die \nBeklagte hat auf das Schreiben des Klägers nicht reagiert. Voraussetzung für eine Hem-\nmung der Verjährung ist aber, dass die individuellen Ansprüche des jeweiligen Gläubi-\ngers Gegenstand von Verhandlungen oder eines sog. Stillhalteabkommens mit dem \nSchuldner sind (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2014 – 2 B 2/14 –, Rn. 15, juris). Selbst \nwenn man aber in der Erklärung der Beklagten auf der Personalversammlung am \n28.11.2006, dass eine Antragstellung nicht erforderlich sei, sie sich also um die Ansprü-\nche „kümmere“, und den sich daran anschließenden Verhandlungen zwischen Personal-\nrat und Beklagten Verhandlungen auch über den (individuellen) Anspruch des Klägers \ni.S.d. § 203 BGB sehen wollte, wäre die Hemmungswirkung jedenfalls mit dem Abschluss \nder Dienstvereinbarungen vom 11.04.2007 und vom 16.11.2009 wieder entfallen. Die \nVerjährungshemmung des § 203 Satz 1 BGB endet auch dann, wenn aus der Sicht des \nGläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt seitens des Schuldners zu er-\nwarten gewesen wäre, dieser jedoch nicht erfolgt ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom \n30.04.2018 – 8 U 153/17 –, Rn. 52, juris; BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 – 10 C 3/16 –, \nBVerwGE 158, 199–208, Rn. 26). \n \nNach Abschluss der Dienstvereinbarungen konnte der Kläger erwarten, dass die Be-\nklagte nunmehr seinen individuell gestellten Ausgleichsantrag bescheidet, soweit er nicht \nvon den Dienstvereinbarungen erfasst worden ist. Mit der Dienstvereinbarung vom \n11.04.2007 hat die Beklagte den Feuerwehrbeamten Ausgleichsansprüche für die Jahre \n2007 und 2008 zugesprochen. Da die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus dem Jahr \n\n– 28 – \n- 29 - \n2007 am 01.01.2008 und für die Ansprüche aus dem Jahr 2008 am 01.01.2009 anlief, \nlagen die Voraussetzungen des Hemmungstatbestands bezogen auf diese Jahre aus-\nschließlich während eines Zeitraums vor Beginn der Verjährung vor, der bei der Berech-\nnung der Verjährungsfrist nicht zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 25.04.2017 – VI \nZR 386/16 –, Rn. 12 – 13, juris). Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahr 2006, deren \nVerjährung am 01.01.2007 anlief, wäre die Verjährung durch die Verhandlungen zur ers-\nten Dienstvereinbarung für 101 Tage gehemmt gewesen. Eine weitere Verjährungshem-\nmung könnte durch „Wiederaufnahme der Verhandlungen“ über Ausgleichsansprüche \nnach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 24.09.2008 (s.o.) eingetreten \nsein. Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt dabei nicht zu einer auf \nden Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung (BGH, Urteil \nvom 15.12.2016 – IX ZR 58/16 –, BGHZ 213, 213–224, Rn. 21 ff.). Als längster anzu-\nnehmender Hemmungszeitraum käme dabei die Zeit vom Erlass des Urteils am \n24.09.2008 bis zur Zahlung des durch die zweite Dienstvereinbarung vom 16.11.2009 \ngeregelten Ausgleichsbetrages für das Jahr 2006 im Dezember 2009 in Betracht (434 \nTage). Die Verjährung endete in diesem Fall am 19.06.2011 bzw. 20.06.2011 (Montag) \n(101 Tage plus 434 Tage Hemmung) und selbst bei Einräumung einer Bedenkfrist von \njeweils drei Monaten (§ 203 Satz 2 BGB) am 20.12.2011 und damit weit vor der Klageer-\nhebung am 19.03.2014. \n \ne. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte verstößt nicht gegen das \nVerbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). \n \naa. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Berufung eines Schuldners auf die \nVerjährung treuwidrig und unwirksam ist, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhal-\nten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und auch schöpfen \ndurfte, der Schuldner werde seinen Anspruch auch ohne Rechtsstreit vollständig befrie-\ndigen, oder wenn der Verpflichtete bei dem Berechtigten den Eindruck erweckt hat oder \naufrechterhält, die Verjährungseinrede nicht geltend machen zu wollen, sondern sich \nvielmehr auf sachliche Einwendungen zu beschränken. Der Zweck der Verjährungsrege-\nlung verlangt, an diesen Einwand strenge Anforderungen zu stellen, so dass dieser einen \ngroben Verstoß gegen Treu und Glauben voraussetzt (BGH, Urteil vom 15.07.2010 – IX \nZR 180/09 –, Rn. 19, juris). Die allgemeine Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn \nnicht, Beamte auf den Ablauf von Fristen hinzuweisen und sie zur Geltendmachung ihrer \nAnsprüche anzuhalten. Aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung ist der Dienstherr \ngehalten, gegenüber Ansprüchen von Beamten die Einrede der Verjährung geltend zu \nmachen. Der Einwand, die Berufung auf die Einrede der Verjährung verstoße gegen Treu \n\n– 29 – \n- 30 - \nund Glauben und sei deshalb unzulässig, setzt ein qualifiziertes Fehlverhalten des \nDienstherrn voraus. Das nicht notwendig schuldhafte Verhalten des Dienstherrn muss \nden Berechtigten veranlasst haben, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Un-\nerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte \noder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach \nTreu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Ver-\njährung berufen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 26/14 –, Rn. 53 ff., juris; BVerwG, \nUrteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 14/05 –, Rn. 23 f., juris). \n \nbb. Eine zeitliche Begrenzung des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung ergibt \nsich allerdings daraus, dass dieser nur solange andauert, als die besonderen die Treu-\nwidrigkeit der Verjährungseinrede begründenden Umstände fortbestehen. Der Einwand \nsteht nicht zeitlich unbegrenzt der Berufung auf die Verjährung entgegen, denn das hätte \nzur Folge, dass die in Frage stehende Forderung unverjährbar wird. Nach Wegfall der \nUmstände, aus denen der Gläubiger die unzulässige Rechtsausübung herleitet, ist der \nSchuldner nicht mehr gehindert, die Verjährungseinrede geltend zu machen. Es beginnt \nauch weder eine neue Verjährungsfrist zu laufen noch findet eine Hemmung der Frist \ngemäß § 205 BGB statt. Daher muss der Gläubiger nach Fortfall der vertrauensbegrün-\ndenden Umstände innerhalb einer angemessenen, nach Treu und Glauben zu bestim-\nmenden Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen, um der Erhebung einer Ver-\njährungseinrede mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung begegnen zu können \n(BGH, Beschluss vom 13.01.1993 – XII ZB 9/90 –, Rn. 17, juris). \n \ncc. Gemessen daran durfte der Kläger aufgrund der Erklärungen von Herrn B. auf der \nPersonalversammlung am 28.11.2006 davon ausgehen, dass die Beklagte seinen An-\nspruch ohne ein weiteres Tätigwerden seinerseits befriedigt. Diese Erklärung konnte ihn \nveranlassen, seinen Anspruch nicht im Klagewege oder durch einen verjährungs-\nhemmenden Widerspruch zu verfolgen. Spätestens mit den Dienstvereinbarungen vom \n11.04.2007 und 16.11.2009 und den Zahlungen der pauschalierten Ausgleichszahlungen \nwaren die vertrauensbegründenden Umstände jedoch weggefallen. Für den Kläger war \nerkennbar, dass die Beklagte mit den Dienstvereinbarungen die sich aus der Zuvielarbeit \nergebenden Ausgleichsansprüche als abschließend geregelt ansah und über die pau-\nschalierte und für alle betroffenen Beamten geltende Abgeltung hinaus, nicht beabsichtig-\nte, in eine Prüfung der individuell geltend gemachten Ansprüche einzutreten. Der Kläger \nkonnte daher nicht mehr darauf vertrauen, die Beklagte werde sich bei einer Inanspruch-\nnahme nicht auf den Einwand der Verjährung berufen. Auch das Verwaltungsgericht ist in \ndem gemeinsam verhandelten Parallelverfahren davon ausgegangen, dass sich aus \n\n– 30 – \n- 31 - \nSicht der Beklagten die pauschale finanzielle Abgeltung als abschließende Befriedigung \nder Individualansprüche der betroffenen Beamten des Einsatzdienstes darstellte und der \nKläger das erkennen musste (ausführlich: VG Bremen, Urteil vom 18.11.2016 – 6 K \n342/14 –, Rn. 75 ff., juris). Dieser Würdigung schließt sich der Senat an. \n \nNach der Erklärung der Beklagten auf der Personalversammlung am 28.11.2006, dass \nAnträge nicht erforderlich seien, und dem Beschluss des Magistrats der Beklagten vom \n20.12.2006 zur Einführung der 48–Stunden–Woche zum 01.01.2007 verhandelten die \nBeklagte und der Personalrat über einen finanziellen Ausgleich von Mehrarbeit. Da der \nPersonalkörper der Feuerwehr die tatsächliche Umsetzung der beschlossenen 48–Stun-\nden–Woche zum 01.01.2007 nicht zuließ, wurde vereinbart, dass in einer Übergangszeit \nbis Ende 2009 durch Neueinstellungen die Voraussetzungen zur Umsetzung der 48–\nStunden–Woche geschaffen werden und die Beamten bis dahin zur Aufrechterhaltung \ndes Dienstbetriebs, weiterhin 56 Wochenstunden Dienst verrichten. Weiter wurde verein-\nbart, dass zum Ausgleich der in den Jahren 2007, 2008 und 2009 geleisteten Zuvielarbeit \neine Mehrarbeitsvergütung gezahlt werde (vgl. DV vom 11.04.2007). Die Zeugin Adomeit, \nLeiterin des Personalamtes der Beklagten, hat bei ihrer Vernehmung durch das Verwal-\ntungsgericht erläutert, dass eine pauschale Regelung für alle Beamten des Ein-\nsatzdienstes gefunden werden sollte und die Beklagte davon ausgegangen sei, mit der \nDienstvereinbarung auch die Individualansprüche abgelten zu können. Ansprüche für die \nZeit vor 2007 waren nicht Gegenstand der Dienstvereinbarung oder sich anschließender \nVerhandlungen. Auch hat sich die Beklagte nicht mit den gestellten Individualanträgen \nbefasst. Für die Beklagte war mit dieser zukunftsgerichteten Vereinbarung die Sache \nabgeschlossen. Erst zwei Jahre später, nachdem das Oberverwaltungsgericht Bremen \nam 24.09.2008 entschieden hatte, dass ein Ausgleichsanspruch für die Mehrarbeit be-\nsteht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wird, trat \ndie Beklagte in erneute Verhandlungen mit dem Personalrat ein, die in der Dienstverein-\nbarung vom 16.11.2009 mündeten. Da eine Vielzahl von Beamten im Jahre 2006 und \neinige wenige im Dezember 2005 Ausgleichsansprüche geltend gemacht hatten, ergaben \nsich aus Sicht der Beklagten Ausgleichsansprüche bereits ab dem Jahr 2006, wobei Per-\nsonalrat und Beklagte erneut eine kollektive Lösung verabredeten und die Beklagte wie-\nderum von einer Bescheidung der individuell gestellten Anträge absah, weil sie die Re-\ngelung durch Dienstvereinbarung als ausreichend erachtete. \n \nNach den Umständen des Einzelfalls musste der Kläger auch erkennen, dass die Beklag-\nte mit den Dienstvereinbarungen vom 11.04.2007 und 16.11.2009 ihre „Zusage“ in der \nPersonalversammlung vom 28.11.2006, Ansprüche auf Ausgleich von Zuvielarbeit auch \n\n– 31 – \n- 32 - \nohne Anträge bzw. Widersprüche zu befriedigen, als erfüllt ansah. Der Kläger hat auf-\ngrund der Dienstvereinbarungen im November 2007, November 2008 sowie dann später \nim Dezember 2009 eine Mehrarbeitsvergütung ausgezahlt bekommen, die auf den Ge-\nhaltsmitteilungen als „Mehrarbeit“ jeweils unter Angabe des auszugleichenden Jahres \nausgewiesen war. Er selbst hat dazu bei seiner formlosen Parteianhörung durch das \nVerwaltungsgericht angegeben, dass er gewusst habe, dass es bei den Zahlungen um \ndie Überstunden gegangen sei, ohne dass er sich damit im Einzelnen auseinanderge-\nsetzt habe. Des Weiteren hat er ausgesagt, dass der Personalrat die Beamten darüber \ninformiert habe, was verhandelt werde und was dabei herausgekommen sei. Das deckt \nsich mit den Einlassungen der zum Zeitpunkt der Verhandlungen über die Dienstverein-\nbarungen dem Personalrat angehörenden erstinstanzlich vernommenen Zeugen C. , D. \nund E. , die ausgesagt haben, dass der Personalrat das Ergebnis der Verhandlungen \nüber die Dienstvereinbarungen in die Belegschaften kommuniziert habe und es einen \nAushang am „Schwarzen Brett“ über den Stand der Verhandlungen gegeben habe. Für \ndie Beklagte hat zudem Herr Jongeling, der der Arbeitsgruppe zur Einführung der 48–\nStunden–Woche vorsaß, für die Beklagte erläutert, dass die Beamten auf den Wachab-\nteilungen von der Arbeitsgruppe über den Inhalt und die Umsetzung der Dienstvereinba-\nrungen informiert worden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Aussagen in dem paral-\nlel verhandelten Verfahren für glaubhaft erachtet. Der Senat zweifelt nicht an der Glaub-\nwürdigkeit der Zeugen oder Beteiligten oder wertet deren Aussagen anders als das Ver-\nwaltungsgericht. \n \nDer Inhalt der Dienstvereinbarungen und der Grund der Zahlung der Mehrarbeitsvergü-\ntung waren dem Kläger danach in den Grundzügen bekannt. Bereits nach dem Ab-\nschluss der Dienstvereinbarung vom 11.04.2007 musste dem Kläger bewusst sein, dass \ndie Beklagte nicht beabsichtigte, von sich aus über die Dienstvereinbarung hinausge-\nhende Ausgleichsansprüche für Zuvielarbeit zu erfüllen. Es hat zunächst keine weiteren \nerkennbaren Verhandlungen oder Erklärungen der Beklagten gegeben, nach denen das \nThema des Mehrarbeitsausgleichs von Seiten der Beklagten als weiterhin offen angese-\nhen werden konnte. Der Kläger trägt solches konkret auch nicht vor. Die Zeugen D. und \nC. haben ausgesagt, dass aus Sicht des Personalrats die Frage des Mehrar-\nbeitsausgleichs für die von den Dienstvereinbarungen erfassten Jahre geklärt gewesen \nsei, wobei der Zeuge D. ergänzt hat, dass mit der Behördenleitung über einen Aus-\ngleich für die davor liegenden Zeiträume nicht verhandelt und auf den Personalver-\nsammlungen darüber nicht gesprochen worden sei. Erst im Jahre 2009 hat die Beklagte \ndas Thema eines Mehrarbeitsausgleichs wieder aufgegriffen, dabei mit der weiteren \nDienstvereinbarung vom 16.11.2009 jedoch ausschließlich Ansprüche aus dem Jahr \n\n– 32 – \n- 33 - \n2006 geregelt, um der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 24.09.2008 \nRechnung zu tragen. Der Kläger ist an die Beklagte wegen eines finanziellen Ausgleichs \nfür von ihm in den Jahren 2001 bis 2008 geleistete Mehrarbeit, soweit nicht für 2006 bis \n2008 bereits teilweise ausgeglichen, erst wieder herangetreten, als die Beklagte ihm ei-\nnen Vergleichsvorschlag zur pauschalen finanziellen Abgeltung für in den Jahren 2002 \nbis 2005 geleistete Zuvielarbeit unterbreitet hat. Anlass für die Beklagte, in eine erneute \nPrüfung von Ausgleichsansprüchen einzutreten, waren ausschließlich die Ent-\nscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012, wonach der unionsrechtli-\nche Staatshaftungsanspruch nicht an ein Antragserfordernis gebunden sei. Erst aufgrund \ndieser Entscheidungen konnten Ausgleichsansprüche als wieder offen angesehen wer-\nden. Der Kläger konnte nicht plausibel erklären, warum er sich nicht früher an die Be-\nklagte gewandt hat. Wäre er davon ausgegangen, dass über seine Ausgleichsansprüche, \ndie er mit Schreiben vom 03.09.2013 auf immerhin 37.572,98 € beziffert hat, nicht ab-\nschließend durch die Dienstvereinbarungen entschieden worden sei, wäre zu erwarten \ngewesen, dass er an die Beklagte zwecks Bescheidung seines Antrages bzw. Zahlung \ndes noch offenen Betrages herantritt und nicht mehrere Jahre untätig abwartet. \n \nKonnte der Kläger bereits 2007, jedenfalls aber spätestens nach Abschluss der \nDienstvereinbarung vom 16.11.2009 und Zahlung der Mehrarbeitsvergütung im Dezem-\nber 2009, nicht mehr darauf vertrauen, dass die Beklagte seine Ansprüche befriedigt, \nhätte es ihm oblegen, seine Ansprüche im Klagewege durchzusetzen. Hinsichtlich der \nAusgleichsansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 bestand dazu ausreichend Zeit, da \ndie Verjährung erst mit dem Ablauf des Jahres 2010 bzw. 2011 eintrat. Hinsichtlich der \nAusgleichsansprüche aus dem Jahr 2006 war dem Kläger, soweit von einem Wegfall der \nvertrauensbegründenden Umstände im Dezember 2009 ausgegangen wird, eine ange-\nmessene Zeit zur Geltendmachung seiner Forderung einzuräumen, nach deren Verstrei-\nchen die Erhebung der Verjährungseinrede nicht mehr als treuwidrig anzusehen ist. Die-\nse Frist hat der Kläger mit seiner Klageerhebung am 19.03.2014 bzw. seinem vorausge-\nhenden Widerspruch vom 22.01.2014 überschritten, ohne dass es einer genauen Be-\nstimmung dieser Frist bedarf. \n \nLetzteres gilt gleichermaßen für etwaige Ansprüche aus den davorliegenden streitgegen-\nständlichen Jahren 2003 bis 2005, die der Kläger nach Auffassung des Senats jedoch \nbereits nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. \n \nDanach war die Klage des Klägers insgesamt abzuweisen. \n \n\n– 33 – \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 \nSatz 2 ZPO. \n \nDie Entscheidung über die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 127 Abs. 2 Nr. 1 \nBRRG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, weil die Entscheidung vom Urteil des Bundes-\nverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 – 2 C 29/11 – abweicht. Das Bundesverwaltungsge-\nricht hat einem Widerspruch gegen die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit im Ein-\nsatzdienst der Feuerwehr verjährungshemmende Wirkung auch hinsichtlich des Aus-\ngleichsanspruchs zuerkannt, weil mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuvielar-\nbeit im anschließenden Klageverfahren zugleich feststand, dass der Kläger einen An-\nspruch auf Freizeitausgleich für die zuviel gearbeiteten Stunden hatte. Die Frage, mit \nwelcher Klageart Ausgleichsansprüche für Zuvielarbeit zu verfolgen sind, ist zudem um-\nstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag–/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangs-\nbereich), \n \nschriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist \nbei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf \neinen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begrün-\ndung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrens-\nmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revi-\nsion und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitglieds-\nstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Be-\nvollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden kön-\nnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuris-\nten im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. 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