{"status":"available","doknr":"OLD364487","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-03-20","aktenzeichen":"2 B 294/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 294/18 \n(VG: \n6 V 1596/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Ersten Justizhauptwachtmeisters \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nb e i g e l a d e n : \n1. Erster Justizhauptwachtmeister \n \n2. Erste Justizhauptwachtmeisterin \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Steinfatt und Stybel am 20. März 2019 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 6. Kammer – vom 11.10.2018 geändert. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDer Antragsgegnerin wird aufgegeben, die kommissa-\nrische Besetzung eines der Dienstposten „Vertreter / \nVertreterin des Leiters der Justizwachtmeisterzentrale \n– Besoldungsgruppe A 7“ beim Amtsgericht Bremen \nmit der Beigeladenen zu 2. rückgängig zu machen und \ndiesen Dienstposten bis zu einer erneuten Auswahl-\nentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung \ndes Verfahrens nicht zu besetzen. \n \nDie Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen – mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-\nladenen, die diese selbst tragen – tragen der Antrag-\nsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n8.579,37 € festgesetzt. \n \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Antragsteller begehrt die vorläufige Freihaltung der von der Antragsgegnerin ausge-\nschriebenen Dienstposten „Vertreter / Vertreterin des Leiters der Justizwachtmeisterzent-\nrale – Besoldungsgruppe A 7“ beim Amtsgericht Bremen sowie die Rückgängigmachung \nder kommissarischen Besetzung dieser Dienstposten mit den Beigeladenen. \n \nDie Antragsgegnerin schrieb im Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen \nvom 25.07.2017 zwei Dienstposten „Vertreter / Vertreterin des Leiters der Justizwacht-\nmeisterzentrale – Besoldungsgruppe A 7“ im Geschäftsbereich des Amtsgerichts Bremen \naus. Darauf bewarben sich neben weiteren Bewerbern der Antragsteller und die Beigela-\ndenen. \n \nDer Antragsteller wurde zum ... zum Justizhauptwachtmeister (Besoldungsgruppe A 4) \nbeim Landgericht Bremen ernannt. Seit dem ... ist er Beamter auf Lebenszeit. Mit Wir-\nkung zum ... wurde er zum Ersten Justizhauptwachtmeister (Besoldungsgruppe A 5) \nbeim Landgericht Bremen ernannt. Zum ... wurde er zum Amtsgericht Bremen versetzt \nund mit Wirkung vom 01.10.2007 zum Ersten Justizhauptwachtmeister (Besoldungsgrup-\npe A 6) ernannt. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nDer Beigeladene zu 1. wurde zum ... zum Justizoberwachtmeister (Besoldungsgruppe \nA 3) beim Amtsgericht Bremen ernannt. Seit dem ... ist er Beamter auf Lebenszeit. Mit \nWirkung zum ... wurde er zum Justizhauptwachtmeister (Besoldungsgruppe A 4) beför-\ndert. Mit Wirkung zum ... wurde er zum Ersten Justizhauptwachtmeister (Besoldungs-\ngruppe A 5) und mit Wirkung vom 01.10.2007 zum Ersten Justizhauptwachtmeister (Be-\nsoldungsgruppe A 6) ernannt. \n \nDie Beigeladene zu 2. wurde zum ... zur Justizhauptwachtmeisterin (Besoldungsgruppe \nA 4) beim Amtsgericht Bremen ernannt. Seit dem ... ist sie Beamtin auf Lebenszeit. Mit \nWirkung vom 01.01.2014 wurde sie zur Ersten Justizhauptwachtmeisterin (Besoldungs-\ngruppe A 5) befördert. \n \nGegen die ihm mit Schreiben vom 22.11.2017 bekannt gegebene Auswahlentscheidung, \ndie zugunsten der Beigeladenen ausfiel, legte der Antragsteller Widerspruch ein und be-\nantragte einstweiligen Rechtsschutz. \n \nMit Wirkung vom 01.01.2018 übertrug die Präsidentin des Amtsgerichts Bremen den Bei-\ngeladenen kommissarisch die ausgeschriebenen Dienstposten und beförderte die Beige-\nladene zu 2. zur Ersten Justizhauptwachtmeisterin der Besoldungsgruppe A 6. \n \nDas Verwaltungsgericht gab der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22.03.2018 auf, die \nÜbertragung der Dienstposten „Vertreter / Vertreterin des Leiters der Justizwachtmeister-\nzentrale – Besoldungsgruppe A 7“ beim Amtsgericht Bremen mit den Beigeladenen rück-\ngängig zu machen und diese Dienstposten nicht wieder zu besetzen, bis über die Bewer-\nbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut ent-\nschieden worden ist oder bis zu einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens. \n \nDie der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen der Bewerber seien \nnicht hinreichend vergleichbar, weil sie ohne hinreichenden sachlichen Grund erheblich \nunterschiedlich lange Zeiträume umfassten. Fehlerhaft sei zudem, dass die Antragsgeg-\nnerin bei der Auswahlentscheidung nur auf die Gesamtnote der Beurteilungen abgestellt \nhabe, ohne auch das jeweils innegehabte Statusamt in den Blick zu nehmen. \n \nGegen diesen Beschluss erhob die Antragsgegnerin Beschwerde mit dem Antrag, den \nBeschluss insoweit abzuändern, dass der Antrag, die kommissarische Besetzung der \nbeiden streitbefangenen Dienstposten mit den ausgewählten Beigeladenen bis zur Be-\nkanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung rückgängig zu machen, abgelehnt wird. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nMit Beschluss vom 23.05.2018 gab der Senat der Antragsgegnerin auf, entweder die \nkommissarische Besetzung der Dienstposten mit den Beigeladenen rückgängig zu ma-\nchen oder den Antragsteller den Beigeladenen gleichzustellen, indem er in gleicher Wei-\nse wie diese in die Aufgaben eines Vertreters des Leiters der Justizwachtmeisterzentrale \neingeführt wird. Die Beschwerde im Übrigen wies er zurück. \n \nMit Verfügung vom 01.06.2018 hob die Präsidentin des Amtsgerichts Bremen die kom-\nmissarische Übertragung der Dienstposten auf. \n \nDie Antragsgegnerin erstellte zwischen dem 18.05.2018 und dem 23.05.2018 für den \nAntragsteller und die Beigeladenen neue dienstliche Beurteilungen, die jeweils den Beur-\nteilungszeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 erfassten und den Bewerbern Ende Mai \n2018 eröffnet wurden. Die auf der Grundlage dieser Beurteilungen getroffene neue Aus-\nwahlentscheidung fiel abermals zugunsten der Beigeladenen aus. Eine ausdrückliche \nAufhebung der ursprünglichen Auswahlentscheidung erfolgte nicht. Nachdem ihm die \nAuswahlentscheidung mit Schreiben vom 19.06.2018 bekannt gegeben worden ist, hat \nder Antragsteller erneut Widerspruch erhoben und am 27.06.2018 einstweiligen Rechts-\nschutz beantragt. \n \nAm 06.07.2018 hat die Präsidentin des Amtsgerichts Bremen den Beigeladenen erneut \nkommissarisch die ausgeschriebenen Dienstposten übertragen. \n \nMit Beschluss vom 11.10.2018 hat das Verwaltungsgericht sowohl den Antrag, der An-\ntragsgegnerin aufzugeben, die Dienstposten vorläufig nicht zu besetzen, als auch den \nAntrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, die kommissarische Besetzung der Dienstpos-\nten mit den Beigeladenen rückgängig zu machen oder den Antragsteller den Beigelade-\nnen gleichzustellen, indem er in gleicher Weise wie diese in die Aufgaben eines Vertre-\nters des Leiters der Justizwachtmeisterzentrale eingeführt wird, abgelehnt. Der Antrag-\nsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentschei-\ndung beruhe auf hinreichend aktuellen und vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen. Im \nBesetzungsbericht werde nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Beige-\nladenen dem Antragsteller vorzuziehen seien. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen des \nVergleichs der dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung des niedrigeren Sta-\ntusamts der Beigeladenen zu 2. ausführlich begründet, weshalb den Beigeladenen ein \nLeistungsvorsprung zukomme. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nGegen den ihm am 16.10.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am \n30.10.2018 Beschwerde erhoben, die er am 08.11.2018 begründet hat. Der Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts leide hinsichtlich der Ablehnung seines Antrags zu 2. an einem \nBegründungsmangel. Auf eine Begründung habe das Verwaltungsgericht nicht deshalb \nverzichten können, weil es den Antrag zu 1. abgelehnt habe. Beide Anträge seien vonei-\nnander unabhängig; der Antrag zu 2. habe sich durch die Entscheidung des Verwal-\ntungsgerichts über den Antrag zu 1. nicht erledigt. Im Hinblick auf den Beschluss des \nSenats vom 23.05.2018 sei eine kommissarische Besetzung unzulässig. \n \nDer Besetzungsbericht sei weder nachvollziehbar noch rechtsfehlerfrei. Die Antragsgeg-\nnerin habe zwar erwähnt, dass die Beigeladene zu 2. im Beurteilungszeitraum ein niedri-\ngeres Statusamt als der Antragsteller bekleidet habe, diesen Umstand beim Leistungs-\nvergleich aber nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem habe die Antragsgegnerin bei \nihrer Auswahlentscheidung zu sehr auf die ausgeschriebenen Dienstposten und nicht auf \ndas Beförderungsamt abgestellt. \n \nDie Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Eine schematische Konzentration \nauf das angestrebte Statusamt genüge ebenso wenig den Kriterien der Bestenauslese \nwie eine schematische Orientierung an den spezifischen Anforderungen des vakanten \nDienstpostens. \n \n \nII. \nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg, soweit sie die Auswahl der Beigeladenen \nzu 2. und die kommissarische Besetzung eines der beiden ausgeschriebenen Dienstpos-\nten mit der Beigeladenen zu 2. rügt. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dar-\ngelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO), führen insoweit zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller hinsichtlich der Auswahl der \nBeigeladenen zu 2. einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlent-\nscheidung erweist sich insoweit als fehlerhaft. \n \n1. \nDer Beschwerde ist nicht darin zu folgen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nbereits an einem Begründungsmangel leide. Er ist entgegen der Auffassung des Antrag-\nstellers auch im Hinblick auf den Antrag zu 2. mit Gründen versehen. Zwar ist es zutref-\nfend, dass das Verwaltungsgericht auf den Antrag zu 2. in der Begründung seines Be-\n\n- 6 - \n- 7 - \nschlusses nicht ausdrücklich eingegangen ist. Aus den im Beschluss gewählten Formu-\nlierungen ergibt sich jedoch, dass das Verwaltungsgericht die gegebene Begründung als \nBegründung für beide Anträge verstanden wissen wollte. Die Gründe zu II. beginnen mit \nfolgenden Ausführungen: \n \n„Die zulässigen Anträge sind unbegründet. \n \nDie nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaften Anträge haben in der Sache keinen Erfolg. \nDer Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund (dazu unter 1.), jedoch keinen An-\nordnungsanspruch (dazu unter 2.) glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 \nAbs. 2 ZPO.“ \n \nDies kann nur so verstanden werden, dass das Verwaltungsgericht auch den Antrag \nzu 2. wegen des Fehlens eines Anordnungsanspruchs abgelehnt hat. Für die Frage, ob \nder Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Gründen versehen ist, ist indes nicht ent-\nscheidend, ob diese Begründung zutreffend ist oder ob – wie der Antragsteller meint – \nüber die kommissarische Besetzung gesondert hätte entschieden werden müssen. \n \n2. \nZutreffend bemängelt die Beschwerde jedoch, dass der Auswahlvermerk weder einen \nLeistungsvorsprung der Beigeladenen zu 2. gegenüber dem Antragsteller noch einen \nLeistungsgleichstand nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei begründet. \n \na. \nDer Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem an-\nhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie \naussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie \ndas abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und \nAbwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (Beschluss \ndes Senats vom 22.09.2016 – 2 B 123/16 – juris; BVerfG, Beschluss vom 17.02.2017 – \n2 BvR 1558/16 – Rn. 20, juris; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – \nNVwZ 2016, 682). Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen: \nBeurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforde-\nrungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbun-\nden sind (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, BVerwGE 147, 20, \nRn. 18). \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nLiegen der Auswahlbehörde im Falle der Konkurrenz um einen (Beförderungs-) Dienst-\nposten nicht unmittelbar vergleichbare Regelbeurteilungen vor, so ist sie befugt und ver-\npflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzu-\nstellen, um zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fach-\nliche Leistung zu gelangen. Das geschieht durch eine gewichtende, die Umstände des \nEinzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ent-\nscheidung. Das gilt u. a. auch dann, wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewer-\nber sich – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall \ngeht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Ge-\nsamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist \nals diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf \nder Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im \nBlick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist, dass mit \neinem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehab-\nten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verant-\nwortung verbunden sind und an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes \nvon vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren \nstatusrechtlichen Amtes (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10.01.2019 – 1 B \n1602/18 –, Rn. 24 f., juris, und vom 07.01.2019 – 1 B 1792/18 – Rn. 11, juris). Diese Auf-\nfassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, \nBeschlüsse vom 11.05.2011 – 2 BvR 764/11 –, Rn. 11, juris, und vom 20.03.2007 – \n2 BvR 2470/06 –, juris, Rn. 15 f.). \n \nDie den formulierten Grundsatz tragende Erwägung, dass mit einem höheren Statusamt \ngesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung einher gehen, kann \njedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Be-\namten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich \nzu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen \nvon den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, Beschlüsse vom 04.07.2018 – 2 BvR \n1207/18 –, juris, Rn. 10, vom 17.02.2017 – 2 BvR 1558/16 –, Rn. 21, juris, sowie vom \n11.05.2011 – 2 BvR 764/11 –, Rn. 11, juris). Nur dort, wo sich der Statusunterschied auf \nden Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen \n(BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 – 2 BvR 1120/12 –, Rn. 13, juris). Zu berücksichti-\ngen ist insbesondere im Einzelfall, ob trotz des grundsätzlich gegebenen Statusunter-\nschieds der gleiche Maßstab angelegt worden ist und deshalb insoweit gerade kein Sta-\ntusunterschied bestanden hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2019 – \n1 B 1792/18 – Rn. 17 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 – 2 BvR \n\n- 8 - \n- 9 - \n2470/06 –, juris, Rn. 17, 18 ff.). Auch lässt sich ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des \nhöheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug \ngegeben werden muss, aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Hö-\nhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrück-\nstand durch leistungsbezogene Kriterien (insbes. einen Beurteilungsvorsprung) kompen-\nsiert werden kann (BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 – 2 BvR 764/11 –, Rn. 11, juris). \n \nDie Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen ist daher konkret, \neinzelfallbezogen und sachangemessen vorzunehmen. Die Nachprüfung der gewichten-\nden Entscheidung der Auswahlbehörde durch die Verwaltungsgerichte hat an die vorge-\nnannten allgemeinen Grundsätze anzuschließen und umfasst die Prüfung, ob der Dienst-\nherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfas-\nsungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder \nsachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 04.07.2018 – 2 BvR \n1207/18 –, juris, Rn. 11 f.). \n \nGemessen daran hält die Auswahlentscheidung entgegen der Auffassung des Verwal-\ntungsgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Auswahlvermerk ist darge-\nlegt, dass mit dem Amt des Ersten Justizhauptwachtmeisters der Besoldungsgruppe A 6 \nbeim Amtsgericht Bremen nicht gleichsam automatisch mehr Aufgaben oder mehr Ver-\nantwortung verbunden seien als mit dem Amt des Ersten Justizhauptwachtmeisters der \nBesoldungsgruppe A 5. Vielmehr würden beide in unterschiedlichen Aufgabenbereichen \neingesetzt und nähmen Angehörige beider Statusämter Sonderaufgaben wahr. Dass hie-\nraus jedoch nicht folgt, dass bei den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und \nder Beigeladenen zu 2. der gleiche Maßstab angelegt worden ist, ergibt sich aus der \nebenfalls im Auswahlvermerk enthaltenen Erwägung, dass bei der Beurteilung aufgrund \ndes höheren Statusamts höhere Anforderungen an die Leistungen des Antragstellers \ngegenüber der Beigeladenen zu 2. gestellt worden seien. Diese seien beim Vergleich der \nBeurteilungen zu berücksichtigen; die Beigeladene zu 2. müsse sich also deutlich her-\nvorheben. \n \nAuf der Grundlage eines Vergleichs der Gesamturteile aus den dienstlichen Beurteilun-\ngen wird im Auswahlvermerk festgestellt, dass ein Leistungsvorsprung des Antragstellers \ngegenüber der Beigeladenen zu 2. allein aufgrund des höheren Statusamts nicht fest-\nstellbar sei. Der Senat versteht diese Schlussfolgerung dahingehend, dass die Beurtei-\nlungen von Antragsteller und Beigeladener zu 2. nach Ansicht der Antragsgegnerin im \nGesamturteil als im Wesentlichen gleich zu erachten sind. Angesichts des niedrigeren \n\n- 9 - \n- 10 - \nStatusamts, aber der besseren Gesamtnote der Beigeladenen zu 2. hat das Verwal-\ntungsgericht diese Schlussfolgerung für rechtsfehlerfrei gehalten. Insoweit ist der ange-\ngriffene Beschluss nicht zu beanstanden. \n \nb. \nZulässigerweise – und notwendigerweise – wird im Auswahlvermerk sodann ein Ver-\ngleich der Bewertungen der Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen angestellt. \nBei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil muss der Dienstherr im Aus-\nwahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstli-\nchen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2007 – 2 BvR \n1855/07 – Rn. 8, juris und vom 04.10.2012 – 2 BvR 1120/12 – Rn. 13, juris) und die \nAuswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, be-\ngründen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102, Rn. 46; \nBVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1/16 –, BVerwGE 157, 168, Rn. 40; \nBVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, BVerwGE 153, 48, Rn. 34). Dann kommt \nden Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über \nLeistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeu-\ntung zu (BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 – 2 BvR 1120/12 –, Rn. 13, juris). \n \nMuss der Dienstherr zwar die besondere Bedeutung der von ihm als entscheidend erach-\nteten Gesichtspunkte begründen, unterliegt die Entscheidung des Dienstherrn, welche \nBedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und \nfür die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, aller-\ndings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (st. Rspr; vgl. zuletzt \nBVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1/14 –, Rn. 36, juris; BVerfG, Beschluss \nvom 17.02.2017 – 2 BvR 1558/16 –, Rn. 25, juris). \n \nOffen bleiben kann, ob die konkrete Auswahl der entscheidenden Einzelmerkmale als \n„Kernkompetenzen“ vor dem Hintergrund der Stellenausschreibung und des Anforde-\nrungsprofils in der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über \ndie Anforderungsprofile für die Berufsgruppen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaf-\nten vom 20.12.2007 rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Jedenfalls lässt die Auswahlentscheidung \neine Begründung für die Festlegung gerade der herangezogenen Kernkompetenzen \nvermissen. Allenfalls der Formulierung „Gemäß dem genannten Anforderungsprofil für \nden Dienstposten wird eine Person mit besonderer Sozial- und Führungskompetenz so-\nwie der ausgeprägten Fähigkeit zum Motivieren und Delegieren […] verlangt.“ könnte \nsich eine Begründung für die besondere Bedeutung der Merkmale „Kooperati-\n\n- 10 - \n- 11 - \non / Kommunikation“ und „Organisationsfähigkeit“ entnehmen lassen. Dieser Satz steht \naber in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Beigeladene zu 2. \naufgrund ihrer Leistungen als Trainingsleiterin und Fortbildungsbeauftragte auch diese \nAnforderung erfülle, zielt also erkennbar nicht darauf ab, die Kernkompetenzen zu ermit-\nteln und zu begründen, sondern die Fähigkeiten der Beigeladenen zu 2. am Maßstab \ndieser Kernkompetenzen zu messen. \n \nEine Begründung für die Auswahl der Fachkompetenzen war auch nicht entbehrlich. Die-\nse zugrunde gelegten Kernkompetenzen ergeben sich nicht evident aus den Anforderun-\ngen des ausgeschriebenen Dienstpostens. So ist etwa nicht selbstverständlich, wieso für \neinen Vertreter / eine Vertreterin des Leiters der Justizwachtmeisterzentrale Auffassungs-\nfähigkeit und Urteilsfähigkeit weniger bedeutsam sein sollen als Fachkompetenz oder \nKooperation und Kommunikation. \n \nc. \nSelbst bei Zugrundelegung der als besonders bedeutsam erachteten Kernkompetenzen \nist dem Auswahlvermerk entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Leis-\ntungsvorsprung der Beigeladenen zu 2. gegenüber dem Antragsteller nicht zu entneh-\nmen. Insoweit ist der Auswahlvermerk bereits nicht konsistent. Ausdrücklich geht der \nAuswahlvermerk davon aus, dass bei der Beurteilung aufgrund des höheren Statusamts \nhöhere Anforderungen an die Leistungen des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen \nzu 2. gestellt werden, die beim Vergleich der Beurteilungen zu berücksichtigen sind. Im \nFolgenden wird jedoch beim Vergleich der Notenstufen in den Kernkompetenzen formu-\nliert, die Beigeladene zu 2. verfüge in vier Kernkompetenzen über Leistungen, die mit \nhervorragend (5) oder die Anforderungen übertreffend (4) beurteilt worden seien; der An-\ntragsteller verfüge über zwei überragende Kompetenzen. Diese Feststellung trägt nicht \nden sodann hieraus gezogenen Schluss, die Beigeladene zu 2. hebe sich damit deutlich \nmit ihren Leistungsmerkmalen ab. Tatsächlich ist die Beigeladene zu 2. in zwei der her-\nangezogenen Einzelmerkmale („Fachkompetenz“ und „Verantwortungsbereitschaft“) um \neine Notenstufe, sowie im Merkmal Kooperation / Kommunikation um zwei Notenstufen \nbesser beurteilt worden als der Antragsteller. An dieser Stelle hätte es aber einer Ausei-\nnandersetzung mit den unterschiedlichen Statusämtern bedurft, in denen beide Bewerber \nbeurteilt wurden. Nachvollziehbar geht die Antragsgegnerin davon aus, dass die im Ge-\nsamturteil um eine Notenstufe bessere, aber in einem niedrigeren Statusamt erteilte Be-\nurteilung der Beigeladenen zu 2. einen Leistungsgleichstand mit dem um eine Notenstufe \nschlechter, aber in einem höheren Statusamt beurteilten Antragsteller begründet. Konse-\nquenterweise müsste sie dann auch davon ausgehen, dass eine um eine Notenstufe \n\n- 11 - \n- 12 - \nbessere Beurteilung der Beigeladenen zu 2. in einem Einzelmerkmal einen Gleichstand \nmit einem im höheren Statusamt um eine Notenstufe schlechter beurteilten Merkmal \nbeim Antragsteller ausdrückt. In den Einzelmerkmalen „Fachkompetenz“ und „Verantwor-\ntungsbereitschaft“ wäre dann nur ein Leistungsgleichstand zwischen Antragsteller und \nBeigeladener zu 2. festzustellen. Danach ist nur nachvollziehbar dargelegt, dass die Bei-\ngeladene im Einzelmerkmal „Kooperation / Kommunikation“, in der ihre Beurteilung eine \num zwei Notenstufen bessere Bewertung aufweist, über einen Leistungsvorsprung ge-\ngenüber dem Antragsteller verfügt. Demgegenüber stehen jedoch zwei Einzelmerkmale \n(„Belastbarkeit“ und „Behauptungsvermögen“), in denen der Antragsteller und die Beige-\nladene zu 2. formal gleich, d. h. mit derselben Notenstufe beurteilt worden sind. Ange-\nsichts des höheren Statusamts des Antragstellers, das ausweislich des Auswahlvermerks \nauch nach Ansicht der Antragsgegnerin dazu führt, dass an seine Leistungen höhere \nAnforderungen gestellt werden, ist die Vergabe der gleichen Notenstufen als Leistungs-\nvorsprung des Antragstellers zu bewerten, so dass im Ergebnis die Beigeladene zu 2. in \neinem Merkmal, der Antragsteller jedoch in zwei Merkmalen über einen Leistungsvor-\nsprung verfügt. \n \n3. \nDer Senat weist darauf hin, dass unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisse mit Blick \nauf Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig vor anderen Kriterien für die Auswahlentscheidung her-\nanzuziehen sind. Hilfskriterien wie der Regelung über die Frauenförderung darf erst dann \nBedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand unmittelbar leis-\ntungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (Beschluss des Senats \nvom 14.10.2015 – 2 B 158/15 –, Rn. 45, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss \nvom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, BVerwGE 145, 112, Rn. 36 sowie Urteil vom 30.06.2011 - \n2 C 19/10 -, BVerwGE 140, 83, Rn. 20; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse \nvom 28.02.2017 - 6 B 1424/16 - Rn. 34, juris und vom 11.09.2014 - 6 B 880/14 -, juris, \nRn. 10 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2018 – OVG 10 S 66.16 –, \nRn. 18 f., juris). \n \n4. \nErweist sich die angegriffene Auswahlentscheidung danach als rechtswidrig, so ist auch \ndie kommissarische Besetzung eines der beiden Dienstposten mit der Beigeladenen \nzu 2. rückgängig zu machen, da eine Fortführung der kommissarischen Wahrnehmung \nder Aufgaben unter Ausblendung des dabei erlangten Bewährungsvorsprungs bei einer \nerneuten Auswahlentscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. Beschluss des Senats vom \n23.05.2018 – 2 B 91/18 –). \n\n- 12 - \n- 13 - \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 12.12.2017 klargestellt, ausge-\nschlossen sei das Ausblenden in denjenigen Fällen, in denen – sofern dies überhaupt \nzulässig sei – der ersten Auswahlentscheidung keine weitere nachfolge, sondern der \nausgewählte und mit der Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens betraute Be-\namte nach Feststellung seiner Bewährung unmittelbar befördert werde (BVerwG, Be-\nschluss vom 12.12.2017 – 2 VR 2/16 –, Rn. 27, juris). So liegt der Fall hier. Aus dem \nSchreiben der Präsidentin des Amtsgerichts Bremen an den Personalrat vom \n07.11.2017, in dem diese im Zusammenhang mit der ersten Auswahlentscheidung die \nwesentlichen Erwägungen für die Auswahl der Beigeladenen zusammenfasst, geht her-\nvor, dass beide Beigeladenen nach einer Erprobungszeit und unter der Voraussetzung, \ndass die Eignung festgestellt werden kann, befördert werden sollen. Eine weitere Aus-\nwahlentscheidung vor Vergabe der Planstellen war danach nicht vorgesehen. \n \nVor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Ausblendungsrechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auch deshalb auf die vorliegende Konstellation nicht an-\nwendbar ist, weil sowohl den Beigeladenen als auch dem Antragsteller bisher die für eine \nBeförderung notwendige laufbahnrechtliche Erprobung fehlt, die Übertragung des höher-\nwertigen Dienstpostens also bei allen gleichermaßen erst die laufbahnrechtlichen Vo-\nraussetzungen für eine spätere Beförderung (vgl. § 8 BremLVO) schafft (vgl. dazu von \nder Weiden, Anmerkung zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom \n12.12.2017, jurisPR-BVerwG 6/2018 Anm. 6, der der Rechtsprechung des Bundesver-\nwaltungsgerichts entnimmt, dass diese Fälle deshalb grundsätzlich einem Ausblenden \nnicht zugänglich seien, weil ein fiktives „Einblenden“ der Erprobung des unterlegenen \nBewerbers nicht in Betracht komme). \n \n5. \nDie Beschwerde im Übrigen bleibt ohne Erfolg. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndass die Antragsgegnerin die Auswahl des Beigeladenen zu 1. in zulässiger Weise auf \ndessen im gleichen Statusamt erstellte, jedoch im Vergleich zum Antragsteller um eine \nNotenstufe bessere Beurteilung stützen konnte, ist nicht zu beanstanden. Auch der An-\ntragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung nichts vorgetragen, was zu einer ande-\nren Beurteilung führen könnte. \n \n \n \n\n- 13 - \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Den Beigeladenen sind \nkeine Kosten aufzuerlegen, weil sie keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 \nAbs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 1 und 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Steinfatt \ngez. 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