{"status":"available","doknr":"OLD364486","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-05-03","aktenzeichen":"1 B 81/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 81/19 \n(VG: \n2 V 2950/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richterin Dr. Koch und Richterin Stybel am 03. Mai 2019 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen vom 11.02.2019 – 2. Kammer – mit Aus-\nnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des An-\ntragstellers gegen die mit Bescheid vom 15.10.2018 er-\nfolgte Annullierung seines Visums mit der Nummer \nLTU003383773, ausgestellt am 30.04.2018, wird wieder \nhergestellt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nAbschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird \nebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n \nG r ü n d e \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss \nvom 11.02.2019 ist begründet. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Annullierung eines sog. Schen-\ngen-Visums wiederherzustellen, abgelehnt. Das Vollziehungsinteresse der Antragsgeg-\nnerin überwiege hier das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil gegen die \nRechtmäßigkeit der auf Art. 34 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 819/2009 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Vi-\nsakodex) gestützten Annullierungsverfügung bei summarischer Überprüfung keine Be-\ndenken bestehen. \n \nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der vo-\nrinstanzlichen Entscheidung im tenorierten Sinne. Derzeit ist davon auszugehen, dass \nder Widerspruch des Antragstellers Erfolg haben wird. Im Einzelnen: \n \n1. Zwar kann der Antragsteller mit seiner Rechtsauffassung, der Zweck einer Visumsan-\nnullierung könne nicht mehr erreicht werden, wenn der Ausländer bereits in das Bundes-\ngebiet eingereist ist, nicht durchdringen. § 34 des Visakodex unterscheidet hinsichtlich \nder Annullierung und Aufhebung von Visa nicht (mehr) die Situationen vor und nach der \nEinreise, sondern zwischen rechtswidrig erteilten Visa und solchen, bei denen die Ertei-\nlungsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorliegen. \n \nEine (rückwirkende) Annullierung erfolgt demnach, wenn die Erteilungsvoraussetzungen \nbereits zum Ausstellungszeitpunkt, also vom Anfang an, nicht gegeben waren – etwa \nwenn das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Stellt sich hingegen später \nheraus, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wird es (für die Zu-\nkunft) aufgehoben (vgl. auch: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 71; Win-\nkelmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 6 Rn. 69; Westphal/ \nBrakemeier, Der Visakodex, NVwZ 2010, 621 [623]). \n\n- 3 - \n- 4 - \n \n2. Auch ist die Annullierungsverfügung formell rechtmäßig. \n \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Migrationsamt für die Annul-\nlierung des Visums auch zuständig war. Das Visum wird gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 2 \nVisakodex grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt \nhat, annulliert. Das Visum kann gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 3 Visakodex aber auch von \nden zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates annulliert werden. Ein sachli-\ncher Grund für ein Tätigwerden der deutschen Behörden ist vorliegend gegeben. Denn \nder Antragsteller hält sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf und die \nErkenntnisse, mit denen die Annullierung des Visums begründet wurde, wurden zuerst \nvon deutschen Behörden erlangt. \n \nDie Unterrichtungspflicht nach Art. 34 Abs. 1 Satz 3 2. Hs. Visakodex vermittelt dem \nAntragsteller kein subjektives Recht. \n \nEs hat auch die gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde gehandelt. \nDie ausdrückliche Zuweisung einer Zuständigkeit in § 71 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG an die \nmit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behör-\nden beschränkt sich auf die Aufhebung im Zusammenhang mit der polizeilichen Kon-\ntrolle, gilt aber nicht im Falle einer bereits erfolgten Einreise. Die örtliche Zuständigkeit \ndes Migrationsamtes ergibt sich daraus, dass der Anlass der Amtshandlung in Bremen \nhervortrat (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BremVwVfG). \n \n3. Mit Recht rügt der Antragsteller allerdings, dass die von der Antragsgegnerin bislang \nvorgelegten Ermittlungsergebnisse noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür böten, \ndass der Antragsteller das Visum durch arglistige Täuschung erlangt habe. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es zwar hinsichtlich der arglistigen \nTäuschung keiner vollen Gewissheit. Nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visakodex wird ein Vi-\nsum annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum \nAusstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe für \ndie Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Der Begriff \nder „ernsthaften Gründe“, die zu der „Annahme“ Anlass geben, dass das Visum durch \narglistige Täuschung erlangt wurde, wird in den Begriffsbestimmungen des Visakodex \nnicht definiert. Doch folgt aus der Formulierung des Verordnungsgebers, dass er keine \nvollständige Gewissheit über das Vorliegen einer arglistigen Täuschung voraussetzt, \n\n- 4 - \n- 5 - \nsondern bereits eine – wenn auch hohe – Wahrscheinlichkeit für diese Annahme genü-\ngen lässt (Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.07.2012 – 3 B 151/12 – juris Rn. 4; Stah-\nmann/Schild, Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 72). \n \nEin bloßer Anfangsverdacht genügt jedoch nicht schon, um den für „ernsthafte Gründe“ \ni.S.v. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visakodex erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad zu \nrechtfertigen (Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.07.2012 – 3 B 151/12 – juris Rn. 4; Stah-\nmann/Schild, Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 72). In einem solchen Fall \nist vielmehr der Sachverhalt zunächst weiter aufzuklären. Über einen solchen Anfangs-\nverdacht gehen die Ermittlungsergebnisse der Antragsgegnerin – soweit aus ihrem Vor-\ntrag sowie der Behördenakte ersichtlich – bislang nicht hinaus. \n \nAllein die Tatsache, dass der Antragsteller mit einem litauischen Touristenvisum (u.a.) \nnach Deutschland eingereist ist und sich hier nach seiner Einreise sogleich in medizini-\nsche Behandlung begeben hat, lässt jedenfalls nicht bereits mit der für Art. 34 Abs. 1 Vi-\nsakodex erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass der Antragsteller das \nlitauische Touristenvisum durch arglistige Täuschung erlangt hat. Eine solche arglistige \nTäuschung würde voraussetzen, dass der Antragsteller bei den zuständigen litauischen \nBehörden bewusst falsche Angaben gemacht hat, und dass diese Täuschung für die Er-\nteilung des Visums auch kausal gewesen ist. Der Umstand, dass Litauen kein Touristen-\nvisum hätte ausstellen dürfen, wenn der Antragsteller sich lediglich in Deutschland in \nmedizinische Behandlung begeben wollte, lässt noch nicht den hinreichend sicheren \nSchluss zu, dass der Antragsteller gegenüber den zuständigen litauischen Behörden \nauch bewusst falsche Angaben gemacht hat. Jedenfalls ohne konkrete Kenntnis darüber, \nwelche Angaben der Antragsteller bei der Beantragung des Visums tatsächlich gemacht \nhat, bleibt hier lediglich ein Anfangsverdacht, dem noch weiter nachzugehen ist. \n \nHinreichende Klarheit über die Angaben des Antragstellers bei den litauischen Behörden \nbringt auch der in der Behördenakte befindliche Abschlussvermerk der Polizei Bremen \nvom 04.07.2018 nicht. In diesem Vermerk wird u.a. ausgeführt, eine „VIS-Recherche“ \n(VIS = Visa-Informationssystem) habe ergeben, dass dem Antragsteller am 30.04.2018 in \nTbilissi (Tiflis)/Georgien beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ein „slowaki-\nsches Kurzaufenthaltsvisum“ mit der Nummer LTU003383773 erteilt worden sei. Es han-\ndele sich um ein Touristenvisum, gültig für zehn Tage im Zeitraum vom 05.05.2018 bis \n29.05.2018. Zu seinen Reisedaten habe der Antragsteller angegeben, dass er sich zehn \nTage zu touristischen Zwecken in der Slowakei aufhalten möchte. \n \n\n- 5 - \n \nEs erschließt sich bereits nicht, woher die Polizei Bremen die Kenntnisse über die Anga-\nben des Antragstellers bei der Beantragung des litauischen Visums hat. In der Behör-\ndenakte finden sich weder die recherchierten Auszüge aus dem VIS noch die entspre-\nchenden litauischen Formulare für die Beantragung des Visums mit den entsprechenden \nErklärungen des Antragstellers. Zudem sind die Ermittlungsergebnisse, die der Ab-\nschlussvermerk wiedergibt, nicht schlüssig. Sollte der Antragsteller tatsächlich bei der \nBeantragung des Visums angegeben haben, dass er einen zehntägigen Urlaub in der \nSlowakei beabsichtige, wäre nämlich nicht Litauen für die Ausstellung eines Schengen-\nVisums zuständig gewesen, sondern die Slowakei. In Fällen, bei denen der Ausländer \nnur in ein einziges Schengen-Land reisen möchte, muss er gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a \nVisakodex den Antrag grundsätzlich bei der zuständigen Botschaft/dem Konsulat dieses \nLandes stellen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint zumindest zweifelhaft und bedarf \nder weiteren Aufklärung, dass der Antragsteller gegenüber litauischen Behörden diesen \nAufenthaltszweck tatsächlich genannt haben soll. \n \n4. In Anbetracht Tatsache, dass die Annullierung des Visums jedenfalls auf der Basis der \nvon der Antragsgegnerin vorgelegten Ermittlungsergebnisse nicht schon rechtmäßig war, \nüberwiegt zumindest derzeit das private Interesse des Antragstellers, von den sofortigen \nFolgen der Annullierung seines Visums verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse \nam vorläufigen Vollzug der angeordneten Maßnahme. \n \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5 der Empfeh-\nlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Dr. Koch \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-05-03/1-b-81-19","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-05-03/1-b-81-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364486","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.482442+00:00"}}