{"status":"available","doknr":"OLD364485","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-05-07","aktenzeichen":"1 LC 51/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LC 51/17 \n(VG: \n3 K 15/15) \n \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Berufungsbeklagter, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Berufungsklägerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richte-\nrinnen Petermann-Korte und Szabo aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai \n2019 für Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – \n3. Kammer – vom 25.01.2017 aufgehoben. \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 07.05.2019 \ngez. Gerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichts-\nkosten werden nicht erhoben. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher-\nheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-\nckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstrecken-\nden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird zugelassen. \n \n \n \n \nT a t b e s t a n d : \nDer Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung von Förderleistungen nach dem Bun-\ndesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.H.v. insgesamt 636,00 Euro. \n \nDer Kläger beantragte am 23.09.2010 die Gewährung von Ausbildungsförderung für sein \nStudium an der Universität Bremen im Studiengang A. für den Bewilligungszeitraum \nvon Oktober 2010 bis September 2011. Am selben Tag stellte der Kläger zudem einen \nAntrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG. Zur Begründung gab der Kläger an, sein \nVater stelle ihm den erforderlichen monatlichen Gesamtunterhalt nicht zur Verfügung. Er \nfügte ein entsprechendes Schreiben des Anwalts seines Vaters bei. Zugleich stellte der \nKläger einen Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG. Der Kläger verwies auf \ndie Frühpensionierung seines Vaters zum 01.06.2009 und fügte eine Gehaltsmitteilung \nseines Vaters für den Monat Juli 2010 bei. \n \nMit vorläufigem Bescheid vom 30.11.2010 bewilligte das Studentenwerk Bremen dem \nKläger eine monatliche Förderung i.H.v. 597,00 Euro für den Zeitraum von Oktober 2010 \nbis einschließlich September 2011. Davon wurde ein Betrag i.H.v. 97,97 Euro anstelle \ndes Unterhalts des Vaters bewilligt. Das Studentenwerk Bremen wies darauf hin, dass \ndie Unterhaltsansprüche des Klägers in Höhe der anstelle seines Vaters vorausgeleiste-\nten Beträge auf das Land Bremen übergingen. Der Bescheid ergehe unter dem Vorbehalt \nnach § 24 Abs. 3 BAföG, weil sich das Einkommen des Vaters des Klägers im Bewilli-\ngungszeitraum nicht abschließend feststellen lasse. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nAm 14.11.2013 schlossen der Kläger und sein Vater einen Vergleich vor dem Amtsge-\nricht B. . Danach verpflichtete sich der Vater des Klägers für den Kläger im Zeitraum \nvom 01.10.2010 bis 30.09.2011 Unterhalt i.H.v. 115,00 Euro monatlich zu zahlen (Nr. 3 \nBuchst. a). Der Vergleich legte zudem fest, dass Ansprüche, soweit sie übergeleitet sind \noder übergeleitet werden, dem jeweiligen Träger zustehen (Nr. 3 a.E.). Zudem erhielt der \nVergleich die Bestimmung, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung von den noch \neinzuholenden Zustimmungen der jeweiligen Träger abhänge, auf die Kindesunter-\nhaltsansprüche übergegangen seien (Nr. 7). \n \nMit Schreiben vom 10.12.2013 an das Amtsgericht B. stimmte die Senatorin für Bildung \nund Wissenschaft dem Vergleich vom 14.11.2013 zu, da sich die Vertragsparteien laut \nVergleich einig seien, dass die Ansprüche, soweit sie übergeleitet worden seien, dem \njeweiligen Träger zustünden. Der Freien Hansestadt Bremen stünden für die Zeit vom 01. \nOktober 2010 bis 30. September 2011 Ansprüche gegen den Vater des Klägers aufgrund \ndes übergegangenen Unterhaltsanspruchs für den Kläger i.H.v. 97,97 Euro monatlich zu. \n \nMit Abschluss- und Rückforderungsbescheid vom 31.07.2014 legte das Studentenwerk \nBremen einen monatlichen Förderungsbetrag für den Kläger im Bewilligungszeitraum von \nOktober 2010 bis September 2011 auf 543,00 Euro (abgerundet von 543,30 Euro) fest \nund forderte vom Kläger einen Betrag i.H.v. insgesamt 648,00 Euro zurück. Zur Begrün-\ndung führte das Studentenwerk Bremen im Wesentlichen aus, dass über den Antrag des \nKlägers, auf den durch früheren Bescheid Ausbildungsförderung zunächst unter dem \nVorbehalt der Rückforderung bewilligt worden sei, hiermit abschließend entschieden \nwerde. Vom Einkommen des Vaters werde nunmehr ein monatlicher Betrag von 151,67 \nEuro angerechnet. Der Kläger habe Vorausleistungen i.H.v. monatlich 97,97 Euro erhal-\nten. Die teilweise Rückforderung der Ausbildungsförderung erfolge gemäß § 20 Abs. 1 \nNr. 4 BAföG, da im Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der \nRückforderung geleistet worden sei. \n \nAuf den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers setzte die Senatorin für Bildung \nund Wissenschaft mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2014 den Rückforderungsbetrag \ngegenüber dem Kläger hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes von Oktober 2010 bis \nSeptember 2011 auf insgesamt 636,00 Euro fest und wies den Widerspruch des Klägers \nim Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, \ndass das anzurechnende monatliche Einkommen des Vaters des Klägers im Bewilli-\ngungszeitraum tatsächlich 151,17 Euro betragen habe. Unter Zugrundelegung des mo-\nnatlichen Gesamtbedarfs des Klägers i.H.v. 597,00 Euro sowie des monatlich anzurech-\n\n- 4 - \n- 5 - \nnenden Einkommens seines Vaters i.H.v. 151,17 Euro zuzüglich des gewährten Voraus-\nleistungsbetrages in Höhe von 97,97 Euro ergebe sich ein monatlicher Förderungsbetrag \ni.H.v. 543,80, aufgerundet 544,00 Euro. Da der Kläger im Bewilligungszeitraum Ausbil-\ndungsförderung in Höhe von monatlich 597,00 Euro erhalten habe, ihm jedoch nur mo-\nnatlich 544,00 Euro zustünden, sei insgesamt ein Betrag von 636,00 Euro zu viel geleis-\ntet worden. Eine rückwirkende Erhöhung des Vorausleistungsbetrages nach § 36 BAföG \nsei gemäß Teilziffer 36.1.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbil-\ndungsförderungsgesetz ausgeschlossen. \n \nDer Kläger hat am 09.01.2015 Klage erhoben. Durch den Vergleich vom 14.11.2013 \nseien weitergehende Ansprüche für die Beklagte ausgeschlossen. Wenn die Beklagte \nweitere Rückforderungsansprüche ihm gegenüber hätte geltend machen wollen, hätte sie \nsich dies bei ihrer Zustimmungserklärung vorbehalten müssen. Es verstoße jedenfalls \ngegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte nachträglich weitere Forderungen ihm ge-\ngenüber erhebe. Die Beklagte könne nicht vermeintlich zu Unrecht erbrachte Voraus-\nleistungen zurückfordern, die er seinerseits aufgrund des mit Zustimmung der Beklagten \ngeschlossenen Vergleichs und aufgrund des „Bescheides“ des Studentenwerkes vom \n12.09.2013 nicht zurückfordern könne. In diesem „Bescheid“ habe das Studentenwerk \nausgeführt, dass Forderungen gegenüber seinem Vater nicht durchsetzbar seien. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 25.01.2017 den Bescheid des Stu-\ndentenwerkes Bremen vom 31.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n11.12.2014 der Senatorin für Bildung und Wissenschaft aufgehoben. Der Bescheid sei \nrechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der \nBeklagten stehe der gegenüber dem Kläger für den Bewilligungszeitraum von Oktober \n2010 bis September 2011 geltend gemachte Erstattungsanspruch i.H.v. 636,00 Euro \nnicht zu. Als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid komme nur § 20 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG in Betracht. Danach sei, hätten die Voraussetzungen für die \nLeistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für \nden sie gezahlt worden sei, insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der För-\nderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückfor-\nderung geleistet worden ist. \n \nDie Voraussetzungen dieser Norm lägen nicht vor. Zwar sei dem Kläger aufgrund seines \nAntrags nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG im Bewilligungszeitraum von Oktober 2010 bis \nSeptember 2011 Ausbildungsförderung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG unter dem Vor-\nbehalt der Rückförderung geleistet worden. Auch habe die Beklagte nicht durch ihre Zu-\n\n- 5 - \n- 6 - \nstimmung zu dem zwischen dem Kläger und seinem Vater vereinbarten Vergleich vom \n14.11.2013 auf die spätere Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegenüber \ndem Kläger verzichtet. Der Vergleich regele nämlich nicht das durch das BAföG beste-\nhende öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Indes \nhätten die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung im maßgeblichen \nBewilligungszeitraum auch nach der Vorbehaltsauflösung (§ 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG) \nweiterhin vollumfänglich vorgelegen. Die Beklagte habe trotz der Feststellung, dass der \nVater des Klägers im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich ein höheres Einkommen als \nangenommen erzielt habe, vom Kläger keine Förderungsleistungen zurückfordern dürfen, \nweil der Kläger rechtzeitig einen Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG gestellt \nhabe und sein Vater den nach dem BAföG vorgesehenen Unterhalt im Bewilligungszeit-\nraum nicht geleistet habe. Dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten im Bewilligungs-\nzeitraum ein Anspruch auf Vorausleistung gemäß § 36 BAföG i.H.v. 151,17 Euro zu. Im \nZuge der vorgenommenen Vorbehaltsauflösung sei die Beklagte verpflichtet, nicht nur \nden Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen des Vaters des Klägers, sondern auch den \nVorausleistungsbetrag entsprechend anzuheben. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte \nsich nicht an den Kläger, sondern allein an den Vater des Klägers wenden könne, soweit \nein entsprechender Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber seinem Vater in der \nHöhe der Vorausleistung gemäß § 37 BAföG auf die Beklagte übergegangen sei. Die \nRegelungssystematik und der Sinn und Zweck des § 24 Abs. 3 BAföG sprächen nicht \ndafür, dem Auszubildenden im Falle eines Antrags nach § 24 Abs. 3 BAföG in jedem Fall \nauch das Ausfallrisiko dafür aufzuerlegen, dass ein Elternteil sich weigere, den nach den \nVorschriften des BAföG angerechneten Unterhaltsbeitrag zu leisten. Dem BAföG sei viel-\nmehr zu entnehmen, dass das Amt für Ausbildungsförderung, soweit die Voraussetzun-\ngen des § 36 BAföG vorlägen, dieses Ausfallrisiko kompensiere, in dem es in Vorleistung \ntrete. Demnach sei, wenn ein Auszubildender neben einem Antrag auf Aktualisierung \nnach § 24 Abs. 3 BAföG auch einen zulässigen Antrag nach § 36 BAföG gestellt habe, \ndas Amt für Ausbildungsförderung nach einer Vorbehaltsauflösung verpflichtet, auch über \nden Antrag auf Vorausleistung endgültig zu entscheiden. Wenn sich bei einer endgültigen \nEntscheidung i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG herausstelle, dass das Einkommen des \nElternteils höher gewesen sei als in der Einkommensprognose angegeben, sei demnach \nnicht nur der Anrechnungsbetrag nach § 11 Abs. 2 BAföG, sondern auch, soweit das El-\nternteil den nach den Vorschriften des BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag nicht ge-\nleistet habe, der Vorausleistungsbetrag nach § 36 BAföG entsprechend anzuheben. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Die Senatorin für Kinder und Bil-\ndung der Beklagten hat Berufung eingelegt. \n\n- 6 - \n- 7 - \n \nSie begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass eine nachträgliche Erhöhung \nder Vorausleistung im Falle der Vorbehaltsauflösung nicht zu erfolgen habe. Bei den Vor-\nausleistungen nach § 36 BAföG handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundes-\nverwaltungsgerichts nicht um Ausbildungsförderungsleistungen, auf die der Auszubil-\ndende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und \nVermögen einen Anspruch habe, sondern um „außerordentliche Zusatzleistungen“ zur \nAbwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit. Die \nZielsetzung der gegenwärtigen Sicherung der Ausbildung präge die Vorausleistungen \nnach § 36 Abs. 1 BAföG, die nicht schon dann gewährt würden, wenn die Eltern die An-\nrechnungsbeträge nicht zahlten; es müsse vielmehr eine Gefährdung der Ausbildung \nhinzutreten, die auch nicht durch das Einkommen eines Ehegatten im Bewilligungszeit-\nraum abgewendet werden könne. Diese „Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge ak-\ntueller Mittellosigkeit“ könne sich jedoch immer nur auf einen aktuellen oder zukünftigen, \nnicht jedoch auf einen bereits vergangenen Zeitraum beziehen. \n \nIn Bezug auf die von § 36 Abs. 1 BAföG bezweckte Sicherung der aktuellen Ausbildung \ngehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich Auszubildende, deren Bedarf \ndurch unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährte Leistungen gesichert sei, in ei-\nner anderen Situation befänden als Auszubildende, deren Bedarf im Bewilligungszeit-\nraum nicht (vollständig) durch Ausbildungsförderungsleistungen gedeckt sei und die die-\nsen auch nicht durch den festgesetzten Unterhaltsbetrag decken könnten. Für den jewei-\nligen Bewilligungsabschnitt sei die Ausbildung für Auszubildende, denen nach § 24 \nAbs. 2 oder 3 BAföG Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung ge-\nwährt worden sei, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne Vorausleis-\ntung gesichert. \n \nIm vorliegenden Fall sei damit der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs des Klägers durch \ndie Gewährung von Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung in Höhe von \n97,97 Euro zu begegnen gewesen. Im Übrigen sei die Ausbildung des Klägers durch die \nunter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistete Ausbildungsförderung gesichert ge-\nwesen. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es auch kein Grundsatz \ndes Ausbildungsförderungsrechts, dass lediglich einer endgültigen Leistungsgewährung \nals Zuschuss ausbildungssichernde Funktion zukomme. Die Rückforderung unter Vorbe-\n\n- 7 - \n- 8 - \nhalt geleisteter Ausbildungsförderung könne als solche eine noch nicht abgeschlossene \nAusbildung nicht gefährden. \n \nAuch die Möglichkeit der nachträglichen Anpassung der Ansprüche gegen die Eltern \nkönne nicht dafür angeführt werden, dass eine nachträgliche Erhöhung der Vorausleis-\ntung ebenfalls möglich sein müsse. Denn der Anspruchsübergang sei gemäß § 37 Abs. 1 \nBAföG ohnehin auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Förderungsleistungen be-\nschränkt. Sei der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch im Einzelfall höher als der \nnach den pauschalen Bestimmungen des BAföG angerechnete Unterhaltsbetrag oder die \ngewährten Vorausleistungen, könne der Auszubildende den ihm verbleibenden über-\nschießenden Teil seines Unterhaltsanspruchs selbst gegen die Eltern verfolgen. \n \nDurch Tz. 36.1.7 Satz 4 BaföGVwV erfolge insofern eine Gleichbehandlung aller Auszu-\nbildenden, die zunächst unter Vorbehalt gefördert würden. Es sei nicht ersichtlich, wes-\nhalb ein Auszubildender, der neben seinem Antrag auf Aktualisierung noch einen Antrag \nauf Vorausleistung gestellt habe, besser gestellt werden solle, als ein Auszubildender, \nder mangels anrechenbaren Einkommens nach der Einkommensprognose keinen (vor-\nsorglichen) Antrag auf Vorausleistungen habe stellen können. \n \nAuch erschließe sich nicht, weshalb das Ausfallrisiko in einem derartigen Fall auf das \nAmt für Ausbildungsförderung übergehen solle. Bei einer nachträglichen Erhöhung der \nVorausleistung als Folge einer Vorbehaltsauflösung, müsse sich das Amt für Ausbil-\ndungsförderung wegen der Differenz (ggf. erneut) an den Unterhaltsschuldner wenden. \nEs träge hier das Risiko, dass der Unterhaltsbetrag nicht mehr durchsetzbar sei. Durch \neinen Aktualisierungsantrag setze sich jedoch grundsätzlich der Auszubildende dem Ri-\nsiko aus, bei einem höheren Einkommen als in der Einkommensprognose aus § 20 \nAbs. 1 Nr. 4 BAföG zur Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden und den ihm ur-\nsprünglich zustehenden Unterhaltsanspruch ggf. nicht mehr durchsetzen zu können. Die-\nses Risiko könne auch nicht durch die (vorsorgliche) Stellung eines Vorausleistungsan-\ntrags auf das Amt für Ausbildungsförderung übergehen. \n \nAuch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner oben zitierten Entscheidung davon \naus, dass die besondere Funktion der Vorausleistung es rechtfertige, wenn Auszubil-\ndende, bei denen sich erst im Rahmen der abschließenden Entscheidung über die Leis-\ntungsgewährung ergebe, dass die Eltern einen – erstmalig festgesetzten oder höheren – \nUnterhaltsbetrag nicht (vollständig) leisteten, damit belastet würden, gegen ihre Eltern \nvorzugehen, und möglicherweise im Ergebnis den ausbildungsförderungsrechtlich fest-\n\n- 8 - \n- 9 - \ngesetzten Unterhaltsbetrag selbst zu tragen hätten, weil er unterhaltsrechtlich gegen die \nEltern nicht durchsetzbar sei. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 25.01.2017 – 3 K 15/15 – \naufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und weist insbesondere nochmals darauf \nhin, dass er es als ungerecht empfinde, dass die Beklagte dem Unterhaltsvergleich sei-\nnerzeit zugestimmt habe, um kurz darauf einen höheren Unterhaltsbetrag des Vaters \nfestzusetzen und von ihm zu fordern. \n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist unbegründet und daher \nabzuweisen. Der vom Kläger angefochtene Rückforderungsbescheid des Studenten-\nwerks Bremen vom 31.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatorin \nfür Bildung und Wissenschaft vom 11.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nsomit auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nRechtsgrundlage für den von der Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch \nist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Danach ist, außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des \nZehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen für die Ausbildungsförde-\nrung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, insoweit der Bewilligungs-\nbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als die Ausbildungsförde-\nrung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Zwischen den Betei-\nligten steht nicht im Streit, dass dem Kläger die ihm nach § 24 Abs. 3 BAföG unter dem \nVorbehalt der Rückforderung gewährte Ausbildungsförderung wegen des anzurechnen-\nden Einkommens seines Vaters (§ 24 Abs. 1 und 3 BAföG) im Bewilligungszeitraum nur \nin der im Bescheid vom 31.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n11.12.2014 festgesetzten Höhe zustand. \n \n\n- 9 - \n- 10 - \n1. Der am 14.11.2013 zwischen dem Kläger und seinem Vater vor dem Amtsgericht B. \ngeschlossenen Unterhaltsvergleich steht der Rückforderung der überbezahlten \nAusbildungsförderung nicht entgegen. \n \nDer im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens wegen Unterhalt gemäß § 1601 \nBGB zwischen dem Kläger und seinem Vater geschlossene Vergleich regelt lediglich das \nzivilrechtliche Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater. Der Vergleich betrifft \ndagegen nicht – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – das \ndurch das Bundesausbildungsförderungsgesetz begründete öffentlich-rechtliche Verhält-\nnis zwischen dem Kläger und der Beklagten, insbesondere nicht etwaige Rückforde-\nrungsansprüche. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte dem Ver-\ngleich zugestimmt hat. Die Zustimmung der Beklagten zu dem Vergleich war bereits des-\nhalb für dessen Wirksamkeit erforderlich, weil die Unterhaltsansprüche des Klägers ge-\ngen seinen Vater in Höhe des nach § 36 BAföG als Vorausleistung erbrachten Unter-\nhaltsbetrages von 97,97 Euro gemäß § 37 Abs. 1 BAföG auf die Beklagte übergegangen \nwaren. In dieser Höhe konnte der Kläger über den Unterhaltsanspruch nicht mehr frei \nverfügen. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben lässt sich \nnichts anderes ableiten. Zwar beinhaltet der Grundsatz von Treu und Glauben auch ein \nVerbot widersprüchlichen Verhaltens seitens der Behörde. Die Beklagte hat sich jedoch \nnicht widersprüchlich verhalten. Die Zustimmung der Beklagten bezog sich – wie im Ver-\ngleich vorgesehen – auf die auf sie übergegangenen Kindesunterhaltsansprüche. Es gab \nkeinen Grund zur Annahme, dass sie darüber hinaus signalisieren wollte, auf die ihr ge-\ngenüber dem Kläger gesetzlich zustehenden Rückforderungsansprüche verzichten zu \nwollen. Dazu wäre sie rechtlich auch nicht befugt gewesen, insbesondere steht ihr inso-\nweit kein Ermessen zu. \n \n2. Auch der Umstand, dass der Kläger im Bewilligungszeitraum einen Antrag auf Vo-\nrausleistung von Unterhalt gemäß § 36 Abs. 1 BAföG gestellt hat, hindert die Rückforde-\nrung nicht. Vorausleistungen können nicht (mehr) rückwirkend bewilligt bzw. erhöht wer-\nden. Im Einzelnen: \n \na. Bis zum 17. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im \nJahre 1995 waren nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – entgegen der schon \ndamals dem jetzt geltenden zweiten Hs. des § 36 Abs. 1 BAföG entsprechenden Ver-\nwaltungsvorschrift – rückwirkende Vorausleistungen auch noch nach dem Ende des \nBewilligungszeitraumes zu gewähren. Für einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum \nmussten Vorausleistungen auch in den relativ häufigen Fallkonstellationen gewährt wer-\n\n- 10 - \n- 11 - \nden, in denen die Ausbildung zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach \n§ 24 Abs. 2 oder 3 BAföG gefördert worden war und sich bei der endgültigen, möglicher-\nweise erst Jahre später erfolgenden Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 \nSatz 4 BAföG ergab, dass die endgültig zu gewährende Förderung niedriger war als die \nunter Vorbehalt gewährte oder dass eine Förderung sogar ganz entfiel. In diesen Fällen \nkonnte sich der Auszubildende gegen den auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG gestützten \nRückforderungsbescheid mit der sog. Vorausleistungseinrede zur Wehr setzen (BVerwG, \nBeschl. v. 11.11.1988 – 5 B 20/88 – juris Rn. 4). \n \nDieser Rechtsprechung ist der Gesetzgeber mit dem 17. BAföGÄndG durch Anfügung \neines zweiten Hs. in § 36 Abs. 1 BAföG ausdrücklich entgegen getreten. Nach der Be-\ngründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 13/1301, S. 12) sollte mit der Gesetzesänderung \nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nach der die Einrede der Vorausleistung auch \ngegen eine Rückforderung einer zunächst unter Vorbehalt geleisteten Förderung möglich \nwar, die Grundlage entzogen werden. Ein Ausschluss der Vorausleistungseinrede trage \nder in § 15 Abs. 1 BAföG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundkonzep-\ntion Rechnung, wonach Mittel nicht für abgeschlossene Zeiträume zu leisten seien. Billig-\nkeitserwägungen böten keinen Grund für eine Abweichung von dem in Bezug genomme-\nnen Grundsatz: Zwar hafte der Auszubildende, dem Ausbildungsförderung unter dem \nVorbehalt der Rückforderung geleistet worden sei, persönlich für die Rückerstattung und \nkönne im Einzelfall nach § 1613 BGB die Eltern nicht rückwirkend auf Unterhalt in An-\nspruch nehmen. Er könne jedoch die zinslose Stundung der Rückforderung beantragen, \nsolange er noch in der Ausbildung stehe, so dass eine Ausbildungsgefährdung vermie-\nden werden könne. \n \nGestützt auf die mit dem 17. BAföGÄndG in § 36 Abs. 1 BAföG eingefügte materielle \nAusschlussfrist hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung (Rn. \n17) mit zwei Entscheidungen vom 23.02.2010 (5 C 2.09 und 5 C 13.09 – jeweils juris) \nausdrücklich aufgegeben und die nach Ende des Bewilligungszeitraums geltend \ngemachte Einrede der Vorausleistung für nicht mehr berücksichtigungsfähig erklärt, \nnachdem es bereits im Jahr 2004 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung \nentschieden hatte, dass nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellte \nAktualisierungsanträge i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG ebenfalls nicht mehr be-\nrücksichtigt werden können (Urt. v. 08.07.2004 – 5 C 31/03 – BVerwGE 121, 245 = juris). \nDie Vorausleistungseinrede könne wegen des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlautes \nnicht mehr geltend gemacht werden. Die neue Ausschlussfrist habe einen denkbar \nweiten Anwendungsbereich, welcher sich neben der unmittelbaren erstmaligen \n\n- 11 - \n- 12 - \nGewährung von Vorausleistungen auch auf eine mittelbare Berücksichtigung nach Ablauf \ndes Bewilligungszeitraumes erstrecke. Unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen \nGleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen \nden Ausschluss von erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellten \nVorausleistungsbegehren gegenüber der Rückforderung unter Vorbehalt gewährter \nLeistungen; eine verfassungskonforme Auslegung des § 36 Abs. 1 Hs. 2 BAföG (n.F.) sei \ninsoweit nicht geboten. Aufgrund des Charakters von § 36 Abs. 1 Hs. 2 BAföG als einer \nmateriellen Ausschlussfrist komme auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nwegen § 27 Abs. 5 SGB X nicht in Betracht (vgl. zum Vorstehenden: Lackner, in: \nRamsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 36 Rn. 17 ff.). Der Senat schließt sich \ndieser Rechtsprechung an. \n \nb. Die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist – entgegen der Auffas-\nsung des Verwaltungsgerichts – auch auf Fallgestaltungen wie die streitgegenständliche \nübertragbar, in denen der Kläger zwar im Bewilligungszeitraum einen Antrag auf Unter-\nhaltsvorausleistung gestellt hat, diesem aber im Rahmen der vorläufigen Gewährung von \nAusbildungsförderung ein niedrigeres Elterneinkommen zu Grunde lag, als am Ende an-\nzurechnen war. \n \nDer Antrag des Klägers auf Unterhaltsvorausleistung bezog sich lediglich auf den Unter-\nhaltsbetrag, den sein Vater gemäß dem Antrag auf Aktualisierung vom 23.09.2010 hätte \nleisten müssen. Ein Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen kann zulässigerweise \nnur auf den Unterhaltsbetrag im Rahmen der vorläufigen Gewährung von Ausbildungs-\nförderung bezogen sein. Ein auf einen künftig sich möglicherweise ergebenden höheren \nUnterhaltsbetrag gerichteter, sozusagen „vorsorglich“ gestellter Antrag wäre unzulässig. \nEin solcher „Antrag auf Vorrat“ wäre im Zeitpunkt der Antragstellung mangels einer Aus-\nbildungsgefährdung im Sinne von § 36 Abs. 1 BAföG unbegründet und nach dem Willen \ndes Antragstellers aktuell (noch) gar nicht zu bescheiden. Er würde nur für den hypotheti-\nschen Fall einer späteren Rückforderung von Ausbildungsförderung (und insofern be-\ndingt) gestellt und diente allein dazu, die Chance auf nachträgliche Vorausleistungen zu \nwahren. Dies widerspricht jedoch dem Zweck, den das Gesetz mit der Begrenzung der \nAntragstellung auf den Bewilligungszeitraum (§ 36 Abs. 1 Hs. 2 BAföG) verfolgt, nämlich \ndie gegenwärtige Sicherung der Ausbildung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2010 – 5 C 13/09 \n– juris Rn. 19; im Ergebnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage allerdings offen \ngelassen). Die Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Ausbildungsförderung kann als \nsolche eine noch nicht abgeschlossene Ausbildung nicht gefährden. Einer Aus-\nbildungsgefährdung durch die Beitreibung des Rückforderungsbetrages ist nicht durch \n\n- 12 - \n- 13 - \neine Beschränkung der Rückforderung, sondern allein im Rahmen der Beitreibung (z.B. \ndurch Stundung und Verzicht auf eine Aufrechnung) zu begegnen (BVerwG, Urt. v. \n23.03.2010 – 5 C 2.09 – juris Rn. 27). \n \nAuch das Bundesverwaltungsgericht differenziert wohl nicht danach, ob im Bewilligungs-\nzeitraum wegen eines voraussichtlich zu niedrigen Elterneinkommens bereits kein Antrag \nauf Unterhaltsvorauszahlungen gestellt worden ist, oder ob ein Antrag zwar gestellt wor-\nden ist, sich schließlich aber ein höherer Unterhaltsbetrag errechnet. So führt das Bun-\ndesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.02.2010 – 5 C 2/09 – juris Rn. 15 aus: \n„Gegenüber der Festlegung eines (höheren) Unterhaltsbetrages der Eltern und einer \nhieraus folgenden Rückforderung einer unter Vorbehalt gewährten Ausbildungsförderung \nkann nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nicht geltend gemacht werden, es lägen \ndie Voraussetzungen für Vorausleistungen vor, weil nach dem Ende des Bewilligungs-\nzeitraumes \ngestellte \nVorausleistungsanträge \n‚nicht \nzu \nberücksichtigen‘ \nsind.“ \n(Hervorhebung nicht im Original). \n \nFür eine Differenzierung zwischen beiden Fallgruppen ist ein sachlicher Grund auch nicht \nersichtlich. Es erscheint rein zufällig, ob von dem mit dem Aktualisierungsantrag glaub-\nhaft gemachten Elterneinkommen bereits ein Unterhaltsbetrag anzurechnen war, oder \nnicht. \n \n3. Einen Härtefallantrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG hat der Kläger – soweit ersicht-\nlich – nicht gestellt. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 188 Abs. 2. Die Entschei-\ndung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, \n709 Satz 2, 711 ZPO. \n \nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 132 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtsfrage, ob ein Antrag auf Gewährung von Vorausleistun-\ngen nur auf den Unterhaltsbetrag im Rahmen der vorläufigen Gewährung von Ausbil-\ndungsförderung bezogen sein kann, oder einen künftig sich ergebenden Unterhaltsbetrag \nmit umfasst, hat grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsge-\nricht bislang nicht abschließend entschieden. \n \n \n \n\n- 13 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich), \n \nschriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist \nbei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf \neinen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begrün-\ndung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrens-\nmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revi-\nsion und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitglieds-\nstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Be-\nvollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden kön-\nnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuris-\nten im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch \n \nBeglaubigt: \nBremen, 16.05.2019 \n \nGerhard \nJustizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-05-07/1-lc-51-17","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":16},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":11},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-05-07/1-lc-51-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364485","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.446108+00:00"}}